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Regelwerk, EU 2023, Abgaben/Zoll - EU Bund
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Durchführungsverordnung (EU) 2023/2491 der Kommission vom 8. November 2023 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

(ABl. L 2023/2491 vom 10.11.2023)


Ergänzende Informationen
Liste von VO'en - zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

Erläuterungen 2019/C 119/01 zur kombinierten Nomenklatur


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1, insbesondere auf auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 2 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2) In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen - übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3) In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4) Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. November 2023

1) ABl. L 269 vom 10.10.2013 S. 1.

2) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1).

.

Anhang


WarenbeschreibungEinreihung (KN-Code)Begründung
(1)(2)(3)
Ein sogenanntes "Vlogging-Kit mit Ringlicht" aus Kunststoff, bestehend aus folgenden Bestandteilen:
  • einer LED-Ringleuchte mit einem Außendurchmesser von etwa 25 cm,
  • einem mit einer universellen, flexiblen Smartphone-Halterung ausgestatteten Dreibeinstativ mit Kugelkopf,
  • einer Stromversorgung über USB,
  • einer mit einer Ein-/Aus-Schalttaste ausgestatteten Inline-Steuerung zur Regelung der Helligkeit und Farbtemperatur des Lichts,
  • einer Bluetooth-Steuerung für die drahtlose Steuerung des Smartphones.

Das Dreibeinstativ mit der Smartphone-Halterung ist darauf ausgelegt, ein Smartphone zu halten und die Stabilität der Smartphone-Kamera in der gewünschten Position zu gewährleisten. Durch die Regelung der Helligkeit und Farbtemperatur des Lichts bietet das Ringlicht eine optimale Beleuchtung und verhindert Schatten im Gesicht des Nutzers.
Die Ware wird beim Vloggen verwendet, um bei der Aufnahme von Videos, Streams oder Selfies ein optimales Ergebnis zu erzielen.
(Siehe Abbildung) *.

9620 00 91Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 c) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 9620 00 und 9620 00 91.
Bei der Ware handelt es sich um eine aus verschiedenen Bestandteilen bestehende Ware im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b), wobei die verschiedenen Bestandteile zueinander passen, sich gegenseitig ergänzen und ein Ganzes bilden. Entsprechend dieser Vorschrift ist die Ware nach dem Bestandteil einzureihen, der der Ware ihren wesentlichen Charakter verleiht. (Siehe auch HS-Erläuterungen zur Allgemeinen Vorschrift 3 b), Ziffer IX).
Die Hauptbestandteile der Ware, nämlich das in die Position 9620 einzureihende Dreibeinstativ und die in die Position 9405 einzureihende Ringleuchte, sind dazu bestimmt, zusammen verwendet zu werden, um das Vlogging-Ergebnis zu optimieren. Für die Vlogging-Tätigkeit sind die Stabilität, die durch das Dreibeinstativ erzeugt wird, und die Beleuchtung, die die Ringleuchte erzeugt, gleichermaßen wichtig. Es ist daher nicht möglich, den Bestandteil zu bestimmen, der der Ware ihren wesentlichen Charakter verleiht.
Die Ware ist daher in Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 3 c) in die von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen zuletzt genannte Position einzureihen.
Die Ware ist daher in den KN Code 9620 00 91 als Dreibeinstativ aus Kunststoff einzureihen.
*) Die Abbildung dient nur zur Information.

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