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Regelwerk, EU 2023, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/749 der Kommission vom 11. April 2023 zur Änderung der Anhänge I und II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/260 hinsichtlich der in Dänemark geltenden nationalen Maßnahmen hinsichtlich der bakteriellen Nierenerkrankung (BKD) und der infektiösen Pankreasnekrose (IPN) sowie der im Vereinigten Königreich (Nordirland) geltenden nationalen Maßnahmen in Bezug auf das Ostreide Herpesvirus 1 m Var (OsHV-1 m Var)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 99 vom 12.04.2023 S. 28, ber. L 105 S. 66)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 226 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/260 der Kommission 2 wurden in seinen Anhängen I und II Listen der Mitgliedstaaten und Teile von Mitgliedstaaten aufgestellt, die als frei von bestimmten Wassertierseuchen gelten, die nicht nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/429 gelistet sind, oder die einem Tilgungsprogramm für diese Seuchen unterliegen.

(2) Dänemark hat der Kommission mitgeteilt, dass vier der Kompartimente in seinem Hoheitsgebiet, die in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/260 aufgeführt sind, nicht mehr existieren und daher aus der Liste der Kompartimente gestrichen werden sollten, die in Dänemark als frei von infektiöser Pankreasnekrose (IPN) gelten. Eines dieser Kompartimente sollte außerdem aus der Liste der Kompartimente gestrichen werden, die als frei von bakteriellen Nierenerkrankungen (BKD) gelten.

(3) Dänemark hat der Kommission ferner einen IPN-Ausbruch in einem der Kompartimente in seinem Hoheitsgebiet gemeldet, das in Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/260 aufgeführt ist. Dieses Kompartiment unterliegt nicht mehr einem Tilgungsprogramm für das IPN und sollte daher von der Liste gestrichen werden.

(4) Darüber hinaus teilte Dänemark der Kommission mit, dass ein neues Kompartiment in seinem Hoheitsgebiet ein Tilgungsprogramm für BKD eingeleitet hat. Dieses Kompartiment sollte daher in die Liste der Kompartimente in Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/260 aufgenommen werden, die einem Tilgungsprogramm für BKD unterliegen.

(5) Dänemark teilte der Kommission ferner mit, dass ein in Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/260 aufgeführtes Kompartiment in seinem Hoheitsgebiet ein Tilgungsprogramm für BKD und ein Tilgungsprogramm für IPN erfolgreich abgeschlossen hat. Dieses Kompartiment sollte daher aus der Liste in dem genannten Anhang gestrichen und stattdessen in die Liste der Kompartimente in Anhang I des genannten Durchführungsbeschlusses, die als frei von BKD gelten, und in die Liste der Kompartimente, die als frei von IPN gelten, aufgenommen werden.

(6) Darüber hinaus hat das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland der Kommission mitgeteilt, dass, da alle Gebiete Nordirlands, in denen Tiere aus Aquakultur gehalten werden, die für das Ostreide Herpesvirus 1 μVar empfänglich sind, nicht mehr frei von dieser Seuche sind, die Beibehaltung nationaler Maßnahmen zu ihrer Bekämpfung nicht mehr nötig seien. Das in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/260 aufgeführte Hoheitsgebiet Nordirlands, ausgenommen Dundrum Bay, Killough Bay, Lough Foyle, Carlingford Lough, Larne Lough und Strangford Lough, sollte daher aus dieser Liste gestrichen werden.

(7) Die Anhänge I und II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/260 sollten daher entsprechend geändert werden.

(8) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge I und II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/260 erhalten die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 11. April 2023

1) ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1.

2) Durchführungsbeschluss (EU) 2021/260 der Kommission vom 11. Februar 2021 über die Genehmigung nationaler Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen bestimmter Wassertierseuchen gemäß Artikel 226 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 2010/221/EU der Kommission (ABl. L 59 vom 19.02.2021 S. 1).

.

Anhang

"Anhang I
Mitgliedstaaten 1 oder Teile von Mitgliedstaaten, die als frei von bestimmten Wassertierseuchen gelten und für die die nationalen Maßnahmen gemäß Artikel 226 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 genehmigt wurden

SeucheMitgliedstaatCodeGeografische Abgrenzung des Gebiets, für das die nationalen Maßnahmen genehmigt wurden
Koi-Herpesvirus-Infektion (KHV)FrankreichFRDurançole-Gebiet von der Quelle des Flusses Durançole bis zum Auslass von FR 13092001 CE Ferme Marine de la Durançole
Die folgenden Einzelkompartimente, die jeweils aus einem Aquakulturbetrieb mit der angegebenen Zulassungsnummer bestehen:

