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Durchführungsverordnung (EU) 2023/2218 der Kommission vom 16. Oktober 2023 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
(ABl. L 2023/2218 vom 18.10.2023)
Ergänzende Informationen |
Liste von VO'en - zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
Erläuterungen 2019/C 119/01 zur kombinierten Nomenklatur |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 2 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.
(2) In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen - übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.
(3) In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.
(4) Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.
(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.
Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. Oktober 2023
2) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1).
Anhang |
Warenbeschreibung | Einreihung (KN-Code) | Begründung |
(1) | (2) | (3) |
Agarose-Kügelchen, chemisch modifiziert mit Protein A (10 % Massenanteil). Die Kügelchen befinden sich in einem wässrigen Aufbewahrungspuffer; ihr Massenanteil darin beträgt 40-60 %. Die Ware wird als Harz in der Affinitätschromatografie verwendet. Sie dient in spezifischen Prozessen als selektives Filtermedium zur Isolierung von Antikörpern, z.B. monoklonalen Antikörpern. Die Agarosepolymerketten sind stark vernetzt und bilden eine starre Matrix, an die rekombinante Protein-A-Moleküle kovalent gebunden sind. Die Ware ist in 50-Liter-Behältern verpackt. | 3913 90 00 | Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, den Anmerkungen 5 und 6 Buchstabe a zu Kapitel 39 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 3913 und 3913 90 00. Die Ware interagiert mit Antikörpern, enthält jedoch selbst keine Antikörper. Protein A ist kein immunologisches Erzeugnis, da es nicht unmittelbar an der Regulation immunologischer Prozesse im Sinne der Anmerkung 2 zu Kapitel 30 beteiligt ist. Eine Einreihung von mit Protein A chemisch modifizierter Agarose in die Position 3002 ist daher ausgeschlossen. Bei der Ware handelt es sich um ein chemisch modifiziertes Polymer im Sinne der Anmerkung 5 zu Kapitel 39 sowie der HS-Erläuterung zu Kapitel 39, Allgemeines, Teil "Polymere", Absatz 3. Daher kann die Ware nicht als andere Eiweißstoffe und ihre Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in die Position 3504 eingereiht werden (siehe auch HS-Erläuterung zu Position 3504, Buchstabe B, Absatz 1). Bei der Ware handelt es sich um eine Dispersion (Suspension), die eine Primärform im Sinne der Anmerkung 6 Buchstabe a zu Kapitel 39 darstellt. Sie wird daher vom Wortlaut der Position 3913 als modifiziertes natürliches Polymer in Primärformen erfasst. Eine Einreihung in die Position 3926 als andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis 3914 ist daher ausgeschlossen. Folglich ist die Ware als andere natürliche Polymere und modifizierte natürliche Polymere, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen in den KN-Code 3913 90 00 einzureihen. |
ENDE |