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Verordnung (EU) 2023/969 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Einrichtung einer Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726
(ABl. L 132 vom 17.05.2023 S. 1)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 82 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe d,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Union verfolgt das Ziel, ihren Bürgerinnen und Bürgern einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen zu bieten, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist. Gleichzeitig sollte die Union sicherstellen, dass dieser Raum ein sicherer Ort bleibt. Dieses Ziel kann nur mittels einer wirksameren, koordinierten Zusammenarbeit der nationalen und internationalen Strafverfolgungs- und Justizbehörden und geeigneter Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Kriminalität, einschließlich der organisierten Kriminalität und des Terrorismus, erreicht werden.
(2) Dieses Ziel zu erreichen ist insbesondere dann eine Herausforderung, wenn Kriminalität eine grenzüberschreitende Dimension im Hoheitsgebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten und/oder Drittländern annimmt. In solchen Situationen müssen die Mitgliedstaaten in der Lage sein, ihre Kräfte und Tätigkeiten so zu bündeln, dass wirksame und effiziente grenzüberschreitende Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen ermöglicht werden; dem Austausch von Informationen und Beweismitteln kommt hier zentrale Bedeutung zu. Eines der erfolgreichsten Instrumente für eine solche grenzüberschreitende Zusammenarbeit sind die gemeinsamen Ermittlungsgruppen (im Folgenden "GEG"), die den Justiz- und Strafverfolgungsbehörden von zwei oder mehr Mitgliedstaaten und möglicherweise von Drittländern eine direkte Zusammenarbeit und Kommunikation ermöglichen, damit sie ihre Maßnahmen und Ermittlungen möglichst effizient organisieren können. GEG werden von den zuständigen Behörden von zwei oder mehr Mitgliedstaaten und möglicherweise Drittländern für einen bestimmten Zweck und einen begrenzten Zeitraum gebildet, um gemeinsam strafrechtliche Ermittlungen mit grenzüberschreitender Wirkung durchzuführen.
(3) Die GEG haben entscheidend dazu beigetragen, die justizielle Zusammenarbeit in Bezug auf die Ermittlung und Verfolgung grenzüberschreitender Straftaten wie Cyberkriminalität, Terrorismus sowie schwerer und organisierter Kriminalität zu verbessern, indem zeitaufwändige Verfahren und Formalitäten zwischen den Mitgliedern der GEG reduziert wurden. Der verstärkte Einsatz von GEG hat auch die Kultur der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in Strafsachen zwischen den Justizbehörden in der Union verbessert.
(4) Der Besitzstand der Union enthält zwei Rechtsrahmen für die Bildung von GEG, an denen mindestens zwei Mitgliedstaaten teilnehmen: Artikel 13 des gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellten Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union 2 und den Rahmenbeschluss 2002/465/JI des Rates 3. Drittländer können als Parteien an GEG beteiligt sein, sofern eine Rechtsgrundlage für eine solche Beteiligung vorhanden ist, wie etwa Artikel 20 des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen, unterzeichnet in Straßburg am 8. November 2001 4, und Artikel 5 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Rechtshilfe 5.
(5) Internationale Justizbehörden spielen eine entscheidende Rolle bei der Ermittlung und Verfolgung internationaler Straftaten. Ihre Vertreter können auf Einladung der Mitglieder der GEG auf der Grundlage der einschlägigen Vereinbarung zur Bildung einer GEG (im Folgenden "GEG-Vereinbarung") an einer bestimmten GEG teilnehmen. Daher sollte auch der Austausch von Informationen und Beweismitteln zwischen den zuständigen nationalen Behörden und jedem sonstigen Gericht oder Mechanismus erleichtert werden, das bzw. der sich mit schweren Straftaten befassen soll, die für die internationale Gemeinschaft insgesamt von Belang sind, insbesondere der Internationale Strafgerichtshof (IStGH). Daher sollte mit dieser Verordnung den Vertretern solcher internationaler Justizbehörden der Zugang zur Informationstechnologie(IT)-Plattform (im Folgenden "Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen") für die Zusammenarbeit von GEG ermöglicht werden, um die internationale Zusammenarbeit in Bezug auf die Ermittlung und Verfolgung internationaler Straftaten zu verbessern.
(6) Es wird dringend eine Plattform für die Zusammenarbeit von GEG benötigt, damit diese effizient kommunizieren und Informationen und Beweismittel auf sichere Weise austauschen können, um sicherzustellen, dass die für die schwersten Straftaten Verantwortlichen rasch zur Verantwortung gezogen werden können. Dies wurde durch das Mandat der durch die Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 gegründeten Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust), das gemäß der Verordnung (EU) 2022/838 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 geändert wurde, der zufolge Eurojust Beweismittel im Zusammenhang mit Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und damit zusammenhängenden Straftaten sichern, analysieren und speichern sowie diese Beweismittel mit den zuständigen nationalen Behörden und internationalen Justizbehörden, insbesondere dem IStGH, austauschen darf, in aller Deutlichkeit vor Augen geführt.
(7) In den auf Unionsebene bestehenden Rechtsrahmen ist nicht geregelt, wie die an einer GEG teilnehmenden Stellen Informationen austauschen und miteinander kommunizieren. Vielmehr gestalten diese Stellen den Austausch und die Kommunikation in gemeinsamer Absprache aus und orientieren sich dabei am konkreten Bedarf und den verfügbaren Mitteln. Für die Bekämpfung zunehmend komplexer und sich rasch wandelnder grenzüberschreitenden Kriminalität sind Geschwindigkeit, Zusammenarbeit und Effizienz entscheidend. Allerdings gibt es gegenwärtig kein System, das die GEG in ihrer Verwaltung unterstützt und eine effizientere Suche nach und die Erfassung von Beweismitteln sowie die Sicherung der zwischen den an einer GEG Beteiligten ausgetauschten Daten ermöglicht. Es fehlen offensichtlich spezielle, sichere und wirksame Kanäle, auf die alle an einer GEG Beteiligten zurückgreifen und über die sie in kurzer Zeit große Mengen an Informationen und Beweismitteln austauschen oder sicher und wirksam kommunizieren können. Auch gibt es kein System, das entweder die GEG in ihrer Verwaltung, einschließlich einer besseren Rückverfolgbarkeit der Beweismittel, die im Einklang mit den rechtlichen Anforderungen der nationalen Gerichte zwischen den an einer GEG Beteiligten ausgetauscht werden, oder die Planung und Koordinierung eines GEG-Einsatzes unterstützt.
(8) Angesichts der zunehmenden Möglichkeiten einer Infiltration von IT-Systemen durch Kriminelle könnte der derzeitige Stand der Dinge die Wirksamkeit und Effizienz grenzüberschreitender Ermittlungen beeinträchtigen und solche Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen aufgrund des unsicheren und nicht digitalen Austauschs von Informationen und Beweismitteln gefährden und verlangsamen, wodurch sie teurer würden. Insbesondere Justiz- und Strafverfolgungsbehörden müssen sicherstellen, dass ihre Systeme so modern und sicher wie möglich sind und dass alle GEG-Mitglieder unabhängig von ihren nationalen Systemen problemlos miteinander in Verbindung treten und interagieren können.
(9) Die Zusammenarbeit der GEG muss verbessert und durch moderne IT-Tools unterstützt werden. Geschwindigkeit und Effizienz des Austauschs zwischen den an einer GEG Beteiligten könnten durch die Einrichtung einer speziellen IT-Plattform, die sie in ihrer Arbeit unterstützt, erheblich verbessert werden. Daher ist es notwendig, Vorschriften für die Einrichtung einer Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen auf Unionsebene festzulegen, um an GEG Beteiligten bei der Zusammenarbeit, der sicheren Kommunikation und dem Austausch von Informationen und Beweismitteln zu unterstützen.
