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Delegierte Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro
(ABl. L 20 vom 31.01.2022 S. 95 A;
VO (EU) 2023/57 - ABl. L 5 vom 06.01.2023 S. 7 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2023/1309 - ABl. L 162 vom 28.06.2023 S. 3 Inkrafttreten rückwirkende Gültigkeit;
VO (EU) 2023/1448 - ABl. L 179 vom 14.07.2023 S. 2 Inkrafttreten)
Hebt VO (EU) 907/2014 gem. Art. 40 auf - s.: Kapitel VI
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1, Artikel 23 Absatz 2, Artikel 38 Absatz 2, Artikel 40 Absatz 3, Artikel 41 Absatz 3, Artikel 47 Absatz 1, Artikel 52 Absatz 1, Artikel 54 Absatz 4, Artikel 55 Absatz 6, Artikel 64 Absatz 3, Artikel 76 Absatz 2 und Artikel 94 Absätze 5 und 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) 2021/2116 enthält u. a. die grundlegenden Bestimmungen über die Zulassung der Zahlstellen und der Koordinierungsstellen, die Pflichten der Zahlstellen in Bezug auf die öffentliche Intervention, die Finanzverwaltung und die Rechnungsabschluss-, Leistungsabschluss- und Konformitätsverfahren, Sicherheiten und die Verwendung des Euro. Um sicherzustellen, dass der neue Rechtsrahmen reibungslos funktioniert, sind die Vorschriften der genannten Verordnung in den betreffenden Bereichen durch bestimmte Vorschriften zu ergänzen. Die neuen Vorschriften sollten die einschlägigen Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission 2 ersetzen.
(2) Gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 dürfen Zahlstellen von den Mitgliedstaaten nur zugelassen werden, wenn sie bestimmte auf Unionsebene festgelegte Mindestkriterien erfüllen. Diese Kriterien müssen vier Hauptbereiche abdecken: das interne Umfeld, Kontrolltätigkeiten, Information und Kommunikation sowie Überwachung. Den Mitgliedstaaten sollte es freigestellt sein, zusätzliche Zulassungskriterien festzulegen, um den besonderen Merkmalen einer Zahlstelle Rechnung zu tragen.
(3) Gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2116 muss für die Erteilung, die Überprüfung und den Entzug der Zulassung der Koordinierungsstelle gemäß Artikel 10 der genannten Verordnung eine zuständige Behörde auf Ministerebene verantwortlich sein. Koordinierungsstellen sollten von den Mitgliedstaaten nur dann zugelassen werden, wenn sie bestimmte auf Unionsebene und von der zuständigen Behörde festgelegte Mindestkriterien erfüllen. Diese Kriterien sollten die spezifischen Aufgaben der Koordinierungsstelle bei der Verarbeitung von Informationen finanzieller Natur gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 abdecken.
(4) Maßnahmen der öffentlichen Intervention können nur finanziert werden, wenn die entsprechenden Ausgaben von den Zahlstellen getätigt werden, die von den Mitgliedstaaten für bestimmte Pflichten in Bezug auf die öffentliche Intervention benannt wurden. Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 kann jedoch die Wahrnehmung der Aufgaben, insbesondere die Verwaltung und Kontrolle der Interventionsmaßnahmen, mit Ausnahme des Leistens von Zahlungen delegiert werden. Es sollte ebenfalls möglich sein, dass diese Aufgaben von mehreren Zahlstellen wahrgenommen werden. Darüber hinaus ist vorzusehen, dass die Verwaltung bestimmter Maßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung unter der Verantwortung der Zahlstellen dritten Parteien des öffentlichen oder privaten Sektors übertragen werden kann. Es ist daher angebracht, den Umfang der Verantwortlichkeit der Zahlstellen auf diesem Gebiet sowie ihre Pflichten zu präzisieren und festzulegen, unter welchen Bedingungen und nach welchen Regeln die Verwaltung bestimmter Maßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung dritten Parteien des öffentlichen oder privaten Sektors übertragen werden kann. In letzterem Fall ist zudem vorzusehen, dass die betreffenden dritten Parteien im Rahmen von Verträgen auf der Grundlage von festzulegenden Pflichten und Grundsätzen handeln müssen.
(5) Das Agrarrecht der Union sieht im Rahmen des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und der aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) finanzierten Interventionen unter dem Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (IVKS) Zeiträume für die Zahlung der Beihilfen an die Begünstigten vor, die von den Mitgliedstaaten eingehalten werden müssen. Zahlungen, die außerhalb dieser Zeiträume geleistet werden, kommen für eine Unionsfinanzierung nicht in Betracht. Bei der Prüfung der von den Mitgliedstaaten verspätet geleisteten Beihilfezahlungen hat sich jedoch herausgestellt, dass einige dieser Zahlungen auf zusätzliche Kontrollen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit strittigen Forderungen, Berufungsfällen oder sonstigen nationalen Rechtsverfahren zurückzuführen sind. Daher sollte im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine Marge für Ausgaben vorgesehen werden, innerhalb deren in solchen Fällen keine Kürzungen der Zahlungen vorzunehmen sind. Um die finanziellen Auswirkungen entsprechend dem festgestellten Zahlungsverzug anzupassen, ist bei Überschreitung dieser Marge vorzusehen, dass die Kommission die Zahlungen der Union anteilig nach der Länge der Überschreitung der Zahlungsfrist kürzt.
(6) Beihilfezahlungen, die vor dem im Unionsrecht vorgesehenen frühestmöglichen Zahlungszeitpunkt getätigt wurden, lassen sich nicht aus denselben Gründen rechtfertigen wie Zahlungen nach dem spätestmöglichen Zahlungszeitpunkt. Für diese verfrühten Zahlungen sollte daher keine anteilige Kürzung vorgesehen werden. Allerdings sollte eine Ausnahme für die Fälle vorgesehen werden, in denen nach den Agrarvorschriften der Union eine Vorschusszahlung bis zu einem bestimmten Höchstbetrag geleistet werden kann.
(7) Die Kommission leistet Zahlungen an die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Ausgabenerklärungen gemäß den Artikeln 21 und 32 der Verordnung (EU) 2021/2116. Die Kommission sollte jedoch die von den Zahlstellen für den Unionshaushalt erhobenen Einnahmen berücksichtigen. Daher ist festzulegen, wie im Rahmen des EGFL bzw. des ELER Ausgaben und Einnahmen miteinander verrechnet werden.
(8) Ist der Unionshaushalt zu Beginn eines Haushaltsjahres noch nicht endgültig festgestellt, so können gemäß Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 je Kapitel monatlich Zahlungen in Höhe von höchstens einem Zwölftel der für das vorhergehende Haushaltsjahr unter dem betreffenden Kapitel bewilligten Mittel vorgenommen werden. Um die verfügbaren Mittel gerecht auf die Mitgliedstaaten aufzuteilen, ist vorzusehen, dass in diesem Fall die monatlichen Zahlungen im Rahmen des EGFL und die Zwischenzahlungen im Rahmen des ELER in Höhe eines Prozentsatzes der von den einzelnen Mitgliedstaaten übermittelten Ausgabenerklärungen erfolgen und dass der in dem betreffenden Monat nicht übernommene Restbetrag im Rahmen der nachfolgenden monatlichen Zahlungen oder Zwischenzahlungen erneut zugewiesen wird.
(9) Es sollte vorgesehen werden, dass die Kommission nach Unterrichtung des betreffenden Mitgliedstaats die Verrechnung der Ausgaben und der zweckgebundenen Einnahmen im Rahmen der nächsten monatlichen Zahlungen aufschieben kann, wenn die erforderlichen Informationen verspätet übermittelt werden oder Unstimmigkeiten auftreten, bei denen Klärungsbedarf im Benehmen mit dem Mitgliedstaat besteht.
(10) Damit die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben, bei der Verbuchung der in einer anderen Währung als dem Euro erhobenen Einnahmen oder an die Begünstigten gezahlten Beihilfen in den Rechnungen der Zahlstellen einerseits und in den Ausgabenerklärungen der Zahlstelle oder der zugelassenen Koordinierungsstelle andererseits keine unterschiedlichen Wechselkurse anwenden, müssen zusätzliche Anforderungen festgelegt werden.
(11) Für Fälle, in denen der Wechselkurs für den maßgeblichen Tatbestand nicht im Unionsrecht festgelegt ist, müssen Anforderungen an den Wechselkurs festgelegt werden, den die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, in ihrer Ausgabenerklärung und für die Zwecke des Rechnungsabschlusses und des Leistungsabschlusses für die zweckgebundenen Einnahmen, die sich aus den finanziellen Folgen der Nichteinziehung ergeben, anwenden müssen.
(12) In Bezug auf den Leistungsabschluss sollten Vorschriften über die Kriterien für die von dem betreffenden Mitgliedstaat vorzulegenden Begründungen sowie über die Methode und die Kriterien für die Anwendung von Kürzungen festgelegt werden.
(13) Damit die Kommission überprüfen kann, ob die Mitgliedstaaten ihrer Verpflichtung nachkommen, die finanziellen Interessen der Union zu schützen, und um eine wirksame Anwendung des in Artikel 55 der Verordnung (EU) 2021/2116 vorgesehenen Konformitätsverfahrens zu gewährleisten, sollten Bestimmungen über die Kriterien und die Methode für die Anwendung der Korrekturen festgelegt werden. Die verschiedenen Arten von Korrekturen gemäß Artikel 55 der genannten Verordnung sollten definiert werden, und es sollte festgelegt werden, nach welchen Grundsätzen den jeweiligen Umständen bei der Festsetzung der Korrekturbeträge Rechnung getragen wird. Darüber hinaus sollten Vorschriften erlassen werden, wie die von den Mitgliedstaaten bei den Begünstigten eingezogenen Beträge dem EGFL und dem ELER gutgeschrieben werden.
(14) In Bezug auf die besonderen Förderfähigkeitsvorschriften für die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 und die Vorruhestandsbeihilfe gemäß Artikel 155 Absatz 2 der genannten Verordnung müssen Verstöße im Rahmen eines Konformitätsverfahrens bewertet werden, bei dem die Einhaltung der Recht- und Ordnungsmäßigkeit auf Ebene des Begünstigten bewertet wird.
