Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2023, Umweltmanagement
Frame öffnen

Beschluss (EU) 2023/1809 der Kommission vom 14. September 2023 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für absorbierende Hygieneprodukte und für wiederverwendbare Menstruationstassen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 6024)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 234 vom 22.09.2023 S. 142)



Neufassung - Ersetzt den Beschl. (EU) 2014/763

Ergänzende Informationen
Liste - zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG/EU-Umweltzeichens

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann das EU-Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben.

(2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 sind spezifische Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens nach Produktgruppen festzulegen.

(3) Mit dem Beschluss 2014/763/EU der Kommission 2 wurden Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe "absorbierende Hygieneprodukte" und der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen festgelegt. Der Geltungszeitraum dieser Kriterien und Anforderungen wurde mit dem Beschluss (EU) 2018/1590 der Kommission 3 bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.

(4) Um den bewährten Verfahren auf dem Markt für diese Produktgruppe besser Rechnung zu tragen und die politischen Entwicklungen, mögliche künftige günstige Gelegenheiten für eine verstärkte Inanspruchnahme und die Marktnachfrage nach nachhaltigen Produkten zu berücksichtigen, ist die Festlegung eines neuen Kriterienkatalogs für absorbierende Hygieneprodukte geboten. Zudem sollten auch Kriterien für wiederverwendbare Menstruationstassen als nachhaltige Alternative mit einem potenziell wachsenden Markt festgelegt werden.

(5) Der das EU-Umweltzeichen betreffende Fitness-Check-Bericht 4 vom 30. Juni 2017, mit dem die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 überprüft wurde, hat ergeben, dass ein stärker strategisch ausgerichteter Ansatz für das EU-Umweltzeichen vonnöten ist, wozu gegebenenfalls die Bündelung eng verwandter Produktgruppen gehört.

(6) Im Einklang mit diesen Schlussfolgerungen und nach Anhörung des Ausschusses für das EU-Umweltzeichen ist es angezeigt, die Produktgruppe "absorbierende Hygieneprodukte" in demselben Beschluss mit der Produktgruppe "wiederverwendbare Menstruationstassen" zu bündeln, da die beiden Produktgruppen dieselbe Funktion erfüllen.

(7) Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 darf das EU-Umweltzeichen nicht für Medizinprodukte vergeben werden, einschließlich solcher, die in der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 definiert sind.

(8) Der am 11. März 2020 angenommene neue Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa 6 sieht vor, dass die die Langlebigkeit, die Recyclingfähigkeit und den Rezyklatanteil betreffenden Anforderungen systematischer in die Kriterien des EU-Umweltzeichens aufgenommen werden.

(9) Die überarbeiteten Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für absorbierende Hygieneprodukte und wiederverwendbare Menstruationstassen sollten darauf abzielen, Produkte zu fördern, die während ihres gesamten Lebenszyklus begrenzte Umweltauswirkungen haben und die unter Einsatz materialeffizienter und energieeffizienter Verfahren hergestellt werden. Mit den überarbeiteten Kriterien für das EU-Umweltzeichen werden insbesondere Produkte gefördert, deren Herstellung geringe Auswirkungen im Hinblick auf Emissionen in Wasser und Luft hat, die Rohstoffe aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern verwenden und strenge Anforderungen in Bezug auf schädliche Stoffe erfüllen. Um einen Beitrag zum Übergang zu einer stärker kreislauforientierten Wirtschaft zu leisten, wird durch die Kriterien darüber hinaus die Verwendung von Verpackungen aus Papier und/oder Pappe als Alternative zu Kunststoffverpackungen und von Verpackungen, in denen recycelte Materialien enthalten sind, sowie von Verpackungen, die leicht recycelt werden können, gefördert.

(10) Als Alternative zu Einwegprodukten werden auf dem Markt wiederverwendbare Produkte aus Textilien angeboten. Die überarbeiteten Kriterien für das EU-Umweltzeichen für absorbierende Hygieneprodukte und wiederverwendbare Menstruationstassen gelten jedoch nicht für diese wiederverwendbaren Textilalternativen, deren ökologisch kritische Punkte und Umweltkriterien für die Zwecke der Überarbeitung des Beschlusses 2014/350/EU der Kommission zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichen für Textilerzeugnisse 7 einer eingehenden Prüfung unterzogen werden sollen.

(11) Die neuen Kriterien und die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sollten bis zum 31. Dezember 2029 ihre Gültigkeit behalten und den Innovationszyklus für diese Produktgruppen berücksichtigen.

(12) Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte der Beschluss 2014/763/EU aufgehoben werden.

(13) Herstellern, für deren Produkte das EU-Umweltzeichen für absorbierende Hygieneprodukte auf der Grundlage der im Beschluss 2014/763/EU festgelegten Kriterien vergeben wurde, sollte ein ausreichender Übergangszeitraum für die Anpassung ihrer Produkte an die neuen Kriterien und Anforderungen eingeräumt werden. Ferner sollte es nach Erlass dieses Beschlusses für einen begrenzten Zeitraum möglich sein, dass Hersteller absorbierender Hygieneprodukte ihre Anträge entweder auf die Kriterien des Beschlusses 2014/763/EU oder auf die neuen Kriterien des vorliegenden Beschlusses stützen. Außerdem sollte es gestattet sein, EU-Umweltzeichen, die gemäß den Kriterien des Beschlusses 2014/763/EU vergeben wurden, für einen Übergangszeitraum zu verwenden.

(14) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

(1) Die Produktgruppe "absorbierende Hygieneprodukte" umfasst mit Ausnahme von Textilerzeugnissen jede Ware, deren Funktion darin besteht, menschliche Körperflüssigkeiten wie Urin, Fäkalien, Schweiß, Menstruationsflüssigkeit oder Muttermilch zu binden und zurückzuhalten. Die Produkte der Gruppe "absorbierende Hygieneprodukte" sind sowohl für den privaten als auch für den gewerblichen Gebrauch bestimmt.

(2) Die Produktgruppe "absorbierende Hygieneprodukte" umfasst keine Produkte, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/745 fallen.

Artikel 2

(1) Die Produktgruppe "wiederverwendbare Menstruationstassen" umfasst wiederverwendbare flexible Tassen oder Barrieren aus Silikon oder anderen Elastomeren, die im Körper getragen werden und dazu dienen, Menstruationsflüssigkeit zurückzuhalten und zu sammeln.

(2) Die Produktgruppe "wiederverwendbare Menstruationstassen" umfasst keine Produkte, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/745 fallen.

Artikel 3

(1) Damit ein Produkt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 das EU-Umweltzeichen für die Produktgruppe "absorbierende Hygieneprodukte" erhalten kann, muss es der Begriffsbestimmung für diese Produktgruppe gemäß Artikel 1 dieses Beschlusses entsprechen und die jeweiligen Kriterien sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen in Anhang I dieses Beschlusses erfüllen.

(2) Damit ein Produkt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 das EU-Umweltzeichen für die Produktgruppe "wiederverwendbare Menstruationstassen" erhalten kann, muss es der Begriffsbestimmung für diese Produktgruppe gemäß Artikel 2 dieses Beschlusses entsprechen und die jeweiligen Kriterien sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen in Anhang II dieses Beschlusses erfüllen.

Artikel 4

Die Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe "absorbierende Hygieneprodukte" und die Produktgruppe "wiederverwendbare Menstruationstassen" sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2029.

Artikel 5

(1) Zu Verwaltungszwecken erhält die Produktgruppe "absorbierende Hygieneprodukte" den Produktgruppenschlüssel "047".

(2) Zu Verwaltungszwecken erhält die Produktgruppe "wiederverwendbare Menstruationstassen" den Produktgruppenschlüssel "055".

Artikel 6

Der Beschluss 2014/763/EU wird aufgehoben.

Artikel 7

(1) Anträge auf Erteilung des EU-Umweltzeichens für in die Produktgruppe "absorbierende Hygieneprodukte" fallende Produkte im Sinne des Beschlusses 2014/763/EU, die vor dem Geltungsbeginn des vorliegenden Beschlusses gestellt werden, werden anhand der im Beschluss 2014/763/EU festgelegten Kriterien beurteilt.

(2) Anträge auf Erteilung des EU-Umweltzeichens für Produkte der Produktgruppe "absorbierende Hygieneprodukte", die am Tag des Geltungsbeginns oder innerhalb von zwei Monaten nach Geltungsbeginn des vorliegenden Beschlusses gestellt werden, können vom Antragsteller entweder auf die Kriterien des vorliegenden Beschlusses oder auf die Kriterien des Beschlusses 2014/763/EU gestützt und entsprechend beurteilt werden.

(3) EU-Umweltzeichen, die auf der Grundlage eines Antrags vergeben wurden, der nach den Kriterien des Beschlusses 2014/763/EU beurteilt wurde, dürfen für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach Geltungsbeginn des vorliegenden Beschlusses verwendet werden.

Artikel 8

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Er gilt ab dem 21. September 2023.

Brüssel, den 14. September 2023

1) ABl. L 27 vom 30.01.2010 S. 1.

2) Beschluss 2014/763/EU der Kommission vom 24. Oktober 2014 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für absorbierende Hygieneprodukte (ABl. L 320 vom 06.11.2014 S. 46).

3) Beschluss (EU) 2018/1590 der Kommission vom 19. Oktober 2018 zur Änderung der Beschlüsse 2012/481/EU, 2014/391/EU, 2014/763/EU und 2014/893/EU hinsichtlich der Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für bestimmte Produkte und der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen (ABl. L 264 vom 23.10.2018 S. 24).

4) Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat - Überprüfung der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) und der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (COM(2017) 355 final).

5) Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 05.05.2017 S. 1).

6) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen "Ein neuer Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft - Für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa" (COM(2020) 98 final) (ABl. C 364 vom 28.10.2020 S. 94).

7) Beschluss 2014/350/EU der Kommission vom 5. Juni 2014 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Textilerzeugnisse (ABl. L 174 vom 13.06.2014 S. 45).

.

Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für absorbierende HygieneprodukteAnhang I

Mit den Kriterien für das EU-Umweltzeichen sollen die im Hinblick auf ihre Umweltleistung besten absorbierenden Hygieneprodukte auf dem Markt ermittelt werden. Die Kriterien konzentrieren sich auf die wichtigsten Umweltauswirkungen im Lebenszyklus dieser Produkte und fördern verschiedene Aspekte der Kreislaufwirtschaft.

Beurteilungs- und Prüfanforderungen

Damit ein bestimmtes Produkt das EU-Umweltzeichen erhalten kann, muss das Produkt die einzelnen Anforderungen erfüllen. Der Antragsteller legt eine schriftliche Bestätigung vor, aus der hervorgeht, dass alle Kriterien erfüllt sind.

Die konkreten Beurteilungs- und Prüfanforderungen sind unter den einzelnen Kriterien aufgeführt.

Wenn vom Antragsteller Erklärungen, Unterlagen, Analysen, Prüfberichte oder andere Nachweise für die Erfüllung der Kriterien vorzulegen sind, können diese vom Antragsteller selbst und/oder von seinem/seinen Lieferanten stammen.

Die zuständigen Stellen erkennen vorzugsweise Bescheinigungen von Stellen an, die nach der einschlägigen harmonisierten Norm für Prüf- und Kalibrierlaboratorien akkreditiert sind, sowie Prüfungen durch Stellen, die nach der einschlägigen harmonisierten Norm für Stellen, die Produkte, Verfahren und Dienstleistungen zertifizieren, akkreditiert sind.

Gegebenenfalls können andere als die für die einzelnen Kriterien angegebenen Prüfmethoden angewandt werden, sofern deren Gleichwertigkeit von der für die Prüfung des Antrags zuständigen Stelle anerkannt wird.

Die zuständigen Stellen können bei Bedarf weitere Unterlagen verlangen und unabhängige Prüfungen durchführen.

Änderungen bei Lieferanten und in Produktionsstätten in Bezug auf Produkte, die das EU-Umweltzeichen tragen, sind den zuständigen Stellen mitzuteilen; dabei sind auch entsprechende Belege zu übermitteln, damit geprüft werden kann, ob die Kriterien weiterhin erfüllt sind.

Voraussetzung ist, dass das Produkt alle gesetzlichen Anforderungen des Landes bzw. der Länder erfüllt, in denen das Produkt in Verkehr gebracht werden soll. Der Antragsteller muss erklären, dass das Produkt diese Auflage erfüllt.

Die folgenden Informationen sind zusammen mit dem Antrag auf Erteilung des EU-Umweltzeichens vorzulegen:

  1. eine Beschreibung des Erzeugnisses mit Angabe des Gewichts der einzelnen Produkteinheiten und des Gesamtgewichts des Produkts;
  2. eine Beschreibung der Verkaufsverpackung, gegebenenfalls mit Angabe ihres Gesamtgewichts;
  3. eine Beschreibung der Umverpackung, gegebenenfalls mit Angabe ihres Gesamtgewichts;
  4. eine Beschreibung der separaten Bestandteile mit Angabe ihres jeweiligen Gewichts;
  5. im Produkt verwendete Bestandteile, Materialien und alle Stoffe mit Angabe ihres jeweiligen Gewichts sowie gegebenenfalls ihrer jeweiligen CAS-Nummer.

Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. "Zusatzstoffe": Stoffe, die Bestandteilen, Materialien oder dem Endprodukt zugesetzt werden, um einige ihrer Eigenschaften zu verbessern oder zu erhalten;

2. "biobasierter Kunststoff": Kunststoff für dessen Herstellung biobasierte Rohstoffe als Ausgangsstoff dienen. Während herkömmliche Kunststoffe aus fossilen Ressourcen (Erdöl und Erdgas) hergestellt werden, werden biobasierte Kunststoffe aus Biomasse gewonnen. Die Biomasse wird derzeit hauptsächlich von Pflanzen wie Zuckerrohr, Getreide und Ölpflanzen, die speziell angebaut werden, um fossile Ressourcen als Ausgangsstoff zu ersetzen, oder aus Non-Food-Quellen wie Holz gewonnen. Andere Quellen sind organische Abfälle und Nebenprodukte wie gebrauchtes Speiseöl, Zuckerrohrabfälle und Tallöl. Kunststoffe können ganz oder teilweise aus biobasierten Ausgangsstoffen hergestellt werden. Biobasierte Kunststoffe können sowohl biologisch abbaubar als auch nicht biologisch abbaubar sein;

3. "Zellstoff": hauptsächlich aus Zellulose bestehendes Fasermaterial, das durch die Behandlung von lignozellulosehaltigen Materialien mit einer oder mehreren wässrigen Lösungen von Aufschluss- und/oder Bleichchemikalien gewonnen wird;

4. "Bestandteil": ein oder mehrere Materialien und chemische Produkte, die zusammen eine gewünschte Funktion in dem absorbierenden Hygieneprodukt erfüllen, wie z.B. ein Saugkern, Klebstoffe oder eine äußere Barrierefolie;

5. "Verbundverpackung": eine Verpackungseinheit, die aus zwei oder mehr unterschiedlichen Materialien besteht, die nicht per Hand getrennt werden können und daher eine feste Einheit bilden, mit Ausnahme von Materialien, die für Etiketten, Verschlüsse und Versiegelungen verwendet werden;

6. "Umverpackung", auch Zweitverpackung genannt: Verpackungen, die so konzipiert sind, dass sie in der Verkaufsstelle eine bestimmte Anzahl von Verkaufseinheiten enthalten, unabhängig davon, ob diese als solche an Endabnehmer abgegeben werden oder allein zur Bestückung der Verkaufsregale in der Verkaufsstelle dienen oder eine Lager- oder Vertriebseinheit bilden, und die von dem Produkt entfernt werden können, ohne dessen Eigenschaften zu beeinträchtigen;

7. "Verunreinigungen": Rückstände, Schadstoffe, Kontaminanten usw. aus der Produktion, einschließlich der Herstellung von Rohstoffen, die im Rohstoff/Inhaltsstoff und/oder im chemischen Produkt (nach Verwendung im Endprodukt und in einem seiner Bestandteile) in Konzentrationen von weniger als 100 ppm (0,0100 % Massenanteil, 100 mg/kg) verbleiben;

8. "Inhaltsstoff": alle Stoffe im chemischen Produkt (nach Verwendung im Endprodukt und in einem seiner Bestandteile), einschließlich Zusatzstoffen (z.B. Konservierungsstoffe und Stabilisatoren) in den Rohstoffen. Stoffe, die bekanntermaßen aus Inhaltsstoffen freigesetzt werden (z.B. Formaldehyd und Arylamin) gelten ebenfalls als Inhaltsstoffe;

9. "Chemiefasern aus regenerierter Zellulose", auch Regeneratfasern genannt: Fasern, die aus dem Rohstoff Zellulose hergestellt werden, einschließlich Viskose-, Modal-, Lyocell-, Cupro- und Triacetatfasern;

10. "Materialien": die Materialien, aus denen sich die verschiedenen Bestandteile eines absorbierenden Hygieneprodukts zusammensetzen, wie z.B. Zellstoff (Fluff Pulp), Baumwolle oder Polypropylen (PP);

11. "Verpackung": Gegenstände aus Materialien jeder Art, die als Behältnis oder zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Produkten bestimmt sind und aufgrund ihrer Funktion, ihres Materials und ihrer Gestaltung in unterschiedliche Verpackungsformate eingeteilt werden können, einschließlich:

  1. Gegenstände, die erforderlich sind, um dem Produkt während seiner gesamten Lebensdauer als Behältnis zu dienen, ihm Halt zu geben oder es haltbar zu machen, ohne ein integraler Bestandteil des Produkts zu sein, der dazu bestimmt ist, mit dem Produkt verwendet, verbraucht oder entsorgt zu werden;
  2. Bestandteile und Nebenbestandteile eines unter Buchstabe a genannten Gegenstands, die in den Gegenstand integriert sind;
  3. Nebenbestandteile eines unter Buchstabe a genannten Gegenstands, die unmittelbar an dem Produkt angehängt oder befestigt sind und die eine Verpackungsfunktion erfüllen, ohne ein integraler Bestandteil des Produkts zu sein, der dazu bestimmt ist, mit dem Produkt verwendet, verbraucht oder entsorgt zu werden usw.;

12. "Kunststoffe", auch "Kunststoff" genannt: Polymere im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 1, denen gegebenenfalls Zusatzstoffe oder andere Stoffe zugesetzt wurden und die als Hauptstrukturbestandteile von Endprodukten und/oder Verpackungen dienen können, mit Ausnahme natürlicher Polymere, die nicht chemisch verändert wurden;

13. "Polymer": ein Stoff, der aus Molekülen besteht, die durch eine Kette einer oder mehrerer Arten von Monomereinheiten gekennzeichnet sind. Diese Moleküle müssen innerhalb eines bestimmten Molekulargewichtsbereichs liegen, wobei die Unterschiede beim Molekulargewicht im Wesentlichen auf die Unterschiede in der Zahl der Monomereinheiten zurückzuführen sind. Ein Polymer enthält Folgendes: a) eine einfache Gewichtsmehrheit von Molekülen mit mindestens drei Monomereinheiten, die zumindest mit einer weiteren Monomereinheit bzw. einem sonstigen Reaktanten eine kovalente Bindung eingegangen sind; b) weniger als eine einfache Gewichtsmehrheit von Molekülen mit demselben Molekulargewicht. Im Rahmen dieser Definition ist unter einer "Monomereinheit" die gebundene Form eines Monomerstoffes in einem Polymer im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zu verstehen;

14. "Produkteinheit": der kleinste Gegenstand, der vom Verbraucher verwendet werden kann und der die Funktion des Produkts erfüllt;

15. "Recyclingfähiger Anteil": die Menge (Masse oder Prozentsatz) eines Gegenstands, die für das Recycling zur Verfügung steht;

16. "Rezyklatanteil": der Anteil eines Gegenstands (nach Fläche, Länge, Volumen oder Masse), der aus Post-Consumer- und/oder Pre-Consumer-Recyclingmaterial stammt. In diesem Fall kann sich "Gegenstand" auf das Produkt oder die Verpackung beziehen;

17. "Recycling": gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfallmaterialien zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden. Es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, aber nicht die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind;

18. "Verkaufsverpackung", auch Erstverpackung genannt: Verpackungen, die so konzipiert sind, dass sie für die Endabnehmer oder Verbraucher in der Verkaufsstelle eine Verkaufseinheit aus Produkten und Verpackungen darstellen;

19. "separater Bestandteil", auch zusätzlicher Bestandteil genannt: ein Bestandteil einer Verpackung, der sich vom Hauptteil der Verpackungseinheit unterscheidet und aus einem anderen Material bestehen kann, der vollständig und dauerhaft von der Hauptverpackungseinheit entfernt werden muss, um Zugang zum Produkt zu erlangen, und der in der Regel vor und getrennt von der Verpackungseinheit entsorgt wird. Bei absorbierenden Hygieneprodukten ist dies jeder Bestandteil mit Schutz- oder Hygienefunktion, der vor der Verwendung des Produkts entfernt wird, z.B. die einzelne Umhüllung oder Folie, in der einige absorbierende Hygieneprodukte innerhalb der Verkaufsverpackung enthalten sind (hauptsächlich bei Tampons und Damenbinden), die abziehbare Schutzfolie oder das Schutzpapier bei Babywindeln und Damenbinden oder der Applikator bei Tampons;

20. "Stoffe mit endokrinschädigenden Eigenschaften", auch endokrine Disruptoren genannt: Stoffe, die gemäß Artikel 57 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (Liste der für eine Zulassung infrage kommenden besonders besorgniserregenden Stoffe) oder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 oder der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 oder der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 endokrinschädigende Eigenschaften (menschliche Gesundheit und/oder Umwelt) aufweisen;

21. "superabsorbierende Polymere": synthetische Polymere, die für die Absorption und Rückhaltung von im Vergleich zu ihrer Eigenmasse hohen Flüssigkeitsmengen konzipiert sind;

22. "synthetische Polymere": makromolekulare Stoffe mit Ausnahme von Zellstoff, die absichtlich gewonnen werden durch:

  1. Polymerisation, wie z.B. Polyaddition oder Polykondensation, oder durch ein ähnliches Verfahren der Verbindung von Monomeren oder anderen Ausgangsstoffen;
  2. chemische Modifizierung natürlicher oder synthetischer Makromoleküle;
  3. mikrobielle Fermentation.

