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Verordnung (EU) 2023/2878 des Rates vom 18. Dezember 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
(ABl. L 2023/2878 vom 18.12.2023, ber. L 2024/90023, ber. L 2024/90327, ber. L 2024/90351)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss (GASP) 2023/2874 vom 18. Dezember 2023 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren 1,
auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 31. Juli 2014 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 2 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, erlassen.
(2) Mit der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 werden bestimmte im Beschluss 2014/512/GASP des Rates 3 vorgesehene Maßnahmen umgesetzt.
(3) Am 18. Dezember 2023 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2023/2874 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP angenommen.
(4) Mit dem Beschluss (GASP) 2023/2874 werden 29 zusätzliche Organisationen in die Liste der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Anhang IV des Beschlusses 2014/512/GASP aufgenommen, d. h. die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die den militärisch-industriellen Komplex Russlands bei dessen Angriffskrieg gegen die Ukraine unmittelbar unterstützen und denen strengere Ausfuhrbeschränkungen in Bezug auf Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie Güter und Technologien, die zur technologischen Stärkung des russischen Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, auferlegt werden. Angesichts der entscheidenden Rolle, die elektronische Bauteile für die Unterstützung des Angriffskriegs gegen die Ukraine durch den militärisch-industriellen Komplex Russlands spielen, nimmt der Beschluss (GASP) 2023/2874 auch bestimmte Organisationen in anderen Drittländern als Russland, die an der Umgehung von Handelsbeschränkungen beteiligt sind, sowie bestimmte russische Organisationen, die an der Entwicklung, Herstellung und Lieferung elektronischer Bauteile für den militärisch-industriellen Komplex Russlands beteiligt sind, in diese Liste auf.
(5) Mit dem Beschluss (GASP) 2023/2874 wird die Liste der Güter, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen, um Güter erweitert, die von Russland in seinem Angriffskrieg gegen die Ukraine verwendet wurden, sowie um Güter, die zur Entwicklung oder Herstellung seiner militärischen Systeme beitragen, darunter Chemikalien, Lithiumbatterien, Thermostate, Gleichstrommotoren und Servomotoren für unbemannte Luftfahrzeuge, Werkzeugmaschinen und Maschinenteile.
(6) In den Beschluss (GASP) 2023/2874 wurde eine Liste der Partnerländer aufgenommen, die restriktive Maßnahmen für die Einfuhr von Eisen und Stahl sowie Einfuhrkontrollmaßnahmen anwenden, die im Wesentlichen den in der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 vorgesehenen Maßnahmen entsprechen. Mit dem Beschluss werden auch bestimmte Abwicklungszeiträume für die Einfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse verlängert.
(7) Mit dem Beschluss (GASP) 2023/2874 werden weitere Beschränkungen für die Ausfuhr von Gütern verhängt, die insbesondere zur Stärkung der industriellen Kapazitäten Russlands beitragen könnten. Um außerdem das Risiko der Umgehung der restriktiven Maßnahmen zu minimieren, wird mit dem Beschluss (GASP) 2023/2874 die Durchfuhr bestimmter aus der Union ausgeführter Güter und Technologien, die insbesondere zur Stärkung der industriellen Kapazitäten Russlands beitragen könnten, durch das Hoheitsgebiet Russlands verboten.
(8) Darüber hinaus werden mit dem Beschluss (GASP) 2023/2874 weitere Beschränkungen für die Einfuhr von Gütern erlassen, die Russland erhebliche Einnahmen erbringen und so die Fortsetzung seines Angriffskriegs gegen die Ukraine ermöglichen, wie verflüssigtes Propangas, Roheisen und Spiegeleisen, Kupferdrähte, Aluminiumdrähte, Folien und Rohre. Es werden bestimmte Ausnahmen und Übergangszeiträume vorgesehen.
(9) Ferner erlaubt der Beschluss (GASP) 2023/2874 den Mitgliedstaaten, den Eingang in die Union von persönlichen Gegenständen, bei denen keine erheblichen Bedenken hinsichtlich der Umgehung bestehen, wie etwa persönliche Hygieneartikel oder von Reisenden getragene oder in ihrem Gepäck enthaltene und eindeutig für den ausschließlich persönlichen Gebrauch oder den ausschließlich persönlichen Gebrauch ihrer Familienangehörigen bestimmte Kleidung. Er sieht zudem eine Ausnahme für Kraftfahrzeuge vor, die über ein Diplomatenkennzeichen für den Eingang in die Union verfügen und erlaubt den Mitgliedstaaten unter den ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Eingang in die Union von Fahrzeugen von Unionsbürgern oder ihren unmittelbaren Familienangehörigen zu gestatten, die ihren Wohnsitz in Russland haben und in die Union reisen, sofern die Fahrzeuge nicht zum Verkauf bestimmt sind und zu ausschließlich persönlichen Zwecken geführt werden. Die Situation von Fahrzeugen aus Russland, die sich bereits im Gebiet der Union befinden, darf von den Mitgliedsstaaten geregelt werden.
(10) Der Beschluss (GASP) 2023/2874 führt eine Ausnahmeregelung ein, mit der ermöglicht wird, dass Darlehen oder Kredite an im russischen Energiesektor tätige Organisationen, für die ein Transaktionsverbot gemäß der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gilt, unter den dort festgelegten Bedingungen gewährt werden.
(11) Mit dem Beschluss (GASP) 2023/2874 wird das Verbot verhängt, Diamanten aus Russland unmittelbar oder mittelbar einzuführen, zu kaufen oder zu verbringen. Dieses Verbot gilt für Diamanten mit Ursprung in Russland, für aus Russland ausgeführte und durch Russland durchgeführte Diamanten sowie für russische Diamanten, die in anderen Drittländern als Russland verarbeitet werden.
(12) Das Verbot gilt ab dem 1. Januar 2024 für natürliche und synthetische Diamanten, ausgenommen Industriediamanten, sowie für Diamantschmuck und schließt eine schrittweise Einführung - im Zeitraum vom 1. März 2024 bis zum 1. September 2024 - eines indirekten Einfuhrverbots für russische Diamanten, die in anderen Drittländern als Russland verarbeitet wurden, einschließlich Schmuckwaren mit Diamanten mit Ursprung in Russland, ein. Bei der schrittweisen Verhängung indirekter Einfuhrverbote wird berücksichtigt, dass ein geeigneter Rückverfolgungsmechanismus eingeführt werden muss, der eine wirksame Durchsetzung ermöglicht und die Störungen für die Marktbeteiligten auf ein Minimum beschränkt.
(13) Das Verbot russischer Diamanten ist Teil der Bemühungen der G7, zu einem international abgestimmten Diamantenverbot zu gelangen, um Russland von dieser wichtigen Einnahmequelle abzuschneiden. Damit Russland durch das Verbot tatsächlich die Möglichkeit entzogen wird, Einnahmen aus dem Diamantenbergbau zu erzielen, müssen die Maßnahmen gleichzeitig mit Maßnahmen auf anderen wichtigen Märkten für Diamanten ergriffen werden; einschließlich der Beschränkung der Einfuhr von russischen Diamanten, die in anderen Drittländern als Russland verarbeitet wurden.