(10) Die Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen sollte nur dann genutzt werden, wenn unter anderem eine Rechtsgrundlage aus dem Unionsrecht zur Bildung einer GEG vorliegt. Für GEG, die ausschließlich auf internationalen Rechtsgrundlagen beruhen, sollte die Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen nicht verwendet werden, da diese aus dem Unionshaushalt finanziert und auf der Grundlage des Unionsrechts entwickelt wird. Sind jedoch die zuständigen Behörden eines Drittlands Partei einer GEG-Vereinbarung, die sowohl eine Rechtsgrundlage der Union als auch eine internationale Rechtsgrundlage hat, so sollten die Vertreter der zuständigen Behörden jenes Drittlandes als GEG-Mitglieder betrachtet werden.
(11) Die Nutzung der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen sollte auf freiwilliger Basis erfolgen. Angesichts ihres Mehrwerts für grenzüberschreitende Ermittlungen wird ihre Nutzung jedoch nachdrücklich empfohlen. Die Nutzung oder Nichtnutzung der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen sollte weder die Rechtmäßigkeit anderer Formen der Kommunikation oder des Informationsaustauschs beeinträchtigen noch die Bildung, Organisation oder Funktionsweise der GEG verändern. Die Einrichtung der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen sollte sich weder auf die für die GEG herangezogenen Rechtsgrundlagen noch auf die geltenden nationalen Verfahrensvorschriften für die Erhebung und Verwendung der erlangten Beweismittel auswirken. Beamte anderer zuständiger nationaler Behörden wie der Zollbehörden, die Mitglieder von durch den Rahmenbeschluss 2002/465/JI eingerichteter GEG sein können, sollten Zugriff auf die GEG-Kooperationsbereiche haben. Die Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen sollte lediglich ein sicheres IT-Tool zur Verfügung stellen, durch das der Informationsfluss zwischen ihren Nutzern beschleunigt wird sowie die Zusammenarbeit und die Sicherheit der ausgetauschten Daten und die Wirksamkeit der GEG verbessert werden.
(12) Die Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen sollte die operative wie auch die post-operative Phase einer GEG abdecken, von der Unterzeichnung der entsprechenden GEG-Vereinbarung bis hin zum Abschluss der GEG-Bewertung. Da die am Prozess der Einrichtung der GEG beteiligten Akteure nicht mit den Mitgliedern der letztendlich eingerichteten GEG identisch sind, sollte dieser Prozess, insbesondere die Aushandlung des Inhalts und die Unterzeichnung der GEG-Vereinbarung, nicht von der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen verwaltet werden. Da jedoch ein elektronisches Instrument zur Unterstützung der Unterzeichnung einer GEG-Vereinbarung benötigt wird, ist es notwendig, dass die Kommission in Betracht zieht, diesen Prozess durch das System für den digitalen Austausch elektronischer Beweismittel (e-Evidence Digital Exchange System/eEDES), bei dem es sich um ein sicheres, von der Kommission entwickeltes Online-Portal für elektronische Ersuchen und Antworten handelt, abzudecken.
(13) Die Mitglieder einer die Plattform nutzenden gemeinsamen Ermittlungsgruppe sollten dazu angehalten werden, die GEG in ihrer operativen Phase oder nach deren Abschluss anhand der von der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen bereitgestellten Instrumente zu bewerten.
(14) Eine GEG-Vereinbarung sowie alle etwaigen Anhänge sollten eine Voraussetzung für die Nutzung der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen sein. Der Inhalt aller künftigen GEG-Vereinbarungen sollte so angepasst werden, dass den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung Rechnung getragen wird.
(15) Das Netzwerk nationaler Experten über GEG, das 2005 gegründet wurde (im Folgenden "GEG-Netz") hat eine Mustervereinbarung mit Anhängen entwickelt, um die Einrichtung von GEG zu erleichtern. Der Inhalt der Mustervereinbarung und ihrer Anhänge sollte angepasst werden, um der Entscheidung für die Nutzung der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen und den Regeln für den Zugang zur Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen Rechnung zu tragen.
(16) Aus operativer Sicht sollte die Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen aus getrennten GEG-Kooperationsbereichen bestehen, die für jede einzelne auf der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen gehostete GEG eingerichtet werden.
(17) Aus technischer Sicht sollte die Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen über eine sichere Internetverbindung zugänglich sein und aus einem zentralen Informationssystem, das über ein sicheres Webportal zugänglich ist, einer Kommunikationssoftware für Mobil- und Desktop-Geräte einschließlich eines fortgeschrittenen Mechanismus zur Protokollierung und Rückverfolgbarkeit sowie einer Verbindung zwischen dem zentralen Informationssystem und den einschlägigen IT-Tools, die die Arbeit der GEG unterstützen und vom Sekretariat des GEG-Netzes verwaltet werden, bestehen.
(18) Der Zweck der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen sollte darin bestehen, die Koordinierung und die laufende Verwaltung der GEG zu erleichtern. Die Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen sollte den Austausch und die vorübergehende Speicherung operativer Informationen und Beweismittel sicherstellen, eine sichere Kommunikation gewährleisten, die Rückverfolgbarkeit von Beweismitteln ermöglichen und den Prozess der GEG-Bewertung unterstützen. Alle an einer GEG Beteiligten sollten angehalten werden, sämtliche Funktionen der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen zu verwenden und die derzeit genutzten Kommunikations- und Datenaustauschkanäle so weit wie möglich durch diejenigen der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen zu ersetzen.
(19) Die Koordinierung und der Datenaustausch zwischen den Agenturen und Einrichtungen der Union im Bereich der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, die in der justiziellen Zusammenarbeit tätig sind und den GEG-Mitgliedern ist entscheidend für eine koordinierte Reaktion der Union auf kriminelle Handlungen und für die unverzichtbare Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung der Kriminalität. Die Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen sollte die bestehenden Instrumente für einen sicheren Datenaustausch zwischen Justiz- und Strafverfolgungsbehörden, einschließlich der durch die mit der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 eingerichtete Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) verwaltete Netzanwendung für sicheren Datenaustausch (Secure Information Exchange Network Application/SIENA), ergänzen.
(20) Die kommunikationsbezogenen Funktionen der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen sollten durch eine hochmoderne Software bereitgestellt werden, die die Speicherung einer nicht rückverfolgbaren Kommunikation vor Ort auf den Geräten der Nutzer der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen ermöglicht.
(21) Eine angemessene Funktion, die den Austausch operativer Informationen und Beweismittel, einschließlich großer Dateien, ermöglicht, sollte durch einen Upload-/Download-Mechanismus sichergestellt werden, mit dem die Daten nur für den begrenzten Zeitraum zentral gespeichert werden können, der für die technische Übermittlung der Daten erforderlich ist. Sobald alle Adressaten die Daten heruntergeladen haben, sollten die Daten automatisch und dauerhaft von der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen gelöscht werden.
(22) Angesichts ihrer Erfahrung mit der Verwaltung von Großsystemen im Bereich Justiz und Inneres sollte die mit der Verordnung (EU) 2018/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 errichtete Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) mit der Konzeption, der Entwicklung und dem Betrieb der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen betraut werden; um die Komplementarität und gegebenenfalls die Konnektivität sicherzustellen, sollte eu-LISA hierfür die bestehenden Funktionalitäten von SIENA und andere Funktionen bei Europol nutzen. Daher sollte das Mandat von eu-LISA an diese neue Aufgabenstellung angepasst werden und eu-LISA sollte mit angemessenen Finanzmitteln und Personal ausgestattet werden, um ihren Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung gerecht werden zu können. In diesem Zusammenhang sollten Regeln für die Zuständigkeiten von eu-LISA als Agentur, die mit der Entwicklung, dem technischen Betrieb und der Wartung der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen betraut ist, festgelegt werden.
