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Durchführungsbeschluss (EU) 2023/414 der Kommission vom 17. Februar 2023 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2333 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Spanien
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 1270)
(Nur der spanische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 59 vom 24.02.2023 S. 15)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Pockenseuche der Schafe und Ziegen ist eine ansteckende Viruserkrankung, die Ziegen und Schafe befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen von Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und ihrer Erzeugnisse innerhalb der Union sowie von Ausfuhren in Drittländer führen kann. Im Fall eines Ausbruchs dieser Seuche bei Ziegen und Schafen besteht ein ernstes Risiko einer Ausbreitung der Seuche auf andere ziegen- und schafhaltende Betriebe.
(2) Die Pockenseuche der Schafe und Ziegen ist in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 2 als Seuche der Kategorie A definiert. Des Weiteren ergänzt die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 3 die Vorschriften für die Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sehen die Artikel 21 und 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, unter die auch die Pockenseuche der Schafe und Ziegen fällt, die Einrichtung einer Sperrzone und bestimmte dort durchzuführende Seuchenbekämpfungsmaßnahmen vor. Darüber hinaus umfasst gemäß Artikel 21 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung die Sperrzone eine Schutzzone und eine Überwachungszone sowie gegebenenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszone.
(3) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2333 der Kommission 4 wurde im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält Sofortmaßnahmen für Spanien im Zusammenhang mit Ausbrüchen der Pockenseuche der Schafe und Ziegen, die in den Regionen Andalusien und Kastilien-La Mancha festgestellt wurden, wo sie zwei getrennte Cluster - einen in jeder Region - bilden.
(4) Insbesondere müssen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2333 die von Spanien nach Ausbrüchen der Pockenseuche der Schafe und Ziegen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 abzugrenzenden Schutz- und Überwachungszonen sowie weiteren Sperrzonen mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses aufgeführten Gebiete umfassen.
(5) Darüber hinaus werden die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2333 als Schutz- und Überwachungszonen aufgeführten Gebiete für jeden Cluster in Gruppen mit demselben Zeitraum zusammengefasst, in dem die Maßnahmen gelten, wobei der Zeitpunkt berücksichtigt wird, zu dem die letzte vorläufige Reinigung und Desinfektion abgeschlossen wurde, damit in Bezug auf alle Ausbrüche innerhalb desselben Gebiets eine vorläufige Reinigung und Desinfektion durchgeführt wurde.
(6) Zusätzlich wurde zu den Schutz- und Überwachungszonen gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eine weitere Sperrzone sowohl in der Region Andalusien als auch in der Region Kastilien-La Mancha eingerichtet, wo Spanien bestimmte Maßnahmen in Bezug auf Beschränkungen für Verbringungen von Schafen und Ziegen außerhalb dieser Zone ergreifen muss, um die Ausbreitung der Seuche auf das übrige Hoheitsgebiet des Landes und die übrige Union zu verhindern.
(7) Nach dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2333 hat Spanien der Kommission zwei weitere Ausbrüche der Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Betrieben, in denen Schafe und/oder Ziegen gehalten werden, in der Region Kastilien-La Mancha gemeldet. Daher wurden die im Anhang des vorliegenden Beschlusses als Schutz- und Überwachungszonen sowie weiteren Sperrzonen für Spanien aufgeführten Gebiete durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2023/10 der Kommission 5 geändert.
(8) Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/10 hat Spanien der Kommission drei weitere Ausbrüche der Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Betrieben, in denen Schafe und/oder Ziegen gehalten werden, alle in der Region Kastilien-La Mancha, innerhalb der weiteren Sperrzone, die in dieser Region bereits eingerichtet wurde, gemeldet. Die Herde zweier dieser Ausbrüche befinden sich in der Provinz Cuenca und der dritte in der Provinz Ciudad Real, wobei dies der erste in dieser Provinz gemeldete Ausbruch ist.
(9) In der Region Andalusien wurden seit der Bestätigung der letzten Ausbrüche von Schaf- und Ziegenpocken am 7. November 2022 bislang keine neuen solchen Ausbrüche gemeldet. Infolgedessen wurden in dieser Region seit dem 16. Januar 2023 alle Sperrzonen aufgehoben.
(10) Die zuständige Behörde Spaniens hat die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 erforderlichen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen ergriffen, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen um diese drei neuen Ausbrüche herum sowie die Erweiterung der weiteren Sperrzonen um diese herum.
(11) Spanien hat der Kommission auch regelmäßig aktuelle Informationen über die Seuchenlage in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in seinem Hoheitsgebiet vorlegt. Zu diesen aktuellen Informationen gehören die von Spanien ergriffenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die die Kommission überprüft, um ihre Wirksamkeit zu bewerten, wobei sie die Entwicklung der Seuche berücksichtigt.
