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Regelwerk, EU 2023, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2023/150 der Kommission vom 20. Januar 2023 zur Änderung bestimmter Anhänge der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 hinsichtlich der Genehmigung oder Aberkennung des Status "seuchenfrei" für bestimmte Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 20 vom 23.01.2023 S. 33)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung und mit Durchführungsbestimmungen ... zu VO (EU) 2016/429

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3, Artikel 36 Absatz 4 und Artikel 42 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) 2016/429 enthält seuchenspezifische Vorschriften für die gelisteten Seuchen gemäß ihrem Artikel 5 Absatz 1 sowie dazu, wie diese Vorschriften auf die verschiedenen Kategorien gelisteter Seuchen anzuwenden sind. In der Verordnung (EU) 2016/429 ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten obligatorische Tilgungsprogramme für die gelisteten Seuchen gemäß ihrem Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b und optionale Tilgungsprogramme für gelistete Seuchen gemäß ihrem Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c aufstellen und dass diese Programme von der Kommission genehmigt werden. In der genannten Verordnung ist auch vorgesehen, dass die Kommission den Status "seuchenfrei" von Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimenten derselben in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen gemäß ihrem Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c genehmigt oder aberkennt.

(2) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission 2 ergänzt die Verordnung (EU) 2016/429 und enthält die Kriterien für die Gewährung, Aufrechterhaltung, Aussetzung und Aberkennung des Status "seuchenfrei" für Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente derselben sowie die Anforderungen an die Genehmigung obligatorischer oder optionaler Tilgungsprogramme für Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente derselben.

(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 der Kommission 3 wurden Durchführungsbestimmungen für die gelisteten Tierseuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich des Status "seuchenfrei" und des Status der Nichtimpfung für bestimmte Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten sowie für die Genehmigung von Tilgungsprogrammen für diese gelisteten Seuchen festgelegt. Insbesondere sind in ihren Anhängen die Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten mit dem Status "seuchenfrei" aufgeführt. Aufgrund der sich ändernden epidemiologischen Lage bei bestimmten Seuchen ist es erforderlich, nun bestimmte Anhänge der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 zu ändern, um neue seuchenfreie Mitgliedstaaten oder Zonen dieser Mitgliedstaaten aufzuführen und Zonen oder Kompartimente von der Liste zu streichen, in denen Seuchenausbrüche bestätigt wurden oder die Bedingungen für die Aufrechterhaltung des Status "seuchenfrei" nicht mehr erfüllt sind.

(4) In Bezug auf die Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (Mycobacterium bovis, M. caprae und M. tuberculosis) (MTBC), die Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit (ADV), die Infektion mit der Bovine Virus Diarrhoe (BVD), die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) (BTV) und die Infektion mit der viralen hämorrhagischen Septikämie (VHS) haben mehrere Mitgliedstaaten kürzlich bei der Kommission den Status "seuchenfrei" für einen Teil ihres Hoheitsgebiets beantragt. Mehrere Mitgliedstaaten haben auch Ausbrüche der Infektion mit dem Tollwut-Virus (RABV), dem BTV-Virus und der Infektion mit hämatopoetischer Nekrose (IHN) gemeldet, die sich ebenfalls in bestimmten Anhängen der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 widerspiegeln müssen.

(5) Hinsichtlich der Infektion mit MTBC hat Spanien der Kommission Informationen übermittelt, aus denen hervorgeht, dass die Bedingungen für die Anerkennung des Status "seuchenfrei" in Bezug auf die Infektion mit MTBC gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 in den Autonomen Gemeinschaften Balearische Inseln, Katalonien und Murcia erfüllt sind. Die Bewertung der Kommission hat ergeben, dass diese Anträge die in Teil II Kapitel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 festgelegten Kriterien für die Gewährung des Status "seuchenfrei" in Bezug auf MTBC erfüllen. Daher sollten diese Zonen in Anhang II Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 mit dem Status "seuchenfrei" in Bezug auf die Infektion mit MTBC aufgenommen werden.

(6) Hinsichtlich der Infektion mit ADV hat Italien der Kommission Informationen übermittelt, aus denen hervorgeht, dass die Bedingungen für die Anerkennung des Status "seuchenfrei" in Bezug auf ADV gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 in den Regionen Trentino und Venetien erfüllt sind. Die Bewertung der Kommission hat ergeben, dass diese Anträge die in Teil II Kapitel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 festgelegten Kriterien für die Gewährung des Status "seuchenfrei" in Bezug auf ADV erfüllen. Daher sollten diese Zonen in Anhang VI Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 mit dem Status "seuchenfrei" in Bezug auf die Infektion mit ADV aufgenommen werden.

