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Regelwerk, EU 2023, Betriebssicherheit - EU Bund
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Beschluss (GASP) 2023/2539 des Rates vom 13. November 2023 zur Unterstützung eines Projekts zur Förderung wirksamer Waffenausfuhrkontrollen

(ABl. L 2023/2539 vom 14.11.2023)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Globalen Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Union mit dem Titel "Gemeinsame Vision, gemeinsames Handeln: Ein stärkeres Europa", die der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden "Hoher Vertreter") am 28. Juni 2016 vorgelegt hat, wird bekräftigt, dass die Union für die Universalisierung sowie die uneingeschränkte Umsetzung und Durchsetzung der Übereinkünfte und Regelungen in den Bereichen multilaterale Abrüstung, Nichtverbreitung und Rüstungskontrolle eintritt.

(2) Der Rat hat am 19. November 2018 die Strategie der Europäischen Union gegen unerlaubte Feuerwaffen, Kleinwaffen und leichte Waffen sowie dazugehörige Munition ("Waffen sicherstellen, Bürgerinnen und Bürger schützen") angenommen. In der Strategie heißt es unter anderem, dass die Union weiterhin eine verantwortungsvolle und wirksame Waffenausfuhrkontrolle fördern und die Universalisierung und Umsetzung des Vertrags über den Waffenhandel (im Folgenden "ATT") unterstützen wird.

(3) Die Union hat am 5. Juni 1998 den politisch verbindlichen Verhaltenskodex für Waffenausfuhren angenommen, in dem gemeinsame Kriterien für die Regulierung des legalen Handels mit konventionellen Waffen festlegt sind.

(4) Der Verhaltenskodex für Waffenausfuhren wurde am 8. Dezember 2008 durch den Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates 1 ersetzt, in dem acht Kriterien festgelegt sind, anhand derer Ausfuhranträge für konventionelle Waffen zu prüfen sind. Eine Reihe von Drittländern hat sich diesem Gemeinsamen Standpunkt angeschlossen. Im Zuge einer im Jahr 2019 durchgeführten Überprüfung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP wurde der Beschluss (GASP) 2019/1560 des Rates 2 angenommen.

(5) Nach Artikel 11 des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP setzen sich die Mitgliedstaaten nach Kräften dafür ein, andere Militärtechnologie und Militärgüter exportierende Staaten zu ermutigen, die Kriterien dieses Gemeinsamen Standpunkts anzuwenden.

(6) Der ATT ist am 24. Dezember 2014 in Kraft getreten. Der ATT soll für mehr Transparenz und Verantwortung im Waffenhandel sorgen. Die Union unterstützt die wirksame Durchführung und Universalisierung des ATT durch ihre spezifischen Programme, die auf der Grundlage der Beschlüsse 2013/768/GASP 3, (GASP) 2017/915 4 und (GASP) 2021/2309 5 des Rates angenommen wurden. Mit diesen Programmen wird eine Reihe von Drittländern auf ihr Ersuchen dabei unterstützt, ihre Systeme zur Kontrolle von Waffentransfers im Einklang mit den Anforderungen des ATT zu verstärken.

(7) Daher muss sichergestellt sein, dass die im vorliegenden Beschluss und die im Beschluss (GASP) 2021/2309 vorgesehenen Sensibilisierungs- und Unterstützungsmaßnahmen einander ergänzen. Zu diesem Zweck sollte ein regelmäßiger Informationsaustausch zwischen den für die Durchführung der Sensibilisierungsmaßnahmen der Union im Bereich der Waffenausfuhrkontrolle zuständigen Stellen sowie mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst stattfinden. Im Rahmen dieses Koordinierungsverfahrens wird darauf hingewirkt, dass Experten aus anderen Mitgliedstaaten teilnehmen, wann immer dies angezeigt ist.

(8) Seit 2008 wurden die Maßnahmen der Union zur Förderung wirksamer und transparenter Waffenausfuhrkontrollen im Rahmen der Gemeinsamen Aktion 2008/230/GASP des Rates 6 sowie der Beschlüsse 2009/1012/GASP 7, 2012/711/GASP 8, (GASP) 2015/2309 9, (GASP) 2018/101 10 und (GASP) 2020/1464 11 des Rates weiterentwickelt. Im Einklang mit den Grundsätzen des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates und den darin festgelegten Kriterien für die Risikobewertung wurde mit den durchgeführten Maßnahmen insbesondere die weitergehende regionale Zusammenarbeit gefördert sowie für mehr Transparenz und Verantwortung gesorgt. Zielgruppe der betreffenden Maßnahmen waren traditionell Drittländer in der östlichen und südlichen Nachbarschaft der Union. Durch den Beschluss (GASP) 2018/101 wurde die Gruppe der unterstützten Partnerländer auch auf zentralasiatische Länder ausgeweitet. Durch den Beschluss (GASP) 2020/1464 wurde auch die Mongolei nach einem Sonderantrag dieses Landes in die Gruppe der Partnerländer aufgenommen.

