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Durchführungsverordnung (EU) 2023/1427 der Kommission vom 4. Juli 2023 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
(ABl. L 175 vom 10.07.2023 S. 3)
Ergänzende Informationen |
Liste von VO'en - zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
Erläuterungen 2019/C 119/01 zur kombinierten Nomenklatur |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 2 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.
(2) In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen - übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.
(3) In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.
(4) Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.
(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.
Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 4. Juli 2023
2) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1).
Anhang |
Warenbeschreibung | Einreihung (KN-Code) | Begründung |
(1) | (2) | (3) |
Flachgewalzte Bleche aus unlegiertem Stahl mit einer Breite zwischen 1.060 und 1.250 mm, auf Spulen aufgerollt.
Die Bleche sind auf beiden Seiten mehrfach überzogen. Bei dem Überzug, der mit dem Stahl in Berührung kommt, handelt es sich um Aluminium-Zink (die Bleche sind feuerverzinkt, und die Dicke einer Aluminium-Zink-Schicht beträgt auf beiden Seiten etwa 4 μm). Dieser Überzug verleiht dem Stahl eine größere Beständigkeit gegen atmosphärische Korrosion. Danach werden die Bleche vorgestrichen. Auf einer Seite erhalten sie eine Polymergrundierung (mit einer Dicke von etwa 5 μm) und eine Polymerdeckschicht (mit einer Dicke von etwa 16 μm). Auf der anderen Seite wird eine äußere Farbschicht aus Epoxid-Polymer (mit einer Dicke von etwa 5 μm) aufgetragen. | 7210 70 80 | Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 3 zu Abschnitt XV, der Anmerkung 1 k) zu Kapitel 72 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 7210, 7210 70 und 7210 70 80. Angesichts der objektiven Merkmale und Eigenschaften erfüllt die Ware die Kriterien der Position 7210, die flachgewalzte Erzeugnisse, plattiert oder überzogen, umfasst. Bei Anwendung der Unterpositionen der Position 7210 sind Erzeugnisse, die mehrfach aufeinanderfolgend unterschiedlich überzogen oder plattiert wurden, nach der Bearbeitung einzureihen, die sie zuletzt erfahren haben (siehe HS-Erläuterungen zu Position 7210, Erläuterungen zu Unterpositionen der Position 7210). Die Bleche sind daher als andere flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, mit Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff überzogen, in den KN-Code 7210 70 80 einzureihen. |
ENDE |