Kriterium 1. Zellstoff (Fluff Pulp)

Dieses Kriterium gilt für Zellstoff (Fluff Pulp) mit einem Massenanteil von > 1 % am Endprodukt.

1.1. Herkunft des Zellstoffs (Fluff Pulp)

Alle Lieferanten von Zellstoff (Fluff Pulp) (100 %) müssen ein gültiges Chain of Custody-Zertifikat besitzen, das von einem unabhängigen externen Zertifizierungssystem wie FSC, PEFC oder einem gleichwertigen System ausgestellt wurde.

Für mindestens 70 % der für die Herstellung des Zellstoffs (Fluff Pulp) verwendeten Holzrohstoffe müssen gültige Zertifikate für nachhaltige Forstwirtschaft vorliegen, die von einem unabhängigen externen Zertifizierungssystem wie FSC, PEFC oder einem gleichwertigen System ausgestellt wurden. Beim restlichen Anteil an Holzrohstoffen, einschließlich Frischholz, muss es sich um kontrolliertes Holz handeln, das einem Kontrollsystem unterliegt, durch das sichergestellt wird, dass es aus legalen Quellen stammt und alle anderen Anforderungen des Zertifizierungssystems an nicht zertifiziertes Material erfüllt.

Die Zertifizierungsstellen, die die Chain of Custody-Zertifikate und/oder die Zertifikate für nachhaltige Forstwirtschaft ausstellen, müssen von dem betreffenden Zertifizierungssystem akkreditiert bzw. anerkannt sein.

Beurteilung und Prüfung:

Der Antragsteller legt eine Konformitätserklärung vor, die durch ein gültiges, unabhängig zertifiziertes Chain of Custody-Zertifikat für die Lieferanten des gesamten (100 %) im Produkt verwendeten Zellstoffs (Fluff Pulp) untermauert wird. FSC, PEFC oder gleichwertige Systeme werden für eine unabhängige externe Zertifizierung akzeptiert.

Darüber hinaus legt der Antragsteller geprüfte Buchführungsunterlagen vor, aus denen hervorgeht, dass mindestens 70 % der für die Herstellung des Zellstoffs (Fluff Pulp) verwendeten Holzrohstoffe als zertifiziertes Material gemäß den geltenden FSC-, PEFC- oder gleichwertigen Regelungen definiert sind. Die geprüften Buchführungsunterlagen müssen für die gesamte Geltungsdauer der Lizenz für das EU-Umweltzeichen gelten. Die zuständigen Stellen prüfen die Buchführungsunterlagen zwölf Monate nach Erteilung der Lizenz für das EU-Umweltzeichen erneut.

Wird der Zellstoff (Fluff Pulp) in Airlaid-Material verwendet, weist der Lieferant des Airlaid-Materials dem in dem Produkt verwendeten Airlaid-Material Gutschriften zu und legt Rechnungen vor, um die Anzahl der zugewiesenen Gutschriften zu belegen.

Für den restlichen Anteil an Holzrohstoffen ist der Nachweis zu erbringen, dass der Anteil an nicht zertifiziertem Frischholz nicht mehr als 30 % beträgt und dass es sich um kontrolliertes Holz handelt, das einem Kontrollsystem unterliegt, durch das sichergestellt wird, dass es aus legalen Quellen stammt und alle anderen Anforderungen des Zertifizierungssystems an nicht zertifiziertes Material erfüllt. Falls gemäß dem Zertifizierungssystem nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist, dass das gesamte Frischmaterial von nicht gentechnisch veränderten Arten stammen muss, sind zusätzliche Nachweise dafür zu erbringen.

1.2. Bleichen des Zellstoffs (Fluff Pulp)

Der im Produkt verwendete Zellstoff darf nicht unter Verwendung von elementarem Chlorgas (Cl2) gebleicht werden.

Im Falle elementar chlorfrei (ECF) gebleichten Zellstoffs dürfen die durchschnittlichen jährlichen Emissionen adsorbierbarer organisch gebundener Halogene (AOX), ausgedrückt in kg/Tonne Zellstoff lufttrocken (ADT - Air Dried Ton), aus der Herstellung jedes in Produkten mit dem EU-Umweltzeichen verwendeten Zellstoffs 0,140 kg/ADT nicht überschreiten.

Beurteilung und Prüfung:

Der Antragsteller legt eine Erklärung vor, aus der hervorgeht, dass dieses Kriterium erfüllt wird, sowie einen Prüfbericht, der nach der Prüfmethode ISO 9562:2004 erstellt wurde und in dem die AOX-Emissionen im Verhältnis zum ECF-gebleichten Zellstoff, ausgedrückt in kg AOX/ADT Zellstoff, angegeben sind. Werden verschiedene Zellstoff-Qualitätsstufen verwendet, gibt der Antragsteller die entsprechenden AOX-Emissionen für den Zellstoff jeder einzelnen Qualitätsstufe an. Gleichwertige Methoden können als Prüfmethoden anerkannt werden, wenn sie von einem Dritten als gleichwertig angesehen werden; ihnen sind detaillierte Berechnungen beizufügen, aus denen hervorgeht, dass diese Anforderung erfüllt ist, sowie entsprechende ergänzende Unterlagen.

Messungen der AOX-Emissionen werden an ungefilterten und nicht sedimentierten Proben vorgenommen, die an der Einleitungsstelle für das Abwasser aus der Abwasserbehandlungsanlage der Fabrik entnommen wurden. Wird das Abwasser der Fabrik einer kommunalen oder von Dritten betriebenen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt, sind ungefilterte und nicht sedimentierte Proben zu analysieren, die an der Einleitungsstelle für das Abwasser aus der Fabrik entnommen wurden, und die Ergebnisse mit einem Standardfaktor für den Reinigungswirkungsgrad der kommunalen oder von Dritten betriebenen Abwasserbehandlungsanlage zu multiplizieren. Der Faktor für den Reinigungswirkungsgrad muss auf Angaben beruhen, die vom Betreiber der kommunalen oder von Dritten betriebenen Abwasserbehandlungsanlage bereitgestellt werden.

Die AOX-Emissionen sind als Jahresdurchschnitt von mindestens zwölf monatlich durchzuführenden Messungen anzugeben. Bei neuen oder umgebauten Produktionsanlagen sind den Messungen mindestens 45 aufeinanderfolgende Tage kontinuierlichen Anlagenbetriebs zugrunde zu legen. Die ergänzenden Unterlagen müssen Angaben zur Häufigkeit der Messungen enthalten.

Die AOX-Emissionen müssen nur bei Verfahren gemessen werden, bei denen Chlorverbindungen zum Bleichen des Zellstoffs verwendet werden (ECF-Bleiche). Bei der Zellstoffproduktion ohne Bleiche oder bei der Bleiche mit chlorfreien Stoffen ist die Messung von AOX im Abwasser nicht erforderlich.

Der Antragsteller muss außerdem eine Erklärung des Zellstoffherstellers vorlegen, dass kein elementares Chlorgas (Cl2) verwendet wurde.

Verwendet der Antragsteller keinen ECF-Zellstoff, reicht eine entsprechende Erklärung aus.

1.3. Emissionen aus der Zellstoffherstellung (Fluff Pulp) in Gewässer (chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) und Phosphor (P)) und in die Luft (Schwefelverbindungen (S) und NOx)

Die Emissionen aus der Zellstoffherstellung in Gewässer und in die Luft werden in Belastungspunkten ausgedrückt (PCSB, PP, PS, PNOx). Zur Berechnung der Punkte werden die tatsächlichen Emissionen durch die in Tabelle 1 aufgeführten Referenzwerte dividiert.

Für jeden verwendeten Zellstoff "i" sind die entsprechenden gemessenen Emissionen (ausgedrückt in kg/ADT) gemäß dem Anteil des jeweils verwendeten Zellstoffs (Zellstoff "i" bezogen auf eine Tonne Zellstoff "i" lufttrocken) zu gewichten und zu addieren. Die Referenzwerte für die einzelnen verwendeten Zellstofftypen sind in Tabelle 1 aufgeführt. Die Gesamtemissionen werden schließlich durch den Gesamtreferenzwert geteilt. Nachstehend als Beispiel die Formel für CSB:

Bild

Tabelle 1: Referenzwerte für Emissionen unterschiedlicher Zellstofftypen. CTMP = chemisch-thermomechanischer Holzstoff; NSSC = Neutralsulfit-Halbzellstoff

Referenzwerte (kg/ADT)
CSBRefPRefSRefNOxRef
Integrierte Fabriken
Gebleichter Zellstoff (außer Sulfitzellstoff)16,00,030 1
0,05 2
0,61,5
Gebleichter Zellstoff (Sulfitzellstoff)24,00,030,61,5
Ungebleichter Zellstoff6,50,020,61,5
Ungebleichter Zellstoff (nur UKP-E-Qualität)6,50,0350,61,5
CTMP-Zellstoff15,00,010,20,3
NSSC-Zellstoff110,020,41,5
Nicht integrierte Fabriken 3
Umwandlungsprozesse10,0010,150,6
1) Bei der Berechnung werden die P-Nettoemissionen berücksichtigt. Der in Holzrohstoffen und im Wasser natürlicherweise vorkommende Phosphor kann von den P-Gesamtemissionen abgezogen werden. Verringerungen bis zu 0,010 kg/ADT sind zulässig.

2) Der höhere Wert bezieht sich auf Fabriken, die Eukalyptusarten und im Süden der USA wachsende Kiefernarten aus Regionen mit einem höheren Phosphorgehalt verwenden, und gilt bis zum 31. Dezember 2026. Ab dem 1. Januar 2027 gilt der Grenzwert von 0,03 kg P/ADT auch für Fabriken, die Eukalyptusarten und im Süden der USA wachsende Kiefernarten aus Regionen mit einem höheren Phosphorgehalt verwenden.

2) Für nicht integrierte Fabriken gilt, dass der/die als Rohstoff verwendete(n) Zellstoff(e) die Werte für integrierte Fabriken einhalten müssen, zu denen die aufgrund des Umwandlungsprozesses entstehenden Emissionen hinzuzurechnen sind.

Beurteilung und Prüfung:

Der Antragsteller legt ausführliche Berechnungen und Prüfdaten vor, aus denen hervorgeht, dass dieses Kriterium erfüllt wird, sowie entsprechende ergänzende Unterlagen einschließlich Prüfberichten, bei denen die folgenden Standardprüfmethoden für die kontinuierliche oder periodische Überwachung angewandt wurden: CSB: ISO 15705 oder ISO 6060; P-Gesamt: EN ISO 6878; NOx: EN 14792, ISO 11564 oder EPA-Methode 7e; S (Schwefeloxide): EN 14791, EPA-Methode Nr. 6C oder 8; S (reduzierte Schwefelverbindungen): EPA Nr. 15A, 16A, 16B oder 16c; S-Gehalt in Öl: ISO 8754; S-Gehalt in Kohle: ISO 19579; S-Gehalt in Biomasse: EN 15289. Prüfmethoden, deren Anwendungsbereich und Anforderungsstandards als gleichwertig mit den genannten nationalen und internationalen Normen angesehen werden und deren Gleichwertigkeit von einem unabhängigen Dritten bestätigt wurde, werden akzeptiert. Die Überwachung der Emissionen kann auch mit Schnelltests erfolgen, solange sie regelmäßig (z.B. monatlich) gemäß den geltenden oben genannten oder gleichwertigen Normen durchgeführt werden.

Bei CSB-Messungen ist eine kontinuierliche Überwachung auf Basis einer Analyse des gesamten organisch gebundenen Kohlenstoffs (TOC) zulässig, sofern für den betreffenden Standort eine Korrelation zwischen TOC- und CSB-Ergebnissen nachgewiesen wurde.

Die CSB-Messungen und die Messungen der P-Gesamtemissionen sind mindestens wöchentlich vorzunehmen. Die S- und NOx-Emissionen sind mindestens zweimal pro Kalenderjahr (im Abstand von vier bis sechs Monaten) zu messen.

Die Daten sind als Jahresdurchschnittswerte anzugeben, außer in Fällen, in denen

Die Messergebnisse müssen für die jeweilige Kampagne repräsentativ sein, und für jeden Emissionsparameter muss eine ausreichende Anzahl von Messungen durchgeführt worden sein. In den ergänzenden Unterlagen sind die Häufigkeit der Messungen und die Berechnung der Belastungspunkte für CSB, P-Gesamt, S und NOx anzugeben.

Messungen von Emissionen in Gewässer sind an ungefilterten und nicht sedimentierten Proben vorzunehmen, die an der Einleitungsstelle für das Abwasser aus der Abwasserbehandlungsanlage der Fabrik entnommen wurden. Wird das Abwasser der Fabrik einer kommunalen oder von Dritten betriebenen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt, sind ungefilterte und nicht sedimentierte Proben zu analysieren, die an der Einleitungsstelle für das Abwasser aus der Fabrik entnommen wurden, und die Ergebnisse mit einem Standardfaktor für den Reinigungswirkungsgrad der kommunalen oder von Dritten betriebenen Abwasserbehandlungsanlage zu multiplizieren. Der Faktor für den Reinigungswirkungsgrad muss auf Angaben beruhen, die vom Betreiber der kommunalen oder von Dritten betriebenen Abwasserbehandlungsanlage bereitgestellt werden.

Die Emissionen in die Luft umfassen alle S- und NOx-Emissionen, die bei der Herstellung von Zellstoff anfallen, einschließlich des außerhalb der Produktionsanlage erzeugten Dampfs, abzüglich der Emissionen, die der Stromerzeugung zugeordnet werden. Bei Anlagen zur Kraft-Wärme-Kopplung können die Emissionen von S-Verbindungen und NOx aus der Stromerzeugung vor Ort von der Gesamtmenge abgezogen werden. Der Anteil der Emissionen aus der Stromerzeugung wird wie folgt berechnet:

2 × (MWh(Strom))/[2 × MWh(Strom) + MWh(Wärme)]

Bei dieser Berechnung ist "Strom" der in der Anlage zur Kraft-Wärme-Kopplung erzeugte Strom und "Wärme" die von der Anlage zur Kraft-Wärme-Kopplung an die Zellstoffproduktion gelieferte Nettowärme.

Die Messungen von S-Verbindungen und NOx müssen sich auf Rückgewinnungskessel, Kalköfen, Dampfkessel und Verbrennungsöfen für stark riechende Gase erstrecken. Auch diffuse Emissionen sind zu berücksichtigen.

Die angegebenen Emissionswerte für S-Verbindungen müssen sowohl Emissionen von oxidierten als auch reduzierten Schwefelverbindungen (SO2 und gesamte reduzierte Schwefelverbindungen (TRS) - gemessen als S) umfassen. Die S-Emissionen in Verbindung mit der Erzeugung von Wärmeenergie aus Öl, Kohle und sonstigen externen Brennstoffen mit bekanntem S-Gehalt können berechnet anstatt gemessen werden und sind zu berücksichtigen.

1.4. CO2-Emissionen aus der Zellstoffproduktion (Fluff Pulp)

Die CO2-Emissionen aus der Produktion von Zellstoff (Fluff Pulp) dürfen einschließlich der Emissionen aus der Stromerzeugung (auf dem Werksgelände oder außerhalb des Werksgeländes) die in Tabelle 2 angegebenen Werte nicht überschreiten. Die CO2-Emissionen müssen alle Energiequellen umfassen, die bei der Herstellung von Zellstoff verwendet werden.

Für die Berechnung der CO2-Emissionen aus den Energiequellen werden die in Tabelle 3 aufgeführten Referenzemissionswerte herangezogen. Die CO2-Emissionsfaktoren für andere Energiequellen finden sich bei Bedarf in Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission 6; die CO2-Emissionsfaktoren für Netzstrom sollten der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission 7 entsprechen.

Tabelle 2: Grenzwerte für verschiedene Zellstofftypen. CTMP-Zellstoff: chemisch-thermomechanischer Holzstoff

Integrierte Fabriken
Zellstoff und Halbzellstoff400 kg CO2/ADT
CTMP-Zellstoff900 kg CO2/ADT
Nicht integrierte Fabriken
Umwandlungsprozesse 195 kg CO2/ADT
1) Die als Rohstoff verwendeten Zellstoffe für nicht integrierte Fabriken müssen die Werte für integrierte Fabriken einhalten, zu denen die aufgrund des Umwandlungsprozesses entstehenden Emissionen hinzuzurechnen sind.

Tabelle 3: Referenzwerte für CO2-Emissionen aus unterschiedlichen Energiequellen

BrennstoffCO2-EmissionenEinheitReferenz
Kohle94,6g CO2 fossil/MJVerordnung (EU) 2018/2066
Rohöl73,3g CO2 fossil/MJVerordnung (EU) 2018/2066
Heizöl (Grad 1)74,1g CO2 fossil/MJVerordnung (EU) 2018/2066
Heizöl (Grade 2-5)77,4g CO2 fossil/MJVerordnung (EU) 2018/2066
Flüssiggas63,1g CO2 fossil/MJVerordnung (EU) 2018/2066
Erdgas56,1g CO2 fossil/MJVerordnung (EU) 2018/2066
Netzstrom376g CO2 fossil/kWhVerordnung (EU) 2019/331

Beurteilung und Prüfung:

Der Antragsteller legt Daten und detaillierte Berechnungen vor, aus denen hervorgeht, dass dieses Kriterium erfüllt wird, sowie entsprechende ergänzende Unterlagen.

Für jeden verwendeten Zellstoff muss der Zellstoffhersteller dem Antragsteller einen einzigen CO2-Emissionswert in kg CO2/ADT mitteilen.

Die CO2-Emissionsdaten müssen alle bei der Zellstoffproduktion verwendeten Energiequellen sowie die Emissionen aus der Stromerzeugung (auf dem Werksgelände oder außerhalb des Werksgeländes) umfassen.

Bei der Berechnung der CO2-Emissionen zählt die für die Produktionsprozesse bezogene und verbrauchte Energiemenge aus erneuerbaren Quellen als Null-CO2-Emission. Für die Verbrennung von Biomasse bedeutet dies, dass die Biomasse die relevanten Kriterien für Nachhaltigkeit und Treibhausgaseinsparungen gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 erfüllen muss. Der Antragsteller muss geeignete Unterlagen vorlegen, aus denen hervorgeht, dass diese Art von Energie in der Fabrik tatsächlich eingesetzt oder von Dritten bezogen wird (Kopie des Vertrags und eine Rechnung, der der Anteil erneuerbarer Energieträger am angekauften Strom zu entnehmen ist).

Den Berechnungen und/oder Massenbilanzen ist ein Produktionszeitraum von zwölf Monaten zugrunde zu legen. Die Berechnungen sind jährlich zu wiederholen. Bei neuen oder umgebauten Produktionsanlagen sind den Berechnungen mindestens 45 aufeinanderfolgende Tage kontinuierlichen Anlagenbetriebs zugrunde zu legen. Die Berechnungen müssen für die jeweilige Kampagne repräsentativ sein.

Für Netzstrom wird der oben angegebene Wert (der europäische Durchschnitt) verwendet, es sei denn, der Antragsteller legt Unterlagen vor, aus denen der spezifische Wert seiner Stromlieferanten hervorgeht (Vertrag für ein spezifisches Stromprodukt oder für zertifizierten Strom). In diesem Fall kann der Antragsteller diesen Wert anstelle des angegebenen Werts verwenden. Die zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen vorgelegten Unterlagen müssen technische Spezifikationen mit Angabe des Durchschnittswerts umfassen (z.B. eine Kopie des Vertrags).

1.5. Energieverbrauch bei der Produktion von Zellstoff (Fluff Pulp)

Der Energieverbrauch für die Zellstoffproduktion umfasst sowohl den Stromverbrauch als auch den Brennstoffverbrauch für die Wärmeerzeugung und wird in Punkten ausgedrückt (PElektrizität und PBrennstoff). Es gelten die folgenden Grenz- und Referenzwerte:

Berechnung der Stromverbrauchspunkte:

Bild

Dabei gilt:

EZellstoff,i = auf dem Werksgelände erzeugter Strom + bezogener Strom - verkaufter Strom;

ERef,Zellstoff,i wie in Tabelle 4.

EZellstoff,i wird in kWh/ADT ausgedrückt und für jeden im Endprodukt verwendeten Zellstoff berechnet.

Berechnung der Brennstoffverbrauchspunkte:

Bild

Dabei gilt:

FZellstoff,i = auf dem Werksgelände erzeugter Brennstoff + bezogener Brennstoff - verkaufter Brennstoff - 1,25 × auf dem Werksgelände erzeugter Strom, während der Zellstoffproduktion;

FRef,Zellstoff,i wie in Tabelle 4.

FZellstoff,i wird in kWh/ADT ausgedrückt und für jeden im Endprodukt verwendeten Zellstoff berechnet.

Die zur Erzeugung der verkauften Wärme verwendete Brennstoffmenge wird in der vorstehenden Gleichung dem Begriff "verkaufter Brennstoff" zugeschlagen.

Bei einer Mischung aus verschiedenen Zellstofftypen ist der Referenzwert für den Strom- und Brennstoffverbrauch für die Wärmeerzeugung gemäß dem Anteil des jeweils verwendeten Zellstoffs (Zellstoff "i" bezogen auf eine Tonne Zellstoff lufttrocken) zu gewichten und zu addieren. Die beim Mischen des Zellstoffs sowie während des Umwandlungsprozesses verbrauchte Energie ist ebenfalls hinzuzurechnen.

Tabelle 4: Referenzwerte für Strom und Brennstoff

ZellstoffsorteERef,Zellstoff kWh/ADTFRef,Zellstoff kWh/ADT
Integrierte Fabriken
Zellstoff und Halbzellstoff8005.400
CTMP-Zellstoff1.800900
Nicht integrierte Fabriken 1
Umwandlungsprozesse2501.800
1) Für nicht integrierte Fabriken gilt, dass der/die als Rohstoff verwendete(n) Zellstoff(e) die Werte für integrierte Fabriken einhalten müssen, wobei die während des Umwandlungsprozesses verbrauchte Energie hinzuzurechnen ist.