(14) Mit dem Beschluss (GASP) 2023/2874 werden spezifische Ausnahmeregelungen vom Verbot der Einfuhr von Rohöl und Erdölerzeugnisse aus Russland um ein weiteres Jahr verlängert, um die Versorgungssicherheit bestimmter Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
(15) Der Preisobergrenzenmechanismus stützt sich auf ein Bescheinigungsverfahren, das es den Wirtschaftsbeteiligten in der Lieferkette von auf dem Seeweg befördertem russischem Öl ermöglicht, nachzuweisen, dass dieses zu einem Preis erworben wurde, der der von der Koalition für eine Preisobergrenze (Price Cap Coalition) vereinbarten Preisobergrenze entspricht oder darunter liegt. Um die Umsetzung und Einhaltung dieses Mechanismus zusätzlich zu unterstützen und gleichzeitig die Fälschung von Bescheinigungen zu erschweren, wird mit dem Beschluss (GASP) 2023/2874 das Erfordernis eingeführt, dass aufgeschlüsselte Preisinformationen über Nebenkosten, wie etwa Versicherungs- und Frachtkosten, auf Anfrage in der gesamten Lieferkette des russischen Erdölhandels ausgetauscht werden. Im Einklang mit dem von der Koalition für eine Preisobergrenze eingeführten Stufensystem für Bescheinigungen, mit dem die Einhaltungsverpflichtungen der Akteure auf der Grundlage ihres Zugangs zum Kaufpreis für russisches Rohöl oder russische Erdölerzeugnisse angepasst werden, müssen die aufgeschlüsselten Preisinformationen von denjenigen Akteuren, die Zugang zu diesen Informationen haben, wie Händler und Charterer, weitergegeben werden. Akteure in der Lieferkette, wie Schiffseigner und Versicherer, sollten in der Lage sein, im Rahmen ihrer Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht die von den Akteuren mit größerer Nähe zum Ursprung der Informationen bereitgestellten aufgeschlüsselten Kosteninformationen zu erheben und weiterzugeben. Die zuständigen Behörden können diese Informationen jederzeit von jedem Akteur ungeachtet von seinem Platz in der Lieferkette anfordern, um die Einhaltung des Preisobergrenzenmechanismus zu überprüfen. Es wird ein angemessener Übergangszeitraum vorgesehen.
(16) Der Beschluss (GASP) 2023/2874 sieht ferner vor, dass die Umsetzung und Durchsetzung des Preisobergrenzenmechanismus zusätzlich durch den Informationsaustausch zwischen der Kommission - mit Unterstützung der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs - und den Mitgliedstaaten unterstützt werden sollte, um Schiffe und Organisationen zu ermitteln, die bei der Beförderung von russischem Rohöl oder russischen Erdölerzeugnissen eine oder mehrere irreführende Praktiken wie Umladungen zwischen Schiffen zur Verschleierung des Ursprungs oder des Bestimmungsorts der Ladung oder Manipulationen des automatischen Schiffsidentifizierungssystems anwenden. Solche Informationen könnten für die Durchsetzungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten hilfreich sein.
(17) Um beim Verkauf von Tankschiffen, insbesondere gebrauchten Schiffen, die zur Umgehung des Einfuhrverbots für russisches Rohöl oder russische Erdölerzeugnisse sowie der von der Koalition für eine Preisobergrenze vereinbarten Preisobergrenze verwendet werden könnten, Transparenz zu schaffen, sieht der Beschluss (GASP) 2023/2874 eine Meldepflicht für den Verkauf von Tankschiffen in Drittländer sowie eine Ausnahmeregelung von dem Verbot für den Verkauf von Tankschiffen an russische Personen und Organisationen oder zur Verwendung in Russland vor. Diese Verpflichtung gilt für den Eigentümer eines Tankschiffes, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, für natürliche Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat und für juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in der Union gegründet wurden. Der Eigentümer oder jede in seinem Namen handelnde Person sollte den zuständigen Behörden alle solchen Verkäufe melden, die seit dem 5. Dezember 2022 stattgefunden haben und die notwendigen Einzelheiten angeben.
(18) Der Preisobergrenzenmechanismus sieht vor, dass bestimmte Projekte, die für die Energieversorgungssicherheit bestimmter Drittländer von wesentlicher Bedeutung sind, von der Preisobergrenze, die von der Koalition für eine Preisobergrenze vereinbart wurde, ausgenommen werden können. Angesichts der Bedürfnisse Japans im Bereich der Energieversorgungssicherheit verlängert der Beschluss (GASP) 2023/2874 die Ausnahmeregelung für das in Russland angesiedelte Projekt Sachalin-2 (Сахалин-2) bis zum 28. Juni 2024.
(19) Der Beschluss (GASP) 2023/2874 zielt ferner darauf ab, die Umgehung des Verbots der Bereitstellung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Krypto-Wallets, Krypto-Konten oder der Krypto-Verwahrung für russische Personen und Gebietsansässige zu begrenzen, indem es russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen Personen untersagt wird, juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die solche Dienstleistungen erbringen, zu besitzen, zu kontrollieren oder Posten in ihren Leitungsgremien zu bekleiden.
(20) Darüber hinaus wird mit dem Beschluss (GASP) 2023/2874 das bestehende Verbot der Erbringung von Dienstleistungen auf die Bereitstellung von Software für die Unternehmensführung und von Software für Industriedesign und Fertigung vorbehaltlich der angemessenen Ausnahmen und Abweichungen ausgeweitet.
(21) Angesichts der Bedeutung des Paks II-Projekts für die Interessen Ungarns im Hinblick auf die Energieversorgungssicherheit wird mit dem Beschluss (GASP) 2023/2874 auch präzisiert, dass die Ausnahmeregelungen und Abweichungen für zivile Nuklearprojekte in der vorliegenden Verordnung uneingeschränkt für alle Güter und Dienstleistungen gilt, die für dieses Projekt benötigt werden.
(22) Mit dem Beschluss (GASP) 2023/2874 werden auch bestimmte Berichtspflichten für Geldtransfers in Länder außerhalb der Union festgelegt, die von in der Union niedergelassenen Einrichtungen - einschließlich Zweckgesellschaften, deren Eigentumsrechte bei in Russland niedergelassenen Einrichtungen, russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen Personen liegen - getätigt werden.
(23) Der Beschluss (GASP) 2023/2874 schreibt darüber hinaus vor, dass Ausführer die Wiederausfuhr bestimmter sensibler Güter und Technologie in der Liste in den Anhängen XI, XX und XXXV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, gemeinsamer Güter mit hoher Priorität oder von Feuerwaffen und Munition gemäß der Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 nach Russland oder zur Verwendung in Russland vertraglich verbieten müssen.
(24) Schließlich werden mit dem Beschluss (GASP) 2023/2874 bestimmte technische Änderungen vorgenommen, unter anderem indem bestimmte Ausnahmeregelungen von Verboten durch die Hinzufügung von Ausnahmen für den persönlichen Gebrauch ersetzt werden durch die Einführung von Meldepflichten, durch die Aufnahme von in einigen Artikeln fehlende Verweise, die jedoch in anderen entsprechenden Artikeln vorhanden sind, sowie indem Verweise auf abgelaufene Übergangsfristen und andere Verweise, die zur Erfüllung einer bestimmten Vorschrift nicht erforderlich sind, gestrichen werden. Mit der Streichung von Bezugnahmen auf bereits abgelaufene Übergangszeiträume wird keine Rechtswirkung auf frühere oder laufende Verträge oder auf die Anwendbarkeit dieser Übergangszeiträume angestrebt.
(25) Da diese Maßnahmen in den Anwendungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, ist eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen.
(26) Die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe u erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
"u) "Energiesektor" einen Sektor, der die folgenden Tätigkeiten umfasst, mit Ausnahme ziviler Tätigkeiten im Nuklearbereich wie dem Vorhaben Paks II:";
b) Die folgenden Buchstaben werden angefügt:
"(zc) "Partnerland für die Einfuhr von Eisen und Stahl" ein in Anhang XXXVI aufgeführtes Land, das eine Reihe von restriktiven Maßnahmen für die Einfuhr von Eisen und Stahl, die den in Artikel 3g festgelegten Maßnahmen im Wesentlichen gleichwertig sind, sowie eine Reihe von Einfuhrkontrollmaßnahmen, die den in jenem Artikel festgelegten Maßnahmen im Wesentlichen gleichwertig sind, anwendet;
(zd) "Gelder" finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, einschließlich, aber nicht beschränkt auf:
2. Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
"c) den Betrieb, die Instandhaltung, die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Sicherheit ziviler nuklearer Kapazitäten wie des Vorhabens Paks II sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung, bestimmt sind,".
3. Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
"c) den Betrieb, die Instandhaltung, die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Sicherheit ziviler nuklearer Kapazitäten wie des Vorhabens Paks II sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung, bestimmt sind,".
4. In Artikel 3 erhalten die Absätze 4 und 5 folgende Fassung:
"(4) Die Verbote gemäß Absatz 2 gelten bis zum 20. Juni 2024 nicht für die Bereitstellung von Versicherungen oder Rückversicherungen an eine nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Bezug auf deren Tätigkeiten außerhalb des Energiesektors Russlands.
(5) Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden unter den ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen nach dem 20. Juni 2024 die Bereitstellung von Versicherungen oder Rückversicherungen an eine nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Bezug auf deren Tätigkeiten außerhalb des Energiesektors Russlands genehmigen."
5. In Artikel 3a wird folgender Absatz eingefügt:
"(3a) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen jede dort genannte Tätigkeit genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Tätigkeit gemäß Artikel 5aa Absatz 3 Buchstabe b erforderlich ist, um den Betrieb eines Tiefwasser-Offshore-Gasprojekts im Mittelmeer sicherzustellen, in dem eine in Anhang XIX aufgeführte juristische Person, Organisation oder Einrichtung vor dem 31. Oktober 2017 Minderheitsgesellschafter war und weiterhin bleibt, sofern das Projekt ausschließlich oder gemeinsam von einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats eingetragenen oder gegründeten juristischen Person kontrolliert oder betrieben wird.
6. In Artikel 3c werden die Absätze 5, 5a, 5b und 5c gestrichen.
7. Artikel 3ea Absatz 5 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
"d) den Transport von atomaren Brennstoffen und anderer Güter, die für den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten wie des Vorhabens Paks II unbedingt erforderlich sind.
8. In Artikel 3g wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
"d) in Anhang XVII aufgeführte Eisen- und Stahlerzeugnisse ab dem 30. September 2023 unmittelbar oder mittelbar einzuführen oder zu kaufen, wenn sie in einem Drittland unter Verwendung von in Anhang XVII aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnissen mit Ursprung in Russland verarbeitet wurden; für in Anhang XVII aufgeführte Erzeugnisse, die in einem Drittland unter Verwendung von Stahlerzeugnissen des KN-Codes 7207 11 oder 7207 12 10 oder 7224 90 mit Ursprung in Russland verarbeitet wurden, gilt dieses Verbot ab dem 1. April 2024 für den KN-Code 7207 11 und ab dem 1. Oktober 2028 für die KN-Codes 7207 12 10 und 7224 90;
für die Zwecke der Anwendung dieses Buchstabens müssen die Einführer zum Zeitpunkt der Einfuhr einen Nachweis über das Ursprungsland der Eisen- und Stahlvorprodukte, die für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurden, vorlegen, es sei denn, das Erzeugnis wird aus einem in Anhang XXXVI aufgeführten Partnerland für die Einfuhr von Eisen und Stahl eingeführt;";
b) In Absatz 4 werden folgende Buchstaben angefügt:
"c) 3.185.719 Tonnen zwischen dem 1. Oktober 2024 und dem 30. September 2025;
d) 2.998.324 Tonnen zwischen dem 1. Oktober 2025 und dem 30. September 2026;
e) 2.623.534 Tonnen zwischen dem 1. Oktober 2026 und dem 30. September 2027;
f) 2.061.348 Tonnen zwischen dem 1. Oktober 2027 und dem 30. September 2028.";
c) In Absatz 5a werden folgende Buchstaben angefügt:
"c) 124.956 Tonnen zwischen dem 1. Oktober 2024 und dem 30. September 2025;
d) 117.606 Tonnen zwischen dem 1. Oktober 2025 und dem 30. September 2026.
e) 102.905 Tonnen zwischen dem 1. Oktober 2026 und dem 30. September 2027;
f) 80.854 Tonnen zwischen dem 1. Oktober 2027 und dem 30. September 2028.";
d) Absatz 7 erhält folgende Fassung:
"(7) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden den Kauf, die Einfuhr oder die Weitergabe der in Anhang XVII aufgeführten Güter unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für Folgendes erforderlich ist: die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen wie des Vorhabens Paks II, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung.
9. In Artikel 3h erhält Absatz 1 folgende Fassung:
"(1) Es ist verboten, in Anhang XVIII aufgeführte Luxusgüter mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
10. Artikel 3i wird wie folgt geändert:
a) Folgende Absätze werden eingefügt:
"(3aa) Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats können die Einfuhr von Gütern für den ausschließlich persönlichen Gebrauch durch in die Union einreisende natürliche Personen oder ihre unmittelbaren Familienangehörigen gestatten, beschränkt auf persönliche Gegenstände, die sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und offenkundig nicht zum Verkauf bestimmt sind.
(3ab) Die zuständigen Behörden können unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Eingang eines Fahrzeugs des KN-Codes 8703 in die Union genehmigen, das nicht zum Verkauf bestimmt ist und sich im Eigentum eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats oder eines unmittelbaren Familienangehörigen befindet, der seinen Wohnsitz in Russland hat und das Fahrzeug ausschließlich zum persönlichen Gebrauch in die Union führt.
(3ac) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für den Eingang in die Union von Kraftfahrzeugen des KN-Codes 8703, sofern sie über ein Diplomatenkennzeichen verfügen und für die Arbeit diplomatischer und konsularischer Vertretungen - einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen - oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, oder für den persönlichen Gebrauch ihres Personals und ihrer unmittelbaren Familienangehörigen erforderlich sind.
(3ad) Das Verbot nach Absatz 1 schließt nicht aus, dass Fahrzeuge, die sich am 19. Dezember 2023 bereits im Gebiet der Union befanden, in einem Mitgliedstaat zugelassen werden.
(3ca) In Bezug auf Güter der KN-Codes 7205, 7408, 7604, 7605, 7607 und 7608 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung bis zum 20. März 2024 von Verträgen, die vor dem 19. Dezember 2023 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
(3cb) In Bezug auf Güter der KN-Codes 2711 12, 2711 13, 2711 14, 2711 19 und 7202 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung bis zum 20. Dezember 2024 von Verträgen, die vor dem 19. Dezember 2023 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
"(3cc) In Bezug auf Güter der KN-Codes 7201 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Einfuhr, den Kauf, die Beförderung oder die damit verbundene technische oder finanzielle Hilfe der folgenden Mengen von Gütern:
(3cd) In Bezug auf Güter der KN-Codes 7203 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Einfuhr, den Kauf, die Beförderung oder die damit verbundene technische oder finanzielle Hilfe der folgenden Mengen von Gütern:
b) Absatz 3c erhält folgende Fassung:
"(3c) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden den Kauf, die Einfuhr oder die Weitergabe der in Anhang XXI aufgeführten Güter oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für Folgendes erforderlich ist: die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen wie des Vorhabens Paks II, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung.
c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
"(5) Die Einfuhrkontingente gemäß den Absätzen 3cc, 3cd, 3da und 4 des vorliegenden Artikels werden von der Kommission und den Mitgliedstaaten gemäß dem in den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vorgesehenen System für die Verwaltung von Zollkontingenten verwaltet.
d) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
"(6) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 3c und 3e erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
11. Artikel 3k wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Es ist verboten, in Anhang XXIII aufgeführte Güter mit oder ohne Ursprung in der Union, die insbesondere zur Stärkung der industriellen Kapazitäten Russlands beitragen könnten, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
b) Folgender Absatz wird eingefügt:
"(1a) Die Durchfuhr von in Anhang XXXVII aufgeführten Gütern und Technologien, die aus der Union ausgeführt werden, durch das Hoheitsgebiet Russlands ist verboten.
c) Die Absätze 3, 3a und 3b werden gestrichen.
d) Die folgenden Absätze werden eingefügt:
"(3aa) In Bezug auf Güter der in Anhang XXIIIA aufgeführten KN-Codes gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung bis zum 20. März 2024 von Verträgen, die vor dem 19. Dezember 2023 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
(3ab) In Bezug auf Güter der in Anhang XXIIIB aufgeführten KN-Codes gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 bis zum 20. Juni 2024 nicht für die Erfüllung von Verträgen, die vor dem 19. Dezember 2023 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen."
e) Absatz 5 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
"c) die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen wie des Vorhabens Paks II, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung.
f) Folgender Absatz wird eingefügt:
"(5c) Abweichend von Absatz 1a können die zuständigen Behörden die Durchfuhr durch das Hoheitsgebiet Russlands von in Anhang XXXVII aufgeführten Gütern und Technologien, die insbesondere zur Stärkung der industriellen Kapazitäten Russlands beitragen könnten, genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien für die in den Absätzen 5 und 5b des vorliegenden Artikels festgelegten Zwecke bestimmt sind.
g) Absatz 7 erhält folgende Fassung:
"(7) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 5, 5a, 5b und 5c erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
12. Artikel 3l wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 3 und 3a werden gestrichen.
b) In Absatz 4 erhält Buchstabe a folgende Fassung:
"a) soweit nicht anderweitig verboten - den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, sowie von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz in die Union,".
13. Artikel 3m wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 6 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
"(6) Ab dem 5. Februar 2023 können die zuständigen Behörden Kroatiens abweichend von den Absätzen 1 und 2 bis zum 31. Dezember 2024 den Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung von Vakuumgasöl des KN-Codes 2710 19 71, das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wurde, genehmigen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:";
b) Absatz 8 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:
"Kraft vorübergehender Ausnahme gelten die Verbote gemäß Unterabsatz 3 ab dem 5. Dezember 2024 für die Einfuhr und Verbringung von Erdölerzeugnissen, die aus Rohöl gewonnen werden, das über Pipelines in einen anderen Mitgliedstaat gemäß Absatz 3 Buchstabe d geliefert wurde, nach Tschechien und für deren Verkauf an Käufer in Tschechien. Werden Tschechien vor diesem Tag alternative Bezugsquellen der betreffenden Erdölerzeugnisse zur Verfügung gestellt, so hebt der Rat diese vorübergehende Ausnahme auf. Im Zeitraum bis zum 5. Dezember 2024 dürfen die Mengen der betreffenden Erdölerzeugnisse, die aus anderen Mitgliedstaaten nach Tschechien eingeführt werden, die durchschnittlichen Mengen, die während desselben Zeitraums in den vergangenen fünf Jahren nach Tschechien eingeführt wurden, nicht übersteigen."
14. Artikel 3n wird wie folgt geändert:
a) Folgender Absatz wird eingefügt:
"(6a) In Anwendung von Absatz 4 und Absatz 6 Buchstabe a erheben Dienstleister, die keinen Zugang zu dem in Anhang XXVIII festgelegten Kaufpreis pro Barrel für die betreffenden Erzeugnisse haben, für russisches Rohöl oder russische Erdölerzeugnisse gemäß Anhang XXV, die ab dem 20. Februar 2024 verladen werden, aufgeschlüsselte Preisinformationen über Nebenkosten, die von Wirtschaftsbeteiligten in der weiter vorgelagerten Lieferkette von russischem Rohöl oder russischen Erdölerzeugnissen bereitgestellt werden. Diese aufgeschlüsselten Preisinformationen werden den Gegenparteien und den zuständigen Behörden auf Anfrage für die Zwecke der Überprüfung der Einhaltung dieses Artikels zur Verfügung gestellt.
b) Absatz 8 wird gestrichen.
15. Die folgenden Artikel werden eingefügt:
"Artikel 3na
Um die Umsetzung und Durchsetzung der Artikel 3m und 3n zu erleichtern, tauschen die Kommission und die Mitgliedstaaten regelmäßig Informationen aus, um die fraglichen Schiffe und Organisationen, die bei der Beförderung von russischem Rohöl und russischen Erdölerzeugnissen eine oder mehrere irreführende Praktiken anwenden, besser ermitteln zu können.
Die gemäß diesem Artikel erhaltenen Informationen dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie angefordert wurden.
(1) Ab dem 1. Januar 2024 ist es verboten, in Anhang XXXVIIIA Teile A, B und C aufgeführte Diamanten und Erzeugnisse, die Diamanten enthalten, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland in die Union oder ein Drittland ausgeführt wurden.
(2) Ab dem 1. Januar 2024 ist es verboten, in Anhang XXXVIIIA Teile A, B und C aufgeführte Diamanten und Erzeugnisse, die Diamanten jeglichen Ursprungs enthalten, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, wenn sie durch das Hoheitsgebiet Russlands durchgeführt wurden.
(3) Ab dem 1. März 2024 ist es verboten, in Anhang XXXVIIIA Teil A aufgeführte Erzeugnisse unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, wenn sie in einem Drittland verarbeitet werden, Diamanten mit einem Gewicht von mindestens 1,0 Karat pro Diamant enthalten, deren Ursprung in Russland ist oder die aus Russland ausgeführt wurden.
(4) Ab dem 1. September 2024 ist es verboten, in Anhang XXXVIIIA Teile A, B und C aufgeführte Erzeugnisse unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, wenn sie in einem Drittland verarbeitet wurden, aus Diamanten mit Ursprung in Russland oder aus aus Russland ausgeführten Diamanten bestehen oder diese enthalten, mit einem Gewicht von mindestens 0,5 Karat oder 0,1 Gramm pro Diamant.
(5) Es ist verboten,
(6) Die Verbote nach den Absätzen 1 bis 4 gelten nicht für die in Anhang XXXVIIIA Teil C aufgeführten Güter, die der persönlichen Verwendung von in die Union reisenden natürlichen Personen oder von mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen dienen, sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.
(7) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 können die zuständigen Behörden die Verbringung oder die Einfuhr von Kulturgütern, die eine Leihgabe im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammenarbeit mit Russland sind, genehmigen.
(8) Für die Zwecke der Absätze 3 und 4 sind Waren der KN-Codes 7102 31 00 und 7102 10 00, die in die Union eingeführt werden, der in Anhang XXXVIIIB genannten Behörde unverzüglich zusammen mit den Unterlagen zum Nachweis ihres Ursprungs zur Überprüfung vorzulegen. Der Mitgliedstaat, in dem diese Waren in das Zollgebiet der Union verbracht werden, stellt sicher, dass sie der in Anhang XXXVIIIB genannten Behörde vorgelegt werden. Zu diesem Zweck kann der Zolltransit gestattet werden. Wird dieser Zolltransit gestattet, so wird die in diesem Absatz vorgesehene Prüfung dieser Waren bis zum Eintreffen bei der in Anhang XXXVIIIB genannten Behörde ausgesetzt. Der Einführer ist für die ordnungsgemäße Beförderung dieser Waren und die mit der Beförderung verbundenen Kosten verantwortlich.
