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Regelwerk, EU 2023, Lebensmittel - EU Bund
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Verordnung (EU) 2023/915 der Kommission vom 25. April 2023 über Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006
- Kontaminanten-Verordnung -

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 119 vom 05.05.2023 S. 103 A, ber. L 2023/90176;
VO (EU) 2023/1510 - ABl. L 184 vom 21.07.2023 S. 21 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2024/1002 - ABl. L 2024/1002 vom 05.04.2024 Inkrafttreten;
VO (EU) 2024/1003 - ABl. L 2024/1003 vom 05.04.2024 Inkrafttreten Gültig Art. 2;
VO (EU) 2024/1022 - ABl. L 2024/1022 vom 09.04.2024 Inkrafttreten Gültig Art. 2;
VO (EU) 2024/1038 - ABl. L 2024/1038 vom 10.04.2024 Inkrafttreten Gültig Art. 2;
VO (EU) 2024/1683 - ABl. L 2024/1683 vom 18.06.2024 * A;
VO (EU) 2024/1756 - ABl. L 2024/1756 vom 26.06.2024 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2024/1808 - ABl. L 2024/1808 vom 02.07.2024 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2024/1987 - ABl. L 2024/1987 vom 31.07.2024 Inkrafttreten Gültig)



Neufassung - Ersetzt VO (EG) 1881/2006

Archiv:2001; 2006

Die Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln 1, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission 2 wurden Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln festgesetzt. Diese Verordnung wurde bereits mehrmals in wesentlichen Teilen geändert, und da an dieser Verordnung eine Reihe weiterer Änderungen vorgenommen werden sollen, sollte sie ersetzt werden.

(2) Die Höchstgehalte sind unter Berücksichtigung des mit dem Lebensmittelverzehr verbundenen Risikos so niedrig festzulegen, wie dies durch eine gute Landwirtschafts-, Fischerei- und Herstellungspraxis vernünftigerweise erreichbar ist. Im Falle eines potenziellen Gesundheitsrisikos sollten die Höchstgehalte für Kontaminanten so niedrig angesetzt werden, wie dies vernünftigerweise erreichbar ist ("as low as reasonably achievable", ALARA-Prinzip). Durch eine solche Vorgehensweise wird gewährleistet, dass die Lebensmittelunternehmer zum Schutz der öffentlichen Gesundheit Maßnahmen ergreifen, um Kontaminationen so weit wie möglich zu reduzieren bzw. ganz zu vermeiden. Außerdem dient es dem Schutz der Gesundheit von Säuglingen und Kleinkindern, die Höchstgehalte so niedrig anzusetzen, wie sie durch eine strenge Auswahl der Rohstoffe, die für die Herstellung von Lebensmitteln für diese schutzbedürftige Gruppe verwendet werden, ggf. in Kombination mit bestimmten Herstellungspraktiken erreichbar sind. Eine strenge Auswahl der Rohstoffe ist ebenfalls bei der Herstellung spezieller Lebensmittel geboten, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden und für die zum Schutz gefährdeter Bevölkerungsgruppen ein strikter Höchstgehalt festgelegt wurde.

(3) Lebensmittel, die Kontaminanten in einer über die Höchstgehalte hinausgehenden Menge enthalten, sollten für einen wirksamen Schutz der öffentlichen Gesundheit nicht nur nicht in Verkehr gebracht werden, sondern auch nicht als Zutat in Lebensmitteln verwendet oder mit anderen Lebensmitteln vermischt werden.

(4) Damit Höchstgehalte auf getrocknete, verdünnte, verarbeitete und zusammengesetzte Lebensmittel angewendet werden können, für die auf Unionsebene keine bestimmten Höchstgehalte festgelegt worden sind, sollten die Lebensmittelunternehmer den zuständigen Behörden die genauen Konzentrations-, Verdünnungs- und Verarbeitungsfaktoren sowie im Falle zusammengesetzter Lebensmittel die Anteile der Zutaten melden - zusammen mit entsprechenden Versuchsdaten, die die angegebenen Faktoren belegen.

(5) Da keine toxikologischen Daten und wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Sicherheit von Metaboliten vorliegen, die durch chemische Entgiftung entstehen, ist es angemessen, eine solche Behandlung von Lebensmitteln zu untersagen.

(6) Es hat sich gezeigt, dass der Gehalt von Kontaminanten in Lebensmitteln durch die Sortierung und andere physikalische Behandlungen verringert werden kann. Um die Auswirkungen auf den Handel gering zu halten, ist es zweckmäßig, für bestimmte Erzeugnisse, die nicht für den Endverbraucher oder als Lebensmittelzutat in Verkehr gebracht werden, höhere Gehalte an Kontaminanten zu erlauben. In diesen Fällen sollten die Höchstgehalte für Kontaminanten unter Berücksichtigung der Wirksamkeit solcher Behandlungen festgelegt werden, die den Gehalt der Kontaminanten in Lebensmitteln unter die für solche Erzeugnisse festgelegten Höchstgehalte absenken, die für Endverbraucher oder als Lebensmittelzutaten in Verkehr gebracht werden. Um einen Missbrauch dieser höheren Höchstgehalte zu verhindern, sollten Bestimmungen für die Vermarktung, Kennzeichnung und Verwendung der betreffenden Erzeugnisse festgelegt werden.

(7) Bestimmte Waren werden auch zu anderen Zwecken als Lebensmittel verwendet, für die im Hinblick auf einen bestimmten Kontaminanten weniger strenge oder keine Höchstgehalte gelten. Für diese Lebensmittel sollten geeignete Bestimmungen hinsichtlich der Kennzeichnung festgelegt werden, um eine wirksame Durchsetzung der Höchstgehalte für Kontaminanten in diesen Lebensmitteln zu ermöglichen.

(8) Bestimmte Fischarten aus dem Ostseeraum können einen hohen Gehalt an Dioxinen, dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen ("DL-PCB") und nicht dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen ("NDL-PCB") enthalten. Ein erheblicher Anteil dieser Fischarten aus dem Ostseeraum überschreitet die Höchstgehalte und müsste daher bei Anwendung der Höchstgehalte vom Verzehr ausgenommen werden. Der Ausschluss von Fisch vom Verzehr kann sich jedoch negativ auf die Gesundheit der Bevölkerung im Ostseeraum auswirken.

(9) In Lettland, Finnland und Schweden wird über Systeme sichergestellt, dass die Endverbraucher über die Ernährungsempfehlungen für bestimmte gefährdete Bevölkerungsgruppen informiert werden, den Verzehr von Fisch aus dem Ostseeraum einzuschränken, um Gesundheitsrisiken zu vermeiden. Daher sollte für Lettland, Finnland und Schweden eine Ausnahmeregelung vorgesehen werden, die es diesen Ländern ermöglicht, das Inverkehrbringen bestimmter Fischarten aus dem Ostseeraum mit einem Gehalt an Dioxinen und/oder DL-PCBs und/oder NDL-PCBs, der über den in dieser Verordnung festgelegten Höchstgehalten liegt, für den Endverbraucher auf ihrem jeweiligen Markt zeitlich unbefristet zu genehmigen. Damit die Kommission die Lage überwachen kann, sollten Lettland, Finnland und Schweden der Kommission weiterhin jährlich die Maßnahmen melden, die sie ergriffen haben, um die Endverbraucher wirksam über die Ernährungsempfehlungen zu informieren und sicherzustellen, dass Fische und Erzeugnisse aus diesen Fischen, bei denen die zulässigen Höchstgehalte nicht eingehalten werden, nicht in anderen Mitgliedstaaten vermarktet werden. Darüber hinaus erstatten sie Bericht zur Wirksamkeit dieser Maßnahmen.

(10) Trotz der weitestmöglichen Anwendung guter Räucherpraxis können in einigen Mitgliedstaaten bei bestimmtem traditionell geräucherten Fleisch und bestimmten traditionell geräucherten Fleischerzeugnissen sowie bei traditionell geräuchertem Fisch und traditionell geräucherten Fischereierzeugnissen die aktuellen Höchstgehalte für polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe ("PAK") nicht eingehalten werden, wenn die Räucherpraxis nicht geändert werden kann, ohne die organoleptischen Eigenschaften der Lebensmittel wesentlich zu verändern. Würden die Höchstgehalte angewandt, müssten solche traditionell geräucherten Erzeugnisse folglich vom Markt verschwinden und viele kleine und mittlere Unternehmen müssten schließen. Dies betrifft bestimmtes traditionell geräuchertes Fleisch und bestimmte geräucherte Fleischerzeugnisse in Irland, Spanien, Kroatien, Zypern, Lettland, Polen, Portugal, der Slowakei, Finnland und Schweden sowie bestimmten traditionell geräucherten Fisch und geräucherte Fischereierzeugnisse in Lettland, Finnland und Schweden. Daher sollte für bestimmte Arten von traditionell geräuchertem Fleisch und traditionell geräucherten Fleischerzeugnissen sowie traditionell geräuchertem Fisch und traditionell geräucherten Fischereierzeugnissen nur in diesen Mitgliedstaaten eine unbefristete Ausnahmeregelung für die lokale Produktion und den lokalen Verzehr aufrechterhalten werden.

(11) Die Mitgliedstaaten sollten Daten aus amtlichen Kontrollen und aus der Überwachung von Kontaminanten im Einklang mit den Kontrollplänen und den spezifischen Bestimmungen für amtliche Kontrollen von Kontaminanten gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2022/931 der Kommission 3 und der Durchführungsverordnung (EU) 2022/932 der Kommission 4 erheben und melden. Für bestimmte Kontaminanten, für die mehr Daten über das Vorkommen erforderlich sind, wird empfohlen, dass die Mitgliedstaaten, Lebensmittelunternehmer und andere interessierte Kreise die Daten über das Vorkommen überwachen und melden und ebenso zum Fortschritt bei der Anwendung von Präventionsmaßnahmen Bericht erstatten, damit die Kommission einschätzen kann, ob die vorhandenen Maßnahmen geändert oder zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden müssen. Aus denselben Gründen ist es ebenfalls angemessen, dass die Mitgliedstaaten der Kommission die von ihnen zu anderen Kontaminanten erhobenen Daten mitteilen.

(12) Die in der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 in der geänderten Fassung festgelegten Höchstgehalte sollten in der vorliegenden Verordnung beibehalten werden. Angesichts der Erfahrungen, die mit der genannten Verordnung gemacht wurden, sowie zur Verbesserung der Verständlichkeit der Vorschriften ist es geboten, einerseits die Verwendung zu vieler Fußnoten zu vermeiden und andererseits die Verweise auf Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 für die Begriffsbestimmungen der Kategorien auszubauen.

(13) In Anbetracht der Erfahrungen, die mit der genannten Verordnung gemacht wurden, sowie zur einheitlichen Durchsetzung der Höchstgehalte ist es ebenso geboten, klarzustellen, dass in den Fällen, in denen Höchstgehalte für mehrere Stoffe (Summe der Konzentrationen) festgesetzt werden, Konzentrationsuntergrenzen (lower bound) verwendet werden sollten, sofern nicht ausdrücklich etwas Anderes festgelegt ist; außerdem sollte klargestellt werden, für welche Teile von Krebstieren die Höchstgehalte gelten.

(14) In Bezug auf Cadmium sollte die derzeitige Ausnahmeregelung für Malz auf alle Getreidesorten erweitert werden, die für die Produktion von Bier oder Destillaten verwendet werden, sofern die verbleibenden Getreiderückstände nicht als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden, da Cadmium hauptsächlich in den Getreiderückständen verbleibt und der Cadmiumgehalt im Bier daher sehr gering ist.

(15) In Bezug auf PAK empfiehlt es sich ausgehend von den verfügbaren Analysedaten und der Produktionsmethode, wonach in Instant-Kaffee/löslichem Kaffee eine vernachlässigbare Menge dieser Stoffe gefunden wurde, Instant-Kaffee/löslichen Kaffee vom Höchstgehalt für Pulver aus Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs zur Zubereitung von Getränken auszunehmen. Die Höchstgehalte an PAK für Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder sowie Kleinkindnahrung sind derzeit für Erzeugnisse festgelegt, wie sie in Verkehr gebracht werden, ohne Unterscheidung der physikalischen Form des Erzeugnisses. Es ist daher ratsam, klarzustellen, dass sich diese Höchstgehalte auf das verzehrfertige Erzeugnis (als solches in Verkehr gebracht oder in der vom Hersteller angegebenen Zubereitung) beziehen.

(16) In Bezug auf Melamin hat die Codex-Alimentarius-Kommission neben einem Höchstgehalt für pulverförmige Säuglingsnahrung zusätzlich einen Höchstgehalt für flüssige Säuglingsnahrung verabschiedet, den die Union angenommen hat. Es ist daher angebracht, den Höchstgehalt für Melamin in Säuglingsnahrung und Folgenahrung entsprechend anzuwenden.

(17) Die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 sollte daher aufgehoben werden.

(18) Wenn die Kommission neue Höchstgehalte für Kontaminanten in Lebensmitteln festlegt, sieht sie gegebenenfalls Übergangsbestimmungen vor, damit sich die Unternehmer auf die Anwendung der neuen Vorschriften vorbereiten können. Für einen reibungslosen Übergang von der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 zur vorliegenden Verordnung ist es geboten, die Übergangsmaßnahmen zu den von dieser Verordnung übernommenen Höchstgehalten, die nach wie vor gelten, aufrechtzuerhalten.

(19) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) "Lebensmittel" Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 6;

b) "Lebensmittelunternehmer" Lebensmittelunternehmer im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;

c) "Inverkehrbringen" das Inverkehrbringen im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;

d) "Endverbraucher" Endverbraucher im Sinne des Artikels 3 Nummer 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;

e) "Verarbeitung" eine Verarbeitung im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe m der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 7;

f) "unverarbeitete Erzeugnisse" unverarbeitete Erzeugnisse im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe n der Verordnung (EG) Nr. 852/2004;

g) "Verarbeitungserzeugnisse" Verarbeitungserzeugnisse im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe o der Verordnung (EG) Nr. 852/2004.

Artikel 2 Allgemeine Bestimmungen

(1) Die in Anhang I aufgeführten Lebensmittel dürfen nicht in Verkehr gebracht und nicht als Rohstoffe in Lebensmitteln oder Zutaten in Lebensmitteln verwendet werden, wenn sie einen Kontaminanten in einer Menge enthalten, die den in Anhang I festgelegten Höchstgehalt überschreitet.

(2) Lebensmittel, bei denen die in Anhang I festgelegten Höchstgehalte eingehalten werden, dürfen nicht mit Lebensmitteln vermischt werden, die diese Höchstgehalte überschreiten.

(3) Die in Anhang I angegebenen Höchstgehalte gelten, soweit in diesem Anhang nichts Anderes geregelt ist, für in Verkehr gebrachte Lebensmittel und den essbaren Teil der betreffenden Lebensmittel.

(4) In Systemen, in denen die Erzeugung und Verarbeitung von Getreide integriert ist, sodass alle eingehenden Partien im gleichen Betrieb gereinigt, sortiert und verarbeitet werden, gelten die Höchstgehalte für unverarbeitetes Getreide in der Produktionskette auf der der ersten Verarbeitungsstufe vorausgehenden Stufe.

Artikel 3 Getrocknete, verdünnte, verarbeitete und zusammengesetzte Lebensmittel

(1) Sofern in Anhang I keine spezifischen Höchstgehalte der Union für getrocknete, verdünnte, verarbeitete oder zusammengesetzte Lebensmittel (also aus mehr als einer Zutat bestehende Lebensmittel) festgelegt sind, sind bei der Anwendung der in Anhang I festgelegten Höchstgehalte auf diese Lebensmittel folgende Aspekte zu berücksichtigen:

  1. Veränderungen in der Konzentration des Kontaminanten durch das Trocknungs- oder Verdünnungsverfahren,
  2. Veränderungen in der Konzentration des Kontaminanten durch die Verarbeitung,
  3. die relativen Anteile der Zutaten im Erzeugnis,
  4. die analytische Bestimmungsgrenze.

(2) Führt die zuständige Behörde eine amtliche Kontrolle durch, hat der Lebensmittelunternehmer die spezifischen Konzentrations-, Verdünnungs- oder Verarbeitungsfaktoren für die betreffenden Trocknungs-, Verdünnungs- oder Verarbeitungsverfahren bzw. die spezifischen Konzentrations-, Verdünnungs- oder Verarbeitungsfaktoren für die betreffenden getrockneten, verdünnten, verarbeiteten oder zusammengesetzten Lebensmittel sowie den Anteil der Zutaten für Mischverfahren mitzuteilen und zu begründen.

Teilt der Lebensmittelunternehmer den betreffenden Konzentrations-, Verdünnungs- oder Verarbeitungsfaktor nicht mit, oder erachtet die zuständige Behörde den Faktor angesichts der gegebenen Begründung als ungeeignet, so legt die zuständige Behörde diesen Faktor auf der Grundlage der verfügbaren Informationen und mit dem Ziel, den größtmöglichen Schutz der menschlichen Gesundheit zu erreichen, selbst fest.

(3) Soweit in Anhang I keine spezifischen Höchstgehalte der Union für Kontaminanten in Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder festgelegt sind, können die Mitgliedstaaten strengere Höchstgehalte für diese Lebensmittel festlegen.

Artikel 4 Verbot der Entgiftung

Lebensmittel, die in Anhang I aufgeführte Kontaminanten enthalten, dürfen nicht durch chemische Behandlung entgiftet werden.

Artikel 5 Lebensmittel, die vor ihrem Inverkehrbringen für den Endverbraucher oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen

(1) Wenn speziell für Lebensmittel, die vor ihrem Inverkehrbringen für den Endverbraucher oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen, in Anhang I ein Höchstgehalt für einen Kontaminanten festgelegt ist, können diese Lebensmittel unter folgenden Bedingungen in Verkehr gebracht werden:

  1. sie werden nicht für den Endverbraucher oder als Lebensmittelzutat in Verkehr gebracht,
  2. sie halten den in Anhang I für diesen Kontaminanten festgelegten Höchstgehalt in Lebensmitteln ein, die vor ihrem Inverkehrbringen für den Endverbraucher oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen, und
  3. sie sind gemäß Absatz 2 gekennzeichnet und markiert.

(2) Aus dem Etikett jeder einzelnen Verpackung und dem Originalbegleitdokument von Lebensmitteln, auf die in Absatz 1 Buchstabe c Bezug genommen wird, muss ihre Verwendung deutlich hervorgehen; außerdem sind auf dem Etikett und dem Originalbegleitdokument folgende Angaben zu machen: "Das Erzeugnis ist vor dem Inverkehrbringen für den Endverbraucher oder der Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung zu unterziehen, um [Bezeichnung des oder der Kontaminanten] zu reduzieren."

Der Code der Sendung/Herstellungscharge muss dauerhaft auf jeder einzelnen Verpackung der Sendung und auf dem Originalbegleitdokument angebracht werden.

(3) Lebensmittel, die einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung zur Reduzierung der Kontamination unterzogen werden sollen, dürfen vor dieser Behandlung nicht mit Lebensmitteln vermischt werden, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht oder als Lebensmittelzutat verwendet werden.

(4) Lebensmittel, die einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung zur Reduzierung der Kontamination unterzogen wurden, können in Verkehr gebracht werden, sofern die in Anhang I für Lebensmittel, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht oder als Lebensmittelzutat verwendet werden, festgelegten Höchstgehalte nicht überschritten werden und die Behandlung nicht zum Auftreten anderer schädlicher Rückstände geführt hat.

