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Verordnung (EU) 2023/2147 des Rates vom 9. Oktober 2023 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die Stabilität und den politischen Übergang Sudans untergraben
(ABl. L 2023/2147 vom 11.10.2023;
VO (EU) 2024/384 - (ABl. L 2024/384 vom 22.01.2024 A;
VO (EU) 2024/1783 - ABl. L 2024/1783 vom 24.06.2024;
VO (EU) 2024/2465 - ABl. L 2024/2465 vom 12.09.2024)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss (GASP) 2023/2135 des Rates vom 9. Oktober 2023 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die Stabilität und den politischen Übergang Sudans untergraben 1,
auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Rat hat am 9. Oktober 2023 den Beschluss (GASP) 2023/2135 angenommen, mit dem ein Rahmen für gezielte restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die Stabilität und den politischen Übergang Sudans untergraben, geschaffen wird. Der politische Kontext und die politischen Gründe für die Verhängung der restriktiven Maßnahmen wird in den zugehörigen Erwägungsgründen dargelegt. Der genannte Beschluss sieht ein Reiseverbot, das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter natürlicher oder juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen sowie das Verbot vor, diesen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Die Personen, Organisationen und Einrichtungen, die diesen restriktiven Maßnahmen unterliegen, sind im Anhang des genannten Beschlusses aufgeführt.
(2) Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, daher ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen.
(3) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, insbesondere mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren, den Verteidigungsrechten und dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten. Diese Verordnung sollte unter Achtung dieser Rechte angewandt werden.
(4) Das Verfahren zur Änderung der Liste in Anhang I dieser Verordnung sollte unter anderem vorsehen, dass die benannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen die Gründe für die Aufnahme in die Liste erfahren, sodass sie Gelegenheit zur Stellungnahme haben.
(5) Zur Durchführung dieser Verordnung und zur Gewährleistung eines Höchstmaßes an Rechtssicherheit in der Union sollten die Namen der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach dieser Verordnung einzufrieren sind, und sonstige sachdienliche Angaben veröffentlicht werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte den Bestimmungen der Verordnungen (EU) 2016/679 2 und (EU) 2018/1725 3 des Europäischen Parlaments und des Rates genügen.
(6) Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten einander über die gemäß dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und über alle ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegenden sonstigen sachdienlichen Informationen unterrichten.
(7) Die Mitgliedstaaten sollten für Verstöße gegen diese Verordnung Sanktionen festlegen und alle erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Sanktionen ergreifen. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein
- hat folgende Verordnung erlassen:
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen im Besitz, im Eigentum, in der Verfügungsgewalt oder unter der Kontrolle der in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen werden eingefroren.
(2) Den in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen bereitgestellt werden oder zugutekommen.
(3) Anhang I enthält natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die
(1) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen
(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach Absatz 1 erteilte Genehmigungen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
(1) Artikel 2 Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 können zuständige Behörden eines Mitgliedsstaats abweichend von Artikel 2 Absätze 1 und 2 die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Zurverfügungstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Bereitstellung dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe oder zur Unterstützung anderer Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse erforderlich ist.
(3) Ergeht innerhalb von 5 Tagen nach Eingang des Genehmigungsantrags im Rahmen von Absatz 2 keine ablehnende Entscheidung, kein Auskunftsersuchen oder keine Mitteilung über eine Fristverlängerung der zuständigen Behörde, so gilt die Genehmigung als erteilt.
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach diesem Absatz erteilte Genehmigungen innerhalb von vier Wochen nach deren Erteilung.
(1) Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 können zuständige Behörden die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach Absatz 1 erteilte Genehmigungen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
(1) Schuldet eine in Anhang I aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die von der betreffenden natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung vor dem Tag geschlossen wurden bzw. entstanden sind, an dem diese natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang I aufgenommen wurde, so können die zuständigen Behörden abweichend von Artikel 2 Absatz 1 die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn die betreffende zuständige Behörde festgestellt hat, dass
(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
(1) Artikel 2 Absatz 2 hindert Finanz- oder Kreditinstitute nicht daran, eingefrorenen Konten Gelder gutzuschreiben, die von Dritten auf das Konto einer in der Liste aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen werden, sofern die diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- oder Kreditinstitute setzen die zuständigen Behörden unverzüglich von solchen Transaktionen in Kenntnis.
(2) Artikel 2 Absatz 2 gilt nicht für eine auf eingefrorene Konten erfolgte Gutschrift von
sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen nach Artikel 2 Absatz 1 eingefroren werden.
(1) Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen sind verpflichtet,
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt vorbehaltlich nationaler oder sonstiger anwendbarer Vorschriften über die Vertraulichkeit von Informationen, die sich im Besitz von Justizbehörden befinden, und im Einklang mit der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwälten und ihren Mandanten, die durch Artikel 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantiert wird. Zu diesem Zweck umfasst dies auch die Kommunikation hinsichtlich Rechtsberatung durch andere zertifizierte Fachleute, die nach nationalem Recht befugt sind, den Mandanten in Gerichtsverfahren zu vertreten, sofern diese Rechtsberatung im Zusammenhang mit anhängigen oder künftigen Gerichtsverfahren erbracht wird.
