Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2023, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund |
Delegierte Verordnung (EU) 2023/1192 der Kommission vom 14. März 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung des Inhalts schriftlich festgelegter Modalitäten und Verfahren für die Arbeitsweise des Abwicklungskollegiums
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 158 vom 21.06.2023 S. 31)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 sowie der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 7 Unterabsatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um ein unionsweit einheitliches Vorgehen bei der Abwicklung von CCP zu gewährleisten, sollten sich die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2021/23 eingerichteten Abwicklungskollegien auf ein gemeinsames Regelwerk für ihre Arbeitsweise stützen.
(2) Die Abwicklungskollegien sollen die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und den Abwicklungsbehörden insbesondere in den Vorbereitungsphasen der Sanierung und Abwicklung erleichtern, indem sie alle einschlägigen zuständigen Behörden, die maßgeblichen Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken, die Zentralbanken, die die maßgeblichen Unionswährungen der geclearten Finanzinstrumente emittieren, das zuständige Ministerium, die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) zusammenbringen.
(3) Um eine effiziente und wirksame Entscheidungsfindung, Verfahren für den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den Behörden zu gewährleisten, sollten die schriftlich festgelegten Modalitäten und Verfahren des Abwicklungskollegiums die notwendigen organisatorischen Bestimmungen einschließen. Das Abwicklungskollegium sollte insbesondere die Notwendigkeit anerkennen, für die Wahrnehmung seiner Aufgaben flexible nachgeordnete Strukturen zu schaffen, und sicherstellen, dass die Mitglieder angemessen ihren Beitrag zu den verschiedenen Tätigkeiten des Kollegiums leisten können.
(4) Die schriftlich festgelegten Modalitäten und Verfahren des Abwicklungskollegiums sollten auch die erforderlichen operativen Bestimmungen enthalten. Diese operativen Bestimmungen sollten die Abwicklungsbehörden in die Lage versetzen, ihre Beiträge an das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eingerichtete Aufsichtskollegium, das für den laufenden Betrieb der CCP zuständig ist, miteinander abzustimmen. Darüber hinaus sollten diese operativen Bestimmungen den Abwicklungsbehörden die Aufgabe erleichtern, organisatorische Vorkehrungen für die Analyse, Prüfung und Bewertung der vom Aufsichtskollegium übermittelten Beiträge zu treffen. Die schriftlich festgelegten Modalitäten und Verfahren sollten deshalb auch ein Verfahren für die Kommunikation zwischen dem Aufsichts- und dem Abwicklungskollegium vorsehen.
(5) Um die Solidität des Abwicklungskollegiums, die Effizienz seiner internen Prozesse und eine effiziente Koordinierung mit dem Aufsichtskollegium zu gewährleisten, sollte sich das Abwicklungskollegium auf ein operatives Regelwerk stützen, das die Arbeitsweise im Rahmen der Kollegiumssitzungen, den Informationsaustausch innerhalb des Abwicklungskollegiums und die Modalitäten der Kommunikation festlegt.
(6) Um sicherzustellen, dass die operativen Verfahren geeignet sind, einer Krisensituation wirksam zu begegnen, sollte die Abwicklungsbehörde der CCP geeignete Überprüfungen durchführen, um die Handlungs- und Reaktionsfähigkeit des Abwicklungskollegiums in einem solchen Szenario zu prüfen.
(7) Eine rechtzeitige und realistische Planung ist für alle gemeinsamen Entscheidungsprozesse erforderlich, um eine reibungslose und effiziente Entscheidungsfindung zu gewährleisten. Jede an diesen Verfahren beteiligte Behörde sollte der Abwicklungsbehörde der CCP ihren Beitrag zu der jeweiligen gemeinsamen Entscheidung rechtzeitig, in effizienter Weise und nach dem für die jeweilige gemeinsame Entscheidung festgelegten Zeitplan übermitteln.
(8) Es muss sichergestellt werden, dass gemeinsame Entscheidungen zügig und rechtzeitig getroffen werden. Dies ist besonders für Abwicklungsentscheidungen wichtig, gilt aber auch für die Abwicklungsplanung und die Abwicklungsfähigkeit. Gleichzeitig sollten alle an dem gemeinsamen Entscheidungsprozess beteiligten Behörden ausreichend Zeit zur Meinungsäußerung erhalten. Bei der Festlegung der einzelnen Schritte zur Erreichung einer gemeinsamen Entscheidung sollte anerkannt werden, dass einige dieser Schritte parallel zueinander und andere nacheinander unternommen werden können.
(9) Um die Vergleichbarkeit von Prozessen und Ergebnissen zu gewährleisten und dadurch Konvergenz in den verschiedenen Abwicklungskollegien zu erreichen, sind einheitliche Regeln für das Verfahren und die Unterlagen, die für die gemeinsame Entscheidungsfindung innerhalb der Abwicklungskollegien benötigt werden, festzulegen.
(10) Darüber hinaus muss der Verfahrensrahmen für die Abwicklungsbehörde, für die dem Abwicklungskollegium angehörenden Behörden und gegebenenfalls für die zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden Dritter festgelegt werden, um sich selbst bei Fehlen einer gemeinsamen Entscheidung um eine wirkungsvolle und praktikable Abwicklungsplanung zu bemühen.
(11) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der ESMA vorgelegt wurde.