(9) In den letzten Jahren hat die Union zudem Drittländer bei der Verbesserung ihrer Ausfuhrkontrollen bei Gütern mit doppeltem Verwendungszweck unterstützt. Eine wirksame Koordinierung mit den diesbezüglichen Maßnahmen sollte sichergestellt werden.

(10) Das deutsche Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden "BAFA") ist vom Rat mit der technischen Durchführung der Beschlüsse 2009/1012/GASP, 2012/711/GASP, (GASP) 2015/2309, (GASP) 2018/101 und (GASP) 2020/1464 betraut worden. Das BAFA ist zudem eine Durchführungsstelle für Projekte zur Unterstützung der wirksamen Durchführung des ATT gemäß den Beschlüssen 2013/768/GASP, (GASP) 2017/915 und (GASP) 2021/2309. Das BAFA wirkt seit 2005 bei der Durchführung verschiedener Kooperationsprojekte der Union im Bereich der Ausfuhrkontrolle bei Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck mit. Das BAFA ist die für Ausfuhrkontrollen zuständige Behörde Deutschlands und verfügt über ein umfangreiches Wissen und große Erfahrung in Bezug auf Sensibilisierungsmaßnahmen, wobei es überdies seine Kernkompetenzen mit den zuständigen Behörden anderer Staaten teilt.

(11) Die durch den vorliegenden Beschluss unterstützten Maßnahmen tragen zur Verwirklichung des Ziels für nachhaltige Entwicklung Nr. 16 der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung bei

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

(1) Zwecks Durchführung der Strategie der EU gegen unerlaubte Feuerwaffen, Kleinwaffen und leichte Waffen sowie dazugehörige Munition ("Gefahren abwenden, Bürger schützen") und des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates unterstützt die Union weiterhin ein Projekt zur Förderung wirksamer Waffenausfuhrkontrollen.

(2) Mit dem in Absatz 1 genannten Projekt werden folgende Ziele verfolgt:

  1. Förderung wirksamer Waffenausfuhrkontrollen in Drittländern im Einklang mit den im Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP und im ATT festgelegten Grundsätzen;
  2. Unterstützung der Bemühungen von Drittländern auf nationaler und regionaler Ebene, um für mehr Verantwortung und Transparenz beim Handel mit konventionellen Waffen zu sorgen und das Risiko, dass Waffen für nicht befugte Nutzer abgezweigt werden, zu mindern.

(3) Die Durchführung der Projekttätigkeiten erfolgt ergänzend zu und in Synergie mit Unterstützungsprojekten der Union im Bereich der Kontrolle der Ausfuhr von konventionellen Rüstungsgütern und Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, sowie gegebenenfalls Unterstützungsprojekten anderer Geber im Bereich der Ausfuhrkontrolle.

(4) Eine ausführliche Beschreibung des Projekts ist im Anhang des vorliegenden Beschlusses enthalten.

Artikel 2

(1) Der Hohe Vertreter ist für die Durchführung dieses Beschlusses zuständig.

(2) Die Durchführung des in Artikel 1 genannten Projekts erfolgt durch das deutsche Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden "BAFA").

(3) Das BAFA erfüllt seine Aufgaben unter der Verantwortung des Hohen Vertreters. Hierfür trifft der Hohe Vertreter die erforderlichen Vereinbarungen mit dem BAFA.

Artikel 3

(1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung des in Artikel 1 genannten Projekts beträgt 682.464,03 EUR.

(2) Die aus dem Bezugsrahmen nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Haushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3) Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung des in Absatz 1 genannten Betrags des finanziellen Bezugsrahmens. Hierfür schließt sie die erforderliche Vereinbarung mit dem BAFA. In dieser Vereinbarung wird festgelegt, dass das BAFA zu gewährleisten hat, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteilwird.

(4) Die Kommission bemüht sich, die in Absatz 3 genannte Vereinbarung so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über alle dabei auftretenden Schwierigkeiten und teilt ihm den Tag des Abschlusses der Vereinbarung mit.

Artikel 4

(1) Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger Berichte des BAFA über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat.

(2) Die Kommission stellt Informationen über die finanziellen Aspekte der Durchführung des in Artikel 1 genannten Projekts zur Verfügung.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Seine Geltungsdauer endet 14 Monate nach dem Tag des Abschlusses der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Vereinbarung oder sechs Monate nach dem Tag der Annahme dieses Beschlusses, wenn die erforderliche Vereinbarung nicht vor Ablauf dieser Frist geschlossen wurde.

Geschehen zu Brüssel am 13. November 2023.

1) Gemeinsamer Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (ABl. L 335 vom 13.12.2008 S. 99).

2) Beschluss (GASP) 2019/1560 des Rates vom 16. September 2019 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (ABl. L 239 vom 17.09.2019 S. 16).