(3) Zusätzliche Informationen, die direkt bei der Kommission eingehen, werden den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt.
(4) Die nach diesem Artikel übermittelten oder erhaltenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.
(5) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, einschließlich der Durchsetzungsbehörden, der Zollbehörden im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 4, der zuständigen Behörden im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 5, der Richtlinie (EU) 2015/849 6 und der Richtlinie 2014/65/EU 7 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verwalter amtlicher Register, in denen natürliche Personen, juristische Personen, Einrichtungen und Organisationen sowie unbewegliche oder bewegliche Vermögensgegenstände eingetragen sind, verarbeiten Informationen, einschließlich personenbezogener Daten und erforderlichenfalls der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Informationen, und tauschen sie unverzüglich mit anderen zuständigen Behörden ihres Mitgliedstaats und anderer Mitgliedstaaten und mit der Kommission aus, wenn eine derartige Verarbeitung und ein derartiger Austausch für die verarbeitende oder die empfangende Behörde im Einklang mit dieser Verordnung zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, insbesondere wenn sie Verletzungen, Umgehungen oder Versuche der Verletzung oder Umgehung der in dieser Verordnung festgelegten Verbote feststellen.
(6) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Einklang mit der vorliegenden Verordnung und den Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 Europäischen Parlaments und des Rates und nur insoweit, als es für die Anwendung der vorliegenden Verordnung und zur Gewährleistung einer wirksamen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie mit der Kommission bei ihrer Anwendung erforderlich ist.
(1) Es ist untersagt, wissentlich und vorsätzlich an Handlungen teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Maßnahmen nach Artikel 2 bezweckt oder bewirkt wird.
(2) Die in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind verpflichtet,
(3) Die Nichteinhaltung von Absatz 2 wird als Teilnahme an Handlungen nach Absatz 1, mit denen die Umgehung der Maßnahmen nach Artikel 2 bezweckt oder bewirkt wird, angesehen.
(4) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Wochen über den Erhalt der Informationen nach Absatz 2 Buchstabe a.
(5) Die nach diesem Artikel übermittelten oder erhaltenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.
(6) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Einklang mit der vorliegenden Verordnung und den Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates und nur insoweit, als es für ihre Anwendung erforderlich ist.
(1) Natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen sowie ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die im guten Glauben, im Einklang mit dieser Verordnung zu handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder ihre Bereitstellung ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, das Einfrieren oder Zurückhalten der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen ist nachweislich auf Fahrlässigkeit zurückzuführen.
(2) Natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen können für ihr Handeln nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen vernünftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen die Maßnahmen nach dieser Verordnung verstoßen.
(1) Ansprüche in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise betroffen ist, einschließlich Schadensersatzansprüche oder ähnliche Ansprüche, wie Entschädigungs- oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer Garantie oder Gegengarantie, insbesondere einer finanziellen Garantie oder Gegengarantie, in jeglicher Form, werden nicht erfüllt, wenn sie geltend gemacht werden von
(2) In Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist.
(3) Dieser Artikel berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nach dieser Verordnung.
(1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten informieren einander über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und übermitteln einander ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, insbesondere über
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln einander und der Kommission unverzüglich ihnen vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, die die wirksame Anwendung dieser Verordnung berühren könnten.
(1) Beschließt der Rat, eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung den in Artikel 2 genannten Maßnahmen zu unterwerfen, so ändert er Anhang I entsprechend.
(2) Der Rat setzt die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung von dem Beschluss nach Absatz 1 und den Gründen für die Aufnahme in die Liste entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung in Kenntnis und gibt dieser natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme.
(3) Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden wesentliche neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat den betreffenden Beschluss und unterrichtet die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.
(4) Die Liste in Anhang I wird in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle zwölf Monate überprüft.
(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Anhang II auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen zu ändern.
(1) Anhang I enthält die Gründe für die Aufnahme der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in die Liste.
(2) Anhang I enthält die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erforderlichen Angaben, soweit diese verfügbar sind. Bei natürlichen Personen können diese Angaben Folgendes umfassen: Namen und Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf. Bei juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, die Registriernummer und den Geschäftssitz umfassen.
(1) Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen diese Verordnung Sanktionen fest und treffen alle zur Sicherstellung ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten ergreifen ferner geeignete Maßnahmen zur Einziehung der Erträge aus solchen Verstößen.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen gemäß Absatz 1 unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und melden ihr alle späteren Änderungen.
(1) Der Rat, die Kommission und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden "Hoher Vertreter") dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, um ihre Aufgaben nach dieser Verordnung zu erfüllen. Zu diesen Aufgaben gehören
(2) Der Rat, die Kommission und der Hohe Vertreter verarbeiten einschlägige Daten, die Straftaten der in der Liste aufgeführten natürlichen Personen sowie strafrechtliche Verurteilungen oder Sicherungsmaßregeln im Zusammenhang mit diesen Personen betreffen, gegebenenfalls nur in dem Umfang, in dem dies für die Ausarbeitung des Anhangs I erforderlich ist.
