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Regelwerk, EU 2023, Verwaltung/Datenschutz - EU Bund
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Durchführungsbeschluss (EU) 2023/220 der Kommission vom 1. Februar 2023 zur Festlegung und Entwicklung des universellen Nachrichtenformats (UMF) gemäß der Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 30 vom 02.02.2023 S. 18)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates 1, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2019/817 und der Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wird ein Rahmen für die Sicherstellung der Interoperabilität zwischen den EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen, Visa, polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration geschaffen.

(2) Die genannten Verordnungen sehen ein universelles Nachrichtenformat (Universal Message Format - im Folgenden "UMF") vor, das als Standard für den strukturierten grenzübergreifenden Informationsaustausch zwischen Informationssystemen, Behörden und/oder Organisationen im Bereich Justiz und Inneres dienen soll.

(3) Es ist notwendig, spezifische UMF-Vorschriften für die Entwicklung des EES, des ETIAS, des Europäischen Suchportals (ESP), des gemeinsamen Speichers für Identitätsdaten (CIR) und des Detektors für Mehrfachidentitäten (MID) im Sinne der Verordnung (EU) 2019/817 festzulegen und eine spezifische Bestimmung für die Bezeichnung von Datenfeldern für die in den Anwendungsbereich der Interoperabilität fallenden Systeme vorzusehen.

(4) Da die Verordnung (EU) 2019/817 den Schengen-Besitzstand ergänzt, hat Dänemark gemäß Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks mitgeteilt, die Verordnung (EU) 2019/817 in nationales Recht umzusetzen. Dieser Beschluss ist daher für Dänemark bindend.

(5) Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland nicht beteiligt 3 . Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(6) Für Island und Norwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 4 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates 5 genannten Bereich gehören.

(7) Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 6 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates 7 genannten Bereich gehören.

(8) Für Liechtenstein stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 8 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates 9 genannten Bereich gehören.

(9) Für Zypern, Bulgarien und Rumänien stellt dieser Beschluss einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2003 beziehungsweise des Artikels 4 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2005 dar.

(10) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde nach Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 10 gehört und hat am 2. August 2022 eine Stellungnahme abgegeben.

(11) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 74 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/817 eingesetzten Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 Begriffsbestimmung

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

  1. "Informationssystem" ein zentrales oder nationales Datenverarbeitungssystem sowie jede der folgenden Interoperabilitätskomponenten: Europäisches Suchportal (ESP), gemeinsamer Speicher für Identitätsdaten (CIR) und Detektor für Mehrfachidentitäten (MID).

Artikel 2 Universelles Nachrichtenformat (UMF)

(1) Das universelle Nachrichtenformat (UMF) für den grenzübergreifenden Informationsaustausch zwischen Behörden oder Organisationen im Bereich Justiz und Inneres ist in Anhang I aufgeführt.

(2) Der UMF-Standard ist gegebenenfalls bei der Entwicklung neuer Modelle für den Informationsaustausch und neuer Informationssysteme im Bereich Justiz und Inneres durch die Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) oder eine andere Stelle der Union zu verwenden.

(3) Die in Anhang II aufgeführten Elemente, die sich aus dem universellen Nachrichtenformat (UMF) ergeben, sind bei der Entwicklung des Einreise-/Ausreisesystems (EES), des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und der folgenden Interoperabilitätskomponenten zu verwenden: ESP, CIR und MID.

Artikel 3 Verwendung des UMF

(1) Der UMF-Standard kann für den Informationsaustausch zwischen Informationssystemen, Behörden und/oder Organisationen im Bereich Justiz und Inneres verwendet werden.

(2) Der UMF-Standard ist unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen über die Interoperabilitätskomponenten gemäß den Artikeln 4 und 5 zur Beschreibung der zwischen Informationssystemen im Bereich Justiz und Inneres ausgetauschten Informationen zu verwenden.

(3) Der UMF-Standard ist für die Beschreibung der in einem Informationssystem oder einer Datenbank gespeicherten Datenelemente nicht zwingend vorgeschrieben.

Artikel 4 Verwendung des UMF-Standards für die Entwicklung des ESP

Der UMF-Standard ist zur Beschreibung und Bezeichnung der über das ESP abgefragten und erhaltenen Identitäts-, Reisedokumenten- und biometrischen Daten zu verwenden.

Artikel 5 Verwendung des UMF-Standards für die Entwicklung des CIR und des MID

Der UMF-Standard ist zur Beschreibung und Bezeichnung der Identitäts-, Reisedokumenten- und biometrischen Daten zu verwenden, die für die mit dem CIR und dem MID gemäß den Artikeln 20 und 22 der Verordnung (EU) 2019/817 ausgetauschten Informationen verwendet werden.

