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Regelwerk, EU 2023, Lebensmittel - EU Bund
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Delegierte Verordnung (EU) 2023/1976 der Kommission vom 10. August 2023 zur Abweichung von der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für das Jahr 2023 in Bezug auf den Wert der vermarkteten Erzeugung, die nationale Strategie und die Wiedereinziehung der finanziellen Unterstützung der Union für mehrjährige Verpflichtungen im Sektor Obst und Gemüse aufgrund widriger Wetterereignisse

(ABl. L 235 vom 25.09.2023 S. 6)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung/mit Durchführungsbestimmungen der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die/hinsichtlich ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 37 und Artikel 173,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Aufgrund schwerwiegender widriger Wetterereignisse im Frühjahr 2023 in mehreren Regionen verschiedener Mitgliedstaaten ist die Erzeugung von Obst und Gemüse stark beschädigt worden. In Spanien wird die geplante Erzeugung in der Region Katalonien aufgrund einer Dürre um mindestens 50 % niedriger ausfallen, während die Erzeugung in der Region Emilia-Romagna in Italien durch Überschwemmungen zerstört wurde. Auch in einigen Regionen Frankreichs und Portugals haben sich Dürren stark auf das Produktionsniveau und die Qualität der Erzeugung ausgewirkt.

(2) Aufgrund der schwerwiegenden widrigen Wetterereignisse im Frühjahr 2023 sind viele anerkannte Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen im Obst- und Gemüsesektor mit Schwierigkeiten bei der Durchführung ihrer genehmigten operationellen Programme konfrontiert. Einige der genehmigten Aktionen und Maßnahmen werden 2023 nicht durchgeführt werden, sodass ein Teil der Mittel aus dem Betriebsfonds nicht ausgegeben wird. Andere anerkannte Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen ändern derzeit ihre operationellen Programme, um Aktionen und Maßnahmen zur Bewältigung der Auswirkungen der schwerwiegenden widrigen Wetterereignisse im Obst- und Gemüsesektor, wie etwa Krisenmanagementmaßnahmen, durchzuführen.

(3) Angesichts des beispiellosen Charakters der schwerwiegenden widrigen Wetterereignisse des Frühjahrs 2023 müssen diese Schwierigkeiten durch eine Abweichung von bestimmten Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission 2, die im Sektor Obst und Gemüse gelten, abgefedert werden.

(4) Befristete Ausnahmeregelungen sollten für operationelle Programme gelten, die gemäß den Übergangsbestimmungen in Artikel 5 Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 und Artikel 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2528 der Kommission 4 weiterhin unter den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geltenden Regeln durchgeführt werden.

(5) Zudem sind aufgrund der schwerwiegenden widrigen Wetterereignisse in einigen Mitgliedstaaten außergewöhnliche Schwierigkeiten bei der Planung, Verwaltung und Durchführung der operationellen Programme von anerkannten Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen im Obst- und Gemüsesektor aufgetreten. Dies kann zur Folge haben, dass sich die Durchführung dieser operationellen Programme verzögert und Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen daher die für diese operationellen Programme in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 festgelegten Unionsanforderungen möglicherweise nicht einhalten. Die Erzeugerorganisationen sind auch anfällig für Unterbrechungen und Störungen aufgrund der widrigen Wetterereignisse, und haben finanzielle Schwierigkeiten und Liquiditätsprobleme, die durch die Schmälerung oder Zerstörung ihrer Produktion verursacht werden. Dies hat unmittelbare Auswirkungen auf ihre finanzielle Stabilität und ihre Fähigkeit zur Durchführung operationeller Programme nicht nur im Jahr 2023, sondern auch in den Folgejahren, da sich der Wert der vermarkteten Erzeugung für das Jahr 2023 auf die Berechnung der finanziellen Unterstützung der Union für die folgenden Jahre auswirkt. Des Weiteren beeinflusst dies die Fähigkeit der Erzeugerorganisationen, Maßnahmen und Aktionen zur Bewältigung der Auswirkungen der widrigen Wetterereignisse einzuführen. Darüber hinaus beeinträchtigt die durch die widrigen Wetterereignisse verursachte Wertminderung der vermarkteten Erzeugung die künftige Kontinuität und Tragfähigkeit der operationellen Programme der Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse.

