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Regelwerk, EU 2023, Abgaben/Zoll - EU Bund
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Durchführungsverordnung (EU) 2023/248 der Kommission vom 1. Februar 2023 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

(ABl. L 34 vom 06.02.2023 S. 6)



Ergänzende Informationen
Liste von VO'en zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 2 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2) In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen - übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3) In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4) Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur in den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Februar 2023

1) ABl. L 269 vom 10.10.2013 S. 1.

2) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1).


.

Anhang


WarenbeschreibungEinreihung (KN-Code)Begründung
(1)(2)(3)
1. Getrocknete Büffelohren, zur Verwendung als Tierfutter, aufgemacht in Kunststoffbeuteln von 50 oder 100 Stück.

Bei den Ohren handelt es sich um Schlachtnebenerzeugnisse, die in Lebensmittel herstellenden Betrieben anfallen. Sie werden dann weiterverarbeitet, indem sie enthaart, gereinigt und in der Sonne getrocknet werden, ohne dass dabei Lebensmittelhygienemaßnahmen befolgt werden.

Die Erzeugnisse werden als Tierfutter transportiert und als Kauartikel für Hunde verkauft.

0511 99 85Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 1 a zu Kapitel 2 und dem Wortlaut der KN-Codes 0511, 0511 99 und 0511 99 85.
Da die Herstellung und der Transport der getrockneten Ohren unter Nichteinhaltung der Lebensmittelhygienestandards erfolgen, sind die Erzeugnisse nicht für die menschliche Ernährung geeignet. Eine Einreihung in Kapitel 2 ist daher ausgeschlossen, da zu diesem Kapitel keine Erzeugnisse gehören, die zur menschlichen Ernährung nicht geeignet sind (Anmerkung 1 a zu Kapitel 2).
Eine Einreihung in Kapitel 23 ist ausgeschlossen, da die Ohren die wesentlichen Merkmale der Ausgangsstoffe durch das Enthaaren und Trocknen nicht verloren haben (Anmerkung 1 zu Kapitel 23).
Folglich ist die Ware als andere Ware tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in den KN-Code 0511 99 85 einzureihen.
2. Dörrfleisch vom Schlund des Rindes, zur Verwendung als Tierfutter bestimmt, in Kunststoffbeuteln von 1 bis 5 kg verpackt, die als Futtermittel für Hunde gekennzeichnet sind.

Bei dem Fleisch handelt es sich um ein Schlachtnebenerzeugnis, das in Lebensmittel herstellenden Betrieben anfällt. Das Fleisch wird dann weiterverarbeitet, indem es in der Sonne getrocknet wird, ohne dass dabei Lebensmittelhygienemaßnahmen befolgt werden.

Das Erzeugnis wird als Tierfutter transportiert und als Hundefutter verkauft.

0511 99 85Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 1 a zu Kapitel 2 und dem Wortlaut der KN-Codes 0511, 0511 99 und 0511 99 85.
Da die Herstellung und der Transport des getrockneten Fleisches unter Nichteinhaltung der Lebensmittelhygienestandards erfolgen, sind die Erzeugnisse nicht für die menschliche Ernährung geeignet. Eine Einreihung in Kapitel 2 ist daher ausgeschlossen, da zu diesem Kapitel keine Erzeugnisse gehören, die zur menschlichen Ernährung nicht geeignet sind (Anmerkung 1 a zu Kapitel 2).
Eine Einreihung in Kapitel 23 ist ausgeschlossen, da das Schlachtnebenerzeugnis die wesentlichen Merkmale der Ausgangsstoffe durch das Trocknen nicht verloren hat (Anmerkung 1 zu Kapitel 23).
Folglich ist die Ware als andere Ware tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in den KN-Code 0511 99 85 einzureihen.


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