Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2023, Umweltmanagement
Frame öffnen

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1533 der Kommission vom 24. Juli 2023 über die Anerkennung der Übereinstimmung der Anforderungen des Umweltmanagementsystems Ökoprofit mit den entsprechenden Anforderungen des Gemeinschaftssystems für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) gemäß Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 186 vom 25.07.2023 S. 28)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG 1, insbesondere auf Artikel 45 Absatz 4,

nach Anhörung des mit Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 eingesetzten Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Österreich hat der Kommission am 9. Mai 2022 einen schriftlichen Antrag auf Anerkennung des Umweltmanagementsystems ÖKOPROFIT gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 übermittelt. Österreich übermittelte anschließend zusätzliche Informationen, um der Kommission die nötige Faktengrundlage für die Bewertung der Gleichwertigkeit der maßgeblichen Teile des Ökoprofit-Umweltmanagementsystems mit den in der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 festgelegten Anforderungen an die Hand zu geben.

(2) Die Kommission bewertete auf der Grundlage des Antrags Österreichs die Gleichwertigkeit der maßgeblichen Teile des Ökoprofit-Umweltmanagementsystems mit den entsprechenden, nachfolgend aufgeführten Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009: i) Verpflichtung der obersten Führungsebene; ii) Managementbewertung; iii) Einführung einer Umweltprüfung; iv) Festlegung einer Umweltpolitik; v) Gewährleistung der Einhaltung der Rechtsvorschriften; vi) Festlegung von Umweltzielsetzungen und eines Umweltprogramms zur Sicherstellung kontinuierlicher Verbesserungen; vii) Organisationsstruktur (Aufgaben und Verantwortlichkeiten) sowie Schulung und Mitarbeiterbeteiligung; viii) Dokumentationsanforderungen; ix) betriebliche Kontrolle; x) Notfallvorsorge und Gefahrenabwehr; xi) internes Audit und Korrekturmaßnahmen; xii) (interne und externe) Kommunikation; xiii) von den Zertifizierungsstellen zu erfüllende Anforderungen zur Akkreditierung und Erteilung von Zulassungen.

(3) Unter Berücksichtigung der Verantwortlichkeiten der obersten Führungsebene und der Einbeziehung in alle Phasen des ÖKOPROFIT-Programms sollte der Teil von ÖKOPROFIT, der sich auf die "Verpflichtung der obersten Führungsebene" bezieht, als mit den Anforderungen in Anhang II Teile A.5.1, A.5.2 und B.2 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 gleichwertig anerkannt werden.

(4) Angesichts der fehlenden Managementbewertung bzw. Dokumentation des ÖKOPROFIT-Programms sollte der Teil von ÖKOPROFIT, der sich auf die "Managementbewertung" bezieht, nicht als mit den Anforderungen in Anhang II Teil A.9.3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 gleichwertig anerkannt werden.

(5) Da im Rahmen des ÖKOPROFIT-Programms die wichtigsten Umweltaspekte bei der ersten Konsultation (erste Umweltbetriebsprüfung) ermittelt und analysiert werden, das Programm aber den indirekten Umweltaspekten nicht ausreichend Rechnung trägt und nicht alle einschlägigen EMAS-Elemente berücksichtigt und dokumentiert werden, sollte der Teil von ÖKOPROFIT, der sich auf die "Einführung einer Umweltprüfung" bezieht, nur als teilweise mit den Anforderungen in Anhang I und Anhang II Teil A.6.1 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 gleichwertig anerkannt werden. Insbesondere sollten die folgenden Teile von ÖKOPROFIT, die sich auf die "Einführung einer Umweltprüfung" beziehen, als gleichwertig anerkannt werden: i) Bestimmung des Kontextes der Organisation; ii) Erfassung der interessierten Parteien und Bestimmung ihrer relevanten Erfordernisse und Erwartungen; iii) Ermittlung der geltenden rechtlichen Verpflichtungen im Umweltbereich; iv) Bewertung der Rückmeldungen aus der Untersuchung früherer Vorfälle; v) Bestimmung und Dokumentation von Risiken und Chancen; vi) Prüfung der angewandten Prozesse, Praktiken und Verfahren. Allerdings sollten vii) die Erfassung aller direkten und indirekten Umweltaspekte und viii) die Bewertung der Erheblichkeit der Umweltaspekte nicht als gleichwertig anerkannt werden.