(3) Für die Zwecke dieser Verordnung werden der Rat, die Kommission und der Hohe Vertreter zu "Verantwortlichen" im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 bestimmt, um sicherzustellen, dass die betreffenden natürlichen Personen ihre Rechte nach dieser Verordnung ausüben können.
(1) Die Mitgliedstaaten benennen die in dieser Verordnung genannten zuständigen Behörden und geben sie auf den in Anhang II aufgeführten Internetseiten an. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über alle Änderungen der Adressen ihrer in Anhang II aufgeführten Internetseiten.
(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Benennung ihrer zuständigen Behörden, sowie die Kontaktdaten dieser zuständigen Behörden, und sie melden der Kommission alle späteren Änderungen.
(3) Soweit diese Verordnung eine Melde-, Informations- oder sonstige Mitteilungspflicht gegenüber der Kommission vorsieht, werden dazu die Anschrift und die anderen Kontaktdaten verwendet, die in Anhang II angegeben sind.
Die Kommission darf die Informationen, die ihr nach dieser Verordnung übermittelt oder von ihr entgegengenommen werden, nur für die Zwecke verwenden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.
Diese Verordnung gilt
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Luxemburg am 9. Oktober 2023.
2) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1).
3) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39).
4) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013 S. 1).
5) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 1).
6) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 05.06.2015 S. 73).
7) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 349).
Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 2 | Anhang I 24 24a |
A. Natürliche Personen
"Name | Angaben zur Identifizierung | Gründe | Datum der Aufnahme in die Liste | |
1. | Mirghani Idriss SULEIMAN | Staatsangehörigkeit: sudanesisch Geschlecht: männlich Funktion: Generalleutnant der sudanesischen Streitkräfte; Generaldirektor von Defence Industries System; Leiter der Produktionsbehörde der sudanesischen Armee Verbundene Personen: General Abdelfattah Al-Burhan, Oberbefehlshaber der sudanesischen Streitkräfte (im Folgenden "SAF" (Sudanese Armed Forces)) Verbundene Organisationen: Defense Industries System, SMT Engineering; SAF | Generalleutnant Mirghani Idriss Suleiman ist Offizier der SAF und Generaldirektor von Defence Industries System (DIS), eines Unternehmens, gegen das die Europäische Union Sanktionen verhängt hat, da es Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit Sudans bedrohen. DIS wird als das größte Rüstungsunternehmen Sudans beschrieben, das durch Hunderte von Tochterunternehmen in verschiedenen Branchen der sudanesischen Wirtschaft Einnahmen von geschätzt 2 Mrd. USD erwirtschaftet. DIS stellt ein breites Spektrum von Kleinwaffen, konventionellen Waffen, Munition und Militärfahrzeugen für die SAF her. Als Generaldirektor von DIS hat Mirghani Idriss Suleiman seit Beginn des Krieges zahlreiche Reisen mit General Abdelfattah Al-Burhan, dem Oberbefehlshaber der SAF, unternommen, angeblich, um die SAF besser zu befähigen, die RSF an mehreren Fronten in Khartum, Darfur und Kurdufan zu bekämpfen. Somit unterstützt Mirghani Idriss Suleiman Handlungen bzw. politische Maßnahmen, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit Sudans bedrohen. | 24.6.2024 |
2. | EL TAHIR Mohamed EL AWAD EL AMIN alias EL TAHIR Mohamed EL AWAD EL AMIN AL-TAHER; Mohammed AL-AWAD AL-AMIN | Staatsangehörigkeit: sudanesisch Geschlecht: männlich Funktion: Generalleutnant, seit 1. September 2022 Befehlshaber der sudanesischen Luftwaffe. Ehemaliger Dekan des Kollegs der sudanesischen Luftwaffe (Sudanese Air Force College). Ehemaliger Kommandant des Luftwaffenstützpunkts Khartum. Verbundene Personen: General Abdelfattah Al-Burhan, Oberster Befehlshaber der SAF; Generalleutnant Yasir al-Atta, stellvertretender Oberbefehlshaber der SAF; General Mohamed Osman al-Hussein, Stabschef der Landstreitkräfte der SAF Verbundene Organisationen: SAF | El Tahir Mohamed El Awad El Amin ist Generalleutnant der SAF und seit 1. September 2022 Befehlshaber der sudanesischen Luftwaffe.
