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Regelwerk, EU 2023, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2023/2618 der Kommission vom 23. November 2023 zur Änderung bestimmter Anhänge der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 hinsichtlich der Genehmigung oder Aberkennung des Status "seuchenfrei" für bestimmte Mitgliedstaaten oder Zonen dieser Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen und hinsichtlich der Genehmigung von Tilgungsprogrammen für bestimmte gelistete Seuchen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2023/2618 vom 24.11.2023)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung und mit Durchführungsbestimmungen ... zu VO (EU) 2016/429

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3, Artikel 36 Absatz 4 und Artikel 42 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) 2016/429 enthält seuchenspezifische Vorschriften für die gemäß ihrem Artikel 5 Absatz 1 gelisteten Seuchen sowie dazu, wie diese Vorschriften auf die verschiedenen Kategorien gelisteter Seuchen anzuwenden sind. In der Verordnung (EU) 2016/429 ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten obligatorische Tilgungsprogramme für die gelisteten Seuchen gemäß ihrem Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b und optionale Tilgungsprogramme für gelistete Seuchen gemäß ihrem Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c aufstellen und dass diese Programme von der Kommission genehmigt werden. In der genannten Verordnung ist auch vorgesehen, dass die Kommission den Status "seuchenfrei" von Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimenten dieser Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen gemäß ihrem Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c genehmigt oder aberkennt.

(2) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission 2 ergänzt die Verordnung (EU) 2016/429 und enthält die Kriterien für die Gewährung, Aufrechterhaltung, Aussetzung und Aberkennung des Status "seuchenfrei" für Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten sowie die Anforderungen an die Genehmigung obligatorischer oder optionaler Tilgungsprogramme für Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten.

(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 der Kommission 3 wurden Durchführungsbestimmungen für die gelisteten Tierseuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich des Status "seuchenfrei" und des Status der Nichtimpfung für bestimmte Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten sowie hinsichtlich der Genehmigung von Tilgungsprogrammen für diese gelisteten Seuchen festgelegt. Insbesondere sind in ihren Anhängen die Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten mit dem Status "seuchenfrei" sowie die bereits genehmigten obligatorischen oder optionalen Tilgungsprogramme aufgeführt. Die Seuchenlage in Bezug auf das Virus der Aujeszkyschen Krankheit (ADV) und das Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) (Infektionen mit BTV) hat sich in bestimmten Mitgliedstaaten geändert, sodass die Anhänge VI und VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 geändert werden müssen, um der derzeitigen Situation gerecht zu werden.

(4) In Bezug auf Infektionen mit ADV als auch Infektionen mit BTV haben einige Mitgliedstaaten kürzlich bei der Kommission die Gewährung des Status "seuchenfrei" oder die Genehmigung optionaler Tilgungsprogramme für bestimmte Zonen ihres Hoheitsgebiets beantragt. Einige Mitgliedstaaten haben auch Ausbrüche einer Infektion mit BTV gemeldet. Dementsprechend sollte diese Situation in den Anhängen VI und VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 dargestellt werden.

(5) Hinsichtlich Infektionen mit ADV hat Portugal der Kommission Informationen übermittelt, aus denen hervorgeht, dass die Bedingungen für die Anerkennung des Status "seuchenfrei" in Bezug auf Infektionen mit ADV gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 in der Autonomen Region Azoren erfüllt sind. Die Bewertung der Kommission hat ergeben, dass dieser Antrag die in Teil II Kapitel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 festgelegten Kriterien für die Gewährung des Status "seuchenfrei" in Bezug auf die Infektion mit ADV erfüllt. Daher sollte diese Zone in Anhang VI Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 mit dem Status "seuchenfrei" in Bezug auf die Infektion mit ADV aufgenommen werden.

(6) Bezüglich Infektionen mit BTV haben Belgien und die Niederlande der Kommission mehrere Ausbrüche von Infektionen mit dem BTV-Serotyp 3 gemeldet, die das gesamte Hoheitsgebiet dieser Mitgliedstaaten betreffen; Deutschland hat der Kommission den Ausbruch einer Infektion mit dem BTV-Serotyp 3 gemeldet, der das Bundesland Nordrhein-Westfalen betrifft; Spanien hat der Kommission mehrere Ausbrüche von Infektionen mit dem BTV-Serotyp 4 in der Provinz Ciudad Real in der Autonomen Gemeinschaft Kastilien-La Mancha gemeldet, die auch die umliegenden Provinzen Albacete, Cuenca und Toledo betreffen. Da das gesamte Hoheitsgebiet Belgiens, das gesamte Hoheitsgebiet Deutschlands, das gesamte Hoheitsgebiet der Niederlande und Teile dieser Provinzen Spaniens den Status "seuchenfrei" haben und in Anhang VIII Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 aufgeführt sind, sollte der Status "seuchenfrei" in Bezug auf Infektionen mit BTV aberkannt werden und die Einträge für das gesamte Hoheitsgebiet Belgiens und für das gesamte Hoheitsgebiet der Niederlande sollten gestrichen und die Einträge in dieser Liste für Deutschland und Spanien sollten entsprechend geändert werden.