(9) Alle nach Absatz 8 erforderlichen Überprüfungen werden nach den Vorschriften und Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates * durchgeführt, die entsprechend gilt.
(10) Für die Zwecke der Absätze 3 und 4 legen die Einführer zum Zeitpunkt der Einfuhr einen Nachweis über das Ursprungsland der Diamanten oder der Erzeugnisse vor, die Diamanten enthalten, die als Betriebsmittel für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet werden.
Ab dem 1. September 2024 müssen die auf der Rückverfolgbarkeit beruhenden Nachweise ein entsprechendes Zertifikat enthalten, aus dem hervorgeht, dass die Diamanten nicht in Russland abgebaut, verarbeitet oder hergestellt werden.
(1) Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, natürlichen Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in der Union gegründet wurden, ist es untersagt, Tankschiffe zur Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV, die unter dem HS-Code ex 8901 20 eingereiht werden, mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen oder anderweitig das Eigentum daran zu übertragen.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Verkauf von oder die anderweitige Übertragung des Eigentums an Tankschiffen zur Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV, die unter dem HS-Code ex 8901 20 eingereiht werden, genehmigen.
(3) Bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigungen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels erteilen die zuständigen Behörden keine Genehmigung für Verkäufe oder Eigentumsübertragungen an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland, wenn sie hinreichende Gründe zu der Annahme haben, dass die Tankschiffe zur Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV, die ihren Ursprung in Russland haben oder unter Verstoß gegen Artikel 3m aus Russland zur Einfuhr in die Union ausgeführt wurden, verwendet oder zu diesem Zweck wiederausgeführt würden oder zur Beförderung an Drittländer zu einem Einkaufspreis per Barrel, der über dem in Anhang XXVIII festgelegten Preis liegt.
(4) Jeder Verkauf von oder andere jede Abrede zur Übertragung des Eigentums an Tankschiffen zur Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV, die unter dem HS-Code ex 8901 20 eingereiht werden, in ein Drittland, ausgenommen einen Verkauf oder eine Eigentumsübertragung von Tankschiffen, der oder die nach Absatz 1 verboten ist, durch Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, natürliche Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat und juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in der Union gegründet wurden, ist den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der Eigentümer des Tankschiffes hat oder in dem er seinen Wohnsitz hat oder niedergelassen ist, unverzüglich zu melden.
Die Meldung an die zuständige Behörde muss zumindest die folgenden Informationen enthalten: die Identität des Verkäufers und diejenige des Käufers sowie gegebenenfalls die Gründungsunterlagen des Verkäufers und des Käufers - einschließlich der Beteiligungsstruktur und des Managements - sowie die IMO-Schiffskennnummer des Tankschiffes und sein Rufzeichen.
(5) Jeder Verkauf von oder sonstige Übertragung des Eigentums an in den Absätzen 1 und 4 genannten Tankschiffen nach dem 5. Dezember 2022 und vor dem 19. Dezember 2023 ist den zuständigen Behörden vor dem 20. Februar 2024 zu melden.
(6) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 2 erteilte Genehmigung und über jede Meldung nach den Absätzen 4 und 5 innerhalb von zwei Wochen nach der Erteilung der Genehmigung bzw. nach der Meldung.
*) Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (ABl. L 358, 31.12.2002, S. 28)."
16. In Artikel 5 erhalten die Absätze 6 und 7 folgende Fassung:
"(6) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Vereinbarungen zu treffen oder an Vereinbarungen beteiligt zu sein, die Folgendes vorsehen:
Das Verbot gilt nicht für
(7) Das Verbot gemäß Absatz 6 gilt nicht für die Inanspruchnahme oder Auszahlung von Beträgen im Rahmen eines vor dem 26. Februar 2022 geschlossenen Vertrags, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Bedingungen für Inanspruchnahmen oder Auszahlungen nach Buchstabe a umfassen Bestimmungen über die Kreditlaufzeit für jede Inanspruchnahme oder Auszahlung, den angewandten Zinssatz oder die Berechnungsmethode für den Zinssatz und den Höchstbetrag."
17. In Artikel 5a erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:
"(2) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Vereinbarungen zu treffen oder an Vereinbarungen beteiligt zu sein, die eine Neuvergabe von Darlehen oder Krediten an die in Absatz 1 genannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach dem 23. Februar 2022 vorsehen.
Das Verbot gilt nicht für Darlehen oder Kredite, die spezifisch und nachweislich zur Finanzierung nicht verbotener Einfuhren oder Ausfuhren von Gütern und nichtfinanziellen Dienstleistungen zwischen der Union und einem Drittstaat bestimmt sind, einschließlich der Finanzierung von Ausgaben für Güter und Dienstleistungen aus einem anderen Drittstaat, die zur Erfüllung der Ausfuhr- oder Einfuhrverträge erforderlich sind, sofern die zuständige nationale Behörde innerhalb von drei Monaten nach dem Datum des Darlehens oder Kredits unterrichtet wurde.
(3) Das Verbot gemäß Absatz 2 gilt nicht für die Inanspruchnahme oder Auszahlung von Beträgen im Rahmen eines vor dem 23. Februar 2022 geschlossenen Vertrags, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Bedingungen für Inanspruchnahmen oder Auszahlungen nach Buchstabe a umfassen Bestimmungen über die Kreditlaufzeit für jede Inanspruchnahme oder Auszahlung, den angewandten Zinssatz oder die Berechnungsmethode für den Zinssatz und den Höchstbetrag."
18. Artikel 5aa wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2, 2b und 2d werden gestrichen.
b) In Absatz 3 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
"Sofern kein anderweitiges Verbot vorliegt, gilt das Verbot gemäß Absatz 1 nicht für:";
c) Absatz 3 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
"d) Transaktionen, einschließlich Verkäufen, die für die Abwicklung eines Gemeinschaftsunternehmens oder einer ähnlichen Rechtsgestaltung, das bzw. die vor dem 16. März 2022 eingegangen wurde, an dem bzw. der eine in Absatz 1 genannte juristische Person, Organisation oder Einrichtung beteiligt ist, bis zum 31. Dezember 2024 unbedingt erforderlich sind,";
d) Absatz 3 Buchstabe h wird gestrichen.
e) Absatz 3a erhält folgende Fassung:
"(3a) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen Transaktionen genehmigen, die für den Abzug von Investitionen und den Rückzug durch die in Absatz 1 genannten Organisationen oder ihre Niederlassungen in der Union aus einer in der Union niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung bis zum 31. Dezember 2024 unbedingt erforderlich sind.
19. Artikel 5b wird wie folgt geändert:
a) Folgender Absatz wird eingefügt:
"(2a) Ab dem 18. Januar 2024 ist es verboten, russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen Personen zu gestatten, unmittelbar oder mittelbar Eigentümer einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die die in Absatz 2 genannten Dienstleistungen erbringt, zu sein, diese unmittelbar oder mittelbar zu kontrollieren oder Posten in ihren Leitungsgremien zu bekleiden.
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Die Absätze 1, 2 und 2a gelten nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes oder der Schweiz und nicht für natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel in einem Mitgliedstaat, einem dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Land oder der Schweiz verfügen.
20. Artikel 5k Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Stilllegung, die Entsorgung ihrer radioaktiven Abfälle, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen wie des Vorhabens Paks II und ihre Sicherheit sowie die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen, kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung,
21. Artikel 5l Absatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
"d) den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Stilllegung, die Entsorgung ihrer radioaktiven Abfälle, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen wie des Vorhabens Paks II und ihre Sicherheit sowie die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen, kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung,".