(15) Im neuen Umsetzungsmodell wird die Einhaltung der Unionsvorschriften im Rahmen der Systeme der Mitgliedstaaten bewertet, und im Falle gravierender Mängel bei den Verwaltungssystemen wird die Kommission vorschlagen, bestimmte Ausgaben im Rahmen eines Konformitätsverfahrens von der Unionsfinanzierung auszuschließen. Nicht bewertet werden sollen Verstöße gegen die in nationalen GAP-Strategieplänen und nationalen Vorschriften festgelegten Fördervoraussetzungen für einzelne Begünstigte. Da die Bewertung auf der Ebene des Systems erfolgt, sollte der Vorschlag für einen Ausschluss von der Unionsfinanzierung auf pauschalen Korrekturen beruhen. Wenn es die besonderen Umstände zulassen, könnten die Mitgliedstaaten jedoch eine detaillierte oder extrapolierte Berechnung des Risikos für den EGFL bzw. den ELER vorlegen, die von der Kommission im Rahmen des Konformitätsverfahrens bewertet wird.
(16) Zahlreiche Bestimmungen der Agrarmarktverordnungen der Europäischen Union verlangen die Leistung einer Sicherheit, um bei Nichterfüllung einer Verpflichtung die Zahlung eines bestimmten Betrages zu gewährleisten. Zur Vermeidung ungleicher Wettbewerbsbedingungen sollte geregelt werden, welche Bedingungen für dieses Erfordernis gelten.
(17) Im Interesse der Klarheit und der Rechtssicherheit sollte die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 aufgehoben werden. Artikel 5a, Artikel 7 Absätze 3 und 4, Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absatz 2 sowie Artikel 13 der genannten Verordnung sollten jedoch weiterhin für die Durchführung von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 und für die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 genehmigten operationellen Programme gelten, während Artikel 13 der genannten Verordnung weiterhin für laufende Einziehungen gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 gelten sollte.
(18) Im Interesse der ordnungsgemäßen Umsetzung der Verordnung (EU) 2021/2116 sollte festgelegt werden, dass eine gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zugelassene Zahlstelle, die neue Zuständigkeiten für Ausgaben übernimmt, vor dem 1. Januar 2023 für diese neuen Zuständigkeiten zugelassen werden sollte.
(19) Schließlich ist die Kommission im Hinblick auf Nummer 31 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung der Auffassung, dass die in der Verordnung (EU) 2021/2116 vorgesehenen Befugnisübertragungen in Bezug auf die Vorschriften für die Zulassung der Zahlstellen, die Finanzverwaltung, den Rechnungs-, Leistungs- und Konformitätsabschluss und Sicherheiten inhaltlich zusammenhängen und in der täglichen Verwaltung der GAP-Ausgaben miteinander verbunden sind. Es ist daher angezeigt, diese Vorschriften in denselben delegierten Rechtsakt aufzunehmen
- hat folgende Verordnung erlassen:
Kapitel I
Zahlstellen und andere Einrichtungen
Artikel 1 Bedingungen für die Zulassung der Zahlstellen
(1) Die Mitgliedstaaten lassen als Zahlstellen Dienststellen oder Einrichtungen zu, die die in diesem Absatz aufgeführten Bedingungen erfüllen und den Kriterien nach den Absätzen 2 und 3 entsprechen. Zahlstellen, die gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 für die Verwaltung und Kontrolle der Ausgaben verantwortlich sind, bieten im Hinblick auf die von ihnen getätigten Zahlungen und die Übermittlung und Aufbewahrung von Informationen ausreichende Gewähr dafür, dass
(2) Um zugelassen zu werden, muss eine Zahlstelle über eine Verwaltungsstruktur und ein System der internen Kontrolle verfügen, die den in Anhang I festgelegten Kriterien genügen:
(3) Die Mitgliedstaaten können im Hinblick auf die Größe, die Zuständigkeiten und andere Besonderheiten der Zahlstelle weitere Zulassungskriterien festlegen.
Artikel 2 Bedingungen für die Zulassung der Koordinierungsstellen
(1) Werden gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 mehrere Zahlstellen zugelassen, so lässt der betreffende Mitgliedstaat als Koordinierungsstellen Dienststellen oder Einrichtungen zu, die die in Absatz 2 aufgeführten Bedingungen erfüllen und den Kriterien nach den Absätzen 3 und 4 entsprechen. Der betreffende Mitgliedstaat erteilt der Koordinierungsstelle in einem formbedürftigen Rechtsakt auf Ebene des Ministeriums die Zulassung, nachdem er sich vergewissert hat, dass die Verwaltungsverfahren der Koordinierungsstelle gewährleisten, dass sie die ihr gemäß dem genannten Artikel übertragenen Aufgaben erfüllen kann.
(2) Um zugelassen zu werden, muss die Koordinierungsstelle sicherstellen, dass
(3) Um zugelassen zu werden, muss die Koordinierungsstelle über eine Verwaltungsstruktur und ein System der internen Kontrolle im Hinblick auf die Zusammenstellung des jährlichen Leistungsberichts verfügen, das den von der zuständigen Behörde festgelegten Anforderungen an die betreffenden Verfahren und insbesondere dem Kriterium für Information und Kommunikation gemäß Anhang II genügt.
(4) Die Mitgliedstaaten können unter Berücksichtigung der Größe, der Zuständigkeiten und anderer Besonderheiten der Koordinierungsstelle weitere Zulassungskriterien festlegen.
Artikel 3 Pflichten der Zahlstellen im Rahmen der öffentlichen Intervention
(1) Die Zahlstellen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 nehmen die Verwaltung und Kontrolle der in ihre Zuständigkeit fallenden Vorhaben im Rahmen von Interventionsmaßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung unter den in Anhang III der vorliegenden Verordnung und gegebenenfalls in den Agrarvorschriften spezifischer Sektoren aufgeführten Bedingungen und insbesondere auf der Grundlage der in dem genannten Anhang festgesetzten Mindestkontrollsätze vor.
Die Zahlstellen können ihre Zuständigkeiten für Maßnahmen der öffentlichen Intervention an Interventionsstellen, die die in Anhang I Nummer 1 Buchstabe D der vorliegenden Verordnung festgelegten Zulassungsbedingungen erfüllen, übertragen oder über andere Zahlstellen tätig werden.
(2) Die Zahlstellen oder die Interventionsstellen können unbeschadet ihrer Gesamtverantwortlichkeit im Rahmen der öffentlichen Lagerhaltung
Übertragen die Zahlstellen die Verwaltung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a an Lagerhalter, so erfolgt die Verwaltung im Rahmen von Lagerhaltungsverträgen unter Zugrundelegung der in Anhang IV aufgeführten Verpflichtungen und allgemeinen Grundsätze.
(3) Im Rahmen der öffentlichen Lagerhaltung haben die Zahlstellen insbesondere folgende Pflichten:
Wird in einem Mitgliedstaat die Verwaltung der Lagerhaltungskonten für ein oder mehrere Erzeugnisse von mehreren Zahlstellen wahrgenommen, so werden die Bestandsbuchführungen und Finanzbuchführungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und d auf nationaler Ebene konsolidiert, bevor die entsprechenden Informationen an die Kommission übermittelt werden.
(4) Die Zahlstellen gewährleisten
(5) Die Zahlstellen unterrichten die Kommission unverzüglich über
In den Fällen gemäß Unterabsatz 1 trifft die Kommission die geeigneten Entscheidungen wie folgt:
(6) Die Zahlstellen kommen für die finanziellen Folgen der schlechten Konservierung von Erzeugnissen auf, die Gegenstand einer Interventionsmaßnahme der Europäischen Union sind, insbesondere wenn dies auf ungeeignete Lagermethoden zurückzuführen ist. Unbeschadet ihrer eigenen Ansprüche gegenüber Lagerhaltern kommen die Zahlstellen für die finanziellen Folgen auf, wenn sie ihre Zusagen und Verpflichtungen nicht erfüllen.
(7) Die Zahlstellen halten den Kommissionsbediensteten und den von der Kommission beauftragten Personen jederzeit auf elektronischem Wege oder am Sitz der Zahlstelle die Konten der öffentlichen Lagerhaltung und alle im Rahmen von Vorhaben der Intervention erstellten oder erhaltenen Unterlagen, Verträge und Dateien zur Verfügung.
Artikel 4 Bestandsaufnahme
(1) Die Zahlstellen stellen in jedem Rechnungsjahr für jedes Erzeugnis, das Gegenstand einer Interventionsmaßnahme der Union ist, die Bestände fest.
Sie vergleichen die festgestellten Bestände mit den Buchführungsdaten. Die dabei festgestellten Mengenunterschiede werden ebenso wie die Beträge, die sich aus den bei Überprüfungen festgestellten Qualitätsunterschieden ergeben, gemäß den nach Artikel 47 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2116 erlassenen Vorschriften verbucht.
(2) Für die Anwendung von Absatz 1 sind die Fehlmengen, die bei normalen Lagerungsmaßnahmen eintreten, gleich dem Unterschied zwischen dem sich aus der Buchführung ergebenden Sollbestand einer Lagerstätte einerseits und dem aufgrund der Bestandsaufnahme gemäß Absatz 1 festgestellten Istbestand andererseits bzw. dem nach Erschöpfung des Istbestands verbleibenden Buchbestand und unterliegen den Toleranzgrenzen gemäß Anhang V.
Kapitel II
Finanzverwaltung
Artikel 5 Nichteinhaltung der letztmöglichen Zahlungsfrist
(1) Zahlungen an einen Begünstigten, die nach dem letztmöglichen Zahlungsdatum geleistet werden, können unter den in den Absätzen 2 bis 6 genannten Umständen und Bedingungen als förderfähig angesehen werden.
(2) Überschreiten die Ausgaben des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) gemäß Artikel 5 Absatz 2 oder des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) gemäß Artikel 6 für die in Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 genannten Interventionen, die nach Ablauf der im Unionsrecht festgelegten Frist getätigt wurden, die Marge von 5 % der vor Ablauf der Frist getätigten Ausgaben des EGFL bzw. des ELER nicht, so wird keine Kürzung der monatlichen Zahlungen oder der Zwischenzahlungen vorgenommen.