Artikel 6 Kennzeichnungsbestimmungen für Erdnüsse, andere Ölsaaten, daraus gewonnene Erzeugnisse und Getreide

(1) Das Etikett jeder einzelnen Verpackung und das Originalbegleitdokument von Erdnüssen, anderen Ölsaaten, daraus gewonnenen Erzeugnissen und Getreide müssen einen eindeutigen Hinweis zum Verwendungszweck enthalten.

Der Code der Sendung/Herstellungscharge muss dauerhaft auf jeder einzelnen Verpackung der Sendung und auf dem Originalbegleitdokument angebracht werden. Die im Begleitdokument angegebene gewerbliche Tätigkeit des Empfängers der Sendung muss mit dem angegebenen Verwendungszweck in Einklang stehen.

(2) Fehlt eine eindeutige Angabe, dass die Lebensmittel nicht für das Inverkehrbringen als Lebensmittel bestimmt sind, so gelten die in Anhang I festgelegten Höchstgehalte für alle in Verkehr gebrachten Erdnüsse, anderen Ölsaaten und daraus gewonnenen Erzeugnisse und Getreide.

(3) Die Ausnahme von Erdnüssen und anderen Ölsaaten zum Zermahlen von den in Anhang I festgelegten Höchstgehalten gilt nur für Sendungen, die

  1. eine Kennzeichnung aufweisen, die den Verwendungszweck eindeutig angibt,
  2. auf dem Etikett jeder einzelnen Verpackung und auf dem Originalbegleitdokument mit dem folgenden Hinweis versehen sind: "Zum Zermahlen für die Erzeugung von raffiniertem Pflanzenöl bestimmtes Erzeugnis." und
  3. eine Mühle als endgültigen Bestimmungsort haben.

Artikel 7 Ausnahmeregelungen zu Artikel 2

(1) Abweichend von Artikel 2 dürfen Lettland, Finnland und Schweden im Rahmen ihrer jährlichen Quoten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 das Inverkehrbringen für den Endverbraucher auf ihrem jeweiligen Markt von aus dem Ostseeraum stammendem Wildlachs (Salmo salar) und dessen Erzeugnissen mit einem Gehalt an Dioxinen und/oder DL-PCBs und/oder NDL-PCBs über den in Anhang I Nummer 4.1.5 festgelegten Höchstgehalten unter folgenden Bedingungen genehmigen:

  1. Es ist ein System vorhanden, mit dem sichergestellt werden kann, dass die Endverbraucher umfassend über die nationalen Ernährungsempfehlungen informiert werden, die die Einschränkung des Verzehrs von Wildlachs aus dem Ostseeraum sowie dessen Erzeugnissen durch bestimmte gefährdete Bevölkerungsgruppen betreffen, um so potenzielle Gesundheitsrisiken zu vermeiden;
  2. Lettland, Finnland und Schweden treffen weiterhin die nötigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Wildlachs und dessen Erzeugnisse, die nicht den Anforderungen von Anhang I Nummer 4.1.5 entsprechen, nicht in anderen Mitgliedstaaten vermarktet werden;
  3. Lettland, Finnland und Schweden berichten der Kommission jedes Jahr über die Maßnahmen, die sie ergriffen haben, um die Endverbraucher wirksam über die Ernährungsempfehlungen zu unterrichten und um zu gewährleisten, dass Wildlachs und dessen Erzeugnisse, die nicht den Höchstgehalten entsprechen, nicht in anderen Mitgliedstaaten vermarktet werden, und weisen die Wirksamkeit dieser Maßnahmen nach.

(2) Abweichend von Artikel 2 dürfen Finnland und Schweden im Rahmen ihrer jährlichen Quoten gemäß Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates das Inverkehrbringen von aus dem Ostseeraum stammenden Wildheringen (Clupea harengus membras), die größer sind als 17 cm, Wildsaiblingen (Salvelinus spp.), wild gefangenen Flussneunaugen (Lampetra fluviatilis) und Wildforellen (Salmo trutta) sowie deren Erzeugnissen mit einem Gehalt an Dioxinen und/oder DL-PCBs und/oder NDL-PCBs über den in Anhang I Nummer 4.1.5 festgelegten Höchstgehalten auf ihrem jeweiligen Markt für den Endverbraucher unter folgenden Bedingungen genehmigen:

  1. Es ist ein System vorhanden, mit dem sichergestellt werden kann, dass die Endverbraucher umfassend über die Ernährungsempfehlungen informiert werden, die die Einschränkung des Verzehrs von Wildheringen, die größer sind als 17 cm, Wildsaiblingen, wild gefangenen Flussneunaugen und Wildforellen sowie deren Erzeugnissen aus dem Ostseeraum durch bestimmte gefährdete Bevölkerungsgruppen betreffen, um so potenzielle Gesundheitsrisiken zu vermeiden;
  2. Finnland und Schweden treffen weiterhin die nötigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Wildheringe aus der Ostsee, die größer sind als 17 cm, Wildsaiblinge, wild gefangene Flussneunaugen und Wildforellen sowie deren Erzeugnisse, die nicht den Anforderungen von Anhang I Nummer 4.1.5 entsprechen, nicht in anderen Mitgliedstaaten vermarktet werden;
  3. Finnland und Schweden berichten der Kommission jedes Jahr über die Maßnahmen, die sie ergriffen haben, um die bestimmten gefährdeten Bevölkerungsgruppen wirksam über die Ernährungsempfehlungen zu unterrichten und um zu gewährleisten, dass Fisch und dessen Erzeugnisse, die nicht den Höchstgehalten entsprechen, nicht in anderen Mitgliedstaaten vermarktet werden, und weisen die Wirksamkeit dieser Maßnahmen nach.

(3) Abweichend von Artikel 2 dürfen folgende Mitgliedstaaten gestatten, dass folgendes traditionell geräuchertes Fleisch und folgende traditionell geräucherte Fleischerzeugnisse, die in ihrem Hoheitsgebiet geräuchert wurden und höhere Gehalte an PAK als in Anhang I Nummer 5.1.6 festgelegt aufweisen, auf ihrem jeweiligen Markt für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden, sofern diese Erzeugnisse 5,0 μg/kg Benzo(a)pyren und 30,0 μg/kg für die Summe aus Benzo(a)pyren, Benz(a)anthracen, Benzo(b)fluoranthen und Chrysen nicht überschreiten:

  1. Irland, Kroatien, Zypern, Spanien, Polen und Portugal: traditionell geräuchertes Fleisch und traditionell geräucherte Fleischerzeugnisse;
  2. Lettland: traditionell geräuchertes Schweinefleisch, heiß geräuchertes Hühnerfleisch, heiß geräucherte Würste und heiß geräuchertes Wildfleisch;
  3. Slowakei: gesalzenes traditionell geräuchertes Fleisch, traditionell geräucherter Speck, traditionell geräucherte Wurst (klobása), wobei "traditionelles Räuchern" bedeutet, dass durch das Verbrennen von Holz (Holzscheite, Sägemehl, Holzspäne) entstehender Rauch in eine Räucherkammer eingeleitet wird;
  4. Finnland: traditionell heiß geräuchertes Fleisch und traditionell heiß geräucherte Fleischerzeugnisse;
  5. Schweden: Fleisch und Fleischerzeugnisse, das bzw. die über glühendem Holz oder anderen pflanzlichen Materialien geräuchert wird bzw. werden.
    Diese Mitgliedstaaten und die betroffenen Lebensmittelunternehmer beobachten weiter das Vorkommen von PAK in traditionell geräuchertem Fleisch und traditionell geräucherten Fleischerzeugnissen gemäß Unterabsatz 1 und stellen die Anwendung guter Räucherpraxis sicher, wo dies ohne Verlust der typischen organoleptischen Eigenschaften dieser Erzeugnisse möglich ist.

(4) Abweichend von Artikel 2 dürfen folgende Mitgliedstaaten gestatten, dass folgender traditionell geräucherter Fisch und folgende traditionell geräucherte Fischereierzeugnisse, die in ihrem Hoheitsgebiet geräuchert wurden und höhere Gehalte an PAK als in Anhang I Nummer 5.1.7 festgelegt aufweisen, auf ihrem jeweiligen Markt für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden, sofern diese geräucherten Erzeugnisse 5,0 μg/kg Benzo(a)pyren und 30,0 μg/kg für die Summe aus Benzo(a)pyren, Benz(a)anthracen, Benzo(b)fluoranthen und Chrysen nicht überschreiten:

  1. Lettland: traditionell heiß geräucherter Fisch;
  2. Finnland: traditionell heiß geräucherte kleine Fische und Fischereierzeugnisse aus kleinen Fischen;
  3. Schweden: Fisch und Fischereierzeugnisse, der bzw. die über glühendem Holz oder anderen pflanzlichen Materialien geräuchert wird bzw. werden.
    Diese Mitgliedstaaten und die betroffenen Lebensmittelunternehmer beobachten weiter das Vorkommen von PAK in traditionell geräuchertem Fisch und traditionell geräucherten Fischereierzeugnissen gemäß Unterabsatz 1 und stellen die Anwendung guter Räucherpraxis sicher, wo dies ohne Verlust der typischen organoleptischen Eigenschaften dieser Erzeugnisse möglich ist.

Artikel 8 Monitoring und Berichterstattung 24

(1) Die Mitgliedstaaten und interessierten Kreise teilen der Kommission bis zum 1. Juli 2023 die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen und die Fortschritte bei der Anwendung von Präventionsmaßnahmen zur Vermeidung einer Kontamination mit Mutterkorn-Sklerotien und Ergotalkaloiden in Roggen und Roggenmahlerzeugnissen sowie mit Ergotalkaloiden in Mahlerzeugnissen aus Gersten-, Weizen-, Dinkel- und Haferkörnern mit.

Die Mitgliedstaaten und interessierten Kreise melden jährlich an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") die Daten zum Vorkommen von Mutterkorn-Sklerotien und Ergotalkaloiden in Roggen und Roggenmahlerzeugnissen sowie zum Vorkommen von Ergotalkaloiden in Mahlerzeugnissen aus Gersten-, Weizen-, Dinkel- und Haferkörnern.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission auf Verlangen die infolge der Empfehlungen der Kommission zur Überwachung des Auftretens von Kontaminanten in Lebensmitteln durchgeführten Untersuchungen sowie die entsprechenden festgestellten Quellen und die Fortschritte bei der Anwendung von Präventionsmaßnahmen zur Vermeidung einer Kontamination mit.

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Behörde die von ihnen erhobenen Daten über das Vorkommen von nicht in Absatz 1 genannten Kontaminanten. Lebensmittelunternehmer und andere interessierte Kreise können solche Daten ebenfalls an die Behörde übermitteln.

(4) Die Mitgliedstaaten, Lebensmittelunternehmer und andere interessierte Kreise übermitteln der Behörde Daten über Vorkommen gemäß den Berichterstattungsanforderungen der Behörde.

(5) Die Mitgliedstaaten und interessierten Kreise teilen der Kommission bis zum 1. Januar 2028 die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen und die Fortschritte bei der Anwendung von Präventionsmaßnahmen zur Verringerung der Kontamination von Hafer und Hafererzeugnissen mit T-2- und HT-2- Toxinen mit.

Die Mitgliedstaaten und interessierten Kreise übermitteln der Behörde regelmäßig die Daten über das Vorkommen von T-2- und HT-2-Toxinen in Hafer und Haferprodukten.

Artikel 9 Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 10 Übergangsmaßnahmen 24 24a

(Gültig bis 30.06.2025 gem. VO (EU) 2024/1987 
(1) Lebensmittel, die vor den unter den Buchstaben a bis n genannten Zeitpunkten rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum in Verkehr bleiben:)
(Gültig ab 01.07.2025 gem. VO (EU) 2024/1987
(1) Lebensmittel, die vor den unter den Buchstaben a bis p genannten Zeitpunkten rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis zu ihrem Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum in Verkehr bleiben:)

a) 19. September 2021 hinsichtlich der Höchstgehalte für Tropanalkaloide in Beikost und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder, die Mais oder daraus gewonnene Erzeugnisse enthält, gemäß Anhang I Nummer 2.2.1;

b) 1. Januar 2022 hinsichtlich der Höchstgehalte für Mutterkorn-Sklerotien und Ergotalkaloide gemäß Anhang I Nummer 1.8;

c) 3. Mai 2022 hinsichtlich der Höchstgehalte für Quecksilber gemäß Anhang I Nummer 3.3;

d) 1. Juli 2022 hinsichtlich der Höchstgehalte für Opiumalkaloide gemäß Anhang I Nummer 2.5;

e) 1. September 2022 hinsichtlich der Höchstgehalte für Tropanalkaloide gemäß Anhang I Nummer 2.2.2 bis 2.2.9;

f) 1. Januar 2023 hinsichtlich der Höchstgehalte für Ochratoxin A gemäß Anhang I Nummer 1.2;

g) 1. Januar 2023 hinsichtlich der Höchstgehalte für Blausäure gemäß Anhang I Nummer 2.3;

h) 1. Januar 2023 hinsichtlich der Höchstgehalte für die Summe aus Δ9-THC und Δ9-THCA gemäß Anhang I Nummer 2.6;

i) 1. Januar 2023 hinsichtlich der Höchstgehalte für die Summe aus Dioxinen und die Summe aus Dioxinen und DL-PCBs gemäß Anhang I Nummer 4.1.1, 4.1.2, 4.1.11 und 4.1.12;

j) 1. Januar 2023 hinsichtlich der Höchstgehalte für die Summe aus Perfluoralkylsubstanzen gemäß Anhang I Nummer 4.2;

k) 26. März 2023 hinsichtlich der Höchstgehalte für Arsen gemäß Anhang I Nummer 3.4.

l) 1. Juli 2024 hinsichtlich der Höchstgehalte für Ergotalkaloide gemäß Anhang I Nummer 1.8.2.1;

m) 1. Juli 2025 hinsichtlich der Höchstgehalte für Mutterkorn-Sklerotien gemäß Anhang I Nummer 1.8.1.2;

n) 1. Juli 2028 hinsichtlich der Höchstgehalte für Ergotalkaloide gemäß Anhang I Nummer 1.8.2.1a und 1.8.2.3

(Gültig ab 01.07.2025 gem. VO (EU) 2024/1987
o) 1. Juli 2025 hinsichtlich der Höchstgehalte für Nickel gemäß Anhang I Nummer 3.6, ausgenommen die Höchstgehalte für Nickel gemäß Anhang I Nummern 3.6.11.1 bis 3.6.11.5;

p) 1. Juli 2026 hinsichtlich der Höchstgehalte für Nickel gemäß Anhang I Nummern 3.6.11.1 bis 3.6.11.5.)

(2) Hinsichtlich der Höchstgehalte für Pyrrolizidinalkaloide gemäß Anhang I Nummer 2.4 dürfen Lebensmittel, die vor dem 1. Juli 2022 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, bis zum 31. Dezember 2023 in Verkehr bleiben.

(3) Den Nachweis darüber, wann die Erzeugnisse rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, hat der Lebensmittelunternehmer zu erbringen.

Artikel 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. April 2023

1) ABl. L 37 vom 13.02.1993 S. 1.

2) Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006 S. 5).

3) Delegierte Verordnung (EU) 2022/931 der Kommission vom 23. März 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung von Bestimmungen über die Durchführung amtlicher Kontrollen in Bezug auf Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 162 vom 17.06.2022 S. 7).

4) Durchführungsverordnung (EU) 2022/932 der Kommission vom 9. Juni 2022 über einheitliche praktische Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen hinsichtlich Kontaminanten in Lebensmitteln, zu zusätzlichen besonderen Inhalten mehrjähriger nationaler Kontrollpläne und zusätzlichen besonderen Modalitäten für ihre Aufstellung (ABl. L 162 vom 17.06.2022 S. 13).

5) Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.03.2005 S. 1).

6) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1).

7) Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 1).

8) Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013 S. 22).

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Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln 1Anhang I 23 24 24a 24b 24c 24d 24e 24f