(12) Die ESMA hat zu diesen Entwürfen öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt
- hat folgende Verordnung erlassen:
Kapitel 1
Operative Organisation von Abwicklungskollegien
Artikel 1 Ermittlung der Mitglieder und potenziellen Beobachter von Abwicklungskollegien
(1) Die Abwicklungsbehörde der CCP ermittelt die Mitglieder des Abwicklungskollegiums gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/23 und die potenziellen Beobachter gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/23 nach dem in Artikel 2 dieser Verordnung festgelegten Verfahren.
(2) Die Abwicklungsbehörde der CCP übermittelt dem Abwicklungskollegium die Liste der Mitglieder und potenziellen Beobachter sowie alle späteren Änderungen dieser Liste.
(3) Die Abwicklungsbehörde der CCP überprüft und aktualisiert die Liste der Mitglieder und potenziellen Beobachter mindestens einmal jährlich und auf jeden Fall bei einer Änderung dieser Liste.
Artikel 2 Behörden von Drittländern als Beobachter im Abwicklungskollegium
(1) Stellen die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden von in Drittländern niedergelassenen Clearingmitgliedern sowie die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden von Drittland-CCP, mit denen die CCP Interoperabilitätsvereinbarungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/23 geschlossen hat, einen entsprechenden Antrag auf Teilnahme am Abwicklungskollegium oder beabsichtigt die Abwicklungsbehörde der CCP, sie zur Teilnahme am Abwicklungskollegium einzuladen, so informiert die Abwicklungsbehörde der CCP das Abwicklungskollegium über den Antrag oder die Einladungsabsicht.
(2) Der Mitteilung werden folgende Unterlagen beigefügt:
(3) Entscheidet die Abwicklungsbehörde der CCP, eine Drittlandsbehörde gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/23 zur Teilnahme am Abwicklungskollegium einzuladen, so übermittelt sie eine Einladung an die potenziellen Beobachter. Der Einladung sind die Bedingungen für die Teilnahme von Beobachtern am Abwicklungskollegium gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe f der vorliegenden Verordnung beizufügen. Der potenzielle Beobachter, der die Einladung erhält, gilt nach Annahme der Einladung, die mit der Annahme der Bedingungen für die Teilnahme von Beobachtern gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe f der vorliegenden Verordnung gleichbedeutend ist, als Beobachter.
(4) Nach der Annahme übermittelt die Abwicklungsbehörde der CCP dem Abwicklungskollegium eine Fassung der Liste gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung.
Artikel 3 Kommunikation mit der CCP
(1) Die Abwicklungsbehörde der CCP gewährleistet im Interesse einer wirksamen und effizienten Arbeitsweise des Abwicklungskollegiums eine regelmäßige Interaktion mit der CCP.
(2) Die Abwicklungsbehörde der CCP unterrichtet die CCP über die Einrichtung des Abwicklungskollegiums, übermittelt ihr gegebenenfalls eine Liste der Mitglieder und Beobachter und teilt ihr jede Änderung dieser Liste mit.
Artikel 4 Feststellung und Aktualisierung von Kontaktdaten
(1) Die Abwicklungsbehörde der CCP führt die Kontaktdaten der Personen, die von den einzelnen Mitgliedern und Beobachtern für die Zwecke der Wahrnehmung von Aufgaben des Abwicklungskollegiums benannt wurden, und leitet diese an die Mitglieder und Beobachter des Abwicklungskollegiums weiter.
Die in Unterabsatz 1 genannten Kontaktdaten sollten auch Angaben enthalten, die im Notfall eine Kontaktaufnahme außerhalb der üblichen Arbeitszeiten ermöglichen.
(2) Alle Mitglieder und Beobachter des Abwicklungskollegiums sorgen dafür, dass die Abwicklungsbehörde der CCP alle Kontaktdaten der maßgeblichen Ansprechpartner erhält und über alle maßgeblichen Änderungen umgehend informiert wird.
Artikel 5 Inhalt schriftlich festgelegter Modalitäten und Verfahren für die Arbeitsweise des Abwicklungskollegiums
(1) Die schriftlich festgelegten Modalitäten und Verfahren gemäß Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/23 umfassen zumindest die Ermittlung der Mitglieder und Beobachter des Abwicklungskollegiums gemäß den Artikeln 1 und 2 der vorliegenden Verordnung und legen die Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern des Abwicklungskollegiums und für die Koordinierung der Tätigkeiten und Aufgaben des Abwicklungskollegiums fest.
(2) Die Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit und Koordinierung umfassen die folgenden Elemente:
Artikel 6 Erstellung und Aktualisierung der schriftlich festgelegten Modalitäten und Verfahren für die Arbeitsweise des Abwicklungskollegiums
(1) Die Abwicklungsbehörde der CCP erstellt einen Vorschlag für die schriftlich festzulegenden Modalitäten und Verfahren für die Arbeitsweise des Abwicklungskollegiums im Einklang mit Artikel 5 der vorliegenden Verordnung.
(2) Die Abwicklungsbehörde der CCP übermittelt ihren Vorschlag zur Konsultation an das Abwicklungskollegium und fordert die Mitglieder auf, innerhalb einer bestimmten Frist ihre Stellungnahmen dazu zu übermitteln.
(3) Übermitteln die in Absatz 2 genannten Mitglieder des Abwicklungskollegiums innerhalb der Frist keine Stellungnahmen, so nimmt die Abwicklungsbehörde der CCP die schriftlich festgelegten Modalitäten und Verfahren für das Abwicklungskollegium an.
Legen die Mitglieder des Abwicklungskollegiums Stellungnahmen zu dem Vorschlag für die schriftlich festgelegten Modalitäten und Verfahren gemäß Absatz 2 vor, so übermitteln sie diese Stellungnahmen zusammen mit einer ausführlichen Erläuterung der Anmerkungen und Vorschläge innerhalb der Frist an die Abwicklungsbehörde der CCP.
