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Regelwerk, EU 2023, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) 2023/426 des Rates vom 25. Februar 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

(ABl. LI 59 vom 25.02.2023 S. 1, ber. L 67 S. 60)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen 1,

auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates 2 werden die im Beschluss 2014/145/GASP vorgesehenen restriktiven Maßnahmen umgesetzt.

(2) Am 25. Februar 2023 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2023/432 3 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP angenommen. Mit dem Beschluss (GASP) 2023/432 wurden die für bereits in der Liste aufgeführte Banken geltenden Ausnahmen vom Einfrieren von Vermögenswerten und vom Verbot der Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen auf einige neu in die Liste aufgenommene Banken ausgeweitet und wurde die Abwicklung von Zahlungen durch die Jewish Claims Conference über eine der Banken gestattet. Mit dem Beschluss (GASP) 2023/432 wurde zudem eine spezifische und vorübergehende Ausnahmeregelung für eine in der Liste aufgeführte Einrichtung eingeführt, die die Veräußerung oder Übertragung von Wertpapieren durch eine in der Union niedergelassene Einrichtung gestattet, die derzeit von einer bestimmten in der Liste aufgeführten Einrichtung kontrolliert wird oder zuvor kontrolliert wurde. Mit dem Beschluss (GASP) 2023/432 wurde auch eine Ausnahmeregelung eingeführt, die die Beendigung von Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen mit einer in der Liste aufgeführten Einrichtung ermöglicht, und die Frist für die Ausnahmeregelung um drei Monate verlängert, um den Verkauf und die Übertragung von Eigentumsrechten an einer in der Union niedergelassenen juristischen Person, Einrichtung oder Organisation zu ermöglichen, die sich im Eigentum einer in der Liste aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder Organisation befindet.

(3) Es sollte vorgeschrieben werden, dass natürliche und juristische Personen, Einrichtungen und Organisationen den zuständigen nationalen Behörden detaillierte Informationen über Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die eingefroren wurden oder als eingefroren behandelt hätten werden sollen, sowie Informationen über Gelder und wirtschaftliche Ressourcen übermitteln müssen, die im Eigentum oder Besitz der in der Liste aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden und die kurz vor deren Aufnahme in die Liste Gegenstand einer Bewegung, eines Transfers, einer Veränderung, einer Verwendung oder eines Zugangs dazu oder eines Einsatzes waren. Darüber hinaus sollte vorgeschrieben werden, dass Zentralverwahrer aufgrund ihrer systemischen Bedeutung für das Funktionieren der Wertpapiermärkte die einschlägigen Informationen dem betreffenden Mitgliedstaat und gleichzeitig der Kommission übermitteln müssen. Die Meldepflicht ist abhängig von der wirksamen Anwendung der Bestimmungen über das Einfrieren von Vermögenswerten und berührt nicht die geldpolitischen Funktionen und den Grundsatz der Unabhängigkeit der Europäischen Zentralbank und der nationalen Zentralbanken.

(4) Es sollte festgelegt werden, welche Art von Informationen den zuständigen nationalen Behörden zu übermitteln sind, die diese Informationen dann an die Kommission weiterleiten sollten; es sollten spezifische Anpassungen für Strafverfahren vorgenommen werden. Um Zeit für Anpassungen vorzusehen, sollte für die detaillierteren Meldepflichten ein späterer Geltungsbeginn vorgesehen werden. Es sollte auch klargestellt werden, dass die Mitgliedstaaten und die betreffenden natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen bei der Überprüfung dieser Informationen zur Zusammenarbeit mit der Kommission verpflichtet sind und dass die Kommission die Möglichkeit haben sollte, zusätzliche Informationen anzufordern, wobei die Mitgliedstaaten von einer solchen Anforderung zusätzlicher Informationen unterrichtet werden sollten.

(5) Da diese Änderungen in den Geltungsbereich des Vertrags fallen, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen.

(6) Die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 6b wird folgender Absatz eingefügt:

"(2d) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die den in Anhang I im Abschnitt "Einrichtungen" unter den Einträgen 198, 199 und 200 aufgeführten Einrichtungen gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Einrichtungen unter den zuständigen Behörden geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Beendigung von vor dem 25. Februar 2023 mit diesen Einrichtungen geschlossenen Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen, einschließlich Korrespondenzbankbeziehungen, bis zum 26. August 2023 erforderlich sind, oder hinsichtlich der in Anhang I im Abschnitt "Einrichtungen" unter dem Eintrag 198 aufgeführten Einrichtung für Transaktionen für die Auszahlung von Geldern durch die Jewish Claims Conference an Empfänger in der Russischen Föderation bis zum 26. November 2023, ungeachtet dessen, wann die Operationen, Verträge oder anderen Vereinbarungen geschlossen wurden.

2. In Artikel 6b werden folgende Absätze eingefügt:

"(5a) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die der in Anhang I im Abschnitt 'Einrichtungen' unter dem Eintrag 101 genannten Einrichtung gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Einrichtung unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass

  1. diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Veräußerung oder Übertragung von Wertpapieren durch eine in der Union niedergelassenen Einrichtung erforderlich sind, die derzeit oder zuvor von der in Anhang I im Abschnitt "Einrichtungen" unter dem Eintrag 82 genannten Einrichtung kontrolliert wird;
  2. die Veräußerung oder Übertragung bis zum 24. Juli 2023 abgeschlossen ist; und
  3. die Veräußerung oder Übertragung auf der Grundlage von Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen erfolgt, die mit der in Anhang I im Abschnitt "Einrichtungen" unter dem Eintrag 101 aufgeführten Einrichtung oder auf andere Weise unter Beteiligung dieser Einrichtung vor dem 3. Juni 2022 geschlossen wurden.