Beurteilung und Prüfung:

Der Antragsteller legt den Gesamtstrom- und -brennstoffverbrauch zusammen mit den Berechnungen und ergänzenden Unterlagen vor, aus denen hervorgeht, dass dieses Kriterium erfüllt ist.

Der Antragsteller muss den gesamten Energieeinsatz für die Herstellung des Zellstoffs berechnen, getrennt nach Wärme/Brennstoffen und Strom. Wird eine Mischung von Zellstoffen (Fluff Pulp) verwendet, ist die Energie anteilig für jeden Zellstoff zu berechnen. Die für den Transport der Rohstoffe verbrauchte Energie wird bei der Berechnung des Energieverbrauchs nicht berücksichtigt. Den Berechnungen oder Massenbilanzen ist ein Produktionszeitraum von zwölf Monaten zugrunde zu legen. Die Berechnungen sind jährlich zu wiederholen. Bei neuen oder umgebauten Produktionsanlagen sind den Berechnungen mindestens 45 aufeinanderfolgende Tage kontinuierlichen Anlagenbetriebs zugrunde zu legen. Die Berechnungen müssen für die jeweilige Kampagne repräsentativ sein.

Der Gesamtstromverbrauch EZellstoff umfasst den Nettostromimport aus dem Netz und die interne Stromerzeugung, gemessen als elektrische Leistung. Der für die Abwasserbehandlung verwendete Strom wird nicht berücksichtigt.

Der Gesamtbrennstoffverbrauch FZellstoff umfasst alle gekauften Brennstoffe, die durch die Verbrennung von Flüssigkeiten und Abfällen aus betriebseigenen Prozessen (z.B. Holzabfälle, Sägemehl, Laugen usw.) zurückgewonnene Wärmeenergie sowie die bei der internen Stromerzeugung zurückgewonnene Wärme. Der Antragsteller muss jedoch bei der Berechnung der Gesamtwärmeenergie nur 80 % der Wärmeenergie aus diesen Quellen berücksichtigen.

Wenn mit Strom als Wärmequelle Dampf erzeugt wird, ist der Heizwert des Dampfs zu berechnen, durch 0,8 zu teilen und zum gesamten Brennstoffverbrauch hinzuzurechnen.

Kriterium 2. Chemiefasern aus regenerierter Zellulose (Regeneratfasern)

Dieses Kriterium gilt für Regeneratfasern mit einem Massenanteil von > 1 % am Endprodukt.

2.1. Herkunft der Chemiefasern aus regenerierter Zellulose (Regeneratfasern)

Alle Lieferanten des Faserzellstoffs (100 %) müssen gültige Chain of Custody-Zertifikate besitzen, die von einem unabhängigen externen Zertifizierungssystem wie FSC, PEFC oder einem gleichwertigen System ausgestellt wurden.

Für mindestens 70 % der für die Herstellung des Faserzellstoffs verwendeten Rohstoffe müssen gültige Zertifikate für nachhaltige Forstwirtschaft vorliegen, die von einem unabhängigen externen Zertifizierungssystem wie FSC, PEFC oder einem gleichwertigen System ausgestellt wurden. Beim restlichen Anteil an Rohstoffen für die Produktion des Faserzellstoffs muss es sich um kontrolliertes Holz handeln, das einem Kontrollsystem unterliegt, durch das sichergestellt wird, dass es aus legalen Quellen stammt und alle anderen Anforderungen des Zertifizierungssystems an nicht zertifiziertes Material erfüllt.

Die Zertifizierungsstellen, die Chain of Custody-Zertifikate und/oder Zertifikate für nachhaltige Forstwirtschaft ausstellen, müssen von dem betreffenden Zertifizierungssystem akkreditiert bzw. anerkannt sein.

Aus Baumwoll-Linters hergestellter Faserzellstoff muss Kriterium 3.1 für Baumwolle (Herkunft und Rückverfolgbarkeit) erfüllen.

Beurteilung und Prüfung:

Der Antragsteller legt eine Konformitätserklärung vor, die durch ein gültiges, unabhängig zertifiziertes Chain of Custody-Zertifikat für die Lieferanten des gesamten (100 %) im Produkt verwendeten Faserzellstoffs untermauert wird. FSC, PEFC oder gleichwertige Systeme werden für eine unabhängige externe Zertifizierung akzeptiert.

Darüber hinaus muss der Antragsteller geprüfte Buchführungsunterlagen vorlegen, aus denen hervorgeht, dass mindestens 70 % der für die Herstellung des Faserzellstoffs verwendeten Rohstoffe als zertifiziertes Material nach den geltenden FSC-, PEFC- oder gleichwertigen Regelungen gelten. Die geprüften Buchführungsunterlagen müssen für die gesamte Geltungsdauer der Lizenz für das EU-Umweltzeichen gelten. Die zuständigen Stellen prüfen die Buchführungsunterlagen zwölf Monate nach Erteilung der Lizenz für das EU-Umweltzeichen erneut.

Werden Regeneratfasern in Airlaid-Material oder anderem Vliesstoff verwendet, weist der Airlaid- oder Vliesstofflieferant oder der Airlaid- oder Vliesstoffhersteller dem in dem Produkt verwendeten Airlaid-Material oder anderem Vliesstoff Gutschriften zu und legt Rechnungen vor, um die Anzahl der zugewiesenen Gutschriften zu belegen.

Für den restlichen Anteil an Rohstoffen ist der Nachweis zu erbringen, dass der Anteil an nicht zertifiziertem Frischrohstoff nicht mehr als 30 % beträgt und dass es sich um kontrolliertes Holz handelt, das einem Kontrollsystem unterliegt, durch das sichergestellt wird, dass es aus legalen Quellen stammt und alle anderen Anforderungen des Zertifizierungssystems an nicht zertifiziertes Material erfüllt.

Falls gemäß dem Zertifizierungssystem nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist, dass das gesamte Frischmaterial von nicht gentechnisch veränderten Arten stammen muss, sind zusätzliche Nachweise dafür zu erbringen.

2.2. Bleichen der Chemiefasern aus regenerierter Zellulose (Regeneratfasern)

Dieses Unterkriterium gilt nicht für total chlorfrei (TCF) gebleichten Zellstoff.

Der für die Herstellung von Regeneratfasern verwendete Zellstoff darf nicht unter Verwendung von elementarem Chlorgas (Cl2) gebleicht werden.

Die entstehende Gesamtmenge an AOX und organisch gebundenem Chlor (OCl) darf die folgenden Obergrenzen nicht überschreiten:

Beurteilung und Prüfung:

Der Antragsteller legt eine Erklärung des Zellstofflieferanten vor, dass kein Chlorgas verwendet wurde, sowie (wenn möglich) einen Prüfbericht, der die Einhaltung der Anforderungen in Bezug auf AOX und OCl belegt. Als Prüfmethode ist zu verwenden:

Die Häufigkeit der AOX-Messungen wird entsprechend dem Kriterium 1.2 für Zellstoff (Fluff Pulp) festgesetzt.

Kann der Antragsteller den tatsächlich gemessenen AOX-Wert im Abwasser aus der Zellstoffherstellung nicht vorlegen, so ist eine entsprechende vom Zellstoffhersteller unterzeichnete Konformitätserklärung gemäß der dargelegten Anforderung vorzulegen.

Verwendet der Antragsteller keinen ECF-Zellstoff, reicht eine entsprechende Erklärung aus.

2.3. Herstellung von Chemiefasern aus regenerierter Zellulose (Regeneratfasern)

  1. Mehr als 50 % des für die Herstellung von Regeneratfasern verwendeten Faserzellstoffs müssen von Zellstoffherstellungsbetrieben erworben werden, die aus ihren Prozessablaugen
    1. vor Ort Strom und/oder Dampf erzeugen oder
    2. chemische Nebenprodukte herstellen.
  2. Bei der Herstellung von Viskose- und Modalfasern dürfen die Emissionen verschiedener Verbindungen in die Luft und in Gewässer die folgenden Grenzwerte nicht übersteigen:

Tabelle 5: Emissionswerte für Viskose- und Modalfasern

FaserartSchwefelemissionen in die Luft - Grenzwert (g/kg)Zinkemissionen in Gewässer - Grenzwert (g/kg)CSB-Messungen in Gewässern - Grenzwert (g/kg)SO42--Emissionen in Gewässer - Grenzwert (g/kg)
Stapelfaser200,055300
Filamentfaser
  • Chargenwäsche
400,105200
  • Integrierte Wäsche
1700,506250

Anmerkung: Die Grenzwerte werden als Jahresdurchschnitt ausgedrückt. Alle Werte sind in g Schadstoff/kg Produkt angegeben.

Beurteilung und Prüfung:

  1. Der Antragsteller muss dokumentieren und nachweisen, dass der vorgeschriebene Prozentsatz der Faserzellstofflieferanten in den betreffenden Produktionsstätten über die entsprechende Ausrüstung zur Energieerzeugung und/oder zur Rückgewinnung und Herstellung von Nebenprodukten verfügt. Zudem ist die Liste dieser Faserzellstofflieferanten vorzulegen.
  2. In Bezug auf die Prüfmethoden:
    1. Der Antragsteller legt ausführliche Unterlagen und Prüfberichte vor, aus denen hervorgeht, dass dieses Kriterium erfüllt ist, sowie eine entsprechende Erklärung.
    2. Schwefelemissionen in die Luft: Verwendung der Methode gemäß EN 14791, EPA Nr. 8, 15A, 16A oder 16B oder DIN 38405-D27.
    3. Zinkemissionen in Gewässer: Verwendung der Methode gemäß EN ISO 11885.
    4. CSB-Messungen in Gewässern: Verwendung der Methode gemäß ISO 6060, DIN ISO 15705, DIN 38409-01 oder DIN 38409-44.
    5. SO42-(Sulfat)-Emissionen in Gewässer: Verwendung der Methode gemäß ISO 22743.
    6. Prüfmethoden, deren Anwendungsbereich und Anforderungsstandards als gleichwertig mit den genannten nationalen und internationalen Normen angesehen werden und deren Gleichwertigkeit von einem unabhängigen Dritten bestätigt wurde, werden akzeptiert.
    7. Die einzelnen Unterlagen und Prüfberichte müssen Angaben zur Häufigkeit der Messungen für S, Zn, CSB und SO42- enthalten. CSB, S, Zn und SO42- werden mindestens wöchentlich gemessen, zusätzlich zu etwaigen in den Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Messungen.

Kriterium 3. Baumwolle und andere natürliche zellulosehaltige Samenfasern

3.1. Herkunft und Rückverfolgbarkeit von Baumwolle und anderen natürlichen zellulosehaltigen Samenfasern

Dieses Kriterium gilt für Baumwolle und andere natürliche zellulosehaltige Samenfasern mit einem Massenanteil von > 1 % am Endprodukt.

  1. Die gesamte Baumwolle und alle anderen natürlichen zellulosehaltigen Samenfasern müssen gemäß den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates 9 und der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates 10, des National Organic Program (NOP 11) der USA oder gleichwertigen rechtlichen Verpflichtungen der Handelspartner der Europäischen Union angebaut werden. Der Anteil ökologischer/biologischer Baumwolle kann Baumwolle aus ökologischem/biologischem Anbau und Übergangsbaumwolle umfassen.
  2. Gemäß dem Kriterium 3.1 Buchstabe a angebaute Baumwolle und andere natürliche zellulosehaltige Samenfasern, die zur Herstellung absorbierender Hygieneprodukte verwendet werden, müssen rückverfolgbar sein.

Rückholbändchen für Tampons sind von dieser Anforderung ausgenommen.

Beurteilung und Prüfung:

  1. Eine unabhängige Kontrollstelle muss bescheinigen, dass der Anteil ökologischer/biologischer Baumwolle und/oder anderer natürlicher zellulosehaltiger Samenfasern gemäß den Produktions- und Kontrollvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und der Verordnung (EU) 2018/848, dem NOP der USA oder gleichwertigen rechtlichen Verpflichtungen anderer Handelspartner der Europäischen Union erzeugt wurde. Die Überprüfung erfolgt jährlich und für jedes Ursprungsland.
  2. Der Antragsteller muss die Einhaltung der Anforderung in Bezug auf den Materialanteil für die jährliche Menge an Baumwolle und/oder anderen natürlichen zellulosehaltigen Samenfasern, die zur Herstellung des Endprodukts/der Endprodukte gekauft werden, jährlich und für jede Produktlinie nachweisen. Es sind Belege über Transaktionen oder Rechnungen vorzulegen, aus denen die pro Jahr von Landwirten oder Erzeugergruppierungen gekaufte Menge an Baumwolle und/oder anderen natürlichen zellulosehaltigen Samenfasern und das Gesamtgewicht zertifizierter Ballen hervorgehen.

3.2. Bleichen von Baumwolle und anderen natürlichen zellulosehaltigen Samenfasern

Baumwolle und andere natürliche zellulosehaltige Samenfasern dürfen nur unter Einsatz von TCF-Technologien gebleicht werden.

Dieses Unterkriterium gilt nicht für Baumwoll-Linters zur Herstellung von Faserzellstoff.

Beurteilung und Prüfung:

Der Antragsteller legt eine Erklärung des Lieferanten von Baumwolle und/oder anderen natürlichen zellulosehaltigen Samenfasern vor, aus der hervorgeht, dass TCF-Technologien eingesetzt werden.

Kriterium 4. Herstellung von synthetischen Polymeren und Kunststoffen

Dieses Kriterium gilt für alle synthetischen Polymere und Kunststoffe mit einem Massenanteil von > 5 % am Endprodukt und/oder an der Verpackung.

Produktionsanlagen, in denen im Endprodukt verwendete synthetische Polymere und Kunststoffe hergestellt werden, müssen über Systeme verfügen zur

  1. Wassereinsparung. Das Wassermanagementsystem ist zu dokumentieren oder zu erläutern und muss zumindest Angaben zu den folgenden Aspekten enthalten: Überwachung des Wasserflusses; Nachweis von umlaufendem Wasser in geschlossenen Systemen; Ziele und Vorgaben zur kontinuierlichen Verbesserung in Bezug auf die Verringerung des Abwasseranfalls und Optimierungsgrade (falls relevant, d. h., wenn in der Anlage Wasser verwendet wird);
  2. integrierten Abfallbewirtschaftung in Form eines Plans, der für alle in den Produktionsanlagen anfallenden Abfälle andere Behandlungsmöglichkeiten als die Beseitigung vorsieht und die Abfallhierarchie in Bezug auf Vermeidung, Wiederverwendung, Recycling, Verwertung und endgültige Beseitigung von Abfällen beachtet. Der Abfallbewirtschaftungsplan ist zu dokumentieren oder zu erläutern und muss zumindest Angaben zu den folgenden Aspekten enthalten: Trennung verschiedener Abfallfraktionen; Behandlung, Sammlung, Trennung und Nutzung recyclingfähiger Materialien aus dem Abfallstrom; Verwertung von Materialien für andere Zwecke; Behandlung, Sammlung, Trennung und Beseitigung gefährlicher Abfälle entsprechend den Anforderungen der zuständigen kommunalen und nationalen Regulierungsbehörden; Ziele und Vorgaben für kontinuierliche Verbesserungen in Bezug auf Abfallvermeidung, Wiederverwendung, Recycling und Verwertung von Abfallfraktionen, die sich nicht vermeiden lassen (einschließlich energetischer Verwertung);
  3. Optimierung der Energieeffizienz und des Energiemanagements. Das Energiemanagementsystem muss sich auf alle energieverbrauchenden Anlagen und Geräte beziehen, einschließlich Maschinen, Beleuchtung, Klimaanlagen und Kühlung. Das Energiemanagementsystem muss Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz umfassen und zumindest Angaben zu den folgenden Aspekten enthalten: Erstellung und Umsetzung eines Plans zur Erfassung von Energiedaten, um die wichtigsten Energiekennzahlen zu ermitteln; Analyse des Energieverbrauchs, einschließlich einer Liste der energieverbrauchenden Systeme, Prozesse und Anlagen; Ermittlung von Maßnahmen für eine effizientere Energienutzung; Vorgaben und Ziele für eine kontinuierliche Verbesserung in Bezug auf die Verringerung des Energieverbrauchs.

Beurteilung und Prüfung:

Der Antragsteller legt eine Erklärung der Lieferanten der im Endprodukt und/oder in der Verpackung verwendeten synthetischen Polymere und Kunststoffe vor, aus der hervorgeht, dass sie das Kriterium erfüllen. Der Erklärung ist ein Bericht beizufügen, in dem die von den Lieferanten angewandten Verfahren zur Erfüllung der Anforderungen für jeden der betreffenden Standorte gemäß Normen wie ISO 14001 und/oder ISO 50001 für Wasser-, Abfall- und Energiepläne detailliert beschrieben werden.

Wird die Abfallbewirtschaftung ausgelagert, ist vom Subunternehmer ebenfalls eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vorzulegen.

Bei Antragstellern, die in das EMAS-Register (EU-System für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung) eingetragen und/oder nach ISO 14001, ISO 50001, EN 16247 oder einer gleichwertigen Norm bzw. einem gleichwertigen System zertifiziert sind, wird davon ausgegangen, dass sie diese Anforderungen erfüllen, wenn

  1. die Einbeziehung von Wasser-, Abfall- und Energiemanagementplänen für die Produktionsstätte(n) in die EMAS-Umwelterklärung des Unternehmens dokumentiert ist oder
  2. die Einbeziehung von Wasser-, Abfall- und Energiemanagementplänen für die Produktionsstätte(n) im Rahmen der ISO 14001, ISO 50001, EN 16247 oder einer gleichwertigen Norm/einem gleichwertigen System ausreichend berücksichtigt wird.

Kriterium 5. Biobasierte Kunststoffe

Dieses Kriterium gilt nur für das Endprodukt, separate Bestandteile und/oder Verpackungen mit einem Massenanteil an biobasiertem Kunststoff von > 1 %.

Der Antragsteller kann auf freiwilliger Basis einen bestimmten Prozentsatz der gesamten synthetischen Polymere und Kunststoffe im Verhältnis zum Gesamtgewicht der Polymere im Endprodukt (einschließlich superabsorbierender Polymere (SAP)), in den separaten Bestandteilen und/oder in der Verpackung, aus biobasierten Rohstoffen beziehen. Bei der Auswahl der Rohstoffe sollten die Grundsätze der Kreislaufwirtschaft als Richtschnur dienen (zum Beispiel sollten die Hersteller vorrangig organische Abfälle und Nebenprodukte als Rohstoffe verwenden) 12.

In diesem Fall gilt Folgendes:

  1. Das bessere Umweltprofil der biobasierten Rohstoffe, die zur Herstellung von biobasierten Kunststoffen im Endprodukt, in den separaten Bestandteilen und/oder in der Verpackung verwendet werden, ist gemäß den neuesten einschlägigen Methoden zur Bewertung der Auswirkungen von biobasierten Kunststoffen im Vergleich zu Kunststoffen auf fossiler Basis nachzuweisen 13.
  2. Für biobasierte Rohstoffe, die zur Herstellung von biobasierten Kunststoffen im Endprodukt, in den separaten Bestandteilen und/oder in der Verpackung verwendet werden, müssen Chain of Custody-Zertifikate vorliegen, die von einem von der Europäischen Kommission offiziell anerkannten unabhängigen externen Zertifizierungssystem 14 ausgestellt wurden.

Eine freiwillige Kennzeichnung, dass im Endprodukt, den separaten Bestandteilen und/oder in der Verpackung biobasierte Kunststoffe enthalten sind, ist möglich. In diesem Fall muss die Angabe lauten: "x % des im Produkt [in den separaten Bestandteilen und/oder der Verpackung] enthaltenen Kunststoffs sind biobasiert" (wobei x > 1 ist und x dem genauen und messbaren Anteil des biobasierten Kunststoffs im Produkt [in den separaten Bestandteilen und/oder der Verpackung] entspricht). Allgemeine Angaben wie "Biokunststoffe", "biobasiert", "pflanzlich", "natürlich" und Ähnliches sind nicht zulässig.

Beurteilung und Prüfung:

  1. Zum Nachweis des besseren Umweltprofils der für das Produkt, die separaten Bestandteile und/oder die Verpackung verwendeten biobasierten Kunststoffrohstoffe legt der Antragsteller eine unabhängige externe Zertifizierung vor, die sich auf die derzeit verfügbaren Methoden 15 bezieht.
  2. Der Antragsteller legt eine Konformitätserklärung vor, die durch ein gültiges, unabhängig zertifiziertes Chain of Custody-Zertifikat für die Lieferanten des gesamten im Produkt, den separaten Bestandteilen und/oder der Verpackung verwendeten biobasierten Kunststoffrohstoffe untermauert wird. Die Chain of Custody-Zertifikate müssen für die gesamte Geltungsdauer der Lizenz für das EU-Umweltzeichen gelten. Die zuständigen Stellen prüfen die Zertifikate zwölf Monate nach Erteilung der Lizenz für das EU-Umweltzeichen erneut.

Gegebenenfalls legt der Antragsteller ein hochauflösendes Foto der Verkaufsverpackung vor, auf dem die Angaben zum biobasierten Kunststoff deutlich zu erkennen sind. Die Bestimmung des biobasierten Kohlenstoffgehalts der synthetischen Polymere und Kunststoffe im Produkt, den separaten Bestandteilen und/oder der Verpackung muss nach Normen wie EN 16640 oder EN 16785 oder ASTM D 6866-12 erfolgen, die auf Radiokarbonmethoden beruhen. Ist die Bestimmung mittels Radiokarbonmethoden nicht möglich, darf die Massenbilanzmethode verwendet werden, wenn ein hohes Maß an Transparenz und Nachweisführung gewährleistet ist und durch vereinbarte Normen unterstützt wird.

Über das Book & Claim-System erworbene Zertifikate dürfen nicht verwendet werden, damit die Rückverfolgbarkeit der biobasierten Kunststoffrohstoffe gegeben ist. Der Nachweis des Kaufs von biobasierten Kunststoffrohstoffen erfolgt durch Verfahren nach dem System der Segregation oder Massenbilanzierung.

