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Durchführungsverordnung (EU) 2023/2217 der Kommission vom 16. Oktober 2023 zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 901/2007 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
(ABl. L 2023/2217 vom 18.10.2023)
Ergänzende Informationen |
Liste von VO'en - zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
VO (EWG) 2658/87 - über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 901/2007 der Kommission 2, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 441/2013 der Kommission 3, wurde eine Ware, die aus (in Stücke von 2 bis 5 mm Länge) geschnittenen, fermentierten und getrockneten Blättern und Zweigspitzen der Rooibos-Pflanze (Aspalathus linearis) besteht, auch bekannt unter dem Namen "Rotbusch", und die zur Herstellung von Aufgussgetränken verwendet wird, als "andere pflanzliche Ware der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen", in den Code 1212 99 95 der Kombinierten Nomenklatur (KN) im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 4 eingereiht. Eine Einreihung der Ware in die Position 1211 wurde ausgeschlossen, da die Ware nicht hauptsächlich für die unter dieser Position genannten Zwecke verwendet wird ("... der hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendeten Art"). Folglich wurde die Ware gemäß der Allgemeinen Vorschrift 1 für die Auslegung der KN in die Position 1212 eingereiht.
(2) Auf seiner 71. Sitzung im März 2023 billigte der Ausschuss für das Harmonisierte System (HS-Ausschuss) der Weltzollorganisation das Einreihungsavis 1211.90/1 zur Einreihung von "Rooibostee" aus getrockneten Blättern des Rotbuschs (Aspalathus linearis) zur Herstellung von Kräuteraufgussgetränken. Die Ware wurde in die HS-Position 1211 eingereiht, da davon ausgegangen wurde, dass die Rooibos-Pflanze hauptsächlich von der zu Zwecken der Medizin oder ähnlichen Zwecken verwendeten Art ist, die auch dann in diese Position eingereiht wird, wenn sie z.B. in Beuteln für die Zubereitung von Kräuteraufgussgetränken oder Kräutertees aufgemacht ist. Folglich wurde "Rooibostee" in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung des HS in die HS-Unterposition 1211 90, die dem KN-Code 1211 90 86 entspricht, eingereiht.
(3) Da "Rooibostee" identische oder sehr ähnliche Merkmale aufweist wie die in der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 901/2007 beschriebene Ware, steht die zolltarifliche Einreihung der Ware gemäß dem Anhang der genannten Verordnung nicht mit dem Einreihungsavis 1211.90/1 des HS-Ausschusses im Einklang.
(4) Die Union ist gemäß dem Beschluss 87/369/EWG des Rates 5 Vertragspartei des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren. Die vom HS-Ausschuss der Weltzollorganisation gebilligten Einreihungsavise stellen Leitlinien für zolltarifliche Maßnahmen der Union dar.
(5) Zur Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung und Anwendung des Harmonisierten Systems auf internationaler Ebene und in Anbetracht der Tatsache, dass das Einreihungsavis 1211.90/1 dem Wortlaut der HS-Position 1211 und der HS-Unterposition 1211 90 entspricht, ist es erforderlich, die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 901/2007 aufzuheben.
(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Verordnung (EG) Nr. 901/2007 wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. Oktober 2023
2) Verordnung (EG) Nr. 901/2007 der Kommission vom 27. Juli 2007 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 196 vom 28.07.2007 S. 31).
3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 441/2013 der Kommission vom 7. Mai 2013 zur Änderung oder Aufhebung bestimmter Verordnungen zur Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 130 vom 15.05.2013 S. 1).
4) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1).
5) Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 über den Abschluss des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren sowie des dazugehörigen Änderungsprotokolls (ABl. L 198 vom 20.07.1987 S. 1).
ENDE |