Überschreiten die Ausgaben des EGFL oder des ELER, die nach Ablauf der im Unionsrecht festgelegten Frist getätigt wurden, die Marge von 5 % der Ausgaben des EGFL bzw. des ELER, so werden alle weiteren verspätet getätigten Ausgaben nach folgenden Regeln gekürzt:
(3) Abweichend von Absatz 2 gelten folgende Bedingungen:
Die Erstattungsbeträge gemäß Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 werden nicht berücksichtigt, um zu überprüfen, ob die Bedingung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b erfüllt ist.
(4) Treten bei der Verwaltung bestimmter Interventionen und Maßnahmen besondere Umstände ein oder bringen die Mitgliedstaaten schlüssige Begründungen bei, so wendet die Kommission eine von den Absätzen 2 und 3 abweichende Staffelung und/oder geringere Kürzungsprozentsätze bzw. keinerlei Kürzung an.
Unterabsatz 1 gilt jedoch nicht für Zahlungen, die die in Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannte Obergrenze überschreiten.
(5) Die Kontrolle der Einhaltung der Zahlungsfrist erfolgt einmal je Haushaltsjahr für die bis zum 15. Oktober getätigten Ausgaben.
Ein etwaiges Überschreiten der Zahlungsfrist wird spätestens im Rahmen des Beschlusses über den Rechnungsabschluss gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2021/2116 berücksichtigt.
(6) Die Kürzungen nach diesem Artikel erfolgen unbeschadet des späteren Beschlusses über den jährlichen Leistungsabschluss gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2021/2116 und des Konformitätsverfahrens gemäß Artikel 55 der genannten Verordnung.
Artikel 6 Nichteinhaltung des frühestmöglichen Zahlungszeitpunkts
Ist es den Mitgliedstaaten im Rahmen der Ausgaben des EGFL gestattet, vor dem im Unionsrecht festgelegten frühestmöglichen Zahlungszeitpunkt bis zu einem bestimmten Höchstbetrag Vorschusszahlungen zu tätigen, so kommen diese Ausgaben für eine Unionsfinanzierung in Betracht. Diesen Höchstbetrag überschreitende Ausgaben kommen für eine Unionsfinanzierung nicht in Betracht, ausgenommen in hinreichend begründeten Fällen, in denen bei der Verwaltung bestimmter Interventionen oder Maßnahmen außergewöhnliche Bedingungen angetroffen werden oder die Mitgliedstaaten entsprechende Gründe vorbringen. In diesen Fällen kommen die den Höchstbetrag überschreitenden Ausgaben nach Anwendung eines Kürzungssatzes von 10 % für eine Unionsfinanzierung in Betracht.
Die entsprechende Kürzung wird spätestens im Rahmen des Beschlusses über den Rechnungsabschluss gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2021/2116 berücksichtigt.
Artikel 7 Ausgleich durch die Zahlstellen
(1) In dem gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 zu erlassenden Beschluss über die monatlichen Zahlungen ermittelt die Kommission den Restbetrag der von einem Mitgliedstaat in seinen monatlichen Erklärungen gemeldeten Ausgaben unter Abzug des Betrags der zweckgebundenen Einnahmen, der in der Ausgabenerklärung des betreffenden Mitgliedstaats aufgeführt ist. Diese Verrechnung gilt als Erhebung der entsprechenden Einnahmen.
Die Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen, die durch zweckgebundene Einnahmen verfügbar werden, werden ab der Zuweisung dieser Einnahmen an die Haushaltslinien bereitgestellt.
(2) Wurden die Beträge gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2116 jedoch vor Auszahlung der von der Unregelmäßigkeit oder dem Versäumnis betroffenen Beihilfe einbehalten, so werden sie von den entsprechenden Ausgaben abgezogen.
(3) Die Beträge der ELER-Beteiligung, die bei den Begünstigten im Rahmen des GAP-Strategieplans des betreffenden Mitgliedstaats während eines Referenzzeitraums eingezogen werden, werden in der Ausgabenerklärung für diesen Referenzzeitraum von dem vom ELER zu zahlenden Betrag abgezogen.
(4) Die Mehr- bzw. Minderbeträge, die sich gegebenenfalls aus dem jährlichen Rechnungsabschluss ergeben und die im Rahmen des ELER wiederverwendet werden können, werden in der ersten Ausgabenerklärung nach dem Beschluss über den Rechnungsabschluss zu dem Betrag der ELER-Beteiligung addiert bzw. davon abgezogen.
(5) Die Finanzierung aus dem EGFL entspricht den Ausgaben, die auf der Grundlage der von der Zahlstelle gemeldeten Elemente unter Abzug etwaiger Einnahmen aus den Interventionsmaßnahmen ermittelt, in dem von der Kommission eingerichteten Informatiksystem validiert und von der Zahlstelle in die Ausgabenerklärung übernommen wurden.
Artikel 8 Späte Feststellung des Unionshaushalts
(1) Ist der Unionshaushalt zu Beginn eines Haushaltsjahres noch nicht endgültig festgestellt, so werden die monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2021/2116 und die Zwischenzahlungen gemäß Artikel 32 der genannten Verordnung in Höhe eines Prozentsatzes der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Ausgaben gewährt, der proportional zu den je Kapitel genehmigten Mitteln für den EGFL bzw. den ELER unter Beachtung der in Artikel 16 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 vorgeschriebenen Obergrenzen festgesetzt wird.
Die Kommission berücksichtigt den an die Mitgliedstaaten nicht erstatteten Restbetrag bei nachfolgenden Erstattungen.
(2) Ist der Unionshaushalt zu Beginn eines Haushaltsjahres noch nicht endgültig festgestellt, so erfolgt in Bezug auf den ELER und die Mittelbindungen gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2021/2116 die Zahlung der jeweils ersten Jahrestranche nach Annahme der GAP-Strategiepläne der Mitgliedstaaten in der Reihenfolge, in der diese Pläne angenommen wurden. Die Mittelbindungen für die darauffolgenden Jahrestranchen werden in der Reihenfolge vorgenommen, in der die Mittelbindungen für die jeweiligen GAP-Strategiepläne der Mitgliedstaaten ausgeschöpft sind. Die Kommission kann die jährlichen Mittelbindungen für die GAP-Strategiepläne der Mitgliedstaaten in Teiltranchen vornehmen, wenn die verfügbaren Mittel für Verpflichtungen begrenzt sind. Der Restbetrag für diese Pläne wird erst dann gebunden, wenn zusätzliche Mittel zur Verfügung stehen.
Artikel 9 Aufschub monatlicher Zahlungen
Die monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2021/2116 an die Mitgliedstaaten, deren Mitteilungen gemäß Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern i und ii der genannten Verordnung verspätet eingehen oder Unstimmigkeiten enthalten, die zusätzliche Überprüfungen erforderlich machen, können aufgeschoben werden. Die Kommission unterrichtet die betreffenden Mitgliedstaaten rechtzeitig über ihre Absicht, die Zahlungen aufzuschieben.
Artikel 10 Aussetzung von Zahlungen im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss
(1) Setzt die Kommission die monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 in Anwendung von Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung aus, so gelten folgende Aussetzungssätze:
(2) Die Aussetzung wird aufgehoben, wenn alle einschlägigen Unterlagen gemäß Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 übermittelt wurden.
Artikel 11 Aussetzung von Zahlungen im Zusammenhang mit dem Leistungsabschluss
(1) Setzt die Kommission die monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 oder die Zwischenzahlungen gemäß Artikel 32 der genannten Verordnung im Einklang mit Artikel 40 Absatz 2 der genannten Verordnung nach dem Leistungsabschluss gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2021/2116 aus, so entspricht der Aussetzungssatz der Differenz zwischen dem gemäß Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 angewendeten Kürzungssatz und 50 Prozentpunkten, multipliziert mit 2. Der anzuwendende Aussetzungssatz beträgt mindestens 10 %.
(2) Die in Absatz 1 genannten Aussetzungen gelten unbeschadet der Artikel 53 und 55 der Verordnung (EU) 2021/2116.
Artikel 12 Bei der Erstellung der Ausgabenerklärungen anzuwendender Wechselkurs
(1) Gemäß Artikel 94 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/2116 wenden die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben, für den EGFL bei der Erstellung ihrer Ausgabenerklärungen denselben Wechselkurs an wie für die Zahlungen an die Begünstigten bzw. wie für die Erhebung der Einnahmen gemäß Kapitel V der vorliegenden Verordnung und den Agrarvorschriften spezifischer Sektoren.
(2) Für den ELER wenden die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben, für die Erstellung ihrer Ausgabenerklärungen bei allen Zahlungen und Einziehungen den vorletzten Wechselkurs an, den die Europäische Zentralbank vor dem Monat festgesetzt hat, in dem die betreffenden Vorhaben in den Rechnungen der Zahlstelle verzeichnet werden.
(3) Für die Beschlüsse über den Rechnungsabschluss und den Leistungsabschluss gemäß den Artikeln 53 und 54 der Verordnung (EU) 2021/2116 und das Konformitätsverfahren gemäß Artikel 55 der genannten Verordnung wird der erste Wechselkurs angewendet, den die Europäische Zentralbank nach dem Tag des Erlasses der entsprechenden Durchführungsrechtsakte festgelegt hat.
(4) In anderen als den in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Fällen und für Vorhaben, für die im Unionsrecht kein maßgeblicher Tatbestand vorgesehen ist, wird für Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben, der vorletzte Wechselkurs angewendet, den die Europäische Zentralbank vor dem Monat festgesetzt hat, für den die betreffenden Ausgaben und zweckgebundenen Einnahmen gemeldet werden.
Kapitel III
Rechnungsabschluss und sonstige Kontrollen
Artikel 13 Kriterien und Methoden für die Anwendung von Kürzungen im Rahmen des Leistungsabschlusses
(1) Beim Erlass des Beschlusses über die Beträge, um die die Unionsfinanzierung gemäß Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 gekürzt wird, bewertet die Kommission die von dem Mitgliedstaat für die Intervention gemeldeten jährlichen Ausgaben im Verhältnis zu dem entsprechenden Output, der in dem gemäß Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b und Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2116 und Artikel 134 der Verordnung (EU) 2021/2115 vorgelegten jährlichen Leistungsbericht gemäß Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 gemeldet wird.