Falls gemäß dem Zertifizierungssystem nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist, dass das gesamte Frischmaterial von nicht gentechnisch veränderten Arten stammen muss, sind zusätzliche Nachweise dafür zu erbringen.

Kriterium 6. Materialeffizienz bei der Herstellung des Endprodukts

Die Anforderungen dieses Kriteriums gelten für den Ort der Endfertigung des Produkts.

Die bei der Herstellung und Verpackung der Produkte anfallende Abfallmenge, die ohne energetische Verwertung einer Deponie oder der Verbrennung zugeführt wird, darf folgende Werte nicht überschreiten:

  1. 8 % Massenanteil an den Endprodukten bei Tampons,
  2. 4 % Massenanteil an den Endprodukten bei allen anderen Produkten.

Beurteilung und Prüfung:

Der Antragsteller muss bestätigen, dass die oben genannten Anforderungen erfüllt sind.

Der Antragsteller muss die Abfallmenge nachweisen, die während des Herstellungsprozesses nicht wiederverwendet bzw. nicht in Materialien und/oder Energie umgewandelt wird.

Der Antragsteller muss alle folgenden Angaben machen:

  1. Gewicht des Produkts und der Verpackung,
  2. alle während der Herstellung generierten Abfallströme,
  3. die jeweilige Behandlung der verwerteten Abfallfraktion und der einer Deponie oder der Verbrennung zugeführten Fraktion.

Die Abfallmenge, die deponiert oder ohne energetische Verwertung verbrannt wird, wird als Differenz zwischen der angefallenen Abfallmenge und der Menge der verwerteten (wiederverwendeten, recycelten usw.) Abfälle berechnet.

Kriterium 7. Verbotene und Beschränkungen unterliegende Stoffe

7.1. Beschränkungen für Stoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft sind

Dieses Unterkriterium gilt für das Endprodukt und alle darin enthaltenen Bestandteile.

Sofern in Tabelle 8 keine Ausnahmeregelung vorgesehen ist, dürfen das Endprodukt und alle darin enthaltenen Bestandteile keine Inhaltsstoffe (allein oder in Gemischen) enthalten, die in eine Gefahrenklasse oder -kategorie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft sind bzw. denen einer der in Tabelle 6 aufgeführten entsprechenden Gefahrenhinweise zugeordnet wurde.

Tabelle 6: Verbotene Gefahrenklassen und -kategorien sowie damit zusammenhängende Gefahrenhinweise

Karzinogen, mutagen und reproduktionstoxisch

Kategorien 1A und 1BKategorie 2
H340 Kann genetische Defekte verursachenH341 Kann vermutlich genetische Defekte verursachen
H350 Kann Krebs erzeugenH351 Kann vermutlich Krebs erzeugen
H350i Kann bei Einatmen Krebs erzeugen-
H360F Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigenH361f Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen
H360D Kann das Kind im Mutterleib schädigenH361d Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen
H360FD Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigenH361fd Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen
H360Fd Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigenH362 Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen
H360Df Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen

Akute Toxizität

Kategorien 1 und 2Kategorie 3
H300 Lebensgefahr bei VerschluckenH301 Giftig bei Verschlucken
H310 Lebensgefahr bei HautkontaktH311 Giftig bei Hautkontakt
H330 Lebensgefahr bei EinatmenH331 Giftig bei Einatmen
H304 Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich seinEUH070 Giftig bei Berührung mit den Augen

Spezifische Zielorgantoxizität

Kategorie 1Kategorie 2
H370 Schädigt die OrganeH371 Kann die Organe schädigen
H372 Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter ExpositionH373 Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition

Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut

Kategorie 1AKategorie 1B
H317 Kann allergische Hautreaktionen verursachenH317 Kann allergische Hautreaktionen verursachen
H334 Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachenH334 Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen

Endokrine Disruptoren mit Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt

Kategorie 1Kategorie 2
EUH380: Kann beim Menschen endokrine Störungen verursachenEUH381: Steht in dem Verdacht, beim Menschen endokrine Störungen zu verursachen
EUH430: Kann endokrine Störungen in der Umwelt verursachenEUH431: Steht in dem Verdacht, endokrine Störungen in der Umwelt zu verursachen

Persistent, bioakkumulierbar und toxisch

PBTvPvB
EUH440: Anreicherung in der Umwelt und in lebenden Organismen einschließlich MenschenEUH441: Starke Anreicherung in der Umwelt und in lebenden Organismen einschließlich Menschen

Persistent, mobil und toxisch

PMTvPvM
EUH450: Kann lang anhaltende und diffuse Verschmutzung von Wasserressourcen verursachenEUH451: Kann sehr lang anhaltende und diffuse Verschmutzung von Wasserressourcen verursachen

Darüber hinaus dürfen das Endprodukt und die einzelnen darin enthaltenen Bestandteile keine Inhaltsstoffe (allein oder in Gemischen) in Konzentrationen von mehr als 0,010 % (Massenanteil) enthalten, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 einer der in Tabelle 7 aufgeführten Gefahrenklassen, -kategorien mit den zusammenhängenden Gefahrenhinweisen zugeordnet sind, es sei denn, in Tabelle 8 ist eine Ausnahme vorgesehen.

Tabelle 7: Beschränkende Gefahrenklassen und -kategorien sowie damit zusammenhängende Gefahrenhinweise

Gewässergefährdend
Kategorien 1 und 2Kategorien 3 und 4
H400 Sehr giftig für WasserorganismenH412 Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung
H410 Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger WirkungH413 Kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung
H411 Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung

Die Ozonschicht schädigend

H420 Schädigt die öffentliche Gesundheit und die Umwelt durch Ozonabbau in der äußeren Atmosphäre

Tabelle 8: Ausnahmen von Beschränkungen für Stoffe mit einer harmonisierten Einstufung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008

StoffartAusgenommene Gefahrenklasse, -kategorie und GefahrenhinweisAusnahmevoraussetzung
2-Methyl-2H-isothiazol-3-on (MIT)H400, H314, H301, H311, H318, H410, H330 und H317Nur in wasserlöslichen Druckfarben und in einer Konzentration von weniger als 15 ppm in der Farbe (vor dem Auftrag) und von weniger als 0,1 ppm im Endprodukt. Die Druckfarbe muss dem Unterkriterium 7.3.4 entsprechen.
DipropylenglykoldibenzoatH412Nur in Heißschmelzklebern, die als Nässeindikator dienen.
Stoffe und Gemische mit einer harmonisierten Einstufung als H304H304Stoffe mit einer Viskosität unter 20,5 cSt bei 40 °C.
Titandioxid (Nanoform)H351Nur bei Verwendung als Pigment. Darf weder in Pulverform noch als Spray verwendet werden.

Die Gefahrenhinweise beziehen sich in der Regel auf Stoffe. Wenn jedoch keine Informationen zu Stoffen verfügbar sind, kommen die Einstufungsregeln für Gemische zur Anwendung.

Für die Verwendung von Stoffen oder Gemischen, die beim Herstellungsprozess chemisch so verändert werden, dass die jeweilige Gefahr, wegen der der Stoff oder das Gemisch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft wurde, nicht mehr besteht, gelten die vorstehenden Anforderungen nicht.

Dieses Kriterium gilt nicht für

Beurteilung und Prüfung:

Der Antragsteller legt eine unterzeichnete Erklärung über die Einhaltung von Unterkriterium 7.1 zusammen mit einschlägigen Erklärungen der Hersteller der Bestandteile, einer Liste aller verwendeten Chemikalien, dem jeweiligen Sicherheitsdatenblatt oder einer Erklärung des Chemikalienlieferanten sowie allen relevanten Erklärungen vor, aus denen hervorgeht, dass die Anforderung erfüllt wird.

Bei Stoffen, die Beschränkungen unterliegen, und unvermeidbaren Verunreinigungen, die laut Einstufung Beschränkungen unterliegen, werden die Konzentration des Beschränkungen unterliegenden Stoffes oder der Verunreinigung und ein angenommener Retentionsfaktor von 100 % zur Abschätzung der im Endprodukt verbleibenden Menge des Beschränkungen unterliegenden Stoffes oder der Verunreinigung verwendet. Verunreinigungen können im chemischen Produkt bis zu einem Massenanteil von 0,0100 % vorhanden sein, sofern unter Kriterium 7.3.8 keine weiteren Beschränkungen vorgesehen sind. Stoffe, von denen bekannt ist, dass sie aus Inhaltsstoffen freigesetzt oder abgebaut werden, gelten als Inhaltsstoffe und nicht als Verunreinigungen.

Jede Abweichung von einem Retentionsfaktor von 100 % (z.B. Lösungsmittelverdampfung) oder eine chemische Veränderung einer Verunreinigung, die Beschränkungen unterliegt, ist zu begründen.

Für Stoffe, die vom Unterkriterium 7.1 ausgenommen sind (siehe Anhang IV und V der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006), ist eine diesbezügliche Erklärung des Antragstellers als Konformitätsnachweis ausreichend.

Da mehrere Produkte oder potenzielle Produkte, bei denen dieselben Prozesschemikalien eingesetzt werden, unter dieselbe EU-Umweltzeichenlizenz fallen können, muss die Berechnung für jede Verunreinigung nur für das Produkt oder den Bestandteil unter dieser Lizenz vorgelegt werden, das/der die ungünstigsten Eigenschaften aufweist (z.B. der am stärksten bedruckte Bestandteil bei einer Prüfung auf Druckfarben, die laut Einstufung Beschränkungen unterliegen).

Der obige Nachweis kann auch direkt von jedem Lieferanten in der Lieferkette des Antragstellers an die zuständige Stelle übermittelt werden.

7.2. Besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC)

Dieses Unterkriterium gilt für das Endprodukt und alle darin enthaltenen Bestandteile.

Das Endprodukt und alle darin enthaltenen Bestandteile dürfen keine Inhaltsstoffe (allein oder in Gemischen) enthalten, die die Kriterien gemäß Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erfüllen, nach dem in Artikel 59 der genannten Verordnung beschriebenen Verfahren ermittelt und in die Liste der für eine Zulassung infrage kommenden besonders besorgniserregenden Stoffe aufgenommen wurden.

Beurteilung und Prüfung:

Der Antragsteller legt eine unterzeichnete Erklärung vor, aus der hervorgeht, dass das Endprodukt und alle darin enthaltenen Bestandteile keine SVHC enthalten. Der Erklärung sind Sicherheitsdatenblätter für alle gelieferten Chemikalien und Materialien beizufügen, die zur Herstellung des Endprodukts und der darin enthaltenen Bestandteile verwendet werden.

Die als SVHC eingestuften Stoffe, die in der Liste der für eine Zulassung infrage kommenden Stoffe gemäß Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführt sind, sind unter folgender Adresse abrufbar:

https://www.echa.europa.eu/candidate-list-table.

Bei der Einreichung des Antrags auf Erteilung des EU-Umweltzeichens ist auf die Liste Bezug zu nehmen.

Bei unvermeidbaren Verunreinigungen, die als SVHC eingestuft wurden, werden die Konzentration der Verunreinigung und ein angenommener Retentionsfaktor von 100 % zur Abschätzung der im Endprodukt verbleibenden SVHC-Verunreinigung herangezogen. Verunreinigungen können im chemischen Produkt bis zu einem Massenanteil von 0,0100 % vorhanden sein, sofern unter Kriterium 7.3.8 keine weiteren Beschränkungen vorgesehen sind. Stoffe, von denen bekannt ist, dass sie aus Inhaltsstoffen freigesetzt oder abgebaut werden, gelten als Inhaltsstoffe und nicht als Verunreinigungen.

Jede Abweichung von einem Retentionsfaktor von 100 % (z.B. Lösungsmittelverdampfung) oder eine chemische Veränderung einer SVHC-Verunreinigung ist zu begründen.

7.3. Sonstige spezifische Einschränkungen

7.3.1. Spezifische verbotene Stoffe

Dieses Unterkriterium gilt für das Endprodukt und alle darin enthaltenen Bestandteile.

Die folgenden Stoffe dürfen weder dem im Endprodukt verwendeten chemischen Produkt noch einem seiner Bestandteile (allein oder in Gemischen) zugefügt werden:

  1. 5-Chlor-2-methyl-4-isothiazolin-3-on (CMIT);
  2. Acrylamid in superabsorbierenden Polymeren;
  3. Alkylphenolethoxylate (APEO) und andere Alkylphenolderivate [1]. Sterisch gehinderte phenolische Antioxidantien mit einer molaren Masse (M) von > 600 g/mol sind zulässig;
  4. Antibakterielle Mittel (z.B. Nanosilber und Triclosan);
  5. Formaldehyd und Formaldehydabspalter [2];
  6. Nitromoschus- und polyzyklische Moschusverbindungen;
  7. Zinnorganische Verbindungen, die als Katalysator bei der Herstellung von Silikon eingesetzt werden;
  8. Parabene;
  9. Phthalate [3];
  10. Stoffe mit endokrinschädigenden Eigenschaften;
  11. Stoffe, die in der Prioritätenliste der EU als potenzielle endokrine Disruptoren der Kategorie 1 oder 2 eingestuft werden und weiter auf ihre endokrinschädigende Wirkung untersucht werden sollen.

Beurteilung und Prüfung:

Der Antragsteller legt eine unterzeichnete Erklärung über die Einhaltung des Unterkriteriums vor, die gegebenenfalls durch Erklärungen der Lieferanten ergänzt wird. Die in diesem Unterkriterium aufgeführten Stoffe sind nur als Verunreinigungen zulässig, und zwar in Konzentrationen von weniger als 0,0100 % Massenanteil am chemischen Produkt, sofern keine weiteren Beschränkungen gemäß Kriterium 7.3.8 gelten. Stoffe, von denen bekannt ist, dass sie aus Inhaltsstoffen freigesetzt oder abgebaut werden, gelten als Inhaltsstoffe und nicht als Verunreinigungen.

[Anmerkungen:

[1] Stoff name (Substance name) = "Alkylphenol" unter: https://echa.europa.eu/de/advanced-search-for-chemicals.

[2] Die Verwendung von Formaldehyd und Formaldehydabspaltern in Klebstoffen wird durch das Unterkriterium 7.3.5 geregelt.

[3] DINP kann zugelassen werden, wenn es in Klebstoffformulierungen in einer Höchstkonzentration von 0,010 % Massenanteil an der Klebstoffformulierung verwendet wird.]

7.3.2. Duftstoffe

Dieses Unterkriterium gilt für das Endprodukt, alle darin enthaltenen Bestandteile, die separaten Bestandteile und die Verpackung.

Duftstoffe dürfen weder dem Endprodukt noch seinen Bestandteilen, den separaten Bestandteilen oder der Verpackung zugesetzt werden.

Beurteilung und Prüfung:

Der Antragsteller legt eine unterzeichnete Erklärung über die Einhaltung des Unterkriteriums vor.

7.3.3. Lotionen

Dieses Unterkriterium gilt für das Endprodukt und alle darin enthaltenen Bestandteile.

Lotionen dürfen weder im Produkt noch in einem seiner Bestandteile verwendet werden.

Beurteilung und Prüfung:

Der Antragsteller legt eine unterzeichnete Erklärung über die Einhaltung des oben genannten Unterkriteriums vor.

7.3.4. Druckfarben und Farbstoffe

Dieses Unterkriterium gilt für das Endprodukt und alle darin enthaltenen Bestandteile. Diese Anforderung gilt nicht für die separaten Bestandteile, die Verkaufsverpackung und die Informationsblätter.

  1. Das Endprodukt und alle darin enthaltenen Bestandteile dürfen weder gefärbt noch bedruckt werden.
  2. Die folgenden Bestandteile sind ausgenommen und dürfen gefärbt oder bedruckt werden:
    1. i. Rückholbändchen für Tampons;
    2. ii. Schließsysteme;
    3. Materialien, die nicht direkt mit der Haut in Berührung kommen, wenn die Druckfarbe oder der Farbstoff bestimmte Funktionen erfüllt (z.B. Verringerung der Sichtbarkeit des Produkts durch weiße oder helle Kleidung, Markierung der Landezone für Klebebänder, Anzeigen von Nässe, Anzeigen der Rückseite eines Produkts) oder dekorativen Zwecken dient.

In diesen Fällen muss der Gehalt an Antimon, Arsen, Barium, Kadmium, Chrom, Blei, Quecksilber, Selen, primären aromatischen Aminen und polychloriertem Biphenyl, die als Verunreinigungen in den Farbstoffen und Druckfarben vorkommen, unter den in der Entschließung AP (89) 1 des Europarats über die Verwendung von Farbstoffen in Kunststoffen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen 16, angegebenen Grenzwerten liegen.

Die verwendeten Farbstoffe müssen darüber hinaus die folgenden Anforderungen erfüllen:

  1. bei Verwendung in Kunststoffen: BfR-Empfehlung IX. Farbmittel zum Einfärben von Kunststoffen und anderen Polymeren für Bedarfsgegenstände 17 oder Anhang 2 18 und Anhang 10 19 der Schweizer Verordnung 817.023.21,
  2. bei Verwendung in zellulosehaltigen Materialien: BfR-Empfehlung XXXVI. Papiere, Kartons und Pappen für den Lebensmittelkontakt 20.

Die verwendeten Farbstoffe und Druckfarben müssen zudem den Unterkriterien 7.1 und 7.2 entsprechen.

Beurteilung und Prüfung:

Der Antragsteller legt eine unterzeichnete Erklärung über die Einhaltung des oben genannten Unterkriteriums vor, die gegebenenfalls durch Erklärungen der Lieferanten untermauert wird.

Werden Farbstoffe und/oder Druckfarben verwendet, so ist ihr Vorhandensein unter Angabe der spezifischen Funktion zu begründen, und es sind Unterlagen vorzulegen, um sicherzustellen, dass die Verunreinigungen im Farbstoff bzw. in der Druckfarbe der Entschließung AP (89) 1 des Europarates entsprechen und dass die verwendeten Farbstoffe gemäß der BfR-Empfehlung IX. Farbmittel zum Einfärben von Kunststoffen und anderen Polymeren für Bedarfsgegenstände, Anhang 2 und Anhang 10 der Schweizer Verordnung 817.023.21 oder der BfR-Empfehlung XXXVI. Papiere, Kartons und Pappen für den Lebensmittelkontakt zugelassen sind.

7.3.5. Weitere Beschränkungen für Klebstoffe

Der Gehalt an freiem Formaldehyd in ausgehärtetem Klebstoff darf 10 ppm nicht übersteigen. Die Obergrenze für während der Klebstoffherstellung entstehendes Formaldehyd beträgt 250 ppm, gemessen in der frisch hergestellten Polymerdispersion. Schmelzklebstoffe sind von dieser Anforderung ausgenommen.

Beurteilung und Prüfung:

Der Antragsteller legt eine unterzeichnete Erklärung vor, aus der hervorgeht, dass das oben genannte Unterkriterium erfüllt wird, und gegebenenfalls Erklärungen der Lieferanten sowie Sicherheitsdatenblätter (SDB) für alle Stoffe/Gemische und deren Konzentration im Klebstoff.

Der Antragsteller muss außerdem Prüfergebnisse für den Formaldehydgehalt gemäß der Prüfmethode ISO 14184-1:2011 oder einer gleichwertigen Methode vorlegen.

7.3.6. Superabsorbierende Polymere (SAP)

Für im Produkt verwendete superabsorbierende Polymere gilt:

  1. Sie dürfen höchstens 1.000 ppm Restmonomere [4] enthalten, denen die H-Sätze gemäß dem Unterkriterium 7.1 zugeordnet sind. Bei Natriumpolyacrylat gilt dieser Grenzwert für die Summe der nicht reagierten Acrylsäure und Vernetzungsmittel.
  2. Sie dürfen höchsten 10 % Massenanteil wasserlösliche Extrakte [5] enthalten, und diese müssen den Unterkriterien 7.1, 7.2 und 7.3.1 entsprechen. Bei Natriumpolyacrylat handelt es sich dabei um Monomere und Oligomere der Acrylsäure, deren molare Masse unter jener des superabsorbierenden Polymers liegt (gemäß ISO 17190).
  3. In superabsorbierenden Polymeren darf kein Acrylamid enthalten sein.

Beurteilung und Prüfung:

Der Antragsteller legt eine unterzeichnete Erklärung vor, aus der hervorgeht, dass dieses Unterkriterium erfüllt wird, sowie gegebenenfalls Erklärungen der Lieferanten und Sicherheitsdatenblätter (SDB) für alle Stoffe/Gemische und deren Konzentration im Endprodukt.

Darüber hinaus muss der Antragsteller eine Erklärung des Lieferanten vorlegen, aus der die Zusammensetzung des/der im Produkt verwendeten superabsorbierenden Polymers/Polymere und die Menge der wasserlöslichen Extrakte in dem/den superabsorbierenden Polymer(en) hervorgeht. Die Erklärung muss durch Sicherheitsdatenblätter oder Prüfergebnisse mit Angabe der im SAP enthaltenen Restmonomere und deren Mengen untermauert werden. Empfohlene Prüfmethoden sind ISO 17190 und WSP 210. Bei den geprüften Mengen an Restmonomeren und löslichen Extrakten muss es sich um Durchschnittswerte aus wiederholten Messungen über einen bestimmten Zeitraum handeln. Die verwendeten Analysemethoden und die Häufigkeit der Messungen sind zu beschreiben, und es sind Angaben zu den mit der Analyse betrauten Laboratorien zu machen.

[Anmerkungen:

[4] Unter Restmonomeren versteht man die Summe der nicht reagierten Acrylsäure und Vernetzungsmittel.

[5] Bei den wasserlöslichen Extrakten in SAP handelt es sich um Monomere und Oligomere der Acrylsäure mit einer geringeren molaren Masse als jener der SAP sowie um Salze.]

7.3.7. Silikon

Dieses Unterkriterium gilt für die abziehbare Schutzfolie.

  1. Lösemittelbasierte Silikonbeschichtungen dürfen nicht verwendet werden.
  2. Octamethylcyclotetrasiloxan D4 (CAS-Nr. 556-67-2), Decamethylcyclopentasiloxan D5 (CAS-Nr. 541-02-6) und Dodecamethylcyclohexasiloxan D6 (CAS-Nr. 540-97-6) dürfen im Silikongemisch [6] nicht in Konzentrationen von über 800 ppm (0,08 % Massenanteil) vorhanden sein. Der Grenzwert von 800 ppm ist für jeden Stoff einzeln anzuwenden.