(4) Die Abwicklungsbehörde der CCP berücksichtigt die Stellungnahmen der Mitglieder des Abwicklungskollegiums und begründet eine etwaige Entscheidung, die Stellungnahmen nicht zu berücksichtigen; und sie fährt mit der Annahme der schriftlich festgelegten Modalitäten und Verfahren fort.
(5) Nach der Fertigstellung übermittelt die Abwicklungsbehörde der CCP den Mitgliedern des Abwicklungskollegiums die schriftlich festgelegten Modalitäten und Verfahren für die Arbeitsweise des Kollegiums.
(6) Die Abwicklungsbehörde der CCP überprüft und aktualisiert die schriftlich festgelegten Modalitäten und Verfahren für die Arbeitsweise des Abwicklungskollegiums mindestens einmal jährlich sowie nach jeder wesentlichen Änderung in der Zusammensetzung des Abwicklungskollegiums.
(7) Bei der Aktualisierung der schriftlich festgelegten Modalitäten und Verfahren für die Arbeitsweise des Abwicklungskollegiums folgen die Abwicklungsbehörde der CCP und die übrigen Mitglieder des Abwicklungskollegiums dem Verfahren der Absätze 1 bis 6.
(8) Alle Mitglieder und Beobachter des Abwicklungskollegiums sind an die gemäß diesem Artikel angenommenen schriftlich festgelegten Modalitäten und Verfahren gebunden.
Artikel 7 Sitzungen und sonstige Tätigkeiten des Abwicklungskollegiums
(1) Das Abwicklungskollegium beruft mindestens einmal jährlich eine Sitzung ein. Die Abwicklungsbehörde der CCP kann mit Zustimmung aller Mitglieder des Abwicklungskollegiums und unter Berücksichtigung der Besonderheiten der CCP eine höhere Häufigkeit der Sitzungen des Abwicklungskollegiums festlegen, wobei sie der Größe, der Art, dem Umfang und der Komplexität der CCP, den systemischen Auswirkungen der CCP auf die verschiedenen Gerichtsbarkeiten und Währungen, den potenziellen Auswirkungen der Tätigkeit der CCP, äußeren Umständen und potenziellen Anträgen der Mitglieder des Abwicklungskollegiums Rechnung trägt.
(2) Die Abwicklungsbehörde der CCP organisiert ad hoc stattfindende Sitzungen oder andere Arten von Tätigkeiten für die Mitglieder und Beobachter des Abwicklungskollegiums, insbesondere wenn ein Austausch zwischen den Mitgliedern und Beobachtern des Abwicklungskollegiums erforderlich ist.
(3) Die Abwicklungsbehörde der CCP bereitet die Tagesordnung und die Ziele der geplanten Sitzungen und anderen Tätigkeiten vor. Die Abwicklungsbehörde der CCP übermittelt den Mitgliedern und Beobachtern des Abwicklungskollegiums den Entwurf der Tagesordnung vor der Sitzung zur Konsultation, fordert sie auf, dazu Beiträge zu leisten, und fügt innerhalb eines vorgegebenen Zeitrahmens Tagesordnungspunkte hinzu.
(4) Alle Mitglieder und Beobachter des Abwicklungskollegiums stellen sicher, dass im Hinblick auf die Ziele der Sitzung und andere Tätigkeiten des Abwicklungskollegiums geeignete Vertreter ihrer jeweiligen Institutionen an den Sitzungen und anderen Tätigkeiten des Abwicklungskollegiums teilnehmen. Diese Mitglieder und Beobachter sorgen auch dafür, dass diese Vertreter so umfassend wie möglich ermächtigt sind, im Namen ihrer Behörden rechtsverbindlich zu handeln und im Rahmen dieser Sitzungen und anderer Tätigkeiten Entscheidungen zu treffen.
(5) Die Abwicklungsbehörde der CCP stellt sicher, dass maßgebliche Dokumente mit einem Vorlauf von mindestens fünf Arbeitstagen vor der betreffenden Sitzung oder Tätigkeit des Abwicklungskollegiums oder innerhalb eines anderen vom Abwicklungskollegium vereinbarten Zeitrahmens verteilt werden. Ergebnisse und Entscheidungen im Rahmen der Sitzungen oder anderen Tätigkeiten des Abwicklungskollegiums werden schriftlich festgehalten, und die Abwicklungsbehörde der CCP sorgt dafür, dass sie den Mitgliedern und Beobachtern des Abwicklungskollegiums innerhalb von 15 Arbeitstagen nach der Sitzung oder Tätigkeit oder innerhalb eines anderen vom Abwicklungskollegium vereinbarten Zeitrahmens übermittelt werden, soweit dies für ihre Teilnahme an der Sitzung von Bedeutung ist.
Die Abwicklungsbehörde der CCP stellt zumindest Folgendes sicher:
(6) Die Abwicklungsbehörde der CCP fungiert als zentrale Kontaktstelle für alle Fragen im Zusammenhang mit der praktischen Organisation des Abwicklungskollegiums.
Artikel 8 Informationsaustausch
(1) Vorbehaltlich der Artikel 8, 73 und 80 der Verordnung (EU) 2021/23 stellen die Abwicklungsbehörde der CCP und die Mitglieder und Beobachter des Abwicklungskollegiums sicher, dass sie einander alle wesentlichen Informationen übermitteln, die sie aus beliebigen Quellen erhalten haben und die für die Tätigkeiten des Abwicklungskollegiums von Bedeutung sind.