Daher ist er für die seit Ausbruch des Konflikts zwischen SAF, RSF und den mit ihnen verbündeten Milizen am 15. April 2023 von der SAF-Luftwaffe durchgeführten Operationen zuständig; dies wird dadurch unterstrichen, dass er an öffentlich bekanntgegebenen Treffen auf hoher Ebene teilgenommen hat, bei denen im Mai und Juli 2023 hochrangige Befehlshaber der SAF unter der Leitung von Oberbefehlshaber Abdelfattah Al-Burhan im Generalkommando der SAF in Khartum zusammenkamen. El Tahir Mohamed El Awad El Amin trägt damit die unmittelbare Befehlsverantwortung für die willkürliche Bombardierung dicht besiedelter Wohngebiete insbesondere in Khartum, Omdurman, Nyala (Süd-Darfur) und Nord-Kurdufan durch die SAF-Luftwaffe, die von der Integrierten Hilfsmission der Vereinten Nationen für den Übergang in Sudan (UNITAMS) in ihren Berichten vom 31. August 2023 und vom 13. November 2023 an den Generalsekretär, im Bericht des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte vom 22. Februar 2024 und im Bericht der Sachverständigengruppe der Vereinten Nationen für Sudan vom 15. Januar 2024 dokumentiert wurde. El Tahir Mohamed El Awad El Amin ist somit unmittelbar an der Fortsetzung des Konflikts in Sudan beteiligt, der den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit Sudans bedroht, und war an der Planung, Leitung und Durchführung von Luftangriffen beteiligt, die zu schweren Menschenrechtsverletzungen und schweren Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht geführt haben, da sie eine hohe Zahl an Todesopfern bei der Zivilbevölkerung verursacht haben, zur Vertreibung der Zivilbevölkerung und zur Zerstörung kritischer Infrastruktur, einschließlich medizinischer Einrichtungen wie beispielsweise des East Nile Hospital in Khartum im Mai 2023 und des Babiker Nahar Paediatric Hospital in El-Fasher im Mai 2024, geführt haben. | 24.6.2024 |
3. | Ali Ahmed KARTI MOHAMED | Geburtsdatum: 11.3.1953 Geburtsort: Hagar Elassal - Sudan Staatsangehörigkeit: sudanesisch Geschlecht: männlich Funktion: Treuer Anhänger der Nationalen Kongresspartei (National Congress Party); Generalsekretär der islamistischen Bewegung Sudans; ehemaliger Außenminister Sudans Personalausweis-Nr.: 11822483949 Verbundene Organisationen: sudanesisches Außenministerium, Sudanesische Islamistische Bewegung | Ali Ahmed Karti Mohamed war sudanesischer Außenminister unter der Regierung von Omar al-Bashir.
Nach dem Sturz des al-Bashir-Regimes wurde Ali Ahmed Karti Mohamed als einer der Anführer der Sudanesischen Islamistischen Bewegung ausgewählt und hat Bemühungen geleitet, die Fortschritte Sudans hin zu einem vollständigen demokratischen Übergang zu behindern, indem die frühere Zivil-Übergangsregierung und der Prozess des politischen Rahmenabkommens unterminiert wurden.
Dies hat zu dem Konflikt zwischen den SAF und den RSF, der am 15. April 2023 ausbrach, beigetragen. Er und andere kompromisslose sudanesische Islamisten blockieren aktiv die Bemühungen um eine Waffenruhe zur Beendigung des Konflikts, und sie widersetzen sich den zivilen Anstrengungen zur Wiederaufnahme des demokratischen Übergangs. Ali Ahmed Karti Mohamed ist treuer Anhänger der Nationalen Kongresspartei (NCP), die 1998 von Omar Al-Bashir gegründet wurde. Die NCP ist die Nachfolgeorganisation der mit der Bruderschaft verbundenen Nationalen Islamistischen Front (National Islamic Front). Ali Ahmed Karti Mohamed ist derzeit Generalsekretär der Sudanesischen Islamistischen Bewegung, eines breiten Bündnisses islamistischer Gruppen, und gilt als die Person, die hinter dem Wiedererstarken der NCP steht. Die islamistische Bewegung hat starken Einfluss auf SAF, Polizei und Nachrichtendienste. Ali Ahmed Karti Mohamed ist daher an Handlungen oder politischen Maßnahmen, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit Sudans bedrohen, unmittelbar oder mittelbar beteiligt, unterstützt diese Handlungen oder profitiert davon. | 24.6.2024 |
4. | Abdulrahman JUMA BARAKALLAH alias Major-General Abdulrahman GOMAA; Abdul Rahman JUMA BARAKALLAH | Geburtsort:
AlDaein- Abu Matareq, Ost-Darfur, Sudan Staatsangehörigkeit: sudanesisch Geschlecht: männlich Funktion: Generalmajor der RSF und RSF-Befehlshaber in West-Darfur Verbundene Organisationen: RSF | Abdulrahman Juma Barakallah ist ein prominenter General der RSF, der die militärischen Einsatzkräfte der RSF in West-Darfur befehligt. Er ist verantwortlich für Gräueltaten und andere Übergriffe, einschließlich ethnisch motivierter Tötungen, gezielter Angriffe auf Menschenrechtsaktivisten und Menschenrechtsverteidiger, sexueller Gewalt in Konflikten sowie der Plünderung und des Niederbrennens von Gemeinschaften. Zudem ist er verantwortlich für die Entführung und Ermordung des Gouverneurs von West-Darfur, Khamis Abbakar, und seines Bruders. Khamis Abbakar wurde ermordet, nachdem er wenige Stunden zuvor in einem Interview mit dem saudi-arabischen Fernsehsender Al Hadath und dem Fernsehsender der Arabischen Emirate Al Arabiya die RSF und die mit ihnen verbündeten Milizen beschuldigt hatte, lokale Gemeinschaften in Al-Dschunaina, der Hauptstadt von West-Darfur, anzugreifen. Abdulrahman Juma Barakallah wurde auch von internationalen Nichtregierungsorganisationen beschuldigt, für den Völkermord an der Masalit-Gemeinschaft verantwortlich zu sein. Abdulrahman Juma Barakallah ist daher verantwortlich für die Planung, das Befehlen oder das Begehen von Handlungen in West-Darfur, die schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße darstellen oder gegen das humanitäre Völkerrecht verstoßen, einschließlich Tötungen und Verstümmelungen, Vergewaltigungen und anderer schwerwiegender Formen sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt, Entführungen und Vertreibung. Als ein General der RSF in West-Darfur ist er zudem unmittelbar oder mittelbar an Handlungen oder politischen Maßnahmen beteiligt, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit Sudans bedrohen. | 24.6.2024 |
5. | Mustafa Ibrahim ABDEL NABl MOHAMED | Staatsangehörigkeit: sudanesisch Geschlecht: männlich Funktion: Direktor der al-Khaleej Bank; Mehrheitsaktionär des Unternehmens Shield Protective Solutions Co. Ltd. (Sudan); Finanzberater des Befehlshabers der RSF Reisepass-Nr.: B CH 4930920 Verbundene Personen: Musa Hamdan Dagalo Musa, Bruder des RSF-Anführers Mohamed Hamdan Dagalo Verbundene Organisationen: Al-Khaleej Bank; Shield Protective Solutions Co. Ltd. (Sudan) | Mustafa Ibrahim Abdel NABl Mohamed ist ein ehemaliger hoher Beamter der sudanesischen Zentralbank, der Finanzberater der RSF wurde und diese bei der Verwaltung eines Netzes von Stellvertreterunternehmen und -organisationen unterstützt. In einem Bericht der VN-Expertengruppe über Sanktionen in Darfur wurde kürzlich ohne Namensnennung ein ehemaliger hochrangiger Beamter der sudanesischen Zentralbank erwähnt, der in Dubai ansässig ist und Finanzberater der RSF wurde. In dem Bericht wurde ebenfalls erläutert, dass die Al-Khaleej Bank 2019 maßgeblich zur Finanzierung der RSF beigetragen hat, als das Eigentum an der Bank mehrheitlich von mit den RSF verbundenen Personen und Einrichtungen übernommen wurden. Medienberichte und Denkfabriken haben diese Person als Mustafa Ibrahim Abdel NABl Mohamed identifiziert. Er ist Direktor der Al Khaleej Bank, einer sudanesischen Bank. Über 60 % der Anteile der Al-Khaleej Bank werden von Unternehmen gehalten, die mit der Familie von Mohammad Hamdan Dagalo (Hemedti), dem Befehlshaber der RSF, verbunden sind. Mustafa Ibrahim Abdel NABl Mohamed ist auch Mehrheitsaktionär des Unternehmens Shield Protective Solutions Co. Ltd. Der andere Anteilseigner dieses Unternehmens ist einer der Brüder von Hemedti, nämlich Musa Hamdan Dagalo Musa; dieses Unternehmen hält über 14 % der Anteile der Al-Khaleej Bank. Als Finanzberater der RSF und der Dagalo-Familie ist Mustafa Ibrahim Abdel NABl Mohamed an Handlungen oder politischen Maßnahmen, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit Sudans bedrohen, unmittelbar oder mittelbar beteiligt, unterstützt diese Handlungen oder profitiert von diesen Handlungen. | 24.6.2024 |
6. | Masar Abdurahman ASEEL alias Massar Abdelrahman ASSIL Masar Abdelrahman ESEIL Massar ASSEL Masar ASIL | Geschlecht: männlich Funktion: Amir des Mahamid-Clans in West-Darfur; Mitglied der "Native Administration" in West-Darfur | Masar Abdurahman Aseel ist ein prominenter Stammesführer des Mahamid-Clans in West-Darfur.
Der Mahamid-Clan gehört der Volksgruppe der Rizeigat an, in der arabische Gemeinschaften vereint sind, die in Darfur und im Tschad leben.