(6) Da bei ÖKOPROFIT die oberste Führungsebene die Umweltpolitik und Leitlinien mit Grundsätzen und Rahmenbedingungen für die Festlegung von Umweltzielsetzungen festlegt und veröffentlicht, sollte der Teil von ÖKOPROFIT, der sich auf die "Festlegung einer Umweltpolitik" bezieht, als mit den Anforderungen in Anhang II Teil A.5.2 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 gleichwertig anerkannt werden.

(7) Da Organisationen nach dem ÖKOPROFIT-System verpflichtet sind, den erforderlichen materiellen oder dokumentarischen Nachweis zu erbringen, dass sie alle geltenden Umweltvorschriften einhalten, sollte der Teil von ÖKOPROFIT, der sich auf die "Gewährleistung der Einhaltung der Rechtsvorschriften" bezieht, als mit den Anforderungen in Artikel 4 Absatz 4, Anhang II Teil A.6.1.3 und Teil B.4 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 gleichwertig anerkannt werden.

(8) Da Organisationen im Rahmen des ÖKOPROFIT-Follow-up-Programms die Möglichkeit haben, die Eignung, Angemessenheit und Wirksamkeit des ÖKOPROFIT-Systems zur Verbesserung der Umweltleistung fortdauernd zu steigern, und da die kontinuierliche Verbesserung der Umweltleistung jedes Jahr von Sachverständigen der ÖKOPROFIT-Kommission geprüft wird, sollte der Teil von ÖKOPROFIT, der sich auf die "Festlegung von Umweltzielsetzungen und eines Umweltprogramms zur Sicherstellung kontinuierlicher Verbesserungen" bezieht, als mit den Anforderungen in Anhang II Teil A.10.3, Artikel 1 und Anhang II Teil B.1 sowie Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 18 Absatz 7 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 gleichwertig anerkannt werden.

(9) Da die ÖKOPROFIT-Manager, die im Rahmen des ÖKOPROFIT-Programms von der obersten Führungsebene ernannt werden und für die ordnungsgemäße Umsetzung des ÖKOPROFIT-Systems verantwortlich sind, an regelmäßigen Schulungen und Workshops in Bezug auf die Umweltleistung der Organisationen teilnehmen und da alle Mitarbeiter der Organisationen auf allen Ebenen eingebunden werden und sich aktiv an dem System beteiligen können, sollte der Teil von ÖKOPROFIT, der sich auf die "Organisationsstruktur (Aufgaben und Verantwortlichkeiten) sowie Schulung und Mitarbeiterbeteiligung" bezieht, als mit den Anforderungen in Anhang II Teil A.5.3 und Anhang II Teil A.7.2 sowie Artikel 1 und Anhang II Teil B.6 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 gleichwertig anerkannt werden.

(10) Da der ÖKOPROFIT-Umweltbericht Dokumentation zu Umweltzielen, die Umweltaspekte der Organisation und eine Liste der umgesetzten Maßnahmen umfasst, jedoch weder die Kriterien für die Bewertung der Erheblichkeit der Umweltaspekte einer Organisation noch die indirekten Umweltaspekte dokumentiert sind, sollte der Teil von ÖKOPROFIT, der sich auf die "Dokumentationsanforderungen" bezieht, nicht als an die Anforderungen in Artikel 20 und Anhang II Teile A.4.4, A.6.2.1 und A.7.5 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 angepasst anerkannt werden.

(11) Da ÖKOPROFIT die betriebliche Planung und Kontrolle nur teilweise oder gar nicht abdeckt, sollte der Teil von ÖKOPROFIT, der sich auf die "betriebliche Kontrolle" bezieht, nicht als mit den Anforderungen in Anhang II Teile A.6.1 und A.6.2 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 gleichwertig anerkannt werden.

(12) Da ÖKOPROFIT die Notfallvorsorge und Gefahrenabwehr nur teilweise oder gar nicht abdeckt, sollte der Teil von ÖKOPROFIT, der sich auf die "Notfallvorsorge und Gefahrenabwehr" bezieht, nicht als mit den Anforderungen in Anhang II Teil A.8.2 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 gleichwertig anerkannt werden.

(13) Da die unabhängige interne Überprüfung des ÖKOPROFIT-Programms die Bewertung der Umweltleistung der Organisation oder der Leistung des Umweltmanagementsystems nicht vollständig abdeckt, sollte der Teil von ÖKOPROFIT, der sich auf "internes Audit und Korrekturmaßnahmen" bezieht, nicht als mit den Anforderungen in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und c, Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 9, Anhang II Teile A.9.2 und A.10.2 und Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 gleichwertig anerkannt werden.

