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Delegierte Verordnung (EU) 2023/2104 der Kommission vom 4. Juli 2023 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2402 hinsichtlich der Überarbeitung der harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme gemäß der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 2023/2104 vom 04.10.2023)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 10 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2402 der Kommission 2 wurden überarbeitete harmonisierte Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme festgelegt, und zwar als Matrix von Werten, aufgeschlüsselt nach relevanten Faktoren wie Baujahr und Brennstofftypen und ergänzt durch Korrekturfaktoren hinsichtlich der durchschnittlichen klimatischen Bedingungen und vermiedener Netzverluste.
(2) Die Kommission hat eine Überprüfung dieser harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme (im Folgenden "Überprüfung") durchgeführt und dabei von den Mitgliedstaaten und Interessenträgern übermittelte, unter realen Betriebsbedingungen gewonnene Betriebsdaten berücksichtigt. Angesichts der Entwicklung der besten verfügbaren und wirtschaftlich vertretbaren Technologie im Überprüfungszeitraum 2016 bis 2021 sollte die in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2402 vorgenommene Unterscheidung nach Baujahren von KWK-Anlagen in Bezug auf die harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Stromerzeugung beibehalten werden.
(3) Die Überprüfung ergab, dass neue Brennstoffe und neu entstehende Technologien einbezogen werden müssen, die in größerem Umfang genutzt oder in der Kraft-Wärme-Kopplung eingeführt werden könnten. Daher sollte die Liste der Energiequellen mit spezifischen Referenzwerten um E-Gase und gehandelten Wasserstoff erweitert werden. Für gehandelten Wasserstoff sollten gesonderte Referenzwerte festgelegt werden, um die Effizienz der Wasserstoffnutzung in großen KWK-Anlagen zu erhöhen.
(4) Wie die Überprüfung ergab, sollte für die getrennte Stromerzeugung für alle fossilen Brennstoffe ein einziger Referenzwert auf der Grundlage des Erdgasverbrauchs in Gas- und- Dampf-Kombikraftwerken verwendet werden. Der Bau neuer KWK-Anlagen, die mit flüssigen oder festen fossilen Brennstoffen betrieben werden, entspricht nicht den langfristigen energie- und klimapolitischen Zielen der Union. Um rückwirkende Änderungen an den derzeitigen Regelungen zu vermeiden, sollten daher die Referenzwerte aktualisiert werden und für neue und erheblich modernisierte, mit fossilen Brennstoffen betriebene KWK-Anlagen gelten, die ab dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen werden.
(5) Die Überprüfung ergab, dass die harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Wärmeerzeugung nur in Bezug auf fossile Brennstoffe geändert werden sollten. Die neuen Referenzwerte für fossile Brennstoffe werden auf der Grundlage von ausschließlich der Wärmeerzeugung dienenden Erdgas-Heizkesseln festgelegt und sollten für neue oder erheblich modernisierte Anlagen für die getrennte Wärmeerzeugung gelten, die ab dem 1. Januar 2024 fertiggestellt werden.
(6) Angesichts der Notwendigkeit, stabile Bedingungen für KWK-Investitionen und das Vertrauen der Investoren auch weiterhin sicherzustellen, sollten harmonisierte Referenzwerte für die Strom- und Wärmeerzeugung festgelegt werden.
(7) Eines der Ziele der Richtlinie 2012/27/EU besteht in der Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung, um Energie einzusparen; daher sollten Anreize zur Nachrüstung älterer KWK-Anlagen geschaffen werden, um deren Energieeffizienz zu verbessern. Um einen solchen Anreiz zu schaffen, und im Einklang mit der Anforderung, dass die harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte auf den Grundsätzen von Anhang II Buchstabe f der Richtlinie 2012/27/EU beruhen müssen, sollten die für KWK-Anlagen geltenden Wirkungsgrad-Referenzwerte für Strom gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2402 ab dem elften Jahr nach dem Bau angehoben werden.
