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Delegierte Verordnung (EU) 2023/315 der Kommission vom 25. Oktober 2022 zur Änderung der in den Delegierten Verordnungen (EU) 2015/2205, (EU) 2016/592 und (EU) 2016/1178 festgelegten technischen Regulierungsstandards hinsichtlich des Zeitpunkts, ab dem die Clearingpflicht für bestimmte Arten von Kontrakten wirksam wird
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 43 vom 13.02.2023 S. 4)
Ergänzende Informationen |
Liste zur Ergänzung/Verlängerung /Festlegung und über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens der VO 648/2012 ... |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In den Delegierten Verordnungen (EU) 2015/2205 2, (EU) 2016/592 3 und (EU) 2016/1178 4 der Kommission werden unter anderem die Daten festgelegt, ab denen Kontrakte, die einer in den Anhängen der genannten delegierten Verordnungen aufgeführten Kategorie von außerbörslichen (OTC-) Derivaten angehören, der Clearingpflicht unterliegen. In Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a dieser delegierten Verordnungen ist für OTC-Derivatekontrakte zwischen Mitgliedern derselben Unternehmensgruppe, von denen eines in einem Drittland und eines in der Union ansässig ist, ein späteres Datum für die Anwendung der Clearingpflicht vorgesehen. Mit dem späteren Datum der Anwendung soll sichergestellt werden, dass solche OTC-Derivatekontrakte nicht der Clearingpflicht unterliegen, solange noch keine Durchführungsrechtsakte nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erlassen wurden.
(2) Bislang wurde hinsichtlich der Clearingpflicht noch kein Durchführungsrechtsakt nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erlassen. In Ermangelung der Annahme eines Durchführungsrechtsakts nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 hätte die Anwendung der Clearingpflicht auf OTC-Derivatekontrakte zwischen Mitgliedern derselben Unternehmensgruppe, von denen eines in einem Drittland und eines in der Union ansässig ist, negative wirtschaftliche Auswirkungen auf in der Union ansässige Mitglieder. Die Anwendung der Clearingpflicht auf gruppeninterne OTC-Derivatekontrakte unter Beteiligung eines in einem Drittland ansässigen Mitglieds sollte daher weiter aufgeschoben werden.
(3) Die Delegierten Verordnungen (EU) 2015/2205, (EU) 2016/592 und (EU) 2016/1178 sollten daher entsprechend geändert werden.
(4) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurde.
(5) Bei den Änderungen der Delegierten Verordnungen (EU) 2015/2205, (EU) 2016/592 und (EU) 2016/1178 handelt es sich um begrenzte Anpassungen des geltenden Regelungsrahmens. Angesichts des begrenzten Umfangs dieser Änderungen und der Dringlichkeit der Angelegenheit wäre es äußerst unverhältnismäßig, wenn die ESMA öffentliche Konsultationen durchführen oder die damit verbundenen potenziellen Kosten und Vorteile analysieren würde. Die ESMA hat allerdings die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte 5 eingeholt und den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken konsultiert.
(6) Um den Marktteilnehmern so rasch wie möglich Rechtssicherheit zu bieten, sollte diese Verordnung umgehend in Kraft treten
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2205
Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2205 erhält folgende Fassung:
"a) 30. Juni 2025, wenn für die Zwecke des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 kein Beschluss über die Gleichwertigkeit nach Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung erlassen wurde, der die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten OTC-Derivatekontrakte abdeckt und sich auf das betreffende Drittland bezieht, oder".
Artikel 2 Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/592
Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/592 erhält folgende Fassung:
"a) 30. Juni 2025, wenn für die Zwecke des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 kein Beschluss über die Gleichwertigkeit nach Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung erlassen wurde, der die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten OTC-Derivatekontrakte abdeckt und sich auf das betreffende Drittland bezieht, oder".
Artikel 3 Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1178
Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1178 erhält folgende Fassung:
"a) 30. Juni 2025, wenn für die Zwecke des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 kein Beschluss über die Gleichwertigkeit nach Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung erlassen wurde, der die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten OTC-Derivatekontrakte abdeckt und sich auf das betreffende Drittland bezieht, oder".
Artikel 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25. Oktober 2022
2) Delegierte Verordnung (EU) 2015/2205 der Kommission vom 6. August 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht (ABl. L 314 vom 01.12.2015 S. 13).
3) Delegierte Verordnung (EU) 2016/592 der Kommission vom 1. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht (ABl. L 103 vom 19.04.2016 S. 5).
4) Delegierte Verordnung (EU) 2016/1178 der Kommission vom 10. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht (ABl. L 195 vom 20.07.2016 S. 3).
5) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 84).
ENDE |