(2) Die in Absatz 1 genannten wesentlichen Informationen müssen geeignet und sachlich richtig sein und rechtzeitig übermittelt werden.
(3) Vorbehaltlich der Artikel 8, 73 und 80 der Verordnung (EU) 2021/23 übermitteln die Abwicklungsbehörde der CCP und die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2021/23 einander sämtliche Informationen, die erforderlich sind, damit beide Kollegien ihre Aufgaben gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und Artikel 4 der Verordnung (EU) 2021/23 erfüllen können.
(4) Erhält die Abwicklungsbehörde der CCP die Informationen gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels, so leitet sie diese vorbehaltlich der Artikel 8, 73 und 80 der Verordnung (EU) 2021/23 an die Mitglieder und die Beobachter des Abwicklungskollegiums weiter.
(5) Ist das Abwicklungskollegium in verschiedene nachgeordnete Ausschüsse untergliedert, informiert die Abwicklungsbehörde der CCP alle Mitglieder und Beobachter des Kollegiums umfassend und rechtzeitig über das in diesen Ausschüssen beschlossene Vorgehen und die durchgeführten Maßnahmen.
(6) Sofern nichts anderes festgelegt ist, kann das Abwicklungskollegium zur Übermittlung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen an die Mitglieder und Beobachter alle Kommunikationskanäle nutzen. Vertrauliche und sensible Informationen werden, so weit wie möglich, über sichere Kanäle übermittelt. Im Hinblick auf öffentlich zugängliche Informationen reicht es aus, dass die Abwicklungsbehörde der CCP den Zugang zu diesen Informationen angibt.
(7) Verfügt das Abwicklungskollegium über eine sichere Website, so ist diese Website als hauptsächlicher Kommunikationskanal zu verwenden.
(8) Diese Verordnung berührt nicht die Informationsbeschaffungsbefugnisse der für die CCP zuständigen Behörden und der Abwicklungsbehörde der CCP.
Artikel 9 Kommunikationspolitik
Die Abwicklungsbehörde der CCP ist die Behörde, die für die Kommunikation mit der CCP und mit der zuständigen Behörde im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2021/23 zuständig ist, sofern es sich bei der für die CCP zuständigen Behörde um eine andere Behörde als die Abwicklungsbehörde der CCP handelt.
Artikel 10 Externe Kommunikation
Soweit praktikabel, unterrichtet die Abwicklungsbehörde der CCP das Abwicklungskollegium mindestens über Folgendes:
Artikel 11 Krisensituationen
(1) Die Abwicklungsbehörde der CCP arbeitet mindestens einmal jährlich operative Verfahren für die Arbeitsweise des Abwicklungskollegiums in Krisensituationen aus, insbesondere für Systemkrisen, die die Existenzfähigkeit der CCP gefährden können, und aktualisiert diese regelmäßig.
(2) Die operativen Verfahren nach Absatz 1 umfassen mindestens die folgenden Aspekte:
Kapitel 2
Gemeinsame Entscheidungen über Abwicklungsplanung und Abwicklungsfähigkeit
Abschnitt 1
Verfahren für gemeinsame Entscheidungen über den Abwicklungsplan und die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit
Artikel 12 Planung der einzelnen Schritte des Verfahrens für eine gemeinsame Entscheidung über den Abwicklungsplan und die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit
(1) Vor Beginn des Verfahrens für gemeinsame Entscheidungen über den Abwicklungsplan gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/23 vereinbaren die Mitglieder des Abwicklungskollegiums einen Zeitplan, der die Schritte umfasst, nach denen im gemeinsamen Entscheidungsprozess vorgegangen werden soll ("Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung über einen Abwicklungsplan").
Kann keine Einigung über den Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung über einen Abwicklungsplan erzielt werden, so legt die Abwicklungsbehörde der CCP den Zeitplan unter Berücksichtigung der von den Mitgliedern des Abwicklungskollegiums geäußerten Standpunkte und Vorbehalte fest.
(2) Der Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung über einen Abwicklungsplan wird mindestens einmal jährlich von den Mitgliedern des Abwicklungskollegiums aktualisiert und umfasst die folgenden Schritte, deren Reihenfolge vom Abwicklungskollegium vereinbart oder von der Abwicklungsbehörde der CCP gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 festgelegt wird:
(3) Der Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung über einen Abwicklungsplan
Artikel 13 Bestandteile des Zeitplans für die gemeinsame Entscheidung über einen Abwicklungsplan
(1) Bei der Ausarbeitung des Zeitplans für eine gemeinsame Entscheidung über einen Abwicklungsplan berücksichtigen die beteiligten Behörden bzw. die Abwicklungsbehörde der CCP, falls sie allein handelt, Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/23 hinsichtlich der Notwendigkeit, während der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit das Entscheidungsverfahren auszusetzen, um wesentliche Hindernisse abzubauen oder zu beseitigen, und stellen sicher, dass die im Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung über einen Abwicklungsplan festgelegten Fristen entsprechend angepasst werden.
(2) Bei der Ausarbeitung des Zeitplans für eine gemeinsame Entscheidung über einen Abwicklungsplan trägt die Abwicklungsbehörde der CCP den Bedingungen für die Teilnahme von Beobachtern Rechnung, die in den schriftlich festgelegten Modalitäten und Verfahren des Abwicklungskollegiums und in Artikel 4 Absatz 4 und in Artikel 5 der Verordnung (EU) 2021/23 vorgesehen sind.
