Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2023, Chemikalien - EU Bund |
Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2101 der Kommission vom 28. September 2023 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung für Sulfurylfluorid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 8 und 18 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 241 vom 29.09.2023 S. 147;
Beschl.(EU) 2024/2401 - ABl. L 2024/2401 vom 13.09.2024 aufgehoben)
aufgehoben gem. Art. 1 des Bechl.'es (EU) 2024/2401
Ergänzende Informationen |
Liste zur Genehmigung/Zulassung von Wirkstoffen zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten ... (gestützt auf die VO (EU) 528/2012) |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 5,
nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Sulfurylfluorid wurde als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 8 und 18 in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 aufgenommen. Gemäß Artikel 86 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 galt der Wirkstoff daher unter den Bedingungen des Anhangs I der Richtlinie 98/8/EG als nach der genannten Verordnung genehmigt.
(2) Am 28. Juni 2017 wurden gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 Anträge auf Verlängerung der Genehmigung für Sulfurylfluorid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 8 und 18 (im Folgenden "Anträge") gestellt.
(3) Am 14. Februar 2018 teilte die bewertende zuständige Behörde Schwedens der Kommission mit, dass nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eine umfassende Bewertung der Anträge notwendig sei. Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der genannten Verordnung unterzieht die bewertende zuständige Behörde den Antrag innerhalb von 365 Tagen nach seiner Validierung einer umfassenden Bewertung.
(4) Die bewertende zuständige Behörde kann gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gegebenenfalls verlangen, dass der Antragsteller ausreichende Daten vorlegt, damit die Bewertung durchgeführt werden kann. In diesem Fall wird die Frist von 365 Tagen für höchstens 180 Tage insgesamt ausgesetzt, es sei denn, die Art der angeforderten Angaben oder außergewöhnliche Umstände rechtfertigen eine längere Aussetzung.
(5) Gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 verfasst die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") innerhalb von 270 Tagen nach Eingang einer Empfehlung der bewertenden zuständigen Behörde eine Stellungnahme zur Verlängerung der Genehmigung für den Wirkstoff und übermittelt sie der Kommission.
(6) Gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1479 der Kommission 3 wurde das Ablaufdatum der Genehmigung von Sulfurylfluorid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 auf den 30. Juni 2021 verschoben, was dem Ablaufdatum der Genehmigung von Sulfurylfluorid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 gemäß der Richtlinie 2009/84/EG der Kommission 4 entspricht, damit ausreichend Zeit für die Prüfung des Antrags blieb.
(7) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/713 der Kommission 5 wurde das Ablaufdatum der Genehmigung für Sulfurylfluorid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 8 und 18 nochmals verschoben, und zwar auf den 31. Dezember 2023, damit ausreichend Zeit für die Prüfung der Anträge bleibt.
(8) Am 20. Januar 2023 gingen bei der Agentur die Empfehlungen der bewertenden zuständigen Behörde zur Erneuerung der Genehmigung von Sulfurylfluorid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 8 und 18 ein.
(9) Aus Gründen, die der Antragsteller nicht zu verantworten hat, wird somit die Genehmigung wahrscheinlich auslaufen, bevor über ihre Verlängerung entschieden wurde. Daher sollte das Ablaufdatum der Genehmigung erneut um einen ausreichend langen Zeitraum verschoben werden, damit die Prüfung der Anträge abgeschlossen werden kann. In Anbetracht der Fristen für die Ausarbeitung und Übermittlung der Stellungnahmen durch die Agentur und für die Entscheidung der Kommission darüber, ob die Genehmigung für Sulfurylfluorid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 8 und 18 verlängert werden soll, sollte das Ablaufdatum auf den 31. Dezember 2024 verschoben werden.
(10) Nach der erneuten Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung bleibt Sulfurylfluorid vorbehaltlich der Bedingungen des Anhangs I der Richtlinie 98/8/EG zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 8 und 18 genehmigt
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Das Ablaufdatum der Genehmigung für Sulfurylfluorid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 8 und 18 gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/713 wird auf den 31. Dezember 2024 verschoben.
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 28. September 2023
2) Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom 24.04.1998 S. 1).
3) Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1479 der Kommission vom 3. Oktober 2018 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Sulfurylfluorid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 (ABl. L 249 vom 04.10.2018 S. 16).
4) Richtlinie 2009/84/EG der Kommission vom 28. Juli 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Sulfurylfluorid in Anhang I (ABl. L 197 vom 29.07.2009 S. 67).
5) Durchführungsbeschluss (EU) 2021/713 der Kommission vom 29. April 2021 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Sulfurylfluorid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 8 und 18 (ABl. L 147 vom 30.04.2021 S. 21).
ENDE |