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Regelwerk, EU 2023, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2023/121 der Kommission vom 17. Januar 2023 zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 über die Zulassung bestimmter Erzeugnisse und Stoffe zur Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion und zur Erstellung entsprechender Verzeichnisse

(ABl. L 16 vom 18.01.2023 S. 24)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 24 Absatz 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß dem Verfahren nach Artikel 24 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/848 haben die Mitgliedstaaten den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission Dossiers zu bestimmten Stoffen im Hinblick auf deren Zulassung und Aufnahme in die Anhänge I, II, III und V der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 der Kommission 2 übermittelt. Diese Dossiers wurden von der Sachverständigengruppe für technische Beratung bezüglich der ökologischen/biologischen Produktion (EGTOP) und von der Kommission geprüft.

(2) In ihren Empfehlungen zu Wirkstoffen, die in Pflanzenschutzmittel enthalten sind 3, empfahl die EGTOP, den in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassenen Grundstoffen die Verwendung des Stoffes Talkum E553b hinzuzufügen. Die EGTOP empfahl ferner, zu den Wirkstoffen mit geringem Risiko, die im ökologischen Landbau verwendet werden, folgende Stoffe hinzuzufügen: i) ABE-IT 56, sofern es weder aus GVO-Stämmen noch unter Verwendung von Kultursubstraten mit GVO-Ursprung gewonnen wird; ii) "Eisenpyrophosphat" und iii) "wässriger Extrakt aus den gekeimten Samen der Süßlupine Lupinus albus". Daher sollte die Verwendung dieser Stoffe zugelassen werden.

(3) Die EGTOP empfahl ferner, Deltamethrin in Fallen mit spezifischen Lockmitteln gegen Rhagoletis completa zu verwenden. Daher sollte diese Verwendung von Deltamethrin unter den spezifischen Bedingungen und Grenzwerten zugelassen werden.

(4) Auf der Grundlage der EGTOP-Empfehlungen für Düngemittel, Bodenverbesserer und Nährstoffe 3 sollte die Verwendung der folgenden Stoffe zugelassen werden: i) zurückgewonnener Struvit und gefällte Phosphatsalze, sofern sie die Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 erfüllen, und Dung als Ausgangsstoff nicht aus der industriellen Tierhaltung stammt; ii) Kaliumchlorid natürlichen Ursprungs; und iii) Natriumnitrat, das für die Algenproduktion an Land in geschlossenen Systemen verwendet wird.

(5) Auf der Grundlage der EGTOP-Empfehlungen für Futtermittel 5 sollte die Verwendung der folgenden Stoffe zugelassen werden: i) Monodicalciumphosphat, das als Futtermittel-Ausgangserzeugnis mineralischen Ursprungs verwendet wird; ii) zusätzlich zu den aus Saccharomyces cerevisiae oder Saccharomyces carlsbergensis gewonnenen Erzeugnissen alle zugelassenen Hefen und Hefenerzeugnisse, die als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse verwendet werden; iii) Xanthan, das als technologischer Futtermittelzusatzstoff in der Funktionsgruppe "Emulgatoren, Stabilisatoren, Verdickungsstoffe und Geliermittel" verwendet wird; iv) Ilit-Montmorilloniten-Kaolinit und Sepiolit-Ton als technologische Futtermittelzusatzstoffe in der Funktionsgruppe "Bindemittel und Fließhilfsstoffe"; v) Bentonit, das als technologischer Futtermittelzusatzstoff in einer neuen Funktionsgruppe "Stoffe zur Verringerung der Kontamination von Futtermitteln mit Mykotoxinen" verwendet wird.

(6) Auf der Grundlage einer weiteren Empfehlung der EGTOP in Bezug auf Futtermittel 6 ist Betainanhydrat in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 derzeit nur für Monogastriden zugelassen. Die Empfehlung der EGTOP stützte sich jedoch auf Unterlagen zu Betainanhydrat, das als ernährungsphysiologischer Zusatzstoff für Geflügel, Schweine und Fische verwendet wird. Daher sollte die Zulassung von Betainanhydrat auch für die Fütterung von Fischen erteilt werden.

