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Durchführungsverordnung (EU) 2023/448 der Kommission vom 1. März 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 über technische Standards für die Errichtung und den Betrieb eines Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse
(ABl. L 65 vom 02.03.2023 S. 28)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 11,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 der Kommission 2 sind die Vorschriften für die Errichtung und den Betrieb eines Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse festgelegt. Das Rückverfolgbarkeitssystem soll den Mitgliedstaaten und der Kommission ein wirksames Instrument zur Verfolgung und Rückverfolgung von Tabakerzeugnissen in der gesamten Union und zur Aufdeckung betrügerischer Aktivitäten, die dazu führen, dass Verbrauchern illegale Erzeugnisse verfügbar gemacht werden, an die Hand geben.
(2) In diesem Zusammenhang spielen die operativen Vorschriften des Rückverfolgbarkeitssystems eine wichtige Rolle, wenn es darum geht, sicherzustellen, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten die Daten erhalten, die sie benötigen, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse und die Kontrolle der Anwendung der Rechtsvorschriften über die Rückverfolgbarkeit von Tabakerzeugnissen zu gewährleisten und diese Rechtsvorschriften entsprechend durchzusetzen.
(3) Am 20. Mai 2019 wurde begonnen, mit dem gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 eingerichteten Rückverfolgbarkeitssystem Daten über Verbringungen von Tabakerzeugnissen sowie Transaktionsinformationen zu erfassen. Die Erfahrungen mit der Umsetzung des Systems haben noch deutlicher gemacht, wie wichtig die hohe Qualität, Genauigkeit, Vollständigkeit und Vergleichbarkeit der Daten sind, die zeitnah erfasst und an das System übermittelt werden müssen.
(4) In ihrem Bericht über die Anwendung der Richtlinie 2014/40/EU vom 20. Mai 2021 3 hat die Kommission hervorgehoben, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission erhebliche Probleme mit der Qualität der Rückverfolgbarkeitsdaten hatten, z.B. in Bezug auf Mehrwertsteuernummern, Informationen über Produktionsmaschinen oder Informationen über die letzten Verbringungen von Erzeugnissen zu Verkaufsstellen. Insbesondere sollte die derzeitige Definition von Maschinen geändert werden, um den Konfigurationen der unterschiedlichen Maschinen in diesem Sektor Rechnung zu tragen und gegen die beobachtete schlechte Qualität der Informationen über Maschinen vorzugehen. In dem Bericht wurde ferner der Schluss gezogen, dass die Datenqualität für die Durchsetzung der Rechtsvorschriften über die Rückverfolgbarkeit von Tabakerzeugnissen und für die vollständige Verwirklichung der Ziele des Rückverfolgbarkeitssystems nach wie vor von entscheidender Bedeutung ist.
(5) Die regelmäßigen Gespräche zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten im Rahmen der Expertengruppe für Rückverfolgbarkeit und Sicherheitsmerkmale haben gezeigt, dass nur robuste, vollständige und hochwertige Daten ein voll funktionsfähiges und erfolgreiches Rückverfolgbarkeitssystem gewährleisten können. Für die Überwachung und Nutzung dieser Daten müssen die Mitgliedstaaten und die Kommission mit wirksamen Analyseinstrumenten und technischen Lösungen ausgestattet werden, insbesondere mit den erforderlichen Schnittstellen, die ihnen den Zugriff auf die im Repository-System gespeicherten Daten und deren Abfrage ermöglichen.
(6) Auf der Grundlage der gesammelten Erfahrungen und Erkenntnisse müssen bestimmte in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 festgelegte technische Vorschriften geändert werden, um die Berichterstattung durch alle am Handel mit Tabakerzeugnissen beteiligten Akteure zu erleichtern, die bewährten Verfahren in Bezug auf die Datenverwaltung und -analyse zu stärken und somit die Funktionsweise des Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse zu verbessern. Diese technischen Vorschriften betreffen den Betrieb der verschiedenen Komponenten des Repository-Systems, die Aufgaben und Verfahren der Ausgabestellen für Identifikationscodes sowie die Meldetätigkeiten der Wirtschaftsteilnehmer und die technischen Instrumente, die den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Durchsetzungspflichten zur Verfügung stehen, insbesondere alle Zugangsschnittstellen, auch für mobile Inspektionen.
(7) Die Änderungen beziehen sich auf eine Reihe von Ausnahme- und Sonderfällen, die nach der Einführung des Rückverfolgbarkeitssystems aufgetreten sind, etwa das Vorhandensein von Wirtschaftsteilnehmern, die ausschließlich an nichtlogistischen Handelstransaktionen beteiligt sind, die Einbeziehung von Nicht-EU-Unternehmen in die EU-Lieferkette, die Existenz von Einrichtungen, in denen Nichtverkaufs- und Verkaufsfunktionen kombiniert werden, der Verlust von Erkennungsmerkmalen, das Wiederauffinden gestohlener Waren, IT-Vorfälle, die eine erneute Datenverarbeitung erforderlich machen, sowie das Vorhandensein untypischer, nicht mit Handel in Beziehung stehender Bestimmungsorte wie Labors oder Abfallentsorgungsstellen. Der Betrieb des Rückverfolgbarkeitssystems trug auch dazu bei, ein besseres Bild von der Größe der im Repository-System gespeicherten und verarbeiteten Datensätze zu erhalten; dies wiederum macht gewisse Änderungen der Vorschriften bezüglich der Möglichkeiten und Merkmale des Repository-Systems und der Aufgaben des Anbieters des sekundären Repository erforderlich.
(8) In Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 sind die Auswahlverfahren für Betreiber primärer und sekundärer Repositories festgelegt. Damit gewährleistet ist, dass Mitteilungen über die Identität des vorgeschlagenen Anbieters von einer Unternehmensgruppe sowie von Importeuren und Nicht-EU-Herstellern in einer konsistenten Art und Weise an die Kommission übermittelt und die entsprechenden Datenspeicherverträge in einer konsistenten Art und Weise unterzeichnet werden, sollten bestimmte Vorschriften zur Übermittlung von Mitteilungen und zur Unterzeichnung von Datenspeicherungsverträgen klarer formuliert werden. Angesichts der Tatsache, dass die in Artikel 15 Absatz 13 der Richtlinie 2014/40/EU vorgesehene Ausweitung des Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse auf alle Tabakerzeugnisse zu einer Erhöhung der Zahl dieser Mitteilungen und Datenspeicherungsverträge führen kann, ist es außerdem erforderlich, weitere Einzelheiten des Verfahrens für die Genehmigung von Änderungen der wichtigsten Elemente von Datenspeicherungsverträgen festzulegen, einschließlich der ausdrücklichen Möglichkeit für die Kommission, solche Änderungen stillschweigend zu genehmigen.
(9) Ferner wäre es angemessen, den Zeitraum zu ändern, in welchem die Verträge zwischen den einzelnen Anbietern eines primären Repository und dem Anbieter des sekundären Repository unterzeichnet und der Kommission übermittelt werden müssen, um sicherzustellen, dass diese Unternehmen über ausreichend Zeit verfügen, um ihren Verpflichtungen nachzukommen. In Bezug auf die Anforderungen, die für das Verfahren zur Beendigung der Vertragsbeziehung zwischen der Kommission und dem Anbieter des sekundären Repository gelten, ist es erforderlich, weitere Einzelheiten zur Kündigungsfrist festzulegen, die der Anbieter des sekundären Repository einhalten muss, damit die Kontinuität des Betriebs sowie ein unterbrechungsfreier Datenfluss im System vollständig gewährleistet sind.
(10) Das Protokoll zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen zum Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakgebrauchs 4, das ein Paket von Maßnahmen vorsieht, die von den Vertragsparteien zu ergreifen sind, um den unerlaubten Handel mit Tabakerzeugnissen zu unterbinden, ist am 25. September 2018 in Kraft getreten. Das in der EU eingerichtete Rückverfolgbarkeitssystem sollte mit den technischen Entwicklungen bezüglich der Einrichtung eines weltweiten Verfolgungs- und Rückverfolgungsregimes Schritt halten.
(11) Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 sollte daher entsprechend geändert werden.
(12) Einige Bestimmungen der Verordnung sollten erst ab einem Zeitpunkt gelten, der später ist als das Datum des Inkrafttretens der Verordnung, damit sich Ausgabestellen sowie Anbieter von Repository-Diensten und von Antimanipulationsvorrichtungen und andere Wirtschaftsteilnehmer auf die mit diesen Bestimmungen eingeführten Anforderungen vorbereiten können.
(13) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 25 der Richtlinie 2014/40/EU genannten Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 erhält folgende Fassung:
"Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung und zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Richtlinie 2014/40/EU gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
2. Artikel 3 Absatz 9 erhält folgende Fassung:
"(9) Die Ausgabestelle darf Gebühren für das Generieren und die Ausgabe von individuellen Erkennungsmerkmalen festlegen und den Wirtschaftsteilnehmern berechnen. Die Gebühren müssen diskriminierungsfrei, kostenbasiert und im Verhältnis zur Anzahl der generierten und an die Wirtschaftsteilnehmer ausgegebenen individuellen Erkennungsmerkmale angemessen sein und der Art der Zustellung Rechnung tragen. Die Gebühren dürfen alle festen und variablen Kosten abbilden, die der Ausgabestelle bei der Erfüllung ihrer Anforderungen nach dieser Verordnung entstanden sind.
3. Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Das Verfahren gemäß Absatz 1 wird mithilfe einer Antimanipulationsvorrichtung abgesichert, die von einem unabhängigen Dritten geliefert und installiert wird; dieser Dritte gibt gegenüber den betreffenden Mitgliedstaaten und der Kommission eine Erklärung ab, dass die installierte Vorrichtung den Anforderungen dieser Verordnung genügt. Die von der Vorrichtung generierten Aufzeichnungen müssen die korrekte Anwendung und die Lesbarkeit jedes individuellen Erkennungsmerkmals auf Packungsebene nachweisen. Mit der Vorrichtung wird sichergestellt, dass jede Unterlassung bei der Kennzeichnung gemäß Artikel 6 erfasst wird.
4. Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Die Ausgabestellen sind für das Generieren eines Codes verantwortlich, der aus den in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Elementen besteht.
Die Ausgabestellen erstellen Anweisungen zur Codierung und Decodierung von individuellen Erkennungsmerkmalen auf Packungsebene gemäß Anhang III und veröffentlichen diese."
5. Artikel 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Die Hersteller und die Importeure übermitteln der zuständigen Ausgabestelle einen Antrag auf Ausgabe von Erkennungsmerkmalen auf Packungsebene gemäß Artikel 8 und auf die entsprechenden von Menschen lesbaren Codes gemäß Artikel 23. Die Anträge werden gemäß Artikel 36 elektronisch gestellt.
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags macht die Ausgabestelle Folgendes in der angegebenen Reihenfolge:
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Ein Mitgliedstaat kann Ausgabestellen jedoch vorschreiben, alternativ zur elektronischen Zustellung auch die physische Zustellung von Erkennungsmerkmalen auf Packungsebene anzubieten. In den Fällen, in denen eine physische Zustellung von Erkennungsmerkmalen auf Packungsebene angeboten wird, geben die Hersteller und Importeure an, ob sie eine physische Zustellung wünschen. In diesem Fall macht die Ausgabestelle innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang des Antrags Folgendes in der angegebenen Reihenfolge:
6. Artikel 11 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Die Ausgabestellen sind für das Generieren eines Codes verantwortlich, der aus den in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Elementen besteht.
Die Ausgabestellen erstellen Anweisungen zur Codierung und Decodierung individueller Erkennungsmerkmale auf aggregierter Ebene und veröffentlichen diese."
7. Artikel 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Die Wirtschaftsteilnehmer und die Betreiber von ersten Verkaufsstellen beantragen einen einheitlichen Code ("Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscode") bei der Ausgabestelle, die für den Mitgliedstaat zuständig ist, in dem sie mindestens eine Einrichtung betreiben. Die Importeure beantragen ebenfalls einen Identifikationscode bei der Ausgabestelle, die für den Mitgliedstaat zuständig ist, in dem sie ihre Erzeugnisse in Verkehr bringen.
Wirtschaftsteilnehmer, die Lager verwalten, die nicht in der Union ansässig sind und die in der Union hergestellte und für die Unionsmärkte im Transit durch Drittländer bestimmte Erzeugnisse handhaben, können einen Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscode bei der Ausgabestelle beantragen, die für den Mitgliedstaat zuständig ist, auf dessen Markt die meisten der von diesen Wirtschaftsteilnehmern gehandhabten Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden."
b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
"(5) Jede Änderung der mit dem ursprünglichen Antrag eingereichten Informationen und jede Einstellung der Wirtschaftsteilnehmertätigkeit wird der Ausgabestelle vom betreffenden Wirtschaftsteilnehmer in den in Anhang II Kapitel II Abschnitt 1 Nummern 1.2 bzw. 1.3 abgegebenen Formaten unverzüglich gemeldet. Wenn der Wirtschaftsteilnehmer nicht mehr existiert, löscht die Ausgabestelle den Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscode aus dem Register.
Die Löschung eines Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscodes aus dem Register führt zur automatischen Löschung der damit zusammenhängenden Einrichtungs-Identifikationscodes und Maschinen-Identifikationscodes aus dem Register durch die Ausgabestelle."
8. Artikel 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Die Ausgabestelle übermittelt dem antragstellenden Betreiber den Code innerhalb von zwei Arbeitstagen.
Handelt es sich bei dem antragstellenden Betreiber um einen Hersteller oder Importeur, so übermittelt er den Code innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Erhalt des Codes zusammen mit den Informationen über sein gemäß Artikel 26 eingerichtetes primäres Repository an den Betreiber des sekundären Repository weiter."
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Alle Informationen, die der Ausgabestelle gemäß Artikel 14 Absatz 2 übermittelt werden, und die entsprechenden Identifikationscodes sind Teil eines Registers, das von der zuständigen Ausgabestelle erstellt, verwaltet und auf dem neuesten Stand gehalten wird. Die zuständige Ausgabestelle bewahrt die im Register gespeicherten Informationen so lange auf, wie das Rückverfolgbarkeitssystem in Betrieb ist.
9. Artikel 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Alle Einrichtungen, von der Herstellungsstätte bis zur ersten Verkaufsstelle, erhalten einen einheitlichen Identifikationscode (im Folgenden "Einrichtungs-Identifikationscode"), der von der Ausgabestelle generiert wird, die für das Gebiet zuständig ist, in dem sich die Einrichtung befindet.
Abweichend von Unterabsatz 1 erhält eine erste Verkaufsstelle, die in eine nicht verkaufsbezogene Einrichtung integriert ist, einen eigenen Einrichtungs-Identifikationscode, der ihrer Funktion entspricht."
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Die Wirtschaftsteilnehmer und die Betreiber von ersten Verkaufsstellen beantragen Einrichtungs-Identifikationscodes und übermitteln der Ausgabestelle hierzu die in Anhang II Kapitel II Abschnitt 1 Nummer 1.4 aufgeführten Informationen in dem dort angegebenen Format.
Wirtschaftsteilnehmer, die Lager verwalten, die nicht in der Union ansässig sind und die in der Union hergestellte und für die Unionsmärkte im Transit durch Drittländer bestimmte Erzeugnisse handhaben, können einen Einrichtungs-Identifikationscode für ein Lager, das sich in einem Drittland befindet, bei der Ausgabestelle beantragen, die für den Mitgliedstaat zuständig ist, auf dessen Markt die meisten der von diesen Wirtschaftsteilnehmern gehandhabten Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden. Zu diesem Zweck übermitteln sie der Ausgabestelle die in Anhang II Kapitel II Abschnitt 1 Nummer 1.4 aufgeführten Informationen in dem dort angegebenen Format."
c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
"(5) Jede Änderung der mit dem ursprünglichen Antrag eingereichten Informationen und jede Schließung der Einrichtung wird der Ausgabestelle vom Wirtschaftsteilnehmer in den in Anhang II Kapitel II Abschnitt 1 Nummern 1.5 und 1.6 angegebenen Formaten unverzüglich gemeldet.
Die Löschung eines Einrichtungs-Identifikationscodes aus dem Register führt zur automatischen Löschung der damit zusammenhängenden Maschinen-Identifikationscodes aus dem Register durch die Ausgabestelle."
10. Artikel 17 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Alle Informationen, die der Ausgabestelle gemäß Artikel 16 Absatz 2 übermittelt werden, und die entsprechenden Identifikationscodes sind Teil eines Registers, das von der zuständigen Ausgabestelle erstellt, verwaltet und auf dem neuesten Stand gehalten wird. Die zuständige Ausgabestelle bewahrt die im Register gespeicherten Informationen so lange auf, wie das Rückverfolgbarkeitssystem in Betrieb ist.
11. Artikel 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Alle Maschinen und Maschinenteile erhalten einen einheitlichen Identifikationscode (im Folgenden "Maschinen-Identifikationscode"), der von der Ausgabestelle generiert wird, die für das Gebiet zuständig ist, in dem sich die Maschine befindet.
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Die Pflicht, einen Maschinen-Identifikationscode im Zusammenhang mit Maschinen und Maschinenteilen zu beantragen, die sich in Herstellungsstätten außerhalb der Union befinden, obliegt dem in der Union niedergelassenen Importeur. Der Importeur richtet seinen Antrag an eine Ausgabestelle, die von einem Mitgliedstaat benannt worden ist, auf dessen Markt er seine Produkte in Verkehr bringt. Voraussetzung für eine Registrierung durch den Importeur ist die Zustimmung der für die Herstellungsstätte im Drittland zuständigen Stelle. Der Importeur unterrichtet den Wirtschaftsteilnehmer, der für die Herstellungsstätte im Drittland zuständig ist, über alle Einzelheiten der Registrierung, auch über den zugeteilten Maschinen-Identifikationscode.
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Jede Änderung der mit dem ursprünglichen Antrag eingereichten Informationen und jede Stilllegung registrierter Maschinen und Maschinenteile wird der Ausgabestelle vom Hersteller bzw. Importeur in den in Anhang II Kapitel II Abschnitt 1 Nummern 1.8 und 1.9 angegebenen Formaten unverzüglich gemeldet.
Die Hersteller und Importeure nehmen bis zum 20. Mai 2024 alle erforderlichen Änderungen an den Angaben in den ursprünglichen Antragsformularen vor, um die erforderlichen Informationen über Maschinenteile bereitzustellen, für die ein Maschinen-Identifikationscode benötigt wird. Die Änderungen haben in dem in Anhang II Kapitel II Abschnitt 1 Nummer 1.8 angegebenen Format zu erfolgen. Diese Anforderung gilt auch für die Angaben zu Maschinen, die keine separat identifizierbaren Maschinenteile enthalten."