(3) Die Abwicklungsbehörde der CCP informiert die CCP über die folgenden Punkte des Zeitplans für eine gemeinsame Entscheidung über einen Abwicklungsplan:
Artikel 14 Vorbereitender Austausch über die Abwicklungsstrategie
Die Abwicklungsbehörde der CCP organisiert mit den entsprechenden Mitgliedern und Beobachtern des Abwicklungskollegiums einen vorbereitenden Austausch über die Abwicklungsstrategie für die folgenden Zwecke:
Artikel 15 Informationen der CCP
(1) Die Abwicklungsbehörde der CCP ersucht die CCP um Übermittlung aller erforderlichen Informationen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2021/23 unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Austauschs nach Artikel 14 dieser Verordnung.
(2) Die Abwicklungsbehörde der CCP teilt der CCP eindeutig mit, innerhalb welcher Frist diese Informationen zu übermitteln sind.
(3) Die CCP übermittelt der Abwicklungsbehörde der CCP die angeforderten Informationen zeitnah, spätestens jedoch innerhalb der nach Absatz 2 festgesetzten Frist.
Artikel 16 Weiterleitung von Informationen durch die Abwicklungsbehörde
(1) Die Abwicklungsbehörde der CCP leitet die gemäß Artikel 15 erhaltenen Informationen unverzüglich nach Maßgabe von Artikel 8 der vorliegenden Verordnung an die Mitglieder des Abwicklungskollegiums weiter und fordert diese auf, innerhalb einer bestimmten Frist mitzuteilen, ob zusätzliche Informationen erforderlich sind.
(2) Jedes Mitglied des Abwicklungskollegiums, das Informationen erhält, kann innerhalb der Frist nach Absatz 1 dieses Artikels zusätzliche Informationen bei der Abwicklungsbehörde der CCP anfordern, wenn das Mitglied der Auffassung ist, dass diese zusätzlichen Informationen für die Zwecke der Erstellung und Aktualisierung des Abwicklungsplans für die CCP und der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Bedeutung sind. In diesem Fall gelten die einschlägigen Bestimmungen von Artikel 15 der vorliegenden Verordnung entsprechend.
(3) Die Informationen gelten erst als vollständig durch die Abwicklungsbehörde der CCP an die Mitglieder des Abwicklungskollegiums gemäß Absatz 2 übermittelt, wenn sowohl die ersten als auch die nachfolgenden Informationen tatsächlich übermittelt wurden.
(4) Die Abwicklungsbehörde der CCP teilt dem Abwicklungskollegium unter Berücksichtigung des Absatzes 3 dieses Artikels den Beginn der Viermonatsfrist mit, innerhalb derer die Einigung über die gemeinsame Entscheidung über den Abwicklungsplan und die Abwicklungsfähigkeitsbewertung gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/23 zu erzielen ist.
(5) Die Mitglieder des Abwicklungskollegiums übermitteln sich unter Beachtung der Geheimhaltungspflichten nach den Artikeln 8, 73 und 80 der Verordnung (EU) 2021/23 gegenseitig zusätzliche Informationen, um die Erstellung des Abwicklungsplans und die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit zu erleichtern.
Artikel 17 Ausarbeitung und Zuleitung des Entwurfs des Abwicklungsplans und des Entwurfs der Abwicklungsfähigkeitsbewertung
(1) Alle Mitglieder und Beobachter des Abwicklungskollegiums legen der Abwicklungsbehörde der CCP ihre Beiträge für den Abwicklungsplan der CCP und die Abwicklungsfähigkeitsbewertung zeitnah, auf jeden Fall aber innerhalb der im Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung über einen Abwicklungsplan gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe e der vorliegenden Verordnung festgesetzten Frist vor.
(2) Die Abwicklungsbehörde der CCP erstellt den Entwurf des Abwicklungsplans gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2021/23 unter Berücksichtigung der von den Mitgliedern und Beobachtern des Abwicklungskollegiums vorgelegten Beiträge.
(3) Die Abwicklungsbehörde der CCP leitet den Mitgliedern des Abwicklungskollegiums die Beiträge gemäß Absatz 1, den Entwurf des Abwicklungsplans und den Entwurf der Abwicklungsfähigkeitsbewertung zeitnah, spätestens jedoch innerhalb der nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe j der vorliegenden Verordnung festgesetzten Frist zu.
Artikel 18 Beratungen mit der CCP
Veranlasst die Abwicklungsbehörde der CCP zu den wichtigsten Elementen des Abwicklungsplanentwurfs unter Zugrundelegung der Stellungnahme, die von der CCP gemäß Artikel 12 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2021/23 abgegeben wurde, und zu dem Entwurf der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der CCP nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe h der vorliegenden Verordnung Beratungen mit der CCP, so tut sie dies zeitnah, auf jeden Fall aber innerhalb der im Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung über einen Abwicklungsplan für diesen Schritt festgesetzten Frist. Die Abwicklungsbehörde der CCP übermittelt dem Abwicklungskollegium die von der CCP bezüglich der wichtigsten Elemente des Abwicklungsplans, einschließlich der Abwicklungsfähigkeitsbewertung, im Rahmen dieses Austauschs vorgebrachten Anmerkungen.
Artikel 19 Austausch über den Entwurf des Abwicklungsplans und den Entwurf der Abwicklungsfähigkeitsbewertung
(1) Die Abwicklungsbehörde der CCP organisiert zeitnah, spätestens jedoch innerhalb der im Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung über den Abwicklungsplan festgesetzten Frist, gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe i der vorliegenden Verordnung einen Austausch über den Entwurf des Abwicklungsplans und den Entwurf der Abwicklungsfähigkeitsbewertung mit den Mitgliedern des Abwicklungskollegiums.