Er führt den Titel des "Amir" und ist Mitglied der "Native Administration" in West-Darfur. Masar Abdurahman Aseel hat seit April 2023 die von den Rapid Support Forces (RSF) und ihren verbündeten Milizen geführten Angriffe auf in Al-Dschunaina (West-Darfur) lebende lokale Gemeinschaften, insbesondere Massalit-Gemeinschaften, begünstigt. Insbesondere hat er unmittelbar zur Rekrutierung und Bewaffnung von Milizen durch die RSF sowie zur Koordinierung dieser Kräfte beigetragen, die gemäß dem im Januar 2024 von der Sachverständigengruppe der Vereinten Nationen für Sudan vorgelegten 15. Abschlussbericht zwischen Ende April und Anfang November 2023 ethnisch motivierte Angriffe gegen Massalit-Gemeinschaften in West-Darfur durchgeführt haben. Die RSF haben im März und April 2024 Propaganda-Videos veröffentlicht, die Masar Abdurahman Aseel in der Hauptrolle zeigen und in denen seine kriegstreibende Unterstützung für die RSF und die Rolle herausstellt werden, die er dabei spielt, Truppen hinter den RSF zu sammeln, die sich an den seit dem 15. April 2023 laufenden Kämpfen gegen die SAF beteiligen. Masar Abdurahman Aseel ist daher unmittelbar an der Unterstützung von Handlungen oder politischen Maßnahmen, die den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit Sudans bedrohen, beteiligt und profitiert von solchen Handlungen. Indem Masar Abdurahman Aseel die Eroberung von West-Darfur durch die RSF unterstützt hat, hat er seine Position und seinen Einfluss in der "Native Administration" von West-Darfur ausgebaut, und dies zu Lasten anderer Anführer von Gemeinschaften, die insbesondere der Massalit-Gemeinschaft angehören und gegen die die RSF und die mit ihnen verbündeten Milizen gezielt vorgegangen sind. | 24.6.2024 |
B. Organisationen
Bezeichnung | Angaben zur Identifizierung | Gründe | Datum der Aufnahme in die Liste | |
1. | Defense Industries System alias: Military Industry Corporation; Defense Industries Corporation | Anschrift:
Khartoum North, Khartoum 10783 Art der Organisation: Öffentliche Einrichtung Datum der Registrierung: 1993 | Defense Industries System (DIS), vormals bekannt als Military Industrial Corporation (MIC), ist ein großes Konglomerat im Eigentum der sudanesischen Streitkräfte (SAF), das ein Netzwerk aus vom Militär kontrollierter Unternehmen verwaltet.
DIS erwirtschaftet beträchtliche jährliche Einnahmen, die für das Jahr 2020 auf 2 Mrd. USD geschätzt werden. DIS stellt eine Reihe von Militärgütern - darunter Waffen, Munition, Luftfahrzeuge und Militärfahrzeuge - her und liefert sie an die SAF, von denen sie im Konflikt in Sudan eingesetzt werden. DIS kontrolliert zusammen mit SMT Engineering (SMT) über ein Netz direkter und indirekter Beteiligungen zahlreiche Unternehmen des von den SAF kontrollierten GIAD-Konglomerats, das auch an der Herstellung von Waffen und Fahrzeugen sowie an der Erbringung von Dienstleistungen für die SAF, insbesondere durch eine Partnerschaft zwischen GIAD for Automotive Services und dem Corps of Engineers (Pionierkorps), beteiligt ist. Der Generaldirektor von DIS begleitet den Befehlshaber Al-Burhan seit April 2023 bei dessen offiziellen Auslandsbesuchen. Somit unterstützt DIS die Handlungen und politischen Maßnahmen der SAF, die den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit Sudans bedrohen. Darüber hinaus ist DIS mit SMT verbunden, das die Handlungen und politischen Maßnahmen der SAF, die den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit Sudans bedrohen, ebenfalls unterstützt. | 22.1.2024 |
2. | SMT Engineering alias: Sudan Master Technology; SMT | Anschrift:
SMT Building Madani Road, KM 50 Khartoum, Giad Industrial Complex, Gamhuria Street Khartoum Art der Organisation: Staatlich kontrolliertes Unternehmen | SMT Engineering (SMT) ist ein Unternehmen mit Sitz in Sudan, das zusammen mit DIS über ein Netz direkter und indirekter Beteiligungen Eigentümer zahlreicher Unternehmen des von den SAF kontrollierten GIAD-Konglomerats ist oder diese kontrolliert.
SMT ist der Hauptaktionär von drei GIAD-Unternehmen, deren übrige Anteile von DIS gehalten werden (GIAD für die Automobil- und Lkw-Industrie, GIAD-Komplex für die Industrie der Schwermechanik und GIAD-Komplex für die Metallindustrie). SMT besitzt oder kontrolliert direkt oder indirekt auch zahlreiche weitere Unternehmen, die Teil des GIAD-Konglomerats sind und an denen DIS ebenfalls Anteile hält, etwa bei GIAD Automotive Services. Das GIAD-Konglomerat ist an der Herstellung von Waffen und Fahrzeugen für die Streitkräfte sowie an der Erbringung von Dienstleistungen für die SAF, insbesondere durch eine Partnerschaft zwischen GIAD Automotive Services und dem Corps of Engineers (Pionierkorps), beteiligt. DIS ist ein großes Konglomerat im Eigentum der SAF, das die Handlungen und politischen Maßnahmen der SAF, die den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit Sudans bedrohen, unterstützt, insbesondere durch die Herstellung und Lieferung einer Reihe von Militärgütern - darunter Waffen, Munition, Luftfahrzeuge und Militärfahrzeuge -, die von den Streitkräften im Konflikt in Sudan eingesetzt werden. Somit unterstützt SMT Engineering die Handlungen und politischen Maßnahmen der SAF, die den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit Sudans bedrohen. Darüber hinaus ist SMT mit DIS verbunden, das die Handlungen und politischen Maßnahmen der SAF, die den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit Sudans bedrohen, ebenfalls unterstützt. | 22.1.2024 |