1Mykotoxine
1.1AflatoxineHöchstgehalt (μg/kg)Anmerkungen
B1Summe aus B1, B2, G1 und G2M1Für die Summe aus Aflatoxinen beziehen sich die Höchstgehalte auf die Konzentrationsuntergrenzen, die auf Basis der Annahme berechnet werden, dass alle Werte unterhalb der Bestimmungsgrenze bei 0 liegen.
1.1.1Trockenfrüchte, die vor ihrem Inverkehrbringen für den Endverbraucher oder ihrer Verwendung als Zutat in Lebensmitteln einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen, außer die unter 1.1.3 aufgeführten Erzeugnisse5,010,0-
1.1.2Trockenfrüchte, die als einzige Zutat verwendet werden, sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Trockenfrüchten, die für den Endverbraucher oder zur Verwendung als Zutat in Lebensmitteln in Verkehr gebracht werden, außer die unter 1.1.3 aufgeführten Erzeugnisse2,04,0-Für Lebensmittel, die ausschließlich aus Trockenfrüchten bestehen, sowie für Verarbeitungserzeugnisse, die mindestens 80 % der betreffenden Trockenfrüchte enthalten, gelten die für die entsprechenden Trockenfrüchte festgelegten Höchstgehalte. Für alle anderen Fälle gilt Artikel 3 Absätze 1 und 2.
1.1.3Getrocknete Feigen6,010,0-Für Lebensmittel, die ausschließlich aus getrockneten Feigen bestehen, sowie für Verarbeitungserzeugnisse, die mindestens 80 % getrocknete Feigen enthalten, gelten die für getrocknete Feigen festgelegten Höchstgehalte. Für alle anderen Fälle gilt Artikel 3 Absätze 1 und 2.
1.1.4Erdnüsse und andere Ölsaaten, die vor ihrem Inverkehrbringen für den Endverbraucher oder ihrer Verwendung als Zutat in Lebensmitteln einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen8,015,0-Ausgenommen Erdnüsse und andere Ölsaaten, die zum Zermahlen für die Erzeugung von raffiniertem Pflanzenöl bestimmt sind.
Wenn Erdnüsse und andere Ölsaaten mit ungenießbarer Schale analysiert werden, wird bei der Berechnung des Aflatoxingehalts angenommen, dass die gesamte Kontamination den essbaren Teil betrifft.
1.1.5Erdnüsse und andere Ölsaaten, die als einzige Zutat verwendet werden, sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Erdnüssen und anderen Ölsaaten, die für den Endverbraucher oder zur Verwendung als Zutat in Lebensmitteln in Verkehr gebracht werden2,04,0-Ausgenommen pflanzliche Rohöle, die zum Raffinieren bestimmt sind, und raffinierte Pflanzenöle.
Wenn Erdnüsse und andere Ölsaaten mit ungenießbarer Schale analysiert werden, wird bei der Berechnung des Aflatoxingehalts angenommen, dass die gesamte Kontamination den essbaren Teil betrifft.
Für Lebensmittel, die ausschließlich aus Erdnüssen und anderen Ölsaaten bestehen, sowie für Verarbeitungserzeugnisse, die mindestens 80 % der betreffenden Erdnüsse und anderen Ölsaaten enthalten, gelten die für die entsprechenden Erdnüsse und anderen Ölsaaten festgelegten Höchstgehalte. Für alle anderen Fälle gilt Artikel 3 Absätze 1 und 2.
1.1.6Schalenfrüchte, die vor ihrem Inverkehrbringen für den Endverbraucher oder ihrer Verwendung als Zutat in Lebensmitteln einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen, außer die unter 1.1.8 und 1.1.10 aufgeführten Erzeugnisse5,010,0-Wenn Schalenfrüchte "in der Schale" analysiert werden, wird bei der Berechnung des Aflatoxingehalts angenommen, dass die gesamte Kontamination den essbaren Teil betrifft.
1.1.7Schalenfrüchte, die als einzige Zutat verwendet werden, sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Schalenfrüchten, die für den Endverbraucher oder zur Verwendung als Zutat in Lebensmitteln in Verkehr gebracht werden, außer die unter 1.1.9 und 1.1.11 aufgeführten Erzeugnisse2,04,0-Wenn Schalenfrüchte "in der Schale" analysiert werden, wird bei der Berechnung des Aflatoxingehalts angenommen, dass die gesamte Kontamination den essbaren Teil betrifft.
Für Lebensmittel, die ausschließlich aus Schalenfrüchten bestehen, sowie für Verarbeitungserzeugnisse, die mindestens 80 % der betreffenden Schalenfrüchte enthalten, gelten die für Schalenfrüchte festgelegten Höchstgehalte. Für alle anderen Fälle gilt Artikel 3 Absätze 1 und 2.
1.1.8Mandeln, Pistazien und Aprikosenkerne, die vor ihrem Inverkehrbringen für den Endverbraucher oder ihrer Verwendung als Zutat in Lebensmitteln einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen12,015,0-Wenn Schalenfrüchte "in der Schale" analysiert werden, wird bei der Berechnung des Aflatoxingehalts angenommen, dass die gesamte Kontamination den essbaren Teil betrifft.
1.1.9Mandeln, Pistazien und Aprikosenkerne, die für den Endverbraucher oder zur Verwendung als Zutat in Lebensmitteln in Verkehr gebracht werden8,010,0-Wenn Schalenfrüchte "in der Schale" analysiert werden, wird bei der Berechnung des Aflatoxingehalts angenommen, dass die gesamte Kontamination den essbaren Teil betrifft.
Für Lebensmittel, die ausschließlich aus Mandeln, Pistazien und Aprikosenkernen bestehen, sowie für Verarbeitungserzeugnisse, die mindestens 80 % der betreffenden Schalenfrüchte enthalten, gelten die für die entsprechenden Schalenfrüchte festgelegten Höchstgehalte. Für alle anderen Fälle gilt Artikel 3 Absätze 1 und 2.
1.1.10Haselnüsse und Paranüsse, die vor ihrem Inverkehrbringen für den Endverbraucher oder ihrer Verwendung als Zutat in Lebensmitteln einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen8,015,0-Wenn Haselnüsse "in der Schale" analysiert werden, wird bei der Berechnung des Aflatoxingehalts angenommen, dass die gesamte Kontamination den essbaren Teil betrifft.
1.1.11Haselnüsse und Paranüsse, die für den Endverbraucher oder zur Verwendung als Zutat in Lebensmitteln in Verkehr gebracht werden5,010,0-Wenn Haselnüsse "in der Schale" analysiert werden, wird bei der Berechnung des Aflatoxingehalts angenommen, dass die gesamte Kontamination den essbaren Teil betrifft.
Für Lebensmittel, die ausschließlich aus Haselnüssen und Paranüssen bestehen, sowie für Verarbeitungserzeugnisse, die mindestens 80 % der betreffenden Schalenfrüchte enthalten, gelten die für die entsprechenden Schalenfrüchte festgelegten Höchstgehalte. Für alle anderen Fälle gilt Artikel 3 Absätze 1 und 2.
1.1.12Getreide und Getreideerzeugnisse, außer die unter 1.1.13, 1.1.18 und 1.1.19 aufgeführten Erzeugnisse2,04,0-Einschließlich verarbeiteter Getreideerzeugnisse.
Unter Getreideerzeugnisse fallen alle Erzeugnisse, die mindestens 80 % Getreideerzeugnisse enthalten.
1.1.13Mais und Reis, der vor seinem Inverkehrbringen für den Endverbraucher oder seiner Verwendung als Zutat in Lebensmitteln einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden soll5,010,0-
1.1.14Folgende getrocknete Gewürze:
Capsicum spp. (getrocknete Früchte, ganz oder gemahlen, einschließlich Chili, Chilipulver, Cayennepfeffer und Paprika)
Pfeffer (Früchte von Piper spp., einschließlich weißer und schwarzer Pfeffer)
Muskatnuss (Myristica fragrans)
Gelbwurz (Curcuma longa)
Mischungen aus getrockneten Gewürzen, die eines oder mehrere der oben genannten getrockneten Gewürze enthalten
5,010,0-
1.1.15Ingwer (Zingiber officinale) (getrocknet)5,010,0-
1.1.16Rohmilch 2, wärmebehandelte Milch und Werkmilch--0,050
1.1.17Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung 3 und Kleinkindnahrung 4--0,025Der Höchstgehalt gilt für das verzehrfertige Erzeugnis (als solches in Verkehr gebracht oder in der vom Hersteller angegebenen Zubereitung).
1.1.18Beikost und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder 30,10--Der Höchstgehalt gilt für die Trockenmasse 5 des Erzeugnisses, wie es in Verkehr gebracht wird.
1.1.19Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge und Kleinkinder 3 bestimmt sind0,10-0,025Der Höchstgehalt bezieht sich im Falle von Milch, Milcherzeugnissen und gleichartigen Erzeugnissen auf verzehrfertige Erzeugnisse (als solche in Verkehr gebracht oder in der vom Hersteller angegebenen Zubereitung) und im Falle von anderen Erzeugnissen als Milch, Milcherzeugnissen und gleichartigen Erzeugnissen auf die Trockenmasse 5.


1.2Ochratoxin AHöchstgehalt (μg/kg)Anmerkungen
1.2.1Getrocknete Früchte
1.2.1.1Getrocknete Weintrauben (Korinthen, Rosinen und Sultaninen) und getrocknete Feigen8,0
1.2.1.2Andere Trockenfrüchte2,0
1.2.2Dattelsirup15
1.2.3Pistazien, die vor ihrem Inverkehrbringen für den Endverbraucher oder ihrer Verwendung als Zutat in Lebensmitteln einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen10,0Wenn Schalenfrüchte "in der Schale" analysiert werden, wird bei der Berechnung des Ochratoxin A-Gehalts angenommen, dass die gesamte Kontamination den essbaren Teil betrifft.
1.2.4Pistazien, die für den Endverbraucher oder zur Verwendung als Zutat in Lebensmitteln in Verkehr gebracht werden5,0Wenn Schalenfrüchte "in der Schale" analysiert werden, wird bei der Berechnung des Ochratoxin A-Gehalts angenommen, dass die gesamte Kontamination den essbaren Teil betrifft.
1.2.5Getrocknete Kräuter10,0
1.2.6Ingwerwurzeln (getrocknet) zur Verwendung in Kräutertees15
1.2.7Eibischwurzeln (getrocknet), Löwenzahnwurzeln (getrocknet) und Orangenblüten (getrocknet) zur Verwendung in Kräutertees oder in Kaffee-Ersatz20
1.2.8Sonnenblumenkerne, Kürbiskerne, (Wasser-)Melonenkerne, Hanfsamen, Sojabohnen5,0
1.2.9Unverarbeitete Getreidekörner

Stand: VO (EU) 2024/1756

5,0Der Höchstgehalt gilt für unverarbeitete Getreidekörner (im Falle von Hafer für Getreidekörner mit Hülse), die im Hinblick auf die erste Verarbeitungsstufe 6 in Verkehr gebracht werden.
1.2.10Getreide, das für den Endverbraucher in Verkehr gebracht wird
Aus unverarbeiteten Getreidekörnern gewonnene Erzeugnisse, außer die unter 1.2.11, 1.2.12, 1.2.13, 1.2.23 und 1.2.24 aufgeführten Erzeugnisse

Stand: VO (EU) 2024/1756

3,0Einschließlich verarbeiteter Getreideerzeugnisse.
Unter aus unverarbeiteten Getreidekörnern gewonnene Erzeugnisse fallen alle Erzeugnisse, die mindestens 80 % Getreideerzeugnisse enthalten.
1.2.11Backwaren, Getreide-Snacks und Frühstückscerealien
1.2.11.1Erzeugnisse, die keine Ölsaaten, Nüsse oder Trockenfrüchte enthalten2,0
1.2.11.2Erzeugnisse, die mindestens 20 % getrocknete Weintrauben und/oder getrocknete Feigen enthalten4,0
1.2.11.3Andere Erzeugnisse, die Ölsaaten, Nüsse und/oder Trockenfrüchte enthalten3,0
1.2.12Alkoholfreie Malzgetränke3,0
1.2.13Weizengluten, das nicht für den Endverbraucher in Verkehr gebracht wird8,0
1.2.14Geröstete Kaffeebohnen sowie gemahlener gerösteter Kaffee, außer die unter 1.2.15 aufgeführten Erzeugnisse3,0
1.2.15Löslicher Kaffee (Instant-Kaffee)5,0
1.2.16Kakaopulver3,0
1.2.17Getrocknete Gewürze, außer die unter 1.2.18 aufgeführten Erzeugnisse15Der Höchstgehalt gilt auch für Mischungen aus getrockneten Gewürzen.
1.2.18 Capsicum spp. (getrocknete Früchte, ganz oder gemahlen, einschließlich Chili, Chilipulver, Cayennepfeffer und Paprika)20
1.2.19Süßholz (Glycyrrhiza glabra, Glycyrrhiza inflata und andere Arten)
1.2.19.1Süßholzwurzel (getrocknet), auch als Zutat in Kräutertees20
1.2.19.2Süßholzextrakt, zur Verwendung in Lebensmitteln, insbesondere in Getränken und Zuckerwaren80Der Höchstgehalt gilt für den reinen und unverdünnten Extrakt, der nach einem Verfahren hergestellt wurde, bei dem aus 3 bis 4 kg Süßholzwurzel 1 kg Extrakt gewonnen werden.
1.2.19.3Lakritzwaren mit ≥ 97 % Süßholzextrakt bezogen auf die Trockenmasse50
1.2.19.4Andere Lakritzwaren10,0
1.2.20Wein 7 und Fruchtwein2,0Einschließlich Perlwein und Schaumwein, ausgenommen Likörwein und Wein mit einem Alkoholgehalt von mindestens 15 Vol.-%.
Der Höchstgehalt gilt für Erzeugnisse aus der Weinlese ab 2005.
1.2.21Aromatisierter Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails 82,0Der Höchstgehalt gilt für Erzeugnisse aus der Weinlese ab 2005.
Der für diese Getränke geltende Höchstgehalt hängt von dem Anteil an Wein und/oder Traubenmost im Enderzeugnis ab.
1.2.22Traubensaft, Traubensaft aus Konzentrat, konzentrierter Traubensaft, Traubennektar, Traubenmost und Traubenmostkonzentrat, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden 92,0Bei konzentriertem Traubensaft und Traubenmostkonzentrat gilt der Höchstgehalt für den rekonstituierten Saft bzw. Most.
Der Höchstgehalt gilt für Erzeugnisse aus der Weinlese ab 2005.
1.2.23Beikost und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder 30,50Der Höchstgehalt gilt für die Trockenmasse 5 des Erzeugnisses, wie es in Verkehr gebracht wird.
1.2.24Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge und Kleinkinder 3 bestimmt sind0,50Der Höchstgehalt bezieht sich im Falle von Milch, Milcherzeugnissen und gleichartigen Erzeugnissen auf verzehrfertige Erzeugnisse (als solche in Verkehr gebracht oder in der vom Hersteller angegebenen Zubereitung) und im Falle von anderen Erzeugnissen als Milch, Milcherzeugnissen und gleichartigen Erzeugnissen auf die Trockenmasse 5.


1.3PatulinHöchstgehalt (μg/kg)Anmerkungen
1.3.1Fruchtsäfte, Fruchtsäfte aus Konzentrat, Fruchtsaftkonzentrate und Fruchtnektare 950Bei Fruchtsaftkonzentraten gilt der Höchstgehalt für den rekonstituierten Saft.
1.3.2Spirituosen 10, Apfelwein und andere aus Äpfeln gewonnene oder Apfelsaft enthaltende fermentierte Getränke50
1.3.3Feste Apfelerzeugnisse, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden, außer die unter 1.3.4 und 1.3.5 aufgeführten Erzeugnisse25Einschließlich Apfelkompott und Apfelpüree.
1.3.4Apfelsaft sowie feste Apfelerzeugnisse für Säuglinge und Kleinkinder 3, die mit diesem Verwendungszweck gekennzeichnet und in Verkehr gebracht werden10,0Einschließlich Apfelkompott und Apfelpüree.
Der Höchstgehalt gilt für das verzehrfertige Erzeugnis (als solches in Verkehr gebracht oder in der vom Hersteller angegebenen Zubereitung).
1.3.5Beikost für Säuglinge und Kleinkinder 310,0Der Höchstgehalt gilt für das verzehrfertige Erzeugnis (als solches in Verkehr gebracht oder in der vom Hersteller angegebenen Zubereitung).


1.4DeoxynivalenolHöchstgehalt (μg/kg)Anmerkungen
1.4.1Unverarbeitete Getreidekörner, außer die unter 1.4.2 und 1.4.3 aufgeführten Erzeugnisse1.000Ausgenommen unverarbeitete Maiskörner, die zur Verarbeitung durch Nassmahlen bestimmt sind, und ausgenommen Reis.
Der Höchstgehalt gilt für unverarbeitete Getreidekörner, die im Hinblick auf die erste Verarbeitungsstufe 6 in Verkehr gebracht werden.
1.4.2Unverarbeitete Hartweizenkörner und unverarbeitete Maiskörner1.500Ausgenommen unverarbeitete Maiskörner, bei denen zum Beispiel durch die Kennzeichnung oder die Bestimmungsangabe ersichtlich ist, dass sie ausschließlich zur Verwendung in einem Nassmahlverfahren (Stärkegewinnung) bestimmt sind.

Der Höchstgehalt gilt für unverarbeitete Hartweizenkörner und unverarbeitete Maiskörner, die im Hinblick auf die erste Verarbeitungsstufe 6 in Verkehr gebracht werden.

1.4.3Unverarbeitete Haferkörner einschließlich Spelzen, die nicht verzehrt werden1.750Der Höchstgehalt gilt für unverarbeitete Haferkörner mit Spelzen, die im Hinblick auf die erste Verarbeitungsstufe 6 in Verkehr gebracht werden.
Der Höchstgehalt gilt für die Haferkörner einschließlich Spelzen, die nicht verzehrt werden.
1.4.4Getreide, das für den Endverbraucher in Verkehr gebracht wird, Popcorn-Mais und Popcorn750Ausgenommen Reis.
1.4.5Mahlerzeugnisse aus Getreide, außer die unter 1.4.6 aufgeführten Erzeugnisse600Ausgenommen Mahlerzeugnisse aus Reis.
1.4.6Mahlerzeugnisse aus Mais
1.4.6.1Mahlerzeugnisse aus Mais, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden750
1.4.6.2Mahlerzeugnisse aus Mais, die nicht für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden1.000
1.4.6.3Vorgekochte Polenta, verzehrfertig250
1.4.7Backwaren, Getreide-Snacks und Frühstückscerealien

Stand: VO (EU) 2024/1756

400Ausgenommen Reiserzeugnisse (Erzeugnisse, bei denen Reis oder Reisverarbeitungserzeugnisse die einzigen Cerealienbestandteile sind).
Einschließlich Kleingebäck.
1.4.8Teigwaren600Teigwaren bezeichnen Teigwaren (trocken) mit einem Wassergehalt von ca. 12 %.
1.4.9Beikost und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder 3

Stand: VO (EU) 2024/1756

150Ausgenommen Reiserzeugnisse (Erzeugnisse, bei denen Reis oder Reisverarbeitungserzeugnisse die einzigen Cerealienbestandteile sind).
Der Höchstgehalt gilt für die Trockenmasse 5 des Erzeugnisses, wie es in Verkehr gebracht wird.
1.4.10Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge und Kleinkinder 3 bestimmt sind

Stand: VO (EU) 2024/1756

150Ausgenommen Reiserzeugnisse (Erzeugnisse, bei denen Reis oder Reisverarbeitungserzeugnisse die einzigen Cerealienbestandteile sind).
Der Höchstgehalt gilt für die Trockenmasse 5 des Erzeugnisses, wie es in Verkehr gebracht wird.


1.5ZearalenonHöchstgehalt (μg/kg)Anmerkungen
1.5.1Unverarbeitete Getreidekörner, außer die unter 1.5.2 aufgeführten Erzeugnisse

Stand: VO (EU) 2024/1756

100Ausgenommen unverarbeitete Maiskörner, die zur Verarbeitung durch Nassmahlen bestimmt sind, und ausgenommen Reis.

Der Höchstgehalt gilt für unverarbeitete Getreidekörner (im Falle von Hafer für Getreidekörner mit Hülse), die im Hinblick auf die erste Verarbeitungsstufe 6 in Verkehr gebracht werden.

1.5.2Unverarbeitete Maiskörner

Stand: VO (EU) 2024/1756

350Ausgenommen unverarbeitete Maiskörner, bei denen zum Beispiel durch ihre Kennzeichnung oder die Bestimmungsangabe ersichtlich ist, dass sie ausschließlich zur Verwendung in einem Nassmahlverfahren (Stärkegewinnung) bestimmt sind.
Der Höchstgehalt gilt für unverarbeitete Maiskörner, die im Hinblick auf die erste Verarbeitungsstufe 6 in Verkehr gebracht werden.
1.5.3Getreide, Getreidekleie und -keime, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden
Getreidemehl und -grieß
Außer die unter 1.5.5, 1.5.6 und 1.5.8 aufgeführten Erzeugnisse

Stand: VO (EU) 2024/1756

75Ausgenommen Reis und Reiserzeugnisse (Erzeugnisse, bei denen Reis oder Reisverarbeitungserzeugnisse die einzigen Cerealienbestandteile sind).
1.5.4Brot, feine Backwaren, Kekse, Getreide-Snacks und Frühstückscerealien, außer die unter 1.5.5 aufgeführten Erzeugnisse

Stand: VO (EU) 2024/1756

50Ausgenommen Reiserzeugnisse (Erzeugnisse, bei denen Reis oder Reisverarbeitungserzeugnisse die einzigen Cerealienbestandteile sind).
Einschließlich Kleingebäck.
1.5.5Mais, der für den Endverbraucher in Verkehr gebracht wird
Snacks und Frühstückscerealien auf Maisbasis
100
1.5.6Mahlerzeugnisse aus Mais, die nicht für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden
1.5.6.1Maismehl, das nicht für den Endverbraucher in Verkehr gebracht wird300Mindestens 90 % der Partikel im Mahlerzeugnis haben eine Größe von ≤ 500 μm (nach dem Gewicht bestimmt).
1.5.6.2Sonstige Mahlerzeugnisse aus Mais, die nicht für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden200Weniger als 90 % der Partikel im Mahlerzeugnis haben eine Größe von ≤ 500 μm (nach dem Gewicht bestimmt).
1.5.7Raffiniertes Maisöl400
1.5.8Beikost und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder 3

Stand: VO (EU) 2024/1756

20Ausgenommen Reiserzeugnisse (Erzeugnisse, bei denen Reis oder Reisverarbeitungserzeugnisse die einzigen Cerealienbestandteile sind).
Der Höchstgehalt gilt für die Trockenmasse 5 des Erzeugnisses, wie es in Verkehr gebracht wird.


