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Regelwerk, EU 2023, Abgaben/Zoll - EU Bund
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Durchführungsverordnung (EU) 2023/2490 der Kommission vom 30. Oktober 2023 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

(ABl. L 2023/2490 vom 10.11.2023)


Ergänzende Informationen
Liste von VO'en - zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

Erläuterungen 2019/C 119/01 zur kombinierten Nomenklatur

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 2 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2) In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen - übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3) In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4) Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Oktober 2023

1) ABl. L 269 vom 10.10.2013 S. 1.

2) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1).

.

Anhang


WarenbeschreibungEinreihung (KN-Code)Begründung
(1)(2)(3)
Ein Filter mit Wärme- und Feuchtigkeitstauscher (HMEF), bestehend aus einem Kunststoffgehäuse mit zwei Anschlussstücken von 22 mm und einem Luer-Lock-Anschluss. Der HMEF enthält auch Filtermaterial aus Glasfasern. Er hat ein komprimierbares Volumen von 65 ml und ein Gewicht von 43 Gramm.
Die Ware hat die folgenden Funktionen:
  • hocheffiziente Filtration,
  • Erleichterung der Atmung aufgrund eines geringen Luftstromwiderstands,
  • Vermeidung von Wärme- und Feuchtigkeitsverlust.

Die Ware ist dazu bestimmt, an einem Ende an dem Atemwegskonnektor eines Patienten (z.B. einer Gesichtsmaske) befestigt und am anderen Ende über Röhren mit dem Anästhesie- oder Beatmungsapparat verbunden zu werden. Sie ist für die Verwendung in der Intensivpflege oder während einer Anästhesie konzipiert, um eine Barriere gegen den Durchgang von Viren zu bilden und die vom Patienten eingeatmete Luft zu erwärmen und zu befeuchten.
(Siehe Abbildung) *.

9033 00 90Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2 Buchstabe c zu Kapitel 90 und dem Wortlaut der KN-Codes 9033 00 und 9033 00 90.
Obwohl die Ware die Funktionen der Nase ersetzt, da sie der Befeuchtung, Erwärmung und Filterung der eingeatmeten Luft dient, ist eine Einreihung in die Position 9021 ausgeschlossen, da sie nicht als Gerät zum Tragen in der Hand oder zum Implantieren in den oder zum Tragen am Körper, zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen dient.
Die Ware ist weder ein Apparat zum Filtrieren der Position 8421, da ihre Erwärmungs- und Befeuchtungsfunktion den Anwendungsbereich der Position überschreitet, noch ein Anästhesieapparat der Position 9018 oder ein Beatmungsapparat der Position 9019, da sie nicht für sich allein als eigenständiges Gerät verwendet werden kann.
Bei der Ware handelt es sich um ein auswechselbares Teil, das dazu bestimmt ist, den Anästhesie- oder Beatmungsapparat, mit dem es verbunden ist, für die Ausführung einer bestimmten Arbeit geeignet zu machen, seine Verwendungsmöglichkeiten zu erweitern oder eine im Zusammenhang mit der Hauptfunktion des Apparats stehende Sonderarbeit auszuführen. Sie gilt daher als Zubehör eines Anästhesieapparats der Position 9018 oder eines Beatmungsapparats der Position 9019. (Siehe auch EuGH, Rechtssache C-276/00, Turbon International GmbH, Rn. 12 und 32, und Rechtssache C-152/10, Unomedical, Rn. 29-34).
Die Ware ist daher gemäß Anmerkung 2 zu Kapitel 90 einzureihen. Da es sich nicht um eine Ware handelt, die zu einer bestimmten Position gehört und auch nicht erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für eine bestimmte Art von Apparaten oder Geräten derselben Position bestimmt ist, ist sie in Anwendung der Anmerkung 2 Buchstabe c zu Kapitel 90 in die Position 9033 einzureihen.
Die Ware ist daher in den KN-Code 9033 00 90 als anderes Zubehör (im Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen) für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90 einzureihen.
*) Die Abbildung dient nur zur Information.

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