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Regelwerk, EU 2023, Naturschutz / Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1202 der Kommission vom 21. Juni 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2325 hinsichtlich der Anerkennung bestimmter Kontrollbehörden und Kontrollstellen für die Einfuhr ökologischer/biologischer Erzeugnisse in die Union

(ABl. L 159 vom 22.06.2023 S. 60, ber. L 200 S. 45)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 48 Absatz 3 und Artikel 57 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2325 der Kommission 2 ist das Verzeichnis der Drittländer festgelegt, deren Produktionssysteme und Kontrollmaßnahmen für die ökologische/biologische Produktion von landwirtschaftlichen Erzeugnissen als gleichwertig mit denen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates 3 anerkannt wurden.

(2) Indien hat der Kommission mitgeteilt, dass seine zuständige Behörde den Kontrollstellen "APOF Organic Certification Agency" (AOCA-IN-ORG-002), "Bhumaatha Organic Certification Bureau" (BOCB-IN-ORG-034) und "Karnataka State Organic Certification Agency" (IN-ORG-027) die Akkreditierung entzogen und die Akkreditierung der Kontrollstelle "Faircert Certification Services Pvt Ltd" (IN-ORG-023) ausgesetzt hat.

(3) Japan hat der Kommission mitgeteilt, dass seine zuständige Behörde den Kontrollstellen "Japan Grain Inspection Association" (JP-BIO-039) und "OCIA Japan" (JP-BIO-008) die Akkreditierung entzogen hat.

(4) Japan hat der Kommission mitgeteilt, dass seine zuständige Behörde die Kontrollstelle "Japan Association for Inspection and Investigation of Food Including Fats and Oils" (JP-BIO-042) anerkannt hat.

(5) Die Republik Korea hat die Kommission ersucht, neben dem "Ministry of Agriculture, Food and Rural Affairs" auch den "National Agricultural Products Quality Management Service" als zuständige Behörde anzuerkennen.

(6) Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2325 enthält das Verzeichnis der für die Zwecke der Gleichwertigkeit anerkannten Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die für die Durchführung von Kontrollen und die Ausstellung von Bescheinigungen in Drittländern zuständig sind. Angesichts neuer Informationen und Anträge, die seit dem Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2325 bei der Kommission eingegangen sind, sollten bestimmte Änderungen an dem Verzeichnis vorgenommen werden.

(7) "Albinspekt bio.inspecta" hat bei der Kommission beantragt, ihr aufgrund ihres Zusammenschlusses mit "Bio.inspecta AG" die Anerkennung für alle Drittländer, für die sie anerkannt ist, zu entziehen.

(8) Mehrere aus Indien und Ägypten eingeführte Sendungen von Erzeugnissen, die von "Biocert International Pvt Ltd" als ökologisch/biologisch zertifiziert wurden, waren mit Erzeugnissen und Stoffen kontaminiert, die in der ökologischen/biologischen und/oder konventionellen Produktion in der Union nicht zugelassen sind, darunter mit Ethylenoxid (ETO), das karzinogen, mutagen und reproduktionstoxisch ist. Dies hat zu einer Reihe von Meldungen im Informationssystem für den ökologischen Landbau (OFIS) geführt. Die in den Sendungen festgestellten Kontaminationswerte lagen in der Regel über den in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 festgelegten Rückstandshöchstgehalten für ETO.

(9) Darüber hinaus hat "Biocert International Pvt Ltd" nicht nachgewiesen, dass unter ihrer Kontrolle eingeführte ökologische/biologische Erzeugnisse im Einklang mit Produktionsvorschriften erzeugt wurden und Kontrollregelungen unterliegen, die mit denen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und der Verordnungen (EG) Nr. 889/2008 5 und (EG) Nr. 1235/2008 6 der Kommission gleichwertig sind.

(10) Biocert hat zudem nicht nachgewiesen, dass alle von "Biocert International Pvt Ltd" kontrollierten Unternehmer gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 Kontrollmaßnahmen mit gleichwertiger Wirksamkeit unterworfen wurden und dass diese Kontrollmaßnahmen fortlaufend und effektiv angewandt wurden.

(11) Außerdem hat "Biocert International Pvt Ltd" keine angemessenen Abhilfemaßnahmen gegen die festgestellten Unregelmäßigkeiten und Verstöße ergriffen.

(12) Die Akkreditierungsstelle IOAS hat der Kommission mitgeteilt, dass "Biocert International Pvt Ltd" die Akkreditierung nach ISO/IEC 17065 für alle Produktkategorien und in allen Drittländern, für die sie akkreditiert war, entzogen wurde, weil sie früheren Sanktionen nicht nachgekommen ist, die festgelegten erforderlichen Maßnahmen nicht ergriffen und Konformitätsmängel nicht behoben hat.