Artikel 6 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 1. Februar 2023

1) ABl. L 135 vom 22.05.2019 S. 27.

2) Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816 (ABl. L 135 vom 22.05.2019 S. 85).

3) Dieser Beschluss fällt nicht in den Anwendungsbereich der Maßnahmen gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 07.03.2002 S. 20).

4) ABl. L 176 vom 10.07.1999 S. 36.

5) Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen- Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.07.1999 S. 31).

6) ABl. L 53 vom 27.02.2008 S. 52.

7) Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss - im Namen der Europäischen Gemeinschaft - des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstand (ABl. L 53 vom 27.02.2008 S. 1).

8) ABl. L 160 vom 18.06.2011 S. 21.

9) Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss - im Namen der Europäischen Union - des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.06.2011 S. 19).

10) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39).


.

Anhang I

Das universelle Nachrichtenformat (UMF) besteht aus den folgenden Dokumenten, die als Ergebnis des von der Europäischen Kommission finanzierten UMF-Projekts bereitgestellt werden:

  1. "UMF3.1_BusinessDescription.",
  2. "UMF XML Schema Overview 3.1",
  3. "UMF V3.1 Schema&TestSamples".

Diese Dokumente sind auf folgender Website abrufbar: https://circabc.europa.eu/ui/group/af638ba5-eb84-4476-87fb-9a76ad669d2e. Diese Website wird vom UMF-Sekretariat verwaltet, das in der Generaldirektion Migration und Inneres der Europäischen Kommission angesiedelt ist. Sämtliche Aktualisierungen dieser Dokumente werden ebenfalls auf dieser Website veröffentlicht.

.

Anhang II


UMF-Taxonomietabelle der Identitäts- und Reisedokumentendatenelemente im EES, im VIS, im ETIAS, im ECRIS-TCN und in den Interoperabilitätskomponenten
Bezeichnung des DatenelementsUMF-MappingBeschreibung
FamilyNamePersonIdentity.PersonCoreName.FamilyNameFamilienname oder Nachname einer Person. Die Mitglieder einer Familie haben in der Regel denselben Familiennamen. Er enthält alle Teile des Familiennamens, einschließlich Präfixen.
FamilyNameAtBirthPersonIdentity.PersonCoreName.BirthNameNachname oder Familienname einer Person bei der Geburt
PreviousFamilyNamea1) PersonIdentity.OtherName.Type
LUT-value: PreviousName

a2) PersonIdentity.OtherName.Description

Nachname oder Familienname, der in der Vergangenheit verwendet und rechtmäßig geändert wurde
PreviousFirstNamesa1) PersonIdentity.OtherName.Type
LUT-value: PreviousName

a2) PersonIdentity.OtherName.Description

Frühere Vornamen, z.B. wenn Vornamen rechtmäßig geändert wurden
OtherNamea1) PersonIdentity.OtherName.Type
LUT-value: NotAssignableName

a2) PersonIdentity.OtherName.Description
[Available with UMF 3.1]

Ein sonstiger Name ist ein formeller oder inoffizieller Name, unter dem eine Person bekannt ist (Aliasname(n), Künstlername(n), gebräuchlicher(r) Name(n)).
FirstNamePersonIdentity.PersonCoreName.FirstNameVorname(n) einer Person. Sämtliche Vornamen, die zu einer Personenidentität gehören
DateOfBirthPersonIdentity.DateOfBirthDatum, an dem eine Person geboren wurde, oder das offiziell als Geburtsdatum einer Person gilt
PlaceOfBirthPersonIdentity.PlaceOfBirthStadt, Dorf oder sonstiger Ort, an dem eine Person geboren wurde, oder die/das/der als Geburtsort einer Person gilt
CountryOfBirthPersonIdentity.CountryOfBirthGeburtsland ist das Land, in dem eine Person geboren wurde, oder das offiziell als das Land gilt, in dem eine Person geboren wurde
GenderPersonIdentity.GenderGeschlecht einer Person
FamilyNameOfFathera1) PersonIdentity.ParentOrGuardianName.Type
LUT-value: Father

a2) PersonIdentity.ParentOrGuardianName.FamilyName
[Available with UMF 3.1]

Nachname, Familienname des einen Elternteils (des Vaters) einer Person
FirstNameOfFathera1) PersonIdentity.ParentOrGuardianName.Type
LUT-value: Father

a2) PersonIdentity.ParentOrGuardianName.FirstName
[Available with UMF 3.1]