3) Beschluss 2013/768/GASP des Rates vom 16. Dezember 2013 über Maßnahmen der EU zur Unterstützung der Durchführung des Vertrags über den Waffenhandel im Rahmen der Europäischen Sicherheitsstrategie (ABl. L 341 vom 18.12.2013 S. 56).

4) Beschluss (GASP) 2017/915 des Rates vom 29. Mai 2017 über Outreach-Maßnahmen der Union zur Unterstützung der Durchführung des Vertrags über den Waffenhandel (ABl. L 139 vom 30.05.2017 S. 38).

5) Beschluss (GASP) 2021/2309 des Rates vom 22. Dezember 2021 über Outreach-Maßnahmen der Union zur Unterstützung der Durchführung des Vertrags über den Waffenhandel (ABl. L 461 vom 27.12.2021 S. 78).

6) Gemeinsame Aktion 2008/230/GASP des Rates vom 17. März 2008 zur Unterstützung der Maßnahmen der Europäischen Union zur Förderung der Waffenausfuhrkontrolle und der Anwendung der Grundsätze und Kriterien des EU-Verhaltenskodex für Waffenausfuhren in Drittländern (ABl. L 75 vom 18.03.2008 S. 81).

7) Beschluss des Rates 2009/1012/GASP vom 22. Dezember 2009 zur Unterstützung der Maßnahmen der Europäischen Union zur Förderung der Waffenausfuhrkontrolle und der Anwendung der Grundsätze und Kriterien des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP in Drittländern (ABl. L 348 vom 29.12.2009 S. 16).

8) Beschluss 2012/711/GASP des Rates vom 19. November 2012 über Unterstützung für Maßnahmen der Union zur Förderung der Waffenausfuhrkontrolle und der Anwendung der Grundsätze und Kriterien des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP in Drittländern (ABl. L 321 vom 20.11.2012 S. 62).

9) Beschluss (GASP) 2015/2309 des Rates vom 10. Dezember 2015 über die Förderung wirksamer Waffenausfuhrkontrollen (ABl. L 326 vom 11.12.2015 S. 56).

10) Beschluss (GASP) 2018/101 des Rates vom 22. Januar 2018 über die Förderung wirksamer Waffenausfuhrkontrollen (ABl. L 17 vom 23.01.2018 S. 40).

11) Beschluss (GASP) 2020/1464 des Rates vom 12. Oktober 2020 über die Förderung wirksamer Waffenausfuhrkontrollen (ABl. L 335 vom 13.10.2020 S. 3).


.

Projekt zur Förderung wirksamer WaffenausfuhrkontrollenAnhang

1. Ziele

Mit diesem Beschluss soll die Rechenschaftspflicht und die Verantwortung in Bezug auf den legalen Waffenhandel im Einklang mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP gestärkt und dadurch ein Beitrag zu Frieden, Sicherheit und Stabilität in den Nachbarländern der Union geleistet werden. Die Ziele dieses Beschlusses bestehen darin, eine Verschärfung der von Drittländern bei Waffentransfers durchgeführten Kontrollen zu fördern und Anstrengungen zu unterstützen, die Drittländer auf nationaler und regionaler Ebene unternehmen, um für mehr Verantwortung und Transparenz beim internationalen Handel mit konventionellen Waffen zu sorgen und das Risiko, dass Waffen für nicht befugte Nutzer abgezweigt werden, einzudämmen. Diese Ziele sollen verwirklicht werden, indem die Anwendung der in dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP und im ATT festgelegten Grundsätze und Kriterien gefördert wird. Als Projektergebnis sollte angestrebt werden, die Wirksamkeit der nationalen Waffenausfuhrsysteme in zur Zielgruppe gehörenden Ländern zu verbessern: Die Durchführungsstelle wird über legislative, institutionelle sowie weitere relevante Änderungen sowie über die Anpassung der Systeme an den Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP und gegebenenfalls auch an den ATT Bericht erstatten. Dabei sollten Komplementarität und Synergien mit den laufenden Hilfsprojekten der Union zur Unterstützung der Durchführung des ATT sowie im Bereich der Ausfuhrkontrollen bei Gütern mit doppeltem Verwendungszweck angestrebt werden. Überschneidungen des Kreises der im Rahmen des vorliegenden Beschlusses Begünstigten mit dem Kreis der im Rahmen des Beschlusses (GASP) 2021/2309 Begünstigten sollten vermieden werden, außer in den im Unterabschnitt 6.2 beschriebenen Fällen.

Um die oben genannten Ziele verwirklichen zu können, sollte die Union weiterhin die Anwendung der Standards des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP fördern und sich dabei auf das stützen, was mittels der Durchführung der Gemeinsamen Aktion 2008/230/GASP sowie der Beschlüsse 2009/1012/GASP, 2012/711/GASP, (GASP) 2015/2309, (GASP) 2018/101 und (GASP) 2020/1464 erreicht wurde. Zu diesem Zweck sollten die begünstigten Drittländer je nach Bedarf bei der Abfassung, Novellierung und Umsetzung der einschlägigen, der Förderung eines wirksamen Kontrollsystems für den Transfer konventioneller Waffen dienenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie institutionellen Vorschriften unterstützt werden.