(23) eu-LISA sollte sicherstellen, dass Daten, die sich im Besitz von Strafverfolgungsbehörden befinden, bei Bedarf problemlos von SIENA an die Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen übermittelt werden können. Zu diesem Zweck sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht übermitteln, in dem die Notwendigkeit, die Durchführbarkeit und die Angemessenheit einer Verbindung der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen mit SIENA bewertet werden. Dieser Bericht sollte die Bedingungen, technischen Spezifikationen und Verfahren zur Gewährleistung einer sicheren und wirksamen Verbindung und eines sicheren und effizienten Datenaustauschs enthalten. Auf der Grundlage des bestehenden Rechtsrahmens für den Datenschutz auf Unions- und nationaler Ebene, wie der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates 10, der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 11 und den für die einschlägigen Einrichtungen oder sonstigen Stellen - entsprechend den Vorschriften in den Rechtsakten zu ihrer Einrichtung - geltenden Regeln sollte bei der Bewertung dem für eine derartige Verbindung erforderlichen hohen Maß an Datenschutz Rechnung getragen werden. Das Schutzniveau der Daten, nämlich sensibel und nicht als Verschlusssache eingestuft, die über die Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen ausgetauscht werden, sollte berücksichtigt werden. Hinsichtlich der Auswirkungen auf den Schutz der Rechte und Freiheiten natürlicher Personen bei der geplanten Verarbeitung personenbezogener Daten sollte die Kommission außerdem den Europäischen Datenschutzbeauftragten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 konsultieren, bevor dieser Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt wird.
(24) Seit der Gründung des GEG-Netzes im Jahr 2005 unterstützt das Sekretariat des GEG-Netzes die Arbeit des GEG-Netzes, indem es jährliche Sitzungen und Schulungen organisiert, die Bewertungsberichte der einzelnen GEG sammelt und analysiert und das GEG-Finanzierungsprogramm von Eurojust verwaltet. Seit 2011 war das Sekretariat des GEG-Netzes als separate Stelle bei Eurojust angesiedelt. Eurojust sollte eine angemessene Ausstattung an Personal erhalten, das dem Sekretariat des GEG-Netzes zugewiesen wird, damit das Sekretariat des GEG-Netzes die Nutzer bei der praktischen Anwendung der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen unterstützen, alltägliche Anleitung und alltägliche Unterstützung leisten, Schulungen gestalten und bereitstellen und für die Nutzung der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen sensibilisieren und diese fördern kann.
(25) Angesichts der derzeit zur Unterstützung der Arbeit der GEG vorhandenen IT-Tools, die bei Eurojust angesiedelt sind und vom Sekretariat des GEG-Netzes verwaltet werden, ist es notwendig, die Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen mit diesen IT-Tools zu verbinden und damit die Verwaltung der GEG zu erleichtern. Zu diesem Zweck sollte Eurojust die für die Herstellung einer solchen Verbindung notwendige technische Anpassung ihrer Systeme sicherstellen. Eurojust sollte zudem mit angemessenen Finanzmitteln und einem angemessenen Personalbestand ausgestattet werden, damit sie ihre diesbezüglichen Aufgaben erfüllen kann.
(26) Während der operativen Phase einer GEG leisten Eurojust und Europol den Mitgliedern der GEG sinnvolle operative Unterstützung, indem sie viele verschiedene Hilfsmittel, darunter mobile Büros, sowie Abgleiche und Analysen, Koordinierungs- und Einsatzzentren, die Koordinierung der Strafverfolgung sowie Fachwissen und Finanzmittel anbieten.
(27) Um eine klare Aufteilung der Rechte und Aufgaben zu gewährleisten, sollten die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten, von Eurojust, von Europol, der mit Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates 12 eingerichteten Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA), des mit Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom der Kommission 13 eingerichteten Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und anderer zuständiger Einrichtungen und sonstiger Stellen der Union geregelt und die Bedingungen, unter denen sie die Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen für operative Zwecke nutzen können, festgelegt werden.
(28) Diese Verordnung regelt das Mandat, die Zusammensetzung und die organisatorischen Aspekte eines vom eu-LISA-Verwaltungsrat einzusetzenden Programmverwaltungsrats. Dieser Programmverwaltungsrat sollte die angemessene Verwaltung der Konzeptions- und Entwicklungsphase der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen sicherstellen. Ferner müssen Mandat, Zusammensetzung und operative Aspekte einer von eu-LISA einzusetzenden Beratergruppe geregelt werden, die - insbesondere im Zusammenhang mit der Vorbereitung des jährlichen Arbeitsprogramms und des jährlichen Tätigkeitsberichts von eu-LISA - Fachwissen zur Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen einbringt.
(29) In dieser Verordnung werden Regeln für den Zugang zur Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen und die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen festgelegt. Die Verwaltung der Zugangsrechte zu den einzelnen GEG-Kooperationsbereichen sollte dem bzw. den Administratoren dieser GEG-Bereiche übertragen werden. Ihre Aufgabe sollte darin bestehen, den Zugang für die Nutzer der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen während der operativen und post-operativen Phase der GEG auf der Grundlage der einschlägigen GEG-Vereinbarung zu verwalten. Die Administratoren der GEG-Kooperationsbereiche sollten ihre technischen und administrativen Aufgaben an das Sekretariat des GEG-Netzes übertragen können, mit Ausnahme der Überprüfung der von Drittländern oder Vertretern von internationalen Justizbehörden hochgeladenen Daten.
(30) Angesichts des sensiblen Charakters der zwischen den Nutzern der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen ausgetauschten operativen Daten sollte die Plattform ein hohes Maß an Sicherheit gewährleisten. eu-LISA sollte alle erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit des Datenaustauschs durch Verwendung robuster End-zu-End-Verschlüsselungsalgorithmen zur Verschlüsselung der Daten während der Übertragung oder im Ruhezustand zu gewährleisten.
(31) Diese Verordnung regelt die Haftung der Mitgliedstaaten, von eu-LISA, von Eurojust, von Europol, der EUStA, des OLAF sowie anderer zuständiger Einrichtungen und sonstiger Stellen der Union für materielle oder immaterielle Schäden, die durch mit dieser Verordnung nicht zu vereinbarende Handlungen entstehen. In Bezug auf Drittländer und internationale Justizbehörden sollten Haftungsklauseln für materielle oder immaterielle Schäden in die einschlägigen GEG-Vereinbarungen aufgenommen werden.
(32) Diese Verordnung legt spezifische Datenschutzbestimmungen sowohl für operative als auch für nichtoperative Daten fest. Diese Datenschutzbestimmungen sind zur Ergänzung der bestehenden Datenschutzregelungen und zur Gewährleistung eines insgesamt angemessenen Datenschutzniveaus, der Datensicherheit und des Schutzes der Grundrechte der betroffenen Personen erforderlich.
(33) Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Verordnung sollte im Einklang mit dem Rechtsrahmen der Union für den Schutz personenbezogener Daten erfolgen. Die Richtlinie (EU) 2016/680 gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor Gefahren für die öffentliche Sicherheit und deren Abwehr. Für die Datenverarbeitung durch die Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union gilt im Zusammenhang mit dieser Verordnung die Verordnung (EU) 2018/1725. Zu diesem Zweck sollte für angemessene Datenschutzvorkehrungen gesorgt werden.
(34) Jede zuständige nationale Behörde eines Mitgliedstaats und gegebenenfalls Eurojust, Europol, die EUStA, das OLAF oder jede andere zuständige Einrichtung oder sonstige Stelle der Union sollte bei der Nutzung der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen selbst für die Verarbeitung operativer personenbezogener Daten verantwortlich sein. Die Nutzer der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen sollten als gemeinsam für die Verarbeitung nichtoperativer personenbezogener Daten Verantwortliche im Sinne der Verordnung (EU) 2018/1725 gelten.