22. Artikel 5n wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2a erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
"(2a) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen in den Bereichen Markt- und Meinungsforschung, technische physikalische und chemische Untersuchung und Werbung zu erbringen für";
b) Folgender Absatz wird eingefügt:
"(2b) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Software für die Unternehmensführung und Software für Industriedesign und Fertigung gemäß Anhang XXXIX zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen, auszuführen oder bereitzustellen für
c) Die Absätze 3, 4 und 4a werden gestrichen.
d) Folgender Absatz wird eingefügt:
"(3a) Es ist verboten,
e) Folgender Absatz wird eingefügt:
"(4b) Absatz 2b gilt nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung, die Ausfuhr oder die Bereitstellung von Software, die unbedingt erforderlich ist, um vor dem 19. Dezember 2023 geschlossene Verträge, die mit diesem Artikel nicht vereinbar sind, oder für deren Erfüllung erforderliche akzessorische Verträge bis zum 20. März 2024 zu beenden.
f) Absatz 7 erhält folgende Fassung:
"(7) Die Absätze 1, 2, 2a und 2b gelten bis zum 20. Juni 2024 nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung, die Ausfuhr oder die Erbringung von Dienstleistungen, die zur ausschließlichen Nutzung durch in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen bestimmt sind, welche sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes, der Schweiz oder eines in Anhang VIII aufgeführten Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden.
g) Absatz 8 erhält folgende Fassung:
"(8) Die Absätze 2, 2a und 2b gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung, das Ausführen oder die Erbringung von Dienstleistungen, die für Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen erforderlich sind.
h) Absatz 9 wird gestrichen.
i) Folgender Absatz wird eingefügt:
"(9b) Abweichend von Absatz 2b können die zuständigen Behörden die Erbringung der dort genannten Dienstleistungen unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Dienstleistungen für den Beitrag russischer Staatsangehöriger zu internationalen Open-Source-Projekten unbedingt erforderlich sind,";
j) Absatz 10 wird wie folgt geändert:
a) Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:
"(10) Abweichend von den Absätzen 1, 2, 2a, 2b und 3a können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung, das Ausführen oder die Erbringung der dort genannten Dienstleistungen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese erforderlich sind für";
b) Buchstabe f erhält folgende Fassung:
"f) die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung und des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen wie etwa des Paks-II-Projekts, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung;";
c) Folgender Buchstabe wird angefügt:
"h) die ausschließliche Nutzung durch in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, welche sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes, der Schweiz oder eines in Anhang VIII aufgeführten Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden.";
k) Absatz 11 erhält folgende Fassung:
"(11) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 9a, 9b und 10 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
23. Artikel 5p Absatz 2 wird gestrichen.
24. Folgender Artikel wird eingefügt:
"Artikel 5r
(1) In der Union niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Eigentumsrechte zu mehr als 40 % unmittelbar oder mittelbar gehalten werden von
(2) Ungeachtet der geltenden Vorschriften über die Meldepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis übermitteln die Kredit- und Finanzinstitute der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie angesiedelt sind, ab dem 1. Juli 2024 innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf jedes Semesters Informationen über alle Geldtransfers aus der Union heraus mit einem Gesamtbetrag von über 100.000 EUR für das jeweilige Semester, die sie für die in Absatz 1 genannten juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen direkt oder indirekt eingeleitet haben.
(3) Die Mitgliedstaaten bewerten die gemäß den Absätzen 1 und 2 erhaltenen Informationen, um Transaktionen, Einrichtungen und Geschäftszweige zu ermitteln, die auf ein ernstes Risiko von Verstößen gegen die vorliegende Verordnung oder die Verordnungen (EU) Nr. 269/2014, (EU) Nr. 692/2014 * oder (EU) 2022/263 ** des Rates oder die Beschlüsse 2014/145/GASP ***, 2014/386/GASP ****, 2014/512/GASP oder (GASP) 2022/266 ***** des Rates oder deren Umgehung oder die Verwendung von Mitteln für Zwecke, die mit ihnen unvereinbar sind, hindeuten, und unterrichten einander und die Kommission regelmäßig über ihre Erkenntnisse.
(4) Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3 übermittelten Informationen überprüft die Kommission spätestens bis zum 20. Dezember 2024 das Funktionieren der in dem vorliegenden Artikel festgelegten Maßnahmen.
*) Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates vom 23. Juni 2014 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion (ABl. L 183 vom 24.06.2014 S. 9)."
**) Verordnung (EU) 2022/263 des Rates vom 23. Februar 2022 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die illegale Anerkennung, Besetzung oder Annexion bestimmter nicht von der Regierung kontrollierter ukrainischer Gebiete durch die Russische Föderation (ABl. L 42 I vom 23.02.2022 S. 77)."
***) Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.03.2014 S. 16)."
****) Beschluss 2014/386/GASP des Rates vom 23. Juni 2014 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion (ABl. L 183 vom 24.06.2014 S. 70)."
*****) Beschluss (GASP) 2022/266 des Rates vom 23. Februar 2022 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die illegale Anerkennung, Besetzung oder Annexion bestimmter nicht von der Regierung kontrollierter ukrainischer Gebiete durch die Russische Föderation (ABl. L 42 I vom 23.02.2022 S. 109)."
25. Artikel 6b wird wie folgt geändert:
a) Folgender Absatz wird eingefügt:
"(1a) Für die Zwecke des Absatzes 1 umfasst die die Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwälten und ihren Mandanten auch die Kommunikation hinsichtlich Rechtsberatung durch andere zertifizierte Fachleute, die nach nationalem Recht befugt sind, ihre Mandanten in Gerichtsverfahren zu vertreten, sofern diese Rechtsberatung im Zusammenhang mit anhängigen oder künftigen Gerichtsverfahren erbracht wird.
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Die nach diesem Artikel übermittelten oder entgegengenommenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.
26. Artikel 12b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
"(1) Abweichend von den Artikeln 2, 2a, 3, 3b, 3c, 3f, 3h und 3k können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung der in den Anhängen II, VII, X, XI, XVI, XVIII, XX und XXIII der vorliegenden Verordnung und in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Güter und Technologien sowie den Verkauf, die Lizenzierung oder anderweitige Übertragung von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen sowie die Gewährung von Rechten auf Zugang zu oder Weiterverwendung von Materialien oder Informationen im Zusammenhang mit den oben genannten Gütern und Technologien, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, bis zum 30. Juni 2024 genehmigen, sofern ein solcher Verkauf, eine solche Lieferung, Verbringung, Lizenzierung oder Gewährung von Rechten auf Zugang oder Weiterverwendung für den Abzug von Investitionen aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland unbedingt erforderlich sind, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:";
b) Absatz 1a erhält folgende Fassung:
"(1a) Abweichend von Artikel 3 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung von in Anhang II aufgeführten Gütern und Technologien bis zum 30. September 2024 genehmigen, sofern der Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung für den Abzug von Investitionen aus einem Gemeinschaftsunternehmen, das vor dem 24. Februar 2022 nach dem Recht eines Mitgliedstaats eingetragen oder gegründet wurde, eine russische juristische Person, Organisation oder Einrichtung umfasst und eine Gasinfrastruktur zwischen Russland und Drittländern betreibt, unbedingt erforderlich ist.
c) In Absatz 2 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
"(2) Abweichend von den Artikeln 3g und 3i können die zuständigen Behörden die Einfuhr oder die Verbringung von in den Anhängen XVII und XXI aufgeführten Gütern bis zum 30. Juni 2024 genehmigen, wenn die Einfuhr oder die Verbringung für den Abzug von Investitionen aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland unbedingt erforderlich sind, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:".
d) In Absatz 2a erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
"(2a) Abweichend von Artikel 5n können die zuständigen Behörden die weitere Erbringung der darin genannten Dienstleistungen bis zum 31. Juli 2024 genehmigen, wenn diese Dienstleistungen für den Abzug von Investitionen aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland unbedingt erforderlich sind, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:".
