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Regelwerk, EU 2023, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) 2023/1433 des Rates vom 10. Juli 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/44 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

(ABl. L 176 vom 11.07.2023 S. 1)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2015/1333 des Rates vom 31. Juli 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/137/GASP 1,

auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (VN-Sicherheitsrat) hat am 26. Februar 2011 die Resolution 1970 (2011) angenommen, mit der ein Waffenembargo gegen Libyen verhängt wurde.

(2) In seiner Resolution 2292 (2016) ermächtigte der VN-Sicherheitsrat Staaten, einzelstaatlich oder über Regionalorganisationen tätig werdend auf hoher See vor der Küste Libyens Schiffe zu überprüfen, bei denen hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass diese Schiffe unter Verstoß gegen das von den Vereinten Nationen gegen Libyen verhängte Waffenembargo direkt oder indirekt Rüstungsgüter oder sonstiges Wehrmaterial nach oder aus Libyen befördern, und ermächtigte die Staaten, von ihnen bei solchen Kontrollen entdeckte und nach dem gegen Libyen verhängten Waffenembargo verbotene Gegenstände zu beschlagnahmen und zu entsorgen.

(3) Gemäß dem Beschluss (GASP) 2020/472 des Rates 2 ist es die zentrale Aufgabe der Marineoperation der Union EUNAVFOR MED IRINI, zur Umsetzung des Waffenembargos der Vereinten Nationen gegen Libyen beizutragen.

(4) Hierzu bestimmt Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses (GASP) 2020/472, dass EUNAVFOR MED IRINI nach Maßgabe der einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrats, wie der Resolutionen 1970 (2011) und 2473 (2019) des VN-Sicherheitsrats, sowie insbesondere der Resolution 2292 (2016) und nach Erfordernis innerhalb des vereinbarten Operationsgebiets auf hoher See vor der Küste Libyens Kontrollen von Schiffen, die Libyen anlaufen oder verlassen, durchführt, wenn hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass diese Schiffe unter Verstoß gegen das gegen Libyen verhängte Waffenembargo direkt oder indirekt Rüstungsgüter oder sonstiges Wehrmaterial nach oder aus Libyen befördern, und dass EUNAVFOR MED IRINI entsprechende Maßnahmen zur Beschlagnahme und Entsorgung dieser Gegenstände ergreift.

(5) Ferner sieht Artikel 2 Absatz 5 des Beschlusses (GASP) 2020/472 vor, dass EUNAVFOR MED IRINI angesichts der außergewöhnlichen operativen Anforderungen und auf Einladung eines Mitgliedstaats Schiffe in Häfen dieses Mitgliedstaats umleiten und beschlagnahmte Rüstungsgüter und zugehöriges Material entsorgen kann, auch durch Lagerung, Zerstörung oder Weitergabe an einen Mitgliedstaat oder an einen Dritten. Darin ist auch vorgesehen, dass die Entsorgung beschlagnahmter Rüstungsgüter und zugehörigen Materials mit Unterstützung eines Mitgliedstaats erfolgen kann, der sich verpflichtet, die für die Entsorgung der beschlagnahmten Gegenstände erforderlichen Verfahren so rasch wie möglich im Rahmen der anzuwendenden Rechtsvorschriften und Verfahren abzuschließen.

(6) Mit dem Beschluss (GASP) 2023/1439 des Rates 3 wird eine Bestimmung in den Beschluss (GASP) 2015/1333 eingefügt, nach der der betreffende Mitgliedstaat verpflichtet ist, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Entsorgung im Namen von EUNAVFOR MED IRINI von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern, die von EUNAVFOR MED IRINI auf hoher See im Einklang mit ihrem Mandat beschlagnahmt wurden, zu erleichtern.

(7) Zur Sicherstellung der einheitlichen Anwendung dieser Bestimmung in allen Mitgliedstaaten ist eine Regelung auf Unionsebene erforderlich.

(8) Mit der Verordnung (EU) 2016/44 des Rates 4 wird der Beschluss (GASP) 2015/1333 umgesetzt. Die Verordnung (EU) 2016/44 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die folgenden Artikel wird in die Verordnung (EU) 2016/44 eingefügt:

"Artikel 22a

(1) Ein Mitgliedstaat, der EUNAVFOR MED IRINI gemäß Artikel 2 Absatz 5 des Beschlusses (GASP) 2020/472 des Rates * unterstützt, trifft die erforderlichen Maßnahmen, um im Namen von EUNAVFOR MED IRINI Rüstungsgüter oder dazugehörige Güter, einschließlich Gütern und Technologien, die unter die Gemeinsame Militärgüterliste der Union fallen, die unter Verstoß gegen das Verbot nach Artikel 5a Absatz 1 des Beschlusses (GASP) 2015/1333 auf hoher See befördert werden und die von EUNAVFOR MED IRINI gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses (GASP) 2020/472 auf hoher See beschlagnahmt wurden, zu entsorgen.

(2) Die in Absatz 1 genannte Entsorgung kann insbesondere dadurch erfolgen, dass diese Gegenstände vernichtet oder unbrauchbar gemacht werden oder dass ihre Verwendung, einschließlich durch Dritte, gestattet wird, unter Verhinderung ihrer anschließenden Verbringung nach Libyen oder in ein anderes Drittland, an das die Weitergabe von Rüstungsgütern oder dazugehörigen Gütern verboten ist.

_____
*) Beschluss (GASP) 2020/472 des Rates vom 31. März 2020 über eine Militäroperation der Europäischen Union im Mittelmeer (EUNAVFOR MED IRINI) (ABl. L 101 vom 01.04.2020 S. 4)."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 10. Juli 2023.

1) ABl. L 206 vom 01.08.2015 S. 34.

2) Beschluss (GASP) 2020/472 des Rates vom 31. März 2020 über eine Militäroperation der Europäischen Union im Mittelmeer (EUNAVFOR MED IRINI) (ABl. L 101 vom 01.04.2020 S. 4).

3) Beschluss (GASP) 2023/1439 des Rates vom 10. Juli 2023 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (siehe Seite 26 dieses Amtsblatts).

4) Verordnung (EU) 2016/44 des Rates vom 18. Januar 2016 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 (ABl. L 12 vom 19.01.2016 S. 1).


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