Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2023, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund |
Durchführungsverordnung (EU) 2023/1788 der Kommission vom 15. September 2023 zur Änderung der Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten in den Listen der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 230 vom 19.09.2023 S. 7)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1 und Artikel 232 Absätze 1 und 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 müssen Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, um in die Union verbracht werden zu dürfen, aus einem Drittland oder Gebiet oder aus einer Zone oder einem Kompartiment eines Drittlands oder Gebiets stammen, das bzw. die gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung gelistet ist.
(2) In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission 2 sind die Tiergesundheitsanforderungen festgelegt, die Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern oder Gebieten oder aus Zonen derselben bzw. - im Fall von Tieren aus Aquakultur - Kompartimenten derselben erfüllen müssen, um in die Union verbracht werden zu dürfen.
(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission 3 werden die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. Kompartimenten derselben festgelegt, aus denen der Eingang in die Union der in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallenden Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zulässig ist.
(4) Insbesondere sind in den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel, frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen von Geflügel und Federwild zulässig ist, enthalten.
(5) Das Vereinigte Königreich hat der Kommission drei Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) bei Geflügel in der Council Area Aberdeenshire, Schottland, sowie in den Grafschaften Cheshire und Staffordshire, England, gemeldet, die am 10. September 2023, am 8. September 2023 bzw. am 7. September 2023 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt wurden.
(6) Nach diesen jüngsten Ausbrüchen der HPAI haben die Veterinärbehörden des Vereinigten Königreichs im Umkreis von mindestens 10 km Sperrzonen um die betroffenen Betriebe herum eingerichtet sowie ein Tilgungsprogramm zur Bekämpfung der HPAI und zur Eindämmung der Ausbreitung dieser Seuche durchgeführt.
(7) Das Vereinigte Königreich hat der Kommission Informationen zur Seuchenlage in seinem Hoheitsgebiet und zu den Maßnahmen vorgelegt, die es zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der HPAI ergriffen hat.
(8) Diese Informationen wurden von der Kommission bewertet. Die Kommission ist der Auffassung, dass angesichts der Tiergesundheitslage in den Gebieten, für die die Veterinärbehörden des Vereinigten Königreichs Beschränkungen erlassen haben, der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild aus den genannten Gebieten ausgesetzt werden sollte, um den Tiergesundheitsstatus der Union zu schützen.
(9) Die Vereinigten Staaten haben der Kommission aktualisierte Informationen über die Seuchenlage in Bezug auf die HPAI in ihrem Hoheitsgebiet vorgelegt, die Anlass zur Aussetzung des Eingangs bestimmter Erzeugnisse in die Union gaben, wie aus den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hervorgeht.
(10) Die Vereinigten Staaten haben aktualisierte Informationen über die Seuchenlage in ihrem Hoheitsgebiet in Bezug auf drei Ausbrüche der HPAI in Geflügelhaltungsbetrieben im Bundesstaat New York vorgelegt, die zwischen dem 25. Juli 2023 und dem 3. August 2023 bestätigt wurden.
(11) Die Vereinigten Staaten haben auch Informationen über die Maßnahmen vorgelegt, die zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der HPAI ergriffen wurden. Insbesondere haben die Vereinigten Staaten nach diesen Ausbrüchen der genannten Seuche ein Tilgungsprogramm durchgeführt, um diese Seuche zu bekämpfen und ihre Ausbreitung einzudämmen sowie die erforderliche Reinigung und Desinfektion nach der Durchführung des Tilgungsprogramms in den infizierten Geflügelhaltungsbetrieben in ihrem Hoheitsgebiet abgeschlossen.
(12) Die Kommission hat die von den Vereinigten Staaten vorgelegten Informationen bewertet. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Vereinigten Staaten angemessene Garantien dafür geboten haben, dass die Tiergesundheitslage, die zu den Aussetzungen geführt hat, keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier in der Union mehr darstellt und dass folglich der Eingang in die Union von Geflügelwaren aus den betroffenen Zonen der Vereinigten Staaten, aus denen der Eingang in die Union ausgesetzt wurde, wieder zulässig sein sollte.
