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Delegierte Verordnung (EU) 2023/363 der Kommission vom 31. Oktober 2022 zur Änderung und Berichtigung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 festgelegten technischen Regulierungsstandards im Hinblick auf Inhalt und Darstellung der in vorvertraglichen Dokumenten und regelmäßigen Berichten offenzulegenden Informationen über Finanzprodukte zur Anlage in ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 50 vom 17.02.2023 S. 3)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 4, Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 4, Artikel 9 Absatz 5 Unterabsatz 4, Artikel 9 Absatz 6 Unterabsatz 4, Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 4, Artikel 11 Absatz 4 Unterabsatz 4 und Artikel 11 Absatz 5 Unterabsatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission 2 sind die Einzelheiten des Inhalts und der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit dem Grundsatz der "Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen" festgelegt. Festgelegt werden darin auch der Inhalt, die Methoden und die Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsindikatoren und nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen sowie der Inhalt und die Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit der Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale und nachhaltiger Investitionsziele in vorvertraglichen Dokumenten, auf Internetseiten und in regelmäßigen Berichten. Mit Blick auf Finanzprodukte zur Anlage in eine Wirtschaftstätigkeit, die zu einem Umweltziel beiträgt, im Sinne von Artikel 2 Nummer 17 der Verordnung (EU) 2019/2088, regelt die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288 darüber hinaus auch, welche Informationen in vorvertraglichen Dokumenten und regelmäßigen Berichten zum Grad der Taxonomiekonformität offenzulegen sind.
(2) Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1214 der Kommission 3, die insbesondere auf fossiles Gas und Kernenergie abstellt, wurde am 9. März 2022 angenommen.
(3) Die Kommission ersuchte die Europäischen Aufsichtsbehörden um einen gemeinsamen Vorschlag zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 im Hinblick auf die in vorvertraglichen Dokumenten, auf Internetseiten und in regelmäßigen Berichten offenzulegenden Informationen darüber, inwieweit mit Finanzprodukten in Tätigkeiten im Bereich fossiles Gas und Kernenergie investiert wird.
(4) Diese Änderungen sind notwendig, um die Transparenz zu erhöhen und es Finanzmarktteilnehmern und Anlegern auf diese Weise zu erleichtern, ökologisch nachhaltige Tätigkeiten in den Bereichen fossiles Gas und Kernenergie, in die mit Finanzprodukten investiert wird, zu erkennen. Die Bereitstellung detaillierterer Informationen über die Investitionen in diese Tätigkeiten sollte auch die Vergleichbarkeit der offengelegten Informationen für die Anleger erhöhen. Aus diesem Grund ist es angebracht, bei Investitionen in ökologisch nachhaltige Tätigkeiten im Bereich fossiles Gas und Kernenergie über die gesamte Lebensdauer der betreffenden Finanzprodukte hinweg in vorvertraglichen Dokumenten und regelmäßigen Berichten für Transparenz zu sorgen. Diese Informationen sollten auch Bestandteil der auf Internetseiten offengelegten Informationen sein. Die Europäischen Aufsichtsbehörden stellten fest, dass bei Investitionen in Sektoren und Teilsektoren, die mit Tätigkeiten im Bereich fossiles Gas und Kernenergie zusammenhängen, im Rahmen der in der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 vorgeschriebenen regelmäßigen Berichte bereits Transparenz vorgeschrieben ist.
(5) Es bedarf der Klarstellung, dass es für die Anwendung von Artikel 6 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 unerheblich ist, ob ein Finanzprodukt die Verpflichtung zur Investition in Wirtschaftstätigkeiten, die zu einem Umweltziel beitragen, im Sinne von Artikel 2 Nummer 17 der Verordnung (EU) 2019/2088 beinhaltet.
(6) Darüber hinaus stellten die Europäischen Aufsichtsbehörden fest, dass zwei Änderungen erforderlich sind, um fehlerhafte Querverweise bei den regelmäßig offenzulegenden Informationen zu berichtigen.