(8) Die Wärmeerzeugung gewinnt zunehmend an Bedeutung für die Sicherheit, Resilienz und Flexibilität des Energiesystems. Der Betrieb einiger KWK-Systeme kann sich je nach Anwendung ändern, um Versorgungssicherheit, Flexibilität oder Systemdienstleistungen für das Elektrizitätssystem zu gewährleisten. Bei künftigen Überarbeitungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2402 wird die Entwicklung der Effizienzniveaus untersucht, da Wärmekraftwerke ihren Betrieb anpassen müssen, um flexibler auf die Unterbrechung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und die nachfrageseitige Elektrifizierung reagieren zu können.
(9) Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2402 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2402 wird wie folgt geändert:
Die Anhänge I und II erhalten die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung;
Anhang IV erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2024.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 4. Juli 2023
2) Delegierte Verordnung (EU) 2015/2402 der Kommission vom 12. Oktober 2015 zur Überarbeitung der harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme gemäß der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2011/877/EU der Kommission (ABl. L 333 vom 19.12.2015 S. 54).
Anhang I |
"Anhang I
Harmonisierte Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom
(gemäß Artikel 1)
Die harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom in nachstehender Tabelle beruhen auf dem Netto-Heizwert und atmosphärischen ISO-Standardbedingungen (15 °C Umgebungstemperatur bei 1,013 bar und 60 % relativer Luftfeuchtigkeit).
Kategorie | Energiequelle | Baujahr | |||
Vor 2016 | 2016-2023 | Ab 2024 | |||
Feststoffe | S1 | Steinkohle einschließlich Anthrazit, bituminöser Kohle, subbituminöser Kohle, Koks, Schwelkoks, Petrolkoks | 44,2 | 44,2 | 53,0 |
S2 | Braunkohle, Braunkohlebriketts, Ölschiefer | 41,8 | 41,8 | 53,0 | |
S3 | Torf/Torfbriketts | 39,0 | 39,0 | 53,0 | |
S4 | Trockene Biomasse einschließlich Holz und sonstiger fester Biomasse einschließlich Holzpellets und -briketts, Holzhackgut, sauberer und trockener Holzabfälle, Nussschalen sowie Olivenkernen und anderer Kerne | 33,0 | 37,0 | 37,0 | |
S5 | Sonstige feste Biomasse einschließlich aller nicht unter S4 genannten Holzarten sowie Schwarzlauge und Braunlauge | 25,0 | 30,0 | 30,0 | |
S6 | Siedlungs- und Industrieabfälle (nicht erneuerbar, nicht biogenen Ursprungs wie Kunststoffe, Gummi und andere synthetische Materialien) sowie erneuerbare/biologisch abbaubare Abfälle | 25,0 | 25,0 | 25,0 | |
Flüssige Brennstoffe | L7 | Schweres Heizöl, Gas-/Dieselöl, sonstige Ölprodukte | 44,2 | 44,2 | 53,0 |
L8 | Flüssige Biobrennstoffe einschließlich Biomethanol, Bioethanol, Biobutanol, Biodiesel, anderer Biobrennstoffe sowie aller E-Liquids | 44,2 | 44,2 | 44,2 | |
L9 | Flüssige Abfälle einschließlich biologisch abbaubarer und nicht erneuerbarer Abfälle (einschließlich Talg, Fett und Biertreber) | 25,0 | 29,0 | 29,0 | |
Gase | G10 | Erdgas, LPG, LNG und Biomethan | 52,5 | 53,0 | 53,0 |
G11A | Gehandelter Wasserstoff 1 | 44,2 | 44,2 | 53,0 | |
G11B | Raffineriegase, Synthesegas, Wasserstoff (Nebenprodukt), E-Gase 2 | 44,2 | 44,2 | 44,2 | |
G12 | Biogas aus anaerober Zersetzung, Deponiegas und Klärgas | 42,0 | 42,0 | 42,0 | |
G13 | Kokereigas, Hochofengas, Grubengas und sonstiges Konvertergas (mit Ausnahme von Raffineriegas) | 35,0 | 35,0 | 35,0 | |
Sonstige | O14A | Abwärme, einschließlich Verfahrensabgasen als Produkt aus exothermen chemischen Reaktionen (Eintrittstemperatur > 200 °C) | 30,0 | 30,0 | |
O14B | Abwärme, einschließlich Verfahrensabgasen als Produkt aus exothermen chemischen Reaktionen (Eintrittstemperatur < 200 °C) | 30,0 | 20,0 | ||
O15 | Kernenergie | 33,0 | 33,0 | ||
O16 | Solarthermie | 30,0 | 30,0 | ||
O17 | Geothermie | 19,5 | 19,5 | ||
O18 | Sonstige vorstehend nicht genannte Brennstoffe | 30,0 | 30,0 | ||
1) Wasserstoff, der von seinem Lieferanten an einen Betreiber einer KWK-Anlage verkauft wird.