Beurteilung und Prüfung:

Der Antragsteller legt eine vom Hersteller der abziehbaren Schutzfolie unterzeichnete Erklärung über die Einhaltung dieses Unterkriteriums sowie die Sicherheitsdatenblätter vor.

[Anmerkung:

[6] Mit Silikongemisch ist hier das flüssige Gemisch aus zwei oder mehr Silikonrohstoffen gemeint, das als Überzug auf dem Schutzpapier oder als Schutzbeschichtung der abziehbaren Schutzfolie bei einigen Damenhygieneprodukten (z.B. Slipeinlagen und Damenbinden) oder auf Klebestreifen von Windeln verwendet wird.]

7.3.8. Sonstige besorgniserregende Chemikalien

Dieses Unterkriterium gilt für Verunreinigungen im Endprodukt.

Die folgenden Chemikalien dürfen im Endprodukt nicht in einer höheren als der in Tabelle 9 angegebenen Konzentration enthalten sein.

Tabelle 9: Liste der Chemikalien, die Beschränkungen unterliegen

StoffeBeschränkungen
Formaldehyd< 16 ppm
Dibenzo-p-dioxine (PCDD): 2,3,7,8-TCDD; 1,2,3,7,8-PeCDD; 1,2,3,4,7,8-HxCDD; 1,2,3,6,7,8-HxCDD; 1,2,3,7,8,9-HxCDD; 1,2,3,4,6,7,8-HpCDD; OCDDSumme der TEQ der nachgewiesenen Kongenere von PCDD, PCDF und DLPCB < 2 ng/kg
Dibenzofurane (PCDF): 2,3,7,8-TCDF; 1,2,3,7,8-PeCDF; 2,3,4,7,8- PeCDF; 1,2,3,4,7,8-HxCDF; 1,2,3,6,7,8-HxCDF; 1,2,3,7,8,9-HxCDF; 2,3,4,6,7,8-HxCDF; 1,2,3,4,6,7,8-HpCDF; 1,2,3,4,7,8,9-HpCDF; OCDF
DL-PCB: PCB 77; PCB 81; PCB 126; PCB 169; PCB 105; PCB 114; PCB 118; PCB 123; PCB 156; PCB 157; PCB 167; PCB 189

PAK

Benzo[a]anthracen; Benzo[a]pyren; Benzo[e]pyren; Chrysen; Benzo[b]fluoranthen; Benzo[k]fluoranthen; Dibenzo[a,h]anthracen; Benzo[j]fluoranthen; Benzo[g,h,i]perylen; Indeno[1,2,3,cd]pyren; Phenanthren; Pyren; Anthracen; Fluoranthen; NaphthalinJeder PAK < 0,2 mg/kg
Summe der PAK < 1 mg/kg

Phenole

Bisphenol A< 0,02 %
Nonylphenoldiethoxylat< 10 mg/kg
Nonylphenol< 10 mg/kg

Phthalate

DINP, DEHP, DNOP, DIDP, BBP, DBP, DiBP, DIHP, BMEP, DPP/DIPP, DnPP, DnHP, DMP, DHNUP, DCHP, DHxP, DIHxP, DIOP, DPrP, DNP, 1,2-Benzoldicarbonsäure, Di-C6-10-Alkylester und 1,2-Benzoldicarbonsäure, gemischte Decyl-, Hexyl- und Octyldiesterjeweils < 0,01 %

Pestizide

Glyphosat< 0,5 mg/kg
AMPA< 0,5 mg/kg
Quintozen< 0,5 mg/kg
Hexachlorbenzol< 0,5 mg/kg

Zinnorganische Verbindungen

Tributylzinn< 2 ppb
Andere zinnorganische Verbindungen: Monobutylzinn; Dibutylzinn; Triphenylzinn; Dioctylzinn; MonooctylzinnJede zinnorganische Verbindung < 10 ppb

Schwermetalle

Antimon< 30 mg/kg
Cadmium< 0,1 mg/kg
Chrom< 1 mg/kg
Blei< 0,2 mg/kg
Quecksilber< 0,02 mg/kg

Beurteilung und Prüfung:

Der Antragsteller legt eine unterzeichnete Erklärung über die Einhaltung des oben genannten Unterkriteriums vor, die gegebenenfalls durch Erklärungen der Lieferanten untermauert wird.

Darüber hinaus muss der Antragsteller die Ergebnisse der am Endprodukt durchgeführten Analysen vorlegen. Die Prüfungen müssen an einem repräsentativen Produkt durchgeführt werden. Bei auf gleiche Weise hergestellten Produkten (z.B. Hygieneprodukte in verschiedenen Größen), reicht es aus, die Prüfungen an einer der Produktgrößen durchzuführen. Alternativ können die Analysen für jedes Material, aus dem das (repräsentative) Endprodukt besteht, separat durchgeführt werden. Die angewendeten Analysemethoden und der Zeitpunkt der Messungen sind zu beschreiben, und es sind Angaben zu den mit der Analyse betrauten Laboratorien zu machen. Empfohlene Prüfmethoden sind NWSP 360.1R0 oder gleichwertig für die Probenvorbereitung, NWSP 360.2R0 oder gleichwertig für die Analytextraktion und NWSP 360.3R0 oder gleichwertig für die instrumentelle Analyse. Die Messungen müssen mindestens einmal jährlich erfolgen.

Kriterium 8. Verpackung

Unter diesem Kriterium werden die Anforderungen an Verkaufs- und Umverpackungen festgelegt.

Umverpackungen sind zu vermeiden oder dürfen nur aus Pappe und/oder Papier bestehen.

  1. Für Verpackungen verwendete Pappe und/oder verwendetes Papier

    Verkaufsverpackungen aus Pappe und/oder Papier müssen mindestens 40 % recyceltes Material enthalten.

    Umverpackungen aus Pappe und/oder Papier müssen mindestens 80 % recyceltes Material enthalten.

    Für den Rest (100 % minus Anteil an recyceltem Material) der Pappe und/oder des Papiers für Verkaufs- und Umverpackungen müssen gültige Zertifikate für nachhaltige Forstwirtschaft vorliegen, die von einem unabhängigen externen Zertifizierungssystem wie FSC, PEFC oder einem gleichwertigen System ausgestellt wurden. Die Zertifizierungsstellen, die Zertifikate für nachhaltige Forstwirtschaft ausstellen, müssen von dem betreffenden Zertifizierungssystem akkreditiert bzw. anerkannt sein.

  2. Für Verpackungen verwendete Kunststoffe
    • Bis zum 31. Dezember 2026 müssen Verkaufsverpackungen aus Kunststoff mindestens 20 % recyceltes Material enthalten.
    • Ab dem 1. Januar 2027 müssen Verkaufsverpackungen aus Kunststoff mindestens 35 % recyceltes Material enthalten.
  3. Recyclingfähigkeit

    Der für das Recycling zur Verfügung stehende Anteil der Verkaufsverpackungen (entweder aus Pappe und/oder Papier oder aus Kunststoff) und der Umverpackungen (aus Pappe und/oder Papier) muss mindestens 95 % Massenanteil betragen, während die restlichen 5 % mit dem Recycling kompatibel sein müssen.

  4. Zusätzliche Anforderungen
    • Die Verwendung von Verbundverpackungen (Verkaufs- und Umverpackungen), Mischkunststoffen oder die Beschichtung von Kartons und/oder Papier mit Kunststoffen oder Metallen sind nicht zulässig.
    • Der Rezyklatanteil und die Recyclingfähigkeit von Verkaufs- und Umverpackungen sind auf der Verkaufsverpackung anzugeben.

Beurteilung und Prüfung:

Der Antragsteller legt (1) eine unterzeichnete Konformitätserklärung vor, in der der Prozentsatz des Rezyklatanteils an der Verkaufs- und gegebenenfalls der Umverpackung angegeben ist, (2) eine Konformitätserklärung, aus der die Recyclingfähigkeit der Verkaufs- und Umverpackung hervorgeht, und (3) ein hochauflösendes Foto der Verkaufsverpackung, auf dem die Informationen über den Rezyklatanteil und die Recyclingfähigkeit an der Verkaufs- und Umverpackung deutlich zu erkennen sind.

Die Konformitätserklärung mit Angabe der Prozentsätze für den Rezyklatanteil für Verkaufsverpackungen muss von den zuständigen Stellen nach dem 1. Januar 2027 erneut überprüft werden.

Darüber hinaus muss der Antragsteller geprüfte Buchführungsunterlagen vorlegen, aus denen hervorgeht, dass der Restanteil (100 % minus Anteil an recyceltem Material) der Pappe und/oder des Papiers für Verkaufs- und Umverpackungen als zertifiziertes Material nach den geltenden FSC-, PEFC- oder gleichwertigen Regelungen gilt. Die geprüften Buchführungsunterlagen müssen für die gesamte Geltungsdauer der Lizenz für das EU-Umweltzeichen gelten. Die zuständigen Stellen prüfen die Buchführungsunterlagen zwölf Monate nach Erteilung der Lizenz für das EU-Umweltzeichen erneut.

Der Rezyklatanteil ist anhand der Norm EN 45557 oder der ISO 14021 zu überprüfen, während die Recyclingfähigkeit nach EN 13430 oder ISO 18604 zu überprüfen ist.

Der Kunststoffrezyklatanteil an der Verpackung muss Normen zur Rückverfolgbarkeit wie ISO 22095 oder EN 15343 entsprechen. Gleichwertige Methoden können anerkannt werden, wenn sie von einem Dritten als gleichwertig angesehen werden; ihnen sind detaillierte Erläuterungen beizufügen, aus denen hervorgeht, dass diese Anforderung erfüllt ist, sowie die entsprechenden ergänzenden Unterlagen. Es sind Rechnungen als Beleg für den Kauf des recycelten Materials vorzulegen.

Darüber hinaus ist die Recyclingfähigkeit (Verfügbarkeit für das und Kompatibilität mit dem Recycling) der Verpackung anhand von Standardprüfprotokollen zu prüfen. Die Recyclingfähigkeit von Verpackungen aus Pappe und/oder Papier ist durch eine Prüfung der Zerfaserbarkeit zu bewerten; in diesem Fall muss der Antragsteller die Zerfaserbarkeit von Verpackungen aus Pappe und/oder Papier anhand der/des Prüfberichtergebnisse(s) nach der PTS-Methode PTS-RH 021, dem Bewertungssystem ATICELCA 501 oder gleichwertigen Standardmethoden nachweisen, die nach Auffassung der zuständigen Stelle Daten von gleicher wissenschaftlicher Qualität liefern. Systeme der Segregation oder der kontrollierten Mischung wie RecyClass werden als unabhängige externe Zertifizierung für Kunststoffverpackungen anerkannt. Gleichwertige Prüfmethoden können akzeptiert werden, wenn sie von einem Dritten als gleichwertig angesehen werden.

Kriterium 9. Hinweise zur Verwendung und Entsorgung des Produkts und der Verpackung

Die Gebrauchsanweisung für das Endprodukt muss auf der Verpackung oder in Form eines gedruckten und/oder digitalen Informationsblatts zur Verfügung gestellt werden.

Die Verkaufsverpackung muss Hinweise zur Entsorgung der Verkaufsverpackung, der Umverpackung (falls vorhanden), der separaten Bestandteile und zur Entsorgung des gebrauchten Produkts enthalten. Auf der Verkaufsverpackung muss durch Text oder visuelle Symbole darauf hingewiesen werden,

Beurteilung und Prüfung:

Der Antragsteller legt ein hochauflösendes Foto der Gebrauchsanweisung für das Produkt vor.

Der Antragsteller legt ein hochauflösendes Foto der Verkaufsverpackung vor, auf dem die Informationen zur Entsorgung deutlich zu erkennen sind.

Kriterium 10. Gebrauchstauglichkeit und Qualität des Produkts

Die Wirksamkeit/Qualität des Produkts muss zufriedenstellend und derjenigen von bereits auf dem Markt befindlichen Produkten mindestens gleichwertig sein.

Die Gebrauchstauglichkeit wird im Hinblick auf die in Tabelle 10 aufgeführten Merkmale und Parameter geprüft. Etwaige angegebene Mindestleistungswerte müssen erreicht werden.

Tabelle 10: Merkmale und Parameter zur Beschreibung der Gebrauchstauglichkeit des zu prüfenden Produkts

MerkmalVorgeschriebenes Prüfverfahren (Mindestleistungswert)
BabywindelnDamenbindenTamponsStilleinlagen
AnwendungstestsU1. Absorption und Auslaufschutz 1Verbrauchertest (80 % der das Produkt testenden Verbraucher müssen die Leistung als zufriedenstellend einstufen)
U2. HauttrockenheitVerbrauchertest (80 % der das Produkt testenden Verbraucher müssen die Leistung als zufriedenstellend einstufen)EntfälltWie bei Babywindeln und Damenbinden
U3. Passform und TragekomfortVerbrauchertest (80 % der das Produkt testenden Verbraucher müssen die Leistung als zufriedenstellend einstufen)
U4. GesamtleistungVerbrauchertest (80 % der das Produkt testenden Verbraucher müssen die Leistung als zufriedenstellend einstufen)
Technische PrüfungenT1. Absorption und Auslaufschutz 1Absorptionsrate und Absorption vor dem AuslaufenSyngina-MethodeWie bei Babywindeln und Damenbinden
T2. Hauttrockenheit 1TEWL (transepidermaler Wasserverlust), Wiederbefeuchtungsverfahren oder korneometrische TestsEntfälltWie bei Babywindeln und Damenbinden
1) Slipeinlagen zum Schutz der Damenunterwäsche (leichte Slipeinlagen) sind von diesen Anforderungen ausgenommen.

Beurteilung und Prüfung:

Für Anwendungstests und technische Prüfungen ist ein Prüfbericht vorzulegen. Im Prüfbericht sind mindestens die Prüfmethoden, die Ergebnisse und die verwendeten Daten zu beschreiben. Die Prüfungen müssen von Laboratorien durchgeführt werden, die für die Umsetzung von Qualitätsmanagementsystemen zertifiziert sind.

Die Prüfungen sind für alle spezifischen Arten und Größen von Produkten durchzuführen, für die das EU-Umweltzeichen beantragt wird. Wenn jedoch nachgewiesen werden kann, dass die Produkte die gleiche Leistung haben, ist nur eine Größe oder ein repräsentativer Größenmix je Produktdesign zu prüfen.

Damit reproduzierbare Ergebnisse erzielt werden, ist bei der Probenahme, Beförderung und Lagerung der Produkte besonders sorgfältig zu verfahren. Es wird empfohlen, die Produkte nicht zu verblinden oder in eine neutrale Verpackung umzupacken, da sonst die Leistung des Produkts und/oder der Verpackung verändert werden könnte, es sei denn, eine Veränderung kann ausgeschlossen werden.

Informationen über die Tests sind den zuständigen Stellen unter Wahrung der Vertraulichkeit zur Verfügung zu stellen. Die Testergebnisse sind klar zu erläutern und in einer Sprache, in Einheiten und anhand von Symbolen darzustellen, die für den Datennutzer verständlich sind. Es müssen folgende Angaben gemacht werden: Ort und Zeitpunkt der Tests; die zur Auswahl der getesteten Produkte verwendeten Kriterien und deren Repräsentativität; ausgewählte Prüfungsmerkmale und gegebenenfalls die Gründe, warum bestimmte Merkmale nicht aufgenommen wurden; die angewendeten Testverfahren und gegebenenfalls deren Begrenzungen. Es müssen klare Leitlinien für die Nutzung der Testergebnisse vorgelegt werden.

Zusätzliche Leitlinien für Anwendertests:

Zusätzliche Anforderungen an technische Prüfungen:

Gewicht, Abmessungen und Gestaltungsmerkmale des Produkts sind zu beschreiben und gemäß den Angaben im allgemeinen Bewertungs- und Prüftext des Antrags anzugeben.

Kriterium 11. Soziale Verantwortung der Unternehmen in Bezug auf Arbeitsaspekte

Unter diesem Kriterium werden die Anforderungen an den Ort der Endfertigung des Produkts festgelegt.

Unter Berücksichtigung der Dreigliedrigen Grundsatzerklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik 21, des Globalen Pakts der Vereinten Nationen (Säule 2) 22, der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte 23 und der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen 24 lässt der Antragsteller durch Dritte - untermauert durch eine Überprüfung/Überprüfungen vor Ort - prüfen, ob die entsprechenden Grundsätze der oben genannten internationalen Texte und die nachstehenden ergänzenden Bestimmungen am Ort der Endfertigung des Produkts eingehalten werden.

Grundlegende Übereinkommen der IAO:

  1. Kinderarbeit:
    • Übereinkommen über das Mindestalter, 1973 (Nr. 138),
    • Übereinkommen über die schlimmsten Formen der Kinderarbeit, 1999 (Nr. 182);
  2. Zwangs- und Pflichtarbeit:
    • Übereinkommen über Zwangsarbeit, 1930 (Nr. 29) und das Protokoll von 2014 zum Übereinkommen über Zwangsarbeit,
    • Übereinkommen über die Abschaffung der Zwangsarbeit, 1957 (Nr. 105);
  3. Vereinigungsfreiheit und Recht auf Kollektivverhandlungen:
    • Übereinkommen über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes, 1948 (Nr. 87),
    • Übereinkommen über das Vereinigungsrecht und das Recht auf Kollektivverhandlungen, 1949 (Nr. 98);
  4. Diskriminierung:
    • Übereinkommen über die Gleichheit des Entgelts, 1951 (Nr. 100),
    • Übereinkommen über die Diskriminierung (Beschäftigung und Beruf), 1958 (Nr. 111);

Ergänzende Bestimmungen:

  1. Arbeitszeit:
    • IAO-Übereinkommen über die Arbeitszeit (Gewerbe), 1919 (Nr. 1),
    • IAO-Übereinkommen über den wöchentlichen Ruhetag (Gewerbe), 1921 (Nr. 14);
  2. Entgelt:
    • IAO-Übereinkommen über die Mindestlohnfestsetzung, 1970 (Nr. 131),
    • IAO-Übereinkommen über den bezahlten Urlaub (Neufassung), 1970 (Nr. 132),
    • Existenzsichernder Lohn: Der Antragsteller muss sicherstellen, dass die für eine Standardarbeitswoche (höchstens 48 Stunden) gezahlten Löhne (ohne Steuern, Prämien, Zulagen oder Überstundenzuschläge) ausreichen, um den Grundbedarf (Wohnen, Energie, Lebensmittel, Kleidung, Gesundheitsversorgung, Bildung, Trinkwasser, Kinderbetreuung und Fortbewegung) eines Arbeitnehmers und einer vierköpfigen Familie zu befriedigen und ein gewisses frei verfügbares Einkommen zu gewährleisten. Die Umsetzung ist anhand der SA8000 25 -Leitlinie "Entgelt" zu prüfen;
  3. Gesundheitsschutz und Sicherheit:
    • IAO-Übereinkommen über die Sicherheit bei der Verwendung chemischer Stoffe bei der Arbeit, 1981 (Nr. 170),
    • IAO-Übereinkommen über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt, 1990 (Nr. 155),
    • IAO-Übereinkommen über die Arbeitsumwelt (Luftverunreinigung, Lärm und Vibrationen), 1977 (Nr. 148);
  4. Sozialschutz und soziale Inklusion:
    • IAO-Übereinkommen über ärztliche Betreuung und Krankengeld, 1969 (Nr. 130),
    • IAO-Übereinkommen über Soziale Sicherheit (Mindestnormen), 1952 (Nr. 102),
    • IAO-Übereinkommen über Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, 1964 (Nr. 121),
    • IAO-Übereinkommen über Gleichbehandlung (Betriebsunfälle), 1925 (Nr. 19),
    • IAO-Übereinkommen über den Mutterschutz, 2000 (Nr. 183);
  5. Gerechte Entlassung:
    • IAO-Übereinkommen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, 1982 (Nr. 158).

Wenn das Recht auf Vereinigungsfreiheit und Kollektivverhandlungen gesetzlich eingeschränkt ist, darf das Unternehmen die Arbeitnehmer nicht an der Entwicklung alternativer Mechanismen hindern, um Beschwerden zum Ausdruck zu bringen und ihre Rechte im Hinblick auf die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen zu wahren, und muss rechtmäßige Arbeitnehmervertretungen anerkennen, mit denen es bei Problemen am Arbeitsplatz in Dialog treten kann.

Im Rahmen der Prüfung muss eine Konsultation externer, branchenunabhängiger Interessengruppen in der Umgebung der Produktionsstätten, einschließlich Gewerkschaften, Gemeinschaftsorganisationen, NRO und Arbeitsrechtsexperten stattfinden. Es müssen ernsthafte Konsultationen mit mindestens zwei Interessenträgern aus zwei verschiedenen Untergruppen stattfinden. An Standorten, an denen durch das nationale Recht nicht gewährleistet werden kann, dass die soziale Verantwortung der Unternehmen den oben genannten internationalen Übereinkommen entspricht, muss die Prüfung Überprüfungen durch Dritte in Form von unangekündigten Kontrollen vor Ort durch branchenunabhängige Gutachter umfassen.

Während der Geltungsdauer der EU-Umweltzeichenlizenz muss der Antragsteller die zusammengefassten Ergebnisse und wichtigsten Feststellungen der Prüfungen online veröffentlichen (einschließlich Einzelheiten über a) die Zahl und Schwere der Verstöße gegen die einzelnen Arbeitnehmerrechte und Arbeitsschutznormen; b) die Abhilfestrategie - wobei die Korrekturmaßnahmen auch die Prävention nach den Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte umfassen; c) die Bewertung der Ursachen anhaltender Verstöße, die sich aus der Konsultation der Interessenträger ergeben (wer wurde konsultiert, welche Probleme wurden angesprochen, wie hat sich dies auf den Abhilfeplan ausgewirkt), um interessierten Verbrauchern einen Nachweis über seine Leistung zu liefern.