12. Artikel 19 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Alle Informationen, die der Ausgabestelle gemäß Artikel 18 Absatz 2 übermittelt werden, und die entsprechenden Identifikationscodes sind Teil eines Registers, das von der zuständigen Ausgabestelle erstellt, verwaltet und auf dem neuesten Stand gehalten wird. Die zuständige Ausgabestelle bewahrt die im Register gespeicherten Informationen so lange auf, wie das Rückverfolgbarkeitssystem in Betrieb ist.
13. In Artikel 20 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Die Ausgabestellen stellen einen sicheren Online-Dienst für Wirtschaftsteilnehmer und Betreiber erster Verkaufsstellen bereit, der es diesen ermöglicht, die in Absatz 1 genannten Register in Bezug auf ihren eigenen Wirtschaftsteilnehmer-, Einrichtungs- oder Maschinen-Identifikationscode einzusehen. Dieser Dienst umfasst ein sicheres Verfahren, mit dem Wirtschaftsteilnehmer und Betreiber erster Verkaufsstellen ihre eigenen Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscodes erneut beantragen können.
14. Artikel 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Bei Erkennungsmerkmalen auf Packungsebene, die elektronisch zugestellt werden, sind die Hersteller und die Importeure dafür zuständig, die Erkennungsmerkmale auf Packungsebene gemäß Absatz 1 und Anhang III zu codieren.
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Bei Erkennungsmerkmalen auf Packungsebene, die physisch zugestellt werden, sind die Ausgabestellen dafür zuständig, die gemäß Artikel 8 Absatz 2 generierten Codes gemäß Absatz 1 und Anhang III zu codieren.
c) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
"(6) Damit sich die Datenträger gemäß Absatz 1 von anderen Datenträgern unterscheiden, die sich auf den Packungen befinden, können die Wirtschaftsteilnehmer die Markierung "TTT" oder "EU TTT" in der Nähe solcher Datenträger anbringen.
Damit sich die Datenträger gemäß Absatz 5 von anderen Datenträgern unterscheiden, die sich auf aggregierten Verpackungen befinden, können die Wirtschaftsteilnehmer die Markierung "EU TTT" in der Nähe solcher Datenträger anbringen."
15. Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe g erhält folgende Fassung:
"g) es ermöglicht die automatische Validierung von Meldungen von Wirtschaftsteilnehmern an jeder Stelle der Eingabe ins System, einschließlich der Ablehnung unrichtiger oder unvollständiger Meldungen, insbesondere Meldungen bezüglich nicht registrierter oder doppelter individueller Erkennungsmerkmale; die Repositories speichern die Informationen zu jeder abgelehnten Meldung. Meldungen, die von den Ausgabestellen und den primären Repositories an den Router und das sekundäre Repository übermittelt werden, werden vom Empfänger erneut validiert;
16. Artikel 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Das sekundäre Repository bietet grafische und nichtgrafische Benutzerschnittstellen, einschließlich einer Anwendungsprogrammierschnittstelle sowie stationärer und mobiler Benutzerschnittstellen, die eine Inspektionsanwendung für die führenden mobilen Betriebssysteme enthalten, die es den Mitgliedstaaten und der Kommission ermöglichen, auf die im Repository-System gespeicherten Daten zuzugreifen und diese Daten unter Nutzung aller üblicherweise verfügbaren Datenbank-Suchfunktionen abzufragen, einschließlich Structured Query Language (SQL) oder einer gleichwertigen Syntax für die Erstellung benutzerdefinierter Abfragen, indem sie insbesondere folgende Remote-Vorgänge durchführen:
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Die Benutzerschnittstellen gemäß Absatz 2 ermöglichen es jedem Mitgliedstaat und der Kommission, eigene Regeln für Folgendes zu konfigurieren:
c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
"(5) Die Benutzerschnittstellen gemäß Absatz 2 ermöglichen den Mitgliedstaaten und der Kommission
d) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
"(6) Die Benutzerschnittstellen gemäß Absatz 2 werden in allen Amtssprachen der Union bereitgestellt.
e) Absatz 7 erhält folgende Fassung:
"(7) Die Gesamt-Reaktionszeit des Repository auf einen bereits festgelegte Abfrage- oder Alert-Typ darf ungeachtet der Geschwindigkeit der Internetverbindung des Endnutzers bei Daten, die seit weniger als zwei Jahren gespeichert sind, nicht mehr als zehn Sekunden betragen und bei Daten, die seit zwei oder mehr Jahren gespeichert sind, nicht mehr als 15 Sekunden, und zwar bei mindestens 99 % aller in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen bereits festgelegten Typen von Abfragen und automatischen Alerts. Der Anbieter des sekundären Repository erstellt innerhalb von vier Wochen nach Eingang eines Antrags von Mitgliedstaaten oder der Kommission die erforderlichen Datensätze, um innerhalb der vorgeschriebenen Zeiten auf einen neuen Abfrage- oder Alert-Typ reagieren zu können. Nach Ablauf dieses Zeitraums gelten die neu beantragten Abfrage- oder Alert-Typen für die Zwecke der in diesem Absatz vorgeschriebenen Reaktionszeiten als bereits festgelegt.
f) Absatz 8 erhält folgende Fassung:
"(8) Was individuelle Datenpunkte und Meldungen betrifft, darf die Gesamtzeit zwischen dem Eingang der Meldedaten und ihrer Verfügbarkeit - über die grafischen und nichtgrafischen Schnittstellen - in den primären Repositories und dem sekundären Repository bei mindestens 99 % aller Datentransfers nicht mehr als 60 Sekunden betragen. Was vorstrukturierte Analysedatensätze angeht, darf die Gesamtzeit zwischen dem Eingang der Meldedaten und ihrer Verfügbarkeit - über die nichtgrafischen Schnittstellen - im sekundären Repository bei mindestens 99 % aller Datentransfers nicht mehr als 24 Stunden betragen.
g) Absatz 10 erhält folgende Fassung:
"(10) Der Anbieter des sekundären Repository erstellt und pflegt ein Register der Informationen, die gemäß Artikel 20 Absatz 3 an das sekundäre Repository übermittelt werden. Der Anbieter des sekundären Repository bewahrt die im Register gespeicherten Informationen so lange auf, wie das Rückverfolgbarkeitssystem in Betrieb ist.
Ausgabestellen und Anbieter primärer Repositories können Zugang zu dem in Unterabsatz 1 genannten Register erhalten, um die ihnen von Herstellern und Importeuren übermittelten Meldungen zu validieren."
h) Folgender Absatz 13 wird angefügt:
"(13) Der Anbieter des sekundären Repository organisiert zur Nutzung der in Absatz 2 genannten Benutzerschnittstellen mindestens eine ganztägige technische Schulung pro Jahr für die Nutzer aus den einzelnen Mitgliedstaaten und der Kommission. Darüber hinaus erstellt und aktualisiert der Anbieter des sekundären Repository eine vollständige technische Dokumentation und eine vollständige Benutzerdokumentation für die zuständigen Behörden, die in allen Amtssprachen der Union verfügbar sind.
i) Folgender Absatz 14 wird angefügt:
"(14) Der Anbieter des sekundären Repository stellt eine Inspektionsanwendung für die führenden mobilen Betriebssysteme bereit, die es den Mitgliedstaaten und der Kommission ermöglicht, sich über die in Absatz 2 genannten mobilen Benutzerschnittstellen mit dem sekundären Repository zu verbinden.
17. Artikel 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Der Anbieter, der das sekundäre Repository betreibt, übermittelt den Anbietern, die primäre Repositories betreiben, sowie den Ausgabestellen und den Wirtschaftsteilnehmern die Liste der Spezifikationen, einschließlich allgemeiner Validierungsregeln, die für den Datenaustausch mit dem sekundären Repository und dem Router erforderlich sind. Alle Spezifikationen beruhen auf nicht proprietären offenen Standards.
Jeder neu ausgewählte Ersatzanbieter, der das sekundäre Repository betreibt, stützt sich auf die aktuelle Version der von seinem Vorgänger übermittelten Liste der Spezifikationen. Alle Aktualisierungen der Liste der Spezifikationen, die über die Änderung der Identität des Anbieters hinausgehen, werden nach dem in Absatz 3 festgelegten Verfahren vorgenommen.
Die Liste gemäß Unterabsatz 1 wird spätestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt übermittelt, zu dem der Anbieter, der das sekundäre Repository betreibt, ausgewählt wurde."
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Auf der Grundlage der Informationen in Anhang II erstellt der Anbieter, der das sekundäre Repository betreibt, ein gemeinsames Datenwörterbuch. Das gemeinsame Datenwörterbuch verweist auf die Bezeichnungen von Datenfeldern in einem von Menschen lesbaren Format.
Jeder neu ausgewählte Ersatzanbieter, der das sekundäre Repository betreibt, stützt sich auf die aktuelle Version des von seinem Vorgänger übermittelten Datenwörterbuchs. Alle Aktualisierungen des Datenwörterbuchs, die über die Änderung der Identität des Anbieters hinausgehen, werden nach dem in Absatz 3 festgelegten Verfahren vorgenommen.
Das gemeinsame Datenwörterbuch wird den Anbietern, die primäre Repositories betreiben, spätestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt übermittelt, zu dem der Anbieter, der das sekundäre Repository betreibt, ausgewählt wurde."