(7) Hinsichtlich der Infektion mit BVD hat Deutschland der Kommission Informationen übermittelt, aus denen hervorgeht, dass die Bedingungen für die Anerkennung des Status "seuchenfrei" in Bezug auf BVD gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 für Dachau, Straubing-Bogen und Günzburg, Bayern, erfüllt sind. Die Bewertung der Kommission hat ergeben, dass diese Anträge die in Teil II Kapitel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 festgelegten Kriterien für die Gewährung des Status "seuchenfrei" in Bezug auf BVD erfüllen. Daher sollten diese Zonen in Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 mit dem Status "seuchenfrei" in Bezug auf die Infektion mit BVD aufgenommen werden.

(8) Ungarn hat der Kommission mehrere Ausbrüche einer Infektion mit RABV im Komitat Szabolcs-Szatmár-Bereg gemeldet. Da das gesamte Hoheitsgebiet Ungarns den Status "seuchenfrei" in Bezug auf die Infektion mit RABV hat und in Anhang III Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 aufgeführt ist, sollte der Status "seuchenfrei" dem Komitat Szabolcs-Szatmár-Bereg aberkannt und der Eintrag für Ungarn in der genannten Liste entsprechend geändert werden.

(9) Ungarn hat der Kommission in Bezug auf die Infektion mit RABV auch einen Antrag auf Genehmigung eines Tilgungsprogramms für das Komitat Szabolcs-Szatmár-Bereg vorgelegt. Die Bewertung der Kommission hat ergeben, dass dieser Antrag die in Teil II Kapitel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 festgelegten Kriterien für die Genehmigung von Tilgungsprogrammen für die Infektion mit RABV erfüllt. Daher sollte das Komitat Szabolcs-Szatmár-Bereg in Anhang III Teil II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 als Zone aufgenommen werden, die über ein genehmigtes Tilgungsprogramm für die Infektion mit RABV verfügt.

(10) Portugal hat der Kommission Ausbrüche der Infektion mit BTV (Serotyp 4) in den Bezirken Aveiro, Bragança, Coimbra, Guarda und Viseu gemeldet, die auch die umliegenden Bezirke betreffen. Da diese Bezirke den Status "seuchenfrei" haben und in Anhang VIII Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 aufgeführt sind, sollte diesen der Status "seuchenfrei" in Bezug auf die Infektion mit BTV aberkannt werden, und der Eintrag für Portugal in dieser Liste sollte entsprechend geändert werden.

(11) Spanien hat der Kommission Ausbrüche der Infektion mit BTV (Serotyp 4) in der Provinz Toledo, Autonome Gemeinschaft Kastilien-La Mancha, und in der Provinz Salamanca, Autonome Gemeinschaft Kastilien und León, gemeldet, die auch Gebiete in den Provinzen Avila und Zamora betreffen. Da diese Gebiete den Status "seuchenfrei" haben und in Anhang VIII Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 aufgeführt sind, sollte diesen der Status "seuchenfrei" in Bezug auf die Infektion mit BTV aberkannt werden, und der Eintrag für Spanien in dieser Liste sollte entsprechend geändert werden.

(12) Hinsichtlich der Infektion mit BTV hat Spanien der Kommission auch Informationen übermittelt, aus denen hervorgeht, dass die Bedingungen für die Anerkennung des Status "seuchenfrei" in Bezug auf BTV in bestimmten Regionen der Autonomen Gemeinschaften Aragón und Navarra und in bestimmten Regionen der Autonomen Gemeinschaft Baskenland erfüllt sind. Die Bewertung der Kommission hat ergeben, dass der Antrag die in Teil II Kapitel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 festgelegten Kriterien für die Gewährung des Status "seuchenfrei" in Bezug auf BTV erfüllt. Da die Infektion mit BTV erfolgreich aus diesen Autonomen Gemeinschaften getilgt wurde, sollte das gesamte Hoheitsgebiet dieser Autonomen Gemeinschaften in Anhang VIII Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 als Gebiet mit dem Status "seuchenfrei" in Bezug auf BTV aufgeführt werden.