Beurteilung und Prüfung:

Der Antragsteller weist die Einhaltung der Anforderungen nach, indem er Kopien der neuesten Fassung seines Verhaltenskodex, der mit den oben genannten Bestimmungen übereinstimmen muss, und Kopien der entsprechenden Prüfberichte für jede Endfertigungsanlage für das/die Modell(e) vorlegt, für das/die das Umweltzeichen beantragt wird, sowie einen Weblink, unter dem die Online-Veröffentlichung mit den Ergebnissen und Feststellungen zu finden ist.

Vor-Ort-Überprüfungen durch Dritte sind von Prüfern durchzuführen, die qualifiziert sind, um die Einhaltung von Sozialstandards oder Verhaltenskodizes in Produktionsstätten der Industrie zu beurteilen, oder - in Ländern, die das IAO-Übereinkommen über die Arbeitsaufsicht von 1947 (Nr. 81) ratifiziert haben und in denen die Überwachung durch die IAO zeigt, dass das nationale Arbeitsaufsichtssystem wirksam ist, 26 und wenn die oben genannten Bereiche in den Anwendungsbereich der Aufsichtssysteme fallen 27 - von Arbeitsaufsichtsbeamten, die von einer Behörde ernannt werden.

Anerkannt werden gültige Bescheinigungen von Systemen oder Aufsichtsprozessen Dritter zur Überprüfung der Einhaltung der geltenden Grundsätze der aufgeführten grundlegenden IAO-Übereinkommen und der zusätzlichen Bestimmungen zu Arbeitszeiten, Entgelt, Gesundheit und Sicherheit sowie zur Konsultation externer Interessenträger. Diese Bescheinigungen dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als zwölf Monate sein.

Kriterium 12. Angaben auf dem EU-Umweltzeichen

Das EU-Umweltzeichen darf auf der Verkaufsverpackung des Produkts angebracht werden. Wird das fakultative Umweltzeichen mit Textfeld verwendet, muss es die folgenden drei Aussagen enthalten:

Der Antragsteller muss die Anweisungen zur Verwendung des Logos des EU-Umweltzeichens befolgen, die in den Leitlinien zum Logo des EU-Umweltzeichens zu finden sind:

http://ec.europa.eu/environment/ecolabel/documents/logo_guidelines.pdf

Beurteilung und Prüfung:

Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung der Anforderung vor sowie ein hochauflösendes Foto der Verkaufsverpackung des Produkts, auf dem das Umweltzeichen, die Registrierungs-/Lizenznummer und gegebenenfalls die fakultativen Textelemente deutlich zu sehen sind.


1) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006 S. 1).

2) Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008 S. 3).

3) Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.06.2012 S. 1).

4) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009 S. 1).

5) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008 S. 1).

6) Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission, C/2018/8588 (ABl. L 334 vom 31.12.2018 S. 1).

7) Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 59 vom 27.02.2019 S. 8).

8) Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018 S. 82).

9) Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.07.2007 S. 1).

10) Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates, PE/62/2017/REV/1 (ABl. L 150 vom 14.06.2018 S. 1).

11) National Organic Program - ein Regelwerk des Agricultural Marketing Service vom 21.12.2000, 65 FR 80547.

12) Im Einklang mit der Mitteilung der Europäischen Kommission über einen EU-Politikrahmen für biobasierte, biologisch abbaubare und kompostierbare Kunststoffe. Abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52022DC0682&qid=1680246180511.

13) Die neuesten Methoden sind der von der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission entwickelte und als "LCA-Methode für Kunststoff" bezeichnete Rahmen, abrufbar unterhttps://publications.jrc.ec.europa.eu/repository/handle/JRC125046, oder die Empfehlung der Kommission vom 08.12.2022 zur Schaffung eines europäischen Bewertungsrahmens für "inhärent sichere und nachhaltige" Chemikalien und Materialien, abrufbar unter https://research-and-innovation.ec.europa.eu/system/files/2022-12/Commission%20recommendation%20-%20establishing%20a%20European%20assessment%20framework%20for%20safe%20and%20sustainable%20by%20design.PDF.

14) Gemäß den Nachhaltigkeitsanforderungen in Bezug auf die Beschaffung biobasierter Rohstoffe im Rahmen der überarbeiteten Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED III). Die von der Europäischen Kommission offiziell anerkannten Zertifizierungssysteme sind hier abrufbar: https://ec.europa.eu/energy/topics/renewable-energy/biofuels/voluntary-schemes_en.

15) Derzeit verfügbare Methoden wie oben erläutert.

16) Council of Europe, Committee of Ministers, Resolution AP (89) 1 on the use of colorants in plastic materials coming into contact with food. Abrufbar unter: https://rm.coe.int/16804f8648

17) https://www.bfr.bund.de/cm/349/IX-Colorants-for-Plastics-and-other-Polymers-Used-in-Commodities.pdf

18) https://www.blv.admin.ch/dam/blv/fr/dokumente/lebensmittel- und-ernaehrung/rechts- und-vollzugsgrundlagen/lebensmittelrecht2017/anhang2-verordnung-materialien-kontakt-lm-gg.pdf.download.pdf/Annexe_2.pdf

19) https://www.blv.admin.ch/dam/blv/en/dokumente/lebensmittel- und-ernaehrung/rechts- und-vollzugsgrundlagen/lebensmittelrecht2017/anhang10-verordnung-materialien-kontakt-lm-gg.pdf.download.pdf/Annex-10-ordinance-fdha-materials-and-articles-intended-to-come-into-contact-with-food-stuffs.pdf

20) https://www.dssmith.com/contentassets/1bbf9877253f458aa0eed26b76f2d705/360-english.pdf

21) NORMLEX der IAO (http://www.ilo.org/dyn/normlex/en) und unterstützende Leitlinien.

22) Globaler Pakt der Vereinten Nationen (Säule 2), https://www.unglobalcompact.org/what-is-gc/participants/141550

23) Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte, https://unglobalcompact.org/library/2#.

24) OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen, https://mneguidelines.oecd.org/48808708.pdf.

25) Social Accountability International, Social Accountability 8000 International Standard, http://www.sa-intl.org

26) Siehe Fußnote 21.

27) Siehe Fußnote 21.

.

Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für wiederverwendbare MenstruationstassenAnhang II

Mit den Kriterien für das EU-Umweltzeichen sollen die im Hinblick auf ihre Umweltleistung besten wiederverwendbaren Menstruationstassen auf dem Markt ermittelt werden. Die Kriterien konzentrieren sich auf die wichtigsten Umweltauswirkungen im Lebenszyklus dieser Produkte und fördern verschiedene Aspekte der Kreislaufwirtschaft.

Beurteilungs- und Prüfanforderungen

Damit ein bestimmtes Produkt das EU-Umweltzeichen erhalten kann, muss das Produkt die einzelnen Anforderungen erfüllen. Der Antragsteller legt eine schriftliche Bestätigung vor, aus der hervorgeht, dass alle Kriterien erfüllt sind.

Zu jedem Kriterium sind spezifische Beurteilungs- und Prüfanforderungen angegeben.

Soweit der Antragsteller Erklärungen, Unterlagen, Analysen, Prüfberichte oder andere Nachweise für die Erfüllung der Kriterien beibringen muss, können diese vom Antragsteller selbst und/oder von seinem/seinen Lieferanten vorgelegt werden.

Die zuständigen Stellen erkennen vorzugsweise Bescheinigungen von Stellen an, die nach der einschlägigen harmonisierten Norm für Prüf- und Kalibrierlaboratorien akkreditiert sind, sowie Überprüfungen durch Stellen, die im Einklang mit der einschlägigen harmonisierten Norm für Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren, akkreditiert wurden.

Gegebenenfalls können andere als die für die einzelnen Kriterien angegebenen Prüfmethoden angewandt werden, sofern deren Gleichwertigkeit von der für die Prüfung des Antrags zuständigen Stelle anerkannt wird.

Die zuständigen Stellen können bei Bedarf weitere Unterlagen verlangen und unabhängige Prüfungen durchführen.

Änderungen bei Lieferanten und in Produktionsstätten in Bezug auf Produkte, die das EU-Umweltzeichen tragen, sind den zuständigen Stellen mitzuteilen; dabei sind auch entsprechende Belege zu übermitteln, damit geprüft werden kann, ob die Kriterien weiterhin erfüllt sind.

Voraussetzung ist, dass das Produkt alle gesetzlichen Anforderungen des Landes bzw. der Länder erfüllt, in denen das Produkt in Verkehr gebracht werden soll. Der Antragsteller muss erklären, dass das Produkt diese Auflage erfüllt.

Die folgenden Informationen sind zusammen mit dem Antrag auf Erteilung des EU-Umweltzeichens vorzulegen:

  1. eine Beschreibung des Erzeugnisses mit Angabe des Gewichts der einzelnen Produkteinheiten und des Gesamtgewichts des Produkts;
  2. eine Beschreibung der Verkaufsverpackung, gegebenenfalls mit Angabe ihres Gesamtgewichts;
  3. eine Beschreibung der Umverpackung, gegebenenfalls mit Angabe ihres Gesamtgewichts;
  4. eine Beschreibung der separaten Bestandteile mit Angabe ihres jeweiligen Gewichts;
  5. im Produkt verwendete Bestandteile, Materialien und alle Stoffe mit Angabe ihres jeweiligen Gewichts sowie gegebenenfalls ihrer jeweiligen CAS-Nummer.

Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. "Zusatzstoffe": Stoffe, die Bestandteilen, Materialien oder dem Endprodukt zugesetzt werden, um einige ihrer Eigenschaften zu verbessern oder zu erhalten;

2. "Verbundverpackung": eine Verpackungseinheit, die aus zwei oder mehr unterschiedlichen Materialien besteht, die nicht per Hand getrennt werden können und daher eine feste Einheit bilden, mit Ausnahme von Materialien, die für Etiketten, Verschlüsse und Versiegelungen verwendet werden;

3. "Umverpackung", auch Zweitverpackung genannt: Verpackungen, die so konzipiert sind, dass sie in der Verkaufsstelle eine bestimmte Anzahl von Verkaufseinheiten enthalten, unabhängig davon, ob diese als solche an Endabnehmer abgegeben werden oder allein zur Bestückung der Verkaufsregale in der Verkaufsstelle dienen oder eine Lager- oder Vertriebseinheit bilden, und die von dem Produkt entfernt werden können, ohne dessen Eigenschaften zu beeinträchtigen;

4. "Verunreinigungen": Rückstände, Schadstoffe, Kontaminanten usw. aus der Produktion, einschließlich der Herstellung von Rohstoffen, die im Rohstoff/Inhaltsstoff und/oder im chemischen Produkt (nach Verwendung im Endprodukt und in einem seiner Bestandteile) in Konzentrationen von weniger als 100 ppm (0,0100 % Massenanteil, 100 mg/kg) verbleiben;

5. "Inhaltsstoff": alle Stoffe im chemischen Produkt (nach Verwendung im Endprodukt und in einem seiner Bestandteile), einschließlich Zusatzstoffen (z.B. Konservierungsstoffe und Stabilisatoren) in den Rohstoffen. Stoffe, die bekanntermaßen aus Inhaltsstoffen freigesetzt werden (z.B. Formaldehyd und Arylamin) gelten ebenfalls als Inhaltsstoffe;

6. "Verpackung": Gegenstände aus Materialien jeder Art, die als Behältnis oder zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Produkten bestimmt sind und aufgrund ihrer Funktion, ihres Materials und ihrer Gestaltung in unterschiedliche Verpackungsformate eingeteilt werden können, einschließlich:

  1. Gegenstände, die erforderlich sind, um dem Produkt während seiner gesamten Lebensdauer als Behältnis zu dienen, ihm Halt zu geben oder es haltbar zu machen, ohne ein integraler Bestandteil des Produkts zu sein, der dazu bestimmt ist, mit dem Produkt verwendet, verbraucht oder entsorgt zu werden;
  2. Bestandteile und Nebenbestandteile eines unter Buchstabe a genannten Gegenstands, die in den Gegenstand integriert sind;
  3. Nebenbestandteile eines unter Buchstabe a genannten Gegenstands, die unmittelbar an dem Produkt angehängt oder befestigt sind und die eine Verpackungsfunktion erfüllen, ohne ein integraler Bestandteil des Produkts zu sein, der dazu bestimmt ist, mit dem Produkt verwendet, verbraucht oder entsorgt zu werden usw.;

7. "Kunststoffe", auch "Kunststoff" genannt: Polymere im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, denen gegebenenfalls Zusatzstoffe oder andere Stoffe zugesetzt wurden und die als Hauptstrukturbestandteile von Endprodukten und/oder Verpackungen dienen können, mit Ausnahme natürlicher Polymere, die nicht chemisch verändert wurden;

8. "Polymer": Stoff, der aus Molekülen besteht, die durch eine Kette einer oder mehrerer Arten von Monomereinheiten gekennzeichnet sind. Diese Moleküle müssen innerhalb eines bestimmten Molekulargewichtsbereichs liegen, wobei die Unterschiede beim Molekulargewicht im Wesentlichen auf die Unterschiede in der Zahl der Monomereinheiten zurückzuführen sind. Ein Polymer enthält Folgendes: a) eine einfache Gewichtsmehrheit von Molekülen mit mindestens drei Monomereinheiten, die zumindest mit einer weiteren Monomereinheit bzw. einem sonstigen Reaktanten eine kovalente Bindung eingegangen sind; b) weniger als eine einfache Gewichtsmehrheit von Molekülen mit demselben Molekulargewicht. Im Rahmen dieser Definition ist unter einer "Monomereinheit" die gebundene Form eines Monomerstoffes in einem Polymer im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zu verstehen;

9. "Recyclingfähiger Anteil": die Menge (Masse oder Prozentsatz) eines Gegenstands, die für das Recycling zur Verfügung steht;

10. "Rezyklatanteil": der Anteil eines Gegenstands (nach Fläche, Länge, Volumen oder Masse), der aus Post-Consumer- und/oder Pre-Consumer-Recyclingmaterial stammt. In diesem Fall kann sich "Gegenstand" auf das Produkt oder die Verpackung beziehen;

11. "Recycling": gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2008/98/EG jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfallmaterialien zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden. Es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, aber nicht die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind;

12. "Verkaufsverpackung", auch Erstverpackung genannt: Verpackungen, die so konzipiert sind, dass sie für die Endabnehmer oder Verbraucher in der Verkaufsstelle eine Verkaufseinheit aus Produkten und Verpackungen darstellen;

13. "separater Bestandteil", auch zusätzlicher Bestandteil genannt: ein Bestandteil einer Verpackung, der sich vom Hauptteil der Verpackungseinheit unterscheidet und aus einem anderen Material bestehen kann, der vollständig und dauerhaft von der Hauptverpackungseinheit entfernt werden muss, um Zugang zum Produkt zu erlangen, und der in der Regel vor und getrennt von der Verpackungseinheit entsorgt wird. Bei wiederverwendbaren Menstruationstassen ist dies jeder Bestandteil (mit Schutz- oder Hygienefunktion), der vor der Verwendung des Produkts entfernt wird, z.B. der Beutel/das Säckchen, mit dem Menstruationstassen gewöhnlich verkauft werden;

14. "Stoffe mit endokrinschädigenden Eigenschaften", auch endokrine Disruptoren genannt: Stoffe, die gemäß Artikel 57 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (Liste der für eine Zulassung infrage kommenden besonders besorgniserregenden Stoffe) oder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 oder der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 endokrinschädigende Eigenschaften (menschliche Gesundheit und/oder Umwelt) aufweisen;

15. "synthetische Polymere": makromolekulare Stoffe mit Ausnahme von Zellstoff, die absichtlich gewonnen werden durch:

  1. Polymerisation, wie z.B. Polyaddition oder Polykondensation, oder durch ein ähnliches Verfahren der Verbindung von Monomeren oder anderen Ausgangsstoffen;
  2. chemische Modifizierung natürlicher oder synthetischer Makromoleküle;
  3. mikrobielle Fermentation.

Kriterium 1. Emissionen bei der Herstellung des Rohstoffs

1.1. Staub- und Chloridemissionen in die Luft

  1. Staubemissionen
    1. Diese Anforderung gilt nur für Silikone.

      Bei der Lagerung und dem Umschlag des elementaren Siliciumrohstoffs ist mindestens eine der folgenden Techniken anzuwenden:

      • Lagerung von elementarem Silicium in Silos (nach dem Mahlen);
      • Lagerung von elementarem Silicium in überdachten, vor Regen und Wind geschützten Bereichen (nach dem Mahlen);
      • Verwendung von Ausrüstung, die mit Hauben und Absaugsystemen ausgestattet ist, um diffuse Staubemissionen während der Verladung von elementarem Silicium in das Lager (nach dem Mahlen) zu erfassen;
      • Aufrechterhaltung eines Drucks in der Mühle, der etwas unter dem atmosphärischen Druck liegt.
    2. Diese Anforderung gilt sowohl für Silikone als auch für andere Elastomere.

    Der Jahresdurchschnitt der gefassten Staubemissionen muss unter 5 mg/Nm3 liegen. Die Staubemissionen sollten kontinuierlich überwacht werden.

  2. Chloridemissionen
    1. Diese Anforderung gilt nur für Silikone.

      Die Abgase aus den Prozessschritten Methylchloridsynthese, direkte Synthese und Destillation müssen einer thermischen Oxidation mit anschließender Wäsche unterzogen werden. Die Verbrennung von Chlorverbindungen bei der thermischen Oxidation ist zulässig.

    2. Diese Anforderung gilt für andere Elastomere als Silikone.

    Die Emissionen von polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen (PCDD) und Dibenzofuranen (PCDF) müssen unter 0,01 ng TEQ/Nm3 liegen (Durchschnitt über den Probenahmezeitraum). Die Überwachung der PCDD/PCDF-Emissionen sollte alle sechs Monate erfolgen.

Beurteilung und Prüfung:

Der Antragsteller legt eine Erklärung des Rohstofflieferanten vor, aus der hervorgeht, dass das Kriterium 1.1 erfüllt wird. Darüber hinaus ist in der Erklärung die Einhaltung folgender Punkte nachzuweisen:

1.2. Kupfer- und Zinkemissionen in Gewässer

Dieses Kriterium gilt nur für Silikone.

Das Abwasser aus der Herstellung von Polydimethylsiloxan (PDMS) muss mittels Fällung oder Flockung unter alkalischen Bedingungen sowie anschließender Sedimentation und Filtration vorbehandelt werden. Dies schließt Folgendes ein:

  1. Entwässerung des Schlamms vor der Beseitigung und
  2. Rückgewinnung fester Metallrückstände in Metallrückgewinnungsanlagen.

Die Kupferkonzentration im behandelten Abwasser muss unter 0,5 mg/l liegen, während die Zinkkonzentration unter 2 mg/l liegen muss.

Beurteilung und Prüfung:

Der Antragsteller legt eine Erklärung des Silikonlieferanten vor, aus der hervorgeht, dass das Kriterium 1.2 erfüllt wird, sowie einen Nachweis, dass die Anlage über ein Abwassersystem verfügt, das aus einer Fällungs-/Flockungsstufe und einer anschließenden Sedimentationsstufe besteht. Darüber hinaus muss der Silikonlieferant die Messergebnisse für Kupfer und Zink im behandelten Abwasser vorlegen.

1.3. CO2-Emissionen

Dieses Kriterium gilt nur für Silikone.

Die CO2-Emissionen aus der Silikonherstellung dürfen einschließlich der Emissionen aus der Stromerzeugung (auf dem Werksgelände oder außerhalb des Werksgeländes) nicht über 6,58 kg pro kg Silikon liegen. Die CO2-Emissionen müssen alle nicht erneuerbaren Energiequellen umfassen, die bei der Herstellung von Silikon eingesetzt werden. Für die Berechnung der CO2-Emissionen aus den Energiequellen werden die in Tabelle 1 aufgeführten Referenzemissionswerte herangezogen. Die CO2-Emissionsfaktoren für andere Energiequellen finden sich bei Bedarf in Anhang VI der Verordnung (EU) 2018/2066 der Kommission; die CO2-Emissionsfaktoren für Netzstrom sollten der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 entsprechen.

Tabelle 1: Referenzwerte für CO2-Emissionen aus unterschiedlichen Energiequellen

BrennstoffCO2-EmissionenEinheitReferenz
Kohle94,6g CO2 fossil/MJVerordnung (EU) 2018/2066
Rohöl73,3g CO2 fossil/MJVerordnung (EU) 2018/2066
Heizöl (Grad 1)74,1g CO2 fossil/MJVerordnung (EU) 2018/2066
Heizöl (Grade 2-5)77,4g CO2 fossil/MJVerordnung (EU) 2018/2066
Flüssiggas63,1g CO2 fossil/MJVerordnung (EU) 2018/2066
Erdgas56,1g CO2 fossil/MJVerordnung (EU) 2018/2066
Netzstrom376g CO2 fossil/kWhVerordnung (EU) 2019/331

Beurteilung und Prüfung:

Der Antragsteller legt Daten und detaillierte Berechnungen zu den CO2-Emissionen aus der Silikonherstellung vor.

Die CO2-Emissionsdaten müssen alle bei der Herstellung des Rohstoffs verwendeten Energiequellen sowie die Emissionen aus der Stromerzeugung (auf dem Werksgelände oder außerhalb des Werksgeländes) umfassen.

Bei der Berechnung der CO2-Emissionen zählt die für die Produktionsprozesse bezogene und verbrauchte Energiemenge aus erneuerbaren Quellen als Null-CO2-Emission. Für die Verbrennung von Biomasse bedeutet dies, dass die Biomasse die relevanten Kriterien für Nachhaltigkeit und Treibhausgaseinsparungen gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 erfüllen muss. Der Antragsteller muss geeignete Unterlagen vorlegen, aus denen hervorgeht, dass diese Art von Energie in der Fabrik tatsächlich eingesetzt oder von Dritten bezogen wird (Kopie des Vertrags und eine Rechnung, der der Anteil erneuerbarer Energieträger am angekauften Strom zu entnehmen ist).

Den Berechnungen und/oder Massenbilanzen ist ein Produktionszeitraum von zwölf Monaten zugrunde zu legen. Die Berechnungen sind jährlich zu wiederholen. Bei neuen oder umgebauten Produktionsanlagen sind den Berechnungen mindestens 45 aufeinanderfolgende Tage kontinuierlichen Anlagenbetriebs zugrunde zu legen. Die Berechnungen müssen für die jeweilige Kampagne repräsentativ sein.