(2) Steht den gemeldeten Ausgaben in dem betreffenden Haushaltsjahr kein entsprechender Output gegenüber und wurden solche Abweichungen bei den Outputs und den tatsächlichen Einheitsbeträgen nicht zuvor von dem Mitgliedstaat gemäß Artikel 134 Absätze 5 bis 9 der Verordnung (EU) 2021/2115 im jährlichen Leistungsbericht erläutert oder sind die Begründungen für die Abweichungen unzureichend, so muss der Mitgliedstaat innerhalb der von der Kommission festgelegten Fristen weitere Begründungen vorlegen. Die Begründungen müssen sich auf die gemeldeten Ausgaben beziehen, denen in dem betreffenden Haushaltsjahr kein entsprechender Output gegenübersteht.
(3) Die vom Mitgliedstaat vorzulegenden Begründungen müssen einschlägige Informationen enthalten, mit denen die Abweichung auf der Ebene des Einheitsbetrags und des betreffenden Zeitraums erläutert werden. Sofern erforderlich, müssen sie quantitative Informationen sowie qualitative Erläuterungen enthalten.
Der Mitgliedstaat muss darüber hinaus Erläuterungen zum Umfang und zur Wirkung der Maßnahmen vorlegen, die bereits ergriffen wurden, um der Abweichung abzuhelfen und zu verhindern, dass sie sich wiederholt.
Ist der Mitgliedstaat nicht in der Lage, im Einklang mit Absatz 2 Begründungen für die Abweichungen vorlegen, so kann er Begründungen für einen Teil der Abweichungen vorlegen.
(4) Legt der Mitgliedstaat keine hinreichenden Begründungen für die Abweichungen vor oder hält die Kommission die Begründungen gemäß den Absätzen 2 und 3 für unzureichend oder betreffen sie nur einen Teil der Abweichungen, so kürzt die Kommission die Unionsfinanzierung um die entsprechenden Beträge. Die Kommission setzt den Mitgliedstaat in einer gesonderten Mitteilung über ihre Auffassung in Kenntnis.
(5) Die Kürzungen gemäß diesem Artikel erfolgen unbeschadet späterer Beschlüsse über den Konformitätsabschluss gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2021/2116.
Artikel 14 Kriterien und Methoden für die Anwendung von Korrekturen im Rahmen des Konformitätsverfahrens für Ausgaben außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) 2021/2115 oder für die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle und die Vorruhestandsbeihilfe
(1) Beim Erlass des Beschlusses über die Beträge, die gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 von der Unionsfinanzierung auszuschließen sind, unterscheidet die Kommission zwischen den als rechtsgrundlos gezahlt ermittelten Beträgen oder Teilbeträgen und denjenigen Beträgen, die durch Extrapolation oder pauschale Korrekturen festgesetzt wurden.
Bei der Festsetzung der Beträge, die von der Unionsfinanzierung ausgeschlossen werden können, wenn festgestellt wird, dass Ausgaben außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) 2021/2115, für die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle oder die Vorruhestandsbeihilfe gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 bzw. Artikel 155 Absatz 2 der genannten Verordnung nicht im Einklang mit dem Unionsrecht getätigt wurden, stützt sich die Kommission auf ihre eigenen Feststellungen und berücksichtigt die von den Mitgliedstaaten im Rahmen des Konformitätsverfahrens gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2021/2116 übermittelten Informationen.
(2) Bei dem Ausschluss stützt sie sich nur dann auf die Ermittlung der rechtsgrundlos gezahlten Beträge, wenn diese ohne einen unverhältnismäßig hohen Aufwand ermittelt werden können. Ist es der Kommission nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand möglich, die rechtsgrundlos gezahlten Beträge zu ermitteln, können die Mitgliedstaaten innerhalb der von der Kommission für das Konformitätsverfahren vorgegebenen Fristen Angaben über die Überprüfung dieser Beträge vorlegen, die sich auf eine Prüfung aller potenziell von dem Verstoß betroffenen Einzelfälle stützen. Die Überprüfung muss sich auf die gesamten Ausgaben erstrecken, die nicht gemäß dem anwendbaren Recht getätigt wurden und zulasten des Unionshaushalts gingen. Die übermittelten Daten müssen alle einzelnen Beträge umfassen, die aufgrund des betreffenden Verstoßes nicht förderfähig sind.
(3) Ist es nicht möglich, die rechtsgrundlos gezahlten Beträge gemäß Absatz 2 zu ermitteln, kann die Kommission die auszuschließenden Beträge durch Anwendung von extrapolierten Korrekturen bestimmen. Um es der Kommission zu ermöglichen, die einschlägigen Beträge zu bestimmen, können die Mitgliedstaaten innerhalb der von der Kommission für das Konformitätsverfahren vorgegebenen Fristen eine Berechnung des von der Unionsfinanzierung auszuschließenden Betrags vorlegen, bei der die Ergebnisse der Überprüfung einer repräsentativen Stichprobe von Fällen auf statistischem Wege extrapoliert wurden. Die Stichprobe ist aus der Grundgesamtheit zu ziehen, bei der nach vernünftigem Ermessen damit zu rechnen ist, dass der betreffende Verstoß auftritt.
(4) Um die von den Mitgliedstaaten übermittelten Ergebnisse gemäß den Absätzen 2 und 3 berücksichtigen zu können, muss die Kommission in der Lage sein,
(5) Bei der Anwendung extrapolierter Korrekturen gemäß Absatz 3 können die Mitgliedstaaten die von der bescheinigenden Stelle bestätigten Kontrollstatistiken der Zahlstellen oder die von der bescheinigenden Stelle bei ihren Prüfungen gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2021/2116 ermittelte Fehlerquote heranziehen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
(6) Sind die Bedingungen für die Festsetzung der von der Unionsfinanzierung auszuschließenden Beträge gemäß den Absätzen 2 und 3 nicht erfüllt oder lassen sich die auszuschließenden Beträge aufgrund der Natur des Falls nicht auf der Grundlage der genannten Absätze bestimmen, so wendet die Kommission angemessene pauschale Korrekturen an, wobei sie der Art und der Schwere des Verstoßes und dem von ihr geschätzten Risiko eines für den Unionshaushalt entstandenen finanziellen Schadens Rechnung trägt.
Die Höhe der pauschalen Korrekturen wird insbesondere unter Berücksichtigung der Art des Verstoßes festgesetzt. Zu diesem Zweck wird bei den Kontrollmängeln zwischen Schlüsselkontrollen und Zusatzkontrollen wie folgt unterschieden:
Werden im Rahmen desselben Konformitätsverfahrens verschiedene Verstöße festgestellt, die einzeln genommen unterschiedliche pauschale Korrekturen zur Folge hätten, so findet nur die höchste pauschale Korrektur Anwendung.
(7) Bei der Festsetzung der Höhe der pauschalen Korrekturen berücksichtigt die Kommission insbesondere die folgenden Umstände, bei denen die Mängel gravierender sind und somit ein größeres Verlustrisiko für den Unionshaushalt besteht:
(8) Legt der Mitgliedstaat objektive Informationen vor, die nicht den Anforderungen gemäß den Absätzen 2 und 3 entsprechen, aus denen aber hervorgeht, dass der höchste Verlust für den EGFL und den ELER auf einen Betrag begrenzt ist, der niedriger ist als der Betrag, der sich bei Anwendung des vorgeschlagenen Pauschalsatzes ergeben würde, so wendet die Kommission bei der Entscheidung über die gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2021/2116 von der Unionsfinanzierung auszuschließenden Beträge einen niedrigeren Pauschalsatz an.
(9) Beträge, die vor einem von der Kommission im Rahmen des Konformitätsverfahrens festzulegenden Zeitpunkt bei den Begünstigten eingezogen und dem EGFL bzw. dem ELER gutgeschrieben wurden, werden von dem Betrag abgezogen, den die Kommission beschließt, gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2021/2116 von der Unionsfinanzierung auszuschließen.
Artikel 15 Kriterien und Methoden für die Anwendung von Korrekturen im Rahmen des Konformitätsverfahrens für Ausgaben innerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) 2021/2115
(1) Beim Erlass des Beschlusses über die Beträge, die gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 von der Unionsfinanzierung auszuschließen sind, stützt sich die Kommission auf ihre eigenen Feststellungen und berücksichtigt die Informationen, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen des Konformitätsverfahrens gemäß Artikel 55 Absatz 3 der genannten Verordnung übermittelt werden. Der von der Unionsfinanzierung auszuschließende Betrag muss dem tatsächlichen finanziellen Verlust oder Risiko für den Unionshaushalt möglichst weitgehend entsprechen.
(2) Stellt die Kommission fest, dass die Ausgaben nicht im Einklang mit dem Unionsrecht getätigt wurden, kann sie die auszuschließenden Beträge unter Anwendung von pauschalen Korrekturen bestimmen, wobei sie der Art und der Schwere des Verstoßes und dem von ihr geschätzten Risiko eines für den Unionshaushalt entstandenen finanziellen Schadens Rechnung trägt.
Die Höhe der pauschalen Korrekturen wird insbesondere unter Berücksichtigung der Art des gravierenden Mangels festgesetzt. Dabei werden die Elemente des Verwaltungssystems berücksichtigt, die von den gravierenden Mängeln betroffen sind.
Werden im Rahmen desselben Konformitätsverfahrens verschiedene gravierende Mängel festgestellt, die einzeln genommen unterschiedliche pauschale Korrekturen zur Folge hätten, so findet nur die höchste pauschale Korrektur Anwendung.