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Falls dies für das reibungslose Funktionieren des Repository-Systems gemäß den Anforderungen dieser Verordnung erforderlich ist, aktualisiert der Anbieter, der das sekundäre Repository betreibt, die in Absatz 1 genannte Liste und das in Absatz 2 genannte gemeinsame Datenwörterbuch. Eine solche Aktualisierung wird mit den Anbietern, die primäre Repositories betreiben, und den Ausgabestellen abgestimmt und anschließend den Anbietern, die primäre Repositories betreiben, sowie den Ausgabestellen und Wirtschaftsteilnehmern mindestens zwei Monate vor dem Implementieren der Aktualisierung ins System mitgeteilt.
d) Folgende Absätze 4, 5 und 6 werden angefügt:
"(4) Auf Ersuchen des Anbieters eines primären Repository kann der Anbieter des sekundären Repository Aktionen zur erneuten Datenverarbeitung durchführen, soweit diese erforderlich sind, um die Folgen früherer IT-Vorfälle und -Ausfälle zu beseitigen. Solche Aktionen sind nur zur Vervollständigung oder Berichtigung der im sekundären Repository gespeicherten Informationen und bis zur Wiederaufnahme des regelmäßigen Betriebs des sekundären Repository zulässig. Dabei müssen negative Auswirkungen für Wirtschaftsteilnehmer, die nicht mit dem beantragenden primären Repository in Zusammenhang stehen, so weit wie möglich vermieden werden.
(5) Der Anbieter des sekundären Repository richtet einen Helpdesk-Dienst für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die Kommission, die Ausgabestellen, die Anbieter von Repository-Diensten sowie Wirtschaftsteilnehmer und IT-Diensteanbieter ein. Der Helpdesk-Dienst betrifft nur die Tätigkeiten und Funktionen des Routers und des sekundären Repository und ist in allen Mitgliedstaaten außer am 1. Januar, 25. Dezember und 26. Dezember an Werktagen mindestens acht Stunden lang und zumindest in englischer, französischer und deutscher Sprache verfügbar. Die Reaktionszeit darf bei mindestens 75 % aller Ersuchen nicht mehr als zwei Werktage betragen. Die Reaktionszeit pro Anfrage darf im Monatsdurchschnitt nicht mehr als vier Werktage betragen. Der Anbieter des sekundären Repository kann den Zugang zum Helpdesk-Dienst für Wirtschaftsteilnehmer regulieren, und zwar in seiner Regelung der angemessenen Nutzung im Rahmen der in Artikel 29 Absatz 6 genannten allgemeinen Geschäftsbedingungen und in den in Anhang I Teil B Nummer 4 genannten Verträgen.
(6) Der Anbieter des sekundären Repository richtet eine Testumgebung ein, die es Ausgabestellen, Anbietern primärer Repositories und Wirtschaftsteilnehmern ermöglicht, vor dem Zugriff auf das Repository-System eine Qualitätssicherung ihrer technischen Lösungen und Routinen durchzuführen. Die Testumgebung stellt eine sehr genaue Simulation des Repository-Systems dar.
Der Anbieter des sekundären Repository richtet eine Umgebung für einen Benutzerakzeptanztest ein, die es den Ausgabestellen, Anbietern primärer Repositories und Wirtschaftsteilnehmern ermöglicht, im Vorgriff auf die nächste Version des Repository-Systems eine Qualitätssicherung ihrer technischen Lösungen und Routinen durchzuführen. In der Benutzerakzeptanztestumgebung werden alle geplanten Änderungen am Repository-System abgebildet, die gemäß Absatz 3 mitgeteilt wurden."
18. In Artikel 29 werden die folgenden Absätze 5 und 6 angefügt:
"(5) Hersteller und Importeure, die Zweifel an der ordnungsgemäßen Funktionsweise ihrer primären Repositories haben, haben die Möglichkeit, unter Hinzuziehung des Routerbetreibers am Router zu überprüfen, ob Meldungen über den endgültigen Versand von Erzeugnissen aus ihrem physischen Besitz, die an die primären Repositories gesendet werden, korrekt übermittelt wurden. Der Betreiber des Routers kann für die Nutzung dieser Funktion eine tägliche Obergrenze festlegen.
(6) Der Anbieter des sekundären Repository legt die für die Nutzung des sekundären Repository und des Routers geltenden allgemeinen Geschäftsbedingungen, einschließlich der Regelung der angemessenen Nutzung, fest und teilt diese den Wirtschaftsteilnehmern und IT-Diensteanbietern mit. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gewährleisten das Recht der Wirtschaftsteilnehmer, das sekundäre Repository und den Router entsprechend ihren geschäftlichen Erfordernissen zu nutzen, und verhindern die wiederholt fahrlässige Nutzung."
19. Artikel 30 erhält folgende Fassung:
"Artikel 30 Kosten des Repository-Systems
(1) Alle ordentlichen Kosten des Repository-Systems gemäß Artikel 24 Absatz 1, einschließlich der Kosten für dessen Einrichtung, Betrieb und Wartung, tragen die Hersteller und Importeure von Tabakerzeugnissen. Diese Kosten sind fair und zumutbar, und sie stehen in einem angemessenen Verhältnis zu
(2) Die gegebenenfalls entstehenden ordentlichen Kosten für Einrichtung, Betrieb und Wartung des sekundären Repository und des Routers werden an die Hersteller und Importeure von Tabakerzeugnissen über die Kosten weitergegeben, die ihnen die Anbieter der primären Repositories in Rechnung stellen.
(3) Alle außerordentlichen Kosten im Zusammenhang mit den in Artikel 28 Absatz 4 genannten Aktionen zur erneuten Verarbeitung, die der Anbieter des sekundären Repository dem Anbieter des primären Repository in Rechnung stellt, der den Antrag gestellt hat, müssen fair und zumutbar sein und in einem angemessenen Verhältnis zu den erbrachten Dienstleistungen stehen. Der Anbieter des sekundären Repository trägt jedoch selbst alle außerordentlichen Kosten der in Artikel 28 Absatz 4 genannten Aktionen zur erneuten Verarbeitung, soweit er für die Ursachen, die zu den Aktionen zur erneuten Verarbeitung geführt haben, verantwortlich ist."
20. Artikel 32 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Die Hersteller und die Importeure übermitteln die in Anhang II Kapitel II Abschnitt 3 Nummern 3.1 bis 3.5 aufgeführten Informationen in dem dort angegebenen Format an das von ihnen in Auftrag gegebene primäre Repository. Alle anderen Wirtschaftsteilnehmer übermitteln die in Anhang II Kapitel II Abschnitt 3 Nummern 3.1 bis 3.5 aufgeführten Informationen in dem dort angegebenen Format über den Router.
Beim Versand von Tabakerzeugnissen an Labors, Abfallentsorgungsstellen, nationale Behörden, internationale Regierungsorganisationen, Botschaften und Militärstützpunkte übermitteln die Hersteller und die Importeure die in Anhang II Kapitel II Abschnitt 3 Nummer 3.8 aufgeführten Informationen in dem dort angegebenen Format an das von ihnen beauftragte primäre Repository. Alle anderen Wirtschaftsteilnehmer übermitteln die in Anhang II Kapitel II Abschnitt 3 Nummer 3.8 aufgeführten Informationen in dem dort angegebenen Format über den Router."
b) Die Absätze 6 und 7 erhalten folgende Fassung:
"(6) Werden Tabakerzeugnisse nach der Anbringung des einheitlichen Erkennungsmerkmals zerstört oder gestohlen, so übermitteln die Wirtschaftsteilnehmer unverzüglich eine Deaktivierungsaufforderung im Einklang mit dem Anwendungsbereich und dem Format gemäß Anhang II Kapitel II Abschnitt 2 Nummer 2.3.
Werden als gestohlen gemeldete Tabakerzeugnisse wieder aufgefunden, so können die Wirtschaftsteilnehmer eine Reaktivierungsaufforderung im Einklang mit dem Anwendungsbereich und dem Format gemäß Anhang II Kapitel II Abschnitt 2 Nummer 2.4 übermitteln.
(7) Die das Ereignis betreffenden Informationen gelten als ordnungsgemäß übermittelt, sobald eine Bestätigung des primären Repository oder des Routers eingeht. Die positive Bestätigung umfasst die Rückmeldungsinformationen, anhand welcher der Empfänger die Korrektheit der Meldeaktivität feststellen kann, insbesondere die Anzahl der von dem Ereignis betroffenen individuellen Erkennungsmerkmale auf Packungsebene und im Falle der Desaggregierung gemäß Absatz 3 die nachgeordneten individuellen Erkennungsmerkmale. Die Bestätigung enthält einen Code für den Meldungsrückruf, den der Wirtschaftsteilnehmer nutzt, falls die ursprüngliche Meldung annulliert werden muss."
c) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
"(8) Die Verantwortung für das Erfassen und Übermitteln der Informationen über die in Absatz 1 genannten Ereignisse obliegt dem Wirtschaftsteilnehmer, der im Besitz der Tabakerzeugnisse ist. Zu diesem Zweck wird bei allen Meldeaktivitäten der Identifikationscode dieses Wirtschaftsteilnehmers verwendet. Die betreffenden Informationen können auch von IT-Diensteanbietern im Namen des Wirtschaftsteilnehmers, der sich im Besitz der Tabakerzeugnisse befindet, übermittelt werden.