(13) Für jeden der in den Erwägungsgründen 8 bis 12 aufgeführten Gründe und im Einklang mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d Ziffern v und vii der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1342 der Kommission 7 sollte "Biocert International Pvt Ltd" aus dem Verzeichnis der Kontrollbehörden und Kontrollstellen in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2325 gestrichen werden.

(14) "Ecogruppo Italia" hat der Kommission die Änderung ihrer Anschrift mitgeteilt.

(15) Die Kommission hat einen Antrag von "Indocert" auf Entzug ihrer Anerkennung für Kambodscha erhalten.

(16) Die Kommission hat einen Antrag von "Kiwa BCS Öko-Garantie GmbH" auf Entzug ihrer Anerkennung für Albanien, Bangladesch, Belarus, Bhutan, Kuba, Äthiopien, Guinea-Bissau, Indien, Iran, Kosovo, Mongolei, Nepal und Pakistan erhalten. Außerdem hat "Kiwa BCS Öko-Garantie GmbH" der Kommission die Änderung ihrer Internetadresse mitgeteilt.

(17) "Organic Standard" hat der Kommission die Änderung ihrer Internetadresse mitgeteilt.

(18) Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2325 sollte daher entsprechend geändert werden.

(19) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für ökologische/biologische Produktion

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2325 wird wie folgt geändert:

1. Anhang I wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

2. Anhang II wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Juni 2023

1) ABl. L 150 vom 14.06.2018 S. 1.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2021/2325 der Kommission vom 16. Dezember 2021 zur Erstellung - gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates - des Verzeichnisses der Drittländer und des Verzeichnisses der Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die gemäß Artikel 33 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates für die Zwecke der Einfuhr ökologischer/biologischer Erzeugnisse in die Union anerkannt sind (ABl. L 465 vom 29.12.2021 S. 8).

3) Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.07.2007 S. 1).

4) Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.03.2005 S. 1).

5) Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250 vom 18.09.2008 S. 1).

6) Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern (ABl. L 334 vom 12.12.2008 S. 25).

7) Delegierte Verordnung (EU) 2021/1342 der Kommission vom 27. Mai 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Vorschriften über die Informationen, die von Drittländern sowie von Kontrollbehörden und Kontrollstellen zwecks Überwachung ihrer Anerkennung gemäß Artikel 33 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates für eingeführte ökologische/biologische Erzeugnisse zu übermitteln sind, sowie über die Maßnahmen, die zur Ausübung dieser Überwachung zu ergreifen sind (ABl. L 292 vom 16.08.2021 S. 20).

.

Anhang I

Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2325 wird wie folgt geändert:

1. Im Eintrag für "INDIEN" werden in der Tabelle unter Nummer 5 die Zeilen für die Codenummern IN-ORG-002, IN-ORG-023, und IN-ORG-034 gestrichen.

2. Im Eintrag für "JAPAN" wird die Tabelle unter Nummer 5 wie folgt geändert:

a) Die Zeilen für die Codenummern JP-BIO-008 und JP-BIO-039 werden gestrichen.

b) Die folgende Zeile wird angefügt:

"JP-BIO-042Japan Association for Inspection and Investigation of Food Including Fats and Oilswww.syken.or.jp"

3. Im Eintrag für "REPUBLIK KOREA" erhält Nummer 4 folgende Fassung:

"4. Zuständige Behörden: Ministry of Agriculture, Food and Rural Affairs, www.enviagro.go.kr/portal/en/main.do und National Agricultural Products Quality Management Service (NAQS), www.naqs.go.kr/eng/main/main.do".

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Anhang II

Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2325 wird wie folgt geändert:

1. Der Eintrag für "Albinspekt bio.inspecta" wird gestrichen.

2. Der Eintrag für "Biocert International Pvt Ltd" wird gestrichen.

3. Im Eintrag für "Ecogruppo Italia" erhält Nummer 1 folgende Fassung:

"1. Anschrift: Via Siracusa (angolo via Merano) 95037 - San Giovanni la Punta/Catania-Italien"

4. Im Eintrag für "Indocert" wird in der Tabelle unter Nummer 3 die Zeile für Kambodscha gestrichen.

5. Der Eintrag für "Kiwa BCS Öko-Garantie GmbH" wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

"2. Internetadresse: www.kiwa.de/bio"

b) In der Tabelle unter Nummer 3 werden die Zeilen für Albanien, Bangladesch, Belarus, Bhutan, Kuba, Äthiopien, Guinea-Bissau, Indien, Iran, Kosovo, Mongolei, Nepal und Pakistan gestrichen.

6. Im Eintrag für "Organic Standard" erhält Nummer 2 folgende Fassung:

"2. Internetadresse: http://www.organicstandard.ua"


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