2) Unter E-Gasen werden gasförmige synthetische Brennstoffe verstanden, die aus erneuerbarem Wasserstoff und Kohlendioxid stammen, das entweder aus einer konzentrierten Quelle, wie Rauchgasen aus einer Industrieanlage, oder aus der Luft abgeschieden wird. |
.
Harmonisierte Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Wärme (gemäß Artikel 1) | Anhang II |
Die harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom in nachstehender Tabelle beruhen auf dem Netto-Heizwert und atmosphärischen ISO-Standardbedingungen (15 °C Umgebungstemperatur bei 1,013 bar und 60 % relativer Luftfeuchtigkeit).
Kategorie | Energiequelle | Baujahr | |||||||||
Vor 2016 | 2016-2023 | Ab 2024 | |||||||||
Heißwasser | Dampf 1 | Unmittelbare Nutzung von Abgasen 2 | Heißwasser | Dampf 1 | Unmittelbare Nutzung von Abgasen 2 | Heißwasser | Dampf 1 | Unmittelbare Nutzung von Abgasen 2 | |||
Feststoffe | S1 | Steinkohle einschließlich Anthrazit, bituminöser Kohle, subbituminöser Kohle, Koks, Schwelkoks, Petrolkoks | 88 | 83 | 80 | 88 | 83 | 80 | 92 | 87 | 84 |
S2 | Braunkohle, Braunkohlebriketts, Ölschiefer | 86 | 81 | 78 | 86 | 81 | 78 | 92 | 87 | 84 | |
S3 | Torf/Torfbriketts | 86 | 81 | 78 | 86 | 81 | 78 | 92 | 87 | 84 | |
S4 | Trockene Biomasse einschließlich Holz und sonstiger fester Biomasse einschließlich Holzpellets und -briketts, Holzhackgut, sauberer und trockener Holzabfälle, Nussschalen sowie Olivenkernen und anderer Kerne | 86 | 81 | 78 | 86 | 81 | 78 | 86 | 81 | 78 | |
S5 | Sonstige feste Biomasse einschließlich aller nicht unter S4 genannten Holzarten sowie Schwarzlauge und Braunlauge | 80 | 75 | 72 | 80 | 75 | 72 | 80 | 75 | 72 | |
S6 | Siedlungs- und Industrieabfälle (nicht erneuerbar, nicht biogenen Ursprungs wie Kunststoffe, Gummi und andere synthetische Materialien) sowie erneuerbare/biologisch abbaubare Abfälle | 80 | 75 | 72 | 80 | 75 | 72 | 80 | 75 | 72 | |
Flüssige Brennstoffe | L7 | Schweres Heizöl, Gas-/Dieselöl, sonstige Ölprodukte | 89 | 84 | 81 | 85 | 80 | 77 | 92 | 87 | 84 |
L8 | Flüssige Biobrennstoffe einschließlich Biomethanol, Bioethanol, Biobutanol, Biodiesel, anderer Biobrennstoffe sowie aller E-Liquids | 89 | 84 | 81 | 85 | 80 | 77 | 85 | 80 | 77 | |
L9 | Flüssige Abfälle einschließlich biologisch abbaubarer und nicht erneuerbarer Abfälle (einschließlich Talg, Fett und Biertreber) | 80 | 75 | 72 | 75 | 70 | 67 | 75 | 70 | 67 | |
Gase | G10 | Erdgas, LPG, LNG und Biomethan | 90 | 85 | 82 | 92 | 87 | 84 | 92 | 87 | 84 |
G11A | Gehandelter Wasserstoff | 89 | 84 | 81 | 90 | 85 | 82 | 92 | 87 | 84 | |