1.6FumonisineHöchstgehalt (μg/kg)Anmerkungen
Summe aus B1 und B2Für Fumonisine beziehen sich die Höchstgehalte auf die Konzentrationsuntergrenzen, die auf Basis der Annahme berechnet werden, dass alle Werte unterhalb der Bestimmungsgrenze bei 0 liegen.
1.6.1Unverarbeitete Maiskörner

Stand: VO (EU) 2024/1756

4.000Ausgenommen unverarbeitete Maiskörner, bei denen zum Beispiel durch ihre Kennzeichnung oder die Bestimmungsangabe ersichtlich ist, dass sie ausschließlich zur Verwendung in einem Nassmahlverfahren (Stärkegewinnung) bestimmt sind.
Der Höchstgehalt gilt für unverarbeitete Maiskörner, die im Hinblick auf die erste Verarbeitungsstufe 6 in Verkehr gebracht werden.
1.6.2Mais, der für den Endverbraucher in Verkehr gebracht wird, Mahlerzeugnisse aus Mais, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden, sowie Lebensmittel auf Maisbasis, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden, außer die unter 1.6.3 und 1.6.5 aufgeführten Erzeugnisse1.000
1.6.3Frühstückscerealien und Snacks auf Maisbasis800
1.6.4Mahlerzeugnisse aus Mais, die nicht für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden
1.6.4.1Maismehl, das nicht für den Endverbraucher in Verkehr gebracht wird2.000Mindestens 90 % der Partikel im Mahlerzeugnis haben eine Größe von ≤ 500 μm (nach dem Gewicht bestimmt).
1.6.4.2Sonstige Mahlerzeugnisse aus Mais, die nicht für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden1.400Weniger als 90 % der Partikel im Mahlerzeugnis haben eine Größe von ≤ 500 μm (nach dem Gewicht bestimmt).
1.6.5Beikost, die Mais enthält, und Getreidebeikost aus Mais für Säuglinge und Kleinkinder 3200Der Höchstgehalt gilt für die Trockenmasse 5 des Erzeugnisses, wie es in Verkehr gebracht wird.


1.7CitrininHöchstgehalt (μg/kg)Anmerkungen
1.7.1Nahrungsergänzungsmittel auf Basis von Reis, der durch den Schimmelpilz Monascus purpureus fermentiert wurde100


1.8Mutterkorn-Sklerotien und Ergotalkaloide
1.8.1Mutterkorn-Sklerotien

Stand: VO (EU) 2024/1756

Höchstgehalt (g/kg)Anmerkungen
Der Höchstgehalt gilt für unverarbeitete Getreidekörner, die im Hinblick auf die erste Verarbeitungsstufe 6 in Verkehr gebracht werden.
Soll Getreide, in dem Mutterkorn-Sklerotien vorhanden sind, einer mechanischen Oberflächenbearbeitung 6 unterzogen werden, so muss das Getreide vor der mechanischen Oberflächenbearbeitung erst einen Reinigungsschritt durchlaufen.
1.8.1.1Unverarbeitete Getreidekörner, außer die unter 1.8.1.2 aufgeführten Erzeugnisse0,2Ausgenommen Mais und Reis.
1.8.1.2Unverarbeitete Roggenkörner

Stand: VO (EU) 2024/1808

0,5
0,2 ab 1. Juli 2025
1.8.2ErgotalkaloideHöchstgehalt (μg/kg)Anmerkungen
Untergrenze der Summe aus
Ergocornin/Ergocorninin; Ergocristin/Ergocristinin; Ergocryptin/Ergocryptinin (α- und β-Form); Ergometrin/Ergometrinin; Ergosin/Ergosinin; Ergotamin/Ergotaminin
Für Ergotalkaloide beziehen sich die Höchstgehalte auf die Konzentrationsuntergrenzen, die auf Basis der Annahme berechnet werden, dass alle Werte unterhalb der Bestimmungsgrenze bei 0 liegen.
1.8.2.1Mahlerzeugnisse aus Gerste, Dinkel und Hafer (mit einem Aschegehalt von weniger als 900 mg/100 g Trockenmasse)

Stand: VO (EU) 2024/1808

100
50 ab 1. Juli 2024
1.8.2.1aMahlerzeugnisse aus Weizen (mit einem Aschegehalt von weniger als 900 mg/100 g Trockenmasse)

Stand: VO (EU) 2024/1808

100
50 ab 1. Juli 2028

1.8.2.2Mahlerzeugnisse aus Gerste, Weizen, Dinkel und Hafer (mit einem Aschegehalt von mindestens 900 mg/100 g Trockenmasse)
Gersten-, Weizen-, Dinkel- und Haferkörner, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden
150
1.8.2.3Roggenmahlerzeugnisse
Roggen, der für den Endverbraucher in Verkehr gebracht wird

Stand: VO (EU) 2024/1808

500
250 ab 1. Juli 2028
1.8.2.4Weizengluten400
1.8.2.5Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder 320Der Höchstgehalt gilt für das Erzeugnis, wie es in Verkehr gebracht wird.


1.9T-2- und HT-2-ToxineHöchstgehalt (μg/kg)Anmerkungen
Summe der Toxine T-2 und HT-2Für die Summe der Toxine T-2- und HT-2 beziehen sich die Höchstgehalte auf die Untergrenzen ("lower bound"), die auf Basis der Annahme berechnet werden, dass alle Werte unterhalb der Bestimmungsgrenze bei 0 liegen.
1.9.1Unverarbeitete Getreidekörner, außer die unter 1.9.1.1, 1.9.1.2, 1.9.1.3 und 1.9.1.4 aufgeführten Erzeugnisse50Ausgenommen unverarbeitete Maiskörner, die zur Verarbeitung durch Nassmahlen bestimmt sind, und ausgenommen Reis.
Der Höchstgehalt gilt für unverarbeitete Getreidekörner, die im Hinblick auf die erste Verarbeitungsstufe 6 in Verkehr gebracht werden.
1.9.1.1Unverarbeitete Braugerstenkörner200Der Höchstgehalt gilt für unverarbeitete Braugerstenkörner, die im Hinblick auf die erste Verarbeitungsstufe 6 in Verkehr gebracht werden.
1.9.1.2Andere unverarbeitete Gerstenkörner als Braugerstenkörner150Der Höchstgehalt gilt für unverarbeitete Gerstenkörner, die im Hinblick auf die erste Verarbeitungsstufe 6 in Verkehr gebracht werden.
1.9.1.3Unverarbeitete Maiskörner und unverarbeitete Hartweizenkörner100Ausgenommen unverarbeitete Maiskörner, bei denen zum Beispiel durch die Kennzeichnung oder die Bestimmungsangabe ersichtlich ist, dass sie ausschließlich zur Verwendung in einem Nassmahlverfahren (Stärkegewinnung) bestimmt sind.

Der Höchstgehalt gilt für unverarbeitete Maiskörner und unverarbeitete Hartweizenkörner, die im Hinblick auf die erste Verarbeitungsstufe 6 in Verkehr gebracht werden.

1.9.1.4Unverarbeitete Haferkörner einschließlich Spelzen, die nicht verzehrt werden1.250Der Höchstgehalt gilt für unverarbeitete Haferkörner mit Spelzen, die im Hinblick auf die erste Verarbeitungsstufe 6 in Verkehr gebracht werden.
Der Höchstgehalt gilt für die Haferkörner einschließlich Spelzen, die nicht verzehrt werden.
1.9.2Getreideerzeugnisse, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden, außer die unter 1.9.2.1 und 1.9.2.2 aufgeführten Erzeugnisse20Ausgenommen Reis.
1.9.2.1Hafer, der für den Endverbraucher in Verkehr gebracht wird100
1.9.2.2Gerste, Mais und Hartweizen, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden50
1.9.3Mahlerzeugnisse aus Getreidearten, außer die unter 1.9.3.1 und 1.9.3.2 aufgeführten Erzeugnisse20Ausgenommen Mahlerzeugnisse aus Reis.
1.9.3.1Mahlerzeugnisse aus Hafer (einschließlich Haferkleie)100
1.9.3.2Kleie aus anderem Getreide als Hafer und Mahlerzeugnisse aus Mais50
1.9.4Backwaren, ausgenommen die unter 1.9.5 aufgeführten Erzeugnisse, Teigwaren, Getreide-Snacks und Frühstücksgetreide, außer die unter 1.9.6, 1.9.7 und 1.9.8 aufgeführten Erzeugnisse

Stand: VO (EU) 2024/1756

20Ausgenommen Reiserzeugnisse (Erzeugnisse, bei denen Reis oder Reisverarbeitungserzeugnisse die einzigen Cerealienbestandteile sind).
Einschließlich Kleingebäck.
Teigwaren bezeichnen Teigwaren (trocken) mit einem Wassergehalt von ca. 12 %.
1.9.5Backwaren mit einem Anteil an Hafermahlerzeugnissen von mindestens 75 %

Stand: VO (EU) 2024/1756

100Einschließlich Kleingebäck.
1.9.6Haferflocken100
1.9.7Frühstücksgetreide mit einem Anteil von mindestens 50 % an Getreidekleie, Mahlerzeugnissen aus Haferkörnern, Mahlerzeugnissen aus Maiskörnern, Hafer-, Gerste-, Mais- oder Hartweizenvollkorngetreide, und zu weniger als 40 % bestehend aus Mahlerzeugnissen von Haferkörnern und Vollkornhafer50
1.9.8Frühstücksgetreide mit einem Anteil von mindestens 50 % an Getreidekleie, Mahlerzeugnissen aus Haferkörnern, Mahlerzeugnissen aus Maiskörnern, Hafer-, Gerste-, Mais- oder Hartweizenvollkorngetreide, und zu mindestens 40 % bestehend aus Mahlerzeugnissen aus Haferkörnern und Vollkornhafer75
1.9.9Beikost und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder 3

Stand: VO (EU) 2024/1756

10Ausgenommen Reiserzeugnisse (Erzeugnisse, bei denen Reis oder Reisverarbeitungserzeugnisse die einzigen Cerealienbestandteile sind).
Der Höchstgehalt gilt für die Trockenmasse 5 des Erzeugnisses, wie es in Verkehr gebracht wird.
1.9.10Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge und Kleinkinder 3 bestimmt sind

Stand: VO (EU) 2024/1756

10Ausgenommen Reiserzeugnisse (Erzeugnisse, bei denen Reis oder Reisverarbeitungserzeugnisse die einzigen Cerealienbestandteile sind).
Der Höchstgehalt gilt für die Trockenmasse 5 des Erzeugnisses, wie es in Verkehr gebracht wird


2Pflanzentoxine
2.1Erucasäure, einschließlich in Fett gebundener ErucasäureHöchstgehalt (g/kg)Anmerkungen
2.1.1Pflanzliche Öle und Fette, die für den Endverbraucher oder zur Verwendung als Zutat in Lebensmitteln in Verkehr gebracht werden, außer die unter 2.1.2 aufgeführten Erzeugnisse20,0
2.1.2Leindotteröl, Senföl und Borretschöl50,0Mit Zustimmung der zuständigen Behörde gilt der Höchstgehalt nicht für vor Ort erzeugtes und verzehrtes Senföl.
2.1.3Senf (Würzmittel)35,0


2.2TropanalkaloideHöchstgehalt (μg/kg)Anmerkungen
AtropinScopolamin
2.2.1Beikost und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder 3, die Millethirse, Sorghumhirse, Buchweizen, Mais oder daraus gewonnene Erzeugnisse enthält

Stand: VO (EU) 2024/1756

1,01,0Unter daraus gewonnene Erzeugnisse fallen alle Erzeugnisse, die mindestens 80 % dieser Getreideerzeugnisse enthalten.
Der Höchstgehalt gilt für das Erzeugnis, wie es in Verkehr gebracht wird.
Gesamtgehalt an Atropin und ScopolaminFür die Summe aus Atropin und Scopolamin beziehen sich die Höchstgehalte auf die Konzentrationsuntergrenzen, die auf Basis der Annahme berechnet werden, dass alle Werte unterhalb der Bestimmungsgrenze bei 0 liegen.
2.2.2Unverarbeitete Millethirse- und Sorghumhirsekörner

Stand: VO (EU) 2024/1756

5,0Der Höchstgehalt gilt für unverarbeitete Getreidekörner, die im Hinblick auf die erste Verarbeitungsstufe 6 in Verkehr gebracht werden.
2.2.3Unverarbeitete Maiskörner

Stand: VO (EU) 2024/1756

15Ausgenommen unverarbeitete Maiskörner, bei denen zum Beispiel durch ihre Kennzeichnung oder Bestimmungsangabe ersichtlich ist, dass sie ausschließlich zur Verwendung in einem Nassmahlverfahren (Stärkegewinnung) bestimmt sind, und ausgenommen unverarbeitete Popcorn-Maiskörner.
Der Höchstgehalt gilt für unverarbeitete Maiskörner, die im Hinblick auf die erste Verarbeitungsstufe 6 in Verkehr gebracht werden.
2.2.4Unverarbeitete Buchweizenkörner

Stand: VO (EU) 2024/1756

10Der Höchstgehalt gilt für unverarbeitete Buchweizenkörner, die im Hinblick auf die erste Verarbeitungsstufe 6 in Verkehr gebracht werden.
2.2.5Popcorn-Mais
Millethirse, Sorghumhirse und Mais, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden
Mahlerzeugnisse aus Millethirse, Sorghumhirse und Mais
5,0
2.2.6Buchweizen, der für den Endverbraucher in Verkehr gebracht wird
Mahlerzeugnisse aus Buchweizen
10
2.2.7Kräutertees (getrocknetes Erzeugnis) und für Kräutertees verwendete Zutaten (getrocknete Erzeugnisse), außer die unter 2.2.8 aufgeführten Erzeugnisse25"Kräutertees (getrocknetes Erzeugnis)" bezieht sich auf:
  • Kräutertees (getrocknetes Erzeugnis) aus Blüten, Blättern, Stängeln, Wurzeln und anderen Pflanzenteilen (in Beuteln oder lose) für die Zubereitung von Kräutertee (flüssiges Erzeugnis) und
  • Instantkräutertees. Bei Extrakten in Pulverform ist ein Konzentrationsfaktor von 4 anzuwenden.
2.2.8Kräutertees (getrocknete Erzeugnisse) und für Kräutertees verwendete Zutaten (getrocknete Erzeugnisse), ausschließlich aus Anissamen50"Kräutertees (getrocknetes Erzeugnis)" bezieht sich auf:
  • Kräutertees (getrocknetes Erzeugnis) aus Blüten, Blättern, Stängeln, Wurzeln und anderen Pflanzenteilen (in Beuteln oder lose) für die Zubereitung von Kräutertee (flüssiges Erzeugnis) und
  • Instantkräutertees. Bei Extrakten in Pulverform ist ein Konzentrationsfaktor von 4 anzuwenden.
2.2.9Kräutertees (flüssige Erzeugnisse)0,20


2.3Blausäure, einschließlich in Blausäureglycosiden gebundener BlausäureHöchstgehalt (mg/kg)Anmerkungen
2.3.1Unverarbeitete ganze, geriebene, gemahlene, geknackte oder gehackte Leinsamen, die nicht für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden

Stand: VO (EU) 2024/1756

250Der Höchstgehalt gilt nicht für Ölsaaten, die zum Zermahlen für die Erzeugung von raffiniertem Pflanzenöl bestimmt sind, sofern die restlichen gepressten Ölsaaten nicht als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden. Werden die restlichen gepressten Ölsaaten als Lebensmittel in Verkehr gebracht, gilt der Höchstgehalt unter Berücksichtigung des Artikels 3 Absätze 1 und 2.
2.3.2Ganze, geriebene, gemahlene, geknackte oder gehackte Leinsamen, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden

Stand: VO (EU) 2024/1756

150Der Höchstgehalt gilt nicht für ganze, geriebene, gemahlene, geknackte oder gehackte Leinsamen, die in kleinen Mengen für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden, wenn der Warnhinweis "Nur zum Kochen und Backen verwenden. Nicht roh verzehren!" im Hauptsichtfeld (Frontetikett) vorhanden ist (es ist die vorgeschriebene Schriftgröße 11 zu verwenden). Die ganzen, geriebenen, gemahlenen, geknackten oder gehackten Leinsamen mit diesem Warnhinweis müssen dem in 2.3.1 festgelegten Höchstgehalt entsprechen.
2.3.3Unverarbeitete ganze, geriebene, gemahlene, geknackte oder gehackte Mandeln, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden35Der Höchstgehalt gilt nicht für unverarbeitete ganze, geriebene, gemahlene, geknackte oder gehackte Bittermandeln, die in kleinen Mengen für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden, wenn der Warnhinweis "Nur zum Kochen und Backen verwenden. Nicht roh verzehren!" im Hauptsichtfeld (Frontetikett) vorhanden ist (es ist die vorgeschriebene Schriftgröße 11 zu verwenden).
2.3.4Unverarbeitete ganze, geriebene, gemahlene, geknackte oder gehackte Aprikosenkerne, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden20,0Lebensmittelunternehmer, die unverarbeitete ganze, geriebene, gemahlene, geknackte oder gehackte Aprikosenkerne für den Endverbraucher in Verkehr bringen, weisen auf Verlangen der zuständigen Behörde nach, dass die in Verkehr gebrachten Produkte den Höchstgehalt nicht überschreiten.
2.3.5Maniok (Kassawawurzel) (frisch, geschält)50,0
2.3.6Maniok-Mehl und Tapiokamehl10,0


2.4PyrrolizidinalkaloideHöchstgehalt (μg/kg)Anmerkungen
Die Höchstgehalte beziehen sich auf die Untergrenze der Summe der folgenden 21 Pyrrolizidinalkaloide:
  • Intermedin/Lycopsamin, Intermedin-N-Oxid/Lycopsamin-N-Oxid, Senecionin/Senecivernin, Senecionin-N-Oxid/Senecivernin-N-Oxid, Seneciphyllin, Seneciphyllin-N-Oxid, Retrorsin, Retrorsin-N-Oxid, Echimidin, Echimidin-N-Oxid, Lasiocarpin, Lasiocarpin-N-Oxid, Senkirkin, Europin, Europin-N-Oxid, Heliotrin und Heliotrin-N-Oxid
    sowie die folgenden zusätzlichen 14 Pyrrolizidinalkaloide, die bekanntermaßen mit einem oder mehreren der oben genannten 21 Pyrrolizidinalkaloide koeluieren, anhand bestimmter derzeit verwendeter Analysemethoden:
  • Indicin, Echinatin, Rinderin (mögliche Koelution mit Lycopsamin/Intermedin), Indicin-N-Oxid, Echinatin-N-Oxid, Rinderin-N-Oxid (mögliche Koelution mit Lycopsamin-N-Oxid/Intermedin-N-Oxid), Integerrimin (mögliche Koelution mit Senecivernin/Senecionin), Integerrimin-N-Oxid (mögliche Koelution mit Senecivernin-N-Oxid/Senecionin-N-Oxid), Heliosupin (mögliche Koelution mit Echimidin), Heliosupin-N-Oxid (mögliche Koelution mit Echimidin-N-Oxid), Spartioidin (mögliche Koelution mit Seneciphyllin), Spartioidin-N-Oxid (mögliche Koelution mit Seneciphyllin-N-Oxid), Usaramin (mögliche Koelution mit Retrorsin), Usaramin-N-Oxid (mögliche Koelution mit Retrorsin-N-Oxid).


Pyrrolizidinalkaloide, die einzeln und getrennt mit der verwendeten Analysemethode identifiziert werden können, sind zu quantifizieren und in die Summe einzubeziehen.