FR 17116001 CE Pisciculture de l'EARL Carpio

FR 34023506 CE SCEA les poissons du Soleil

FR 34195501 CE Olivier Germaine - Fischzucht

FR 39366002 CE Pisciculture du Moulin de Pierre

FR 63263022 CE Pisciculture de Fontanas

FR 66190003 CE SCEA les poissons du Soleil

FR 72261001 CE Ecloserie de l'AAPPMA de Conlie - Bernay - Ruillé

FR 72294001 CE Ecloserie de l'AAPPMA 72 - Sougé Le Ganelon

ItalienITGebiet der Montiggler Seen; dies umfasst die Brutanlage IT004BZ106, den "Großen Montiggler See/Grande lago di Monticolo" und den "Kleinen Montiggler See/Piccolo lago di Monticolo"
IrlandIEGesamtes Hoheitsgebiet
PortugalPTDas folgende Kompartiment, das aus einem Aquakulturbetrieb mit der angegebenen Zulassungsnummer besteht:
PT 06001 CP Herdade de EntreÁguas/PT
Vereinigtes Königreich (Nordirland)UK (NI)Nordirland
Frühlingsvirämie der Karpfen (SVC)DänemarkDKGesamtes Hoheitsgebiet
FinnlandFIGesamtes Hoheitsgebiet
UngarnHUGesamtes Hoheitsgebiet
IrlandIEGesamtes Hoheitsgebiet
SchwedenSEGesamtes Hoheitsgebiet
Vereinigtes Königreich (Nordirland)UK (NI)Nordirland
Bakterielle Nierenerkrankung (BKD)DänemarkDKDie folgenden Einzelkompartimente, die jeweils aus einem Aquakulturbetrieb mit der angegebenen Zulassungsnummer bestehen:
84470Brænderigårdens Dambrug
92158Hørup Mølle Dambrug
103471Abildvad Dambrug
103559Fårup Mølle Dambrug
103587Trend Å Dambrug
103623Hårkjær Dambrug
103647Egebæk Dambrug
103670Refsgårds Dambrug
103682Sangild Dambrug
103733Skade Dambrug
117789Funderholme Fiskeopdræt
118656AquaSearch Ova, Billund
118844Ravning ægpakkeri
128165Ollerupgård Dambrug
FinnlandFIDie folgenden Einzelkompartimente, die jeweils aus Aquakulturbetrieben mit den angegebenen Zulassungsnummern bestehen: Fischzuchtbetriebe
177-1/Hanka-Taimen Oy,
177-2Vanaja und Venekoski
386-1Pohjois-Karjalan kalanviljely Oy, Fischzuchtbetrieb Keskijärvi
386-2Pohjois-Karjalan kalanviljely Oy, Fischzuchtbetrieb Kontiolahti
065-3Kainuun Lohi Oy, Fischzuchtbetrieb Likolampi
185-2Terhontammi Oy, Brutanlage Sorsakoski
383Kuusamon Jalokala Oy, Brutanlage Käylä
253-3Natural Resources Institute Finland - Luke, Fischzuchtbetrieb Taivalkoski
IrlandIEGesamtes Hoheitsgebiet
Vereinigtes Königreich (Nordirland)UK (NI)Nordirland
Infektiöse Pankreasnekrose (IPN)DänemarkDKDie folgenden Einzelkompartimente, die jeweils aus einem Aquakulturbetrieb mit der angegebenen Zulassungsnummer bestehen:
83138Hallesøhuse Dambrug
84470Brænderigårdens Dambrug
92158Hørup Mølle Dambrug
103554Fruerlund Dambrug
103559Fårup Mølle Dambrug
103571Hallesø Dambrug
103623Hårkjær Dambrug
103647Egebæk Dambrug
103668Ravning Dambrug
103670Refsgårds Dambrug
103682Sangild Dambrug
103802Ådal Dambrug
103910Piledal Dambrug
104106Hallundbæk Dambrug
106314Ravningkær Dambrug
117789Funderholme Fiskeopdræt
118656AquaSearch Ova, Billund
118844Ravning ægpakkeri
122355FREA
125770Aquasearch Ova
128165Ollerupgård Dambrug
129695Ravning Avlsstation
FinnlandFIBinnenwassergebiete des Hoheitsgebiets
SlowenienSIDie folgenden Einzelkompartimente, die jeweils aus einem Aquakulturbetrieb mit der angegebenen Zulassungsnummer bestehen:

SIRIB050108 Pšata

SIRIB120102 Ilirska Bistrica

SchwedenSEBinnenwassergebiete des Hoheitsgebiets
Infektion mit Gyrodactylus salaris (GS)FinnlandFIWassereinzugsgebiete des Tenojoki und des Näätämönjoki; die Wassereinzugsgebiete des Paatsjoki, des Tuulomajoki und des Uutuanjoki werden als Pufferzonen angesehen
IrlandIEGesamtes Hoheitsgebiet
Vereinigtes Königreich (Nordirland)UK (NI)Nordirland
Infektion mit dem Lachs-Alphavirus (SAV)FinnlandFIBinnenwassergebiete des Hoheitsgebiets
1) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf Mitgliedstaaten auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.

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Mitgliedstaaten 1 oder Teile von Mitgliedstaaten mit Tilgungsprogrammen für bestimmte Wassertierseuchen, für die die nationalen Maßnahmen gemäß Artikel 226 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 genehmigt wurdenAnhang II


SeucheMitgliedstaatCodeGeografische Abgrenzung des Gebiets, für das die nationalen Maßnahmen genehmigt wurden
Bakterielle Nierenerkrankung (BKD)DänemarkDKDie folgenden Einzelkompartimente, die jeweils aus einem Aquakulturbetrieb mit der angegebenen Zulassungsnummer bestehen:
106314Ravningkær Dambrug
108516Hulsig Dambrug
118738Øster Højgård Avlsdambrug
122491Tarp Dambrug
129695Ravning Avlsstation
SchwedenSEBinnenwassergebiete des Hoheitsgebiets
Infektiöse Pankreasnekrose (IPN)DänemarkDKDie folgenden Einzelkompartimente, die jeweils aus einem Aquakulturbetrieb mit der angegebenen Zulassungsnummer bestehen:
103606Lundby Dambrug
108516Hulsig Dambrug
SchwedenSEKüstenwassergebiete
1) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf Mitgliedstaaten auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.

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