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Durchführungsverordnung (EU) 2023/2791 der Kommission vom 13. Dezember 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 in Bezug auf die Mengen, die nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile im Rahmen bestimmter Zollkontingente für Schaf- und Ziegenfleisch eingeführt werden dürfen
(ABl. L 2023/2791 vom 14.12.2023)
Ergänzende Informationen |
Liste zur Ergänzung / mit Durchführungsbestimmungen der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die / hinsichtlich ... |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 187 Absatz 1 Buchstaben a bis e,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission 2 enthält die Vorschriften für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten, die in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen ("Windhundverfahren") verwendet werden.
(2) Mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union, das mit dem Beschluss (EU) 2023/1796 des Rates 3 geschlossen wurde, werden die Erzeugnismengen, die im Rahmen der Zollkontingente 09.1922, 09.2115 und 09.2116 für Chile eingeführt werden dürfen, geändert.
(3) Die mit dem genannten Abkommen vorgenommenen Änderungen sollten in Anhang I Abschnitt "Zollkontingente im Schaf- und Ziegenfleischsektor" der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 berücksichtigt werden.
(4) Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 sollte daher entsprechend geändert werden.
(5) Die Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 sollte für die ab dem 1. Januar 2024 beginnenden Zollkontingentszeiträume gelten.
(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt für die ab dem 1. Januar 2024 beginnenden Zollkontingentszeiträume.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. Dezember 2023
2) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission vom 11. November 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten nach dem Windhundverfahren (ABl. L 422 vom 14.12.2020 S. 4).
3) Beschluss (EU) 2023/1796 des Rates vom 18. September 2023 über den Abschluss - im Namen der Union - des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (ABl. L 233 vom 21.09.2023 S. 1).
Anhang |
In Anhang I Abschnitt "Zollkontingente im Schaf- und Ziegenfleischsektor" der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 erhält in der Tabelle für das Zollkontingent mit den laufenden Nummern 09.1922, 09.2115 und 09.2116 die Zeile "Menge" folgende Fassung:
"Menge | Jahr 2024: 8.727.000 kg Schlachtkörperäquivalent. Die Menge wird jährlich um 200.000 kg angehoben". |
ENDE |