(35) Die Administratoren der GEG-Kooperationsbereiche sollten im Einklang mit der einschlägigen GEG-Vereinbarung die Möglichkeit erhalten, den Vertretern zuständiger Behörden von Drittländern, die Vertragsparteien einer GEG-Vereinbarung sind, oder Vertretern internationaler Justizbehörden, die an einer GEG teilnehmen, Zugang zu einem GEG-Kooperationsbereich zu gewähren. Im Rahmen einer GEG-Vereinbarung gelten für die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Justizbehörden - wobei letztere zu diesem Zweck als internationale Organisationen erachtet werden - die Bestimmungen des Kapitels V der Richtlinie (EU) 2016/680. Der Austausch operativer Daten mit Drittländern oder internationalen Justizbehörden sollte auf die Daten beschränkt werden, die für die Zwecke der einschlägigen GEG-Vereinbarung zwingend erforderlich sind.
(36) Verfügt eine GEG über mehrere Administratoren für ihren GEG-Kooperationsbereich, sollte vor der Einrichtung des Drittländer oder Vertreter von internationalen Justizbehörden umfassenden GEG-Kooperationsbereichs in der entsprechenden GEG-Vereinbarung festgelegt werden, wer von ihnen für die von diesen Drittländern oder Vertretern internationaler Justizbehörden in den GEG-Kooperationsbereich hochgeladenen Daten verantwortlich ist.
(37) eu-LISA sollte sicherstellen, dass der Zugriff auf das zentrale Informationssystem und alle Datenverarbeitungsvorgänge im zentralen Informationssystem für die Zwecke der Überwachung der Datenintegrität und -sicherheit, der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung sowie der Eigenüberwachung protokolliert werden. eu-LISA sollte keinen Zugriff auf die in den GEG-Kooperationsbereichen gespeicherten operativen und nichtoperativen Daten haben.
(38) Mit dieser Verordnung werden eu-LISA Berichterstattungspflichten in Bezug auf die Entwicklung und den Betrieb auferlegt, und zwar mit Blick auf die Ziele in den Bereichen Planung, technische Leistung, Kostenwirksamkeit, Sicherheit und Dienstleistungsqualität. Darüber hinaus sollte die Kommission nicht später als zwei Jahre nach Inbetriebnahme der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen und danach alle vier Jahre eine Gesamtbewertung der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen vornehmen, bei der auch die Ziele dieser Verordnung sowie die aggregierten Ergebnisse der Bewertungen der einzelnen GEG berücksichtigt werden.
(39) Während die Kosten für die Einrichtung und Wartung der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen sowie die unterstützende Rolle von Eurojust nach Inbetriebnahme der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen aus dem Unionshaushalt finanziert werden sollten, sollten alle Mitgliedstaaten sowie Eurojust, Europol, die EUStA, das OLAF und alle anderen zuständigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union die Kosten, die ihnen durch die Nutzung der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen entstehen, selbst tragen.
(40) Um einheitliche Voraussetzungen für die technische Entwicklung und Umsetzung der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen zu schaffen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 14 ausgeübt werden.
(41) Die Kommission sollte so bald wie möglich nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung die einschlägigen für die technische Entwicklung der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen erforderlichen Durchführungsrechtsakte erlassen.
(42) Die Kommission sollte den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen festlegen, nachdem die einschlägigen Durchführungsrechtsakte, die für die technische Entwicklung der Plattform erforderlich sind, erlassen wurden und eu-LISA unter Beteiligung der Mitgliedstaaten einen umfassenden Test der Plattform durchgeführt hat.
(43) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Unterstützung der wirksamen und effizienten Zusammenarbeit, der Kommunikation und des Austauschs von Informationen und Beweismitteln zwischen den Mitgliedern der GEG, Vertretern internationaler Justizbehörden, Eurojust, Europol, des OLAF und anderen zuständigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr durch Festlegung gemeinsamer Vorschriften auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in diesem Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(44) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.
(45) Nach Artikel 3 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat Irland mit Schreiben vom 7. April 2022 mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchte.
(46) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 angehört und hat am 25. Januar 2022 eine förmliche Stellungnahme abgegeben
- haben folgende Verordnung erlassen:
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung
Artikel 2 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung ist auf die Verarbeitung von Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, im Rahmen einer GEG anwendbar. Dies umfasst den Austausch und die Speicherung operativer und nichtoperativer Daten.
(2) Diese Verordnung ist ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung der entsprechenden GEG-Vereinbarung einer GEG bis zur Löschung aller operativen und nichtoperativen Daten dieser GEG aus dem zentralen Informationssystem auf die operative und die postoperative Phase dieser GEG anwendbar.
(3) Die bestehenden Rechtsvorschriften über die Einrichtung von GEG, ihre Arbeitsweise oder ihre Bewertung werden durch diese Verordnung weder geändert noch in anderer Weise berührt.
Artikel 3 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. "zentrales Informationssystem" ein zentrales IT-System, in dem Daten im Zusammenhang mit GEG gespeichert und verarbeitet werden;2. "Kommunikationssoftware" eine Software, die den Austausch von Dateien und Nachrichten in Text-, Ton-, Bild- oder Videoform zwischen Nutzern der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen erleichtert;
3. "zuständige Behörden" die Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Teilnahme an einer GEG zuständig sind, die gemäß Artikel 13 des vom Rat nach Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union erstellten Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Artikel 1 des Rahmenbeschlusses 2002/465/JI des Rates eingesetzt wurde, die EUStA, wenn sie im Rahmen ihrer Zuständigkeiten gemäß den Artikeln 22, 23 und 25 der Verordnung (EU) 2017/1939 tätig wird, sowie die zuständigen Behörden eines Drittlands, die gemäß einer zusätzlichen Rechtsgrundlage Vertragsparteien einer Vereinbarung über die Bildung einer GEG sind;
4. "Mitglieder einer GEG" Vertreter der zuständigen Behörden;
5. "Nutzer der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen" Mitglieder einer GEG, Eurojust, Europol, das OLAF und andere zuständige Einrichtungen und sonstige Stellen der Union oder Vertreter einer internationalen Justizbehörde, die an einer GEG teilnehmen;
6. "internationale Justizbehörde" eine internationale Einrichtung, ein internationales Gericht oder einen internationalen Mechanismus, die/das/der eingerichtet wurde, um schwere Straftaten zu untersuchen und zu verfolgen, die für die gesamte internationale Gemeinschaft von Belang sind, nämlich Verbrechen des Völkermords, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und damit zusammenhängende Straftaten, die den Weltfrieden und die internationale Sicherheit beeinträchtigen;
7. "GEG-Kooperationsbereich" den für jede einzelne GEG reservierten Bereich der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen;
8. "Administrator des GEG-Kooperationsbereichs" ein von einem Mitgliedstaat gestelltes Mitglied einer GEG oder ein von der EUStA gestelltes Mitglied einer gemeinsamen Entwicklungsgruppe, das in einer GEG-Vereinbarung benannt wurde und für den GEG-Kooperationsbereich zuständig ist;
9. "operative Daten" Informationen und Beweismittel, die während der operativen Phase einer GEG auf der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen verarbeitet werden, um grenzüberschreitende Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen zu unterstützen;
10. "nichtoperative Daten" Verwaltungsdaten, die auf der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen verarbeitet werden, um insbesondere die Verwaltung einer GEG und die Zusammenarbeit zwischen den Nutzern der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen zu erleichtern.
Artikel 4 Systemarchitektur der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen
Die Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen besteht aus
Das zentrale Informationssystem ist an den technischen Betriebsstätten von eu-LISA angesiedelt.