27. Artikel 12d erhält folgende Fassung:
"Artikel 12d
Die mit dieser Verordnung verhängten Verbote gelten nicht für die Erbringung von Lotsendiensten, die aus Gründen der Sicherheit des Seeverkehrs erforderlich sind."
28. Folgender Artikel wird angefügt:
"Artikel 12g
(1) Beim Verkauf, der Lieferung, der Verbringung oder der Ausfuhr von Gütern oder Technologien, die in den Anhängen XI, XX und XXXV der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, von gemeinsamen Gütern mit hoher Priorität gemäß der Liste in Anhang XL der vorliegenden Verordnung oder von Feuerwaffen und Munition gemäß der Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 in ein Drittland - mit Ausnahme der in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung aufgeführten Partnerländer - müssen die Ausführer ab dem 20. März 2024 die Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland vertraglich untersagen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Erfüllung von Verträgen, die vor dem 19. Dezember 2023 geschlossen wurden, bis zum 20. Dezember 2024 oder bis zu ihrem Ablaufdatum, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.
(3) In Anwendung von Absatz 1 stellen die Ausführer sicher, dass die Vereinbarung mit dem Partner aus einem Drittland für den Fall eines Verstoßes gegen eine gemäß Absatz 1 geschlossene vertragliche Verpflichtung angemessene Abhilfemaßnahmen enthält.
(4) Verstößt der Partner aus dem Drittland gegen eine der gemäß Absatz 1 eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen, so unterrichten die Ausführer die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Wohnsitz haben oder niedergelassen sind, sobald ihnen der Verstoß bekannt wurde.
(5) Die Mitgliedstaaten unterrichten einander und die Kommission über einen festgestellten Verstoß gegen eine gemäß Absatz 1 eingegangene vertragliche Verpflichtung oder über eine festgestellte Umgehung einer solchen Verpflichtung."
29. Anhang IV wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
30. Anhang VII wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
31. Anhang XXI wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.
32. Anhang XXIII wird gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert.
33. Anhang XXIX wird gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung geändert.
34. Anhang XXIIIA und XXIIIB werden gemäß Anhang VI der vorliegenden Verordnung eingefügt.
35. Anhang XXXVI wird gemäß Anhang VII der vorliegenden Verordnung angefügt.
36. Anhang XXXVII wird gemäß Anhang VIII der vorliegenden Verordnung angefügt.
37. Die Anhänge XXXVIIIA und XXXVIIIB werden gemäß Anhang IX der vorliegenden Verordnung angefügt.
38. Anhang XXXIX wird gemäß Anhang X der vorliegenden Verordnung angefügt.
39. Anhang XL wird gemäß Anhang XI der vorliegenden Verordnung angefügt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 2023.
2) Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.07.2014 S. 1).
3) Beschluss 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.07.2014 S. 13
Anhang I |
Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erhält folgende Fassung:
"Anhang IV
In diesem Anhangsind die natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt, die militärische Endnutzer sind, zum militärischen und industriellen Komplex Russlands gehören oder kommerzielle oder sonstige Verbindungen mit dem russischen Verteidigungs- und Sicherheitssektor unterhalten oder diesen anderweitig unterstützen. Diese natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen tragen zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors bei. Dazu gehören natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in anderen Drittländern als Russland. Ihre Aufnahme in diesen Anhang bedeutet nicht, dass die Verantwortlichkeit für ihre Handlungen dem Rechtsraum zugeschrieben wird, in dem sie tätig sind.
Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen
nach Artikel 2 Absatz 7, Artikel 2a Absatz 7 und Artikel 2b Absatz 1
Anhang II |
Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erhält folgende Fassung:
"Anhang VII
Liste der Güter und Technologien nach Artikel 2a Absatz 1 und Artikel 2b Absatz 1
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1. Halbleiterbauelemente
KN-Code | Warenbezeichnung |
8541 10 | Dioden, andere als Fotodioden und Leuchtdioden (LED) |
8541 21 | Transistoren, andere als Fototransistoren, mit einer Verlustleistung von weniger als 1 W |
8541 29 | Andere Transistoren, andere als Fototransistoren |
8541 30 | Thyristoren, Diacs und Triacs (ausg. lichtempfindliche Halbleiterbauelemente) |
8541 49 | Lichtempfindliche Halbleiterbauelemente (ausg. fotovoltaische Generatoren und Fotoelemente) |
8541 51 | Andere Halbleiterbauelemente: halbleiterbasierte Transducer |
8541 59 | Andere Halbleiterbauelemente |
8541 60 | Gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle |
8541 90 | Halbleiterbauelemente: Teile |
2. Elektronische integrierte Schaltungen, Herstellungs- und Testausrüstung
KN-Code | Warenbezeichnung |
3818 00 | Chemische Elemente, zur Verwendung in der Elektronik dotiert, in Scheiben, Plättchen oder ähnlichen Formen; chemische Verbindungen, zur Verwendung in der Elektronik dotiert |
8486 10 | Maschinen, Apparate und Geräte zum Herstellen von Halbleiterbarren (boules) oder Halbleiterscheiben (wafers) |
8486 20 | Maschinen, Apparate und Geräte zum Herstellen von Halbleiterbauelementen oder elektronischen integrierten Schaltungen |
8486 40 | In Anmerkung 11 Buchstabe c zu diesem Kapitel genannte Maschinen, Apparate und Geräte |
8534 00 | Gedruckte Schaltungen |
KN-Code | Warenbezeichnung |
8537 10 | Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Position 8535 oder 8536 ausgerüstet, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung, einschließlich solcher mit eingebauten Instrumenten oder Geräten des Kapitels 90, sowie numerische Steuerungen, ausgenommen Vermittlungseinrichtungen der Position 8517, für eine Spannung von 1000 V oder weniger. |
8542 31 | Prozessoren und Steuer- und Kontrollschaltungen, auch in Verbindung mit Speichern, Wandlern, logischen Schaltungen, Verstärkern, Uhren und Taktgeberschaltungen oder anderen Schaltungen |
8542 32 | Speicher |
8542 33 | Verstärker |
8542 39 | Andere elektronische integrierte Schaltungen |
8542 90 | Elektronische integrierte Schaltungen Teile |
8543 20 | Signalgeneratoren |
9027 50 | Andere Instrumente, Apparate und Geräte, die optische Strahlen (UV- Strahlen, sichtbares Licht, Infrarotstrahlen) verwenden |
9030 20 | Oszilloskope und Oszillografen |
9030 32 | Multimeter mit Registriervorrichtung |
9030 39 | Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen von Stromspannung, Stromstärke, Widerstand oder elektrischer Leistung, mit Registriervorrichtung |
9030 82 | Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen von Halbleiterscheiben (wafers) oder Halbleiterbauelementen |
3. Fotoapparate, Sensoren und optische Komponenten
KN-Code | Warenbezeichnung |
8525 89 | Andere Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte |
8529 90 | Andere Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8524 bis 8528 bestimmt |
KN-Code | Warenbezeichnung |
9006 30 | Fotoapparate, ihrer Beschaffenheit nach besonders für Unterwasser- oder Luftbildaufnahmen, für die medizinische Untersuchung innerer Organe oder für gerichtsmedizinische oder kriminalistische Laboratorien bestimmt |
9013 10 | Zielfernrohre für Waffen; Periskope; Fernrohre für Maschinen, Apparate, Geräte oder Instrumente dieses Kapitels oder des Abschnitts XVI |
9013 80 | Andere optische Instrumente, Apparate und Geräte |