3. | Zadna International Company for Investment Limited | Anschrift:
Doha Street Property 436, Manshia Doha Street, Khartoum, Sudan, 11429 Art der Organisation: Staatlich kontrolliertes Unternehmen Datum der Registrierung: 1997 | Zadna International Company for Investment Limited (Zadna) ist eine Holdinggesellschaft in den Bereichen Landwirtschaft und Bauwesen, die sich zu 99 % im Eigentum des von den SAF kontrollierten Special Fund for the Social Security of the Armed Forces (SFSSAF, vormals bekannt als Charity Organisation for the Support of the Armed Forces) befindet. Der Anführer der SAF, Befehlshaber Al-Burhan, ernannte im Oktober 2021 seinen Freund und Direktor von DIS, General El Mirghani Idris Suleiman, zum Vorsitzenden von Zadna. Im Mai 2023 ernannte er ferner Dr. Taha Hussein Yousef zum Generaldirektor von Zadna. SFSSAF und Zadna sind Teil des riesigen Netzwerks von Unternehmen und Organisationen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle der SAF stehen und genutzt werden, um die Macht der Streitkräfte über die sudanesische Wirtschaft aufrechtzuerhalten. Zadna ist ein führendes Unternehmen, das hochkarätige internationale Geschäfte abschließt und eine der wichtigsten Einnahmequellen des Netzwerks von Unternehmen der Streitkräfte darstellt. Daher generiert Zadna beträchtliche Einnahmen zugunsten der SAF, mit denen den Streitkräften die Finanzierung und Fortsetzung des Konflikts in Sudan ermöglicht wird. Somit unterstützt Zadna International Company for Investment Limited die Handlungen und politischen Maßnahmen der SAF, die den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit Sudans bedrohen. | 22.1.2024 |
4. | Al Junaid Multi Activities Co Ltd alias Ajmac multi activities company; Al Gunade | Anschrift:
Street 3 Khartoum Block 17 Alryad, Sudan Industrial Area 13, Sharjah, UAE P.O. Box 61401, Sharjah Art der Organisation: Gesellschaft mit beschränkter Haftung Datum der Registrierung: 2009 | Al Junaid Multi Activities Co Ltd (Al Junaid) ist eine sudanesische Holdinggesellschaft, die vom Befehlshaber der Rapid Support Forces (RSF), Mohamed Hamdan Dagalo (Hemedti), und seinem Bruder, dem stellvertretenden RSF-Befehlshaber, Abdul Rahim Dagalo, kontrolliert wird.
Das Unternehmen steht im Eigentum von Abdul Rahim Dagalo und seinen beiden Söhnen.
Hemedti selbst ist Mitglied des Verwaltungsrats. Mit Sitz in Khartum hat Al Junaid Tochtergesellschaften in mehreren Wirtschaftszweigen, darunter im Goldbergbau und Goldhandel, und macht einen großen Teil der sudanesischen Goldindustrie aus. Das Unternehmen verfügt über Bergbaukonzessionen in Darfur, insbesondere in der Nähe von Jebel Amer (Nord-Darfur) und in dem Gebiet Singo (Süd-Darfur), und ist auch außerhalb dieser Region tätig. Die Goldminen in Darfur, einschließlich der Mine in Jebel Amer, stehen seit 2017 unter der Kontrolle der RSF. Al Junaid generiert durch den Goldbergbau und den Goldhandel beträchtliche Einnahmen für die Familie Dagalo und die RSF, wodurch ihnen die Finanzierung und Fortsetzung des Konflikts in Sudan ermöglicht wird. Die RSF nutzt Al Junaids Produktion und Ausfuhr von Gold auch, um die militärische Unterstützung durch die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE), in die der Großteil der sudanesischen Goldproduktion geschmuggelt wird, und von der Wagner-Gruppe sowie die Lieferung von Waffen, die von den RSF im Konflikt in Sudan eingesetzt werden, zu sichern. Somit unterstützt Al Junaid Multi Activities Co Ltd die Handlungen der RSF, die den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit Sudans bedrohen. | 22.1.2024 |
5. | Tradive General Trading Co | Anschrift:
P.O. Box 86436, Dubai (UAE) Art der Organisation: Gesellschaft mit beschränkter Haftung Datum der Registrierung: 2018 | Tradive General Trading Co (Tradive) ist ein Unternehmen mit Sitz in den VAE, dessen Geschäftsführer und wirtschaftlicher Eigentümer der Major der RSF und jüngste Bruder von Mohamed Hamdan Dagalo (Hemedti), Algoney Hamdan Daglo, ist. Tradive ist Teil des Geschäftsnetzes der RSF, das stabile Einnahmen für die RSF generiert und ihnen damit die Finanzierung und Fortsetzung des Konflikts in Sudan ermöglicht. Es wird als Strohfirma der RSF eingesetzt, über die beträchtliche Summen von und zu den RSF gelenkt werden und die den Erwerb von Material zur Unterstützung der RSF-Operationen ermöglicht. So hat Tradive beispielsweise Fahrzeuge für die RSF erworben, darunter die Kleinlastwagen Hilux und Land Cruiser von Toyota, die häufig in hochmobile "Technikgeräte", mit Waffen ausgestattete Wüstenfahrzeuge, umgebaut werden. Im ersten Halbjahr 2019 wurden mehr als 1000 solcher Fahrzeuge aus den VAE nach Sudan eingeführt. Diese umgebauten Fahrzeuge werden seit Langem von den RSF eingesetzt und werden im Konflikt in Sudan auch weiterhin von ihnen eingesetzt, insbesondere für die Überwachung der von der RSF kontrollierten Gebieten. Somit unterstützt Tradive General Trading Co die Handlungen der RSF, die den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit Sudans bedrohen. | 22.1.2024 |
6. | GSK ADVANCE COMPANY LTD | Anschrift:
Ahmed Khair Street, Khartoum 11111, Sudan Art der Organisation: Gesellschaft mit beschränkter Haftung | GSK ist ein Unternehmen im Bereich Informationstechnologie und Sicherheit mit Sitz in Sudan, das sich zu 60 % im Eigentum des Majors der RSF und jüngsten Bruders von Mohamed Hamdan Dagalo (Hemedti), Algoney Hamdan Daglo, befindet. GSK ist Teil des Geschäftsnetzes der RSF, das stabile Einnahmen für die RSF generiert und ihnen dadurch die Finanzierung und Fortsetzung des Konflikts in Sudan ermöglicht. GSK wird von den RSF als Strohfirma eingesetzt, wodurch Mittelzuflüsse zu den RSF ermöglicht werden, und ist an den Beschaffungsverfahren der RSF beteiligt. Seit spätestens 2019 arbeitet GSK darüber hinaus mit Aviatrade LLC, einem militärischen Versorgungsunternehmen mit Sitz in Russland, für den Erwerb von Material und Ausrüstung und dessen Lieferung an die RSF sowie für entsprechende Schulungen zusammen, einschließlich in Bezug auf unbemannte Luftfahrzeuge, Überwachungsausrüstung und Ersatzteile. Im Konflikt in Sudan setzen die RSF Aufklärungsdrohnen und mit Waffen ausgestattete Drohnen ein. Somit unterstützt GSK Advance Company LTD die Handlungen der RSF, die den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit Sudans bedrohen. | 22.1.2024 |
Websites mit Informationen über die zuständigen Behörden und Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission | Anhang II 24 |
BELGIEN
https://diplomatie.belgium.be/en/policy/policy_areas/peace_and_security/sanctions
BULGARIEN
https://www.mfa.bg/en/EU-sanctions
TSCHECHIEN
https://fau.gov.cz/en/international-sanctions
DÄNEMARK
https://um.dk/udenrigspolitik/sanktioner/ansvarlige-myndigheder
DEUTSCHLAND
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Aussenwirtschaft/embargos-aussenwirtschaftsrecht.html
ESTLAND
https://vm.ee/en/sanctions-arms-and-export-control/international-sanctions
IRLAND
https://www.dfa.ie/our-role-policies/ireland-in-the-eu/eu-restrictive-measures/
GRIECHENLAND
http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html
SPANIEN
https://www.exteriores.gob.es/en/PoliticaExterior/Paginas/SancionesInternacionales.aspx
FRANKREICH
http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/autorites-sanctions/
KROATIEN
https://mvep.gov.hr/foreign-policy/restrictive-measures/271988
ITALIEN
https://www.esteri.it/en/politica-estera-e-cooperazione-allo-sviluppo/politica_europea/misure_deroghe/
ZYPERN
https://mfa.gov.cy/themes/
LETTLAND
https://www.fid.gov.lv/en
LITAUEN
https://www.urm.lt/en/lithuania-in-the-region-and-the-world/lithuanias-security-policy/international-sanctions/997
LUXEMBURG
https://maee.gouvernement.lu/fr/directions-du-ministere/affaires-europeennes/organisations-economiques-int/mesures-restrictives.html
UNGARN
https://kormany.hu/kulgazdasagi-es-kulugyminiszterium/ensz-eu-szankcios-tajekoztato
MALTA
https://smb.gov.mt/
NIEDERLANDE
https://www.government.nl/topics/international-sanctions
ÖSTERREICH
https://www.bmeia.gv.at/themen/aussenpolitik/europa/eu-sanktionen-nationale-behoerden/
POLEN
https://www.gov.pl/web/dyplomacja/sankcje-miedzynarodowe
https://www.gov.pl/web/diplomacy/international-sanctions
PORTUGAL
https://portaldiplomatico.mne.gov.pt/politica-externa/medidas-restritivas
RUMÄNIEN
http://www.mae.ro/en/node/2123
SLOWENIEN
https://www.gov.si/en/topics/restrictive-measures/
SLOWAKEI
https://www.mzv.sk/en/web/en/diplomacy/international-sanctions
FINNLAND
https://um.fi/international-sanctions
SCHWEDEN
https://www.government.se/government-policy/foreign-and-security-policy/international-sanctions/
Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission:
Europäische Kommission |
Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion (GD FISMA) |
Rue de Spa 2/Spastraat 2 |
1049 Bruxelles/Brussel, Belgien |
E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu |
ENDE |