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Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2695 der Kommission vom 24. November 2023 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023)8219)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2023/2695 vom 28.11.2023)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1 Buchstabe c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Bei der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) handelt es sich um eine infektiöse Viruserkrankung von Vögeln, die schwerwiegende Auswirkungen auf die Rentabilität von Geflügelhaltungsbetrieben haben und zu Störungen des Handels innerhalb der Union sowie der Ausfuhren in Drittländer führen kann. HPAI-Viren können Zugvögel infizieren, die diese Viren anschließend während ihres Herbst- und Frühjahrszugs über große Entfernungen verbreiten können. Daher birgt das Auftreten von HPAI-Viren bei Wildvögeln die permanente Gefahr, dass diese Viren direkt oder indirekt in Betriebe eingeschleppt werden, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden. Bei einem Ausbruch der HPAI besteht die Gefahr, dass sich der Erreger auf andere Betriebe ausbreitet, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden.
(2) Mit der Verordnung (EU) 2016/429 wurde ein neuer Rechtsrahmen für die Prävention und Bekämpfung von Seuchen geschaffen, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind. Die HPAI fällt in der genannten Verordnung unter die Begriffsbestimmung einer gelisteten Seuche und unterliegt den darin festgelegten Seuchenpräventions- und -bekämpfungsbestimmungen. Darüber hinaus ergänzt die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 die Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich der Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, einschließlich der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die HPAI.
(3) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2447 3 der Kommission wurde im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält Sofortmaßnahmen auf Unionsebene im Zusammenhang mit Ausbrüchen der HPAI.
(4) Insbesondere müssen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2447 die von den Mitgliedstaaten nach Ausbrüchen der HPAI gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichteten Schutz- und Überwachungszonen sowie weiteren Sperrzonen mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses als Schutz- bzw. Überwachungszonen sowie weitere Sperrzonen definierten Gebiete umfassen.
(5) Nach Ausbrüchen der HPAI bei Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in Bulgarien, Dänemark, Ungarn und Rumänien wurde der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 kürzlich durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2578 der Kommission 4 geändert, da sich diese Ausbrüche in dem genannten Anhang widerspiegeln müssen.
(6) Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2578 hat Dänemark der Kommission neue Ausbrüche der HPAI in Betrieben, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, in den Gemeinden Varde und Tønder gemeldet.
(7) Darüber hinaus hat Ungarn der Kommission neue Ausbrüche der HPAI in Betrieben, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, in den Komitaten Bács-Kiskun, Békés, Borsod-Abaúj-Zemplén, Csongrád-Csanád und Jász-Nagykun-Szolnok gemeldet.
(8) Außerdem haben die Niederlande der Kommission neue Ausbrüche der HPAI in Betrieben, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, in den Provinzen Noord-Holland und Utrecht gemeldet.
(9) Des Weiteren hat Bulgarien der Kommission einen neuen Ausbruch der HPAI in einem Geflügelhaltungsbetrieb in der Region Dobrich gemeldet.
(10) Ferner hat Italien der Kommission neue Ausbrüche der HPAI in Geflügelhaltungsbetrieben in der Region Venetien gemeldet.
(11) Darüber hinaus hat Kroatien der Kommission einen neuen Ausbruch der HPAI in einem Geflügelhaltungsbetrieb in der Gespanschaft Brod-Posavina gemeldet.
(12) Des Weiteren hat Deutschland der Kommission neue Ausbrüche der HPAI in Betrieben, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, in den Bundesländern Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen gemeldet.
(13) Ferner befindet sich der Herd eines der in Dänemark bestätigten neuen Ausbrüche in unmittelbarer Nähe der Grenze zu Deutschland. Da sich die Überwachungszone bis in das Hoheitsgebiet Deutschlands erstreckt, haben die zuständigen Behörden dieser beiden Mitgliedstaaten gemäß den Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 bei der Abgrenzung der erforderlichen Überwachungszonen ordnungsgemäß zusammengearbeitet.
(14) Die zuständigen Behörden Bulgariens, Dänemarks, Deutschlands, Kroatiens, Italiens, Ungarns und der Niederlande haben die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 erforderlichen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen ergriffen, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen um die Ausbrüche herum.
(15) Außerdem hat die zuständige Behörde Italiens beschlossen, in bestimmten Gebieten, in denen ein erhöhtes Risiko für die Ausbreitung der HPAI besteht, weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und Überwachungszonen einzurichten.
(16) Die Kommission hat die von Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Kroatien, Italien, Ungarn und den Niederlanden ergriffenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Zusammenarbeit mit den genannten Mitgliedstaaten geprüft und sich davon überzeugt, dass die Grenzen der von den zuständigen Behörden Bulgariens, Dänemarks, Deutschlands, Kroatiens, Italiens, Ungarns und der Niederlande abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen sowie der weiteren Sperrzonen in Italien ausreichend weit von den Betrieben entfernt sind, in denen die Ausbrüche der HPAI bestätigt wurden.
(17) Im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 sind derzeit keine Gebiete als Schutz- und Überwachungszonen für Deutschland, Kroatien, Italien und die Niederlande und keine Gebiete als weitere Sperrzonen für Italien aufgeführt.
(18) Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, ist es notwendig, die von Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Kroatien, Italien, Ungarn und den Niederlanden gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 ordnungsgemäß abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen sowie die von Italien ordnungsgemäß abgegrenzten weiteren Sperrzonen in Zusammenarbeit mit Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Kroatien, Italien, Ungarn und den Niederlanden rasch auf Unionsebene auszuweisen.
(19) Daher sollten die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 für Bulgarien, Dänemark und Ungarn als Schutz- und Überwachungszonen aufgeführten Gebiete geändert werden.
(20) Darüber hinaus sollten im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 Schutz- und Überwachungszonen für Deutschland, Kroatien, Italien und die Niederlande sowie weitere Sperrzonen für Italien aufgeführt werden.
(21) Dementsprechend sollte der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 dahin gehend geändert werden, dass die Regionalisierung auf Unionsebene aktualisiert wird, indem die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 von Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Kroatien, Italien, Ungarn und den Niederlanden ordnungsgemäß abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen sowie die von Italien ordnungsgemäß abgegrenzten weiteren Sperrzonen und die Dauer der dort geltenden Maßnahmen aufgenommen werden.
(22) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2447 sollte daher entsprechend geändert werden.
(23) Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der HPAI ist es wichtig, dass die mit dem vorliegenden Beschluss am Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2447 vorzunehmenden Änderungen so bald wie möglich wirksam werden.
(24) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 24. November 2023
2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64).
3) Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2447 der Kommission vom 24. Oktober 2023 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L, 2023/2447, 30.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/2447/oj).
4) Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2578 der Kommission vom 13. November 2023 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L, 2023/2578, 20.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/2578/oj).
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