(13) Hinsichtlich der Infektion mit BTV hat Deutschland der Kommission Informationen übermittelt, aus denen hervorgeht, dass die Bedingungen für die Anerkennung des Status "seuchenfrei" in Bezug auf BTV im gesamten Bundesland Saarland und in bestimmten Teilen des Bundeslands Rheinland-Pfalz erfüllt sind. Die Bewertung der Kommission hat ergeben, dass der Antrag die in Teil II Kapitel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 festgelegten Kriterien für die Gewährung des Status "seuchenfrei" in Bezug auf BTV erfüllt. Daher sollte diese Zone in Anhang VIII Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 mit dem Status "seuchenfrei" in Bezug auf die Infektion mit BTV aufgenommen werden.

(14) In Bezug auf VHS hat Finnland Informationen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass die Bedingungen für die Anerkennung des Status "seuchenfrei" in der Provinz Åland erfüllt sind. Diese Informationen entsprechen den in Teil II Kapitel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 festgelegten Kriterien für die Gewährung des Status "seuchenfrei" in Bezug auf VHS. Da VHS erfolgreich aus der Provinz Åland getilgt wurde, sollte das gesamte Hoheitsgebiet Finnlands in Anhang XII Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 als Gebiet mit dem Status "seuchenfrei" für VHS aufgeführt werden.

(15) Zudem hat Finnland der Kommission einen Ausbruch von IHN in der Provinz Åland in einem Gebiet gemeldet, das in Anhang XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 als Gebiet mit dem Status "seuchenfrei" gelistet ist. Dem Seuchengebiet sollte daher der Status "seuchenfrei" aberkannt werden, und dieses Kompartiment sollte aus Teil I des genannten Anhangs gestrichen und der Eintrag für diesen Mitgliedstaat in dieser Liste entsprechend geändert werden.

(16) Die Anhänge II, III, VI, VII, VIII, XII und XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 sollten daher entsprechend geändert werden.

(17) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge II, III, VI, VII, VIII, XII und XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Januar 2023

1) ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status "seuchenfrei" für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 211).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 der Kommission vom 15. April 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Genehmigung des Status "seuchenfrei" und des Status der Nichtimpfung für bestimmte Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen und der Genehmigung von Tilgungsprogrammen für diese gelisteten Seuchen (ABl. L 131 vom 16.04.2021 S. 78).

.

Anhang

Die Anhänge II, III, VI, VII, VIII, XII und XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 werden wie folgt geändert:

1. Anhang II wird wie folgt geändert:

a) In Teil I erhält der Eintrag für Spanien folgende Fassung:

MitgliedstaatGebiet
"SpanienAutonome Gemeinschaft Kanarische Inseln
Autonome Gemeinschaft Katalonien
Autonome Gemeinschaft Galicien
Autonome Gemeinschaft Balearische Inseln
Autonome Gemeinschaft Murcia
Autonome Gemeinschaft Baskenland
Autonome Gemeinschaft Asturien"

b) In Teil II erhält der Eintrag für Spanien folgende Fassung:

MitgliedstaatGebiet
"SpanienAutonome Gemeinschaft Andalusien
Autonome Gemeinschaft Aragonien
Autonome Gemeinschaft Kantabrien
Autonome Gemeinschaft Kastilien-La Mancha
Autonome Gemeinschaft Kastilien und León
Autonome Gemeinschaft Extremadura
Autonome Gemeinschaft La Rioja
Autonome Gemeinschaft Madrid
Autonome Gemeinschaft Navarra
Autonome Gemeinschaft Valencia"

2. Anhang III wird wie folgt geändert:

a) In Teil I erhält der Eintrag für Ungarn folgende Fassung:

MitgliedstaatGebiet
"UngarnGesamtes Hoheitsgebiet, ausgenommen Komitat Szabolcs-Szatmár-Bereg"

b) In Teil II wird vor dem Eintrag für Polen folgender Eintrag für Ungarn eingefügt:

MitgliedstaatGebiet
"UngarnKomitat Szabolcs-Szatmár-Bereg"

3. Anhang VI wird wie folgt geändert:

a) In Teil I erhält der Eintrag für Italien folgende Fassung:

MitgliedstaatGebiet
"ItalienRegion Friaul-Julisch Venetien
Region Trentino-Südtirol
Region Venetien"

b) In Teil II erhält der Eintrag für Italien folgende Fassung:

MitgliedstaatGebietZeitpunkt der ersten Genehmigung gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689
"ItalienRegion Abruzzen
Region Apulien
Region Basilikata
Region Kalabrien
Region Kampanien
Region Emilia-Romagna
Region Latium
Region Ligurien
Region Lombardei
Region Marken
Region Molise
Region Piemont
Region Sizilien
Region Toskana
Region Aostatal
Region Umbrien
21. April 2021"