21. Artikel 33 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Die Verantwortung für das Erfassen und Übermitteln der Informationen gemäß Absatz 2 obliegt dem Wirtschaftsteilnehmer, der der Verkäufer ist. Zu diesem Zweck wird bei allen Meldeaktivitäten der Identifikationscode dieses Wirtschaftsteilnehmers verwendet. Die betreffenden Informationen können auch von IT-Diensteanbietern im Namen des Wirtschaftsteilnehmers, der der Verkäufer der Tabakerzeugnisse ist, übermittelt werden.
22. Artikel 34 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Die Wirtschaftsteilnehmer übermitteln die Informationen gemäß Artikel 32 Absatz 1, Buchstaben a, b und d, Artikel 32 Absätze 3 und 4 sowie Artikel 33 Absatz 1 innerhalb von drei Stunden nach dem Eintreten des Ereignisses.
Die Informationen gemäß Artikel 32 werden in der Reihenfolge übermittelt, in der die Ereignisse eintreten."
b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
"(5) Absatz 1 Nummer 1 gilt ab dem 20. Mai 2028. Bis dahin dürfen alle Wirtschaftsteilnehmer die Informationen gemäß Absatz 1 innerhalb von 24 Stunden nach dem Eintreten des Ereignisses übermitteln.
23. Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) die Ausgabestelle für die Kommunikation zwischen der Ausgabestelle, den Betreibern der ersten Verkaufsstellen und den Wirtschaftsteilnehmern, die sich bei der Ausgabestelle registrieren oder individuelle Erkennungsmerkmale beantragen;
24. Folgender Artikel 36a wird eingefügt:
"Artikel 36a Qualität der Daten
(1) Die Mitgliedstaaten können Berichte über die unzureichende Qualität der von den Wirtschaftsteilnehmern an das Repository-System gemeldeten Daten erstellen. Diese Berichte werden an die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer übermittelt und enthalten Beispiele für fehlerhafte Meldungen.
(2) Die Mitgliedstaaten fordern die Ausgabestellen auf, die Anschriften und andere elektronisch überprüfbare Daten, die von Wirtschaftsteilnehmern und Betreibern der ersten Verkaufsstellen über die Ausgabestellen an das System übermittelt werden, zu überprüfen."
25. Die Anhänge I und II werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
26. Anhang III wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung angefügt.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 gilt ab dem 21. Dezember 2023.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 1. März 2023
2) Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 der Kommission vom 15. Dezember 2017 über technische Standards für die Errichtung und den Betrieb eines Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse (ABl. L 96 vom 16.04.2018 S. 7).
3) Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Anwendung der Richtlinie 2014/40/EU über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen (COM(2021) 249 final).
4) Protokoll zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen zum Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakgebrauchs (ABl. L 268 vom 01.10.2016 S. 1).
Anhang |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 wird wie folgt geändert:
1. Anhang I wird wie folgt geändert:
1.1. Teil A wird wie folgt geändert:
a) Folgende Nummer 1a wird eingefügt:
"1a. Bilden mehrere juristische Personen ein und denselben Hersteller oder Importeur, so ist die Mitteilung von allen juristischen Personen gemeinsam zu übermitteln.
b) Es wird folgende Nummer 1b eingefügt:
"1b. Arbeitet der betreffende Importeur mit lediglich einem einzigen Nicht-EU-Hersteller zusammen oder gehört er derselben Unternehmensgruppe an wie Letzterer, so kann der Datenspeicherungsvertrag sowohl vom Importeur als auch vom Nicht-EU-Hersteller unterzeichnet werden. In Fällen, in denen der betreffende Importeur mit mehreren Nicht-EU-Herstellern zusammenarbeitet oder selbst auch ein in der Union ansässiger Hersteller ist, wird der Datenspeicherungsvertrag ausschließlich vom Importeur unterzeichnet.
c) Nummer 9 erhält folgende Fassung:
"9. Jede Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2018/573 festgelegten Kernelemente des Vertrags bedarf der Genehmigung durch die Kommission. Ergeht innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Änderungsmitteilung keine Antwort der Kommission, so gilt die Änderung als zugelassen. Diese Frist kann von der Kommission einmalig um höchstens drei Monate mittels eines Schreibens an den meldenden Betreiber verlängert werden. Jede Änderung des Vertrags, die nicht dessen Kernelemente betrifft, ist der Kommission lediglich vorab mitzuteilen.
1.2. Teil B wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Worte "innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Delegierten Verordnung (EU) 2018/573" gestrichen.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"2. Die Benennung des Betreibers des sekundären Repository erfolgt auf der Grundlage einer Bewertung objektiver Kriterien und im Wege eines schriftlichen Konzessionsvertrags zwischen der Kommission und dem jeweils nachfolgenden Betreiber des sekundären Repository.
c) Nummer 5 erhält folgende Fassung:
"5. Die Verträge zwischen jedem Anbieter eines primären Repository und dem Betreiber des sekundären Repository werden unterzeichnet und der Kommission innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Benennung des jeweils nachfolgenden Betreibers des sekundären Repository übermittelt.
1.3. Teil C erhält folgende Fassung:
"Teil C
Zusätzlich zu den in den Teilen A und B beschriebenen Auswahlverfahren gelten folgende Anforderungen:
2. Anhang II der wird wie folgt geändert:
2.1. Die Einleitung "Wichtigste von den Wirtschaftsteilnehmern zu versendende Meldungen" erhält folgende Fassung:
"Wichtigste von den Wirtschaftsteilnehmern zu versendende Meldungen
Die für regulatorische Zwecke erforderlichen Meldungen enthalten mindestens die in diesem Anhang aufgeführten Datenfelder.
Die Mitgliedstaaten und die Kommission können verlangen, dass die Angaben zur Anschrift um genaue geografische Koordinaten (Breiten- und Längengrad) erweitert werden. Sowohl Ausgabestellen als auch Anbieter von Daten-Repositories (einschließlich des Routers) können beschließen, den Meldungsumfang aus rein technischen Gründen zu erweitern, um das reibungslose Funktionieren des Rückverfolgbarkeitssystems sicherzustellen. Die Ausgabestellen können darüber hinaus beschließen, den Meldungsumfang aus nichttechnischen Gründen zu erweitern, um das reibungslose Funktionieren des Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse im Zusammenwirken mit anderen Systemen für Regulierungszwecke zu gewährleisten. Bevor diese Erweiterungen wirksam werden, müssen sie in die technischen Spezifikationen aufgenommen werden, die gemäß Artikel 28 aktualisiert werden.
Die in diesem Anhang aufgelisteten Meldungen umfassen nicht die Meldungen, die von den Ausgabestellen und den Anbietern von Daten-Repositories (einschließlich des Routers) an die Wirtschaftsteilnehmer zurückzusenden sind, zum Beispiel Eingangsbestätigungen.
Alle im Rückverfolgbarkeitssystem generierten Meldungen enthalten die Identifikation des Absenders der Meldung und einen millisekundengenauen Zeitstempel (siehe Datentyp Time(L)). Dieser Zeitstempel ersetzt nicht den Zeitpunkt des Eintretens eines gemeldeten Ereignisses, der im Einklang mit den in diesem Anhang vorgeschriebenen Datenfeldern separat gemeldet wird. Die Identifikation des Absenders der Meldung, die einen dritten IT-Diensteanbieter betreffen kann, ersetzt nicht die Identifikation des für die Meldung verantwortlichen Wirtschaftsteilnehmers (über einen Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscode (EOID), der im Feld EO_ID anzugeben ist). Die Mittel zur Identifikation des Absenders der Meldung werden in den technischen Spezifikationen angegeben, die gemäß Artikel 28 festgelegt und aktualisiert werden.
Die Ausgabestellen und die Anbieter von Daten-Repositories (einschließlich des Routers) versehen jede eingegangene Meldung mit einem millisekundengenauen Zeitstempel.
Falls dieser Anhang geändert wird, werden Änderungen an den darin aufgelisteten wichtigsten Meldungen für die Wirtschaftsteilnehmer ab dem Zeitpunkt anwendbar, zu dem diese Änderungen in den technischen Spezifikationen und in dem gemeinsamen Datenwörterbuch, die gemäß Artikel 28 erstellt und aktualisiert werden, ordnungsgemäß ihren Niederschlag finden."