(6) Um den Folgen der widrigen Wetterereignisse und ihren Auswirkungen auf den Wert der verkauften Erzeugnisse zu begegnen, sollten Erzeugerorganisationen im Jahr 2023 von den Bestimmungen des Artikels 11 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 ausgenommen werden, wonach der wirtschaftliche Wert der verkauften Erzeugnisse von Erzeugern, die nicht Mitglied der Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen sind, geringer sein muss als der Wert der vermarkteten Erzeugung der Erzeugerorganisation oder der Vereinigung von Erzeugerorganisationen.

(7) Wertverluste der vermarkteten Erzeugung im Obst- und Gemüsesektor infolge der widrigen Wetterereignisse haben tendenziell erhebliche Auswirkungen auf den Betrag der Beihilfe der Union, den die Erzeugerorganisationen im Folgejahr erhalten, da dieser Betrag als Prozentsatz des Wertes der vermarkteten Erzeugung jeder einzelnen Erzeugerorganisation berechnet wird. Sollte es im Jahr 2023 zu einem erheblichen Wertverlust der vermarkteten Erzeugung kommen, würden die Erzeugerorganisationen Gefahr laufen, ihre Anerkennung als Erzeugerorganisation zu verlieren, da eines der Kriterien für diese Anerkennung darin besteht, dass ein bestimmter auf nationaler Ebene festgelegter Mindestwert der vermarkteten Erzeugung erreicht wird. Dadurch würde die langfristige Stabilität der Erzeugerorganisationen gefährdet. Verringert sich der Wert eines Erzeugnisses im Jahr 2023 aufgrund der widrigen Wetterereignisse des Frühjahrs 2023 um mindestens 35 % und liegt dies außerhalb der Verantwortung der Erzeugerorganisationen und entzieht sich ihrer Kontrolle, sollte der Wert der vermarkteten Erzeugung für 2023 daher als 100 % des Wertes der vermarkteten Erzeugung für den Durchschnitt der fünf vorangegangenen zwölfmonatigen Referenzzeiträume unter Ausschluss des niedrigsten und des höchsten Werts festgelegt werden, um diesen Verlusten entgegenzuwirken. Der in Artikel 23 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 festgelegte Schwellenwert von 65 % des Wertes der vermarkteten Erzeugung im vorangegangenen Zeitraum reicht nicht aus, um unter den durch die widrigen Wetterereignisse hervorgerufenen Umständen die wirtschaftliche und finanzielle Stabilität der von diesem Wertverlust der vermarkteten Erzeugung betroffenen Erzeugerorganisationen zu erreichen.

(8) Die Mitgliedstaaten sollten zudem im Jahr 2023 von der Verpflichtung nach Artikel 27 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 befreit werden, nach der sie in der nationalen Strategie die Höchstsätze für die Finanzierung der einzelnen Maßnahmen und/oder Aktionstypen aus dem Betriebsfonds festlegen müssen.

(9) Vorbehaltlich der Genehmigung durch die Mitgliedstaaten können Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen ihre operationellen Programme gemäß Artikel 34 Absatz 1 und Artikel 34 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 für nachfolgende Jahre oder sogar innerhalb des Durchführungsjahrs ändern. Um den Folgen der widrigen Wetterereignisse zu begegnen, sollten sie auch diese Bestimmungen im Jahr 2023 vorübergehend nicht anwenden müssen.

(10) Um die Planung, Verwaltung und Durchführung der genehmigten operationellen Programme aufgrund widriger Wetterereignisse anzupassen, sollten die Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 34 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 Erzeugerorganisationen ermächtigen können, ihre operationellen Programme im Jahr 2023 ganz oder teilweise auszusetzen.

(11) Stellt eine Erzeugerorganisation oder eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen die Durchführung ihres operationellen Programms vor Ende der geplanten Laufzeit ein, so werden gemäß Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 an diese Organisation oder Vereinigung für nach dem Zeitpunkt der Einstellung des operationellen Programms durchgeführte Aktionen keine weiteren Zahlungen getätigt. Um die finanzielle Stabilität der Erzeugerorganisationen zu gewährleisten, sollten Beihilfen, die sie für vor der Einstellung des operationellen Programms durchgeführte förderfähige Aktionen erhalten haben, nicht wiedereingezogen werden, wenn die Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats nachweist, dass die Einstellung des operationellen Programms im Jahr 2023 aus Gründen im Zusammenhang mit den widrigen Wetterereignissen erfolgte, außerhalb der Verantwortung der Erzeugerorganisation lag und sich ihrer Kontrolle entzog.