Artikel 5 Zweck der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen
Zweck der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen ist die Erleichterung
Kapitel II
Entwicklung und Betriebsmanagement
Artikel 6 Erlass von Durchführungsrechtsakten durch die Kommission
Die Kommission erlässt so bald wie möglich nach dem 7. Juni 2023 die für die technische Entwicklung der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen erforderlichen Durchführungsrechtsakte, insbesondere Durchführungsrechtsakte zu
Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 29 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 7 Zuständigkeiten von eu-LISA
(1) eu-LISA legt das Konzept für die physische Architektur der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen einschließlich ihrer technischen Spezifikationen und ihrer Weiterentwicklung auf der Grundlage der gemäß Artikel 6 genannten Durchführungsrechtsakte fest. Dieses Konzept wird vorbehaltlich einer befürwortenden Stellungnahme der Kommission vom Verwaltungsrat von eu-LISA gebilligt.
(2) eu-LISA ist dafür verantwortlich, dass die Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen unter Einhaltung des Grundsatzes des Datenschutzes durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen entwickelt wird. Eine solche Entwicklung umfasst die Ausarbeitung und Umsetzung der technischen Spezifikationen, die Erprobung und die gesamte Projektkoordination.
(3) eu-LISA stellt den Nutzern der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen die Kommunikationssoftware zur Verfügung.
(4) eu-LISA entwickelt und implementiert die Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen so bald wie möglich nach dem 7. Juni 2023 und nach der Annahme der Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 6.
(5) eu-LISA stellt sicher, dass die Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen im Einklang mit dieser Verordnung und den Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 6 dieser Verordnung sowie der Verordnung (EU) 2018/1725 betrieben wird.
(6) eu-LISA ist für das Betriebsmanagement der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen zuständig. Das Betriebsmanagement der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen umfasst alle Aufgaben, die erforderlich sind, um die Plattform nach Maßgabe dieser Verordnung betriebsbereit zu halten, insbesondere die Wartungsarbeiten und technischen Entwicklungen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Plattform in Übereinstimmung mit den technischen Spezifikationen mit zufriedenstellender Betriebsqualität funktioniert.
(7) eu-LISA sorgt dafür, dass Schulungen zur technischen Nutzung der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen für das Sekretariat des GEG-Netzes durchgeführt und dazu Schulungsmaterialien bereitgestellt werden.
(8) eu-LISA richtet eine Unterstützungsstelle ein, die für die zeitnahe Abmilderung der ihr gemeldeten Vorfälle verantwortlich ist.
(9) eu-LISA nimmt kontinuierlich Verbesserungen vor und führt neue Funktionen auf der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen ein, die auf den Beiträgen der in Artikel 12 genannten Beratergruppe und dem in Artikel 10 Buchstabe e genannten Jahresbericht des Sekretariats des GEG-Netzes beruhen.
(10) eu-LISA hat keinen Zugriff auf die in den GEG-Kooperationsbereichen gespeicherten operativen und nichtoperativen Daten.
(11) Unbeschadet des Artikels 17 des in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates 15 festgelegten Statuts der Beamten der Europäischen Union und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union wendet eu-LISA angemessene Regeln zur Gewährleistung der beruflichen Schweigepflicht oder einer anderen vergleichbaren Geheimhaltungspflicht auf all jene Bediensteten an, die mit im zentralen Informationssystem gespeicherten Daten arbeiten. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden dieser Bediensteten aus dem Amt oder Dienstverhältnis oder der Beendigung ihrer Tätigkeit weiter.
Artikel 8 Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten
(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die technischen Vorkehrungen, die erforderlich sind, um den Zugang seiner zuständigen Behörden zur Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen im Einklang mit dieser Verordnung zu ermöglichen.
(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Nutzer der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen Zugang zu den vom Sekretariat des GEG-Netzes gemäß Artikel 10 Buchstabe c bereitgestellten Schulungen oder zu gleichwertigen Schulungen auf nationaler Ebene haben. Die Mitgliedstaaten stellen außerdem sicher, dass die Nutzer der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen umfassend über die Datenschutzanforderungen nach dem Unionsrecht informiert sind.
Artikel 9 Zuständigkeiten der zuständigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union
(1) Eurojust, Europol, die EUStA, das OLAF und die anderen zuständigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union treffen die technischen Vorkehrungen, die erforderlich sind, um ihnen den Zugang zur Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen zu ermöglichen.
(2) Eurojust ist für die notwendige technische Anpassung ihrer Systeme verantwortlich, die für die Herstellung der Verbindung nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c erforderlich ist.
Artikel 10 Zuständigkeiten des Sekretariats des GEG-Netzes
Das Sekretariat des GEG-Netzes unterstützt den Betrieb der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen, indem es
Artikel 11 Programmverwaltungsrat
(1) Vor der Konzeptions- und Entwicklungsphase der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen richtet der Verwaltungsrat von eu-LISA für die Dauer der Konzeptions- und Entwicklungsphase einen Programmverwaltungsrat ein.
(2) Dieser Programmverwaltungsrat besteht aus zehn Mitgliedern, darunter
(3) Der Verwaltungsrat von eu-LISA sorgt dafür, dass die von ihm für den Programmverwaltungsrat benannten Mitglieder über die notwendige Erfahrung und Fachkompetenz in der Entwicklung und Verwaltung von IT-Systemen zur Unterstützung von Justizbehörden verfügen.
(4) eu-LISA beteiligt sich an den Arbeiten des Programmverwaltungsrats. Zu diesem Zweck nehmen Vertreter von eu-LISA an den Sitzungen des Programmverwaltungsrats teil, um über die Arbeiten an der Konzeption und Entwicklung der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen und über weitere damit zusammenhängende Arbeiten und Tätigkeiten zu berichten.
(5) Der Programmverwaltungsrat tritt mindestens alle drei Monate zusammen, nötigenfalls auch häufiger. Er stellt die angemessene Verwaltung der Konzeptions- und Entwicklungsphase der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen sicher. Der Programmverwaltungsrat berichtet dem Verwaltungsrat von eu-LISA regelmäßig - nach Möglichkeit monatlich - schriftlich über die Fortschritte der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen. Der Programmverwaltungsrat hat keine Entscheidungsbefugnis und kein Mandat zur Vertretung der Mitglieder des Verwaltungsrats von eu-LISA.
(6) Der Programmverwaltungsrat legt in Absprache mit dem Verwaltungsrat von eu-LISA seine Geschäftsordnung fest, in der insbesondere Bestimmungen über den Vorsitz, die Sitzungsorte, die Vorbereitung von Sitzungen, die Zulassung von Sachverständigen zu den Sitzungen sowie Kommunikationspläne enthalten sind, mit denen dafür gesorgt wird, dass Mitglieder des Verwaltungsrats von eu-LISA, die keine Mitglieder des Programmverwaltungsrats sind, lückenlos unterrichtet werden.
(7) Der Vorsitz des Programmverwaltungsrats wird von einem Mitgliedstaat wahrgenommen.
(8) Das Sekretariat des Programmverwaltungsrats wird von eu-LISA gestellt.
Artikel 12 Beratergruppe
(1) eu-LISA setzt eine Beratergruppe ein, um insbesondere bei der Ausarbeitung des Jahresarbeitsprogramms und des Jahrestätigkeitsberichts von eu-LISA und bei der Ermittlung der an der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen vorzunehmenden Verbesserungen und der ihr hinzuzufügenden neuen Funktionen Fachwissen über die Plattform einzuholen.