(3) Bei der Festsetzung der Höhe der pauschalen Korrekturen berücksichtigt die Kommission insbesondere die folgenden Umstände, bei denen die Mängel gravierender sind und somit ein größeres Verlustrisiko für den Unionshaushalt besteht:
(4) Legt ein Mitgliedstaat dar, dass der höchste Verlust für den EGFL und den ELER auf einen Betrag begrenzt ist, der niedriger ist als der Betrag, der sich aus der Anwendung des vorgeschlagenen Pauschalsatzes ergeben würde, so kann die Kommission bei der Festsetzung der Beträge, die im Rahmen des Konformitätsverfahrens gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2021/2116 von der Unionsfinanzierung auszuschließen sind, einen niedrigeren Pauschalsatz anwenden oder die Bewertung der Verwaltungssysteme durch die bescheinigende Stelle im Rahmen ihrer Prüfung gemäß Artikel 12 der genannten Verordnung heranziehen.
(5) Soweit angebracht, können die Mitgliedstaaten innerhalb der von der Kommission für das Konformitätsverfahren vorgegebenen Fristen Angaben über die Überprüfung dieser Beträge vorlegen, die sich auf eine Prüfung aller potenziell von dem Mangel betroffenen Einzelfälle stützen. Die Überprüfung muss sich auf die gesamten Ausgaben erstrecken, die nicht im Einklang mit dem Unionsrecht getätigt wurden und zulasten des Unionshaushalts gingen. Die übermittelten Daten müssen alle Beträge umfassen, die aufgrund des betreffenden Verstoßes gegen das Unionsrecht nicht förderfähig sind. Alternativ können die Mitgliedstaaten eine Bewertung des Risikos auf der Grundlage einer statistisch validen und repräsentativen Stichprobe der von dem Mangel betroffenen Grundgesamtheit vorlegen, sofern die Mitgliedstaaten die rechtsgrundlos gezahlten Beträge nicht ohne einen unverhältnismäßig hohen Aufwand berechnen können. Die bescheinigende Stelle muss die vom Mitgliedstaat vorgenommene Bewertung des Mangels bestätigen.
(6) Um den von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 5 vorgelegten Ergebnissen Rechnung zu tragen, bewertet die Kommission die Methode, den Inhalt und die Ergebnisse der Überprüfung oder Extrapolation. Ist die Kommission mit der Methode, dem Inhalt und den Ergebnissen der Überprüfung oder Extrapolation zufrieden, so zieht sie zur Festsetzung der gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2021/2116 von der Unionsfinanzierung auszuschließenden Beträge die von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 5 vorgelegten Ergebnisse heran.
(7) Beträge, die vor einem von der Kommission im Rahmen des Konformitätsverfahrens festzulegenden Zeitpunkt bei den Begünstigten eingezogen und dem EGFL bzw. dem ELER gutgeschrieben wurden, werden von dem Betrag abgezogen, den die Kommission beschließt, gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2021/2116 von der Unionsfinanzierung auszuschließen.
Kapitel IIIa
Besondere Bedingungen für Vorschusszahlungen 23 23a
Artikel 15a Besondere Bedingungen für Vorschusszahlungen gemäß Artikel 44 Absatz 3a der Verordnung (EU) 2021/2116 23
(1) Die Vorschusszahlungen gemäß Artikel 44 Absatz 3a der Verordnung (EU) 2021/2116 dürfen 80 % der für das genehmigte operationelle Programm oder gegebenenfalls für Interventionen gemäß den Artikeln 55 und 58 der Verordnung (EU) 2021/2115 veranschlagten Ausgaben nicht übersteigen.
(2) Vorschusszahlungen gemäß Absatz 1 werden nur gewährt, wenn eine Sicherheit, die mindestens dem Vorschussbetrag entspricht, geleistet wird.
Artikel 15b Besondere Anforderungen für Vorschusszahlungen gemäß Artikel 44 Absatz 3b der Verordnung (EU) 2021/2116 23
(1) Die Vorschusszahlungen gemäß Artikel 44 Absatz 3b der Verordnung (EU) 2021/2116 dürfen 80 % der Beihilfe nicht übersteigen, auf die Antragsteller für die Durchführung einer oder mehrerer der folgenden Tätigkeiten im Laufe des Schuljahres Anspruch haben:
(2) Vorschusszahlungen gemäß Absatz 1 werden nur gewährt, wenn eine Sicherheit, die mindestens dem Vorschussbetrag entspricht, geleistet wird.
(3) Abweichend von Artikel 19 kann die zuständige Behörde auch dann auf die Leistung der Sicherheit verzichten, wenn es sich bei der für die Erfüllung der Verpflichtung verantwortlichen Partei um eine Behörde handelt.
Kapitel IV
Sicherheiten
Abschnitt 1
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 16 Geltungsbereich
Dieses Kapitel gilt in allen Fällen, in denen die Agrarvorschriften spezifischer Sektoren eine Sicherheit vorsehen, unabhängig davon, ob der Begriff "Sicherheit" verwendet wird oder nicht.
Dieses Kapitel gilt nicht für Sicherheiten, die zur Sicherstellung der Zahlung von Einfuhr- und Ausfuhrabgaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 11 geleistet werden.
Artikel 17 In diesem Kapitel verwendete Begriffe
Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
Abschnitt 2
Verpflichtung zur Leistung der Sicherheit
Artikel 18 Verantwortlicher
Die Sicherheit muss von oder im Namen der Partei geleistet werden, die für die Zahlung des Geldbetrags verantwortlich ist, wenn eine Verpflichtung nicht erfüllt wird.
Artikel 19 Verzicht auf Leistung einer Sicherheit
(1) Die zuständige Behörde kann auf die Leistung der Sicherheit verzichten, wenn für die Erfüllung der Verpflichtung
(2) Die zuständige Behörde kann auf die Leistung der Sicherheit verzichten, wenn sich die Sicherheit auf weniger als 500 EUR beläuft. In diesem Fall verpflichtet sich der Beteiligte schriftlich dazu, im Falle der Nichterfüllung der entsprechenden Verpflichtung einen Betrag zu zahlen, der der Sicherheit entspricht, auf die verzichtet wurde.
Bei Anwendung von Unterabsatz 1 wird der Wert der Sicherheit so berechnet, dass alle mit demselben Vorhaben zusammenhängenden Verpflichtungen erfasst sind.
Artikel 20 Bedingungen für Sicherheiten
(1) Die zuständige Stelle lehnt eine vorgeschlagene Sicherheit ab oder verlangt ihren Ersatz, wenn sie der Auffassung ist, dass diese ungeeignet oder ungenügend ist oder die Deckung nicht für einen hinreichenden Zeitraum gewährleistet.
(2) Bei Überweisung von Bargeld wird die Sicherheit erst dann als geleistet angesehen, wenn die zuständige Behörde sicher ist, über den entsprechenden Betrag verfügen zu können.
(3) Ein Scheck mit der Garantie einer von dem Mitgliedstaat der zuständigen Behörde zu diesem Zweck anerkannten Finanzinstitution gilt als Bargeld. Die zuständige Behörde braucht einen solchen Scheck erst gegen Ende der Garantiefrist einzulösen.
Andere als in Unterabsatz 1 genannte Schecks werden als Sicherheit erst wirksam, wenn die zuständige Stelle sicher ist, über den entsprechenden Betrag verfügen zu können.
(4) Alle von den Finanzinstitutionen berechneten Kosten gehen zulasten des Beteiligten, der die Sicherheit leistet.
(5) Eine bar hinterlegte Sicherheit trägt keine Zinsen für den Beteiligten, der sie geleistet hat.
Artikel 21 Verwendung des Euro
(1) Die Sicherheiten werden in Euro geleistet.
(2) Wird die Sicherheit in einem Mitgliedstaat, der den Euro nicht als Währung eingeführt hat, angenommen, so wird der in Euro ausgedrückte Betrag der Sicherheit im Einklang mit Kapitel V in die geltende Landeswährung umgerechnet. Die der Sicherheit entsprechende Verbindlichkeit und der Betrag, der bei einer etwaigen Unregelmäßigkeit oder einem etwaigen Verstoß einbehalten wird, werden weiterhin in Euro ausgedrückt.
Artikel 22 Bürge
(1) Der Bürge muss seinen offiziell angemeldeten Wohnsitz oder eine Niederlassung in der Europäischen Union haben und vorbehaltlich der Bestimmungen des AEUV über den freien Dienstleistungsverkehr von der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, in dem die Sicherheit geleistet wird, zugelassen werden. Der Bürge verpflichtet sich durch eine schriftliche Bürgschaft.
(2) Eine schriftliche Bürgschaft muss mindestens folgende Angaben enthalten:
(3) Liegt bereits eine schriftliche globale Sicherheit vor, so bestimmt die zuständige Behörde das Verfahren, das gewährleistet, dass eine globale Sicherheit ganz oder teilweise als Sicherheit für eine bestimmte Verpflichtung dient.
Artikel 23 Höhere Gewalt
Macht eine Person, der eine durch eine Sicherheit gedeckte Verpflichtung obliegt, geltend, dass die Verpflichtung wegen höherer Gewalt nicht erfüllt werden konnte, so muss sie den zuständigen Behörden nachweisen, dass es sich um höhere Gewalt handelt. Erkennt die zuständige Behörde einen Fall von höherer Gewalt an, so wird die Verpflichtung ausschließlich für die Freigabe der Sicherheit aufgehoben.
Abschnitt 3
Freigabe und Verfall von anderen als den in Abschnitt 4 genannten Sicherheiten
Artikel 24 Verfall von Sicherheiten 23
(1) Eine Verpflichtung gemäß Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 ist eine Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen oder zu unterlassen, die für die Ziele der Verordnung, welche sie auferlegt, von grundsätzlicher Bedeutung ist.
(2) Bei Nichterfüllung einer Verpflichtung, für die keine Frist vorgeschrieben ist, verfällt die Sicherheit, sobald die zuständige Behörde die Nichterfüllung feststellt.
(3) Ist die Erfüllung einer Verpflichtung an eine bestimmte Frist gebunden und wird die Verpflichtung erst nach dieser Frist erfüllt, so verfällt die Sicherheit.
In diesem Fall verfällt die Sicherheit unmittelbar zu 10 %, zuzüglich eines auf den Restbetrag angewendeten Prozentsatzes von
(4) Wird eine Verpflichtung fristgerecht erfüllt, und ist für die Vorlage des Nachweises über die Erfüllung eine bestimmte Frist vorgegeben, so verfällt die für diese Verpflichtung geleistete Sicherheit für jeden Kalendertag, um den diese Frist überschritten wird, nach der Formel 0,2/Frist in Tagen unter Berücksichtigung von Artikel 26.
