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Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1156 der Kommission vom 9. Juni 2023 zur Zulassung von Einstufungsverfahren zur Klassifizierung von Schweineschlachtkörpern in der Slowakei und zur Aufhebung der Entscheidung 2009/622/EG
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 3684)
(Nur der slowakische Text ist verbindlich)
(ABl. L 152 vom 13.06.2023 S. 17)
Neufassung - Ersetzt Entsch. 2009/622/EG
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe p,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gelten die Handelsklassenschemata der Union für Schweineschlachtkörper gemäß Anhang IV Abschnitt B der genannten Verordnung. Gemäß Anhang IV Abschnitt B Teil IV Nummer 1 der genannten Verordnung wird für die Klassifizierung von Schweineschlachtkörpern der Muskelfleischanteil mit von der Kommission zugelassenen Einstufungsverfahren geschätzt, können nur statistisch gesicherte Schätzverfahren zugelassen werden, die auf der Grundlage objektiver Messungen an einem oder mehreren Teilen des Schweineschlachtkörpers beruhen, und ist die Voraussetzung für die Zulassung eines Einstufungsverfahrens, dass sein statistischer Schätzfehler ein bestimmtes Höchstmaß nicht überschreitet. Dieses Höchstmaß ist in Anhang V Teil A Nummer 1 Abschnitt 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 der Kommission 2 festgelegt.
(2) Mit der Entscheidung 2009/622/EG der Kommission 3 wurde die Anwendung von drei Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in der Slowakei zugelassen.
(3) Änderungen der betreffenden Verfahren oder Geräte zur Einstufung sollten nicht zugelassen sein, es sei denn, die Änderung wird ausdrücklich im Wege eines Durchführungsbeschlusses der Kommission genehmigt.
(4) Die Slowakei hat bei der Kommission die Zulassung des folgenden neuen Verfahrens beantragt: "Fat-O-Meater II (FOM II)". Zu diesem Zweck hat die Slowakei im Protokoll gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 eine detaillierte Beschreibung des Zerlegeversuchs übermittelt, in der die Grundsätze, auf denen das neue Verfahren beruht, die Ergebnisse des Zerlegeversuchs sowie die Formel für die Berechnung des Muskelfleischanteils aufgeführt sind.
(5) Die Slowakei hat zudem bei der Kommission die Zulassung einer aktualisierten Formel für das mit der Entscheidung 2009/622/EG zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern auf ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen "Zwei-Punkte-Verfahren (ZP)" beantragt.
(6) Die Prüfung dieser Anträge hat ergeben, dass bei dem neuen Einstufungsverfahren und bei der Aktualisierung der Formel für das "Zwei-Punkte-Verfahren (ZP)" die Bedingungen und Mindestkriterien für die Zulassung gemäß Anhang V Teil A der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 erfüllt sind. Dieses Einstufungsverfahren und die neue Formel sollten daher in der Slowakei zugelassen werden.
(7) Aus Gründen der Klarheit und der Rechtssicherheit sollte die Entscheidung 2009/622/EG aufgehoben werden.
(8) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Die Verwendung folgender Einstufungsverfahren zur Schätzung des Muskelfleischanteils von Schweineschlachtkörpern werden gemäß Anhang IV Abschnitt B Teil IV Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in der Slowakei zugelassen:
Änderungen der in Artikel 1 genannten zugelassenen Einstufungsverfahren oder -geräte werden durch einen Durchführungsbeschluss der Kommission genehmigt.
Die Entscheidung 2009/622/EG wird aufgehoben.
Dieser Beschluss ist an die Slowakische Republik gerichtet.
Brüssel, den 9. Juni 2023
2) Delegierte Verordnung (EU) 2017/1182 der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Meldung der Marktpreise für bestimmte Kategorien von Schlachtkörpern und lebenden Tieren (ABl. L 171 vom 04.07.2017 S. 74).
3) Entscheidung 2009/622/EG der Kommission vom 20. August 2009 zur Zulassung von Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in der Slowakei (ABl. L 224 vom 27.08.2009 S. 11).
Einstufungsverfahren zur Klassifizierung von Schweineschlachtkörpern in der Slowakei | Anhang |
Teil I
Zwei-Punkte - ZP
Y = 60,45 - 0,4 × F + 0,075 × M
Dabei ist:
Y | = | geschätzter prozentualer Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers |
F | = | Speckdicke (einschließlich Schwarte) in Millimetern, gemessen auf der Mittellinie des Schlachtkörpers an der dünnsten Stelle über dem Musculus gluteus medius |
M | = | Muskeldicke in Millimetern, gemessen auf der Mittellinie des Schlachtkörpers als kürzeste Verbindung des vorderen (cranialen) Endes des Musculus gluteus medius zur oberen (dorsalen) Kante des Wirbelkanals. |
Die Formel gilt für Schlachtkörper mit einem Gewicht von 60 bis 120 kg.
Teil II
Fat-O-Meater (FOM)
Y = 61,213 + 0,152 × M - 0,624 × F
Dabei ist:
Y | = | geschätzter Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers |
M | = | Muskeldicke in Millimetern, gemessen zwischen der zweit- und drittletzten Rippe, 70 mm neben der Mittellinie des Schlachtkörpers |
F | = | Speckdicke (einschließlich Schwarte) in Millimetern, gemessen zwischen der zweit- und drittletzten Rippe, 70 mm neben der Mittellinie des Schlachtkörpers. |
Diese Formel gilt für Schlachtkörper mit einem Gewicht von 60 bis 120 kg.
Teil III
Fat-O-Meater II (FOM II)
Y = 63,21 - 0,643 × F + 0,089 × M
Dabei ist:
Y | = | geschätzter prozentualer Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers |
M | = | Muskeldicke in Millimetern, gemessen zwischen der zweit- und drittletzten Rippe, 70 mm neben der Mittellinie des Schlachtkörpers |
F | = | Speckdicke in Millimetern, gemessen zwischen der zweit- und drittletzten Rippe, 70 mm neben der Mittellinie des Schlachtkörpers. |
Die Formel gilt für Schlachtkörper mit einem Gewicht von 60 bis 120 kg.
Teil IV
UltraFOM 300 (UFOM)
Y = 64,436 + 0,073 × M - 0,742 × F
Dabei ist:
Y | = | geschätzter Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers |
M | = | Muskeldicke in Millimetern, gemessen zwischen der zweit- und drittletzten Rippe, 70 mm neben der Mittellinie des Schlachtkörpers |
F | = | Speckdicke (einschließlich Schwarte) in Millimetern, gemessen zwischen der zweit- und drittletzten Rippe, 70 mm neben der Mittellinie des Schlachtkörpers. |
Diese Formel gilt für Schlachtkörper mit einem Gewicht von 60 bis 120 kg.
ENDE |