(2) Die Beratergruppe setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten, der Kommission und des Sekretariats des GEG-Netzes zusammen. Der Vorsitz wird von eu-LISA wahrgenommen. Die Beratergruppe
Kapitel III
Einrichtung der und Zugang zu den GEG-Kooperationsbereichen
Artikel 13 Einrichtung der GEG-Kooperationsbereiche
(1) Sieht eine GEG-Vereinbarung die Nutzung der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen gemäß dieser Verordnung vor, so wird innerhalb der Plattform für jede gemeinsame Ermittlungsgruppe ein GEG-Kooperationsbereich geschaffen.
(2) Die einschlägige GEG-Vereinbarung sieht den Zugang der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der EUStA zu dem jeweiligen GEG-Kooperationsbereich vor, und kann bestimmen, dass die zuständigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die zuständigen Behörden der Drittländer, die die Vereinbarung unterzeichnet haben, sowie Vertreter internationaler Justizbehörden, Zugang zu dem entsprechenden GEG-Kooperationsbereich erhalten. Die einschlägige GEG-Vereinbarung muss die Regeln für diesen Zugang enthalten.
(3) Der einschlägige GEG-Kooperationsbereich wird von dem Administrator oder den Administratoren des GEG-Kooperationsbereichs mit technischer Unterstützung seitens eu-LISA eröffnet.
(4) Haben die Mitglieder einer GEG bei der Unterzeichnung der GEG-Vereinbarung beschlossen, die Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen nicht zu nutzen, kommen jedoch im Laufe der Arbeit einer GEG überein, mit der Nutzung der Plattform zu beginnen, so wird die GEG-Vereinbarung geändert, sofern diese Möglichkeit nicht bereits vorgesehen war, und die Absätze 1, 2 und 3 finden Anwendung. Kommen die Mitglieder einer GEG überein, die Nutzung der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen einzustellen, so wird die einschlägige GEG-Vereinbarung geändert, sofern diese Möglichkeit nicht bereits in dieser GEG-Vereinbarung vorgesehen war.
Artikel 14 Benennung und Rolle des Administrators des GEG-Kooperationsbereichs
(1) Ist die Nutzung der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen in der GEG-Vereinbarung vorgesehen, so werden in dieser GEG-Vereinbarung unter den von den Mitgliedstaaten gestellten Mitgliedern der GEG oder einem von der EUStA gestellten Mitglied der GEG ein oder mehrere Administratoren des GEG-Kooperationsbereichs benannt.
(2) Der Administrator oder die Administratoren des GEG-Kooperationsbereichs verwaltet bzw. verwalten gemäß der einschlägigen GEG-Vereinbarung die Zugangsrechte der Nutzer der einschlägigen Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen zu seinem bzw. ihrem GEG-Kooperationsbereich.
(3) In einer GEG-Vereinbarung kann vorgesehen werden, dass das Sekretariat des GEG-Netzes für die Zwecke der technischen und administrativen Unterstützung sowie für die Zwecke der technischen, rechtlichen und administrativen Unterstützung der Verwaltung der Zugangsrechte, Zugang zu einem GEG-Kooperationsbereich erhält. In solchen Fällen - wie von den Mitgliedern der GEG vereinbart - gewährt der Administrator oder gewähren die Administratoren des GEG-Kooperationsbereichs dem Sekretariat des GEG-Netzes Zugang zu diesem GEG-Kooperationsbereich.
Artikel 15 Zugang der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Europäischen Staatsanwaltschaft zu den GEG-Kooperationsbereichen
Gemäß der jeweiligen GEG-Vereinbarung gewährt der Administrator oder gewähren die Administratoren des GEG-Kooperationsbereichs den in der GEG-Vereinbarung benannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie der EUStA, wenn sie in jener GEG-Vereinbarung benannt ist, Zugang zu einem GEG-Kooperationsbereich.
Artikel 16 Zugang der zuständigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zu den GEG-Kooperationsbereichen
Gemäß der jeweiligen GEG-Vereinbarung gewährt der Administrator oder gewähren die Administratoren des GEG-Kooperationsbereichs den folgenden Stellen im erforderlichen Umfang Zugang zu einem GEG-Kooperationsbereich:
Artikel 17 Zugang der zuständigen Behörden von Drittländern zu den GEG-Kooperationsbereichen
(1) Gemäß der jeweiligen GEG-Vereinbarung und für die in Artikel 5 aufgeführten Zwecke gewährt der Administrator oder gewähren die Administratoren des GEG-Kooperationsbereichs den zuständigen Behörden von Drittländern, die die GEG-Vereinbarung unterzeichnet haben, Zugang zu einem GEG-Kooperationsbereich.
(2) Wenn von Mitgliedstaaten gestellte Mitglieder einer GEG und - sofern es an der jeweiligen GEG-Vereinbarung teilnimmt - das von der EUStA gestellte Mitglied operative Daten in einen GEG-Kooperationsbereich zum Zwecke des Herunterladens durch ein Drittland hochladen, überprüfen die betreffenden von Mitgliedstaaten gestellten Mitglieder oder das von der EUStA gestellte Mitglied, dass die von ihnen jeweils hochgeladenen Daten auf das für die Zwecke der jeweiligen GEG-Vereinbarung erforderliche Maß beschränkt sind und diese Daten die darin festgelegten Bedingungen erfüllen.
(3) Wenn ein Drittland operative Daten in einen GEG-Kooperationsbereich hochlädt, prüft der Administrator oder prüfen die Administratoren des GEG-Kooperationsbereichs, ob diese Daten auf das für die Zwecke der einschlägigen GEG-Vereinbarung erforderliche Maß beschränkt sind und diese Daten die darin festgelegten Bedingungen erfüllen, bevor sie von anderen Nutzern des GEG-Kooperationsbereichs heruntergeladen werden können.
(4) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sie Drittländern, denen Zugang zu einem GEG-Kooperationsbereich gewährt wurde, nur dann personenbezogene Daten übermitteln, wenn die in Kapitel V der Richtlinie (EU) 2016/680 festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
(5) Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union stellen sicher, dass sie Drittländern, denen Zugang zu einem GEG-Kooperationsbereich gewährt wurde, nur dann personenbezogene Daten übermitteln, wenn die in Kapitel IX der Verordnung (EU) 2018/1725 festgelegten Bedingungen erfüllt sind; dies lässt die Datenschutzvorschriften für diese Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union in den einschlägigen Rechtsakten zu ihrer Einrichtung unberührt, wenn ihnen derartige Vorschriften besondere Anforderungen an die Datenübermittlung auferlegen.
(6) Die EUStA stellt bei der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten gemäß den Artikeln 22, 23 und 25 der Verordnung (EU) 2017/1939 sicher, dass sie Drittländern, denen Zugang zu einem GEG-Kooperationsbereich gewährt wurde, nur dann personenbezogene Daten übermittelt, wenn die in den Artikeln 80 bis 84 der genannten Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Artikel 18 Zugang der Vertreter von an einer GEG teilnehmenden internationalen Justizbehörden zu den GEG-Kooperationsbereichen
(1) Für die in Artikel 5 aufgeführten Zwecke kann der Administrator bzw. können die Administratoren des GEG-Kooperationsbereichs den Vertretern internationaler Justizbehörden, die an der einschlägigen GEG teilnehmen, Zugang zu einem GEG-Kooperationsbereich gewähren, wenn dies in der einschlägigen GEG-Vereinbarung vorgesehen ist.