Für Pyrrolizidinalkaloide beziehen sich die Höchstgehalte auf die Konzentrationsuntergrenzen, die auf Basis der Annahme berechnet werden, dass alle Werte unterhalb der Bestimmungsgrenze bei 0 liegen.
2.4.1Borretschblätter (frisch, tiefgefroren), die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden750Ungeachtet strengerer nationaler Vorschriften in bestimmten Mitgliedstaaten über das Inverkehrbringen pyrrolizidinalkaloid-haltiger Pflanzen.
2.4.2Getrocknete Kräuter, außer die unter 2.4.3 aufgeführten Erzeugnisse400Ungeachtet strengerer nationaler Vorschriften in bestimmten Mitgliedstaaten über das Inverkehrbringen pyrrolizidinalkaloid-haltiger Pflanzen.
2.4.3Borretsch, Liebstöckel, Majoran und Oregano (getrocknetes Erzeugnis) und Mischungen, die ausschließlich aus diesen getrockneten Kräutern bestehen1.000Ungeachtet strengerer nationaler Vorschriften in bestimmten Mitgliedstaaten über das Inverkehrbringen pyrrolizidinalkaloid-haltiger Pflanzen.
2.4.4Tee (Camellia sinensis) und aromatisierter Tee 12 (Camellia sinensis) (getrocknetes Erzeugnis), ausgenommen der unter 2.4.5 genannte Tee und aromatisierte Tee150Für Tee mit getrockneten Früchten und getrockneten Kräutern gilt Artikel 3.
"Tee (Camellia sinensis) (getrocknetes Erzeugnis)" bezieht sich auf:
  • Tee (Camellia sinensis) (getrocknetes Erzeugnis) aus getrockneten Blättern, Stängeln und Blüten (in Beuteln oder lose) für die Zubereitung von Tee (flüssiges Erzeugnis) und
  • Instanttee. Bei Teeextrakten in Pulverform ist ein Konzentrationsfaktor von 4 anzuwenden.
2.4.5Tee (Camellia sinensis), aromatisierter Tee 12 (Camellia sinensis) und Kräutertees (getrocknetes Erzeugnis) sowie für Kräutertees verwendete Zutaten (getrocknete Erzeugnisse) für Säuglinge und Kleinkinder75Für Tee mit getrockneten Früchten und getrockneten Kräutern gilt Artikel 3.
2.4.6Tee (Camellia sinensis), aromatisierter Tee 12 (Camellia sinensis) und Kräutertees (flüssiges Erzeugnis) für Säuglinge und Kleinkinder1,0Für Tee mit getrockneten Früchten und getrockneten Kräutern gilt Artikel 3.
2.4.7Kräutertees (getrocknetes Erzeugnis) und für Kräutertees verwendete Zutaten (getrocknete Erzeugnisse), außer die unter 2.4.5 und 2.4.8 aufgeführten Erzeugnisse200"Kräutertees (getrocknetes Erzeugnis)" bezieht sich auf:
  • Kräutertees (getrocknetes Erzeugnis) aus Blüten, Blättern, Stängeln, Wurzeln und anderen Pflanzenteilen (in Beuteln oder lose) für die Zubereitung von Kräutertee (flüssiges Erzeugnis) und
  • Instantkräutertees. Bei Extrakten in Pulverform ist ein Konzentrationsfaktor von 4 anzuwenden.


Ungeachtet strengerer nationaler Vorschriften in bestimmten Mitgliedstaaten über das Inverkehrbringen pyrrolizidinalkaloid-haltiger Pflanzen.

2.4.8Kräutertees (getrocknetes Erzeugnis) und für Kräutertees verwendete Zutaten (getrocknete Erzeugnisse) von Rotbusch, Anis (Pimpinella anisum), Zitronenmelisse, Kamille, Thymian, Pfefferminze, Zitronenverbene und Mischungen, die ausschließlich aus diesen getrockneten Kräutern bestehen, ausgenommen die unter 2.4.5 genannten Kräutertees400"Kräutertees (getrocknetes Erzeugnis)" bezieht sich auf:
  • Kräutertees (getrocknetes Erzeugnis) aus Blüten, Blättern, Stängeln, Wurzeln und anderen Pflanzenteilen (in Beuteln oder lose) für die Zubereitung von Kräutertee (flüssiges Erzeugnis) und
  • Instantkräutertees. Bei Extrakten in Pulverform ist ein Konzentrationsfaktor von 4 anzuwenden.
2.4.9Kreuzkümmel400
2.4.10Nahrungsergänzungsmittel mit pflanzlichen Zubereitungen 13, einschließlich Extrakten, außer die unter 2.4.11 aufgeführten Erzeugnisse400Der Höchstgehalt gilt für die Nahrungsergänzungsmittel, wie sie in Verkehr gebracht werden.
Ungeachtet strengerer nationaler Vorschriften in bestimmten Mitgliedstaaten über das Inverkehrbringen pyrrolizidinalkaloid-haltiger Pflanzen.
2.4.11Nahrungsergänzungsmittel auf Pollenbasis
Pollen und Pollenprodukte
500Der Höchstgehalt gilt für die Nahrungsergänzungsmittel, wie sie in Verkehr gebracht werden.


2.5OpiumalkaloideHöchstgehalt (mg/kg)Anmerkungen
Für Opiumalkaloide beziehen sich die Höchstgehalte auf die Konzentrationsuntergrenzen, die auf Basis der Annahme berechnet werden, dass alle Werte unterhalb der Bestimmungsgrenze bei 0 liegen.
Der Höchstgehalt bezieht sich auf die Summe von Morphin und Codein, wobei für den Codeingehalt ein Faktor von 0,2 verwendet wird. Deshalb bezieht sich der Höchstgehalt auf die Summe von Morphin + 0,2 × Codein.
2.5.1Mohnsamen, ganz oder gemahlen, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden20
2.5.2Backwaren, die Mohnsamen und deren Verarbeitungserzeugnisse enthalten1,50Zu den Backwaren gehören auch verzehrfertige herzhafte Happen und Knabbereien aus Mehl.
Unter deren Verarbeitungserzeugnisse fallen alle Erzeugnisse, die mindestens 80 % dieser Mohnsamenerzeugnisse enthalten.
Der Lebensmittelunternehmer, der dem Lebensmittelunternehmer, der die Backwaren herstellt, die Mohnsamen liefert, stellt dem Lebensmittelunternehmer, der die Backwaren herstellt, ausreichende Informationen zur Verfügung, damit dieser Erzeugnisse in Verkehr bringen kann, die dem Höchstgehalt entsprechen. Diese Informationen umfassen gegebenenfalls Analysedaten.


2.6Delta-9-Tetrahydrocannabinol-Äquivalente (Δ9-THC-Äquivalente)Höchstgehalt (mg/kg)Anmerkungen
Für Delta-9-Tetrahydrocannabinol-Äquivalente (Δ9-THC-Äquivalente) beziehen sich die Höchstgehalte auf die Konzentrationsuntergrenzen, die auf Basis der Annahme berechnet werden, dass alle Werte unterhalb der Bestimmungsgrenze bei 0 liegen.
Die Höchstgehalte beziehen sich auf die Summe aus Delta-9-Tetrahydrocannabinol (Δ9-THC) und Delta-9-Tetrahydrocannabinolsäure (Δ9-THCA), ausgedrückt als Δ9-THC.
Auf den Gehalt an Δ9-THCA wird ein Faktor von 0,877 angewendet, und der Höchstgehalt bezieht sich auf die Summe aus Δ9-THC + 0,877 × Δ9-THCA (bei getrennter Ermittlung und Bestimmung von Δ9-THC und Δ9-THCA).
2.6.1Hanfsamen3,0
2.6.2Gemahlene Hanfsamen, (teilweise) entfettete Hanfsamen und andere aus Hanfsamen verarbeitete Erzeugnisse, außer die unter 2.6.3 aufgeführten Erzeugnisse3,0Als aus Hanfsamen verarbeitete Erzeugnisse gelten ausschließlich aus Hanfsamen verarbeitete Erzeugnisse.
2.6.3Hanfsaatöl7,5


3Metalle und andere Elemente
3.1BleiHöchstgehalt (mg/kg)Anmerkungen
3.1.1FrüchteDer Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht.
Der Höchstgehalt gilt für den abgetrennten und gewaschenen genießbaren Teil.
3.1.1.1Cranbeeren, Johannisbeeren, Holunderbeeren und Erdbeerbaumfrüchte0,20
3.1.1.2Früchte, ausgenommen Cranbeeren, Johannisbeeren, Holunderbeeren und Erdbeerbaumfrüchte0,10
3.1.2Wurzel- und KnollengemüseDer Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht.
Der Höchstgehalt gilt für den abgetrennten und gewaschenen genießbaren Teil.
3.1.2.1Wurzel- und Knollengemüse, außer die unter 3.1.2.2 und 3.1.2.3 aufgeführten Erzeugnisse0,10Bei Kartoffeln gilt der Höchstgehalt für geschälte Kartoffeln.
3.1.2.2Frischer Ingwer und frischer Gelbwurz0,80
3.1.2.3Schwarzwurzeln0,30
3.1.3Zwiebelgemüse0,10Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht.
Der Höchstgehalt gilt für den abgetrennten und gewaschenen genießbaren Teil.
3.1.4FruchtgemüseDer Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht.
Der Höchstgehalt gilt für den abgetrennten und gewaschenen genießbaren Teil.
3.1.4.1Fruchtgemüse, außer die unter 3.1.4.2 aufgeführten Erzeugnisse0,050
3.1.4.2Zuckermais0,10
3.1.5KohlgemüseDer Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht.
Der Höchstgehalt gilt für den abgetrennten und gewaschenen genießbaren Teil.
3.1.5.1Kohlgemüse, außer das unter 3.1.5.2 aufgeführte0,10
3.1.5.2Blattkohle0,30
3.1.6Blattgemüse, ausgenommen frische Kräuter und essbare Blüten0,30Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht.
Der Höchstgehalt gilt für den abgetrennten und gewaschenen genießbaren Teil.
3.1.7Hülsengemüse0,10Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht.
Der Höchstgehalt gilt für den abgetrennten und gewaschenen genießbaren Teil.
3.1.8Stängelgemüse0,10Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht.
Der Höchstgehalt gilt für den abgetrennten und gewaschenen genießbaren Teil.
3.1.9PilzeDer Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht.
Der Höchstgehalt gilt für den abgetrennten und gewaschenen genießbaren Teil.
3.1.9.1Die folgenden Kulturpilze:
Zuchtchampignon (Agaricus bisporus)
Austernpilz (Pleurotus ostreatus)
Shiitake-Pilz (Lentinula edodes)
0,30
3.1.9.2Wilde Pilze0,80
3.1.10Hülsenfrüchte0,20
3.1.11Getreide0,20
3.1.12Getrocknete Gewürze
3.1.12.1Samengewürze0,90
3.1.12.2Fruchtgewürze0,60
3.1.12.3Rindengewürze2,0
3.1.12.4Wurzel- und Rhizomgewürze1,50
3.1.12.5Knospengewürze1,0
3.1.12.6Blütenstempelgewürze1,0
3.1.13Fleisch von Rindern, Schafen, Schweinen und Geflügel 2, außer die unter 3.1.14 aufgeführten Erzeugnisse0,10Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht.
3.1.14Nebenerzeugnisse der Schlachtung 2Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht.
3.1.14.1von Rindern und Schafen0,20
3.1.14.2von Schweinen0,15
3.1.14.3von Geflügel0,10
3.1.15Fischereierzeugnisse 2 und Muscheln 2Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht.
3.1.15.1Muskelfleisch von Fischen0,30Sofern der gesamte Fisch zum Verzehr bestimmt ist, gilt der Höchstgehalt für den gesamten Fisch.
Für getrocknete, verdünnte, verarbeitete und/oder zusammengesetzte Lebensmittel gilt Artikel 3 Absätze 1 und 2.
3.1.15.2Kopffüßer0,30Der Höchstgehalt bezieht sich auf das Tier ohne Eingeweide.
3.1.15.3Krebstiere0,50Der Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes, d. h., der Cephalothorax von Krebstieren ist ausgenommen. Bei Krabben und krabbenartigen Krebstieren (Brachyura und Anomura) gilt der Höchstgehalt für das Muskelfleisch der Extremitäten.
Für getrocknete, verdünnte, verarbeitete und/oder zusammengesetzte Lebensmittel gilt Artikel 3 Absätze 1 und 2.
3.1.15.4Muscheln1,50Bei der Großen Pilgermuschel (Pecten maximus) gilt der Höchstgehalt nur für den Adduktormuskel und die Gonade.
Für getrocknete, verdünnte, verarbeitete und/oder zusammengesetzte Lebensmittel gilt Artikel 3 Absätze 1 und 2.
3.1.16Rohmilch 2, wärmebehandelte Milch und Werkmilch0,020Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht.
3.1.17Honig0,10
3.1.18Fette und Öle0,10Einschließlich Milchfett.
3.1.19Fruchtsäfte, Fruchtsäfte aus Konzentrat, Fruchtsaftkonzentrate und Fruchtnektare 9Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht.
Bei Fruchtsaftkonzentraten gilt der Höchstgehalt für den rekonstituierten Saft.
3.1.19.1ausschließlich von Beeren und anderem Kleinobst0,05
3.1.19.2andere als ausschließlich von Beeren und anderem Kleinobst0,03
3.1.20Wein 7, Apfel-, Birnen- und FruchtweinDer Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht.
Einschließlich Perlwein und Schaumwein, ausgenommen Likörwein und Wein mit einem Alkoholgehalt von mindestens 15 Vol.-%.
3.1.20.1Erzeugnisse aus der Weinlese von 2001 bis 20150,20
3.1.20.2Erzeugnisse aus der Weinlese von 2016 bis 20210,15
3.1.20.3Erzeugnisse aus der Weinlese ab 20220,10
3.1.21Aromatisierter Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails 8Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht.
3.1.21.1Erzeugnisse aus der Weinlese von 2001 bis 20150,20
3.1.21.2Erzeugnisse aus der Weinlese von 2016 bis 20210,15
3.1.21.3Erzeugnisse aus der Weinlese ab 20220,10
3.1.22Likörwein aus Trauben 7Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht.
3.1.22.1Erzeugnisse aus der Weinlese ab 20220,15
3.1.23Salze
3.1.23.1Salze, außer die unter 3.1.23.2 aufgeführten Erzeugnisse1,0
3.1.23.2Folgende unraffinierte Salze: "fleur de sel" und "graues Salz", die aus Salzgärten mit einem Lehmboden manuell abgeschöpft werden2,0
3.1.24Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung 3 und Kleinkindnahrung 4Der Höchstgehalt gilt für das Erzeugnis, wie es in Verkehr gebracht wird.
3.1.24.1als Pulver in Verkehr gebracht0,020
3.1.24.2als Flüssigkeit in Verkehr gebracht0,010
3.1.25Getränke für Säuglinge und Kleinkinder, die mit diesem Verwendungszweck gekennzeichnet und in Verkehr gebracht werden, außer die unter 3.1.24 und 3.1.27 aufgeführten Erzeugnisse
3.1.25.1als Flüssigkeit in Verkehr gebracht oder nach den Anweisungen des Herstellers zubereitet0,020Einschließlich Fruchtsäfte.
Die Höchstgehalte beziehen sich auf das verzehrfertige Erzeugnis.
3.1.25.2für die Zubereitung durch Aufgießen oder Abkochen0,50Der Höchstgehalt gilt für das Erzeugnis, wie es in Verkehr gebracht wird.
3.1.26Beikost und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder 3, außer die unter 3.1.25 aufgeführten Erzeugnisse0,020Der Höchstgehalt gilt für das Erzeugnis, wie es in Verkehr gebracht wird.
3.1.27Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge und Kleinkinder 3 bestimmt sindDer Höchstgehalt gilt für das Erzeugnis, wie es in Verkehr gebracht wird.
3.1.27.1als Pulver in Verkehr gebracht0,020
3.1.27.2als Flüssigkeit in Verkehr gebracht0,010
3.1.28Nahrungsergänzungsmittel3,0


3.2CadmiumHöchstgehalt (mg/kg)Anmerkungen
3.2.1Früchte und SchalenfrüchteDer Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht.
Der Höchstgehalt gilt für den abgetrennten und gewaschenen genießbaren Teil.
3.2.1.1Früchte, außer die unter 3.2.1.2, 3.2.1.3 und 3.2.1.4 aufgeführten Erzeugnisse0,050
3.2.1.2Zitrusfrüchte, Kernobst, Steinobst, Tafeloliven, Kiwis, Bananen, Mangos, Papayas und Ananas0,020
3.2.1.3Beeren und Kleinobst, außer die unter 3.2.1.4 aufgeführten Erzeugnisse0,030
3.2.1.4Himbeeren0,040
3.2.1.5SchalenfrüchteDie Höchstgehalte gelten nicht für Schalenfrüchte zum Zermahlen und zur Ölraffination, sofern die restlichen gepressten Schalenfrüchte nicht als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden. Werden die restlichen gepressten Schalenfrüchte als Lebensmittel in Verkehr gebracht, gelten die Höchstgehalte unter Berücksichtigung des Artikels 3 Absätze 1 und 2.
3.2.1.5.1Schalenfrüchte, außer die unter 3.2.1.5.2 aufgeführten Erzeugnisse0,20
3.2.1.5.2Pinienkerne0,30
3.2.2Wurzel- und Knollengemüse

Stand: VO (EU) 2023/1510

Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht.
Der Höchstgehalt gilt für den abgetrennten und gewaschenen genießbaren Teil.
3.2.2.1Wurzel- und Knollengemüse, außer die unter 3.2.2.2, 3.2.2.3, 3.2.2.4, 3.2.2.5, 3.2.2.6 und 3.2.2.7 aufgeführten Erzeugnisse

Stand: VO (EU) 2023/1510

0,10Bei Kartoffeln gilt der Höchstgehalt für geschälte Kartoffeln.
3.2.2.2Rote Rüben

Stand: VO (EU) 2023/1510

0,060
3.2.2.3Knollensellerie

Stand: VO (EU) 2023/1510

0,15
3.2.2.4Meerrettich/Kren, Pastinaken, Schwarzwurzel

Stand: VO (EU) 2023/1510

0,20
3.2.2.5Rettiche außer Erdmandeln

Stand: VO (EU) 2023/1510

0,020
3.2.2.6Erdmandeln

Stand: VO (EU) 2023/1510

0,10
3.2.2.7Tropische Wurzeln und Knollen, Petersilienwurzeln, Speiserüben

Stand: VO (EU) 2023/1510

0,050
3.2.3ZwiebelgemüseDer Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht.
Der Höchstgehalt gilt für den abgetrennten und gewaschenen genießbaren Teil.
3.2.3.1Zwiebelgemüse, außer die unter 3.2.3.2 aufgeführten Erzeugnisse0,030
3.2.3.2Knoblauch0,050
3.2.4FruchtgemüseDer Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht.
Der Höchstgehalt gilt für den abgetrennten und gewaschenen genießbaren Teil.
3.2.4.1Fruchtgemüse, außer die unter 3.2.4.2 aufgeführten Erzeugnisse0,020
3.2.4.2Auberginen0,030
3.2.5KohlgemüseDer Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht.
Der Höchstgehalt gilt für den abgetrennten und gewaschenen genießbaren Teil.
3.2.5.1Kohlgemüse, außer die unter 3.2.5.2 aufgeführten Erzeugnisse0,040
3.2.5.2Blattkohle0,10
3.2.6Blattgemüse und frische KräuterDer Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht.
Der Höchstgehalt gilt für den abgetrennten und gewaschenen genießbaren Teil.
3.2.6.1Blattgemüse, außer die unter 3.2.6.2 aufgeführten Erzeugnisse0,10
3.2.6.2Spinat und verwandte Arten (Blätter), Senfsämlinge und frische Kräuter0,20
3.2.7Hülsengemüse0,020Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht.
Der Höchstgehalt gilt für den abgetrennten und gewaschenen genießbaren Teil.
3.2.8StängelgemüseDer Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht.
Der Höchstgehalt gilt für den abgetrennten und gewaschenen genießbaren Teil.
3.2.8.1Stängelgemüse, außer die unter 3.2.8.2 und 3.2.8.3 aufgeführten Erzeugnisse0,030
3.2.8.2Stangensellerie0,10
3.2.8.3Porree0,040
3.2.9Pilze