(12) Damit die finanzielle Stabilität der Erzeugerorganisationen gewährleistet ist, sollte die finanzielle Unterstützung der Union für mehrjährige Verpflichtungen im Sektor Obst und Gemüse, wie Umweltaktionen, nicht wie in Artikel 36 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 vorgesehen wieder eingezogen und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) erstattet werden, wenn ihre langfristigen Ziele wegen ihrer Unterbrechung im Jahr 2023 aus Gründen im Zusammenhang mit den Folgen der widrigen Wetterereignisse des Frühjahrs 2023 nicht erreicht werden konnten.

(13) Da es umgehender Maßnahmen bedarf, sollte die vorliegende Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Befristete Abweichungen von der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891

(1) Abweichend von Artikel 11 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 gilt im Jahr 2023 die Beschränkung, nach der eine Erzeugerorganisation nur dann Erzeugnisse von Erzeugern verkaufen darf, die nicht Mitglied einer Erzeugerorganisation oder einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen sind, wenn der wirtschaftliche Wert dieser Tätigkeit geringer ist als der Wert der von ihr vermarkteten Erzeugung, nicht für Erzeugerorganisationen, die von den widrigen Wetterereignissen des Frühjahrs 2023 betroffen sind.

(2) Abweichend von Artikel 23 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 ist für den Fall, dass sich der Wert eines Erzeugnisses aufgrund der widrigen Wetterereignisse des Frühjahrs 2023 um mindestens 35 % verringert hat und diese Verringerung außerhalb der Verantwortung der Erzeugerorganisation liegt und sich ihrer Kontrolle entzieht, davon auszugehen, dass der Wert der vermarkteten Erzeugung dieses Erzeugnisses im Jahr 2023.100 % des Wertes der vermarkteten Erzeugung für den Durchschnitt der fünf vorangegangenen zwölfmonatigen Referenzzeiträume unter Ausschluss des niedrigsten und des höchsten Werts ausmacht.

(3) Abweichend von Artikel 27 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 gilt für das Jahr 2023 die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, in der nationalen Strategie die Höchstsätze für die Finanzierung der einzelnen Maßnahmen und/oder Aktionstypen aus dem Betriebsfonds festzulegen, nicht für Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, die von den widrigen Wetterereignissen des Frühjahrs 2023 betroffen sind.

(4) Für das Jahr 2023 gelten die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten und der Erzeugerorganisationen in Bezug auf Änderungen operationeller Programme gemäß Artikel 34 Absatz 1 und Artikel 34 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 nicht für Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, die von den widrigen Wetterereignissen des Frühjahrs 2023 betroffen sind.

(5) Abweichend von Artikel 34 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 können die Mitgliedstaaten Erzeugerorganisationen, die von den widrigen Wetterereignissen des Frühjahrs 2023 betroffen sind, gestatten, ihre operationellen Programme für das Jahr 2023 ganz oder teilweise auszusetzen.

(6) Abweichend von Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 werden 2023 Beihilfen, die für förderfähige Aktionen gewährt wurden, die vor Einstellung des operationellen Programms durchgeführt wurden, nicht wiedereingezogen, sofern die Einstellung des operationellen Programms aufgrund der widrigen Wetterbedingungen im Frühjahr 2023 erfolgte, außerhalb der Verantwortung der Erzeugerorganisation lag und sich ihrer Kontrolle entzog.

(7) Abweichend von Artikel 36 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 wird die finanzielle Unterstützung der Union für mehrjährige Verpflichtungen, wie Umweltaktionen, deren langfristige Ziele und erwarteter Nutzen wegen der Unterbrechung dieser Verpflichtungen im Jahr 2023 aus Gründen im Zusammenhang mit den widrigen Wetterereignissen des Frühjahrs 2023 im Jahr 2023 nicht erreicht werden können, nicht wieder eingezogen und dem EGFL erstattet.

(8) Die Erzeugerorganisation weist gegenüber der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats nach, dass die Bedingungen der vorstehenden Absätze erfüllt sind.

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. August 2023

1) ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 671.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom 13. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission (ABl. L 138 vom 25.05.2017 S. 4).

3) Verordnung (EU) 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, (EU) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und (EU) Nr. 228/2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (ABl. L 435 vom 06.12.2021 S. 262).

4) Delegierte Verordnung (EU) 2022/2528 der Kommission vom 17. Oktober 2022 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 und zur Aufhebung der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 611/2014, (EU) 2015/1366 und (EU) 2016/1149 für Beihilferegelungen in bestimmten Agrarsektoren (ABl. L 328 vom 22.12.2022 S. 70).


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