(5b) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die der in Anhang I im Abschnitt 'Einrichtungen' unter dem Eintrag 190 genannten Einrichtung gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Einrichtung unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Beendigung von vor dem 25. Februar 2023 mit dieser Einrichtung oder auf andere Weise unter Beteiligung dieser Einrichtung geschlossenen Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen bis zum 26. August 2023 erforderlich sind."

3. In Artikel 6b Absatz 3 Buchstabe a wird das Datum "28. Februar 2023" durch das Datum "31. Mai 2023" ersetzt.

4. In Artikel 6e Absatz 1 werden die Worte "in Anhang I im Abschnitt "Einrichtungen" unter den Eintragsnummern 53, 54, 55, 79, 80, 81, 82, 108, 126 und 127" durch die Bezugnahme auf die "in Anhang I im Abschnitt "Einrichtungen" unter den Eintragsnummern 53, 54, 55, 79, 80, 81, 82, 108, 126, 127, 198, 199 und 200" ersetzt.

5. Artikel 8 erhält folgende Fassung:

"Artikel 8

(1) Ungeachtet der geltenden Vorschriften über die Meldepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind natürliche und juristische Personen, Einrichtungen und Organisationen verpflichtet,

  1. Informationen, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern, unverzüglich zu übermitteln, darunter beispielsweise
  2. mit der zuständigen Behörde bei der Überprüfung solcher Informationen zusammenzuarbeiten.

(1a) Die nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels übermittelten Informationen über Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die nach Artikel 2 eingefroren werden, umfassen mindestens Folgendes:

  1. Informationen zur Identifizierung der natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die solche eingefrorenen Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen besitzen, halten oder kontrollieren, einschließlich Name, Anschrift und Mehrwertsteuer- oder Steuer-Identifikationsnummer,
  2. den Betrag oder Marktwert dieser Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen zum Zeitpunkt der Meldung und zum Zeitpunkt des Einfrierens, und
  3. die Art der Gelder, aufgeschlüsselt nach den in Artikel 1 Buchstabe g Ziffern i bis vii genannten Kategorien sowie Kryptowerte und andere relevante Kategorien und eine zusätzliche Kategorie für wirtschaftliche Ressourcen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d. Für jede dieser Kategorien und sofern verfügbar außerdem Menge, Ort und sonstige relevante Merkmale der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen.

(1b) Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission die gemäß den Absätzen 1 und 1a erhaltenen Informationen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erhalt. Der betreffende Mitgliedstaat kann diese Informationen in anonymisierter Form übermitteln, wenn eine Ermittlungs- oder Justizbehörde die Informationen im Rahmen laufender strafrechtlicher Ermittlungen oder im Rahmen eines anhängigen Strafverfahrens als vertraulich erklärt hat.

Zentralverwahrer im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates * übermitteln die in den Absätzen 1 und1a genannten Informationen sowie Informationen über außerordentliche und unvorhergesehene Verluste und Schäden im Zusammenhang mit den betreffenden Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erhalt und anschließend alle drei Monate der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen befinden, und übermitteln sie gleichzeitig der Kommission.

(1c) Die Mitgliedstaaten sowie die einschlägigen natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen arbeiten bei der Überprüfung der gemäß den Absätzen 1 und 1a erhaltenen Informationen mit der Kommission zusammen. Die Kommission kann alle zusätzlichen Informationen anfordern, die sie für diese Überprüfung benötigt. Wenn eine Anforderung zusätzlicher Informationen an eine natürliche oder juristische Person, Einrichtung und Organisation gerichtet ist, übermittelt die Kommission sie gleichzeitig an den betreffenden Mitgliedstaat.

(2) Zusätzliche Informationen, die direkt bei der Kommission eingehen, werden den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt.

(3) Informationen, die nach diesem Artikel den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermittelt oder von ihnen entgegengenommen werden, dürfen von diesen Behörden nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.

(4) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, einschließlich der Durchsetzungsbehörden und der Verwalter amtlicher Register, in denen natürliche Personen, juristische Personen, Einrichtungen und Organisationen sowie unbewegliche oder bewegliche Vermögensgegenstände eingetragen sind, verarbeiten Informationen, einschließlich personenbezogener Daten und, soweit erforderlich, der in den Absätzen 1 und 1a genannten Informationen, und tauschen sie mit anderen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission aus.

(5) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Einklang mit der vorliegenden Verordnung und den Verordnungen (EU) 2016/679 ** und (EU) 2018/1725 *** des Europäischen Parlaments und des Rates und nur insoweit, als es für die Anwendung der vorliegenden Verordnung und zur Gewährleistung einer wirksamen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie mit der Kommission bei der Anwendung der vorliegenden Verordnung erforderlich ist.

______
*) Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.08.2014 S. 1)."

**) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1)."

***) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39)."

6. Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a) nach Artikel 2 eingefrorene Gelder und wirtschaftliche Ressourcen und im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmen erteilte Genehmigungen,".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Nummer 5 gilt ab dem 26. April 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 25. Februar 2023.

1) ABl. L 78 vom 17.03.2014 S. 16.

2) Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.03.2014 S. 6).

3) Beschluss (GASP) 2023/432 des Rates vom 25. Februar 2023 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (siehe Seite 437 dieses Amtsblatts).


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