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Durchführungsverordnung (EU) 2023/2612 der Kommission vom 23. November 2023 zur Änderung der Anhänge II, III und XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben, aus denen der Eingang von Sendungen von bestimmten Huftieren und frischem Fleisch davon in die Union zulässig ist
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2023/2612 vom 24.11.2023, ber. L 2024/90697)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) 2016/429 enthält unter anderem die Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und gilt seit dem 21. April 2021. Gemäß einer dieser Tiergesundheitsanforderungen müssen solche Sendungen aus einem gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung gelisteten Drittland oder Gebiet bzw. einer Zone oder einem Kompartiment desselben stammen.
(2) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission 2 ergänzt die Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich der Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union aus Drittländern oder Gebieten bzw. Zonen oder Kompartimenten derselben. Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 ist die Verbringung von Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in ihren Geltungsbereich fallen, in die Union dann zu gestatten, wenn sie aus einem Drittland oder einem Gebiet bzw. einer Zone oder einem Kompartiment derselben kommen, das/die gemäß den Tiergesundheitsanforderungen der genannten Delegierten Verordnung für die betreffenden Arten und Kategorien von Tieren, das jeweilige Zuchtmaterial und die jeweiligen Erzeugnisse tierischen Ursprungs gelistet ist.
(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission 3 wurden die Listen von Drittländern oder Gebieten bzw. Zonen oder Kompartimenten derselben festgelegt, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen der in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallenden Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zu gestatten ist. Die Listen und bestimmte allgemeine Vorschriften in Bezug auf diese Listen sind in den Anhängen I bis XXII der genannten Delegierten Verordnung enthalten.
(4) Die Anhänge II und III der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 enthalten jeweils die Liste der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Huftieren, ausgenommen Equiden, und von Huftieren, die für geschlossene Betriebe bestimmt sind, zulässig ist, sowie die spezifischen Bedingungen für den Eingang solcher Huftiere in die Union. Artikel 21 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692, der mit der Delegierten Verordnung (EU) 2023/119 der Kommission 4 eingeführt wurde, sieht eine Ausnahme von Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b der erstgenannten Verordnung vor und gestattet auf Antrag eines Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets bei der Kommission und vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission den Eingang in die Union von anderen Huftieren als Equiden, die mit einem physischen Mittel zur Identifizierung gekennzeichnet sind, das einen Code des Ausfuhrlandes anzeigt, der sich von dem Code der ISO-Norm 3166 unterscheidet. Daher sollte in die Tabellen in Teil 3 der Anhänge II und III der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 eine spezifische Bedingung "ID" aufgenommen werden, die diese Ausnahmeregelung widerspiegelt.
(5) Zudem hat das Vereinigte Königreich bei der Kommission einen begründeten Antrag auf Listung für den Eingang in die Union von Rindern, Schafen und Ziegen, die aus diesem Drittland und seinen unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebieten Insel Man, Guernsey und Jersey stammen, mit der spezifischen Bedingung "ID" gestellt. In den Einträgen für die Zonen GB-1 und GB-2 im Vereinigten Königreich und seinen unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebieten Guernsey, Insel Man und Jersey sollte Spalte 6 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 daher geändert werden, um diese spezifische Bedingung aufzunehmen.
(6) Die Anhänge II und III der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollten entsprechend geändert werden.
(7) In der Tabelle in Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sind die Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben gelistet, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von frischem Fleisch von Huftieren zulässig ist; sie enthält eine Spalte 7 mit einem "Schlussdatum" für Sendungen und eine Spalte 8 mit einem "Anfangsdatum" für Sendungen. In Spalte 8 der Tabelle sollte im Eintrag für die Zone BW-4 in Botsuana aus Gründen der Klarheit und in Anbetracht der in der Überschrift von Spalte 7 angegebenen Fußnote 1 das dort angegebene Anfangsdatum gestrichen werden.
(8) Darüber hinaus sollten in der Tabelle in Anhang XIII Teil 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 auf der Grundlage der der Kommission von Botsuana übermittelten Informationen die Seuchenbekämpfungszonen 18 und 14 aus den Beschreibungen der Zonen BW-1 und BW-2 in Botsuana gestrichen werden. Die Tabellen in Anhang XIII Teile 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollten daher entsprechend geändert werden.
(9) Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollte daher entsprechend geändert werden.
(10) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Anhänge II, III und XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. November 2023
2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 379).
3) Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.03.2021 S. 1).
4) Delegierte Verordnung (EU) 2023/119 der Kommission vom 9. November 2022 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 16 vom 18.01.2023 S. 5).