Stand: VO (EU) 2023/1510

Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht.
Der Höchstgehalt gilt für den abgetrennten und gewaschenen genießbaren Teil.
3.2.9.1 Agaricus bisporus

Stand: VO (EU) 2023/1510

0,050
3.2.9.2Andere Kulturpilze als Agaricus bisporus

Stand: VO (EU) 2023/1510

0,15
3.2.9.3Wilde Pilze

Stand: VO (EU) 2023/1510

0,50
3.2.10Hülsenfrüchte und Proteine aus Hülsenfrüchten
3.2.10.1Hülsenfrüchte, außer die unter 3.2.10.2 aufgeführten Erzeugnisse0,040
3.2.10.2Proteine aus Hülsenfrüchten0,10
3.2.11ÖlsaatenDie Höchstgehalte gelten nicht für Ölsaaten zum Zermahlen und zur Ölraffination, sofern die restlichen gepressten Ölsaaten nicht als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden. Werden die restlichen gepressten Ölsaaten als Lebensmittel in Verkehr gebracht, gelten die Höchstgehalte unter Berücksichtigung des Artikels 3 Absätze 1 und 2.
3.2.11.1Ölsaaten, außer die unter 3.2.11.2, 3.2.11.3, 3.2.11.4, 3.2.11.5 und 3.2.11.6 aufgeführten Erzeugnisse0,10
3.2.11.2Rapssamen0,15
3.2.11.3Erdnüsse und Sojabohnen0,20
3.2.11.4Senfkörner0,30
3.2.11.5Leinsamen und Sonnenblumenkerne0,50
3.2.11.6Mohnsamen1,20
3.2.12GetreideDie Höchstgehalte gelten nicht für Getreide, das zur Herstellung von Bier oder Destillaten verwendet wird, sofern die verbleibenden Getreiderückstände nicht als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden. Werden die verbleibenden Getreiderückstände als Lebensmittel in Verkehr gebracht, gelten die Höchstgehalte unter Berücksichtigung des Artikels 3 Absätze 1 und 2.
3.2.12.1Getreide, außer die unter 3.2.12.2, 3.2.12.3, 3.2.12.4 und 3.2.12.5 aufgeführten Erzeugnisse0,10
3.2.12.2Gerste und Roggen0,050
3.2.12.3Reis, Quinoa, Weizenkleie und Weizengluten0,15
3.2.12.4Hartweizen (Triticum durum)0,18
3.2.12.5Weizenkeime0,20
3.2.13Erzeugnisse tierischen Ursprungs 2Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht.
3.2.13.1Fleisch von Rindern, Schafen, Schweinen und Geflügel0,050Ausgenommen Nebenerzeugnisse der Schlachtung.
3.2.13.2Pferdefleisch0,20Ausgenommen Nebenerzeugnisse der Schlachtung.
3.2.13.3Leber von Rindern, Schafen, Schweinen, Geflügel und Pferden0,50
3.2.13.4Niere von Rindern, Schafen, Schweinen, Geflügel und Pferden1,0
3.2.14Fischereierzeugnisse 2 und Muscheln 2Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht.
3.2.14.1Muskelfleisch von Fischen, außer die unter 3.2.14.2, 3.2.14.3 und 3.2.14.4 aufgeführten Fischarten0,050Sofern der gesamte Fisch zum Verzehr bestimmt ist, gilt der Höchstgehalt für den gesamten Fisch.
Für getrocknete, verdünnte, verarbeitete und/oder zusammengesetzte Lebensmittel gilt Artikel 3 Absätze 1 und 2.
3.2.14.2Muskelfleisch der folgenden Fischarten:
Makrele (Scomber-Arten)
Thunfische (Thunnus-Arten, Katsuwonus pelamis, Euthynnus-Arten)
"Bichique" (Sicyopterus lagocephalus)
0,10Sofern der gesamte Fisch zum Verzehr bestimmt ist, gilt der Höchstgehalt für den gesamten Fisch.
Für getrocknete, verdünnte, verarbeitete und/oder zusammengesetzte Lebensmittel gilt Artikel 3 Absätze 1 und 2.
3.2.14.3Muskelfleisch des Unechten Bonito (Auxis-Arten)0,15Sofern der gesamte Fisch zum Verzehr bestimmt ist, gilt der Höchstgehalt für den gesamten Fisch.
Für getrocknete, verdünnte, verarbeitete und/oder zusammengesetzte Lebensmittel gilt Artikel 3 Absätze 1 und 2.
3.2.14.4Muskelfleisch der folgenden Fischarten:
Sardellen (Engraulis-Arten)
Schwertfisch (Xiphias gladius)
Sardine (Sardina pilchardus)
0,25Sofern der gesamte Fisch zum Verzehr bestimmt ist, gilt der Höchstgehalt für den gesamten Fisch.
Für getrocknete, verdünnte, verarbeitete und/oder zusammengesetzte Lebensmittel gilt Artikel 3 Absätze 1 und 2.
3.2.14.5Krebstiere0,50Der Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes, d. h. der Cephalothorax von Krebstieren ist ausgenommen. Bei Krabben und krabbenartigen Krebstieren (Brachyura und Anomura) gilt der Höchstgehalt für das Muskelfleisch der Extremitäten.
Für getrocknete, verdünnte, verarbeitete und/oder zusammengesetzte Lebensmittel gilt Artikel 3 Absätze 1 und 2.
3.2.14.6Muscheln1,0Bei der Großen Pilgermuschel (Pecten maximus) gilt der Höchstgehalt nur für den Adduktormuskel und die Gonade.
Für getrocknete, verdünnte, verarbeitete und/oder zusammengesetzte Lebensmittel gilt Artikel 3 Absätze 1 und 2.
3.2.14.7Kopffüßer1,0Der Höchstgehalt bezieht sich auf das Tier ohne Eingeweide.
Für getrocknete, verdünnte, verarbeitete und/oder zusammengesetzte Lebensmittel gilt Artikel 3 Absätze 1 und 2.
3.2.15Kakao- und Schokoladeerzeugnisse 14
3.2.15.1Milchschokolade mit < 30 % Gesamtkakaotrockenmasse0,10
3.2.15.2Schokolade mit < 50 % Gesamtkakaotrockenmasse; Milchschokolade mit ≥ 30 % Gesamtkakaotrockenmasse0,30
3.2.15.3Schokolade mit ≥ 50 % Gesamtkakaotrockenmasse0,80
3.2.15.4Kakaopulver, das für den Endverbraucher in Verkehr gebracht wird oder als Zutat in gesüßtem Kakaopulver oder Schokoladenpulver für den Endverbraucher in Verkehr gebracht wird (Trinkschokolade)0,60
3.2.16Salz0,50
3.2.17Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder 3 sowie Kleinkindnahrung 4Der Höchstgehalt gilt für das Erzeugnis, wie es in Verkehr gebracht wird.
3.2.17.1als Pulver, das aus Kuhmilchproteinen oder aus Kuhmilchproteinhydrolysaten hergestellt wird, in Verkehr gebracht0,010
3.2.17.2als Flüssigkeit, die aus Kuhmilchproteinen oder aus Kuhmilchproteinhydrolysaten hergestellt wird, in Verkehr gebracht0,005
3.2.17.3als Pulver, das nur aus Sojaproteinisolaten oder gemischt mit Kuhmilchproteinen hergestellt wird, in Verkehr gebracht0,020
3.2.17.4als Flüssigkeit, die nur aus Sojaproteinisolaten oder gemischt mit Kuhmilchproteinen hergestellt wird, in Verkehr gebracht0,010
3.2.18Kleinkindnahrung 4Der Höchstgehalt gilt für das Erzeugnis, wie es in Verkehr gebracht wird.
3.2.18.1als Pulver, das nur aus Pflanzenproteinisolaten (außer Sojaproteinisolaten) oder gemischt mit Kuhmilchproteinen hergestellt wird, in Verkehr gebracht0,020
3.2.18.2als Flüssigkeit, die nur aus Pflanzenproteinisolaten (außer Sojaproteinisolaten) oder gemischt mit Kuhmilchproteinen hergestellt wird, in Verkehr gebracht0,010
3.2.19Getränke für Säuglinge und Kleinkinder, die mit diesem Verwendungszweck gekennzeichnet und in Verkehr gebracht werden, außer die unter 3.2.17 und 3.2.18 aufgeführten Erzeugnisse
3.2.19.1als Flüssigkeit in Verkehr gebracht oder nach den Anweisungen des Herstellers zubereitet0,020Einschließlich Fruchtsäfte.
Die Höchstgehalte beziehen sich auf das verzehrfertige Erzeugnis.
3.2.20Beikost und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder 30,040Der Höchstgehalt gilt für das Erzeugnis, wie es in Verkehr gebracht wird.
3.2.21Nahrungsergänzungsmittel
3.2.21.1Nahrungsergänzungsmittel, außer die unter 3.2.21.2 aufgeführten Erzeugnisse1,0
3.2.21.2Nahrungsergänzungsmittel, die mindestens zu 80 % aus getrocknetem Seetang oder aus Erzeugnissen bestehen, die aus Seetang gewonnen wurden, oder die aus getrockneten Muscheln bestehen 23,0


3.3QuecksilberHöchstgehalt (mg/kg)Anmerkungen
3.3.1Fischereierzeugnisse 2 und Muscheln 2Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht.
Sofern der gesamte Fisch zum Verzehr bestimmt ist, gilt der Höchstgehalt für den gesamten Fisch.
Für getrocknete, verdünnte, verarbeitete und/oder zusammengesetzte Lebensmittel gilt Artikel 3 Absätze 1 und 2.
3.3.1.1Krebstiere, Muscheln und Muskelfleisch von Fischen, außer die unter 3.3.1.2 und 3.3.1.3 aufgeführten Fischarten0,50Bei Krebstieren gilt der Höchstgehalt für das Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes, d. h., der Cephalothorax von Krebstieren ist ausgenommen. Bei Krabben und krabbenartigen Krebstieren (Brachyura und Anomura) gilt der Höchstgehalt für das Muskelfleisch der Extremitäten.
Bei der Großen Pilgermuschel (Pecten maximus) gilt der Höchstgehalt nur für den Adduktormuskel und die Gonade.
3.3.1.2Muskelfleisch der folgenden Fischarten:
Achselfleckbrasse (Pagellus acarne)
Schwarzer Degenfisch (Aphanopus carbo)
Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo)
Bonito (Sarda sarda)
Rotbrasse (Pagellus erythrinus)
Buttermakrele (Lepidocybium flavobrunneum)
Heilbutt (Hippoglossus-Arten)
Kingklip (Genypterus capensis)
Marlin (Makaira-Arten)
Butte (Lepidorhombus-Arten)
Ölfisch (Ruvettus pretiosus)
Atlantischer Sägebauch (Hoplostethus atlanticus)
Rosa Kingklip (Genypterus blacodes)
Hecht (Esox-Arten)
Einfarb-Pelamide (Orcynopsis unicolor)
Zwergdorsch (Trisopterus-Arten)
Meerbarbe (Mullus barbatus barbatus)
Rundnasen-Grenadier (Coryphaenoides rupestris)
Segelfisch (Istiophorus-Arten)
Degenfisch (Lepidopus caudatus)
Schlangenmakrele (Gempylus serpens)
Stör (Acipenser-Arten)
Streifenbarbe (Mullus surmuletus)
Thunfische (Thunnus-Arten, Euthynnus-Arten, Katsuwonus pelamis)
Haie (alle Arten)
Schwertfisch (Xiphias gladius)
1,0
3.3.1.3Kopffüßer
Meeresschnecken
Muskelfleisch der folgenden Fischarten:
Sardellen (Engraulis-Arten)
Pazifischer Pollack (Theragra chalcogramma)
Kabeljau (Gadus morhua)
Atlantischer Hering (Clupea harengus)
Haiwelse (Pangasius bocourti)
Karpfen (Cyprinidae)
Kliesche (Limanda limanda)
Makrele (Scomber-Arten)
Flunder (Platichthys flesus)
Scholle (Pleuronectes platessa)
Europäische Sprotte (Sprattus sprattus)
Riesenwels (Pangasianodon gigas)
Pollack (Pollachius pollachius)
Seelachs (Pollachius virens)
Lachs- und Forellenarten (Salmo-Arten und Oncorhynchus-Arten, außer Salmo trutta)
Sardinen- oder Pilchard-Arten (Dussumieria-, Sardina-, Sardinella- und Sardinops-Arten)
Seezunge (Solea Solea)
Gestreifter Katfisch (Pangasianodon hypopthalmus)
Wittling (Merlangius merlangus)
0,30Bei Kopffüßern bezieht sich der Höchstgehalt auf das Tier ohne Eingeweide.
3.3.2Nahrungsergänzungsmittel0,10
3.3.3Salz0,10


3.4ArsenHöchstgehalt (mg/kg)Anmerkungen
Arsen (anorganisch) (Summe aus As(III) und As(V))Der Höchstgehalt für anorganisches Arsen gilt für die unter 3.4.1 bis 3.4.4 aufgeführten Erzeugnisse.
3.4.1Getreide und Erzeugnisse auf GetreidebasisReis, geschälter Reis, geschliffener Reis und Parboiled-Reis im Sinne des Codex-Standards 198-1995.
3.4.1.1Geschliffener Reis, nicht parboiled (polierter oder weißer Reis)0,15
3.4.1.2Parboiled-Reis und geschälter Reis0,25
3.4.1.3Reismehl0,25
3.4.1.4Reiskekse, Reiswaffeln, Reiskräcker, Reiskuchen, Reisflocken und Frühstücksreis0,30
3.4.1.5Reis für die Herstellung von Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder 30,10
3.4.1.6Alkoholfreie Getränke auf Reisbasis0,030
3.4.2Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder 3 sowie Kleinkindnahrung 4Der Höchstgehalt gilt für das Erzeugnis, wie es in Verkehr gebracht wird.
3.4.2.1als Pulver in Verkehr gebracht0,020
3.4.2.2als Flüssigkeit in Verkehr gebracht0,010
3.4.3Beikost für Säuglinge und Kleinkinder 30,020Der Höchstgehalt gilt für das Erzeugnis, wie es in Verkehr gebracht wird.
3.4.4Fruchtsäfte, rekonstituiertes Fruchtsaftkonzentrat und Fruchtnektare 90,020
GesamtarsengehaltDer Höchstgehalt für Arsen insgesamt gilt für die unter 3.4.5 aufgeführten Erzeugnisse.
3.4.5Salz0,50


3.5Zinn (anorganisch)Höchstgehalt (mg/kg)Anmerkungen
3.5.1Lebensmittelkonserven, außer die unter 3.5.2, 3.5.3, 3.5.4 und 3.5.5 aufgeführten Erzeugnisse200Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht.
3.5.2Dosengetränke, außer die unter 3.5.3, 3.5.4 und 3.5.5 aufgeführten Erzeugnisse100Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht.
Einschließlich Frucht- und Gemüsesäfte.
3.5.3Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung 3 und Kleinkindnahrung 4 in Dosen50Ausgenommen getrocknete Erzeugnisse in Dosen und Erzeugnisse in Pulverform in Dosen.
Der Höchstgehalt gilt für das Erzeugnis, wie es in Verkehr gebracht wird.
3.5.4Beikost und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder 3 in Dosen50Ausgenommen getrocknete Erzeugnisse in Dosen und Erzeugnisse in Pulverform in Dosen.
Der Höchstgehalt gilt für das Erzeugnis, wie es in Verkehr gebracht wird.
3.5.5Lebensmittel in Dosen für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge und Kleinkinder 3 bestimmt sind50Ausgenommen getrocknete Erzeugnisse in Dosen und Erzeugnisse in Pulverform in Dosen.
Der Höchstgehalt gilt für das Erzeugnis, wie es in Verkehr gebracht wird.

(Gültig ab 01.07.2025 gem. VO (EU) 2024/1987

3.6NickelHöchstgehalt (mg/kg)Anmerkungen
3.6.1SchalenfrüchteDer Höchstgehalt gilt für den genießbaren Teil. Der Höchstgehalt gilt nicht für Schalenfrüchte zum Zermahlen und zur Ölraffination, sofern die restlichen gepressten Schalenfrüchte nicht als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden. Werden die restlichen gepressten Schalenfrüchte als Lebensmittel in Verkehr gebracht, so gilt der Höchstgehalt unter Berücksichtigung des Artikels 3 Absätze 1 und 2.
3.6.1.1Schalenfrüchte, ausgenommen die unter 3.6.1.2 aufgeführten Erzeugnisse3,5
3.6.1.2Esskastanien, Pinienkerne, Walnüsse, Paranüsse und Kaschunüsse (Cashewnüsse)10
3.6.2Wurzel- und Knollengemüse sowie Zwiebelgemüse0,90Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht.
Der Höchstgehalt gilt für den abgetrennten und gewaschenen genießbaren Teil.
Bei Kartoffeln gilt der Höchstgehalt für geschälte Kartoffeln.
3.6.3Fruchtgemüse0,40Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht.
Der Höchstgehalt gilt für den abgetrennten und gewaschenen genießbaren Teil.
3.6.4Kohlgemüse0,50Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht.
Der Höchstgehalt gilt für den abgetrennten und gewaschenen genießbaren Teil.
3.6.5BlattgemüseDer Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht.
Der Höchstgehalt gilt für den abgetrennten und gewaschenen genießbaren Teil.
3.6.5.1Blattgemüse, ausgenommen die unter 3.6.5.2 aufgeführten Erzeugnisse0,50
3.6.5.2Frische Kräuter1,2
3.6.6HülsengemüseDer Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht.
Der Höchstgehalt gilt für den abgetrennten und gewaschenen genießbaren Teil.
3.6.6.1Hülsengemüse, ausgenommen die unter 3.6.6.2 aufgeführten Erzeugnisse1,0
3.6.6.2Sojabohnen/Edamame (Glycine max)6,0
3.6.7Stängelgemüse0,40Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht.
Der Höchstgehalt gilt für den abgetrennten und gewaschenen genießbaren Teil.
3.6.8SeetangBei getrocknetem Seetang gilt der Höchstgehalt für das Erzeugnis, wie es in Verkehr gebracht wird.