Unterstützt werden sollten auch die Aus- und Fortbildung der für Ausfuhrgenehmigungen und Rechtsdurchsetzung zuständigen Beamten, die mit der Durchführung und Durchsetzung der Waffentransferkontrollen betraut sind, sowie nationale und regionale Maßnahmen, durch die auf mehr Transparenz bei der Ausfuhr konventioneller Waffen und auf eine angemessene Überwachung dieser Ausfuhren hingewirkt wird. Darüber hinaus sollten Kontakte zum Privatsektor (einschließlich Industrie, Forschungseinrichtungen und Hochschulen) gefördert werden, um die Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Waffentransferkontrolle sicherzustellen, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf interne Programme zur Einhaltung der Vorschriften (interne Compliance-Programme) gelegt werden sollte.

2. Auswahl der Durchführungsstelle

Mit der Durchführung dieses Beschlusses wird das BAFA betraut. Das BAFA wird gegebenenfalls mit den Ausfuhrkontrollstellen der Mitgliedstaaten, maßgeblichen regionalen und internationalen Organisationen, Reflexionsgruppen, Forschungsinstituten und NRO zusammenarbeiten.

Das BAFA verfügt über eine herausragende Erfahrung, was die Unterstützung bei Ausfuhrkontrollen und was Sensibilisierungsmaßnahmen anbelangt. Es hat diese Erfahrung in allen maßgeblichen Bereichen der strategischen Ausfuhrkontrolle - CBRN-Güter, Güter mit doppeltem Verwendungszweck und Militärgüter - erworben. Im Rahmen der einschlägigen Programme und Maßnahmen hat es eine gründliche Kenntnis der Ausfuhrkontrollsysteme der meisten unter diesen Beschluss fallenden Länder erlangt.

Was die Unterstützung bei der Waffenausfuhrkontrolle und die Sensibilisierungsmaßnahmen anbelangt, so hat das BAFA die Durchführung der Beschlüsse 2009/1012/GASP, 2012/711/GASP, (GASP) 2015/2309, (GASP) 2018/101 und (GASP) 2020/1464 erfolgreich abgeschlossen. Es ist ebenfalls mit der technischen Durchführung des Programms zur Unterstützung der Durchführung des Vertrags über den Waffenhandel gemäß den Beschlüssen 2013/768/GASP, (GASP) 2017/915 und (GASP) 2021/2309 betraut.

Daher ist das BAFA in einer idealen Position, um die Stärken und Schwächen der Ausfuhrkontrollsysteme von Ländern zu erkennen, die zur Zielgruppe der in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen gehören werden. Es ist auch am besten in der Lage, Synergien zwischen den verschiedenen Programmen zur Unterstützung bei der Waffenausfuhrkontrolle und den verschiedenen Sensibilisierungsprogrammen zu fördern und unnötige Überschneidungen zu verhindern. Dies ist von besonderer Bedeutung für begünstigte Länder, die aus vorhergehenden Kooperationsprogrammen der Union Unterstützung erhalten haben, um die Kapazitäten vor Ort im Hinblick auf die Anwendung und Aktualisierung des nationalen Systems für die Kontrolle des Waffenhandels gemäß den internationalen Standards und den jüngsten Entwicklungen auszubauen.

3. Koordinierung mit anderen Hilfsprojekten der Union im Bereich der Ausfuhrkontrolle

Gestützt auf die Erfahrungen bei vorhergehenden Sensibilisierungsmaßnahmen der Union im Bereich der Ausfuhrkontrollen sowohl bei Gütern mit doppeltem Verwendungszweck als auch bei konventionellen Waffen sollten Synergien und Komplementarität angestrebt werden. Zu diesem Zweck sollten die unter Abschnitt 5 aufgeführten Maßnahmen lediglich in Ländern durchgeführt werden, die nicht bereits zu der Zielgruppe für Maßnahmen im Rahmen des ATT-Outreach-Unterstützungsprojekts gehören, außer in den im Unterabschnitt 6.2 beschriebenen Ausnahmefällen. Wo dies möglich ist, können Synergien mit anderen aus dem GASP-Haushalt finanzierten Maßnahmen oder mit anderen Maßnahmen zur Ausfuhrkontrolle bei Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die aus nicht unter den GASP-Haushalt fallenden Finanzierungsinstrumenten der Union finanziert werden, angestrebt werden. Hierbei sind die für die Nutzung der einschlägigen Finanzierungsinstrumente der Union geltenden rechtlichen und finanziellen Begrenzungen uneingeschränkt zu beachten.