4. Anhang VII wird wie folgt geändert:

a) In Teil I erhält der Eintrag für Deutschland folgende Fassung:

MitgliedstaatGebiet
"DeutschlandBundesland Baden-Württemberg
Bundesland Bayern:
Regierungsbezirk Oberbayern
Die folgenden Städte und Landkreise im Regierungsbezirk Niederbayern: Stadt Landshut, Stadt Passau, Stadt Straubing, Freyung-Grafenau, Kelheim, Lkr. Landshut, Lkr. Passau, Regen, Rottal-Inn, Lkr. Straubing-Bogen
Die folgenden Städte und Landkreise im Regierungsbezirk Oberpfalz: Stadt Amberg, Stadt Regensburg, Weiden in der Oberpfalz, Lkr. Amberg-Sulzbach, Cham, Neumarkt in der Oberpfalz, Neustadt an der Waldnaab, Lkr. Regensburg, Schwandorf, Tirschenreuth
Die folgenden Städte und Landkreise im Regierungsbezirk Oberfranken: Stadt Bamberg, Stadt Bayreuth, Stadt Coburg, Stadt Hof, Lkr. Bamberg, Lkr. Bayreuth, Lkr. Coburg, Forchheim, Lkr. Hof, Kronach, Kulmbach, Lichtenfels, Wunsiedel im Fichtelgebirge
Die folgenden Städte und Landkreise im Regierungsbezirk Mittelfranken: Stadt Ansbach, Stadt Erlangen, Stadt Fürth, Nürnberg, Schwabach, Lkr. Ansbach, Lkr. Erlangen-Höchstadt, Lkr. Fürth, Nürnberger Land, Neustadt an der Aisch-Bad Windsheim, Roth, Weißenburg-Gunzenhausen
Die folgenden Städte und Landkreise im Regierungsbezirk Unterfranken: Stadt Aschaffenburg, Stadt Schweinfurt, Stadt Würzburg, Lkr. Aschaffenburg, Bad Kissingen, Röhn-Grabfeld, Haßberge, Kitzingen, Miltenberg, Main-Spessart, Lkr. Schweinfurt, Lkr. Würzburg
Die folgenden Städte und Landkreise im Regierungsbezirk Schwaben: Stadt Augsburg, Kaufbeuren, Kempten im Allgäu, Memmingen, Aichach-Friedberg, Dillingen an der Donau, Günzburg, Neu-Ulm, Lindau, Oberallgäu, Unterallgäu, Donau-Ries
Bundesland Brandenburg
Bundesland Bremen
Bundesland Hamburg
Bundesland Hessen
Bundesland Mecklenburg-Vorpommern
Bundesland Rheinland-Pfalz
Bundesland Saarland
Bundesland Sachsen
Bundesland Sachsen-Anhalt
Bundesland Thüringen"

b) In Teil II erhält der Eintrag für Deutschland folgende Fassung:

MitgliedstaatGebietZeitpunkt der ersten Genehmigung gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689
"DeutschlandBundesland Bayern:
die folgenden Städte und Landkreise im Regierungsbezirk Niederbayern: Deggendorf, Dingolfing-Landau
die folgenden Städte und Landkreise im Regierungsbezirk Schwaben: Lkr. Augsburg, Ostallgäu
Bundesland Berlin
Bundesland Niedersachsen
Bundesland Nordrhein-Westfalen
Bundesland Schleswig-Holstein
21. Februar 2022"

5. Anhang VIII Teil I wird wie folgt geändert:

a) Der Eintrag für Deutschland erhält folgende Fassung:

MitgliedstaatGebiet
"DeutschlandBundesland Baden-Württemberg
Bundesland Bayern
Bundesland Berlin
Bundesland Brandenburg
Bundesland Bremen
Bundesland Hamburg
Bundesland Hessen
Bundesland Mecklenburg-Vorpommern
Bundesland Niedersachsen
Bundesland Nordrhein-Westfalen
Bundesland Rheinland-Pfalz:
die folgenden Landkreise: Ahrweiler, Altenkirchen, Alzey-Worms, Bad Dürkheim, Bad Kreuznach, Birkenfeld, Cochem-Zell, Donnersbergkreis, Germersheim, Kaiserslautern, Kusel, Mainz-Bingen, Mayen-Koblenz, Neuwied, Rhein-Hunsrück-Kreis, Rhein-Lahn-Kreis, Rhein-Pfalz-Kreis, Südliche Weinstraße, Südwestpfalz, Westerwaldkreis
die folgenden Städte: Frankenthal (Pfalz), Kaiserslautern, Koblenz, Landau in der Pfalz, Ludwigshafen am Rhein, Mainz, Neustadt an der Weinstraße, Pirmasens, Speyer, Worms, Zweibrücken
Bundesland Saarland
Bundesland Sachsen
Bundesland Sachsen-Anhalt
Bundesland Schleswig-Holstein
Bundesland Thüringen"