Besteht der Nachweis gemäß Unterabsatz 1 in der Vorlage einer ausgeschöpften oder abgelaufenen Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz, so verfällt die Sicherheit zu 15 %, wenn der Nachweis nach der vorgegebenen Frist gemäß Unterabsatz 1, aber spätestens am 730. Kalendertag nach Ablauf der Lizenz übermittelt wird. Nach diesen 730 Kalendertagen verfällt der Restbetrag der Sicherheit in voller Höhe.
(5) Der Betrag der einbehaltenen Sicherheit wird auf den nächstliegenden Betrag in Euro oder in der jeweiligen Landeswährung abgerundet.
Artikel 25 Freigabe der Sicherheit
(1) Sobald in der in den spezifischen Unionsvorschriften vorgeschriebenen Form nachgewiesen ist, dass eine Verpflichtung erfüllt wurde, oder die Sicherheit gemäß Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 und Artikel 24 der vorliegenden Verordnung teilweise verfallen ist, wird die Sicherheit bzw. der Restbetrag der Sicherheit unverzüglich freigegeben.
(2) Eine Sicherheit wird auf Antrag teilweise freigegeben, wenn der entsprechende Nachweis für einen Teil der Warenmenge erbracht wurde, sofern dieser Teil nicht unter der Mindestmenge liegt, die in der die Sicherheit vorschreibenden Verordnung oder in Ermangelung einer solchen Vorgabe durch den Mitgliedstaat festgesetzt ist.
(3) Ist keine Frist für die Erbringung des zur Freigabe der Sicherheit erforderlichen Nachweises festgesetzt, so beträgt diese 365 Kalendertage ab dem Endtermin, der für die Erfüllung der durch die geleistete Sicherheit gedeckten Verpflichtung vorgesehen ist. Ist kein Endtermin für die Erfüllung der durch die geleistete Sicherheit gedeckten Verpflichtung vorgesehen, so beträgt die Frist für die Erbringung des zur Freigabe der Sicherheit erforderlichen Nachweises 365 Kalendertage ab dem Zeitpunkt, an dem alle Verpflichtungen erfüllt sind.
Die Frist gemäß Unterabsatz 1 darf nicht mehr als 1.095 Kalendertage ab dem Zeitpunkt der Leistung der Sicherheit für die betreffende Verpflichtung betragen.
Artikel 26 Schwellenwerte
(1) Der verfallene Betrag kann in keinem Fall 100 % des betreffenden Teilbetrags der Sicherheit überschreiten.
(2) Die zuständige Behörde kann auf einen verfallenen Betrag von weniger als 100 EUR verzichten, sofern die nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ähnliche Regeln für analoge Fälle vorsehen.
Abschnitt 4
Sicherheiten im Rahmen von Vorschusszahlungen
Artikel 27 Geltungsbereich 23
Dieser Abschnitt gilt in allen Fällen, in denen spezifische Unionsvorschriften vorsehen, dass Vorschusszahlungen geleistet werden können, bevor die für die Gewährung einer Beihilfe oder eines Vorteils festgelegte Verpflichtung erfüllt ist.
Artikel 28 Freigabe und Verfall von Sicherheiten 23 23a
(1) Die Sicherheit wird freigegeben, wenn
(1a) Anträgen auf Freigabe der Sicherheit für Vorschusszahlungen sind Belege beizufügen, aus denen der endgültige Anspruch auf den gewährten Betrag oder die Rückzahlung des gewährten Betrags, gegebenenfalls zuzüglich eines etwaigen in den spezifischen Unionsvorschriften vorgesehenen Zuschlags, hervorgeht.
(2) Wird der Anspruch auf die endgültige Zahlung des Vorschusses nicht fristgerecht nachgewiesen, so lässt die zuständige Behörde die Sicherheit unverzüglich nach dem Verfahren des Artikels 56 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission 15 verfallen.
Sofern in spezifischen Unionsvorschriften vorgesehen, kann dieser Nachweis jedoch unter Teilfreigabe der Sicherheit auch nach dem Fristablauf erbracht werden.
Kapitel V
Verwendung des Euro
Artikel 29 Handel mit Drittländern
(1) Für Beträge im Zusammenhang mit Einfuhren sowie Ausfuhrsteuern, die nach dem die Gemeinsame Agrarpolitik betreffenden Unionsrecht in Euro festgesetzt werden und von den Mitgliedstaaten in Landeswährung zu erheben sind, ist der Umrechnungskurs ausdrücklich gleich dem Kurs, der gemäß Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 anzuwenden ist.
(2) Für die nach dem Agrarrecht der Union für den Handelsverkehr mit Drittländern in Euro ausgedrückten Preise und Beträge ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs die Annahme der Zollanmeldung.
(3) Für die Berechnung des pauschalen Einfuhrwerts für Obst und Gemüse, anhand dessen der Einfuhrpreis festgesetzt wird, ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs für die repräsentativen Notierungen, die zur Berechnung dieses Pauschalwerts und des abzuziehenden Betrags herangezogen werden, der Tag, an dem die repräsentativen Notierungen ermittelt werden.
Artikel 30 Spezifische Beihilfen
(1) Für die Beihilfen, die bezogen auf die vermarktete Erzeugnismenge oder bezogen auf die einer besonderen Verwendung zuzuführende Erzeugnismenge gewährt werden, ist - unbeschadet der Artikel 32 und 33 - der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs die erste für die Beihilfegewährung obligatorische Handlung, die nach der Übernahme der Erzeugnisse durch den jeweiligen Marktteilnehmer die angemessene Verwendung der betreffenden Erzeugnisse gewährleistet.
(2) Für die Beihilfen für die private Lagerhaltung ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der erste Tag des Zeitraums, für den die Beihilfe im Rahmen des betreffenden Vertrags gewährt wird.
(3) Für die nicht in den Absätzen 1 und 2 sowie den Artikeln 32 und 33 genannten Beihilfen ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der letzte Tag der Frist für die Einreichung von Anträgen.
Artikel 31 Weinsektor
(1) In folgenden Fällen ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der erste Tag des Weinwirtschaftsjahrs, in dem die Unterstützung gewährt wird:
(2) Für Vorhaben der grünen Weinlese gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/2115 ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der Tag, an dem das betreffende Vorhaben durchgeführt wird.
(3) Für die im Einklang mit den Einschränkungen in Anhang VIII Teil II Abschnitt D der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 durchgeführte Destillation von Nebenerzeugnissen der Weinbereitung gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2021/2115 ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der erste Tag des Haushaltsjahres, in dem das Nebenerzeugnis geliefert wird.
(4) Für die Investitionen gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b, e und m der Verordnung (EU) 2021/2115 ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der 1. Januar des Jahres, in dem der Beschluss zur Gewährung der Beihilfe gefasst wird.
(5) Für die Interventionskategorien gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben f, h, i, j, und k der Verordnung (EU) 2021/2115 ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der vorletzte Wechselkurs, den die Europäische Zentralbank vor dem Monat festgesetzt hat, für den die Ausgaben oder zweckgebundenen Einnahmen gemeldet werden.
Artikel 31a Imkereiprogramme 23
Für Beträge, die als Beihilfe im Rahmen von Imkereiprogrammen gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gezahlt werden, ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der 1. Januar des Jahres, in dem die Zahlung erfolgt.
Artikel 32 Beträge und Zahlungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Schulprogramms
Für die Beihilfe zur Umsetzung des Schulprogramms gemäß Teil II Titel I Kapitel II Abschnitt I der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der 1. Januar, der dem betreffenden Schuljahr vorausgeht.
Artikel 33 Förderung mit struktur- oder umweltpolitischer Zielsetzung
Für gemäß Titel III Kapitel IV der Verordnung (EU) 2021/2115 gezahlte Fördermittel zur Entwicklung des ländlichen Raums und für Zahlungen im Zusammenhang mit gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 genehmigten Maßnahmen ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der 1. Januar des Jahres, in dem der Beschluss zur Gewährung der Beihilfe gefasst wird.
Ist jedoch die Zahlung der Beträge gemäß Unterabsatz 1 aufgrund von Unionsvorschriften über mehrere Jahre gestaffelt, so ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs, zu dem die einzelnen Jahrestranchen umgerechnet werden, der 1. Januar des Jahres, für das die betreffende Tranche gezahlt wird.
Artikel 34 Andere Beträge und Preise
Für nicht in den Artikeln 30 bis 33 genannte Preise oder Beträge oder für an diese Preise gekoppelte Beträge, die im Unionsrecht oder im Rahmen einer Ausschreibung in Euro ausgedrückt sind, ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der Tag, an dem eine der folgenden Rechtshandlungen erfolgt:
Artikel 35 Vorschusszahlungen
Für Vorschusszahlungen ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der maßgebliche Tatbestand, der für die Preise und Beträge gilt, für welche die Vorschusszahlung gewährt wird, wenn dieser Tatbestand bis zum Zeitpunkt der Vorschusszahlung eingetreten ist, oder in anderen Fällen der Tag, an dem die Vorschusszahlung in Euro festgesetzt wird, oder, falls dies nicht der Fall ist, der Tag der Vorschusszahlung. Unbeschadet der Anwendung des maßgeblichen Tatbestands für den betreffenden Preis oder Betrag auf den Gesamtpreis oder Gesamtbetrag wird der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs auf Vorschusszahlungen angewendet.
Artikel 36 Sicherheiten
Der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs für Sicherheiten ist der Tag, an dem die Sicherheit geleistet wird.
Allerdings gelten folgende Ausnahmen:
Artikel 37 Bestimmung des Wechselkurses
Ist im Unionsrecht ein maßgeblicher Tatbestand festgelegt, so ist der anzuwendende Wechselkurs der letzte Wechselkurs, den die Europäische Zentralbank vor dem ersten Tag des Monats festgesetzt hat, in dem der maßgebliche Tatbestand eintritt.