Zu diesem Zweck findet im Rahmen eines festgelegten und formalisierten Koordinierungsverfahrens ein regelmäßiger Informationsaustausch zwischen den für die Durchführung der Sensibilisierungsmaßnahmen der Union im Bereich der Ausfuhrkontrollen zuständigen Stellen sowie mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst statt. Die Teilnahme von Experten aus anderen Mitgliedstaaten sollte gefördert werden, sofern dies angezeigt ist.

4. Koordinierung mit Hilfsprojekten anderer Geber im Bereich der Ausfuhrkontrolle

Gegebenenfalls sollten Synergien und Komplementarität mit Hilfsprojekten anderer Geber im Bereich der Sensibilisierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Ausfuhrkontrolle angestrebt werden. Wie unter Abschnitt 3 erwähnt, sollte insbesondere bei den unter den Unterabschnitten 5.2.1 bis 5.2.2 und 5.2.4 aufgeführten Maßnahmen eine Koordinierung mit anderen Gebern erfolgen.

5. Beschreibung der Projektmaßnahmen

5.1. Projektziele

Das Hauptziel besteht darin, technische Unterstützung für eine Reihe begünstigter Länder bereitzustellen, die nachweislich bereit sind, ihre Normen und Verfahren auf dem Gebiet der Waffenausfuhrkontrolle zu verbessern. Deswegen wird bei den zu ergreifenden Maßnahmen dem Status der begünstigten Länder Rechnung getragen, und zwar insbesondere im Hinblick auf

Haben die infrage kommenden begünstigten Länder den ATT lediglich unterzeichnet, sollte versucht werden, mit den Maßnahmen, soweit dies machbar ist, eindeutig zu klären, welche Hindernisse einer Ratifizierung des Vertrags entgegenstehen, insbesondere, wenn die Hindernisse rechtlicher oder regulatorischer Art und durch fehlende oder unzureichende Umsetzungskapazitäten bedingt sind. Sind die zur Zielgruppe gehörenden Länder in Bezug auf den ATT noch nicht tätig geworden (haben den Vertrag also weder unterzeichnet noch ratifiziert und sind ihm auch nicht beigetreten), so sollte durch die Maßnahmen auf einen Beitritt zum ATT hingewirkt werden, eventuell mit der Unterstützung anderer begünstigter Länder, die den ATT ratifiziert haben.

5.2. Projektbeschreibung

5.2.1. Regionale Workshops

Im Rahmen des Projekts werden maximal vier zweitägige regionale Workshops veranstaltet, die theoretische und praktische Schulungsmaßnahmen umfassen sowie die Gelegenheit zu einem Dialog zur Konsolidierung der regionalen Ansätze in den relevanten Bereichen der Ausfuhrkontrollen bei konventionellen Waffen bieten.

Zum Kreis der potenziellen Seminarteilnehmer zählen Regierungsbeamte der begünstigten Länder. Bei Bedarf können unter anderem auch Vertreter der nationalen Parlamente, der Wirtschaft und der Zivilgesellschaft eingeladen werden.

Die Schulungen werden von Experten aus den nationalen Verwaltungen der Mitgliedstaaten (einschließlich ehemaliger Beamter), Vertretern von Ländern, die sich dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP angeschlossen haben, von Personen, die an Workshops zur Ausbildung der Ausbilder (organisiert und durchgeführt auf der Grundlage des vom BAFA ausgearbeiteten Konzepts) im Rahmen des vorliegenden Beschlusses oder der Beschlüsse (GASP) 2020/1464 und (GASP) 2021/2309 teilgenommen haben, sowie von Vertretern der Privatwirtschaft und der Zivilgesellschaft durchgeführt.

Die Workshops können in einem begünstigten Land oder an einem anderen Ort stattfinden und werden gegebenenfalls in hybridem Format (Möglichkeit der Präsenzteilnahme und der Online-Teilnahme) durchgeführt.

Die regionalen Workshops werden organisiert, um eine breite Abdeckung der begünstigten Länder zu erreichen. Jedes begünstigte Land sollte die Möglichkeit haben, an mindestens einem regionalen Workshop teilzunehmen. Synergien mit anderen Sensibilisierungsmaßnahmen im Bereich der Ausfuhrkontrollen können dadurch erreicht werden, dass unmittelbar aufeinanderfolgende Veranstaltungen organisiert werden.

5.2.2. Multilaterale Aktivitäten und Schulungen zum Wissensaustausch

Das Projekt wird in Form multilateraler Maßnahmen durchgeführt, an denen sich mindestens zwei begünstigte Länder beteiligen, die an einem Thema von gemeinsamem Interesse interessiert sind, um Wissen und Erfahrungen in diesem Bereich auszutauschen. Diese bis zu zwei Tage dauernden Maßnahmen können in einem der im Rahmen dieses Beschlusses begünstigten Länder, in einem Mitgliedstaat oder online organisiert werden.

