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Regelwerk, EU 2023, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund
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Durchführungsverordnung (EU) 2023/2765 des Rates vom 7. Dezember 2023 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus

(ABl. L 2023/2765 vom 07.12.2023)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus 1, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 20. Juli 2023 die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1505 2 mittels Festlegung einer aktualisierten Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 Anwendung findet, angenommen.

(2) Der Rat hat festgestellt, dass eine zuständige Behörde im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP 3 gegenüber zwei Personen, die an terroristischen Handlungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des genannten Gemeinsamen Standpunkts beteiligt waren, Beschlüsse gefasst hat, und dass die Maßnahmen in den Artikeln 2 und 3 des genannten Gemeinsamen Standpunkts auf diese Personen angewandt werden sollten.

(3) Die Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 Anwendung findet, sollte entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Personen werden in die in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 vorgesehene Liste aufgenommen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2023.

1) ABl. L 344 vom 28.12.2001 S. 70.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2023/1505 des Rates vom 20. Juli 2023 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/420 (ABl. L 184 vom 21.07.2023 S. 1).

3) Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344 vom 28.12.2001 S. 93).


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Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften nach Artikel 1Anhang

I. Personen

14. DEIF Mohammed (alias AL-DAYF Muhammad; AL-MASRI Mohammed), geboren am 12.8.1965 in Chan Yunis, Gazastreifen.

15. ISSA Marwan, geboren 1965, Gazastreifen.


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