Ist die CCP Teil einer Unternehmensgruppe, die (eine) andere CCP(s) umfasst, organisieren die Abwicklungsbehörden der CCP(s) untereinander Beratungen über die Entwürfe der Abwicklungspläne und die Entwürfe der Abwicklungsfähigkeitsbewertungen.
(2) Auf der Grundlage des Austauschs nach Absatz 1 stellt die Abwicklungsbehörde der CCP den entsprechenden Abwicklungsplan und die Abwicklungsfähigkeitsbewertung der CCP fertig.
(3) Werden wesentliche Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit ermittelt, so findet Artikel 12 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung Anwendung.
Artikel 20 Ausarbeitung der gemeinsamen Entscheidung über den Abwicklungsplan und die Abwicklungsfähigkeitsbewertung
Die Abwicklungsbehörde der CCP arbeitet einen Entwurf einer gemeinsamen Entscheidung über den Abwicklungsplan und die Abwicklungsfähigkeitsbewertung der CCP aus. Der Entwurf der gemeinsamen Entscheidung enthält jeden der folgenden Punkte:
Artikel 21 Einigung über die gemeinsame Entscheidung über den Abwicklungsplan und die Abwicklungsfähigkeitsbewertung
(1) Die Abwicklungsbehörde der CCP übermittelt den Entwurf der gemeinsamen Entscheidung über den Abwicklungsplan und die Abwicklungsfähigkeitsbewertung gemäß Artikel 8 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung unverzüglich den stimmberechtigten Mitgliedern des Abwicklungskollegiums und setzt diesen eine Frist für die Übermittlung ihrer schriftlichen Zustimmung zu dieser gemeinsamen Entscheidung.
(2) Sofern die stimmberechtigten Mitglieder des Abwicklungskollegiums keine Einwände gegen den übermittelten Entwurf der gemeinsamen Entscheidung haben, übermitteln sie der Abwicklungsbehörde der CCP ihre schriftliche Zustimmung innerhalb der nach Absatz 1 festgesetzten Frist.
(3) Die endgültige Fassung der gemeinsamen Entscheidung ist die gemäß Artikel 20 der vorliegenden Verordnung abgefasste gemeinsame Entscheidung, der die schriftlichen Zustimmungen nach Absatz 2 dieses Artikels sowie die Zustimmung der Abwicklungsbehörde der CCP beigefügt sind.
(4) Die Abwicklungsbehörde der CCP übermittelt den Mitgliedern und Beobachtern des Abwicklungskollegiums die gemeinsame Entscheidung über den Abwicklungsplan und die Abwicklungsfähigkeitsbewertung.
Artikel 22 Übermittlung der gemeinsamen Entscheidung über den Abwicklungsplan und einer Zusammenfassung des Abwicklungsplans an die CCP
(1) Die Abwicklungsbehörde der CCP übermittelt der CCP die gemeinsame Entscheidung über den Abwicklungsplan und eine Zusammenfassung der wichtigsten Elemente des Abwicklungsplans, einschließlich der Abwicklungsfähigkeitsbewertung, zeitnah, auf jeden Fall aber innerhalb der im Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung über einen Abwicklungsplan festgesetzten Frist.
(2) Die Abwicklungsbehörde der CCP unterrichtet die Mitglieder und Beobachter des Kollegiums über die Übermittlung.
(3) Die Abwicklungsbehörde der CCP erläutert der CCP die wichtigsten Elemente der gemeinsamen Entscheidung über den Abwicklungsplan und die Abwicklungsfähigkeitsbewertung.
Artikel 23 Verfahren in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung über den Abwicklungsplan und die Abwicklungsfähigkeitsbewertung
Kann innerhalb des in Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/23 vorgesehenen Viermonatszeitraums keine gemeinsame Entscheidung der Mitglieder des Abwicklungskollegiums erzielt werden, so trifft die Abwicklungsbehörde der CCP eine Entscheidung über den Abwicklungsplan und die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit und übermittelt sie unverzüglich dem Abwicklungskollegium in Form eines Dokuments, das alle folgenden Punkte enthält:
Abschnitt 2
Gemeinsame Entscheidung über die Ermittlung der wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit und die Maßnahmen zum Abbau bzw. zur Beseitigung dieser Hindernisse
Artikel 24 Aussetzung des Verfahrens für die gemeinsame Entscheidung über den Abwicklungsplan und die Abwicklungsfähigkeit
(1) Ermittelt die Abwicklungsbehörde der CCP in Zusammenarbeit mit dem Abwicklungskollegium wesentliche Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit oder stimmt sie der Stellungnahme eines Mitglieds des Abwicklungskollegiums zum Abwicklungsplan und zur Bewertung der Abwicklungsfähigkeit hinsichtlich der festgestellten wesentlichen Hindernisse zu, so legt sie den Mitgliedern und Beobachtern des Abwicklungskollegiums einen Bericht gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 vor. Die Abwicklungsbehörde der CCP zeigt damit die Aussetzung des Verfahrens für die gemeinsame Entscheidung gemäß Artikel 16 Absatz 2 der genannten Verordnung an.