(2) Der Administrator beziehungsweise die Administratoren des GEG-Kooperationsbereichs verifizieren und stellen sicher, dass der Austausch operativer Daten mit Vertretern internationaler Justizbehörden, denen Zugang zu einem GEG-Kooperationsbereich gewährt wurde, auf den für die Zwecke der einschlägigen GEG-Vereinbarung erforderlichen Umfang beschränkt ist und diese Daten die darin festgelegten Bedingungen erfüllen.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sie internationalen Justizbehörden, denen Zugang zu einem GEG-Kooperationsbereich gewährt wurde, nur dann personenbezogene Daten übermitteln, wenn die in Kapitel V der Richtlinie (EU) 2016/680 festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
(4) Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union stellen sicher, dass sie Vertretern internationaler Justizbehörden, denen Zugang zu einem GEG-Kooperationsbereich gewährt wurde, nur dann personenbezogene Daten übermitteln, wenn die in Kapitel IX der Verordnung (EU) 2018/1725 festgelegten Bedingungen erfüllt sind; dies lässt Datenschutzvorschriften für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union in den einschlägigen Rechtsakten zu ihrer Einrichtung unberührt, wenn ihnen derartige Vorschriften besondere Anforderungen an die Datenübermittlung auferlegen.
Kapitel IV
Sicherheit und Haftung
Artikel 19 Sicherheit
(1) eu-LISA trifft die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen Maßes an Cybersicherheit für die Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen und zur Gewährleistung der Informationssicherheit der Daten innerhalb der Plattform, insbesondere um die Vertraulichkeit und Integrität der im zentralen Informationssystem gespeicherten operativen und nichtoperativen Daten sicherzustellen.
(2) eu-LISA verhindert den unbefugten Zugang zur Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen und stellt sicher, dass die zum Zugang zur Plattform berechtigten Personen ausschließlich auf die ihrer Zugangsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können.
(3) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels nimmt eu-LISA einen Sicherheitsplan und einen Notfallplan zur Aufrechterhaltung und zur Wiederherstellung des Betriebs an, um zu gewährleisten, dass das zentrale Informationssystem im Störfall wiederhergestellt werden kann; eu-LISA sorgt für eine Arbeitsvereinbarung mit dem IT-Notfallteam für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, welche mit der zwischen dem Europäischen Parlament, dem Europäischen Rat, dem Rat der Europäischen Union, der Europäischen Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union, der Europäischen Zentralbank, dem Europäischen Rechnungshof, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Europäischen Ausschuss der Regionen und der Europäischen Investitionsbank geschlossenen Vereinbarung über die Organisation und die Funktionsweise eines IT-Notfallteams für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union (CERT-EU) 17 errichtet wurde. Bei der Annahme eines Sicherheitsplans berücksichtigt eu-LISA etwaige Empfehlungen der Sicherheitsexperten der in Artikel 12 dieser Verordnung genannten Beratergruppe.
(4) eu-LISA überwacht die Wirksamkeit aller in diesem Artikel genannten Maßnahmen und trifft sämtliche organisatorischen Maßnahmen für die Eigenkontrolle und Überwachung, die für die Einhaltung dieser Verordnung erforderlich sind.
Artikel 20 Haftung
(1) Für Schäden an der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen, die darauf zurückzuführen sind, dass ein Mitgliedstaat, Eurojust, Europol, die EUStA, das OLAF oder eine andere zuständige Einrichtung oder sonstige Stelle der Union seinen bzw. ihren Verpflichtungen aus dieser Verordnung nicht nachgekommen ist, haftet der betreffende Mitgliedstaat, Eurojust, Europol, die EUStA, das OLAF oder die andere zuständige Einrichtung oder sonstige Stelle der Union, wenn und soweit eu-LISA keine angemessenen Maßnahmen ergriffen hat, um den Schaden abzuwenden oder zu mindern.
(2) Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nach Absatz 1 gegen einen Mitgliedstaat unterliegt dem Recht dieses Mitgliedstaats. Die Geltendmachung derartiger Schadenersatzansprüche gegen Eurojust, Europol, die EUStA, das OLAF und andere zuständige Einrichtungen und sonstige Stellen der Union unterliegt den einschlägigen Rechtsakten zu ihrer Einrichtung.
Kapitel V
Datenschutz
Artikel 21 Speicherfrist für operative Daten
(1) Die operativen Daten der einzelnen GEG-Kooperationsbereiche bleiben so lange im zentralen Informationssystem gespeichert, wie es notwendig ist, bis die Herunterlade-Vorgänge aller betroffenen Nutzer der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen abgeschlossen sind. Die Speicherfrist darf vier Wochen ab dem Zeitpunkt des Hochladens solcher Daten auf die Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen nicht überschreiten.
(2) Nach Abschluss des Herunterlade-Vorgangs durch alle vorgesehenen Nutzer der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen oder spätestens nach Ablauf der Speicherfrist gemäß Absatz 1 werden die Daten automatisch und dauerhaft aus dem zentralen Informationssystem gelöscht.
Artikel 22 Speicherfrist für nichtoperative Daten
(1) Ist eine Bewertung einer GEG vorgesehen, so werden nichtoperative Daten zu den jeweiligen GEG-Kooperationsbereichen im zentralen Informationssystem gespeichert, bis die Bewertung abgeschlossen ist. Die Speicherfrist darf fünf Jahre ab dem Zeitpunkt des Eingangs solcher Daten auf der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen nicht überschreiten.
(2) Falls beschlossen wird, bei Abschluss einer GEG keine Bewertung durchzuführen, oder spätestens nach Ablauf der Speicherfrist gemäß Absatz 1 werden die Daten automatisch aus dem zentralen Informationssystem gelöscht.
Artikel 23 Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
(1) Jede zuständige nationale Behörde eines Mitgliedstaats und gegebenenfalls Eurojust, Europol, die EUStA, das OLAF oder jede andere zuständige Einrichtung oder sonstige Stelle der Union gilt gemäß den geltenden Datenschutzvorschriften der Union als für die Verarbeitung der operativen personenbezogenen Daten im Rahmen dieser Verordnung Verantwortlicher.
(2) In Bezug auf Daten, die von den zuständigen Behörden von Drittländern oder Vertretern internationaler Justizbehörden auf die Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen hochgeladen werden, wird einer der in der jeweiligen GEG-Vereinbarung benannten Administratoren des GEG-Kooperationsbereichs für die über die Plattform ausgetauschten und die darin gespeicherten personenbezogenen Daten als Verantwortlicher benannt.
Vor der Benennung des Verantwortlichen werden keine Daten von Drittländern oder internationalen Justizbehörden hochgeladen.
(3) eu-LISA gilt für die über die Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen ausgetauschten und die darin gespeicherten personenbezogenen Daten gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 als Auftragsverarbeiter.
(4) Für die Verarbeitung der nichtoperativen personenbezogenen Daten auf der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen sind die Nutzer der Plattform gemeinsam Verantwortliche im Sinne des Artikels 28 der Verordnung (EU) 2018/1725.
Artikel 24 Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Die in die Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen eingegebenen Daten dürfen nur für folgende Zwecke verarbeitet werden:
(2) Der Zugang zur Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen ist den ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Drittländer, von Eurojust, Europol, der EUStA, des OLAF und anderen zuständigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union oder Vertretern internationaler Justizbehörden vorbehalten, gemäß den in Absatz 1 genannten Zwecken auf das für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Maß und strikt darauf beschränkt, was für die verfolgten Ziele erforderlich und verhältnismäßig ist.
Artikel 25 Technische Protokolle
(1) eu-LISA stellt sicher, dass über jeden Zugriff auf das zentrale Informationssystem und alle Datenverarbeitungsvorgänge darin ein technisches Protokoll gemäß Absatz 2 angefertigt wird.
(2) Die technischen Protokolle enthalten folgende Angaben:
Die technischen Protokolle werden durch geeignete technische Maßnahmen vor Änderungen und unbefugtem Zugriff geschützt. Die technischen Protokolle werden drei Jahre lang oder, solange dies für den Abschluss bereits eingeleiteter Überwachungsverfahren erforderlich ist, aufbewahrt.