Anhang |
Die Anhänge II, III und XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden wie folgt geändert:
1. Anhang II wird wie folgt geändert:
a) Teil 1 wird wie folgt geändert:
i) Die Einträge zum Vereinigten Königreich und zu Guernsey erhalten folgende Fassung:
"GB Vereinigtes Königreich | GB-1 | Rinder | Tiere für die weitere Haltung (1), die zur Schlachtung bestimmt sind | BOV-X, BOV-Y | ID | BRU, BTV, EBL, EVENTS | ||
Schafe und Ziegen | Tiere für die weitere Haltung (1), die zur Schlachtung bestimmt sind | OV/CAP-X, OV/CAP-X-NI (3) OV/CAP-Y | ID | BRU, BTV, EVENTS | ||||
Schweine | Tiere für die weitere Haltung (1), die zur Schlachtung bestimmt sind | SUI-X, SUI-Y | ADV | |||||
Camelidae | Tiere für die weitere Haltung (1) | CAM-CER | BTV | |||||
Cervidae | Tiere für die weitere Haltung (1) | CAM-CER | BTV | |||||
Sonstige Huftiere | Tiere für die weitere Haltung (1) | RUM, RHINO, HIPPO | BTV (2) | |||||
GB-2 | Rinder | Tiere für die weitere Haltung (1), die zur Schlachtung bestimmt sind | BOV-X, BOV-Y | ID | BRU, TB, BTV, EBL, EVENTS | |||
Schafe und Ziegen | Tiere für die weitere Haltung (1), die zur Schlachtung bestimmt sind | OV/CAP-X, OV/CAP-X-NI (3) OV/CAP-Y | ID | BRU, BTV, EVENTS | ||||
Schweine | Tiere für die weitere Haltung (1), die zur Schlachtung bestimmt sind | SUI-X, SUI-Y | ADV | |||||
Camelidae | Tiere für die weitere Haltung (1) | CAM-CER | BTV | |||||
Cervidae | Tiere für die weitere Haltung (1) | CAM-CER | BTV | |||||
Sonstige Huftiere | Tiere für die weitere Haltung (1) | RUM, RHINO, HIPPO | BTV (2) | |||||
GG Guernsey | GG-0 | Rinder | Tiere für die weitere Haltung (1) | BOV-X | ID | EVENTS | ||
Schafe und Ziegen | Tiere für die weitere Haltung (1) | OV/CAP-X | ID | BRU, EVENTS | ||||
Schweine | Tiere für die weitere Haltung (1) | SUI-X | ADV | |||||
Sonstige Huftiere | Tiere für die weitere Haltung (1) | RUM, RHINO, HIPPO" |
ii) Der Eintrag für die Insel Man erhält folgende Fassung:
"IM Insel Man | IM-0 | Rinder | Tiere für die weitere Haltung (1), die zur Schlachtung bestimmt sind | BOV-X, BOV-Y | ID | TB, BRU, EBL, EVENTS | ||
Schafe und Ziegen | Tiere für die weitere Haltung (1), die zur Schlachtung bestimmt sind | OV/CAP-X, OV/CAP-Y | ID | BRU, EVENTS" |
iii) Der Eintrag zu Jersey erhält folgende Fassung:
"JE Jersey | JE-0 | Rinder | Tiere für die weitere Haltung (1), die zur Schlachtung bestimmt sind | BOV-X, BOV-Y | ID | EBL, EVENTS" |
b) In Teil 3 wird folgende Zeile hinzugefügt:
"ID Sendungen von Huftieren, ausgenommen Equiden, können vor dem Versand aus dem Herkunftsbetrieb mit einem physischen Mittel zur Identifizierung einzeln gekennzeichnet werden, das sichtbar, lesbar und unauslöschlich folgende Angaben enthält:
a) den Identifizierungscode des Tieres, mit dem das Tier eindeutig mit der begleitenden Veterinärbescheinigung verknüpft wird;
b) den Code des Ausfuhrlandes gemäß der ISO-Norm 3166 oder einen anderen Code in Form eines Zwei-Buchstaben-Codes gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692."
2. Anhang III Teil 3 erhält folgende Fassung:
"Teil 3 - Spezifische Bedingungen gemäß Spalte 4 der Tabelle in Teil 1
ID Sendungen von Huftieren, ausgenommen Equiden, können vor dem Versand aus dem Herkunftsbetrieb mit einem physischen Mittel zur Identifizierung einzeln gekennzeichnet werden, das sichtbar, lesbar und unauslöschlich folgende Angaben enthält:
a) den Identifizierungscode des Tieres, mit dem das Tier eindeutig mit der begleitenden Veterinärbescheinigung verknüpft wird;
b) den Code des Ausfuhrlandes gemäß der ISO-Norm 3166 oder einen anderen Code in Form eines Zwei-Buchstaben-Codes gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692."
3. Anhang XIII wird wie folgt geändert:
a) Der Eintrag für die Zone BW-4 in Botsuana in Teil 1 erhält folgende Fassung:
"BW Botsuana | BW-4 | Rinder | BOV | Reifung und Entbeinen Keine Nebenprodukte der Schlachtung | 28.5.2013" |
b) Der Eintrag für die Zonen BW-1 und BW-2 in Botsuana in Teil 2 erhält folgende Fassung:
"Botsuana | BW-1 | Tierseuchenbekämpfungszonen 3c, 4b, 5, 8 und 9 |
BW-2 | Tierseuchenbekämpfungszonen 10, 11 und 13" |
ENDE |