(7) Auf der Grundlage der EGTOP-Empfehlungen für Heimtierfutter 5 sollte die Verwendung der folgenden Stoffe zugelassen werden: i) Pentanatriumtriphosphat und Dinatriumdihydrogendiphosphat, die als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse mineralischen Ursprungs verwendet werden; ii) Carrageen; iii) Johannisbrotkernmehl, sofern Johannisbrotkernmehl durch ein Röstverfahren gewonnen wird; iv) Gummi arabicum (Akaziengummi), das als Geliermittel und/oder Emulgator verwendet wird; v) Taurin, das als ernährungsphysiologischer Zusatzstoff für Katzen und Hunde verwendet wird; und vi) Ammoniumchlorid, das als zootechnischer Zusatzstoff für Katzen verwendet wird.

(8) Auf der Grundlage der EGTOP-Empfehlungen für Lebensmittel 5 sollte die Verwendung der folgenden Stoffe zugelassen werden: i) Siliciumdioxid, das als Fließhilfsstoff für Kakaopulver in automatischen Getränkeausgabemaschinen verwendet wird; und ii) Pinienharzextrakt und Hopfenextrakt als antimikrobielle Mittel bei der Herstellung von Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs.

(9) Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 ist Gellan ab dem 1. Januar 2023 nur dann zugelassen, wenn es aus ökologischer/biologischer Produktion stammt. Es gibt jedoch keine ausreichende Menge an Gellan aus ökologischer/biologischer Produktion. Damit die Betriebe ihre Lebensmittelerzeugung fortsetzen können, sollte die Anwendung dieser Anforderung verschoben werden.

(10) Guarkernmehl E 412 ist in Anhang III Teil B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 als Bindemittel und Fließhilfsstoff in technologischen Zusatzstoffen aufgeführt. Im Register der Futtermittelzusatzstoffe der Europäischen Union ist es jedoch unter Emulgatoren und Stabilisatoren, Verdickungsstoffen und Geliermitteln aufgeführt. Dieser Fehler ist zu berichtigen.

(11) Talkum E 553b wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission 7 als Lebensmittelzusatzstoff in Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs zugelassen. Diese Verwendung wurde nicht in Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 aufgenommen. Dieser Fehler ist zu berichtigen.

(12) Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden.

(13) Die Aufnahme von Talkum E 553b als Lebensmittelzusatzstoff war irrtümlich begrenzt, und einige ökologische/biologische Betriebe haben ihn möglicherweise weiterhin als Lebensmittelzusatzstoff in Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs verwendet. Dieser Fehler sollte daher rückwirkend ab dem Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 berichtigt werden.

(14) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für ökologische/biologische Produktion

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165

Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 wird wie folgt geändert:

1. Anhang I wird gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert.

2. Anhang II wird gemäß Anhang II dieser Verordnung geändert.

3. Anhang III wird gemäß Anhang III dieser Verordnung geändert.

4. Anhang V wird gemäß Anhang IV dieser Verordnung geändert.

Artikel 2 Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165

Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 wird wie folgt berichtigt:

1. Anhang III Teil B Nummer 1 (Technologische Zusatzstoffe) wird wie folgt berichtigt:

a) In Buchstabe c wird folgender Eintrag angefügt:

"E 412Guarkernmehl"

b) Unter Buchstabe d wird der Eintrag für "E 412 Guarkernmehl" gestrichen

2. In Anhang V Teil A Abschnitt A1 (Lebensmittelzusatzstoffe einschließlich Träger) erhält der Eintrag für "E 553b Talkum" folgende Fassung:

"E 553bTalkumErzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

Wurstwaren auf Fleischbasis

Für Wurstwaren auf Fleischbasis nur Oberflächenbehandlung"

Artikel 3 Inkrafttreten und Geltungsbereich

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 2 Absatz 2 gilt ab dem 5. August 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Januar 2023

1) ABl. L 150 vom 14.06.2018 S. 1.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 der Kommission vom 15. Juli 2021 über die Zulassung bestimmter Erzeugnisse und Stoffe zur Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion und zur Erstellung entsprechender Verzeichnisse (ABl. L 253 vom 16.07.2021 S. 13).