Vorname(n) des einen Elternteils (des Vaters) einer Person
FamilyNameOfMothera1) PersonIdentity.ParentOrGuardianName.Type
LUT-value: Mother

a2) PersonIdentity.ParentOrGuardianName.FamilyName
[Available with UMF 3.1]

Nachname, Familienname des anderen Elternteils (der Mutter) einer Person
FirstNameOfMothera1) PersonIdentity.ParentOrGuardianName.Type
LUT-value: Mother

a2) PersonIdentity.ParentOrGuardianName.FirstName
[Available with UMF 3.1]

Vorname(n) des anderen Elternteils (der Mutter) einer Person
NationalityPersonIdentity.Nationality.CountryLand, dessen rechtliche Staatsangehörigkeit eine Person besitzt (oder Hinweis auf Staatenlosigkeit)
NationalityAtBirtha1) PersonIdentity.Nationality.Country

a2) PersonIdentity.Nationality.StartDate = DateOfBirth

Land oder Länder, dessen/deren rechtliche Staatsangehörigkeit eine Person bei der Geburt besaß
DocumentTypeDocument.DocumentTypeArt des Dokuments
DocumentNumberDocument.NumberInformation.NumberAlphanumerische Nummer, die vom Inhaber, Nutzer, Herausgeber, Vertreiber, Aussteller oder Hersteller des Dokuments vergeben wurde
IssuingCountryDocument.IssuingAuthority.NationalAffiliationLand der Behörde, die das Dokument ausgestellt hat
IssuingAuthorityDocument.IssuingAuthority.Department/Agency.NameBezeichnung der Behörde, die das Dokument ausgestellt hat
IssueDateDocument.IssueDateDatum, an dem das Dokument ausgestellt wurde
ValidUntilDocument.ValidUntilDatum, bis zu dem das Dokument gültig ist
FullNamePersonIdentity.PersonCoreName.FullNameVollständiger Name einer Person. Der vollständige Name einer Person umfasst sämtliche Vor- und Nachnamen einer Person. Neben dem Vornamen, dem Familiennamen und - in einigen Systemen - dem patronymischen Namen kann dies zusätzliche Teile des Namens einer Person umfassen, z.B. Titel, Mittelnamen oder Suffixe wie "der Dritte", "III." oder Namen, die weder ein Vor- noch ein Nachname sind.


Biometrische Datenelemente im EES und im gemeinsamen Dienst für den Abgleich biometrischer Daten (sBMS)
Bezeichnung des DatenelementsBeschreibung
BiometricTypeAngabe der biometrischen Modalität
NISTFormatNIST-Format, das für den Austausch des biometrischen Samples verwendet wurde
NISTBinärdatei der biometrischen Daten
MatchingScoreErgebnis des Vergleichs, das den Grad der Ähnlichkeit zwischen den biometrischen Samples angibt (bei Fingerabdrücken gilt der Übereinstimmungswert ("matching score") für den gesamten Fingerabdrucksatz aus den Daten der Probe). Je höher der Wert, desto höher die Ähnlichkeit.
MatchingIntervalDieses Element gibt an, in welchem Intervall der Übereinstimmungswert liegt, also ob unter dem Schwellenwert für eine mögliche Übereinstimmung, zwischen dem Schwellenwert für eine mögliche Übereinstimmung und dem Schwellenwert für eine Übereinstimmung oder über dem Schwellenwert für eine Übereinstimmung.
Gesichtsbild
QualityValueEine Angabe der Qualität der biometrischen Daten. Die Bewertungen der biometrischen Qualität der Gesichtsbilder basieren auf einem Algorithmus, der den Empfehlungen ISO/IEC 19794-5:2011 entspricht.
NotProvidedReasonCodetabellenwert, der den Grund angibt, warum kein Gesichtsbild bereitgestellt wurde.
SourceCodetabellenwert, der die Herkunft des Gesichtsbilds angibt.
Fingerabdruck
QualityValueEine Angabe der Qualität der biometrischen Daten. Der Wert der biometrischen Qualität der Fingerabdrücke basiert auf NFIQ 2.0 (Version 2.0 der Qualitätsmetrik für die Bewertung von Fingerabdruckbildern des NIST).
NotProvidedReasonCodetabellenwert, der den Grund angibt, warum keine Fingerabdrücke bereitgestellt wurden.
FingersPermutationAngabe, ob die Verifizierung der Fingerabdrücke nach dem Permutationsverfahren durchgeführt werden sollte oder nicht
HandsPermutationAngabe, ob bei der Suche die Permutation der Hände berücksichtigt werden sollte oder nicht. Gilt nur für Identifizierungen anhand von Fingerabdrücken.


UWS Umweltmanagement GmbHENDEFrame öffnen