Der anzuwendende Wechselkurs ist jedoch
Artikel 38 Prüfung von Geschäftsvorgängen
Die in Euro ausgedrückten Beträge, die sich aus der Anwendung von Titel IV Kapitel III der Verordnung (EU) 2021/2116 ergeben, werden gegebenenfalls in Landeswährung umgerechnet, wobei der Wechselkurs angewendet wird, der am ersten Arbeitstag des Jahres, in dem der Prüfungszeitraum beginnt, gültig ist und im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.
Kapitel VI
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 39 Übergangsbestimmungen 23
(1) Übernimmt eine gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zugelassene Zahlstelle neue Zuständigkeiten für Ausgaben, so muss sie vor dem 1. Januar 2023 für diese neuen Zuständigkeiten zugelassen werden.
(2) Die in Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 aufgeführten Maßnahmen unterliegen nicht dem mit Titel IV Kapitel III der Verordnung (EU) 2021/2116 eingeführten Prüfsystem.
Artikel 40 Aufhebung 23
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2023 aufgehoben.
Allerdings gilt Folgendes:
Artikel 41 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2023.
Artikel 39 gilt jedoch ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. Dezember 2021
2) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 255 vom 28.08.2014 S. 18).
3) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.07.2018 S. 1).
4) Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 06.12.2021 S. 1).
5) Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 487).
6) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 671).
7) Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 549).
8) Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates (ABl. L 78 vom 20.03.2013 S. 23).
9) Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates (ABl. L 78 vom 20.03.2013 S. 41).
10) Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates (ABl. L 317 vom 04.11.2014 S. 56).
11) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013 S. 1).
12) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 906/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Ausgaben für Maßnahmen der öffentlichen Intervention (ABl. L 255 vom 28.08.2014 S. 1).
13) Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 608).
14) Verordnung (EU) 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, (EU) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und (EU) Nr. 228/2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (ABl. L 435 vom 06.12.2021 S. 262).
15) Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz (ABl. L 20 vom 31.01.2022 S. 131).
Zulassungskriterien für Zahlstellen gemäß Artikel 1 Absatz 2 | Anhang I |
1. Internes Umfeld
A. Organisationsstruktur
Die Zahlstelle muss über eine Organisationsstruktur verfügen, die es ihr gestattet, in Bezug auf die Ausgaben des EGFL und des ELER die folgenden Hauptfunktionen auszuüben:
Die Organisationsstruktur der Zahlstelle gestattet eine klare Zuweisung der Befugnisse und Zuständigkeiten auf allen operativen Ebenen und eine Trennung der drei in Absatz 1 Ziffern i, ii und iii genannten Funktionen, für die die Zuständigkeiten in einem Geschäftsverteilungsplan, einschließlich der Berichterstattungsstruktur, definiert werden. Die Organisationsstruktur umfasst außerdem den technischen Prüfdienst und den internen Revisionsdienst gemäß Nummer 4.
B. Personal
Die Zahlstelle weist nach, dass sie sich für Integrität und ethische Werte einsetzt. Sie muss auf allen Leitungsebenen in ihren Anweisungen, ihren Handlungen und ihrem Auftreten auf Integrität und ethische Werte achten. Integrität und ethische Werte werden in Verhaltensregeln kodifiziert und müssen allen Ebenen der Organisation, ausgelagerten Dienstleistern und Begünstigten bewusst sein. Es müssen Verfahren vorhanden sein, mit denen bewertet wird, ob Einzelpersonen und Einrichtungen den Verhaltensregeln Folge leisten, und die bei Abweichungen ein rechtzeitiges Einschreiten ermöglichen. Die Zahlstelle weist darüber hinaus nach, dass sie sich dafür einsetzt, im Hinblick auf ihre Ziele kompetentes Personal zu gewinnen, weiterzubilden und dauerhaft zu binden.
Die Zahlstelle gewährleistet insbesondere Folgendes:
C. Risikobewertung
Die Zahlstelle gewährleistet Folgendes:
D. Übertragung
D.1. Werden Aufgaben der Zahlstelle gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 anderen Einrichtungen übertragen, so müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
D.2. Die Bedingungen gemäß Abschnitt D.1 Ziffern i, ii, iii und v gelten entsprechend in den Fällen, in denen die Funktionen der Zahlstelle aufgrund von nationalen Rechtsvorschriften von einer anderen Einrichtung im Rahmen ihrer regulären Aufgaben ausgeübt werden.
2. Kontrolltätigkeiten
A. Verfahren für die Antragsbewilligung
Die Zahlstelle legt Verfahren fest, um die folgenden Vorschriften einzuhalten:
B. Auszahlungsverfahren
Die Zahlstelle sieht Verfahren vor, die gewährleisten, dass die Zahlungen ausschließlich auf Bankkonten von Begünstigten oder deren Bevollmächtigten geleistet werden. Die Zahlung wird innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Verbuchung zulasten des EGFL oder des ELER durch die Bank der Zahlstelle oder gegebenenfalls eine staatliche Kassenstelle ausgeführt. Es sind Verfahren vorzusehen, die gewährleisten, dass für keinen der Zahlungsbeträge der nicht ausgeführten Überweisungen Erstattungen aus dem EGFL oder dem ELER beantragt werden. Wurden diese Zahlungen bereits dem EGFL oder dem ELER gegenüber geltend gemacht, so sind sie diesen über die folgenden monatlichen bzw. vierteljährlichen Erklärungen oder spätestens in der Jahresrechnung wieder gutzuschreiben. Zahlungen in bar sind nicht zulässig. Die Genehmigung des Anweisungsbefugten und/oder seines Dienstvorgesetzten kann in elektronischer Form erfolgen, soweit die betreffenden Informationssysteme ein angemessenes Sicherheitsniveau gewährleisten und die Identität des Unterzeichners in den elektronischen Aufzeichnungen festgehalten wird.
C. Verbuchungsverfahren
Die Zahlstelle sieht folgende Verfahren vor:
D. Verfahren für die Leistungsberichterstattung
Hinsichtlich der Interventionskategorien gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 stellt die Zahlstelle sicher, dass ein Informationssystem vorhanden ist, in dem Daten zu jedem Antrag und jedem Vorhaben in elektronischer Form erfasst, aufgezeichnet und gespeichert werden. Das Informationssystem muss außerdem eine Aufschlüsselung der Daten zu allen relevanten Outputindikatoren je Intervention ermöglichen, damit sichergestellt ist, dass aus der jährlichen Leistungsberichterstattung hervorgeht, dass die Ausgaben im Einklang mit Artikel 37 der Verordnung (EU) 2021/2116 getätigt wurden, sowie die Daten für die Ergebnisindikatoren, einschließlich Zielwerten und Etappenzielen, bereitstellen.
E. Verfahren für Vorschusszahlungen und Sicherheiten
Es sind Verfahren vorzusehen, die Folgendes gewährleisten:
F. Verfahren für Außenstände
Alle Kriterien gemäß den Abschnitten A bis E gelten entsprechend für erhobene Abgaben, verfallene Sicherheiten, zurückgezahlte Beträge und zweckgebundene Einnahmen, die die Zahlstelle im Namen des EGFL bzw. des ELER einzuziehen hat.
Die Zahlstelle richtet ein System ein, um alle Außenstände auszuweisen und sie bis zum Zahlungseingang in einem einzigen Debitorenbuch zu verzeichnen. Das Debitorenbuch ist regelmäßig zu überprüfen; bei überfälligen Forderungen sind entsprechende Maßnahmen zu treffen.
G. Prüfpfad
Die Informationen über die Dokumentation der Bewilligung, Verbuchung und Auszahlung der Anträge, die Leistungsberichterstattung und den Umgang mit Vorschusszahlungen, Sicherheiten und Außenständen müssen in der Zahlstelle verfügbar sein, um jederzeit einen ausreichend detaillierten Prüfpfad zu gewährleisten.
3. Information und Kommunikation
A. Kommunikation
Die Zahlstelle sieht Verfahren vor, die gewährleisten, dass alle Änderungen der Unionsvorschriften und insbesondere der geltenden Beihilfesätze verzeichnet und die Dienstanweisungen, Datenbanken und Prüflisten rechtzeitig aktualisiert werden.
B. Sicherheit der Informationssysteme
Die Sicherheit der Informationssysteme wird nach der Norm ISO 27001 zertifiziert: Informationssicherheitsmanagementsysteme - Anforderungen (ISO).
Die Mitgliedstaaten können die Sicherheit ihrer Informationssysteme nach anderen anerkannten Normen zertifizieren, die ein Schutzniveau gewährleisten, das dem der Norm ISO 27001 zumindest gleichwertig ist, sofern dies von der Kommission genehmigt wird.
Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Zahlstellen, die für die Verwaltung und Kontrolle von jährlichen Ausgaben von höchstens 400 Mio. EUR zuständig sind, sofern der betreffende Mitgliedstaat der Kommission die Entscheidung mitgeteilt hat, eine der folgenden anderen Normen anzuwenden:
4. Überwachung
A. Laufende Überwachung durch interne Kontrolltätigkeiten
Die internen Kontrolltätigkeiten decken mindestens folgende Bereiche ab:
Die laufende Überwachung muss Teil der normalen operativen Tätigkeiten der Zahlstelle sein. Der Routinebetrieb und die Kontrolltätigkeiten der Zahlstelle werden auf allen Ebenen regelmäßig überwacht, um einen ausreichend detaillierten Prüfpfad zu gewährleisten.
B. Getrennte Evaluierungen durch einen internen Revisionsdienst
Die Zahlstelle legt Verfahren fest, um die folgenden Vorschriften einzuhalten:
Zulassungskriterien für Koordinierungsstellen gemäß Artikel 2 Absatz 3 in Bezug auf die Zusammenstellung des jährlichen Leistungsberichts | Anhang II |
1. Information und Kommunikation
A. Kommunikation
Die Koordinierungsstelle sieht Verfahren vor, die gewährleisten, dass alle Änderungen der Unionsvorschriften verzeichnet und die Dienstanweisungen und Datenbanken rechtzeitig aktualisiert werden.
B. Sicherheit der Informationssysteme
Die Sicherheit der Informationssysteme wird nach der Norm ISO 27001 zertifiziert: Informationssicherheitsmanagementsysteme - Anforderungen (ISO).