Für Netzstrom wird der oben angegebene Wert (der europäische Durchschnitt) verwendet, es sei denn, der Antragsteller legt Unterlagen vor, aus denen der spezifische Wert seiner Stromlieferanten hervorgeht (Vertrag für ein spezifisches Stromprodukt oder für zertifizierten Strom). In diesem Fall kann der Antragsteller diesen Wert anstelle des angegebenen Werts verwenden. Die zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen vorgelegten Unterlagen müssen technische Spezifikationen mit Angabe des Durchschnittswerts umfassen (z.B. eine Kopie des Vertrags).

Kriterium 2. Umweltmanagement in der Produktion

Alle Anlagen, in denen entweder Rohstoffe (Silikon oder andere Elastomere) oder die Endprodukte hergestellt werden, müssen über Systeme verfügen zur

  1. Wassereinsparung. Das Wassermanagementsystem ist zu dokumentieren oder zu erläutern und muss zumindest Angaben zu den folgenden Aspekten enthalten: Überwachung des Wasserflusses; Nachweis von umlaufendem Wasser in geschlossenen Systemen; Ziele und Vorgaben zur kontinuierlichen Verbesserung in Bezug auf die Verringerung des Abwasseranfalls und Optimierungsgrade (falls relevant, d. h., wenn in der Anlage Wasser verwendet wird);
  2. integrierten Abfallbewirtschaftung in Form eines Plans, der für alle in den Produktionsanlagen anfallenden Abfälle andere Behandlungsmöglichkeiten als die Beseitigung vorsieht und die Abfallhierarchie in Bezug auf Vermeidung, Wiederverwendung, Recycling, Verwertung und endgültige Beseitigung von Abfällen beachtet. Der Abfallbewirtschaftungsplan ist zu dokumentieren oder zu erläutern und muss zumindest Angaben zu den folgenden Aspekten enthalten: Trennung verschiedener Abfallfraktionen; Behandlung, Sammlung, Trennung und Nutzung recyclingfähiger Materialien aus dem Abfallstrom; Verwertung von Materialien für andere Zwecke; Behandlung, Sammlung, Trennung und Entsorgung gefährlicher Abfälle entsprechend den Anforderungen der zuständigen kommunalen und nationalen Regulierungsbehörden; Ziele und Vorgaben für kontinuierliche Verbesserungen in Bezug auf Abfallvermeidung, Wiederverwendung, Recycling und Verwertung von Abfallfraktionen, die sich nicht vermeiden lassen (einschließlich energetischer Verwertung);
  3. Optimierung der Energieeffizienz und des Energiemanagements. Das Energiemanagementsystem muss sich auf alle energieverbrauchenden Anlagen und Geräte beziehen, einschließlich Maschinen, Beleuchtung, Klimaanlagen und Kühlung. Das Energiemanagementsystem muss Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz umfassen und zumindest Angaben zu den folgenden Aspekten enthalten: Erarbeitung und Ausführung eines Erfassungsplans für Energiedaten, der der Identifikation wichtiger Energiekennzahlen dient; Analyse des Energieverbrauchs, die eine Aufschlüsselung der Energie verbrauchenden Systeme, Verfahren und Anlagen umfasst; Identifikation von Maßnahmen, die zu einer effizienteren Energienutzung führen; kontinuierliche Steigerung der Vorgaben und Ziele bezüglich der Verringerung des Energieverbrauchs.

Beurteilung und Prüfung:

Der Antragsteller legt eine Erklärung vor, aus der hervorgeht, dass 1) der Rohstoffhersteller (Silikon oder andere Elastomere) und 2) der Hersteller der wiederverwendbaren Menstruationstassen das Kriterium erfüllen. Der Erklärung ist ein Bericht beizufügen, in dem die von den Lieferanten angewandten Verfahren zur Erfüllung der Anforderungen für jeden der betreffenden Standorte gemäß Normen wie ISO 14001 und/oder ISO 50001 für Wasser-, Abfall- und Energiepläne detailliert beschrieben werden.

Wird die Abfallbewirtschaftung ausgelagert, ist vom Subunternehmer ebenfalls eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vorzulegen.

Bei Antragstellern, die in das EMAS-Register (EU-System für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung) eingetragen und/oder nach ISO 14001, ISO 50001, EN 16247 oder einer gleichwertigen Norm bzw. einem gleichwertigen System zertifiziert sind, wird davon ausgegangen, dass sie diese Anforderungen erfüllen, wenn

  1. die Einbeziehung von Wasser-, Abfall- und Energiemanagementplänen für die Produktionsstätte(n) in die EMAS-Umwelterklärung des Unternehmens dokumentiert ist oder
  2. die Einbeziehung von Wasser-, Abfall- und Energiemanagementplänen für die Produktionsstätte(n) im Rahmen der ISO 14001, ISO 50001, EN 16247 oder einer gleichwertigen Norm/einem gleichwertigen System ausreichend berücksichtigt wird.

Kriterium 3. Materialeffizienz bei der Herstellung des Endprodukts

Die Anforderungen dieses Kriteriums gelten für den Ort der Endfertigung des Produkts.

Die bei der Herstellung und Verpackung der Endprodukte anfallende Abfallmenge, die ohne energetische Verwertung einer Deponie oder der Verbrennung zugeführt wird, darf einen Massenanteil von 4 % an den Endprodukten nicht überschreiten.

Beurteilung und Prüfung:

Der Antragsteller muss bestätigen, dass die oben genannte Anforderung erfüllt ist.

Der Antragsteller muss die Abfallmenge nachweisen, die während des Herstellungsprozesses nicht wiederverwendet bzw. nicht in Materialien und/oder Energie umgewandelt wird.

Der Antragsteller muss alle folgenden Angaben machen:

  1. Gewicht des Produkts und der Verpackung,
  2. alle während der Herstellung generierten Abfallströme und
  3. die jeweilige Behandlung der verwerteten Abfallfraktion und der einer Deponie oder der Verbrennung zugeführten Fraktion.

Die Abfallmenge, die deponiert oder ohne energetische Verwertung verbrannt wird, wird als Differenz zwischen der angefallenen Abfallmenge und der Menge der verwerteten (wiederverwendeten, recycelten usw.) Abfälle berechnet.

Kriterium 4. Verbotene und Beschränkungen unterliegende Stoffe

4.1. Beschränkungen für Stoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft sind

Dieses Kriterium gilt für das Endprodukt und alle darin enthaltenen Bestandteile.

Sofern in Tabelle 4 keine Ausnahmeregelung vorgesehen ist, dürfen das Endprodukt und alle darin enthaltenen Bestandteile keine Inhaltsstoffe (allein oder in Gemischen) enthalten, die in eine Gefahrenklasse oder -kategorie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft sind bzw. denen einer der in Tabelle 2 aufgeführten entsprechenden Gefahrenhinweise zugeordnet wurde.

Tabelle 2: Verbotene Gefahrenklassen und -kategorien sowie damit zusammenhängende Gefahrenhinweise

Karzinogen, mutagen und reproduktionstoxisch

Kategorien 1A und 1BKategorie 2
H340 Kann genetische Defekte verursachenH341 Kann vermutlich genetische Defekte verursachen
H350 Kann Krebs erzeugenH351 Kann vermutlich Krebs erzeugen
H350i Kann bei Einatmen Krebs erzeugen-
H360F Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigenH361f Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen
H360D Kann das Kind im Mutterleib schädigenH361d Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen
H360FD Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigenH361fd Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen
H360Fd Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigenH362 Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen
H360Df Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen

Akute Toxizität

Kategorien 1 und 2Kategorie 3
H300 Lebensgefahr bei VerschluckenH301 Giftig bei Verschlucken
H310 Lebensgefahr bei HautkontaktH311 Giftig bei Hautkontakt
H330 Lebensgefahr bei EinatmenH331 Giftig bei Einatmen
H304 Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich seinEUH070 Giftig bei Berührung mit den Augen

Spezifische Zielorgantoxizität

Kategorie 1Kategorie 2
H370 Schädigt die OrganeH371 Kann die Organe schädigen
H372 Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter ExpositionH373 Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition

Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut

Kategorie 1AKategorie 1B
H317 Kann allergische Hautreaktionen verursachenH317 Kann allergische Hautreaktionen verursachen
H334 Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachenH334 Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen

Endokrine Disruptoren mit Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt

Kategorie 1Kategorie 2
EUH380: Kann beim Menschen endokrine Störungen verursachenEUH381: Steht in dem Verdacht, beim Menschen endokrine Störungen zu verursachen
EUH430: Kann endokrine Störungen in der Umwelt verursachenEUH431: Steht in dem Verdacht, endokrine Störungen in der Umwelt zu verursachen
Persistent, bioakkumulierbar und toxisch

PBT

vPvB

EUH440: Anreicherung in der Umwelt und in lebenden Organismen einschließlich MenschenEUH441: Starke Anreicherung in der Umwelt und in lebenden Organismen einschließlich Menschen

Persistent, mobil und toxisch

PMTvPvM
EUH450: Kann lang anhaltende und diffuse Verschmutzung von Wasserressourcen verursachenEUH451: Kann sehr lang anhaltende und diffuse Verschmutzung von Wasserressourcen verursachen

Darüber hinaus dürfen das Endprodukt und alle darin enthaltenen Bestandteile keine Inhaltsstoffe (allein oder in Gemischen) in Konzentrationen von mehr als 0,010 % (Massenanteil) enthalten, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 einer der in Tabelle 3 aufgeführten Gefahrenklassen, -kategorien mit den zusammenhängenden Gefahrenhinweisen zugeordnet sind, es sei denn, in Tabelle 4 ist eine Ausnahme vorgesehen.

Tabelle 3: Beschränkende Gefahrenklassen und -kategorien sowie damit zusammenhängende Gefahrenhinweise

Gewässergefährdend

Kategorien 1 und 2Kategorien 3 und 4
H400 Sehr giftig für WasserorganismenH412 Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung
H410 Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger WirkungH413 Kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung
H411 Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung

Die Ozonschicht schädigend

H420 Schädigt die öffentliche Gesundheit und die Umwelt durch Ozonabbau in der äußeren Atmosphäre

Tabelle 4: Ausnahmen von Beschränkungen für Stoffe mit einer harmonisierten Einstufung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008

StoffartAusgenommene Gefahrenklasse, -kategorie und GefahrenhinweisAusnahmevoraussetzung
Stoffe mit einer harmonisierten Einstufung als H304H304Stoffe mit einer Viskosität unter 20,5 cSt bei 40 °C.
Titandioxid (Nanoform)H351Nur bei Verwendung als Pigment. Darf weder in Pulverform noch als Spray verwendet werden.

Die Gefahrenhinweise beziehen sich in der Regel auf Stoffe. Wenn jedoch keine Informationen zu Stoffen verfügbar sind, kommen die Einstufungsregeln für Gemische zur Anwendung.

Für die Verwendung von Stoffen oder Gemischen, die beim Herstellungsprozess chemisch so verändert werden, dass die jeweilige Gefahr, wegen der der Stoff oder das Gemisch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft wurde, nicht mehr besteht, gelten die vorstehenden Anforderungen nicht.

Dieses Kriterium gilt nicht für

Beurteilung und Prüfung:

Der Antragsteller legt eine unterzeichnete Erklärung über die Einhaltung von Unterkriterium 4.1 zusammen mit einschlägigen Erklärungen der Hersteller der Bestandteile, einer Liste aller verwendeten Chemikalien, dem jeweiligen Sicherheitsdatenblatt oder einer Erklärung des Chemikalienlieferanten sowie allen relevanten Erklärungen vor, aus denen hervorgeht, dass die Anforderung erfüllt wird.

Bei Stoffen, die Beschränkungen unterliegen, und unvermeidbaren Verunreinigungen, die laut Einstufung Beschränkungen unterliegen, werden die Konzentration jenes Stoffes, der Beschränkungen unterliegt, oder der Verunreinigung und ein angenommener Retentionsfaktor von 100 % zur Abschätzung der im Endprodukt verbleibenden Menge des Beschränkungen unterliegenden Stoffes oder der Verunreinigung verwendet. Verunreinigungen können im Endprodukt bis zu einem Massenanteil von 0,0100 % vorhanden sein. Stoffe, von denen bekannt ist, dass sie aus Inhaltsstoffen freigesetzt oder abgebaut werden, gelten als Inhaltsstoffe und nicht als Verunreinigungen.

Jede Abweichung von einem Retentionsfaktor von 100 % (z.B. Lösungsmittelverdampfung) oder eine chemische Veränderung einer Verunreinigung, die Beschränkungen unterliegt, ist zu begründen.

Für Stoffe, die vom Unterkriterium 4.1 ausgenommen sind (siehe Anhänge IV und V der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006), ist eine diesbezügliche Erklärung des Antragstellers als Konformitätsnachweis ausreichend.

Da mehrere Produkte oder potenzielle Produkte, bei denen dieselben Prozesschemikalien eingesetzt werden, unter dieselbe EU-Umweltzeichenlizenz fallen können, muss die Berechnung für jede Verunreinigung nur für das Produkt oder den Bestandteil unter dieser Lizenz vorgelegt werden, das/der die ungünstigsten Eigenschaften aufweist (z.B. der am stärksten bedruckte Bestandteil bei einer Prüfung auf Druckfarben, die laut Einstufung Beschränkungen unterliegen).

Der obige Nachweis kann auch von einem Lieferanten der Lieferkette des Antragstellers direkt bei der zuständigen Stelle vorgelegt werden.

4.2. Besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC)

Dieses Kriterium gilt für das Endprodukt und alle darin enthaltenen Bestandteile.

Das Endprodukt und alle darin enthaltenen Bestandteile dürfen keine Inhaltsstoffe (allein oder in Gemischen) enthalten, die die Kriterien gemäß Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erfüllen, nach dem in Artikel 59 der genannten Verordnung beschriebenen Verfahren ermittelt und in die Liste der für eine Zulassung infrage kommenden besonders besorgniserregenden Stoffe aufgenommen wurden.

Beurteilung und Prüfung:

Der Antragsteller legt eine unterzeichnete Erklärung vor, aus der hervorgeht, dass das Endprodukt und die darin enthaltenen Bestandteile keine SVHC enthalten. Der Erklärung sind Sicherheitsdatenblätter für alle gelieferten Chemikalien und Materialien beizufügen, die zur Herstellung des Endprodukts und der darin enthaltenen Bestandteile verwendet werden.

Die als SVHC eingestuften Stoffe, die in der Liste der für eine Zulassung infrage kommenden Stoffe gemäß Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführt sind, sind unter folgender Adresse abrufbar:

https://www.echa.europa.eu/candidate-list-table.

Bei der Einreichung des Antrags auf Erteilung des EU-Umweltzeichens ist auf die Liste Bezug zu nehmen.

Bei unvermeidbaren Verunreinigungen, die als SVHC eingestuft wurden, werden die Konzentration der Verunreinigung und ein angenommener Retentionsfaktor von 100 % zur Abschätzung der im Endprodukt verbleibenden SVHC-Verunreinigung herangezogen. Verunreinigungen können im Endprodukt bis zu einem Massenanteil von 0,0100 % vorhanden sein. Stoffe, von denen bekannt ist, dass sie aus Inhaltsstoffen freigesetzt oder abgebaut werden, gelten als Inhaltsstoffe und nicht als Verunreinigungen.

Jede Abweichung von einem Retentionsfaktor von 100 % (z.B. Lösungsmittelverdampfung) oder eine chemische Veränderung einer SVHC-Verunreinigung ist zu begründen.

4.3. Sonstige spezifische Einschränkungen

4.3.1. Spezifische verbotene Stoffe

Dieses Kriterium gilt für das Endprodukt und alle darin enthaltenen Bestandteile.

Die folgenden Stoffe dürfen weder dem im Endprodukt verwendeten chemischen Produkt noch einem seiner Bestandteile (allein oder in Gemischen) zugefügt werden:

  1. 5-Chlor-2-methyl-4-isothiazolin-3-on (CMIT);
  2. Alkylphenolethoxylate (APEO) und andere Alkylphenolderivate [1];
  3. Antibakterielle Mittel (z.B. Nanosilber und Triclosan);
  4. Formaldehyd und Formaldehydabspalter;
  5. Methylisothiazolinon (MIT)
  6. Nitromoschus- und polyzyklische Moschusverbindungen;
  7. Zinnorganische Verbindungen, die als Katalysator bei der Herstellung von Silikon eingesetzt werden;
  8. Parabene;
  9. Phthalate;
  10. Stoffe mit endokrinschädigenden Eigenschaften;
  11. Stoffe, die in der Prioritätenliste der EU als potenzielle endokrine Disruptoren der Kategorie 1 oder 2 eingestuft werden und weiter auf ihre endokrinschädigende Wirkung untersucht werden sollen.

Beurteilung und Prüfung:

Der Antragsteller legt eine unterzeichnete Erklärung über die Einhaltung des Unterkriteriums vor, die gegebenenfalls durch Erklärungen der Lieferanten ergänzt wird. Die in diesem Unterkriterium aufgeführten Stoffe sind nur als Verunreinigungen zulässig, und zwar in Konzentrationen von weniger als 0,0100 % Massenanteil am chemischen Produkt. Stoffe, von denen bekannt ist, dass sie aus Inhaltsstoffen freigesetzt oder abgebaut werden, gelten als Inhaltsstoffe und nicht als Verunreinigungen.

[Anmerkung:

[1] Stoffname (Substance name) = "Alkylphenol" unter: https://echa.europa.eu/de/advanced-search-for-chemicals.]

4.3.2. Duftstoffe

Dieses Kriterium gilt für das Endprodukt, alle darin enthaltenen Bestandteile, die separaten Bestandteile und die Verpackung.

Duftstoffe dürfen weder dem Endprodukt noch seinen Bestandteilen, den separaten Bestandteilen oder der Verpackung zugesetzt werden.

Beurteilung und Prüfung:

Der Antragsteller legt eine unterzeichnete Erklärung über die Einhaltung des Unterkriteriums vor.

4.3.3. Druckfarben und Farbstoffe

Dieses Unterkriterium gilt für das Endprodukt und alle darin enthaltenen Bestandteile. Diese Anforderung gilt nicht für die separaten Bestandteile, die Verkaufsverpackung und die Informationsblätter.

Die in der wiederverwendbaren Menstruationstasse verwendeten Farbstoffe und Druckfarben dürfen 2 % des Gesamtgewichts der Tasse nicht überschreiten.

Der Gehalt an Antimon, Arsen, Barium, Kadmium, Chrom, Blei, Quecksilber, Selen, primären aromatischen Aminen und polychloriertem Biphenyl, die als Verunreinigungen in den Farbstoffen und Druckfarben vorkommen, muss unter den in der Entschließung AP (89) 1 des Europarats über die Verwendung von Farbstoffen in Kunststoffen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen 1, angegebenen Grenzwerten liegen.

Die Farbstoffe müssen zudem der BfR-Empfehlung IX. für Farbmittel zum Einfärben von Kunststoffen und anderen Polymeren für Bedarfsgegenstände 2 oder Anhang 2 3 und Anhang 10 4 der Schweizer Verordnung 817.023.21 entsprechen.

Die verwendeten Farbstoffe und Druckfarben müssen zudem den Unterkriterien 4.1 und 4.2 entsprechen.

Beurteilung und Prüfung:

Der Antragsteller legt eine unterzeichnete Erklärung über die Einhaltung des oben genannten Unterkriteriums vor, die gegebenenfalls durch Erklärungen der Lieferanten ergänzt wird, sowie Unterlagen, die sicherstellen, dass die Verunreinigungen im Farbstoff oder in der Druckfarbe der Entschließung AP (89) 1 des Europarates entsprechen und dass die verwendeten Farbstoffe und Druckfarben gemäß der BfR-Empfehlung IX. Farbmittel zum Einfärben von Kunststoffen und anderen Polymeren für Bedarfsgegenstände, Anhang 2 und Anhang 10 der Schweizer Verordnung 817.023.21 oder der BfR-Empfehlung XXXVI. Papiere, Kartons und Pappen für den Lebensmittelkontakt zugelassen sind.

4.3.4. Cyclosiloxane

Dieses Unterkriterium gilt für das Endprodukt und alle darin enthaltenen Bestandteile.

Octamethylcyclotetrasiloxan D4 (CAS-Nr. 556-67-2), Decamethylcyclopentasiloxan D5 (CAS-Nr. 541-02-6) und Dodecamethylcyclohexasiloxan D6 (CAS-Nr. 540-97-6) dürfen in den Silikonrohstoffen nicht in Konzentrationen von über 100 ppm (0,0100 % Massenanteil) vorhanden sein. Der Grenzwert von 100 ppm ist für jeden Stoff einzeln anzuwenden.

Beurteilung und Prüfung:

Der Antragsteller legt eine unterzeichnete Erklärung über die Einhaltung des oben genannten Unterkriteriums vor, die gegebenenfalls durch Erklärungen der Lieferanten untermauert wird.

Kriterium 5. Verpackung

Unter diesem Kriterium werden die Anforderungen an Verkaufs- und Umverpackungen festgelegt.

Umverpackungen sind zu vermeiden oder dürfen nur aus Pappe und/oder Papier bestehen.

  1. Für Verpackungen verwendete Pappe und/oder verwendetes Papier

    Verkaufsverpackungen aus Pappe und/oder Papier müssen mindestens 40 % recyceltes Material enthalten.

    Umverpackungen aus Pappe und/oder Papier müssen mindestens 80 % recyceltes Material enthalten.

    Für den Rest (100 % minus Anteil an recyceltem Material) der Pappe und/oder des Papiers für Verkaufs- und Umverpackungen müssen gültige Zertifikate für nachhaltige Forstwirtschaft vorliegen, die von einem unabhängigen externen Zertifizierungssystem wie FSC, PEFC oder einem gleichwertigen System ausgestellt wurden. Die Zertifizierungsstellen, die Zertifikate für nachhaltige Forstwirtschaft ausstellen, müssen von dem betreffenden Zertifizierungssystem akkreditiert bzw. anerkannt sein.