(13) Daher sollten die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 geändert werden, um der derzeitigen Seuchenlage in Bezug auf die HPAI im Vereinigten Königreich und in den Vereinigten Staaten Rechnung zu tragen.
(14) Unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage im Vereinigten Königreich in Bezug auf die HPAI und um unnötige Störungen des Handels mit den Vereinigten Staaten zu verhindern, sollten die mit der vorliegenden Verordnung an den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 vorzunehmenden Änderungen unverzüglich wirksam werden.
(15) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. September 2023
2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 379).
3) Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.03.2021 S. 1).
Anhang |
Die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden wie folgt geändert:
1. Anhang V wird wie folgt geändert:
a) In Teil 1 wird Abschnitt B wie folgt geändert:
i) im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhalten die Zeilen für die Zonen US-2.456, US-2.457 und US-2.458 folgende Fassung:
"US Vereinigte Staaten | US-2.456 | BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20 | N, P1 | 25.7.2023 | 6.9.2023 | |
US-2.457 | N, P1 | 29.7.2023 | 6.9.2023 | |||
US-2.458 | N, P1 | 3.8.2023 | 6.9.2023"; |
ii) im Eintrag für das Vereinigte Königreich werden nach der Zeile für die Zone GB-2.317 die folgenden Zeilen für die Zonen GB-2.318, GB-2.319 und (GB-2.220 Anm. d. Red.: Gemeint ist wohl GB-2.320)angefügt:
"GB Vereinigtes Königreich | GB-2.318 | BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20 | N, P1 | 7.9.2023 | ||
GB-2.319 | N, P1 | 8.9.2023 | ||||
GB-2.320 | N, P1 | 10.9.2023"; |
b) In Teil 2 werden im Eintrag für das Vereinigte Königreich nach der Beschreibung der Zone GB-2.317 die folgenden Beschreibungen der Zonen GB-2.318, GB-2.319 und GB-2.320 angefügt:
"Vereinigtes Königreich | GB-2.318 | near Uttoxeter, East Staffordshire, Staffordshire, England, GB The area contained within a circle of a radius of 10km, centred on WGS84 dec, coordinates Lat: N52.87 and Long: W1.91 |
GB-2.319 | near Warrington, South Warrington, Cheshire, England, GB The area contained within a circle of a radius of 10km, centred on WGS84 dec, coordinates Lat: N53.34 and Long: W2.60 | |
GB-2.320 | near Peterhead, Aberdeenshire, Scotland, GB The area contained within a circle of a radius of 10km, centred on WGS84 dec, coordinates Lat: N57.53 and Long: W1.94"; |
2. In Anhang XIV Teil 1 wird Abschnitt B wie folgt geändert:
a) im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhalten die Zeilen für die Zonen US-2.456, US-2.457 und US-2.458 folgende Fassung:
"US Vereinigte Staaten | US-2.456 | POU, RAT | N, P1 | 25.7.2023 | 6.9.2023 | |
GBM | P1 | 25.7.2023 | 6.9.2023 | |||
US-2.457 | POU, RAT | N, P1 | 29.7.2023 | 6.9.2023 | ||
GBM | P1 | 29.7.2023 | 6.9.2023 | |||
US-2.458 | POU, RAT | N, P1 | 3.8.2023 | 6.9.2023 | ||
GBM | P1 | 3.8.2023 | 6.9.2023"; |
"GB
Vereinigtes KönigreichGB-2.318 POU, RAT N, P1 7.9.2023 GBM P1 7.9.2023 GB-2.319 POU, RAT N, P1 8.9.2023 GBM P1 8.9.2023 GB-2.320 POU, RAT N, P1 10.9.2023 GBM P1 10.9.2023".
ENDE