Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2023, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund |
Beschluss (GASP) 2023/2764 des Rates vom 7. Dezember 2023 zur Änderung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die der Gemeinsame Standpunkt 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus Anwendung findet
(ABl. L 2023/2764 vom 07.12.2023;
Beschl. (GASP) 2024/332 - ABl. L 2024/332 vom 16.01.2024 aufgehoben)
aufgehoben (stillschweigend) gem. Beschl. (GASP) 2024/332
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Rat hat am 27. Dezember 2001 den Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP 1 angenommen.
(2) Am 20. Juli 2023 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2023/1514 2 angenommen.
(3) Der Rat hat festgestellt, dass eine zuständige Behörde im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP gegenüber zwei Personen, die an terroristischen Handlungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des genannten Gemeinsamen Standpunkts beteiligt waren, Beschlüsse gefasst hat, und dass die Maßnahmen in den Artikeln 2 und 3 des genannten Gemeinsamen Standpunkts auf diese Personen angewandt werden sollten.
(4) Die Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften im Anhang des Beschlusses (GASP) 2023/1514 sollte entsprechend geändert werden
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Die im Anhang des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Personen werden in die Liste im Anhang des Beschlusses (GASP) 2023/1514 aufgenommen.
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2023.
2) Beschluss (GASP) 2023/1514 des Rates vom 20. Juli 2023 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2023/422 (ABl. L 184 vom 21.07.2023 S. 33).
Anhang |
Liste der in Artikel 1 genannten Personen, Vereinigungen und Körperschaften
I. Personen
14. DEIF Mohammed (alias AL-DAYF Muhammad; AL-MASRI Mohammed), geboren am 12.8.1965 in Chan Yunis, Gazastreifen
15. ISSA Marwan, geboren 1965, Gazastreifen
ENDE |