G11B | Raffineriegase, Synthesegas, Wasserstoff (Nebenprodukt), E-Gase | 89 | 84 | 81 | 90 | 85 | 82 | 90 | 85 | 82 | |
G12 | Biogas aus anaerober Zersetzung, Deponiegas und Klärgas | 70 | 65 | 62 | 80 | 75 | 72 | 80 | 75 | 72 | |
G13 | Kokereigas, Hochofengas, Grubengas und sonstiges Konvertergas (mit Ausnahme von Raffineriegas) | 80 | 75 | 72 | 80 | 75 | 72 | 80 | 75 | 72 | |
Sonstige | O14A | Abwärme, einschließlich Verfahrensabgasen als Produkt aus exothermen chemischen Reaktionen (Eintrittstemperatur > 200 °C) | - | - | - | 92 | 87 | - | 92 | 87 | - |
O14B | Abwärme, einschließlich Verfahrensabgasen als Produkt aus exothermen chemischen Reaktionen (Eintrittstemperatur < 200 °C) | - | - | - | 92 | 87 | - | 92 | 87 | - | |
O15 | Kernenergie | - | - | - | 92 | 87 | - | 92 | 87 | - | |
O16 | Solarthermie | - | - | - | 92 | 87 | - | 92 | 87 | - | |
O17 | Geothermie | - | - | - | 92 | 87 | - | 92 | 87 | - | |
O18 | Sonstige vorstehend nicht genannte Brennstoffe | - | - | - | 92 | 87 | - | 92 | 87 | - | |
1) Wird bei Dampfanlagen die Kondensatrückführung bei der Berechnung des KWK-Wärmewirkungsgrades nicht berücksichtigt, sollten die in der Tabelle angegebenen Dampf-Wirkungsgrade um 5 Prozentpunkte erhöht werden.
2) Die Werte für die unmittelbare Nutzung von Wärme sind zu verwenden, wenn die Temperatur 250 °C oder mehr beträgt." |
Anhang II |
"Anhang IV
Korrekturfaktoren für vermiedene Netzverluste bei der Anwendung der harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom
(gemäß Artikel 2 Absatz 2)
Anschlussspannung | Korrekturfaktor (außerhalb des Standorts) | Korrekturfaktor (innerhalb des Standorts) |
> 345 kV | 1 | 0,976 |
> 200- < 345 kV | 0,972 | 0,963 |
> 100- < 200 kV | 0,963 | 0,951 |
> 50- < 100 kV | 0,952 | 0,936 |
> 12- < 50 kV | 0,935 | 0,914 |
> 0,45- < 12 kV | 0,918 | 0,891 |
< 0,45 kV | 0,888 | 0,851 |
Beispiel:
Eine 100-kWel-KWK-Anlage mit einem erdgasbetriebenen Kolbenmotor produziert Strom mit einer Spannung von 380 V. Hiervon sind 85 % für den Eigenverbrauch bestimmt, 15 % werden ins Netz eingespeist. Die Anlage wurde 2020 errichtet. Die jährliche Umgebungstemperatur beträgt 15 °C (eine Korrektur aufgrund der klimatischen Bedingungen ist daher nicht erforderlich).
Nach der Korrektur für Netzverluste ergibt sich auf der Grundlage des gewichteten Mittels der in diesem Anhang genannten Faktoren folgender Wirkungsgrad-Referenzwert für die getrennte Erzeugung von Strom in dieser KWK-Anlage:
Ref Eη= 53 % × (0,851 × 85 % + 0,888 × 15 %) = 45,4 %. "
ENDE |