  2. Für Verpackungen verwendete Kunststoffe
    • Bis zum 31. Dezember 2026 müssen Verkaufsverpackungen aus Kunststoff mindestens 20 % recyceltes Material enthalten.
    • Ab dem 1. Januar 2027 müssen Verkaufsverpackungen aus Kunststoff mindestens 35 % recyceltes Material enthalten.
  3. Recyclingfähigkeit

    Der für das Recycling zur Verfügung stehende Anteil der Verkaufsverpackungen (entweder aus Pappe und/oder Papier oder aus Kunststoff) und der Umverpackungen (aus Pappe und/oder Papier) muss mindestens 95 % Massenanteil betragen, während die restlichen 5 % mit dem Recycling kompatibel sein müssen.

  4. Zusätzliche Anforderungen
    • Die Verwendung von Verbundverpackungen (Verkaufs- und Umverpackungen), Mischkunststoffen oder die Beschichtung von Kartons und/oder Papier mit Kunststoffen oder Metallen sind nicht zulässig.
    • Der Rezyklatanteil und die Recyclingfähigkeit von Verkaufs- und Umverpackungen sind auf der Verkaufsverpackung anzugeben.
  5. Separater Bestandteil: Beutel oder Säckchen

Wiederverwendbare Menstruationstassen müssen mit einem wiederverwendbaren Beutel oder Säckchen aus 100 % zertifizierten nachhaltigen Fasern verkauft werden.

Beurteilung und Prüfung:

Der Antragsteller legt (1) eine unterzeichnete Konformitätserklärung vor, in der der Prozentsatz des Rezyklatanteils an der Verkaufs- und gegebenenfalls der Umverpackung angegeben ist, (2) eine Konformitätserklärung, aus der die Recyclingfähigkeit der Verkaufs- und Umverpackung hervorgeht, und (3) ein hochauflösendes Foto der Verkaufsverpackung, auf dem die Informationen über den Rezyklatanteil und die Recyclingfähigkeit an der Verkaufs- und Umverpackung deutlich zu erkennen sind.

Die Konformitätserklärung mit Angabe der Prozentsätze für den Rezyklatanteil für Verkaufsverpackungen muss von den zuständigen Stellen nach dem 1. Januar 2027 erneut überprüft werden.

Darüber hinaus muss der Antragsteller geprüfte Buchführungsunterlagen vorlegen, aus denen hervorgeht, dass der Restanteil (100 % minus Anteil an recyceltem Material) der Pappe und/oder des Papiers für Verkaufs- und Umverpackungen als zertifiziertes Material nach den geltenden FSC-, PEFC- oder gleichwertigen Regelungen gilt. Die geprüften Buchführungsunterlagen müssen für die gesamte Geltungsdauer der Lizenz für das EU-Umweltzeichen gelten. Die zuständigen Stellen prüfen die Buchführungsunterlagen zwölf Monate nach Erteilung der Lizenz erneut.

Der Rezyklatanteil ist anhand der Norm EN 45557 oder der ISO 14021 zu überprüfen, während die Recyclingfähigkeit nach EN 13430 oder ISO 18604 zu überprüfen ist.

Der Kunststoffrezyklatanteil an der Verpackung muss Normen zur Rückverfolgbarkeit wie ISO 22095 oder EN 15343 entsprechen. Gleichwertige Methoden können anerkannt werden, wenn sie von einem Dritten als gleichwertig angesehen werden; ihnen sind detaillierte Erläuterungen beizufügen, aus denen hervorgeht, dass diese Anforderung erfüllt ist, sowie die entsprechenden ergänzenden Unterlagen. Es sind Rechnungen als Beleg für den Kauf des recycelten Materials vorzulegen.

Darüber hinaus ist die Recyclingfähigkeit (Verfügbarkeit für das und Kompatibilität mit dem Recycling) der Verpackung anhand von Standardprüfprotokollen zu prüfen. Die Recyclingfähigkeit von Verpackungen aus Pappe und/oder Papier ist durch eine Prüfung der Zerfaserbarkeit zu bewerten; in diesem Fall muss der Antragsteller die Zerfaserbarkeit von Verpackungen aus Pappe und Papier anhand der/des Prüfberichtergebnisse(s) nach der PTS-Methode PTS-RH 021, dem Bewertungssystem ATICELCA 501 oder gleichwertigen Standardmethoden nachweisen, die nach Auffassung der zuständigen Stelle Daten von gleicher wissenschaftlicher Qualität liefern. Systeme der Segregation oder der kontrollierten Mischung wie RecyClass werden als unabhängige externe Zertifizierung für Kunststoffverpackungen anerkannt. Gleichwertige Prüfmethoden können akzeptiert werden, wenn sie von einem Dritten als gleichwertig angesehen werden.

Darüber hinaus legt der Antragsteller eine Konformitätserklärung vor, die durch ein gültiges, unabhängig zertifiziertes Zertifikat für Rückverfolgungssysteme für den wiederverwendbaren Beutel oder das Säckchen untermauert wird. FSC, PEFC, OEKO-TEX, GOTS oder gleichwertige Systeme werden für eine unabhängige externe Zertifizierung akzeptiert.

Kriterium 6. Hinweise zur Entsorgung des Produkts und der Verpackung

Die Verkaufsverpackung muss Hinweise zur Entsorgung der Verkaufsverpackung, der Umverpackung (falls vorhanden), der separaten Bestandteile und zur Entsorgung des gebrauchten Produkts enthalten. Auf der Verkaufsverpackung muss durch Text oder visuelle Symbole darauf hingewiesen werden,

  1. dass die Verkaufsverpackung, die Umverpackung (falls vorhanden), die separaten Bestandteile und die Tasse nicht über die Toilette entsorgt werden dürfen und
  2. wie die Verkaufsverpackung, die Umverpackung (falls vorhanden), die separaten Bestandteile und die Tasse am Ende ihrer Lebensdauer ordnungsgemäß zu entsorgen sind.

Beurteilung und Prüfung:

Der Antragsteller legt ein hochauflösendes Foto der Verkaufsverpackung vor, auf dem die Informationen zur Entsorgung deutlich zu erkennen sind.

Kriterium 7. Informationen zur Verwendung des Produkts

Dem Produkt ist eine Gebrauchsanweisung beizufügen. Der Hersteller muss mindestens die folgenden Anwenderinformationen bereitstellen:

  1. Auswahl der richtigen Tassengröße. Diese Angaben sind so anzubringen, dass sie für die Anwenderin vor dem Kauf zugänglich sind (z.B. auf der Erstverpackung).
  2. Richtiges Tragen der Tasse, um Auslaufen und/oder Unbehagen zu vermeiden.
  3. Tragedauer bis zur Entleerung der Tasse. Die Angaben zur längsten Tragedauer sind durch Teststudien zu untermauern. Diese Angaben sind gut sichtbar, z.B. durch ein Logo oder Fettdruck, auf der Verpackung und in der Gebrauchsanweisung zu platzieren.
  4. Richtige Reinigung der Tasse vor und nach dem Gebrauch während derselben Menstruationsperiode, einschließlich zumindest Informationen über die Bedeutung des Händewaschens, die Notwendigkeit des Auskochens (ja/nein, und wenn ja, wie lange), das Wasser (heiß/kalt), die Seife (ja/nein, und wenn ja, wie viel) und die Dauer der Reinigung. Diese Angaben sollten durch Teststudien untermauert werden.
  5. Richtige Reinigung und Aufbewahrung der Tasse zwischen den Menstruationsperioden, einschließlich zumindest Informationen über die Bedeutung des Händewaschens, die Bedeutung des Auskochens (und Informationen darüber, wie lange), das Wasser (heiß/kalt), die Seife (ja/nein, und wenn ja, wie viel) und die Dauer der Reinigung. Diese Angaben sollten durch Teststudien untermauert werden.
  6. Verwendungsdauer (Lebensdauer) der Tasse. Es sollte außerdem darauf hingewiesen werden, dass eine eventuelle Verfärbung der Tasse keinen Einfluss auf ihre Lebensdauer und Funktion hat.
  7. Angaben über das Risiko eines toxischen Schocksyndroms sind vorzulegen.

Beurteilung und Prüfung:

Der Antragsteller legt ein Muster des Informationsblatts/Faltblatts und gegebenenfalls der mit der Tasse verkauften Verpackung vor, auf der die Anwenderinformationen angegeben sind. Der Antragsteller muss außerdem einschlägige Tests/Studien zu den oben genannten Anforderungen, z.B. Bewertungen des biologischen Risikos oder toxikologische Studien, vorlegen.

Kriterium 8. Gebrauchstauglichkeit und Qualität des Produkts

Die Wirksamkeit/Qualität des Produkts muss zufriedenstellend und derjenigen von bereits auf dem Markt befindlichen Produkten mindestens gleichwertig sein.

Die Gebrauchstauglichkeit wird im Hinblick auf die in Tabelle 5 aufgeführten Merkmale und Parameter geprüft. Etwaige angegebene Mindestleistungswerte müssen erreicht werden.

Die Gebrauchstauglichkeit wird anhand technischer Prüfungen der Biokompatibilität der für die Herstellung von wiederverwendbaren Menstruationstassen verwendeten Materialien geprüft. Bei der Biokompatibilitätsprüfung müssen die Zytotoxizität, Pyrogenität, Sensibilisierung, Hautirritation und Implantation (90 Tage) biologisch bewertet werden.

Tabelle 5: Merkmale und Parameter zur Beschreibung der Gebrauchstauglichkeit des zu prüfenden Produkts

MerkmalVorgeschriebene Prüfmethode (Mindestleistungswert)
AnwendungstestsU1. AuslaufschutzVerbrauchertest (80 % der das Produkt testenden Verbraucherinnen müssen die Leistung als zufriedenstellend einstufen)
U2. Passform und Tragekomfort
U3. Gesamtleistung
Technische PrüfungenT1. BiokompatibilitätKeine relevanten biologischen Auswirkungen in den Studien zu Zytotoxizität, Pyrogenität, Sensibilisierung, Hautirritation und Implantation (90 Tage) gemäß ISO 10993.
Alternativ könnte auch die Einhaltung der USP-Norm Klasse VI (akute systemische Toxizität, intrakutane Toxizität und Implantationstest) angegeben werden.

Beurteilung und Prüfung:

Es ist ein Prüfbericht mit einer Beschreibung der Prüfmethoden, Ergebnisse und der verwendeten Daten vorzulegen. Die Prüfungen müssen von Laboratorien durchgeführt werden, die für die Umsetzung von Qualitätsmanagementsystemen zertifiziert sind.

Die Anwendungstests sind für die einzelnen Produkte durchzuführen, für die das EU-Umweltzeichen beantragt wird. Wenn jedoch nachgewiesen werden kann, dass Produkte dieselbe Leistung aufweisen, kann es ausreichen, nur eine Größe oder einen repräsentativen Größenmix je Produktdesign zu prüfen.

Für das/die für die Herstellung der wiederverwendbaren Menstruationstassen, für die das EU-Umweltzeichen beantragt wird, verwendete(n) Material(ien) müssen technische Prüfungen durchgeführt werden. Wenn nachgewiesen werden kann, dass mehrere Modelle wiederverwendbarer Menstruationstassen aus demselben Material hergestellt werden, kann es ausreichen, das betreffende Material nur einmal zu prüfen. Wiederverwendbare Menstruationstassen müssen keinen technischen Prüfungen unterzogen werden, sondern nur die bei der Herstellung der Tassen verwendeten Materialien (darunter Silikone, vernetzte Silikonelastomere, andere Elastomere, verwendete Farbstoffe und alle sonstigen Materialien).

Damit reproduzierbare Ergebnisse erzielt werden, ist bei der Probenahme, Beförderung und Lagerung der Materialien und Produkte besonders sorgfältig zu verfahren. Es wird empfohlen, die Produkte nicht zu verblinden oder in eine neutrale Verpackung umzupacken, da sonst die Leistung des Produkts und/oder der Verpackung verändert werden könnte, es sei denn, eine Veränderung kann ausgeschlossen werden.

Informationen über die Tests sind den zuständigen Stellen unter Wahrung der Vertraulichkeit zur Verfügung zu stellen. Die Testergebnisse sind klar zu erläutern und in einer Sprache, in Einheiten und anhand von Symbolen darzustellen, die für den Datennutzer verständlich sind. Es müssen folgende Angaben gemacht werden: Ort und Zeitpunkt der Tests; die zur Auswahl der geprüften Materialien verwendeten Kriterien und deren Repräsentativität; ausgewählte Prüfungsmerkmale und gegebenenfalls die Gründe, warum bestimmte Merkmale nicht aufgenommen wurden; die angewendeten Testverfahren und gegebenenfalls deren Begrenzungen. Es müssen klare Leitlinien für die Nutzung der Testergebnisse vorgelegt werden.

Zusätzliche Leitlinien für Anwendertests:

Zusätzliche Anforderungen an technische Prüfungen:

Gewicht, Abmessungen und Gestaltungsmerkmale des Produkts sind zu beschreiben und gemäß den Angaben im allgemeinen Bewertungs- und Prüftext des Antrags anzugeben.

Kriterium 9. Soziale Verantwortung der Unternehmen in Bezug auf Arbeitsaspekte

Unter diesem Kriterium werden die Anforderungen an den Ort der Endfertigung der wiederverwendbaren Menstruationstasse festgelegt.

Unter Berücksichtigung der Dreigliedrigen Grundsatzerklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik 5, des Globalen Pakts der Vereinten Nationen (Säule 2) 6, der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte 7 und der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen 8 lässt der Antragsteller durch Dritte - untermauert durch eine Überprüfung/Überprüfungen vor Ort - prüfen, ob die entsprechenden Grundsätze der oben genannten internationalen Texte und die nachstehenden ergänzenden Bestimmungen am Ort der Endfertigung des Produkts eingehalten werden.

Grundlegende Übereinkommen der IAO:

  1. Kinderarbeit:
    • Übereinkommen über das Mindestalter, 1973 (Nr. 138),
    • Übereinkommen über die schlimmsten Formen der Kinderarbeit, 1999 (Nr. 182);
  2. Zwangs- und Pflichtarbeit:
    • Übereinkommen über Zwangsarbeit, 1930 (Nr. 29) und das Protokoll von 2014 zum Übereinkommen über Zwangsarbeit,
    • Übereinkommen über die Abschaffung der Zwangsarbeit, 1957 (Nr. 105);
  3. Vereinigungsfreiheit und Recht auf Kollektivverhandlungen:
    • Übereinkommen über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes, 1948 (Nr. 87),
    • Übereinkommen über das Vereinigungsrecht und das Recht auf Kollektivverhandlungen, 1949 (Nr. 98);
  4. Diskriminierung:
    • Übereinkommen über die Gleichheit des Entgelts, 1951 (Nr. 100),
    • Übereinkommen über die Diskriminierung (Beschäftigung und Beruf), 1958 (Nr. 111);

Ergänzende Bestimmungen:

  1. Arbeitszeit:
    • IAO-Übereinkommen über die Arbeitszeit (Gewerbe), 1919 (Nr. 1),
    • IAO-Übereinkommen über den wöchentlichen Ruhetag (Gewerbe), 1921 (Nr. 14);
  2. Entgelt:
    • IAO-Übereinkommen über die Mindestlohnfestsetzung, 1970 (Nr. 131),
    • IAO-Übereinkommen über den bezahlten Urlaub (Neufassung), 1970 (Nr. 132),
    • Existenzsichernder Lohn: Der Antragsteller muss sicherstellen, dass die für eine Standardarbeitswoche (höchstens 48 Stunden) gezahlten Löhne (ohne Steuern, Prämien, Zulagen oder Überstundenzuschläge) ausreichen, um den Grundbedarf (Wohnen, Energie, Lebensmittel, Kleidung, Gesundheitsversorgung, Bildung, Trinkwasser, Kinderbetreuung und Fortbewegung) eines Arbeitnehmers und einer vierköpfigen Familie zu befriedigen und ein gewisses frei verfügbares Einkommen zu gewährleisten. Die Umsetzung ist anhand der SA8000 9 -Leitlinie "Entgelt" zu prüfen;
  3. Gesundheitsschutz und Sicherheit:
    • IAO-Übereinkommen über die Sicherheit bei der Verwendung chemischer Stoffe bei der Arbeit, 1981 (Nr. 170),
    • IAO-Übereinkommen über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt, 1990 (Nr. 155),
    • IAO-Übereinkommen über die Arbeitsumwelt (Luftverunreinigung, Lärm und Vibrationen), 1977 (Nr. 148);
  4. Sozialschutz und soziale Inklusion:
    • IAO-Übereinkommen über ärztliche Betreuung und Krankengeld, 1969 (Nr. 130),
    • IAO-Übereinkommen über Soziale Sicherheit (Mindestnormen), 1952 (Nr. 102),
    • IAO-Übereinkommen über Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, 1964 (Nr. 121),
    • IAO-Übereinkommen über Gleichbehandlung (Betriebsunfälle), 1925 (Nr. 19),
    • IAO-Übereinkommen über den Mutterschutz, 2000 (Nr. 183);
  5. Gerechte Entlassung:
    • IAO-Übereinkommen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, 1982 (Nr. 158).

Wenn das Recht auf Vereinigungsfreiheit und Kollektivverhandlungen gesetzlich eingeschränkt ist, darf das Unternehmen die Arbeitnehmer nicht an der Entwicklung alternativer Mechanismen hindern, um Beschwerden zum Ausdruck zu bringen und ihre Rechte im Hinblick auf die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen zu wahren, und muss rechtmäßige Arbeitnehmervertretungen anerkennen, mit denen es bei Problemen am Arbeitsplatz in Dialog treten kann.

Im Rahmen der Prüfung muss eine Konsultation externer, branchenunabhängiger Interessengruppen in der Umgebung der Produktionsstätten, einschließlich Gewerkschaften, Gemeinschaftsorganisationen, NRO und Arbeitsrechtsexperten stattfinden. Es müssen ernsthafte Konsultationen mit mindestens zwei Interessenträgern aus zwei verschiedenen Untergruppen stattfinden. An Standorten, an denen durch das nationale Recht nicht gewährleistet werden kann, dass die soziale Verantwortung der Unternehmen den oben genannten internationalen Übereinkommen entspricht, muss die Prüfung Überprüfungen durch Dritte in Form von unangekündigten Kontrollen vor Ort durch branchenunabhängige Gutachter umfassen.

Während der Geltungsdauer der EU-Umweltzeichenlizenz muss der Antragsteller die zusammengefassten Ergebnisse und wichtigsten Feststellungen der Prüfungen online veröffentlichen (einschließlich Einzelheiten über a) die Zahl und Schwere der Verstöße gegen die einzelnen Arbeitnehmerrechte und Arbeitsschutznormen; b) die Abhilfestrategie - wobei die Korrekturmaßnahmen auch die Prävention nach den Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte umfassen; c) die Bewertung der Ursachen anhaltender Verstöße, die sich aus der Konsultation der Interessenträger ergeben (wer wurde konsultiert, welche Probleme wurden angesprochen, wie hat sich dies auf den Abhilfeplan ausgewirkt)), um interessierten Verbrauchern einen Nachweis über seine Leistung zu liefern.

Beurteilung und Prüfung:

Der Antragsteller weist die Einhaltung der Anforderungen nach, indem er Kopien der neuesten Fassung seines Verhaltenskodex, der mit den oben genannten Bestimmungen übereinstimmen muss, und Kopien der entsprechenden Prüfberichte für jede Endfertigungsanlage für das/die Modell(e) vorlegt, für das/die das Umweltzeichen beantragt wird, sowie einen Weblink, unter dem die Online-Veröffentlichung mit den Ergebnissen und Feststellungen zu finden ist.

Vor-Ort-Überprüfungen durch Dritte sind von Prüfern durchzuführen, die qualifiziert sind, um die Einhaltung von Sozialstandards oder Verhaltenskodizes in Produktionsstätten der Industrie zu beurteilen, oder - in Ländern, die das IAO-Übereinkommen über die Arbeitsaufsicht von 1947 (Nr. 81) ratifiziert haben und in denen die Überwachung durch die IAO zeigt, dass das nationale Arbeitsaufsichtssystem wirksam ist, 10 und wenn die oben genannten Bereiche in den Anwendungsbereich der Aufsichtssysteme fallen 11 - von Arbeitsaufsichtsbeamten, die von einer Behörde ernannt werden.

Anerkannt werden gültige Bescheinigungen von Systemen oder Aufsichtsprozessen Dritter zur Überprüfung der Einhaltung der geltenden Grundsätze der aufgeführten grundlegenden IAO-Übereinkommen und der zusätzlichen Bestimmungen zu Arbeitszeiten, Entgelt, Gesundheit und Sicherheit sowie zur Konsultation externer Interessenträger. Diese Bescheinigungen dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als zwölf Monate sein.

Kriterium 10. Angaben auf dem EU-Umweltzeichen

Das EU-Umweltzeichen darf auf der Verkaufsverpackung des Produkts angebracht werden. Wird das fakultative Umweltzeichen mit Textfeld verwendet, muss es folgende drei Erklärungen enthalten:

Der Antragsteller muss die Anweisungen zur Verwendung des Logos des EU-Umweltzeichens befolgen, die in den Leitlinien zum Logo des EU-Umweltzeichens zu finden sind:

http://ec.europa.eu/environment/ecolabel/documents/logo_guidelines.pdf

Beurteilung und Prüfung:

Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung der Anforderung vor sowie ein hochauflösendes Foto der Verkaufsverpackung des Produkts, auf dem das Umweltzeichen, die Registrierungs-/Lizenznummer und gegebenenfalls die fakultativen Textelemente deutlich zu sehen sind.

_______

1) Siehe Fußnote 16.

2) Siehe Fußnote 17.

3) Siehe Fußnote 18.

4) Siehe Fußnote 19.

5) Siehe Fußnote 21.

6) Siehe Fußnote 22.

7) Siehe Fußnote 23.

8) Siehe Fußnote 24.

9) Siehe Fußnote 25.

10) Siehe Fußnote 21.

11) Siehe Fußnote 21.


UWS Umweltmanagement GmbHENDEFrame öffnen