(2) Die Abwicklungsbehörde der CCP nimmt das Verfahren für gemeinsame Entscheidungen über den Abwicklungsplan, einschließlich der Abwicklungsfähigkeitsbewertung, nach Abschluss der Verfahren für gemeinsame Entscheidungen über Maßnahmen zum Abbau bzw. zur Beseitigung wesentlicher Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit, die entweder von der CCP gemäß Artikel 16 Absatz 3 der genannten Verordnung vorgeschlagen wurden, oder über alternative Maßnahmen der Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 16 Absatz 4 der genannten Verordnung, gemäß Artikel 17 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2021/23 wieder auf.
Artikel 25 Planung der Verfahrensschritte für die gemeinsame Entscheidung über die Ermittlung der wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit und die Maßnahmen zum Abbau bzw. zur Beseitigung dieser Hindernisse
(1) Vor Beginn des Verfahrens für gemeinsame Entscheidungen über die Ermittlung der wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit und die Maßnahmen zum Abbau bzw. zur Beseitigung dieser Hindernisse gemäß Artikel 17 Absätze 2, 3 und 4 der Verordnung (EU) 2021/23 vereinbaren die Mitglieder des Abwicklungskollegiums einen Zeitplan mit den Schritten, nach denen im gemeinsamen Entscheidungsprozess vorgegangen werden soll ("Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung zur Ermittlung der wesentlichen Hindernisse").
Kann keine Einigung über den Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung zur Ermittlung der wesentlichen Hindernisse erzielt werden, so legt die Abwicklungsbehörde der CCP den Zeitplan unter Berücksichtigung aller von den Mitgliedern des Abwicklungskollegiums geäußerten Standpunkte und Vorbehalte fest.
(2) Der Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung zur Ermittlung der wesentlichen Hindernisse enthält die folgenden Schritte:
(3) Wenn die CCP im Einklang mit Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/23 Stellung nimmt und alternative Maßnahmen zum Abbau bzw. zur Beseitigung wesentlicher Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit vorschlägt, überprüft und aktualisiert die Abwicklungsbehörde der CCP den Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung, um das Verfahren für die gemeinsame Entscheidung zu erweitern.
(4) Bei der Ausarbeitung des Zeitplans für eine gemeinsame Entscheidung über die Ermittlung der wesentlichen Hindernisse trägt die Abwicklungsbehörde der CCP den Bedingungen für die Teilnahme von Beobachtern Rechnung, die in den schriftlich festgelegten Modalitäten und Verfahren des Abwicklungskollegiums und in Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/23 vorgesehen sind.
(5) Die Abwicklungsbehörde der CCP informiert die CCP über alle Punkte des Zeitplans für eine gemeinsame Entscheidung über die Ermittlung der wesentlichen Hindernisse, bei denen ihre Beteiligung vorgesehen ist.
Artikel 26 Konsultation der CCP zum Bericht und Übermittlung des Berichts an die CCP
(1) Die Abwicklungsbehörde der CCP arbeitet einen Entwurf eines Berichts über die wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 aus und übermittelt diesen der für die CCP zuständigen Behörde und der ESMA.
(2) Die Abwicklungsbehörde der CCP berücksichtigt bei der Fertigstellung des Berichts die eingegangenen Anmerkungen und Standpunkte zu dem Entwurf des Berichts.
(3) Der Bericht geht nach seiner Fertigstellung der CCP und dem Abwicklungskollegium zu.
(4) Die Abwicklungsbehörde der CCP teilt dem Abwicklungskollegium gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/23 den Beginn der Viermonatsfrist mit, innerhalb derer die CCP Maßnahmen zum Abbau bzw. zur Beseitigung wesentlicher Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit vorschlagen kann.
Artikel 27 Anmerkungen der CCP und Konsultation der Behörden
(1) Unterbreitet die CCP der Abwicklungsbehörde der CCP innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Eingangs des Berichts gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/23 Vorschläge für alternative Maßnahmen zum Abbau bzw. zur Beseitigung wesentlicher Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit, so leitet die Abwicklungsbehörde der CCP den anderen Mitgliedern und Beobachtern des Abwicklungskollegiums diese Anmerkungen und Vorschläge unverzüglich und in jedem Fall innerhalb von 10 Tagen zu.
(2) Bei der Zuleitung der Vorschläge für alternative Maßnahmen der CCP setzt die Abwicklungsbehörde der CCP eine Frist für die Übermittlung der Stellungnahmen der Mitglieder des Abwicklungskollegiums fest.
(3) Übermitteln die Mitglieder des Abwicklungskollegiums ihre Stellungnahmen nicht innerhalb der Frist nach Absatz 2, so geht die Abwicklungsbehörde der CCP davon aus, dass diese Mitglieder zu den Anmerkungen und Vorschlägen für alternative Maßnahmen der CCP nicht Stellung nehmen wollen, und leitet den entsprechenden Verfahrensschritt ein.
(4) Die Abwicklungsbehörde der CCP übermittelt alle Stellungnahmen eines Mitglieds des Abwicklungskollegiums unverzüglich an die anderen Mitglieder des Abwicklungskollegiums und erörtert die vorgeschlagenen Maßnahmen zum Abbau bzw. zur Beseitigung der wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit mit ihnen.
(5) Die Abwicklungsbehörde der CCP und die Mitglieder des Abwicklungskollegiums berücksichtigen und erörtern ferner in gebührendem Maße die potenziellen Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen auf die CCP, auf alle Mitgliedstaaten, in denen die CCP tätig ist, und auf die Union als Ganzes.
Artikel 28 Ausarbeitung der gemeinsamen Entscheidung über die Ermittlung der wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit und die Maßnahmen zum Abbau bzw. zur Beseitigung dieser Hindernisse
(1) Die Abwicklungsbehörde der CCP arbeitet einen Entwurf einer gemeinsamen Entscheidung über die Ermittlung der wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit und Maßnahmen zu deren Abbau oder Beseitigung aus und berücksichtigt dabei gegebenenfalls die Ergebnisse der gemäß Artikel 27 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung geführten Erörterungen.