(3) Auf Antrag stellt eu-LISA die technischen Protokolle den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die an einer bestimmten GEG teilgenommen haben, ohne ungebührliche Verzögerung zur Verfügung.
(4) Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten die für die Überwachung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden auf Antrag Zugang zu den technischen Protokollen.
(5) Im Rahmen seiner Zuständigkeiten und zur Erfüllung seiner Aufsichtspflichten gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 erhält der Europäische Datenschutzbeauftragte auf Antrag Zugang zu den technischen Protokollen.
Kapitel VI
Schlussbestimmungen
Artikel 26 Überwachung und Bewertung
(1) eu-LISA legt Verfahren für die Überwachung der Entwicklung der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen anhand von Zielen in Bezug auf Planung und Kosten und für die Überwachung der Funktionsweise der Plattform anhand von Zielen in Bezug auf die technische Leistung, Kostenwirksamkeit, Nutzerfreundlichkeit, Sicherheit und Dienstleistungsqualität fest.
(2) Die in Absatz 1 genannten Verfahren müssen die Möglichkeit vorsehen, für Überwachungszwecke regelmäßig technische Statistiken zu erstellen, und zur Gesamtbewertung der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen beitragen.
(3) Besteht die Gefahr wesentlicher Verzögerungen des Entwicklungsprozesses, so unterrichtet eu-LISA das Europäische Parlament und den Rat so bald wie möglich über die Gründe für die Verzögerungen, die terminlichen und finanziellen Auswirkungen und die von ihr geplanten Schritte zur Behebung des Problems.
(4) Sobald die Entwicklung der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen abgeschlossen ist, übermittelt eu-LISA dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, in dem dargelegt wird, wie die Ziele, insbesondere bei Planung und Kosten, erreicht wurden und in dem etwaige Abweichungen begründet werden.
(5) Im Falle einer technischen Aufrüstung der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen, die mit erheblichen Kosten verbunden wäre, unterrichtet eu-LISA das Europäische Parlament und den Rat vor der Durchführung der Aufrüstung.
(6) Nicht später als zwei Jahre nach Inbetriebnahme der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen
eu-LISA übermittelt der Kommission jedes Jahr nach der Übermittlung des Berichts nach Unterabsatz 1 Buchstabe a einen Bericht über die technische Funktionsweise der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen, einschließlich deren nichtsensibler Sicherheitsaspekte, und macht diesen Bericht öffentlich zugänglich.
Alle vier Jahre nach der Übermittlung des Gesamtbewertungsberichts nach Unterabsatz 1 Buchstabe b nimmt die Kommission auf der Grundlage der von eu-LISA im Einklang mit Unterabsatz 2 übermittelten Berichte eine Gesamtbewertung der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen vor und übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Gesamtbewertungsbericht.
(7) Innerhalb von 18 Monaten nach dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen übermittelt die Kommission im Anschluss an die Konsultation von Europol und der in Artikel 12 genannten Beratergruppe dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, in dem die Notwendigkeit, die Durchführbarkeit, die Angemessenheit und die Kostenwirksamkeit einer möglichen Verbindung zwischen der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen und SIENA bewertet werden. Dieser Bericht umfasst zudem die Bedingungen, technischen Spezifikationen und Verfahren zur Gewährleistung einer sicheren und wirksamen Verbindung. Darüber hinaus werden diesem Bericht gegebenenfalls die erforderlichen Gesetzgebungsvorschläge beigefügt, die die Befugnis für die Kommission zur Annahme der technischen Spezifikationen einer derartigen Verbindung enthalten können.
(8) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, Eurojust, Europol, die EUStA, das OLAF und die anderen zuständigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union stellen eu-LISA und der Kommission die für die Ausarbeitung des Berichts nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels und des Gesamtbewertungsberichts der Kommission nach Absatz 6 des vorliegenden Artikels erforderlichen Informationen zur Verfügung. Ferner stellen sie dem Sekretariat des GEG-Netzes die Informationen zur Verfügung, die für die Abfassung des in Artikel 10 Buchstabe e genannten jährlichen Berichts erforderlich sind. Diese in Satz 1 und 2 des vorliegenden Absatzes genannten Informationen dürfen keine Beeinträchtigung der Arbeitsmethoden verursachen und keine Angaben enthalten, die Rückschlüsse auf Quellen, Namen von Bediensteten oder Ermittlungen gestatten.
(9) eu-LISA stellt der Kommission die Informationen zur Verfügung, die zur Durchführung der in Absatz 6 genannten Gesamtbewertung erforderlich sind.
Artikel 27 Kosten
Die Kosten im Zusammenhang mit der Einrichtung und dem Betrieb der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen werden vom Gesamthaushaltsplan der Union getragen.
Artikel 28 Inbetriebnahme
(1) Die Kommission legt fest, zu welchem Zeitpunkt die Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen ihren Betrieb aufnimmt, sobald die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
In jedem Fall darf der Zeitpunkt nicht nach dem 7. Dezember 2025 liegen.
(2) Nachdem die Kommission den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen nach Absatz 1 festgelegt hat, teilt sie diesen Zeitpunkt den Mitgliedstaaten, Eurojust, Europol, der EUStA und dem OLAF mit. Darüber hinaus unterrichtet sie das Europäische Parlament.
(3) Der Beschluss der Kommission über den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen gemäß Absatz 1 wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
(4) Die Nutzer der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen beginnen mit der Nutzung der Plattform ab dem von der Kommission gemäß Absatz 1 festgelegten Zeitpunkt der Inbetriebnahme.
Artikel 29 Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(3) Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.
Artikel 30 Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726
Die Verordnung (EU) 2018/1726 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 wird folgender Absatz eingefügt:
"(4b) Die Agentur ist für die Entwicklung und das Betriebsmanagement sowie die technische Weiterentwicklung der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen zuständig.
2. Folgender Artikel wird eingefügt:
"Artikel 8c Aufgaben im Zusammenhang mit der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen
In Bezug auf die Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen nimmt die Agentur die folgenden Aufgaben wahr:
___
*) Verordnung (EU) 2023/969 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Einrichtung einer Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 (ABl. L 132 vom 17.05.2023 S. 1)."
3. Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Die Agentur verfolgt die Entwicklungen in der Forschung, die für das Betriebsmanagement des SIS II, des VIS, von Eurodac, des EES, von ETIAS, von DubliNet, des ECRIS-TCN, des e-CODEX-Systems, der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen und anderer IT-Großsysteme im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 von Belang sind.
4. An Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe ff. wird folgende Ziffer angefügt:
"viii) die Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen gemäß Artikel 26 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/969;
5. In Artikel 27 Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt:
"dd) die Beratergruppe für die Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen;".
Artikel 31 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Geschehen zu Straßburg am 10. Mai 2023.
2) ABl. C 197 vom 12.07.2000 S. 3.
3) Rahmenbeschluss 2002/465/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über gemeinsame Ermittlungsgruppen (ABl. L 162 vom 20.06.2002 S. 1).
4) SEV-Nr. 182.
5) ABl. L 181 vom 19.07.2003 S. 34.
6) Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 138).
7) Verordnung (EU) 2022/838 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1727 hinsichtlich der Sicherung, Analyse und Speicherung von Beweismitteln durch Eurojust im Zusammenhang mit Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und damit zusammenhängenden Straftaten (ABl. L 148 vom 31.05.2022 S. 1).
8) Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.05.2016 S. 53).
9) Verordnung (EU) 2018/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und des Beschlusses 2007/533/JI des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 99).
10) Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 89).
11) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39).
12) Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017 S. 1).
13) Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 28. April 1999 zur Errichtung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.05.1999 S. 20).
14) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.02.2011 S. 13).
15) ABl. L 56 vom 04.03.1968 S. 1.
16) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.09.2013 S. 1).
17) ABl. C 12 vom 13.01.2018 S. 1.
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