2.2. Kapitel I Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Tabellenzeile für den Datentyp "Country" erhält folgende Fassung:
"Country | Ländername, codiert gemäß der Norm ISO 3166-1:2013 alpha-2 (oder ihrer aktuellsten Entsprechung). Für Übersee- und autonome Regionen gilt der Ländercode des betreffenden Mitgliedstaats. Für Nordirland gilt der Code "XI". Für internationale Gewässer gilt der Code "XZ". | "DE" |
b) Die Tabellenzeile für den Datentyp "Text" erhält folgende Fassung:
"Text | Zeichenfolge, codiert gemäß der Norm ISO 8859-15:1999 | "Abcde:12345" |
c) Die Tabellenzeile für den Datentyp "Time(L)" erhält folgende Fassung:
"Time(L) | UTC (koordinierte Weltzeit) in folgendem Format: JJJJ-MM-TTTHH:mm:ss.SSSZ | "2019-07-16T19:20:30.205Z" |
d) Die Tabellenzeile für den Datentyp "upUI(L)" erhält folgende Fassung:
"upUI(L) | Individuelles Erkennungsmerkmal auf Packungsebene, codiert mit dem unveränderlichen Satz gemäß der Norm ISO 646:1991 und bestehend aus drei Blöcken: i) Präfix der Ausgabestelle gemäß der Norm ISO 15459-2:2015, ii) Mittelblock in dem von der Ausgabestelle festgelegten Format und iii) Zeitstempel entsprechend dem Datentyp "Time(s)"" |
e) Nach der Tabellenzeile für den Datentyp "upUI(L)" wird die folgende Tabellenzeile eingefügt:
"upUI(i) | Individuelles Erkennungsmerkmal auf Packungsebene, codiert mit dem unveränderlichen Satz gemäß der Norm ISO 646:1991 und bestehend aus zwei Blöcken: i) Präfix der Ausgabestelle gemäß der Norm ISO 15459-2:2015 und ii) Mittelblock in dem von der Ausgabestelle festgelegten Format (d. h. "upUI(i)" entspricht "upUI(L)" ohne den Zeitstempel, einen von den Ausgabestellen gemäß Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung zu generierenden Code)" |
f) Die Tabellenzeile für den Datentyp "upUI(s)" erhält folgende Fassung:
"upUI(s) | Individuelles Erkennungsmerkmal auf Packungsebene, codiert mit dem unveränderlichen Satz gemäß der Norm ISO 646:1991 und bestehend aus zwei Blöcken: i) Präfix der Ausgabestelle gemäß der Norm ISO 15459-2:2015 und ii) Serialisierungselement in dem von der Ausgabestelle festgelegten Format (d. h. individuelles Erkennungsmerkmal in vom Menschen lesbaren Format auf den Packungen gemäß Artikel 23 dieser Verordnung) Die Ausgabestellen werden ersucht, nach Möglichkeit nicht den Großbuchstaben "O" (Oskar) und den Kleinbuchstaben "l" (lima) sowie den Großbuchstaben "I" (Indien) zu verwenden, um Verwechslungen mit den Ziffern "0" (null) und "1" (eins) zu vermeiden." |
2.3. Kapitel II Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1.1 erhält die Tabellenzeile für das Feld "EO_Address" folgende Fassung:
"EO_street | Straßenname und Hausnummer des Wirtschaftsteilnehmers (oder Nummer der Straße und Kilometerangabe) | Text | S | M | ||
EO_municipality | Wohnort des Wirtschaftsteilnehmers (Stadt oder Gemeinde) | Text | S | M | ||
EO_postcode | Postleitzahl des Wirtschaftsteilnehmers | Text | S | M | "n/a" ist ein zulässiger Wert, wenn keine Postleitzahl zugewiesen wurde | |
EO_A_info | Zusätzliche Angaben zur Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers (z.B. Standort in einem Einkaufszentrum oder Industriegebiet) | Text | S | O |
b) In Nummer 1.2 erhält die Tabellenzeile für das Feld "EO_Address" folgende Fassung:
"EO_street | Straßenname und Hausnummer des Wirtschaftsteilnehmers (oder Nummer der Straße und Kilometerangabe) | Text | S | M | ||
EO_municipality | Sitz des Wirtschaftsteilnehmers (Stadt oder Gemeinde) | Text | S | M | ||
EO_postcode | Postleitzahl des Wirtschaftsteilnehmers | Text | S | M | "n/a" ist ein zulässiger Wert, wenn keine Postleitzahl zugewiesen wurde | |
EO_A_info | Zusätzliche Angaben zur Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers (z.B. Standort in einem Einkaufszentrum oder Industriegebiet) | Text | S | O |
c) In Nummer 1.4 erhält die Tabellenzeile für das Feld "F_Address" folgende Fassung:
"F_street | Straßenname und Hausnummer der Einrichtung (oder Nummer der Straße und Kilometerangabe) | Text | S | M | ||
F_municipality | Sitz der Einrichtung (Stadt oder Gemeinde) | Text | S | M | ||
F_postcode | Postleitzahl der Einrichtung | Text | S | M | "n/a" ist ein zulässiger Wert, wenn keine Postleitzahl zugewiesen wurde | |
F_A_info | Zusätzliche Angaben zur Anschrift der Einrichtung (z.B. Standort in einem Einkaufszentrum oder Industriegebiet) | Text | S | O |
d) In Nummer 1.4 werden nach der Tabellenzeile für das Feld "OtherFID_N" folgende Tabellenzeilen eingefügt:
"PrevFID_B | Angabe, ob die Einrichtung von einem anderen Betreiber erworben wurde und bereits über einen Einrichtungs-Identifikationscode verfügte | Boolean | S | M | 0 - Nein (Erstregistrierung) 1 - Ja | |
PrevFID_ID | Vorheriger Einrichtungs-Identifikationscode, der vom früheren Betreiber der Einrichtung verwendet wurde | FID | S | M, wenn PrevFID_B = 1 |
e) In Nummer 1.5 erhält die Tabellenzeile für das Feld "F_Address" folgende Fassung:
"F_street | Straßenname und Hausnummer der Einrichtung (oder Nummer der Straße und Kilometerangabe) | Text | S | M | ||
F_municipality | Sitz der Einrichtung (Stadt oder Gemeinde) | Text | S | M | ||
F_postcode | Postleitzahl der Einrichtung | Text | S | M | "n/a" ist ein zulässiger Wert, wenn keine Postleitzahl zugewiesen wurde | |
F_A_info | Zusätzliche Angaben zur Anschrift der Einrichtung (z.B. Standort in einem Einkaufszentrum oder Industriegebiet) | Text | S | O |
f) In Nummer 1.5 werden nach der Tabellenzeile für das Feld "OtherFID_N" folgende Tabellenzeilen eingefügt:
"PrevFID_B | Angabe, ob die Einrichtung von einem anderen Betreiber erworben wurde und bereits über einen Einrichtungs-Identifikationscode verfügte | Boolean | S | M | 0 - Nein (Erstregistrierung) 1 - Ja | |
PrevFID_ID | Vorheriger Einrichtungs-Identifikationscode, der vom früheren Betreiber der Einrichtung verwendet wurde | FID | S | M, wenn PrevFID_B = 1 |
g) Nummer 1.7 erhält folgende Fassung:
"1.7. Beantragung eines Maschinen-Identifikationscodes
Position # | Feld | Anmerkungen | Datentyp | Kardinalität | Priorität | Werte |
Message_Type | Angabe des Meldungstyps | Text | S | M | 1-7 | |
EO_ID | Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscode | EOID | S | M | ||
EO_CODE | Bestätigungscode des Wirtschaftsteilnehmers als Reaktion auf die Registrierung des Wirtschaftsteilnehmers | Text | S | M | ||
F_ID | Identifikationscode der Einrichtung | FID | S | M | ||
PrevMID_B | Angabe, ob der Gegenstand dieses Antrags bereits registriert war, z.B. in Bezug auf einen anderen Einrichtungs-Identifikationscode | Boolean | S | M | 0 - Nein (Erstregistrierung) 1 - Ja | |
PrevMID_ID | Vorheriger Maschinen-Identifikationscode, der für den Gegenstand dieses Antrags verwendet wurde | MID | S | M, wenn PrevMID_B = 1 | ||
M_entirety | Angabe, ob sich dieser Antrag auf die Maschine bezieht (und nicht nur einen Teil davon) | Boolean | S | M | 0 - Nein (Maschinenteil) 1 - Ja (Maschine) | |
P_Producer | Hersteller des Teils | Text | S | M, wenn M_entirety = 0 | ||
P_Model | Modell des Teils | Text | S | M, wenn M_entirety = 0 | ||
P_Number | Seriennummer des Teils | Text | S | M, wenn M_entirety = 0 | ||
P_Mobile | Angabe, ob dieses Teil für die Verwendung mit mehreren Maschinen bestimmt ist (fest verbautes oder mobiles Teil) | Boolean | S | M, wenn M_entirety = 0 | 0 - Nein (fest verbautes Teil) 1 - Ja (mobiles Teil) | |
P_ATD1 | Angabe, ob eine Antimanipulationsvorrichtung im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 das Funktionieren dieses Teils aufzeichnet | Boolean | S | M, wenn M_entirety = 0 | 0 - Nein 1 - Ja | |
P_ATD2 | Seriennummer der Antimanipulationsvorrichtung | Text | S | M, wenn M_entirety = 0 und P_ATD1 = 1 | ||
P_Description | Beschreibung des Teils, in der dessen technische Funktion erläutert wird | Text | S | O | ||
M_Producer | Hersteller der Maschine | Text | S | M, wenn M_entirety = 1 | ||
M_Model | Maschinenmodell | Text | S | M, wenn M_entirety = 1 | ||