Die Schulungen werden von Experten aus den nationalen Verwaltungen der Mitgliedstaaten (einschließlich ehemaliger Beamter), Vertretern von Ländern, die sich dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP angeschlossen haben, von Personen, die an Workshops zur Ausbildung der Ausbilder (organisiert und durchgeführt auf der Grundlage des vom BAFA ausgearbeiteten Konzepts) im Rahmen des vorliegenden Beschlusses oder der Beschlüsse (GASP) 2020/1464 und (GASP) 2021/2309 teilgenommen haben, sowie von Vertretern der Privatwirtschaft und der Zivilgesellschaft durchgeführt.

5.2.3. Individuelle Unterstützung begünstigter Länder und Unterstützung begünstigter Länder aus der Ferne

Das Projekt wird in Form von Workshops durchgeführt, in denen einzelnen begünstigte Länder auf Ersuchen in Bereichen von besonderer nationaler Bedeutung Unterstützung geboten wird. Staatsbedienstete der begünstigen Länder, einschließlich Regierungsbeamter sowie für Ausfuhrgenehmigungen und für die Durchsetzung von Ausfuhrkontrollen zuständiger Beamter, und gegebenenfalls Vertreter der Zivilgesellschaft nehmen an diesen Workshops teil. Die Veranstaltungen sollten eine Dauer von mindestens zwei Tagen haben. Diese Maßnahmen können in einem der durch diesen Beschluss begünstigten Länder, in einem Mitgliedstaat oder online organisiert werden.

Die Workshops im Rahmen der individuellen Unterstützung werden auf Ersuchen der begünstigten Länder durchgeführt. Dabei soll - beispielsweise am Rande eines regionalen Workshops oder während regelmäßiger Kontakte mit Experten der Union und mit dem BAFA - auf ein bestimmtes Thema im Zusammenhang mit der Waffenausfuhrkontrolle eingegangen werden, das von einem begünstigten Land zur Sprache gebracht wird. In diesen Workshops können Themen wie gezielte nationale Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau, an die Industrie und/oder akademische Kreise gerichtete Sensibilisierungsmaßnahmen sowie nationale Aus- und Fortbildungsstrategien im Bereich der Waffenausfuhrkontrolle behandelt werden.

Zusätzlich kann individuelle Unterstützung aus der Ferne vorgesehen werden, wo dies zweckdienlich und sinnvoll ist.

Experten aus den nationalen Verwaltungen der Mitgliedstaaten (einschließlich ehemaliger Beamter), Vertreter der Länder, die sich dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP angeschlossen haben, sowie Vertreter des Privatsektors werden ihre Fachkenntnisse einbringen. Personen, die an Workshops zur Ausbildung der Ausbilder (organisiert und durchgeführt auf der Grundlage des vom BAFA ausgearbeiteten Konzepts) im Rahmen des vorliegenden Beschlusses oder der Beschlüsse (GASP) 2020/1464 und (GASP) 2021/2309 teilgenommen haben, werden ebenfalls ermutigt, gegebenenfalls ihre Fachkenntnisse bei solchen Veranstaltungen weiterzugeben.

5.2.4. Aufbau von institutionellen Kapazitäten und weiterführende Maßnahmen

Das Projekt umfasst bis zu zwei Kurse mit einer Dauer von bis zu vier Tagen, die aus drei Modulen bestehen. Dabei werden begünstigte Länder, die über fortgeschrittene Waffenausfuhrkontrollsysteme verfügen, beim Aufbau eigener nationaler Kapazitäten auf der Grundlage der fortgesetzten Anwendung des Konzepts "Ausbildung der Ausbilder" unterstützt. Zu den Kompetenzen, die im Rahmen dieser Schulung vermittelt werden, gehören Didaktik, Wissenstransfer und institutionelles Gedächtnis im begünstigten Land. Die im Rahmen dieses Beschlusses angebotenen Maßnahmen zum Aufbau institutioneller Kapazitäten können auch darin bestehen, die ausgebildeten Ausbilder bei der Organisation und Durchführung nationaler Schulungen in ihren Heimatländern zu unterstützen. Zudem kann die Unterstützung gemäß diesem Abschnitt auch in Form von Peer-to-Peer-Übungen erfolgen, von denen gegebenenfalls auch andere begünstigte Länder profitieren könnten, indem sie als Zielgruppe teilnehmen.

Bei der Durchführung der in diesem Beschluss beschriebenen Maßnahmen sollten die ausgebildeten Ausbilder weiter ermutigt werden, sich an Maßnahmen als Multiplikatoren oder Anbieter von Wissen und Fachwissen auf regionaler, überregionaler und internationaler Ebene zu beteiligen. Ziel ist es, die Länder dabei zu unterstützen, von der individuellen Unterstützung abzurücken und bei der Durchführung strategischer Kontrollen des Waffenhandels auf nationaler und regionaler Ebene autonomer und proaktiver zu werden.

