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Regelwerk, EU 2023, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2023/2084 der Kommission vom 27. September 2023 zur Änderung der Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für Kanada, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten in den Listen der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 241 vom 29.09.2023 S. 64)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1 und Artikel 232 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 müssen Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, um in die Union verbracht werden zu dürfen, aus einem Drittland oder Gebiet oder aus einer Zone oder einem Kompartiment eines Drittlands oder Gebiets stammen, das bzw. die gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung gelistet ist.

(2) In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission 2 sind die Tiergesundheitsanforderungen festgelegt, die Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern oder Gebieten oder aus Zonen derselben bzw. - im Fall von Tieren aus Aquakultur - Kompartimenten derselben erfüllen müssen, um in die Union verbracht werden zu dürfen.

(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission 3 werden die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. Kompartimenten derselben festgelegt, aus denen der Eingang in die Union der in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallenden Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zulässig ist.

(4) Insbesondere sind in den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist, enthalten.

(5) Kanada hat der Kommission einen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) bei Geflügel in der Provinz Alberta gemeldet, der am 11. September 2023 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt wurde.

(6) Das Vereinigte Königreich hat der Kommission einen Ausbruch der HPAI bei Geflügel auf der Isle of Lewis, Schottland, gemeldet, der am 25. August 2023 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt wurde.

(7) Die Vereinigten Staaten haben der Kommission einen Ausbruch der HPAI bei Geflügel im Bundesstaat New Jersey gemeldet, der am 15. September 2023 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt wurde.

(8) Nach diesen jüngsten Ausbrüchen der HPAI haben die Veterinärbehörden Kanadas, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten im Umkreis von mindestens 10 km Sperrzonen um die betroffenen Betriebe herum eingerichtet sowie ein Tilgungsprogramm zur Bekämpfung der HPAI und zur Eindämmung der Ausbreitung dieser Seuche durchgeführt.

(9) Kanada, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten haben der Kommission Informationen über die Seuchenlage in ihren Hoheitsgebieten sowie die ergriffenen Maßnahmen zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der HPAI vorgelegt.

(10) Diese Informationen wurden von der Kommission bewertet. Die Kommission ist der Auffassung, dass angesichts der Tiergesundheitslage in den Gebieten, für die die Veterinärbehörden Kanadas, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten Beschränkungen erlassen haben, der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild aus den genannten Gebieten ausgesetzt werden sollte, um den Tiergesundheitsstatus der Union zu schützen.

(11) Das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten haben der Kommission aktualisierte Informationen über die Seuchenlage in ihren Hoheitsgebieten in Bezug auf die HPAI vorgelegt, die Anlass zur Aussetzung des Eingangs bestimmter Erzeugnisse in die Union gaben, wie aus den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hervorgeht.

(12) Insbesondere hat das Vereinigte Königreich aktualisierte Informationen über die Seuchenlage in Bezug auf drei Ausbrüche der HPAI in Geflügelhaltungsbetrieben in der Grafschaft Aberdeenshire und auf der Isle of Lewis, Schottland, vorgelegt, die am 9. Juli 2023 bzw. am 8. August 2023 bestätigt wurden.

(13) Des Weiteren haben die Vereinigten Staaten aktualisierte Informationen über die Seuchenlage in ihrem Hoheitsgebiet in Bezug auf zwei Ausbrüche der HPAI in Geflügelhaltungsbetrieben im Bundesstaat New York vorgelegt, die am 12. April 2023 bzw. am 17. April 2023 bestätigt wurden.

(14) Das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten haben auch Informationen über die Maßnahmen vorgelegt, die zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der HPAI ergriffen wurden. Insbesondere haben das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten nach diesen Ausbrüchen der genannten Seuche ein Tilgungsprogramm durchgeführt, um diese Seuche zu bekämpfen und ihre Ausbreitung einzudämmen sowie die erforderliche Reinigung und Desinfektion nach der Durchführung des Tilgungsprogramms in den infizierten Geflügelhaltungsbetrieben in ihren Hoheitsgebieten abgeschlossen.

(15) Die Kommission hat die vom Vereinigten Königreich und von den Vereinigten Staaten vorgelegten Informationen bewertet und ist der Auffassung, dass das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten angemessene Garantien dafür geboten haben, dass die Tiergesundheitslage, die zu den Aussetzungen geführt hat, keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier in der Union mehr darstellt, und dass folglich der Eingang in die Union von Geflügelwaren aus den betreffenden Zonen des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten, aus denen der Eingang in die Union ausgesetzt wurde, wieder zulässig sein sollte.

(16) Daher sollten die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 geändert werden, um der derzeitigen Seuchenlage in Bezug auf die HPAI in Kanada, im Vereinigten Königreich und in den Vereinigten Staaten Rechnung zu tragen.