(2) Alle Entwürfe einer gemeinsamen Entscheidung enthalten jeden der folgenden Punkte:
Artikel 29 Einigung über die gemeinsame Entscheidung über die Ermittlung der wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit und die Maßnahmen zum Abbau bzw. zur Beseitigung dieser Hindernisse
(1) Die Abwicklungsbehörde der CCP übermittelt den Entwurf der gemeinsamen Entscheidung über die Ermittlung der wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit und über die Maßnahmen zu deren Abbau oder Beseitigung gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2021/23 unverzüglich an die Mitglieder und Beobachter des Abwicklungskollegiums und setzt den stimmberechtigten Mitgliedern des Abwicklungskollegiums eine Frist für die Übermittlung ihrer schriftlichen Zustimmung zu dieser gemeinsamen Entscheidung gemäß Artikel 8 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung.
(2) Sofern die stimmberechtigten Mitglieder des Abwicklungskollegiums keine Einwände gegen den übermittelten Entwurf haben, übermitteln sie der Abwicklungsbehörde der CCP ihre schriftliche Zustimmung innerhalb der nach Absatz 1 festgesetzten Frist.
(3) Eine endgültige Fassung der gemeinsamen Entscheidung ist die gemäß Artikel 28 der vorliegenden Verordnung abgefasste gemeinsame Entscheidung, der die schriftlichen Zustimmungen nach Absatz 2 dieses Artikels sowie die Zustimmung der Abwicklungsbehörde der CCP beigefügt sind. Sie wird allen Mitgliedern des Abwicklungskollegiums übermittelt.
(4) Die Abwicklungsbehörde der CCP übermittelt die gemeinsamen Entscheidungen über die Ermittlung der wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit und die Maßnahmen zum Abbau bzw. zur Beseitigung dieser Hindernisse an die Mitglieder des Abwicklungskollegiums.
Artikel 30 Übermittlung der gemeinsamen Entscheidungen über die Ermittlung der wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit und die Maßnahmen zum Abbau bzw. zur Beseitigung dieser Hindernisse an die CCP
(1) Die Abwicklungsbehörde der CCP übermittelt die gemeinsamen Entscheidungen über die Ermittlung der wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit und die Maßnahmen zum Abbau bzw. zur Beseitigung dieser Hindernisse rechtzeitig an das Leitungsorgan der CCP, spätestens jedoch innerhalb der im Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung zur Ermittlung der wesentlichen Hindernisse festgesetzten Frist. Die Abwicklungsbehörde der CCP informiert die Mitglieder und Beobachter des Kollegiums über die Übermittlung.
(2) Betreffen einige der gemäß Artikel 16 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/23 getroffenen Maßnahmen bestimmte Unternehmen der Gruppe, nicht aber die CCP, so stellt die Abwicklungsbehörde der CCP sicher, dass sie oder die für diese Unternehmen zuständigen Behörden den Leitungsorganen dieser in ihrem Zuständigkeitsgebiet ansässigen Unternehmen die entsprechenden Teile der gemeinsamen Entscheidung über Maßnahmen zum Abbau bzw. zur Beseitigung der wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit zeitnah, auf jeden Fall aber innerhalb der im Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung über die Ermittlung wesentlicher Hindernisse festgelegten Frist übermitteln.
(3) Erforderlichenfalls kann die Abwicklungsbehörde der CCP mit der CCP Einzelheiten zum Inhalt und zur Anwendung der gemeinsamen Entscheidung über die Ermittlung wesentlicher Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit und über Maßnahmen zu deren Abbau oder Beseitigung gemäß Artikel 17 Absatz 1, Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2021/23 erörtern.
Artikel 31 Überwachung der Umsetzung der gemeinsamen Entscheidungen
(1) Die Abwicklungsbehörde der CCP teilt dem Abwicklungskollegium die Ergebnisse der gegebenenfalls gemäß Artikel 30 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung erfolgten Erörterungen mit.
(2) Die Abwicklungsbehörde der CCP teilt den Abwicklungsbehörden aller anderen CCP, zentralen Verwahrstellen oder Kreditinstituten, die zur selben Gruppe gehören oder mit denen die CCP Interoperabilitätsvereinbarungen geschlossen hat, die Ergebnisse der gegebenenfalls gemäß Artikel 30 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung geführten Erörterungen mit.
(3) Die Abwicklungsbehörde der CCP und gegebenenfalls die Mitglieder des Abwicklungskollegiums überwachen die Umsetzung der gemeinsamen Entscheidungen über die Ermittlung der wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit und über Maßnahmen zum Abbau bzw. zur Beseitigung dieser Hindernisse in Bezug auf die Stellen gemäß Absatz 2, für die sie gegebenenfalls jeweils zuständig sind.
Artikel 32 Verfahren in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung über Maßnahmen zum Abbau oder zur Beseitigung wesentlicher Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit
Kann keine gemeinsame Entscheidung über Maßnahmen zum Abbau oder zur Beseitigung der wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit gemäß Artikel 17 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2021/23 erzielt werden, übermittelt die Abwicklungsbehörde der CCP ihre Entscheidung unverzüglich dem Abwicklungskollegium in Form eines Dokuments, das alle folgenden Punkte enthält:
Artikel 33 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. März 2023
2) Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.07.2012 S. 1).
3) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 84).
ENDE |