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Regelwerk, EU 2023, Lebensmittel - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2023/2464 der Kommission vom 17. August 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier

(ABl. L 2023/2464 vom 08.11.2023)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 78 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission hat in ihrer Mitteilung "Vom Hof auf den Tisch - eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem" 2 vom 20. Mai 2020 unter anderem angekündigt, dass sie die Vermarktungsnormen überarbeiten wird, um die Akzeptanz von bzw. die Versorgung mit nachhaltigen Agrarerzeugnissen sicherzustellen und Nachhaltigkeitskriterien größeres Gewicht zu verleihen, und dabei die möglichen Auswirkungen dieser Normen auf Lebensmittelverluste und -verschwendung berücksichtigen wird.

(2) Anhang VII Teil VI der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthält Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen und Verkehrsbezeichnungen von Hühnereiern der Art Gallus gallus.

(3) Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sieht vor, dass die Kennzeichnung der Eier in der Produktionsstätte oder der ersten Packstelle, an die die Eier geliefert werden, erfolgt. Dies birgt ein gewisses Risiko einer - unbeabsichtigten oder vorsätzlichen - falschen Kennzeichnung, da Eier aus verschiedenen landwirtschaftlichen Betrieben und Produktionssystemen durcheinandergeraten und falsch gekennzeichnet werden können. Außerdem könnte es bei Vorfällen im Bereich der Lebensmittelsicherheit zu Problemen bei der Rückverfolgbarkeit kommen. Die Vorschriften für die Rückverfolgbarkeit sollten angesichts der steigenden Verbrauchererwartungen in diesem Bereich verschärft werden. Dank des technischen Fortschritts steht auf der Ebene der landwirtschaftlichen Betriebe ein breites Spektrum an Kennzeichnungstechnologien zur Verfügung.

(4) Die Kennzeichnung von Eiern sollte daher nur in der Produktionsstätte erfolgen. Es sollte jedoch berücksichtigt werden, dass mehrere Mitgliedstaaten bereits effiziente Kennzeichnungssysteme auf der Ebene der Packstellen entwickelt haben. Daher sollte den Mitgliedstaaten erlaubt werden, Eier von der Kennzeichnung in der Produktionsstätte auszunehmen, sofern die Kennzeichnung in der ersten Packstelle, an die die Eier geliefert werden, erfolgt und diese Ausnahme verhältnismäßig ist, nicht zu Ungleichbehandlung führt und die Rückverfolgbarkeit der Eier nicht beeinträchtigt.

(5) Um den Mitgliedstaaten ausreichend Zeit zur Anpassung ihrer nationalen Rechtsvorschriften zu geben, sollte der Geltungsbeginn dieser Verordnung erst 12 Monate nach ihrer Veröffentlichung liegen.

(6) Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang VII Teil VI Abschnitt III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird wie folgt geändert:

1. Nummer 2 erhält folgende Fassung:

"2. Die Kennzeichnung von Eiern gemäß Nummer 1 erfolgt in der Produktionsstätte."

2. Folgende Nummer 2a wird eingefügt:

"2a. Auf der Grundlage objektiver Kriterien können die Mitgliedstaaten Eier von der Anforderung gemäß Nummer 2 ausnehmen, sofern die Kennzeichnung in der ersten Packstelle erfolgt, an die die Eier geliefert werden."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gilt ab dem 8. November 2024.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. August 2023

1) ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 671.

2) COM(2020) 381 final.


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