M_Number | Seriennummer der Maschine | Text | S | M, wenn M_entirety = 1 | ||
M_parts | Angabe, ob die Maschine aus mehreren einzeln identifizierbaren Teilen besteht | Boolean | S | M, wenn M_entirety = 1 | 0 - Nein 1 - Ja | |
M_plist | Liste der identifizierbaren Teile | MID | M | M, wenn M_entirety = 1 und M_parts = 1 | ||
M_ATD | Seriennummer der Antimanipulationsvorrichtung im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 | Text | S | M, wenn M_entirety = 1 und M_parts = 0 | ||
M_Capacity | Maximale Kapazität während eines 24-stündigen Produktionszyklus, ausgedrückt in Packungen | Integer | S | M, wenn M_entirety = 1 |
h) Nummer 1.8 erhält folgende Fassung:
"1.8. Berichtigung von Informationen bezüglich des Maschinen-Identifikationscodes
Position # | Feld | Anmerkungen | Datentyp | Kardinalität | Priorität | Werte |
Message_Type | Angabe des Meldungstyps | Text | S | M | 1-8 | |
EO_ID | Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscode | EOID | S | M | ||
EO_CODE | Bestätigungscode des Wirtschaftsteilnehmers als Reaktion auf die Registrierung des Wirtschaftsteilnehmers | Text | S | M | ||
F_ID | Identifikationscode der Einrichtung | FID | S | M | ||
M_ID | Maschinen-Identifikationscode (vorbehaltlich der Korrektur von Informationen) | MID | S | M | ||
PrevMID_B | Angabe, ob der Gegenstand dieses Antrags bereits registriert war, z.B. in Bezug auf einen anderen Einrichtungs-Identifikationscode | Boolean | S | M | 0 - Nein (Erstregistrierung) 1 - Ja | |
PrevMID_ID | Vorheriger Maschinen-Identifikationscode, der für den Gegenstand dieses Antrags verwendet wurde | MID | S | M, wenn PrevMID_B = 1 | ||
M_entirety | Angabe, ob sich dieser Antrag auf die Maschine bezieht (und nicht nur einen Teil davon) | Boolean | S | M | 0 - Nein (Maschinenteil) 1 - Ja (Maschine) | |
P_Producer | Hersteller des Teils | Text | S | M, wenn M_entirety = 0 | ||
P_Model | Modell des Teils | Text | S | M, wenn M_entirety = 0 | ||
P_Number | Seriennummer des Teils | Text | S | M, wenn M_entirety = 0 | ||
P_Mobile | Angabe, ob dieses Teil für die Verwendung mit mehreren Maschinen bestimmt ist (fest verbautes oder mobiles Teil) | Boolean | S | M, wenn M_entirety = 0 | 0 - Nein (fest verbautes Teil) 1 - Ja (mobiles Teil) | |
P_ATD1 | Angabe, ob eine Antimanipulationsvorrichtung im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 das Funktionieren dieses Teils aufzeichnet | Boolean | S | M, wenn M_entirety = 0 | 0 - Nein 1 - Ja | |
P_ATD2 | Seriennummer der Antimanipulationsvorrichtung | Text | S | M, wenn M_entirety = 0 und P_ATD1 = 1 | ||
P_Description | Beschreibung des Teils, in der dessen technische Funktion erläutert wird | Text | S | O | ||
M_Producer | Hersteller der Maschine | Text | S | M, wenn M_entirety = 1 | ||
M_Model | Maschinenmodell | Text | S | M, wenn M_entirety = 1 | ||
M_Number | Seriennummer der Maschine | Text | S | M, wenn M_entirety = 1 | ||
M_parts | Angabe, ob die Maschine aus mehreren einzeln identifizierbaren Teilen besteht | Boolean | S | M, wenn M_entirety = 1 | 0 - Nein 1 - Ja | |
M_plist | Liste der identifizierbaren Teile | MID | M | M, wenn M_entirety = 1 und M_parts = 1 | ||
M_ATD | Seriennummer der Antimanipulationsvorrichtung im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 | Text | S | M, wenn M_entirety = 1 und M_parts = 0 | ||
M_Capacity | Maximale Kapazität während eines 24-stündigen Produktionszyklus, ausgedrückt in Packungen | Integer | S | M, wenn M_entirety = 1 |
2.4. Kapitel II Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2.1 erhält die Tabellenzeile für das Feld "P_Type" folgende Fassung:
"P_Type | Art des Tabakerzeugnisses | Integer | S | M | 1 - Zigarette 2 - Zigarre 3 - Zigarillo 4 - Tabak zum Selbstdrehen 5 - Pfeifentabak 6 - Wasserpfeifentabak 7 - Tabak zum oralen Gebrauch 8 - Schnupftabak 9 - Kautabak 11 - Neuartiges Tabakerzeugnis 12 - Sonstiges (vor dem 19. Mai 2014 in Verkehr gebrachtes Erzeugnis, nicht von den Kategorien 1-9 abgedeckt) |
b) In Nummer 2.1 erhält die Tabellenzeile für das Feld "P_Brand" folgende Fassung:
"P_Brand | Marke des Tabakerzeugnisses, unter der das Erzeugnis auf dem vorgesehenen Markt in Verkehr gebracht wird | Text | S | M | ||
P_SubType_Exist | Gibt an, ob ein "Subtypname" des Erzeugnisses existiert. Der Subtypname bietet ein weiteres Kriterium für die Produktidentifizierung über den Markennamen eines Erzeugnisses hinaus. | Boolean | S | M | 0 - Nein 1 - Ja | |
P_SubType_Name | "Subtypname" (falls vorhanden) des Erzeugnisses, wie es auf dem vorgesehenen Markt in Verkehr gebracht wird | Text | S | M, wenn P_SubType_Exist = 1 | ||
P_units | Anzahl der Einheiten in der Packung (Anzahl Zigaretten/Zigarren/Zigarillos in der Packung) | Integer | S | M, wenn P_Type = 1 oder 2 oder 3 |
c) In Nummer 2.1 erhält die Tabellenzeile für das Feld "TP_PN" folgende Fassung:
"TP_PN | Im System EU-CEG verwendete Produktnummer für das Tabakerzeugnis (EAN oder GTIN oder SKU oder UPC) | PN | S | M, wenn Intended_Market ein Mitgliedstaat ist O, wenn Intended_Market ein Drittland ist" |
d) In Nummer 2.3 erhält die Tabellenzeile für das Feld "Deact_upUI" folgende Fassung:
"Deact_upUI | Liste der zu deaktivierenden individuellen Erkennungsmerkmale auf Packungsebene | upUI(L) oder upUI(i) oder upUI(s) | M | M, wenn Deact_Type = 1" |
e) Folgende Nummer 2.4 wird angefügt:
"2.4. Beantragung einer Reaktivierung individueller Erkennungsmerkmale für Erzeugnisse, die als gestohlen gemeldet, aber wieder aufgefunden wurden (nur zulässig, wenn Deact_Reason1 = 2 im vorausgehenden Meldungstyp 2-3)
Position # | Feld | Anmerkungen | Datentyp | Kardinalität | Priorität | Werte |
Message_Type | Angabe des Meldungstyps | Text | S | M | 2-4 | |
EO_ID | Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscode des meldenden Unternehmens | EOID | S | M | ||
F_ID | Identifikationscode der Einrichtung (auffindende Einrichtung) | FID | S | M | ||
React_Type | Reaktivierung individueller Erkennungsmerkmale auf Packungsebene oder auf aggregierter Ebene | Integer | S | M | 1 - Individuelle Erkennungsmerkmale auf Packungsebene 2 - Individuelle Erkennungsmerkmale auf aggregierter Ebene | |
React_Reason | Beschreibung der Umstände der Reaktivierung | Text | S | O | ||
React_upUI | Liste der zu reaktivierenden individuellen Erkennungsmerkmale auf Packungsebene | upUI(L) oder upUI(i) oder upUI(s) | M | M, wenn React_Type = 1 | ||
React_aUI | Liste der zu reaktivierenden individuellen Erkennungsmerkmale auf aggregierter Ebene | aUI | M | M, wenn React_Type = 2 |
2.5. Kapitel II Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3.3 erhält die Tabellenzeile für das Feld "Destination_ID5" folgende Fassung:
"Destination_ID5 | Straßenname und Hausnummer der Bestimmungseinrichtung (oder Nummer der Straße und Kilometerangabe) | Text | S | M, wenn Destination_ID1 = 1 | ||
Destination_ID6 | Sitz der Bestimmungseinrichtung (Stadt oder Gemeinde) | Text | S | M, wenn Destination_ID1 = 1 | ||
Destination_ID7 | Postleitzahl der Bestimmungseinrichtung | Text | S | M, wenn Destination_ID1 = 1 | "n/a" ist ein zulässiger Wert, wenn keine Postleitzahl zugewiesen wurde | |
Destination_ID8 | Land, in dem sich die Bestimmungseinrichtung befindet | Land | S | M, wenn Destination_ID1 = 1 |
b) In Nummer 3.5 erhält die Tabellenzeile für das Feld "Destination_ID3" folgende Fassung:
"Destination_ID3 | Straßenname und Hausnummer der Bestimmungseinrichtung (oder Nummer der Straße und Kilometerangabe) | Text | S | M, wenn Destination_ID1 = 0 | ||
Destination_ID4 | Sitz der Bestimmungseinrichtung (Stadt oder Gemeinde) | Text | S | M, wenn Destination_ID1 = 0 | ||
Destination_ID5 | Postleitzahl der Bestimmungseinrichtung | Text | S | M, wenn Destination_ID1 = 0 | "n/a" ist ein zulässiger Wert, wenn keine Postleitzahl zugewiesen wurde | |
Destination_ID6 | Land, in dem sich die Bestimmungseinrichtung befindet | Land | S | M, wenn Destination_ID1 = 0 |
c) Folgende Nummer 3.8 wird angefügt:
"3.8. Versand von Tabakerzeugnissen aus einer Einrichtung an Labors, Abfallentsorgungsstellen, nationale Behörden, internationale Regierungsorganisationen, Botschaften und Militärstützpunkte
Position # | Feld | Anmerkungen | Datentyp | Kardinalität | Priorität | Werte |
Message_Type | Angabe des Meldungstyps | Text | S | M | 3-8 | |
EO_ID | Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscode des meldenden Unternehmens | EOID | S | M | ||
Event_Time | Vorgesehener Zeitpunkt des Ereignisses | Time(s) | S | M | ||
F_ID | Identifikationscode der Versandeinrichtung | FID | S | M | ||
Destination_1 | Angabe des Bestimmungstyps | Integer | S | M | 1 - Labor 2 - Abfallentsorgungszentrum 3 - Nationale Behörde 4 - Internationale Regierungsorganisation 5 - Botschaft 6 - Militärstützpunkt | |
Destination_2 | Straßenname und Hausnummer der Bestimmungseinrichtung (oder Nummer der Straße und Kilometerangabe) | Text | S | M | ||
Destination_3 | Sitz der Bestimmungseinrichtung (Stadt oder Gemeinde) | Text | S | M | ||
Destination_4 | Postleitzahl der Bestimmungseinrichtung | Text | S | M | "n/a" ist ein zulässiger Wert, wenn keine Postleitzahl zugewiesen wurde | |
Destination_5 | Land, in dem sich die Bestimmungseinrichtung befindet | Land | S | M | ||
Transport_mode | Transportmittel, mit dem das Erzeugnis die Einrichtung verlässt, siehe Anhang II Codeliste 7 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 | Integer | S | M | 0 - Sonstiges 1 - Beförderung auf dem Seeweg 2 - Beförderung per Eisenbahn 3 - Beförderung auf der Straße 4 - Beförderung auf dem Luftweg 5 - Beförderung als Postsendung 6 - Beförderung mittels fest installierter Transporteinrichtungen 7 - Beförderung im Wege der Binnenschifffahrt | |
Transport_vehicle | Identifikation des Transportmittels (z.B. Nummernschild, Zugnummer, Flugzeug-/Flugnummer, Schiffsname oder sonstiges Kennzeichen) | Text | S | M | "n/a" ist ein zulässiger Wert, wenn Transport_mode = 0 und wenn die Produktverbringung zwischen benachbarten Einrichtungen in Form einer manuellen Lieferung erfolgt | |
Transport_cont1 | Angabe, ob es sich um einen Transport in Containern unter Verwendung eines individuellen Codes der Transporteinheit (z.B. NVE) handelt | Boolean | S | M | 0 - Nein 1 - Ja | |
Transport_cont2 | Individueller Transporteinheitscode des Containers | ITU | S | M, wenn Transport_cont1 = 1 | ||
UI_Type | Angabe der Arten von individuellen Erkennungsmerkmalen in der Lieferung (erfasst auf der höchsten Ebene der verfügbaren Aggregierung) | Integer | S | M | 1 - Nur individuelle Erkennungsmerkmale auf Packungsebene 2 - Nur individuelle Erkennungsmerkmale auf aggregierter Ebene 3 - Individuelle Erkennungsmerkmale auf Packungsebene und auf aggregierter Ebene | |
upUIs | Liste der in der Lieferung enthaltenen individuellen Erkennungsmerkmale auf Packungsebene | upUI(L) | M | M, wenn UI_Type = 1 oder 3 | ||
aUIs | Liste der in der Lieferung enthaltenen individuellen Erkennungsmerkmale auf aggregierter Ebene | aUI | M | M, wenn UI_Type = 2 oder 3 | ||
S_Dispatch_comment | Anmerkungen des meldenden Unternehmens | Text | S | O |
2.6. Kapitel II Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4.1 erhält die Tabellenzeile für das Feld "Buyer_Address" folgende Fassung:
"Buyer_Address_1 | Straßenname und Hausnummer des Käufers (oder Nummer der Straße und Kilometerangabe) | Text | S | M, wenn Invoice_Buyer1 = 0 | ||
Buyer_Address_2 | Sitz des Käufers (Stadt oder Gemeinde) | Text | S | M, wenn Invoice_Buyer1 = 0 | ||
Buyer_Address_3 | Postleitzahl des Käufers | Text | S | M, wenn Invoice_Buyer1 = 0 | "n/a" ist ein zulässiger Wert, wenn keine Postleitzahl zugewiesen wurde |
b) In Nummer 4.3 erhält die Tabellenzeile für das Feld "Payer_Address" folgende Fassung:
"Payer_Address_1 | Straßenname und Hausnummer des Zahlers (oder Nummer der Straße und Kilometerangabe) | Text | S | M, wenn Payment_Payer1 = 0 | ||
Payer_Address_2 | Sitz des Zahlers (Stadt oder Gemeinde) | Text | S | M, wenn Payment_Payer1 = 0 | ||
Payer_Address_3 | Postleitzahl des Zahlers | Text | S | M, wenn Payment_Payer1 = 0 | "n/a" ist ein zulässiger Wert, wenn keine Postleitzahl zugewiesen wurde |
2.7. Kapitel II Abschnitt 5 erhält folgende Fassung:
"Rückrufe
5. Rückrufe von Anträgen, operationellen Meldungen und Transaktionsmeldungen (möglich für die Meldungstypen 2-1, 2-2, 2-3 (nur innerhalb von 24 Stunden nach der ursprünglichen Meldung 2-3, wenn das Feld "Deact_Reason1" einen anderen Wert aufweist als "2 - Erzeugnis gestohlen"), 3-1 bis 3-8, 4-1, 4-2 und 4-3)
Position # | Feld | Anmerkungen | Datentyp | Kardinalität | Priorität | Werte |
Message_Type | Angabe des Meldungstyps | Text | S | M | 5 | |
EO_ID | Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscode des meldenden Unternehmens | EOID | S | M | ||
Recall_CODE | Code für den Rückruf der Meldung, den der Sender der Meldung zur Bestätigung des Rückrufs der Originalmeldung erhält | Text | S | M | Recall_CODE | |
Recall_ Reason1 | Grund für den Rückruf der Originalmeldung | Integer | S | M | 1 - Das gemeldete Ereignis fand nicht statt (nur für die Meldungstypen 3-3, 3-5 und 3-8) 2 - Die Meldung enthielt fehlerhafte Informationen 3 - Sonstiges | |
Recall_ Reason2 | Beschreibung des Grunds für den Rückruf der Originalmeldung | Text | S | M, wenn Recall_ Reason1 = 3 | ||
Recall_ Reason3 | Eventuelle zusätzliche Erläuterungen zum Grund für den Rückruf der Originalmeldung | Text | S | O |
Hinweis: | Ein Rückruf operationeller und logistischer Ereignisse hat zur Folge, dass die zurückgerufene Meldung als annulliert gekennzeichnet wird; der betreffende Datensatz in der Datenbank wird jedoch nicht gelöscht. |
3. Folgender Anhang III wird angefügt:
"Anhang III
Aufbau eines individuellen Erkennungsmerkmals auf Packungsebene
(1) | (2) | (3) | (4) | (5) | (6) | (7) | (8) | (9) | |
Element: | Symbologie-Merkmal | Obligatorischer Daten-Qualifikator | Identifikationscode der Ausgabestelle | Optionaler Daten-Qualifikator | Seriennummer | Optionaler Daten-Qualifikator | Produktcode | Optionaler Daten-Qualifikator | Zeitstempel |
Typ: | Qualifikator | Qualifikator | Zeichenfolge (Datenelement) | Qualifikator | Zeichenfolge (Datenelement) | Qualifikator | Zeichenfolge (Datenelement) | Qualifikator | Zeichenfolge (Datenelement) |
Position innerhalb des individuellen Erkennungsmerkmals: | Fest | Fest | Fest | Nicht fest | Nicht fest | Nicht fest | Nicht fest | Fest | Fest |
Reguliert durch: | Artikel 21 Absatz 1 und die Codierungsstruktur der Ausgabestelle | Artikel 3 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 21 Absatz 1 und die Codierungsstruktur der Ausgabestelle | Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a | Artikel 21 Absatz 1 und die Codierungsstruktur der Ausgabestelle | Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b | Artikel 21 Absatz 1 und die Codierungsstruktur der Ausgabestelle | Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c | Artikel 21 Absatz 1, Artikel 21 Absatz 4 und die Codierungsstruktur der Ausgabestelle | Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 21 Absatz 4 |
Anwendbare internationale Standards: | ISO/IEC 16022:2006 oder ISO/IEC 18004:2015 oder ISS DotCode Symbology Specification | ISO 15459-2:2015 und ISO 15459-3:2014 | ISO 15459-2:2015 und ISO 15459-3:2014 | ||||||
Verfahren: | Von Wirtschaftsteilnehmern angewendet | Von Wirtschaftsteilnehmern angewendet | Von Ausgabestellen generiert | Von Wirtschaftsteilnehmern angewendet | Von Ausgabestellen generiert | Von Wirtschaftsteilnehmern angewendet | Von Ausgabestellen generiert | Von Wirtschaftsteilnehmern angewendet | Von Wirtschaftsteilnehmern angewendet |
Übermittlung an das Repository-System: | Nein | Nein | Ja | Nein | Ja | Nein | Ja | Nein | Ja |
Hinweis: | Für die Zwecke des oben genannten Schemas werden Gruppentrennzeichen (/FNC1) in der gleichen Weise betrachtet wie optionale Daten-Qualifikatoren, d. h. ihre Verwendung hängt von der Codierungsstruktur der Ausgabestelle ab. |
ENDE |