Die Mitgliedstaaten können die Sicherheit ihrer Informationssysteme nach anderen anerkannten Normen zertifizieren, die ein Schutzniveau gewährleisten, das dem der Norm ISO 27001 zumindest gleichwertig ist, sofern dies von der Kommission genehmigt wird. Wenn eine Zahlstelle als Koordinierungsstelle tätig ist, erfüllt ihre Zulassung diese Bedingung.
Pflichten der Zahlstellen gemäß Artikel 3 Absatz 1 | Anhang III |
I. Pflichten der Zahlstellen
A. Kontrollen
1. Periodizität und Repräsentativität
Mindestens einmal jährlich wird jeder Lagerort einer Kontrolle nach den Vorschriften in Teil II unterzogen, die insbesondere Folgendes betrifft:
2. Zusätzliche Kontrollen
Werden bei der körperlichen Überprüfung Anomalien festgestellt, so ist ein zusätzlicher Prozentsatz der Lagermenge nach derselben Methode zu überprüfen. Erforderlichenfalls werden alle Erzeugnisse der Partie oder des Lagers, die bzw. das Gegenstand der Kontrolle ist, gewogen.
B. Kontrollprotokolle
Die Bücher der Zahlstelle werden unmittelbar nach Eingang des Protokolls nach Maßgabe der festgestellten Abweichungen und Unstimmigkeiten berichtigt.
Die überprüften Mengen und festgestellten Anomalien werden für jedes der betreffenden Erzeugnisse in Gewicht oder Volumen und als prozentualer Anteil der Gesamtlagermenge angegeben.
In dieser Zusammenfassung werden die zur Überprüfung der Qualität der Lagererzeugnisse durchgeführten Kontrollen gesondert aufgeführt. Die Zusammenfassung wird der Kommission gleichzeitig mit den Jahresrechnungen gemäß Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2116 übermittelt.
II. Verfahren der körperlichen Überprüfung bei den Kontrollen gemäß Teil I nach GAP-Sektoren
A. Butter
B. Magermilchpulver
C. Getreide und Reis
1. Verfahren der körperlichen ÜberprüfungDie Überprüfung wird wie folgt durchgeführt:
- Auswahl der zu kontrollierenden Silozellen oder Kammern, die mindestens 5 % der gesamten in öffentlicher Intervention befindlichen Getreidemenge bzw. Reismenge entsprechen.
Die Auswahl wird vor dem Besuch des Lagers anhand der Bestandsbuchführung der Zahlstelle vorbereitet, dem Lagerhalter jedoch nicht angekündigt.
- Körperliche Überprüfung:
- Überprüfung des Vorhandenseins des Getreides bzw. Reises in den ausgewählten Zellen oder Kammern;
- Identifizierung des Getreides bzw. Reises;
- Kontrolle der Lagerbedingungen und Überprüfung der Qualität der gelagerten Erzeugnisse unter den Bedingungen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 der Kommission 1;
- Abgleich der Lagerräume und der Getreide- bzw. Reisarten mit den Angaben in der Bestandsbuchführung des Lagers;
- Ermittlung der gelagerten Mengen nach einer zuvor von der Zahlstelle genehmigten Methode, deren Beschreibung am Sitz der Zahlstelle zu hinterlegen ist.
2. Vorgehen bei festgestellten Abweichungen:
Bei der mengenmäßigen Überprüfung der Erzeugnisse wird eine Abweichung toleriert.
So ist Anhang IV Abschnitt II nur anwendbar, wenn das bei der Überprüfung ermittelte Gewicht bei Getreide und Reis um 5 % oder mehr (Lagerung im Silo bzw. Lagerung im Flachlager) vom Buchgewicht abweicht.
Bei der Lagerhaltung von Getreide bzw. Reis können diejenigen Mengen, die beim Wiegen bei der Einlagerung ermittelt wurden, anstelle der bei der mengenmäßigen Überprüfung ermittelten Mengen berücksichtigt werden, wenn letztere Überprüfung nicht genau genug und die Abweichung zwischen diesen beiden Werten nicht übermäßig ist.
Die Zahlstelle nimmt diese Möglichkeit unter eigener Verantwortung in Anspruch, wenn die Umstände, die von Fall zu Fall beurteilt werden, dies rechtfertigen. Sie gibt dies im Kontrollprotokoll nach folgendem Muster an:
Getreide - Bestandskontrolle
Erzeugnis:
Lagerhalter:
Lager, Silo: Nr. der Zelle:Datum:
Partie Buchmenge a) Silobestände
Nr. der Zelle
Volumen nach Messurkunde m3 (A)
Festgestelltes freies Volumen m3 (B)
Volumen des eingelagerten Getreides m3 (A-B)
Festgestellte relative Dichte kg/hl = 100
Gewicht des Getreides oder des Reises
Insgesamt a: ...
b) Flachlagerbestände
Lagerraum Nr.
Lagerraum Nr.
Lagerraum Nr.
Genutzte Flächen: ...
Höhe: ...... ... ... ... ... ... m2 ... m2 ... m2 ... ... m3 ... m3 ... m3 ... ... ... ... ... ... m ... m ... m Berichtigungen: ... ... m3 ... m3 ... m3 Volumen: ... ... m3 ... m3 ... m3 Relative Dichte: ... ... kg/hl ... kg/hl ... kg/hl Gesamtgewicht: ... t ... t ... t Insgesamt b: ...
Gesamtgewicht im Lager: ...
Differenz zum Buchgewicht: ...
In %: ...
..., den [Datum]
... (Stempel und Unterschrift)
Kontrolleur der Zahlstelle:
D. Rindfleisch
Beschreibung der körperlich überprüften Partien und der festgestellten Mängel im Kontrollprotokoll.
___
1) Delegierte Verordnung (EU) 2016/1238 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung (ABl. L 206 vom 30.07.2016 S. 15).
Verpflichtungen und allgemeine Grundsätze in Bezug auf die Zuständigkeiten der Lagerhalter, die in die Lagerhaltungsverträge zwischen Zahlstellen und Lagerhaltern einzubeziehen sind (Artikel 3 Absatz 2) | Anhang IV |
I. Allgemeine Verpflichtungen der Lagerhalter
Der Lagerhalter ist dafür zuständig, dass die Erzeugnisse, die Gegenstand einer Interventionsmaßnahme der Union sind, gut konserviert werden, und kommt für die finanziellen Folgen einer schlechten Konservierung der Erzeugnisse auf.
Für jedes Lager hält er einen Raumplan sowie die Vermessungspapiere für die einzelnen Silos und Lagerkammern zur Verfügung.
Das Getreide bzw. der Reis ist so zu lagern, dass eine mengenmäßige Überprüfung vorgenommen werden kann.
II. Qualität der Erzeugnisse
Im Falle einer Qualitätsminderung der gelagerten Interventionserzeugnisse aufgrund von schlechten oder ungeeigneten Lagerhaltungsumständen gehen die Verluste zulasten des Lagerhalters und werden als Verluste infolge der Qualitätsminderung der Erzeugnisse aufgrund der Lagerbedingungen in den Konten der öffentlichen Lagerhaltung verbucht.
III. Fehlmengen
Die Toleranzgrenzen gemäß Anhang III Teil II Abschnitt C Nummer 2 gelten unbeschadet der sonstigen Toleranzen gemäß Absatz 1.
IV. Belege und monatliche und jährliche Erklärungen
1. Belege und monatliche Erklärung
Diese Unterlagen müssen jederzeit eine genaue Identifizierung der eingelagerten Mengen ermöglichen, vor allem unter Berücksichtigung der An- und Verkäufe, die getätigt worden sind, bei denen die entsprechenden Ein- und Auslagerungen jedoch noch nicht stattgefunden haben.
Monatsbilanz
Erzeugnis: |
Lagerhalter: |
Monat: | |||
Partie |
Bezeichnung |
Menge |
Datum |
Bemerkungen | |
Einlagerung |
Auslagerung | ||||
Übertragene Menge | |||||
Zu übertragende Menge |
(Stempel und Unterschrift)
Ort und Datum:
Name:
2. Jährliche Erklärung
das die Zahlstellen den Lagerhaltern auf elektronischem Wege zur Verfügung stellen.
Jahresbilanz
Erzeugnis: |
Lagerhalter: |
Jahr: | |
Partie |
Bezeichnung |
Verbuchte Menge und/oder verbuchtes Gewicht |
Bemerkungen |
(Stempel und Unterschrift)
Ort und Datum:
Name:
V. Informatisierte Bestandsbuchführung und Bereitstellung von Informationen
Die im Rahmen der öffentlichen Lagerhaltung geschlossenen Verträge zwischen den Zahlstellen und Lagerhaltern müssen Bestimmungen enthalten, die die Einhaltung der Unionsvorschriften gewährleisten.
Sie umfassen insbesondere Folgendes:
VI. Form und Inhalt der den Zahlstellen übermittelten Unterlagen
Form und Inhalt der Unterlagen gemäß Abschnitt IV werden im Einklang mit Artikel 92 der Verordnung (EU) 2021/2116 festgelegt.
VII. Aufbewahrung der Unterlagen
Die Belege zu sämtlichen Vorgängen der öffentlichen Lagerhaltung werden vom Lagerhalter unbeschadet der einschlägigen nationalen Vorschriften während der gesamten Dauer aufbewahrt, die gemäß den auf der Grundlage von Artikel 92 der Verordnung (EU) 2021/2116 erlassenen Vorschriften für die Rechnungsabschlussverfahren vorgeschrieben ist.
Toleranzgrenen gemäß Artikel 4 Absatz 2 | Anhang V |
Diese Toleranzgrenzen sind bei der körperlichen Überprüfung der Bestände anwendbar. Sie werden für jedes Erzeugnis im Verhältnis zu der von einer Zahlstelle gelagerten Gesamtmenge berechnet.
Das tatsächliche Gewicht wird bei der Ein- und Auslagerung berechnet, indem vom festgestellten Gewicht das in den Einlagerungsbedingungen vorgesehene Standardgewicht der Verpackung abgezogen wird. Soweit dieses nicht angegeben ist, wird mit dem Durchschnittsgewicht der von der Zahlstelle verwendeten Verpackungen gerechnet.
ENDE |