(12) Daher sollten die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2333 als Schutz- und Überwachungszonen sowie weitere Sperrzonen für Spanien aufgeführten Gebiete unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage in der Region Kastilien-La Mancha räumlich und/oder zeitlich angepasst werden. Darüber hinaus ist es angesichts der derzeitigen Seuchenlage erforderlich, strengere Maßnahmen in Bezug auf Verbringungen von Schafen und Ziegen aus der weiteren Sperrzone in Betriebe außerhalb dieser Zone zu ergreifen, um die Ausbreitung der Seuche auf das übrige Hoheitsgebiet Spaniens und die übrige Union zu verhindern. Zu diesem Zweck sollten Verbringungen von Schafen und Ziegen außerhalb der weiteren Sperrzone nur zur sofortigen Schlachtung in einen Schlachthof zugelassen werden.
(13) In Anbetracht der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union im Hinblick auf die Ausbreitung der Pockenseuche der Schafe und Ziegen ist es wichtig, dass die in diesem Durchführungsbeschluss festgelegten Maßnahmen so bald wie möglich gelten.
(14) Des Weiteren sollte dieser Beschluss angesichts der derzeitigen Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen bis zum 31. Juli 2023 gelten.
(15) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2333 sollte daher entsprechend geändert werden.
(16) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2333 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Die folgenden Verbringungen von Schafen und Ziegen, die in der weiteren Sperrzone gehalten werden, außerhalb dieser Zone innerhalb des Hoheitsgebiets Spaniens können von der zuständigen Behörde genehmigt werden:
2. Artikel 5 erhält folgende Fassung:
"Artikel 5 Geltungsdauer
Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Juli 2023."
3. Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2333 erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.
Artikel 2 Adressat
Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien gerichtet.
Brüssel, den 17. Februar 2023
2) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 04.12.2018 S. 21).
3) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64).
4) Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2333 der Kommission vom 23. November 2022 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Spanien und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/1913 (ABl. L 308 vom 29.11.2022 S. 22).
5) Durchführungsbeschluss (EU) 2023/10 der Kommission vom 20. Dezember 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2333 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Spanien (ABl. L 2 vom 04.01.2023 S. 126).
Anhang |
"Anhang
A. Um bestätigte Ausbrüche herum eingerichtete Schutz- und Überwachungszonen
Region und ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs | Gemäß Artikel 1 in Spanien als Schutz- und Überwachungszonen ausgewiesene Gebiete, die Teil der Sperrzonen sind | Gültig bis |
Region Kastilien-La Mancha ES-CAPRIPOX-2023-00001 ES-CAPRIPOX-2023-00002 ES-CAPRIPOX-2023-00003 | Schutzzone: Die Teile der Provinzen Cuenca und Ciudad Real innerhalb eines Umkreises von fünf Kilometern um die Koordinaten (UTM 30, ETRS89) Breitengrad 39.5105823, Längengrad -2.4881244 (2023/01); Breitengrad 39.4754483, Längengrad -2.1693509 (2023/2); Breitengrad 39.3779337, Längengrad -3.2065384 (2023/3) | 22.3.2023 |
Überwachungszone: Die Teile der Provinzen Cuenca, Ciudad Real, Toledo und Albacete außerhalb des als Schutzzone festgelegten Gebiets und in einem Umkreis von 20 Kilometern um die Koordinaten (UTM 30, ETRS89) Breitengrad 39.5105823, Längengrad -2.4881244 (2023/01); Breitengrad 39.4754483, Längengrad -2.1693509 (2023/2); Breitengrad 39.3779337, Längengrad -3.2065384 (2023/3) | 7.4.2023 | |
Überwachungszone: Die Teile der Provinzen Cuenca und Ciudad Real innerhalb eines Umkreises von fünf Kilometern um die Koordinaten (UTM 30, ETRS89) Breitengrad 39.5105823, Längengrad -2.4881244 (2023/01); Breitengrad 39.4754483, Längengrad -2.1693509 (2023/2); Breitengrad 39.3779337, Längengrad -3.2065384 (2023/3) | 23.3.2023-7.4.2023 |
B. Weitere Sperrzonen
Region | Gemäß Artikel 1 in Spanien als weitere Sperrzonen ausgewiesene Gebiete, die Teil der Sperrzonen sind | Gültig bis |
Region Kastilien-La Mancha | Eine weitere Sperrzone, die folgende Provinzen umfasst:
| 17.5.2023 |
"
ENDE |