Länder, die die oben beschriebenen Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau und weiterführenden Maßnahmen in Anspruch genommen haben, werden die Möglichkeit erhalten, an einer speziellen internationalen Konferenz zur Ausfuhrkontrolle teilzunehmen, sofern dies machbar und zweckmäßig ist. Auf solchen Konferenzen erhalten die teilnehmenden Partnerländer Zugang zu einem Forum für weiterführenden Diskussionen über komplexere Themen und aktuelle Fragen im Zusammenhang mit der Ausfuhrkontrolle. Gegebenenfalls könnte im spezifischen Rahmen dieses Beschlusses auch eine Konferenz oder Tagung dieser Art organisiert werden, um einen Austausch zwischen Experten der Union und hochrangigen Vertretern der Partnerländer zu ermöglichen. Die Veranstaltung kann in hybridem Format und im Anschluss an andere Sensibilisierungsveranstaltungen für fortgeschrittene begünstigte Länder durchgeführt werden.

Diese Konferenz wird den teilnehmenden begünstigten Ländern Gelegenheit bieten,

  1. über die jüngsten Entwicklungen im Bereich der Kontrolle des Waffenhandels (z.B. die aktuellen Beschaffungskanäle, die Auswirkungen neuer Technologien sowie sicherheitspolitisch relevante Probleme) informiert zu werden,
  2. darüber zu beraten und sich darüber auszutauschen, wie die jüngsten Änderungen und Verbesserungen im Bereich der Kontrolle des Waffenhandels als Teil ihrer eigenen nationalen Ausfuhrkontrollsysteme umgesetzt werden können.
  3. Themen, die in den Workshops zur Ausbildung der Ausbilder behandelt wurden, zu erörtern und zu überdenken.

5.2.5. Bewertungsveranstaltungen

Um eine Bewertung und Überprüfung der Wirkung der im Rahmen dieses Beschlusses durchgeführten Maßnahmen vorzunehmen, wird eine Abschlussbewertungsveranstaltung online durchgeführt. Alle begünstigten Länder und alle Mitgliedstaaten werden zur Teilnahme an der Abschlussbewertungsveranstaltung eingeladen.

6. Begünstigte Länder

6.1. Begünstigte Länder nach diesem Beschluss

Überschneidungen des Kreises der im Rahmen des vorliegenden Beschlusses Begünstigten mit dem Kreis der im Rahmen des Beschlusses (GASP) 2021/2309 Begünstigten sollten vermieden werden, es sei denn, im Rahmen der nach Unterabschnitt 6.2 gewährten Ausnahmen ist etwas anderes vorgesehen.

Begünstigte Länder nach diesem Beschluss sind:

  1. Südosteuropäische Länder (Albanien, Bosnien und Herzegowina, die Republik Nordmazedonien, Montenegro, Serbien und das Kosovo 1;
  2. in die Europäische Nachbarschaftspolitik einbezogene osteuropäische und kaukasische Länder (Armenien, Aserbaidschan, Belarus 2, Georgien und Republik Moldau);
  3. in die Europäische Nachbarschaftspolitik einbezogene nordafrikanische Mittelmeerländer und Länder der südlichen Nachbarschaft (Algerien, Ägypten, Marokko, Tunesien, Jordanien und Libanon);
  4. zentralasiatische Länder (Kasachstan, Tadschikistan, Usbekistan, Kirgisistan, Turkmenistan und die Mongolei);
  5. die Ukraine.

6.2. Änderung der Liste der begünstigten Länder

Die Gruppe "Ausfuhr konventioneller Waffen" kann nach Konsultationen im Rahmen des in Abschnitt 3 genannten Koordinierungsverfahrens entscheiden, weitere Länder in die Liste der begünstigten Länder aufzunehmen, sofern diese Länder nicht zum Kreis der im Rahmen des Beschlusses (GASP) 2021/2309 begünstigten Länder gehören. In Ausnahmefällen, und wo es sinnvoll erscheint, kann im Rahmen des Koordinierungsverfahrens auch vereinbart werden, mit Ländern zusammenzuarbeiten, die dem Kreis der im Rahmen des Beschlusses (GASP) 2021/2309 Begünstigten angehören. Die Änderungen sollten durch den Vorsitzenden der Gruppe "Ausfuhr konventioneller Waffen" förmlich zwischen dem BAFA und der Union ausgetauscht werden.

Indikatoren für Projektergebnisse und -durchführung:

Bei der Bewertung der Projektergebnisse wird Folgendes berücksichtigt:

6.3. Individuelle Bewertung begünstigter Länder

Nach Abschluss der vorgesehenen Maßnahmen übermittelt das BAFA dem Europäischen Auswertigen Dienst und der Kommission einen Fortschrittsbericht über jedes begünstigte Land gemäß Unterabschnitt 6.1. Der Bericht enthält eine Kurzzusammenfassung der Maßnahmen, die während der Geltungsdauer dieses Beschlusses in dem jeweiligen begünstigten Land durchgeführt wurden; ferner werden darin, gestützt auf die dem BAFA verfügbaren Informationen, die Kapazitäten des begünstigten Landes im Bereich der Waffentransferkontrollen beschrieben und bewertet. Grundlage der Bewertung ist die Anwendung der Kontrollinstrumente gemäß dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP durch das begünstigte Land, soweit diese nicht nur in den Mitgliedstaaten Anwendung finden.

