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Regelwerk, EU 2023, Immissionsschutz - EU Bund
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Beschluss (EU) 2023/2417 des Rates vom 23. Oktober 2023 über den im Namen der Europäischen Union im Rahmen der fünften Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber in Bezug auf die Annahme eines Beschlusses zur Änderung der Anlagen A und B dieses Übereinkommens zu vertretenden Standpunkt

(ABl. L 2023/2417 vom 06.11.2023)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Übereinkommen von Minamata über Quecksilber (im Folgenden "Übereinkommen") wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2017/939 des Rates 1 geschlossen und trat am 16. August 2017 in Kraft.

(2) Gemäß dem Beschluss MC-1/1 über die Geschäftsordnung, den die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens (Conference of the Parties to the Agreement, im Folgenden "COP") bei ihrer ersten Tagung vom 24.-29. September 2017 angenommen hat, haben sich die Vertragsparteien des Übereinkommens (im Folgenden "Vertragsparteien") nach Kräften um eine einvernehmliche Einigung in allen substanziellen Fragen zu bemühen.

(3) Gemäß Artikel 4 Absätze 8 und 9 sowie Artikel 5 Absätze 10 und 11 des Übereinkommens sollte die COP bis zum 16. August 2022 die Anlagen A und B des Übereinkommens unter Berücksichtigung der von den Vertragsparteien gemäß Artikel 4 Absatz 7 und Artikel 5 Absatz 9 des Übereinkommens vorgelegten Vorschläge, der vom Sekretariat des Übereinkommens gemäß Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 5 Absatz 4 des Übereinkommens bereitgestellten Informationen und der Verfügbarkeit technisch und wirtschaftlich machbarer quecksilberfreier Alternativen für die Vertragsparteien überprüfen und gegebenenfalls Änderungen dieser Anlagen erörtern, wobei die damit verbundenen Risiken und Vorteile für die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu beachten sind.

(4) Am 30. April 2021 hat die Union dem Sekretariat des Übereinkommens mit dem Beschluss (EU) 2021/727 des Rates 2 einen Vorschlag zur Änderung der Anlagen A und B des Übereinkommens gemäß Artikel 4 Absatz 7 und Artikel 5 Absatz 9 des Übereinkommens unterbreitet. Mit dem Vorschlag der Union zur Änderung der Anlage A des Übereinkommens soll der Anwendungsbereich des Übereinkommens auf zusätzliche mit Quecksilber versetzte Produkte mit entsprechenden Ausstiegsdaten oder quecksilberregulierenden Maßnahmen ausgedehnt werden. Mit dem Vorschlag der Union zur Änderung der Anlage B des Übereinkommens soll ein Ausstiegsdatum für die Herstellung von Polyurethan unter Nutzung von Katalysatoren, die Quecksilber enthalten, festgesetzt werden.

(5) Im zweiten Teil ihrer vierten Tagung vom 21.-25. März 2022 erließ die COP den Beschluss MC-4/3, um acht neue mit Quecksilber versetzte Produkte in Anlage A des Übereinkommens aufzunehmen.

(6) Für vier mit Quecksilber versetzte Produkte wurde jedoch keine Einigung über ein Ausstiegsdatum erzielt. Mit dem Beschluss MC-4/3 wurde der Beschluss über die betreffenden Ausstiegsdaten auf die vom 30. Oktober bis 3. November 2023 stattfindende fünfte Tagung der COP verschoben.

(7) Mit dem Beschluss MC-4/3 wurde ausserdem der Beschluss über die Aufnahme der Herstellung von Polyurethan unter Nutzung von Katalysatoren, die Quecksilber enthalten, in Anlage B des Übereinkommens auf die fünfte Tagung der COP verschoben.

(8) Die Region Afrika hat gemäß Artikel 4 Absatz 7 des Übereinkommens neue Vorschläge zur Änderung von Anlage A des Übereinkommens vorgelegt. Die Vorschläge betreffen quecksilberhaltige Lampen, Dentalamalgam und Kosmetika und schlagen einen neuen Text für die Teile I und II der Anlage A des Übereinkommens vor.

(9) Die Union sollte Änderungen der Anlagen A und B des Übereinkommens unterstützen, soweit sie mit dem Besitzstand der Union oder der im Beschluss (EU) 2021/727 enthaltenen Vorlage der Union im Einklang stehen.

(10) Soweit in der Vorlage der Region Afrika darauf Bezug genommen wird, sollte die Union Änderungen der Anlage A des Übereinkommens unterstützen, soweit sie Lampen, Dentalamalgam und Kosmetika betreffen.

(11) Auf der fünften Tagung der COP werden die Vertragsparteien die Annahme eines Beschlusses zur Änderung der Anlage A des Übereinkommens prüfen.

(12) Es ist zweckmäßig, den im Rahmen der fünften Tagung der COP im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der vorgeschlagene Beschluss zur Änderung der Anlage A des Übereinkommens im Fall seiner Annahme Rechtswirkung entfalten wird, da die Vertragsparteien Maßnahmen zu seiner Umsetzung auf nationaler oder regionaler Ebene ergreifen müssen

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Rahmen der fünften Tagung der COP des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber (im Folgenden "Übereinkommen") zu vertretende ist, besteht in der Unterstützung der Annahme eines Beschlusses zur Änderung der Anlage A dieses Übereinkommens, der

Artikel 2

Präzisierungen des in Artikel 1 genannten Standpunkts können von den Vertretern der Union unter Berücksichtigung der Entwicklungen, die sich auf der fünften Tagung der COP ergeben, in Konsultation mit den Mitgliedstaaten im Rahmen von Koordinierungstreffen vor Ort ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 23. Oktober 2023.

1) Beschluss (EU) 2017/939 des Rates vom 11. Mai 2017 über den Abschluss des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber im Namen der Europäischen Union (ABl. L 142 vom 02.06.2017 S. 4).

2) Beschluss (EU) 2021/727 des Rates vom 29. April 2021 über die Vorlage - im Namen der Europäischen Union - von Vorschlägen zur Änderung der Anlagen A und B des Übereinkommens von Minamata über mit Quecksilber versetzte Produkte und Herstellungsprozesse, bei denen Quecksilber oder Quecksilberverbindungen verwendet werden (ABl. L 155 vom 05.05.2021 S. 23).

3) Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. L 174 vom 01.07.2011 S. 88).


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