3) EGTOP-Abschlussbericht über Düngemittel IV und Pflanzenschutzmittel VI sowie EGTOP-Abschlussbericht über Pflanzenschutzmittel VII und Düngemittel V: https://agriculture.ec.europa.eu/farming/organic-farming/co-operation-and-expert-advice/egtop-reports_en.

4) Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 (ABl. L 170 vom 25.06.2019 S. 1).

5) EGTOP-Abschlussbericht über Futtermittel VII - Futtermittel V und EGTOP-Abschlussbericht über Futtermittel VI und Heimtierfutter I: https://agriculture.ec.europa.eu/farming/organic-farming/co-operation-and-expert-advice/egtop-reports_en.

6) EGTOP-Abschlussbericht über Futtermittel III - Lebensmittel V: https://agriculture.ec.europa.eu/farming/organic-farming/co-operation-and-expert-advice/egtop-reports_en.

7) Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250 vom 18.09.2008 S. 1).

.

Anhang I

Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 wird wie folgt geändert:

1. Unter Nummer 1 (Grundstoffe) wird nach dem Eintrag "18C Senfsaatpulver*" folgender Eintrag eingefügt:

"19C14807-96-6Magnesiumhydrogenmetasilicat
Silicatmineral
(Talkum E553b)
Lebensmittelqualität in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission *
*) Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 83 vom 22.03.2012 S. 1)."

2. Unter Nummer 2 (Wirkstoffe mit geringem Risiko) werden folgende Einträge angefügt:

"16DCAS-Nr. nicht vergebenABE-IT 56 (Lysatbestandteile von Saccharomyces cerevisiae Stamm DDSF623)Kein GVO-Ursprung
Nicht unter Verwendung von Kultursubstraten mit GVO-Ursprung hergestellt"
20D10058-44-3Eisenpyrophosphat
28DWässriger Extrakt aus gekeimten Samenkörnern der Süßlupine Lupinus albus

3. Unter Nummer 4 (In keiner der oben genannten Kategorien enthaltene Wirkstoffe) erhält der Eintrag für "40A Deltamethrin" folgende Fassung:

"40A52918-63-5DeltamethrinNur in Fallen mit spezifischen Lockmitteln gegen den Befall mit Bactrocera oleae, Ceratitis capitata und Rhagoletis completa"

.

Anhang II

In der Tabelle in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 werden folgende Einträge angefügt:

"Zurückgewonnener Struvit und gefällte PhosphatsalzeSofern sie die Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/1009 erfüllen
Tierische Exkremente als Ausgangsstoff dürfen nicht aus industrieller Tierhaltung stammen
NatriumnitratNur für die Algenproduktion an Land in geschlossenen Systemen
KaliumchloridNur natürlichen Ursprungs"

.

Anhang III

Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 wird wie folgt geändert:

1. Teil A wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird nach dem Eintrag "11.3.1 Dicalciumphosphat" folgender Eintrag eingefügt:

"11.3.2Monodicalciumphosphat"

b) In Nummer 1 werden nach dem Eintrag "11.3.17 Monoammoniumphosphat (Ammoniumdihydrogenorthophosphat)" folgende Einträge eingefügt:

"11.3.19PentanatriumtriphosphatNur für Heimtierfutter
11.3.27DinatriumdihydrogendiphosphatNur für Heimtierfutter"

c) In Nummer 2 erhalten die Einträge für "ex 12.1.5 Hefen" und "ex 12.1.12 Hefenerzeugnisse" folgende Fassung:

"12.1.5HefenWenn nicht aus ökologischer/biologischer Produktion verfügbar
12.1.12HefenerzeugnisseWenn nicht aus ökologischer/biologischer Produktion verfügbar"

2. Teil B wird wie folgt geändert:

a) Unter Nummer 1 Buchstabe c (Emulgatoren, Stabilisatoren, Verdickungsstoffe und Geliermittel) werden folgende Einträge angefügt:

"E 407CarrageenNur für Heimtierfutter
E 410JohannisbrotkernmehlNur für Heimtierfutter
Nur durch ein Röstverfahren gewonnen
Wenn verfügbar aus ökologischer/biologischer Produktion
E 414Gummi arabicum (Akaziengummi)Nur für Heimtierfutter
Wenn verfügbar aus ökologischer/biologischer Produktion"
E 415Xanthan

b) Unter Nummer 1 Buchstabe d (Bindemittel und Fließhilfsstoffe) werden die folgenden Einträge in der Reihenfolge der Nummern der Codes eingefügt:

"E 563Sepiolit-Ton
1g599Illit-Montmorillonit-Kaolinit"

c) Unter Nummer 1 werden ein neuer Buchstabe f und folgender Eintrag angefügt:

"f) Stoffe zur Verringerung der Kontamination von Futtermitteln mit Mykotoxinen

Kennnummer oder Funktionsgruppe

Bezeichnung

Besondere Bedingungen und Einschränkungen"

1m558Bentonit

d) Nummer 3 Buchstabe a (Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung) wird wie folgt geändert:

i) Nach dem Eintrag für "ex3a Vitamine und Provitamine" wird folgender Eintrag eingefügt:

"3a370TaurinNur für Katzen und Hunde
Wenn verfügbar nicht synthetischen Ursprungs"

ii) Der Eintrag für "3a920 Betainanhydrat" erhält folgende Fassung:

"3a920BetainanhydratNur für Monogastriden und Fische
Aus ökologischer/biologischer Produktion; falls nicht verfügbar, natürlichen Ursprungs"

e) In Nummer 4 (Zootechnische Zusatzstoffe) wird folgender Eintrag angefügt:

"4d7 und 4d8AmmoniumchloridNur für Katzen"

.

Anhang IV

Anhang V Teil A der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 wird wie folgt geändert:

1. Abschnitt A1 (Lebensmittelzusatzstoffe, einschließlich Träger) wird wie folgt geändert:

a) Der Eintrag für "E 418 (Gellan)" erhält folgende Fassung:

"E 418GellanErzeugnisse pflanzlichen und tierischen UrsprungsNur in der stark acylhaltigen Form
Nur aus ökologischer/biologischer Produktion, gilt ab dem 1. Januar 2026"

b) Der Eintrag für "E 551 Siliciumdioxid" erhält folgende Fassung:

"E 551SiliciumdioxidKakao, Kräuter und Gewürze in getrockneter Pulverform
Aromen
Propolis
Für Kakao nur zur Verwendung in automatischen Ausgabemaschinen"

2. In Abschnitt A2 (Verarbeitungshilfsstoffe und sonstige Erzeugnisse, die bei der Verarbeitung ökologischer/biologischer Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs verwendet werden dürfen) erhalten die Einträge für Hopfenextrakt und Pinienharzextrakt folgende Fassung:

"HopfenextraktErzeugnisse pflanzlichen UrsprungsNur für antimikrobielle Zwecke
Wenn verfügbar aus ökologischer/biologischer Produktion"
"PinienharzextraktErzeugnisse pflanzlichen UrsprungsNur für antimikrobielle Zwecke
Wenn verfügbar aus ökologischer/biologischer Produktion"


UWS Umweltmanagement GmbHENDE