Bei frischem Seetang gilt der Höchstgehalt für den abgetrennten und gewaschenen genießbaren Teil. Bei frischem Seetang gilt der Höchstgehalt bezogen auf die Trockensubstanz. *

3.6.8.1Seetang, ausgenommen die unter 3.6.8.2 aufgeführten Erzeugnisse30
3.6.8.2Wakame (Undaria pinnatifida)40
3.6.9Hülsenfrüchte
3.6.9.1Hülsenfrüchte, ausgenommen die unter 3.6.9.2 aufgeführten Erzeugnisse4,0
3.6.9.2Getrocknete Bohnen und getrocknete Lupinen/Lupinenbohnen12
3.6.10ÖlsaatenDer Höchstgehalt gilt nicht für Ölsaaten zum Zermahlen und zur Ölraffination, sofern die restlichen gepressten Ölsaaten nicht als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden. Werden die restlichen gepressten Ölsaaten als Lebensmittel in Verkehr gebracht, so gilt der Höchstgehalt unter Berücksichtigung des Artikels 3 Absätze 1 und 2.
3.6.10.1Sonnenblumenkerne8,0
3.6.10.2Erdnüsse12
3.6.10.3Sojabohnen15
3.6.11GetreideDer Höchstgehalt gilt nicht für Getreide, das zur Herstellung von Bier oder Destillaten verwendet wird, sofern die verbleibenden Getreiderückstände nicht als Lebensmittel für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden. Werden die verbleibenden Getreiderückstände als Lebensmittel für den Endverbraucher in Verkehr gebracht, so gilt der Höchstgehalt unter Berücksichtigung des Artikels 3 Absätze 1 und 2.
3.6.11.1Getreide, ausgenommen die unter 3.6.11.2, 3.6.11.3, 3.6.11.4 und 3.6.11.5 aufgeführten Erzeugnisse0,80
Ab dem 1. Juli 2026
3.6.11.2Hartweizen (Triticum durum) und Reis, ausgenommen die unter 3.6.11.3 aufgeführten Erzeugnisse1,5
Ab dem 1. Juli 2026
3.6.11.3Geschälter Reis2,0
Ab dem 1. Juli 2026
3.6.11.4Pseudogetreide und Hirse3,0
Ab dem 1. Juli 2026
3.6.11.5Hafer5,0
Ab dem 1. Juli 2026
Der Höchstgehalt gilt für Haferkörner ohne ungenießbare Spelzen. Zur Berechnung des Höchstgehalts für Haferkörner mit ungenießbaren Spelzen muss ein Verarbeitungsfaktor von 1,5 angewandt werden, was einen Höchstgehalt von 7,5 mg/kg für Hafer mit ungenießbaren Spelzen ergibt.
3.6.12Kakao- und Schokoladeerzeugnisse 14
3.6.12.1Milchschokolade mit < 30 % Gesamtkakaotrockenmasse2,5
3.6.12.2Milchschokolade mit ≥ 30 % Gesamtkakaotrockenmasse und Schokolade7,0
3.6.12.3Kakaopulver und fettarmes Kakaopulver, das für den Endverbraucher in Verkehr gebracht wird oder als Zutat in gesüßtem Kakaopulver oder Schokoladenpulver für den Endverbraucher in Verkehr gebracht wird (Trinkschokolade)15
3.6.13Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder 3 sowie Kleinkindnahrung 4Der Höchstgehalt gilt für das Erzeugnis, wie es in Verkehr gebracht wird.
3.6.13.1als Pulver in Verkehr gebracht, ausgenommen die unter 3.6.13.2 aufgeführten Erzeugnisse0,25
3.6.13.2als Pulver, das nur aus Sojaproteinisolaten oder gemischt mit Kuhmilchproteinen hergestellt wird, in Verkehr gebracht0,40
3.6.13.3als Flüssigkeit in Verkehr gebracht0,10
3.6.14Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder 33,0Der Höchstgehalt gilt für das Erzeugnis, wie es in Verkehr gebracht wird.
3.6.15Beikost 3, ausgenommen die unter 3.6.16 aufgeführten Erzeugnisse0,50Der Höchstgehalt gilt für das Erzeugnis, wie es in Verkehr gebracht wird.
3.6.16Fruchtsäfte 9, Fruchtnektare 9 und Gemüsesäfte, auch Fruchtsäfte 9, Fruchtnektare 9 und Gemüsesäfte, die als Beikost bestimmt sind 3
3.6.16.1Fruchtsäfte, Fruchtnektare und Gemüsesäfte, ausgenommen die unter 3.6.16.2 aufgeführten Erzeugnisse0,25
3.6.16.2Fruchtsäfte und Fruchtnektare, die Säfte und Nektare aus Passionsfrüchten, Kakaofrüchten sowie aus Kleinobst und Beeren und Kokosnusswasser enthalten1,0
*) Die Trockensubstanz wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 333/2007 der Kommission vom 28. März 2007 zur Festlegung der Probenahme- und Analysemethoden für die Kontrolle des Gehalts an Spurenelementen und Prozesskontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 88 vom 29.03.2007 S. 29. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/333/oj) ermittelt. )


4Halogenierte persistente organische Schadstoffe
4.1Dioxine und PCBHöchstgehaltAnmerkungen
Summe aus Dioxinen (pg WHO-PCDD/F-TEQ/g) 15 )Summe aus Dioxinen und dioxinähnlichen PCB (pg WHO-PCDD/F-PCB-TEQ/g) 15 )Summe aus nicht dioxinähnlichen PCB (ng/g) 15 )Die Summe aus nicht dioxinähnlichen PCB ist die Summe aus PCB28, PCB52, PCB101, PCB138, PCB153 und PCB180 (ICES - 6). Die Höchstgehalte beziehen sich auf die Konzentrationsobergrenzen, die auf Basis der Annahme berechnet werden, dass alle Werte der verschiedenen Kongenere unterhalb der Bestimmungsgrenze gleich der Bestimmungsgrenze sind.
4.1.1Fleisch und Fleischerzeugnisse, außer genießbare Nebenerzeugnisse der Schlachtung und die unter 4.1.3 und 4.1.4 aufgeführten Erzeugnisse 2

4.1.3 und 4.1.4 aufgeführten Erzeugnisse

Stand: VO (EU) 2024/1756

Die Höchstgehalte in Fett gelten nicht für Lebensmittel, die weniger als 2 % Fett enthalten. Für Lebensmittel, die weniger als 2 % Fett enthalten, gilt der Höchstgehalt bezogen auf das gesamte Erzeugnis.
Dieser Höchstgehalt wird anhand folgender Formel berechnet:
Auf das gesamte Erzeugnis bezogener Höchstgehalt (für Lebensmittel, die weniger als 2 % Fett enthalten) = auf den Fettanteil bezogener Höchstgehalt (für das betreffende Lebensmittel) × 0,02.
4.1.1.1von Rindern, Schafen und Ziegen2,5 pg/g Fett4,0 pg/g Fett40 ng/g Fett
4.1.1.2von Schweinen1,0 pg/g Fett1,25 pg/g Fett40 ng/g Fett
4.1.1.3von Geflügel1,75 pg/g Fett3,0 pg/g Fett40 ng/g Fett
4.1.1.4von Pferden5,0 pg/g Fett10,0 pg/g Fett-
4.1.1.5von Kaninchen1,0 pg/g Fett1,5 pg/g Fett-
4.1.1.6von Wildschweinen (Sus scrofa)5,0 pg/g Fett10,0 pg/g Fett-
4.1.1.7von freilebendem Federwild2,0 pg/g Fett4,0 pg/g Fett-
4.1.1.8von Cervidae

Stand: VO (EU) 2024/1756

3,0 pg/g Fett7,5 pg/g Fett-
4.1.2Leber und ihre Verarbeitungserzeugnisse
4.1.2.1von Rindern und Ziegen, Schweinen, Geflügel und Pferden0,30 pg/g Frischgewicht0,50 pg/g Frischgewicht3,0 ng/g Frischgewicht
4.1.2.2von Schafen1,25 pg/g Frischgewicht2,00 pg/g Frischgewicht3,0 ng/g Frischgewicht
4.1.2.3von freilebendem Federwild2,5 pg/g Frischgewicht5,0 pg/g Frischgewicht-
4.1.3Fett
4.1.3.1von Rindern und Schafen2,5 pg/g Fett4,0 pg/g Fett40 ng/g Fett
4.1.3.2von Schweinen1,0 pg/g Fett1,25 pg/g Fett40 ng/g Fett
4.1.3.3von Geflügel1,75 pg/g Fett3,0 pg/g Fett40 ng/g Fett
4.1.4Gemischte tierische Fette1,5 pg/g Fett2,5 pg/g Fett40 ng/g Fett
4.1.5Fischereierzeugnisse 2 und Muscheln 2, außer die unter 4.1.6, 4.1.7, 4.1.8, 4.1.9 und 4.1.10 aufgeführten Erzeugnisse3,5 pg/g Frischgewicht6,5 pg/g Frischgewicht75 ng/g FrischgewichtBei Fischen gilt der Höchstgehalt für das Muskelfleisch.
Sofern der gesamte Fisch zum Verzehr bestimmt ist, gilt der Höchstgehalt für den gesamten Fisch.
Bei Krebstieren gilt der Höchstgehalt für das Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes, d. h., der Cephalothorax von Krebstieren ist ausgenommen.
4.1.6Muskelfleisch von wild gefangenem Süßwasserfisch sowie dessen Erzeugnisse3,5 pg/g Frischgewicht6,5 pg/g Frischgewicht125 ng/g FrischgewichtAusgenommen in Süßwasser gefangene diadrome Fischarten und deren Erzeugnisse.
Sofern der gesamte Fisch zum Verzehr bestimmt ist, gilt der Höchstgehalt für den gesamten Fisch.
4.1.7Muskelfleisch von wild gefangenem Dornhai (Squalus acanthias) und dessen Verarbeitungserzeugnisse3,5 pg/g Frischgewicht6,5 pg/g Frischgewicht200 ng/g Frischgewicht
4.1.8Muskelfleisch von Wildaal (Anguilla anguilla) sowie dessen Erzeugnisse3,5 pg/g Frischgewicht10,0 pg/g Frischgewicht300 ng/g Frischgewicht
4.1.9Fischleber und deren Verarbeitungserzeugnisse, außer die unter 4.1.10 aufgeführten Erzeugnisse-20,0 pg/g Frischgewicht200 ng/g FrischgewichtIm Fall von Fischleber in Dosen findet der Höchstgehalt auf den gesamten genusstauglichen Inhalt der Dose Anwendung.
4.1.10Öle von Meerestieren (Fischkörperöl, Fischleberöl und Öle anderer mariner Organismen, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden)1,75 pg/g Fett6,0 pg/g Fett200 ng/g Fett
4.1.11Rohmilch 2 und Milcherzeugnisse 2

Stand: VO (EU) 2024/1756

2,0 pg/g Fett4,0 pg/g Fett40 ng/g FettEinschließlich Butterfett.
Die Höchstgehalte in Fett gelten nicht für Lebensmittel, die weniger als 2 % Fett enthalten. Für Lebensmittel, die weniger als 2 % Fett enthalten, gilt der Höchstgehalt bezogen auf das gesamte Erzeugnis.
Dieser Höchstgehalt wird anhand folgender Formel berechnet:
Auf das gesamte Erzeugnis bezogener Höchstgehalt (für Lebensmittel, die weniger als 2 % Fett enthalten) = auf den Fettanteil bezogener Höchstgehalt (für das betreffende Lebensmittel) × 0,02.
4.1.12Eier und Eierzeugnisse, ausgenommen Gänseeier 2

Stand: VO (EU) 2024/1756

2,5 pg/g Fett5,0 pg/g Fett40 ng/g FettDie Höchstgehalte in Fett gelten nicht für Lebensmittel, die weniger als 2 % Fett enthalten. Für Lebensmittel, die weniger als 2 % Fett enthalten, gilt der Höchstgehalt bezogen auf das gesamte Erzeugnis.
Dieser Höchstgehalt wird anhand folgender Formel berechnet:
Auf das gesamte Erzeugnis bezogener Höchstgehalt (für Lebensmittel, die weniger als 2 % Fett enthalten) = auf den Fettanteil bezogener Höchstgehalt (für das betreffende Lebensmittel) × 0,02.
4.1.13Pflanzliche Öle und Fette0,75 pg/g Fett1,25 pg/g Fett40 ng/g Fett
4.1.14Für Säuglinge und Kleinkinder bestimmte Lebensmittel 30,1 pg/g Frischgewicht0,2 pg/g Frischgewicht1,0 ng/g FrischgewichtDer Höchstgehalt gilt für das verzehrfertige Erzeugnis (als solches in Verkehr gebracht oder in der vom Hersteller angegebenen Zubereitung).


4.2PerfluoralkylsubstanzenHöchstgehalt (μg/kg)Anmerkungen
PFOSPFOAPFNAPFHxSSumme aus PFOS, PFOA, PFNA und PFHxSDer Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht. PFOS: Perfluoroctansulfonsäure PFOA: Perfluoroctansäure PFNA: Perfluornonansäure PFHxS: Perfluorhexansulfonsäure Für PFOS, PFOA, PFNA, PFHxS und ihre Summe beziehen sich die Höchstgehalte auf die Summe der linearen und verzweigten Stereoisomere, ungeachtet dessen, ob sie chromatografisch getrennt sind oder nicht. Für die Summe aus PFOS, PFOA, PFNA und PFHxS beziehen sich die Höchstgehalte auf die Konzentrationsuntergrenzen, die auf Basis der Annahme berechnet werden, dass alle Werte unterhalb der Bestimmungsgrenze bei 0 liegen.
4.2.1Fleisch und genießbare Nebenerzeugnisse der Schlachtung 2
4.2.1.1Fleisch von Rindern, Schweinen und Geflügel0,300,800,200,201,3
4.2.1.2Fleisch von Schafen1,00,200,200,201,6
4.2.1.3Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schafen, Schweinen und Geflügel6,00,700,400,508,0
4.2.1.4Fleisch von Wild, ausgenommen Fleisch von Bären5,03,51,50,609,0
4.2.1.5Schlachtnebenerzeugnisse von Wild, ausgenommen Schlachtnebenerzeugnisse von Bären5025453,050
4.2.2Fischereierzeugnisse 2 und Muscheln 2Für getrocknete, verdünnte, verarbeitete und/oder zusammengesetzte Lebensmittel gilt Artikel 3 Absätze 1 und 2.
4.2.2.1FischfleischSofern der gesamte Fisch zum Verzehr bestimmt ist, gilt der Höchstgehalt für den gesamten Fisch.
4.2.2.1.1Muskelfleisch von Fischen, außer die unter 4.2.2.1.2 und 4.2.2.1.3 aufgeführten Erzeugnisse
Muskelfleisch der unter 4.2.2.1.2 und 4.2.2.1.3 aufgeführten Fischarten, falls zur Herstellung von Beikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt
2,00,200,500,202,0
4.2.2.1.2Muskelfleisch folgender Fischarten, falls nicht zur Herstellung von Beikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt:
Ostseehering (Clupea harengus membras)
Bonito (Sarda-Arten und Orcynopsis-Arten)
Quappe (Lota lota)
Europäische Sprotte (Sprattus sprattus)
Flunder und Rotzunge (Platichthys flesus und Glyptocephalus cynoglossus)
Großkopfmeeräsche (Mugil cephalus)
Bastardmakrele (Trachurus trachurus)
Hecht (Esox-Arten)
Scholle (Pleuronectes- und Lepidopsetta-Arten)
Sardine und Pilchard (Sardina-Arten)
Seebarsch (Dicentrarchus-Arten)
Wels und Pangasius (Silurus- und Pangasius-Arten)
Meerneunauge (Petromyzon marinus)
Schleie (Tinca tinca)
Kleine Maräne (Coregonus albula und Coregonus vandesius)
Leuchtfisch (Phosichthys argenteus)
Wildlachs und Wildforelle (wildlebende Salmo- und Oncorhynchus-Arten)
Seewolf (Anarhichas-Arten)
7,01,02,50,208,0
4.2.2.1.3Muskelfleisch folgender Fischarten, falls nicht zur Herstellung von Beikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt:
Sardellen (Engraulis-Arten)
Barbe (Barbus barbus)
Brasse (Abramis-Arten)
Saibling (Salvelinus-Arten)
Aal (Anguilla-Arten)
Zander (Sander-Arten)
Flussbarsch (Perca fluviatilis)
Rotauge (Rutilus rutilus)
Stint (Osmerus-Arten)
Felchen (Coregonus-Arten, außer die unter 4.2.2.1.2 aufgeführten Arten)
358,08,01,545
4.2.2.2Krebstiere und Muscheln3,00,701,01,55,0Bei Krebstieren gilt der Höchstgehalt für das Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes, d. h., der Cephalothorax von Krebstieren ist ausgenommen. Bei Krabben und krabbenartigen Krebstieren (Brachyura und Anomura) gilt der Höchstgehalt für das Muskelfleisch der Extremitäten.
Bei der Großen Pilgermuschel (Pecten maximus) gilt der Höchstgehalt nur für den Adduktormuskel und die Gonade.
Im Fall von Krebstieren in Dosen findet der Höchstgehalt auf den gesamten Inhalt der Dose Anwendung. Im Hinblick auf den Höchstgehalt gilt für das Gesamterzeugnis Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 3 Absatz 2.
4.2.3Eier1,00,300,700,301,7


5In der Verarbeitung entstehende Kontaminanten
5.1Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)Höchstgehalt (μg/kg)Anmerkungen
Benzo(a)pyrenSumme der PAK: Benzo(a)pyren, Benz(a)anthracen, Benzo(b)fluoranthen und ChrysenFür die Summe aus PAK beziehen sich die Höchstgehalte auf die Konzentrationsuntergrenzen, die auf Basis der Annahme berechnet werden, dass alle Werte unterhalb der Bestimmungsgrenze bei 0 liegen.
5.1.1Bananenchips2,020,0
5.1.2Pulver aus Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs zur Zubereitung von Getränken, außer die unter 5.1.4 und 5.1.5 aufgeführten Erzeugnisse10,050,0Die "Zubereitung von Getränken" bezeichnet die Verwendung fein gemahlener Pulver, die in Getränke eingerührt werden.
Ausgenommen Instant-Kaffee und löslicher Kaffee.
5.1.3Getrocknete Kräuter10,050,0Der Höchstgehalt gilt für das Erzeugnis, wie es in Verkehr gebracht wird.
5.1.4Kakaobohnen und daraus hergestellte Erzeugnisse, außer die unter 5.1.5 aufgeführten Erzeugnisse5,0 μg/kg Fett30,0 μg/kg FettEinschließlich Kakaobutter.
5.1.5Kakaofasern und aus Kakaofasern hergestellte Erzeugnisse, die als Zutat in Lebensmitteln verwendet werden sollen3,015,0Die Kakaofaser ist ein spezifisches Kakaoerzeugnis, das aus der Schale der Kakaobohne gewonnen wird und einen höheren Gehalt an PAK aufweist als jene Kakaoerzeugnisse, die aus Kakaokernen hergestellt werden. Die Kakaofaser und daraus hergestellte Erzeugnisse sind Zwischenerzeugnisse in der Produktionskette und werden als Zusatzstoff bei der Herstellung kalorienarmer, ballaststoffreicher Lebensmittel verwendet.
5.1.6Geräuchertes Fleisch und geräucherte Fleischerzeugnisse2,012,0
5.1.7Geräucherte Fischereierzeugnisse 2, außer die unter 5.1.8 aufgeführten Erzeugnisse2,012,0Bei Fischen gilt der Höchstgehalt für das Muskelfleisch.
Sofern der gesamte Fisch zum Verzehr bestimmt ist, gilt der Höchstgehalt für den gesamten Fisch.
Bei geräucherten Krebstieren gilt der Höchstgehalt für das Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes, d. h. der Cephalothorax von Krebstieren ist ausgenommen. Bei geräucherten Krabben und krabbenartigen Krebstieren (Brachyura und Anomura) gilt der Höchstgehalt für das Muskelfleisch der Extremitäten.
5.1.8Geräucherte Sprotten und geräucherte Sprotten in Dosen (Sprattus sprattus)
Geräucherter Ostseehering mit ≤ 14 cm Länge und geräucherter Ostseehering mit ≤ 14 cm Länge in Dosen (Clupea harengus membras)
Katsuobushi (getrockneter Echter Bonito, Katsuwonus pelamis)
Muscheln 2 (frisch, gekühlt oder gefroren)
Wärmebehandeltes Fleisch und wärmebehandelte Fleischerzeugnisse, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden
5,030,0Sofern der gesamte Fisch zum Verzehr bestimmt ist, gilt der Höchstgehalt für den gesamten Fisch.
Fleisch und Fleischerzeugnisse, die einer Wärmebehandlung unterzogen wurden, die zur Bildung von PAK führen kann, d. h. lediglich Grillen.
Im Fall von Erzeugnissen in Dosen findet der Höchstgehalt auf den gesamten Inhalt der Dose Anwendung. Im Hinblick auf den Höchstgehalt gilt für das Gesamterzeugnis Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 3 Absatz 2.
5.1.9Geräucherte Muscheln 26,035,0
5.1.10Getrocknete Gewürze10,050,0Ausgenommen Kardamom und geräucherte Capsicum spp.
Der Höchstgehalt gilt für das Erzeugnis, wie es in Verkehr gebracht wird.
5.1.11Öle und Fette, die für den Endverbraucher oder zur Verwendung als Zutat in Lebensmitteln in Verkehr gebracht werden2,010,0Ausgenommen Kakaobutter und Kokosnussöl.
Der Höchstgehalt gilt für pflanzliche Öle, die als Zutat in Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden.
5.1.12Kokosnussöl, das für den Endverbraucher oder zur Verwendung als Zutat in Lebensmitteln in Verkehr gebracht wird2,020,0
5.1.13Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung 3 und Kleinkindnahrung 4

Stand: VO (EU) 2024/1756

Der Höchstgehalt gilt für das Erzeugnis, wie es in Verkehr gebracht wird.
5.1.13.1als Pulver in Verkehr gebracht

Stand: VO (EU) 2024/1756

1,0

1,0

5.1.13.2als Pulver in Verkehr gebracht

Stand: VO (EU) 2024/1756

1,0

1,0

5.1.14Beikost und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder 31,01,0Der Höchstgehalt gilt für das Erzeugnis, wie es in Verkehr gebracht wird.
5.1.15Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge und Kleinkinder 3 bestimmt sind

Stand: VO (EU) 2024/1756

Der Höchstgehalt gilt für das Erzeugnis, wie es in Verkehr gebracht wird.
5.1.15.1als Pulver in Verkehr gebracht

Stand: VO (EU) 2024/1756

1,0

1,0

5.1.15.2als Flüssigkeit in Verkehr gebracht

Stand: VO (EU) 2024/1756

1,0

1,0

5.1.16Nahrungsergänzungsmittel, die pflanzliche Stoffe enthalten sowie Zubereitungen 13 daraus
Nahrungsergänzungsmittel, die Propolis, Gelée royale, Spirulina oder Zubereitungen daraus enthalten
10,050,0Der Höchstgehalt gilt nicht für Nahrungsergänzungsmittel, die pflanzliche Öle enthalten. Für pflanzliche Öle, die als Zutat in Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden, siehe 5.1.11.