6.4. Folgenabschätzung und Indikatoren für die Projektdurchführung

Die Folgen der in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen für die begünstigten Länder sollten nach deren Abschluss bewertet werden. Die Folgenabschätzung wird vom Hohen Vertreter vorgenommen, der dabei mit der Arbeitsgruppe "Ausfuhr konventioneller Waffen" und gegebenenfalls mit den Delegationen der Union in den begünstigten Ländern sowie mit anderen maßgeblichen Akteuren zusammenarbeitet.

Hierfür werden folgende Indikatoren für die Projektdurchführung herangezogen:

In den individuellen Bewertungsberichten nach Unterabschnitt 7.1 sollte auf die jeweils geeigneten Indikatoren für die Projektdurchführung Bezug genommen werden.

7. Förderung der Nutzung des P2P-Webportals der EU 3

Das P2P-Webportal der EU ist gemäß dem Beschluss 2012/711/GASP als eine unionseigene Ressource entwickelt worden. Es fungiert als gemeinsame Plattform für alle Sensibilisierungsprogramme der Union (Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie Waffen). Die im Unterabschnitt 5.2 aufgeführten Maßnahmen haben verstärkt auf das Outreach-Webportal der Union aufmerksam zu machen und die Nutzung des Portals zu fördern. Teilnehmer an Sensibilisierungsmaßnahmen sollten auf den nicht-öffentlichen Teil des Webportals hingewiesen werden, der ständigen Zugang zu Ressourcen, Dokumenten und Kontakten bietet. Zugleich sollte auch bei anderen Bediensteten, die nicht direkt an Hilfs- und Sensibilisierungsmaßnahmen teilnehmen können, für die Nutzung des Webportals geworben werden. Außerdem sollten die Maßnahmen durch den EU-P2P-Newsletter bekannt gemacht werden.

8. Öffentlichkeitswirksamkeit der Maßnahmen der Union

Das BAFA ergreift alle geeigneten Maßnahmen, um bekannt zu machen, dass eine Maßnahme von der Union finanziert wird. Diese Maßnahmen werden im Einklang mit den von der Europäischen Kommission veröffentlichten Leitlinien für die Kommunikation und die Sichtbarkeit des auswärtigen Handelns der Union (Communication and visibility manual for Union external actions) durchgeführt. Das BAFA wird somit durch entsprechende Imagepflege und Öffentlichkeitsarbeit dafür sorgen, dass der Beitrag der Union in der Öffentlichkeit wahrgenommen wird, und dabei die Rolle der Union herausstellen und der Öffentlichkeit vermitteln, warum dieser Beschluss gefasst wurde und warum und mit welchem Ergebnis er von der Union unterstützt wird. In den Materialien, die im Zuge des Projekts erstellt werden, wird die Flagge der Union entsprechend den einschlägigen Leitlinien der Union sowie das Logo des EU-P2P-Ausfuhrkontrollprogramms ("EU P2P export control programme") an gut sichtbarer Stelle eingefügt. Die Unionsdelegationen sollten bei Veranstaltungen in Drittländern einbezogen werden, damit diese auf politischer Ebene besser verfolgt und in der Öffentlichkeit stärker wahrgenommen werden.

Da die geplanten Maßnahmen je nach Art und Umfang stark variieren, sollte eine ganze Bandbreite von Werbeinstrumenten eingesetzt werden, die Folgendes einschließen: traditionelle Medien, Internetseiten, soziale Medien, Informations- und Werbematerial wie etwa Infografiken, Prospekte, Newsletter, Pressemitteilungen und gegebenenfalls weitere Instrumente. Im Rahmen des Projekts in Auftrag gegebene Veröffentlichungen und öffentliche Veranstaltungen werden entsprechend sichtbar gekennzeichnet.

9. Berichterstattung

Die Durchführungsstelle erstellt regelmäßig Vierteljahresberichte, in denen in knapper Form der Projektfortschritt dargelegt wird; ferner erstellt sie nach Abschluss jeder der beschriebenen Maßnahmen einen Bericht. Die Berichte werden dem Hohen Vertreter spätestens sechs Wochen nach Abschluss der betreffenden Maßnahmen übermittelt.

1) Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

2) Die Teilnahme von Belarus bleibt ausgesetzt.

3) https://cbrn-risk-mitigation.network.europa.eu/eu-p2p-export-control-programme_en und https://circabc.europa.eu/

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