(7) Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden.
(8) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (im Folgenden "Europäische Aufsichtsbehörden") vorgelegt wurde.
(9) Der in Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 5, Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 und Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 genannte Gemeinsame Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden hat zu diesem Entwurf die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor, der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 eingesetzten Interessengruppe Versicherung und Rückversicherung und der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt.
(10) Bei den Änderungen an der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 handelt es sich um begrenzte Anpassungen des bestehenden Rechtsrahmens, die erforderlich sind, um den Offenlegungsrahmen an die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1214 anzupassen, die ab dem 1. Januar 2023 gelten soll. Angesichts des begrenzten Umfangs der Änderungen und der Notwendigkeit, Rechtssicherheit und Stimmigkeit mit dem Geltungsbeginn der Delegierten Verordnungen (EU) 2022/1214 und (EU) 2022/1288 sicherzustellen, wäre es unverhältnismäßig gewesen, wenn die Europäischen Aufsichtsbehörden öffentliche Konsultationen durchgeführt oder die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert hätten
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288
Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 15 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a gilt alles Folgende:
2. Artikel 55 wird wie folgt geändert:
"Bei Finanzprodukten im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/852 führen die Finanzmarktteilnehmer im Abschnitt 'Wie hoch war der Anteil der nachhaltigkeitsbezogenen Investitionen?' in der in Anhang IV enthaltenen Vorlage alle folgenden Informationen auf:".
"d) Wurde mit den Finanzprodukten im Bezugszeitraum des regelmäßigen Berichts in die in den Abschnitten 4.26, 4.27 und 4.28 der Anhänge I und II der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 genannten ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten oder in die in den Abschnitten 4.29, 4.30 und 4.31 jener Anhänge genannten ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten investiert, so beinhaltet eine grafische Darstellung eine separate Veranschaulichung
3. Die Anhänge II bis V werden durch die Anhänge I bis IV der vorliegenden Verordnung ersetzt.
Artikel 2 Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288
Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288 wird wie folgt berichtigt:
1. In Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b erhält Ziffer iv folgende Fassung:
"iv) der in Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b genannten Angaben";
2. in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe b erhält Ziffer iv folgende Fassung:
"iv) der in Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b genannten Angaben".
Artikel 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 31. Oktober 2022
2) Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission vom 6. April 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Einzelheiten des Inhalts und der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen, des Inhalts, der Methoden und der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsindikatoren und nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen sowie des Inhalts und der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit der Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale und nachhaltiger Investitionsziele in vorvertraglichen Dokumenten, auf Internetseiten und in regelmäßigen Berichten (ABl. L 196 vom 25.07.2022 S. 1).
3) Delegierte Verordnung (EU) 2022/1214 der Kommission vom 9. März 2022 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 in Bezug auf Wirtschaftstätigkeiten in bestimmten Energiesektoren und der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 in Bezug auf besondere Offenlegungspflichten für diese Wirtschaftstätigkeiten (ABl. L 188 vom 15.07.2022 S. 1).
4) Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.06.2020 S. 13).
5) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 12).
6) Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 48).
7) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 84).
Anhang I |
"Anhang II
Vorlage - Vorvertragliche Informationen zu den in Artikel 8 Absätze 1, 2 und 2a der Verordnung (EU) 2019/2088 und Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Finanzprodukten
Anhang II |
"Anhang III
Vorlage - Vorvertragliche Informationen zu den in Artikel 9 Absätze 1 bis 4a der Verordnung (EU) 2019/2088 und Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Finanzprodukten
- | Anhang III |
"Anhang IV
Vorlage - Regelmäßige Informationen zu den in Artikel 8 Absätze 1, 2 und 2a der Verordnung (EU) 2019/2088 und Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Finanzprodukten
Anhang IV |
"Anhang V
Vorlage - Regelmäßige Informationen zu den in Artikel 9 Absätze 1 bis 4a der Verordnung (EU) 2019/2088 und Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Finanzprodukten
ENDE |