(17) Unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage in Kanada, im Vereinigten Königreich und in den Vereinigten Staaten in Bezug auf die HPAI und um unnötige Störungen des Handels mit dem Vereinigten Königreich und den Vereinigten Staaten zu verhindern, sollten die mit der vorliegenden Verordnung an den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 vorzunehmenden Änderungen unverzüglich wirksam werden.

(18) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. September 2023

1) ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 379).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.03.2021 S. 1).


.

Anhang

Die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden wie folgt geändert:

1. Anhang V wird wie folgt geändert:

a) In Teil 1 wird Abschnitt B wie folgt geändert:

i) Im Eintrag für Kanada wird nach der Zeile für die Zone CA-2.190 die folgende Zeile für die Zone CA-2.191 eingefügt:

"CA
Kanada
CA-2.191BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20N, P111.9.2023"

ii) im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhält die Zeile für die Zone GB-2.307 folgende Fassung:

"GB
Vereinigtes Königreich
GB-2.307BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20N, P19.7.202311.9.2023"

iii) im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhalten die Zeilen für die Zonen GB-2.309 und GB-2.310 folgende Fassung:

"GB
Vereinigtes Königreich
GB-2.309BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20N, P18.8.202315.9.2023
GB-2.310N, P18.8.202312.9.2023"

iv) im Eintrag für das Vereinigte Königreich wird nach der Zeile für die Zone GB-2.320 die folgende Zeile für die Zone GB-2.321 angefügt:

"GB
Vereinigtes Königreich
GB-2.321BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20N, P125.8.2023"

v) im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhalten die Zeilen für die Zonen US-2.451 und US-2.452 folgende Fassung:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.451BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20N, P112.4.202320.9.2023
US-2.452N, P117.4.202320.9.2023"

vi) im Eintrag für die Vereinigten Staaten wird nach der Zeile für die Zone US-2.458 die folgende Zeile für die Zone US-2.459 angefügt:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.459BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20N, P115.9.2023"

b) In Teil 2 wird wie folgt geändert:

i) Im Eintrag für Kanada wird nach der Beschreibung der Zone CA-2.190 die folgende Beschreibung der Zone CA-2.191 angefügt:

"KanadaCA-2.191Alberta: Latitude 49.47, Longitude -112.25
The municipalities involved are:
3km PZ: New Dayton
10km SZ: Judson and Wrentham"

ii) im Eintrag für das Vereinigte Königreich wird nach der Beschreibung der Zone GB-2.320 die folgende Beschreibung der Zone GB-2.321 angefügt:

"Vereinigtes KönigreichGB-2.321Ness, Isle of Lewis, Scotland, GB
The area contained within a circle of a radius of 10km, centred on WGS84
dec, coordinates Lat: N58.47 and Long: W6.29"

iii) im Eintrag für die Vereinigten Staaten wird nach der Beschreibung der Zone US-2.458 die folgende Beschreibung der Zone US-2.459 angefügt:

"Vereinigte StaatenUS-2.459State of New Jersey
Union 01
Union County: A circular zone of a 10 km radius starting with North point
(GPS coordinates: 74.1690838°W 40.7406971°N)"

2. In Anhang XIV Teil 1 wird Abschnitt B wie folgt geändert:

a) im Eintrag für Kanada werden nach der Zeile für die Zone CA-2.190 die folgenden Zeilen für die Zone CA-2.191 eingefügt:

"CA
Kanada
CA-2.191POU, RATN, P111.9.2023
GBMP111.9.2023"

b) im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhalten die Zeilen für die Zone GB-2.307 folgende Fassung:

"GB
Vereinigtes Königreich
GB-2.307POU, RATN, P19.7.202311.9.2023
GBMP19.7.202311.9.2023"

c) im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhalten die Zeilen für die Zonen GB-2.309 und GB-2.310 folgende Fassung:

"GB
Vereinigtes Königreich
GB-2.309POU, RATN, P18.8.202315.9.2023
GBMP18.8.202315.9.2023
GB-2.310POU, RATN, P18.8.202312.9.2023
GBMP18.8.202312.9.2023"

d) im Eintrag für das Vereinigte Königreich werden nach den Zeilen für die Zone GB-2.320 die folgenden Zeilen für die Zone GB-2.321 angefügt:

"GB
Vereinigtes Königreich
GB-2.321POU, RATN, P125.8.2023
GBMP125.8.2023"

e) im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhalten die Zeilen für die Zonen US-2.451 und US-2.452 folgende Fassung:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.451POU, RATN, P112.4.202320.9.2023
GBMP112.4.202320.9.2023
US-2.452POU, RATN, P117.4.202320.9.2023
GBMP117.4.202320.9.2023"

f) im Eintrag für die Vereinigten Staaten werden nach den Zeilen für die Zone US-2.458 die folgenden Zeilen für die Zone US-2.459 angefügt:

"US
Vereinigte Staaten
US-2.459POU, RATN, P115.9.2023
GBMP115.9.2023"


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