(7) Betreffend die Infektion mit BTV hat Spanien der Kommission ferner mitgeteilt, dass es den räumlichen Geltungsbereich des bereits genehmigten optionalen Tilgungsprogramms für die in Anhang VIII Teil II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 aufgeführte Zone um eine Zone erweitert hat, die die gesamten Provinzen Albacete, Ciudad Real und Toledo in der Autonomen Gemeinschaft Kastilien-La Mancha umfasst. Daher sollte die genannte Zone im Eintrag für Spanien in Anhang VIII Teil II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 als Zone hinzugefügt werden, die über ein genehmigtes Tilgungsprogramm für die Infektion mit BTV verfügt.

(8) Die Anhänge VI und VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 sollten demnach entsprechend geändert werden.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge VI und VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. November 2023

1) ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status "seuchenfrei" für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 211).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 der Kommission vom 15. April 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Genehmigung des Status "seuchenfrei" und des Status der Nichtimpfung für bestimmte Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen und der Genehmigung von Tilgungsprogrammen für diese gelisteten Seuchen (ABl. L 131 vom 16.04.2021 S. 78).


.

Anhang

Die Anhänge VI und VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 werden wie folgt geändert:

1. In Anhang VI Teil I wird zwischen dem Eintrag für Polen und dem Eintrag für Slowenien folgender Eintrag für Portugal eingefügt:

"MitgliedstaatGebiet
PortugalAutonome Region Azoren"

2. Anhang VIII wird wie folgt geändert:

a) Teil I wird wie folgt geändert:

i) Der Eintrag für Belgien wird gestrichen.

ii) Der Eintrag für Deutschland erhält folgende Fassung:

"MitgliedstaatGebiet
DeutschlandGesamtes Hoheitsgebiet mit Ausnahme des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen"

iii) Der Eintrag für die Niederlande wird gestrichen.

iv) Der Eintrag für Spanien erhält folgende Fassung:

"MitgliedstaatGebiet
SpanienAutonome Gemeinschaft Andalusien: Provinz Almería
Die folgenden Bezirke der Provinz Granada: Alhama de Granada (Alhama/Temple), Baza (Altiplanicie Sur), Guadix (Hoya-Altiplanicie de Guadix), Huescar (Altiplanicie Norte), Iznalloz (Montes Orientales), Loja (Vega/Montes Occ.), Orgiva (Alpujarra/Valle de Lecrin), Santa Fe (Vega de Granada)
Autonome Gemeinschaft Aragonien
Autonome Gemeinschaft Asturien
Autonome Gemeinschaft Kanarische Inseln Autonome Gemeinschaft Kantabrien
Autonome Gemeinschaft Kastilien-La Mancha
Provinz Guadalajara
Autonome Gemeinschaft Kastilien und León, mit Ausnahme folgender Gebiete:
Provinz Salamanca

Ávila, Arenas de San Pedro, Candeleda, Cebreros, El Barco deÁvila, El Barraco, Navaluenga, Navarredonda de Gredos, Piedrahíta, San Pedro del Arroyo, Sotillo de la Adrada in der ProvinzÁvilaAlcañices, Bermillo de Sayago, Puebla de Sanabria in der Provinz Zamora
Autonome Gemeinschaft Katalonien
Autonome Gemeinschaft Galicien, mit Ausnahme folgender Regionen:
Provinz Orense
Provinz Pontevedra
Sarria, Chantada und Terra de Lemos-Quiroga in der Provinz Lugo
Autonome Gemeinschaft La Rioja
Autonome Gemeinschaft Madrid, mit Ausnahme folgender Bezirke:
Navalcarnero, San Martín de Valdeiglesias
Autonome Gemeinschaft Murcia
Autonome Gemeinschaft Navarra
Autonome Gemeinschaft Baskenland
Autonome Gemeinschaft Valencia"

b) Teil II erhält folgende Fassung:

"Teil II
Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für Infektionen mit BTV

MitgliedstaatGebietZeitpunkt der ersten Genehmigung gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689
SpanienAutonome Gemeinschaft Andalusien:
Provinzen Cádiz, Córdoba, Huelva, Jaén, Málaga, Sevilla
Provinz Granada: Motril (Costa de Granada)
Autonome Gemeinschaft Kastilien-La Mancha, mit Ausnahme der Provinz Guadalajara:
Autonome Gemeinschaft Kastilien und León:
Provinz Salamanca

Die folgenden Bezirke der ProvinzÁvila:Ávila, Arenas de San Pedro, Candeleda, Cebreros, El Barco deÁvila, El Barraco, Navaluenga, Navarredonda de Gredos, Piedrahíta, San Pedro del Arroyo, Sotillo de la AdradaDie folgenden Bezirke der Provinz Zamora: Alcañices, Bermillo de Sayago, Puebla de Sanabria
Autonome Gemeinschaft Extremadura
Autonome Gemeinschaft Galicien:
Provinz Orense
Provinz Pontevedra
Sarria, Chantada und Terra de Lemos-Quiroga in der Provinz Lugo
Autonome Gemeinschaft Balearische Inseln
Autonome Gemeinschaft Madrid, mit Ausnahme folgender Bezirke:
Navalcarnero, San Martín de Valdeiglesias

21. Februar 2022"


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