5.23-Monochlorpropan-1,2-diol (3-MCPD)Höchstgehalt (μg/kg)Anmerkungen
5.2.1Hydrolysiertes Pflanzenprotein20Der Höchstgehalt bezieht sich auf das flüssige Erzeugnis mit 40 % Trockenmasse; dies entspricht einem Höchstgehalt von 50 μg/kg Trockenmasse. Der Wert muss proportional dem Trockenmassengehalt des Erzeugnisses angepasst werden.
5.2.2Sojasoße20Der Höchstgehalt bezieht sich auf das flüssige Erzeugnis mit 40 % Trockenmasse; dies entspricht einem Höchstgehalt von 50 μg/kg Trockenmasse. Der Wert muss proportional dem Trockenmassengehalt des Erzeugnisses angepasst werden.


5.3Summe aus 3-Monochlorpropandiol (3-MCPD) und 3-MCPD-Fettsäureestern, ausgedrückt als 3-MCPDHöchstgehalt (μg/kg)Anmerkungen
Für die Summe aus 3-Monochlorpropandiol (3-MCPD) und 3-MCPD-Fettsäureestern beziehen sich die Höchstgehalte auf die Konzentrationsuntergrenzen, die auf Basis der Annahme berechnet werden, dass alle Werte unterhalb der Bestimmungsgrenze bei 0 liegen.
5.3.1Pflanzliche Öle und Fette, Fischöle und Öle anderer mariner Organismen, außer die unter 5.3.2 aufgeführten Erzeugnisse, die für den Endverbraucher oder zur Verwendung als Zutat in Lebensmitteln folgender Kategorien in Verkehr gebracht werden:Ausgenommen native Olivenöle 7.
5.3.1.1Öle und Fette aus Kokosnuss, Mais, Raps, Sonnenblumen, Sojabohnen, Ölpalmenkernen und Olivenölen (bestehend aus raffiniertem Olivenöl und nativem Olivenöl) sowie Mischungen aus Ölen und Fetten mit ausschließlich dieser Kategorie angehörenden Ölen und Fetten1.250Ausgenommen native Olivenöle 7.
5.3.1.2Andere pflanzliche Öle, Fischöle und Öle anderer mariner Organismen sowie Mischungen aus Ölen und Fetten mit ausschließlich dieser Kategorie angehörenden Ölen und Fetten2.500Einschließlich Oliventresterölen.
5.3.1.3Mischungen aus Ölen und Fetten aus unter 5.3.1.1 und 5.3.1.2 aufgeführten Erzeugnissen-Bei den für die Mischung als Zutat verwendeten Ölen und Fetten muss der für das Öl bzw. Fett festgelegte Höchstgehalt eingehalten werden. Daher darf die Summe aus 3-MCPD und 3-MCPD-Fettsäureestern, ausgedrückt als 3-MCPD, in der Mischung den gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c berechneten Gehalt nicht überschreiten.
Wenn der zuständigen Behörde und dem Lebensmittelunternehmer, der die Mischung nicht herstellt, die quantitative Zusammensetzung nicht bekannt ist, darf die Summe aus 3-MCPD und 3-MCPD-Fettsäureestern, ausgedrückt als 3-MCPD, in der Mischung keinesfalls einen Gehalt von 2.500 μg/kg überschreiten.
5.3.2Pflanzliche Öle und Fette, Fischöle und Öle anderer mariner Organismen, die zur Herstellung von Beikost und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind 3750Handelt es sich bei dem Erzeugnis um eine Mischung aus verschiedenen Ölen oder Fetten desselben oder unterschiedlichen botanischen Ursprungs, so gilt der Höchstgehalt für die Mischung. Bei den für die Mischung als Zutat verwendeten Ölen und Fetten muss der in Nummer 5.3.1 für das Öl bzw. Fett festgelegte Höchstgehalt eingehalten werden.
5.3.3Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder 3 sowie Kleinkindnahrung 4

Stand: VO (EU) 2024/1003

Der Höchstgehalt gilt für das Erzeugnis, wie es in Verkehr gebracht wird.
5.3.3.1als Pulver in Verkehr gebracht

Stand: VO (EU) 2024/1003

80

5.3.3.2als Flüssigkeit in Verkehr gebracht

Stand: VO (EU) 2024/1003

12


5.4Glycidylfettsäureester, ausgedrückt als GlycidolHöchstgehalt (μg/kg)Anmerkungen
5.4.1Pflanzliche Öle und Fette, Fischöle und Öle anderer mariner Organismen, die für den Endverbraucher oder zur Verwendung als Zutat in Lebensmitteln in Verkehr gebracht werden, außer die unter 5.4.2 aufgeführten Erzeugnisse1.000Ausgenommen native Olivenöle 7.
5.4.2Pflanzliche Öle und Fette, Fischöle und Öle anderer mariner Organismen, die zur Herstellung von Beikost und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind 3500Handelt es sich bei dem Erzeugnis um eine Mischung aus verschiedenen Ölen oder Fetten desselben oder unterschiedlichen botanischen Ursprungs, so gilt der Höchstgehalt für die Mischung.
Bei den für die Mischung als Zutat verwendeten Ölen und Fetten muss der in Nummer 5.4.1 für das Öl bzw. Fett festgelegte Höchstgehalt eingehalten werden.
5.4.3Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder 3 sowie Kleinkindnahrung 4Der Höchstgehalt gilt für das Erzeugnis, wie es in Verkehr gebracht wird.
5.4.3.1als Pulver in Verkehr gebracht50
5.4.3.2als Flüssigkeit in Verkehr gebracht6,0


6Andere Kontaminanten
6.1NitrateHöchstgehalt (mg NO3/kg)
6.1.1Frischer Spinat (Spinacia oleracea)3.500Der Höchstgehalt gilt nicht für frischen Spinat für die Verarbeitung, der lose direkt vom Feld zum Verarbeitungsbetrieb befördert wird.
6.1.2Haltbar gemachter, tiefgefrorener oder gefrorener Spinat2.000
6.1.3Frischer Salat (Lactuca sativa L.), außer die unter 6.1.4 aufgeführten Erzeugnisse
6.1.3.1Unter Glas/Folie angebauter Salat, der zwischen 1. Oktober und 31. März geerntet wird5.000Unter Glas/Folie angebauter Salat ist als solcher zu kennzeichnen; andernfalls gilt der unter 6.1.3.2 angegebene Höchstgehalt.
6.1.3.2Im Freiland angebauter Salat, der zwischen 1. Oktober und 31. März geerntet wird4.000
6.1.3.3Unter Glas/Folie angebauter Salat, der zwischen 1. April und 30. September geerntet wird4.000Unter Glas/Folie angebauter Salat ist als solcher zu kennzeichnen; andernfalls gilt der unter 6.1.3.4 angegebene Höchstgehalt.
6.1.3.4Im Freiland angebauter Salat, der zwischen 1. April und 30. September geerntet wird3.000
6.1.4Salat des Typs "Eisberg"Einschließlich Grazer Krauthäuptl.
6.1.4.1Unter Glas/Folie angebauter Salat2.500Unter Glas/Folie angebauter Salat ist als solcher zu kennzeichnen; andernfalls gilt der unter 6.1.4.2 angegebene Höchstgehalt.
6.1.4.2Im Freiland angebauter Salat2.000
6.1.5Rucola (Eruca sativa, Diplotaxis sp., Brassica tenuifolia, Sisymbrium tenuifolium)
6.1.5.1zwischen 1. Oktober und 31. März geerntet7.000
6.1.5.2zwischen 1. April und 30. September geerntet6.000
6.1.6Beikost und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder 3200Der Höchstgehalt gilt für das verzehrfertige Erzeugnis (als solches in Verkehr gebracht oder in der vom Hersteller angegebenen Zubereitung).


6.2MelaminHöchstgehalt (mg/kg)Anmerkungen
6.2.1Lebensmittel, außer die unter 6.2.2 aufgeführten Erzeugnisse2,5Der Höchstgehalt gilt nicht für Lebensmittel, bei denen der über 2,5 mg/kg liegende Melamingehalt nachweislich durch die zugelassene Verwendung von Cyromazin als Insektizid entsteht. Der Melamingehalt darf den Cyromazingehalt nicht übersteigen.
6.2.2Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung 3 und Kleinkindnahrung 4Der Höchstgehalt gilt für das Erzeugnis, wie es in Verkehr gebracht wird.
6.2.2.1als Pulver in Verkehr gebracht1,0
6.2.2.2als Flüssigkeit in Verkehr gebracht0,15


6.3PerchloratHöchstgehalt (mg/kg)Anmerkungen
6.3.1Obst und Gemüse, außer die unter 6.3.1.1, 6.3.1.2 und 6.3.1.3 aufgeführten Erzeugnisse

Stand: VO (EU) 2024/1002

0,05
6.3.1.1 Cucurbitaceae und Grünkohl

Stand: VO (EU) 2024/1002

0,10
6.3.1.2Blattgemüse und Kräuter

Stand: VO (EU) 2024/1002

0,50
6.3.1.3Bohnen (Phaseolus vulgaris) mit Hülsen

Stand: VO (EU) 2024/1002

0,15

6.3.2Tee (Camellia sinensis) (getrocknetes Erzeugnis)
Kräuter- und Früchtetees (getrocknetes Erzeugnis) und für Kräuter- und Früchtetees verwendete Zutaten (getrocknete Erzeugnisse)
0,75"Kräutertees (getrocknetes Erzeugnis)" bezieht sich auf:
  • Kräutertees (getrocknetes Erzeugnis) aus Blüten, Blättern, Stängeln, Wurzeln und anderen Pflanzenteilen (in Beuteln oder lose) für die Zubereitung von Kräutertee (flüssiges Erzeugnis) und
  • Instantkräutertees. Bei Extrakten in Pulverform ist ein Konzentrationsfaktor von 4 anzuwenden.
6.3.3Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder 3 sowie Kleinkindnahrung 4

0,01

Der Höchstgehalt gilt für das verzehrfertige Erzeugnis (als solches in Verkehr gebracht oder in der vom Hersteller angegebenen Zubereitung).
6.3.4Beikost für Säuglinge und Kleinkinder 3

0,02

Der Höchstgehalt gilt für das verzehrfertige Erzeugnis (als solches in Verkehr gebracht oder in der vom Hersteller angegebenen Zubereitung).
6.3.5Getreidebeikost 3

0,01

Der Höchstgehalt gilt für das Erzeugnis, wie es in Verkehr gebracht wird.


1) Früchte, Schalenfrüchte, Gemüse, Getreide, Ölsaaten und Gewürze gemäß Aufführung in der jeweiligen Kategorie gemäß der Definition in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.03.2005 S. 1). Für die Zwecke dieser Verordnung gilt der Höchstgehalt für Früchte nicht für Schalenfrüchte.

2) Lebensmittel im Sinne von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 55).

3) Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 der Kommission (ABl. L 181 vom 29.06.2013 S. 35).

4) Bei "Kleinkindnahrung" handelt es sich um Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse auf Proteinbasis, die für Kleinkinder bestimmt sind. Diese Erzeugnisse fallen nicht in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 (Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über Kleinkindnahrungen (COM(2016) 169 final) https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52016DC0169&qid=1620902871447).

5) Die Trockenmasse wird entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 der Kommission vom 23. Februar 2006 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Mykotoxingehalts von Lebensmitteln (ABl. L 70 vom 09.03.2006 S. 12) ermittelt.

6) "Erste Verarbeitungsstufe" bedeutet jegliche physikalische oder thermische Behandlung des Korns außer Trocknen. Reinigung, einschließlich mechanischer Oberflächenbearbeitung und Enthülsung, sowie Sortierung (gegebenenfalls Farbauslese) und Trocknen, gelten nicht als "erste Verarbeitungsstufe", sofern das ganze Korn nach der Reinigung und Sortierung intakt bleibt. Unter mechanischer Oberflächenbearbeitung ist die Reinigung von Getreide durch kräftiges Bürsten und/oder Scheuern in Verbindung mit Entstaubung (z.B. Staubabsaugung) zu verstehen. Auf die mechanische Oberflächenbearbeitung kann vor dem Mahlvorgang eine Farbauslese folgen.

7) Lebensmittel gemäß der Definition in Anhang VII Teil II und Teil VIII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 671).

8) Lebensmittel im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates (ABl. L 84 vom 20.03.2014 S. 14).

9) Lebensmittel im Sinne der Richtlinie 2001/112/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung (ABl. L 10 vom 12.01.2002 S. 58).

10) Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (ABl. L 130 vom 17.05.2019 S. 1).

11) Die Schriftgröße gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (ABl. L 304 vom 22.11.2011 S. 18).

12) "Aromatisierter Tee" ist ein Tee mit einem "Aroma" oder eine "Lebensmittelzutat mit Aromaeigenschaften" gemäß Definition in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (ABl. L 354 vom 31.12.2008 S. 34).

13) Pflanzliche Zubereitungen für Nahrungsergänzungsmittel werden durch verschiedene Verfahren (z.B. Pressen, Ausdrücken, Extrahieren, Zerteilen, Destillieren, Konzentrieren, Trocknen und Fermentieren) aus pflanzlichen Materialien (z.B. ganze Pflanzen oder Pflanzenteile, zerkleinerte oder geschnittene Pflanzen) gewonnen. Pflanzliche Zubereitungen umfassen zerriebene oder pulverisierte Pflanzen, Pflanzenteile, Algen, Pilze, Flechten, Tinkturen, Extrakte, ätherische Öle (ausgenommen pflanzliche Öle und Fette (außer Butter und Kokosnussöl), die für den unmittelbaren menschlichen Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind), Presssäfte und verarbeitete Auszüge.

14) "Kakao- und Schokoladeerzeugnisse" sind Erzeugnisse gemäß Anhang I Teil A Nummern 2, 3 und 4 der Richtlinie 2000/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2000 über Kakao- und Schokoladeerzeugnisse für die menschliche Ernährung (ABl. L 197 vom 03.08.2000 S. 19).

15) WHO-TEQs: Die Summe aus Dioxinen (polychlorierten Dibenzo-para-dioxinen [PCDD] und polychlorierten Dibenzofuranen [PCDF]) und die Summe aus Dioxinen und dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen (PCB) werden unter Verwendung der WHO-TEF (Toxizitätsäquivalenzfaktoren) berechnet und in Toxizitätsäquivalenten der WHO (WHO-TEQ) ausgedrückt. TEF der WHO zur Bewertung des Risikos beim Menschen auf Grundlage der Schlussfolgerungen der Experten-Sitzung der Weltgesundheitsorganisation und des Internationalen Programms für Chemikaliensicherheit (IPCS - International Programme on Chemical Safety) in Genf im Juni 2005 (Van den Berg et al., The 2005 World Health Organization Re-evaluation of Human and Mammalian Toxic Equivalency Factors for Dioxins and Dioxin-like Compounds. Toxicological Sciences 93[2], 223-241 [2006]).

Kongener

TEF-Wert

Kongener

TEF-Wert

Dioxine"Dioxinähnliche" PCB
Dibenzo-p-dioxine ("PCDD") Non-ortho-substituierte PCB
2 ,3,7,8-TCDD1PCB 770,0001
1 ,2,3,7,8-PeCDD1PCB 810,0003
1 ,2,3,4,7,8-HxCDD0,1PCB 1260,1
1 ,2,3,6,7,8-HxCDD0,1PCB 1690,03
1 ,2,3,7,8,9-HxCDD0,1
1 ,2,3,4,6,7,8-HpCDD0,01
OCDD0,0003
Mono-ortho-substituierte PCB
2 ,3,7,8-TCDF0,1PCB 1050,00003
1 ,2,3,7,8-PeCDF0,03PCB 1140,00003
2 ,3,4,7,8-PeCDF0,3PCB 1180,00003
1 ,2,3,4,7,8-HxCDF0,1PCB 1230,00003
1 ,2,3,6,7,8-HxCDF0,1PCB 1560,00003
1 ,2,3,7,8,9-HxCDF0,1PCB 1570,00003
2 ,3,4,6,7,8-HxCDF0,1PCB 1670,00003
1 ,2,3,4,6,7,8-HpCDF0,01PCB 1890,00003
1 ,2,3,4,7,8,9-HpCDF0,01
OCDF0,0003
Abkürzungen: T = tetra; Pe = penta; Hx = hexa; Hp = hepta; O = octa; CDD = Chlordibenzodioxin; CDF = Chlordibenzofuran; CB = Chlorbiphenyl.

.

Entsprechungstabelle nach Artikel 9Anhang II


Verordnung (EG) Nr. 1881/2006Vorliegende Verordnung
Artikel 1Artikel 2
Artikel 2 Absätze 1, 2 und 3Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3
Artikel 2 Absatz 4Artikel 3 Absatz 3
Artikel 3 Absätze 1 und 2Artikel 2 Absätze 1 und 2
Artikel 3 Absatz 3Artikel 5 Absatz 3
Artikel 3 Absatz 4Artikel 4
Artikel 4Artikel 5
Artikel 5Artikel 6
Artikel 6Anhang I Nummern 6.1.3.1, 6.1.3.3, 6.1.4.1
Artikel 7Artikel 7
Artikel 8-
Artikel 9Artikel 8
Artikel 10Artikel 9
Artikel 11Artikel 10
Artikel 12Artikel 11
AnhangAnhang I


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