(14) Da das ÖKOPROFIT-Programm Unternehmen nicht verpflichtet, Informationen über Umweltaspekte oder Kernindikatoren ihrer Systeme extern zu veröffentlichen, sollte der Teil von ÖKOPROFIT, der sich auf die "(interne und externe) Kommunikation" bezieht, nicht als mit den Anforderungen in Anhang II Teile A.7.4 und B.7 sowie Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 gleichwertig anerkannt werden.

(15) Da die Validierung einer ÖKOPROFIT-Organisation nicht von einem Umweltgutachter durchgeführt wird, sollte der Teil von ÖKOPROFIT, der sich auf die "von den Zertifizierungsstellen zu erfüllenden Anforderungen zur Akkreditierung und Erteilung von Zulassungen" bezieht, nicht als mit den Anforderungen in Artikel 4 Absatz 5 und den Artikeln 6, 7, 18 bis 27 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 gleichwertig anerkannt werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Kommission erkennt an, dass die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Teile des Ökoprofit-Systems den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 (im Folgenden "EMAS-Anforderungen") entsprechen.

Artikel 2

Etwaige Änderungen des Ökoprofit-Systems, die sich auf diesen Beschluss auswirken, werden der Kommission mindestens jährlich mitgeteilt.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 24. Juli 2023

1) ABl. L 342 vom 22.12.2009 S. 1.

.

Anhang


Zusammenfassung der Bewertung
AnforderungenGleichwertigNicht gleichwertig
1. Verpflichtung der obersten Führungsebene
(Anhang II Teile A.5.1, A.5.2 und B.2 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009)
X
2. Managementbewertung
(Anhang II Teil A.9.3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009)
X
3. Einführung einer Umweltprüfung
(Anhang I und Anhang II Teil A.6.1 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009)
1) Bestimmung des Kontextes der OrganisationX
2) Erfassung der interessierten Parteien und Bestimmung ihrer relevanten Erfordernisse und ErwartungenX
3) Ermittlung der geltenden rechtlichen Verpflichtungen im UmweltbereichX
4) Bewertung der Rückmeldungen aus der Untersuchung früherer VorfälleX
5) Bestimmung und Dokumentation von Risiken und ChancenX
6) Prüfung der angewandten Prozesse, Praktiken und VerfahrenX
7) Erfassung aller direkten und indirekten UmweltaspekteX
8) Bewertung der Erheblichkeit der UmweltaspekteX
4. Festlegung einer Umweltpolitik
(Anhang II Teil A.5.2 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009)
X
5. Gewährleistung der Einhaltung der Rechtsvorschriften 1
(Artikel 4 Absatz 4 und Anhang II Teile A.6.1.3 und B.4 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009)
X
6. Festlegung von Umweltzielsetzungen und eines Umweltprogramms zur Sicherstellung kontinuierlicher Verbesserungen
(Anhang II Teil A.10.3, Artikel 1, Anhang II Teil B.1 und Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe c sowie Artikel 18 Absatz 7 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009)
X
7. Organisationsstruktur (Aufgaben und Verantwortlichkeiten) sowie Schulung und Mitarbeiterbeteiligung
(Anhang II Teile A.5.3 und A.7.2 sowie Artikel 1 und Anhang II Teil B.6 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009)
X
8. Dokumentationsanforderungen
(Artikel 20 und Anhang II Teile A.4.4, A.6.2.1 und A.7.5 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009)
X
9. Betriebliche Kontrolle
(Anhang II Teile A.6.1 und A.6.2 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009)
X
10. Notfallvorsorge und Gefahrenabwehr
(Anhang II Teil A.8.2 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009)
X
11. Internes Audit und Korrekturmaßnahmen
(Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und c, Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 9 sowie Anhang II Teile A.9.2 und A.10.2 und Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009)
X
12. (Interne und externe) Kommunikation
(Anhang II Teile A.7.4 und B.7 sowie Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009)
X
13. Von den Zertifizierungsstellen zu erfüllende Anforderungen zur Akkreditierung und Erteilung von Zulassungen
(Artikel 4 Absatz 5, Artikel 6, 7, 18 bis 27 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009)
X
1) Dieses Kriterium bezieht sich auf bestehende interne Verfahren zur Ermittlung, Dokumentation und Gewährleistung der Einhaltung der Rechtsvorschriften. Es bezieht sich jedoch nicht auf die Bewertung der Einhaltung der Rechtsvorschriften durch einen Dritten, die unter Nummer 13 dieser Bewertung fällt.


UWS Umweltmanagement GmbHENDEFrame öffnen

...

X