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Delegierte Verordnung (EU) 2023/57 der Kommission vom 31. Oktober 2022 zur Änderung und Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 5 vom 06.01.2023 S. 7)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 1, insbesondere auf Artikel 44 Absatz 5, Artikel 64 Absatz 3 Buchstabe d und Artikel 94 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission 2 ergänzt die Verordnung (EU) 2021/2116 mit Vorschriften für die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro.
(2) Gemäß Artikel 44 Absatz 3a der Verordnung (EU) 2021/2116 können die Mitgliedstaaten beschließen, den Begünstigten für Interventionen gemäß Titel III Kapitel III der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 und für Maßnahmen zur Regulierung oder Stützung der Agrarmärkte Vorschusszahlungen zu gewähren. Um kohärente und nichtdiskriminierende Vorschusszahlung sicherzustellen und den Schutz der Unionsmittel zu gewährleisten, sollten besondere Bedingungen für Vorschusszahlungen in Form von Höchstprozentsätzen der veranschlagten Ausgaben und für die Anforderung an die Begünstigten, eine Sicherheit zu leisten, festgelegt werden.
(3) Darüber hinaus sollten die Bestimmungen über Sicherheiten in Kapitel IV der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 angepasst werden, um diesen besonderen Bedingungen Rechnung zu tragen.
(4) Der Verweis auf Artikel 27 in Artikel 24 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 ist falsch und sollte durch einen Verweis auf Artikel 26 der genannten Verordnung ersetzt werden.
(5) Bei Beihilfezahlungen im Rahmen von Imkereiprogrammen gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 sollte für Kontinuität gesorgt werden, indem der derzeit geltende maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs beibehalten wird.
(6) Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/127 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127
Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/127 wird wie folgt geändert:
1. Folgendes Kapitel IIIa wird eingefügt:
"Kapitel IIIa
Besondere Bedingungen für Vorschusszahlungen
Artikel 15a Besondere Bedingungen für Vorschusszahlungen gemäß Artikel 44 Absatz 3a der Verordnung (EU) 2021/2116
(1) Die Vorschusszahlungen gemäß Artikel 44 Absatz 3a der Verordnung (EU) 2021/2116 dürfen 80 % der für das genehmigte operationelle Programm oder gegebenenfalls für Interventionen gemäß den Artikeln 55 und 58 der Verordnung (EU) 2021/2115 veranschlagten Ausgaben nicht übersteigen.
(2) Vorschusszahlungen gemäß Absatz 1 werden nur gewährt, wenn eine Sicherheit, die mindestens dem Vorschussbetrag entspricht, geleistet wird."
2. Artikel 27 erhält folgende Fassung:
"Artikel 27 Geltungsbereich
Dieser Abschnitt gilt in allen Fällen, in denen spezifische Unionsvorschriften vorsehen, dass Vorschusszahlungen geleistet werden können, bevor die für die Gewährung einer Beihilfe oder eines Vorteils festgelegte Verpflichtung erfüllt ist."
3. In Artikel 28 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Anträgen auf Freigabe der Sicherheit für Vorschusszahlungen sind Belege beizufügen, aus denen der endgültige Anspruch auf den gewährten Betrag oder die Rückzahlung des gewährten Betrags, gegebenenfalls zuzüglich eines etwaigen in den spezifischen Unionsvorschriften vorgesehenen Zuschlags, hervorgeht."
4. Folgender Artikel 31a wird eingefügt:
"Artikel 31a Imkereiprogramme
Für Beträge, die als Beihilfe im Rahmen von Imkereiprogrammen gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gezahlt werden, ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der 1. Januar des Jahres, in dem die Zahlung erfolgt."
Artikel 2 Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127
Artikel 24 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 erhält folgende Fassung:
"(4) Wird eine Verpflichtung fristgerecht erfüllt, und ist für die Vorlage des Nachweises über die Erfüllung eine bestimmte Frist vorgegeben, so verfällt die für diese Verpflichtung geleistete Sicherheit für jeden Kalendertag, um den diese Frist überschritten wird, nach der Formel 0,2/Frist in Tagen unter Berücksichtigung von Artikel 26."
Artikel 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 31. Oktober 2022
2) Delegierte Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 20 vom 31.01.2022 S. 95).
3) Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 06.12.2021 S. 1).
4) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 671).
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