b) Der Eintrag für Spanien erhält folgende Fassung:

MitgliedstaatGebiet
"SpanienAutonome Gemeinschaft Andalusien: Provinz Almería
Provinz Granada, folgende Regionen: Alhama de Granada (Alhama/Temple), Baza (Altiplanicie Sur), Guadix (Hoya-Altiplanicie de Guadix), Huescar (Altiplanicie Norte), Iznalloz (Montes Orientales), Loja (Vega/Montes Occ.), Orgiva (Alpujarra/Valle de Lecrin), Santa Fe (Vega de Granada)
Autonome Gemeinschaft Aragonien
Autonome Gemeinschaft Asturien
Autonome Gemeinschaft Kanarische Inseln
Autonome Gemeinschaft Kantabrien
Autonome Gemeinschaft Kastilien-La Mancha, mit Ausnahme folgender Regionen:
Almadén, Almodóvar del Campo, Piedrabuena in der Provinz Ciudad Real
Belvis de la Jara, Gálvez, Los Navalmorales, Oropesa, Talavera de la Reina, Toledo, Torrijos in der Provinz Toledo
Autonome Gemeinschaft Kastilien und León, mit Ausnahme folgender Regionen:
Provinz Salamanca

Ávila, Arenas de San Pedro, Candeleda, Cebrero, El Barco deÁvila, El Barraco, Navaluenga, Navarredonda de Gredos, Piedrahíta, San Pedro del Arroyo, Sotillo de la Adrada in der ProvinzÁvila
Bermillo de Sayago in der Provinz Zamora
Autonome Gemeinschaft Katalonien
Autonome Gemeinschaft Galicien
Autonome Gemeinschaft La Rioja
Autonome Gemeinschaft Madrid, mit Ausnahme folgender Regionen:
Navalcarnero, San Martín de Valdeiglesias
Autonome Gemeinschaft Murcia
Autonome Gemeinschaft Navarra
Autonome Gemeinschaft Baskenland
Autonome Gemeinschaft Valencia"

c) Der Eintrag für Portugal erhält folgende Fassung:

MitgliedstaatGebiet
"PortugalAutonome Region Azoren
Autonome Region Madeira"

6. Anhang VIII Teil II erhält folgende Fassung:

"Teil II
Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für Infektionen mit BTV

MitgliedstaatGebietZeitpunkt der ersten Genehmigung gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689
SpanienAutonome Gemeinschaft Andalusien:
die Provinzen Cádiz, Córdoba, Huelva, Jaén, Málaga, Sevilla
die Provinz Granada: Motril (Costa de Granada)
Autonome Gemeinschaft Kastilien-La Mancha:
Provinz Ciudad Real, folgende Regionen: Almadén, Almodóvar del Campo und Piedrabuena
Autonome Gemeinschaft Extremadura:
Autonome Gemeinschaft Balearische Inseln
21. Februar 2022"

7. In Anhang XII Teil I erhält der Eintrag für Finnland folgende Fassung:

MitgliedstaatGebiet
"FinnlandGesamtes Hoheitsgebiet"

8. In Anhang XIII Teil I erhält der Eintrag für Finnland folgende Fassung:

MitgliedstaatGebiet
"FinnlandGesamtes Hoheitsgebiet, ausgenommen:
  1. das Küstenkompartiment bestehend aus den Teilen der Gemeinden Föglö, Lumparland, Lemland und Vårdö, die innerhalb eines Umkreises von 19,331 km um die WGS84-Koordinaten 59,975253701° Breite und 20,454027317° Länge liegen
  2. das Küstenkompartiment bestehend aus den Teilen der Gemeinden Eckerö und Hammarland, die innerhalb eines Umkreises von 10 km um die WGS84-Koordinaten 60,207175390° Breite und 19,507907780° Länge liegen"


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