9025 19 | Andere Thermometer und Pyrometer, nicht mit anderen Instrumenten kombiniert |
9032 10 | Thermostate |
4. Sonstige elektrische/magnetische Bauteile
KN-Code | Warenbezeichnung |
8501 32 | Gleichstrommotoren und Gleichstromgeneratoren, ausgenommen PhotovoltaikGeneratoren, mit einer Leistung von mehr als 750 W bis 75 kW (ausgenommen fotovoltaische Generatoren) |
8504 31 | Transformatoren mit einer Leistung von 1 kVA oder weniger (ausgenommen Transformatoren mit Flüssigkeitsisolation) |
8504 40 | Stromrichter, elektrische, statische |
8505 11 | Dauermagnete und Waren, die dazu bestimmt sind, nach Magnetisierung Dauermagnete zu werden; aus Metall |
8529 10 | Antennen und Antennenreflektoren aller Art; Teile, die erkennbar mit diesen Waren verwendet werden |
8532 21 | Andere Festkondensatoren: Tantalkondensatoren |
8532 24 | Mehrschichtige Keramikkondensatoren |
8533 21 | Festwiderstände für eine Leistung von <= 20 W (ausg. Heizwiderstände und Kohleschichtfestwiderstände) |
KN-Code | Warenbezeichnung |
8533 40 | Elektrische Stellwiderstände, einschließlich Rheostate und Potenziometer (ohne Draht-Stellwiderstände und Heizwiderstände) |
8536 41 | Relais für eine Spannung von 60 V oder weniger |
8536 49 | Relais für eine Spannung von mehr als 60 V bis 1.000 V |
8536 50 | Andere Schalter |
8536 69 | Stecker und Steckdosen |
8536 90 | Andere Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z.B. Schalter, Relais, Sicherungen, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen, Lampenfassungen und andere Verbindungselemente, Verbindungskästen), für eine Spannung von 1000 V oder weniger; Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel |
8548 00 | Elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, anderweit in Kapitel 85 weder genannt noch inbegriffen |
5. Werkzeugmaschinen, Ausrüstung für die additive Fertigung und verwandte Waren
KN-Code | Warenbezeichnung |
8205 59 80 | Handwerkzeuge, einschl. Glasschneidediamanten (ausgenommen Haushaltswerkzeuge), und Werkzeuge für Maurer, Werkzeuge für Maurer, Former und Gießer, Zementarbeiter, Gipser und Maler |
8456 11 | Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art, durch Laserstrahl |
8457 10 | Bearbeitungszentren zum Bearbeiten von Metallen |
8458 11 | Horizontal-Drehmaschinen einschl. Drehzentren zur spanabhebenden Metallbearbeitung, numerisch gesteuert |
8466 10 | Werkzeughalter für Werkzeugmaschinen, einschl. für von Hand zu führende Werkzeuge aller Art sowie selbstöffnende Gewindeschneidköpfe |
8485 20 | Maschinen für die additive Fertigung durch Kunststoff- oder Kautschukablagerung |
8485 30 | Maschinen für die additive Fertigung durch Gips-, Zement-, Keramik- oder Glasablagerung |
8485 90 | Teile von Maschinen für die additive Fertigung |
6. Energetische Materialien und Ausgangsstoffe
KN-Code | Warenbezeichnung |
2829 90 | Perchlorate Bromate und Perbromate; Iodate und Periodate |
4706 10 | Halbstoffe aus der Aufbereitung von Abfällen und Ausschuss von Papier oder Pappe oder aus anderen cellulosehaltigen Faserstoffen: aus Baumwoll-Linters |
7. Elektronische Geräte, Module und Baugruppen
KN-Code | Warenbezeichnung |
8471 50 | Verarbeitungseinheiten (ausgenommen solche der Unterposition 8471 41 oder 8471 49), auch wenn sie eine oder zwei der Einheitenarten Speichereinheiten, Eingabeeinheiten, Ausgabeeinheiten in einem gemeinsamen Gehäuse enthalten |
8471 70 98 | Andere Speichereinheiten |
8471 80 | Einheiten für automatische Datenverarbeitungsmaschinen (ausg. Verarbeitungseinheiten, Eingabe- oder Ausgabeeinheiten sowie Speichereinheiten) |
8517 62 | Geräte zum Empfangen, Konvertieren und Senden oder Regenerieren von Tönen, Bildern oder anderen Daten, einschließlich Geräte für die Vermittlung (switching) und Wegewahl (routing) |
8517 69 | Andere Sende- oder Empfangsgeräte für Töne, Bilder oder andere Daten, einschließlich Apparate für die Kommunikation in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netzwerk |
8517 79 | Teile von Fernsprechapparaten, von Telefonen für zellulare Netzwerke oder anderen drahtlosen Netzwerken sowie von anderen Sende- oder Empfangsgeräten für Töne, Bilder oder andere Daten (ohne Antennen und Antennenreflektoren aller Art und andere Teile, die erkennbar mit solchen verwendet werden) |
8526 91 | Funknavigationsgeräte |
9014 20 | Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte für die Luft- oder Raumfahrt (andere als Kompasse) |
9014 80 | Andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte |
8. Chemikalien, Metalle, Legierungen, Verbundwerkstoffe und andere fortgeschrittene Werkstoffe
KN-Code | Warenbezeichnung |
8112 41 | Rhenium in Rohform und Rhenium-Abfälle, -Schrott und -Pulver |
8112 49 | Waren aus Rhenium, andere als in Rohform, Abfälle, Schrott und Pulver |
9. Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, Baugruppen und Bauteile
KN-Code | Warenbezeichnung |
8482 10 | Kugellager |
8482 20 | Kegelrollenlager, einschließlich der Zusammenstellungen aus Kegeln und Kegelrollen |
8482 30 | Tonnenlager (Pendelrollenlager) |
8482 50 | Andere Zylinderrollenlager, einschließlich Zusammenstellungen aus Käfig und Zylinderrollen |
Anhang III |
Anhang XXI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erhält folgende Fassung:
"Anhang XXI
Liste der Güter und Technologien gemäß Artikel 3i
KN-Code | Warenbezeichnung |
0306 | Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere, auch ohne Panzer, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake |
16043100 | Kaviar |
16043200 | Kaviarersatz |
2208 | Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke |
2303 | Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung, Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch in Form von Pellets |
2402 | Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen |
2523 | Portlandzement, Tonerdeschmelzzement, Hüttenzement, Supersulfatzement und ähnliche hydraulische Zemente, auch gefärbt oder in Form von Klinkern |
2701 | Steinkohle; Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe |
2702 | Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Gagat (Jett) |
2703 | Torf (einschließlich Torfstreu), auch agglomeriert |
2704 | Koks und Schwelkoks aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle |
KN-Code | Warenbezeichnung |
2705 | Steinkohlengas, Wassergas, Generatorgas, Schwachgas und ähnliche Gase, ausgenommen Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe |
2706 | Teer aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf und andere Mineralteere, auch entwässert oder teilweise destilliert, einschließlich rekonstituierte Teere |
2707 | Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug auf das Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen |
2708 | Pech und Pechkoks aus Steinkohlenteer oder anderen Mineralteeren |
2711 12 | Propan, verflüssigt |
2711 13 | Butane, verflüssigt |
2711 14 | Ethylen, Propylen, Butylen und Butadien, verflüssigt |
2711 19 | Gasförmige Kohlenwasserstoffe, verflüssigt, a.n.g. |
2712 | Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände ("slack wax"), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt |
2713 | Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien |
2714 | Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein |
2715 | Asphaltmastix, Verschnittbitumen und andere bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech |
2803 | Kohlenstoff (Ruß und andere Formen von Kohlenstoff, anderweit weder genannt noch inbegriffen) |
2811 | Andere anorganische Säuren und andere anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle (ausgenommen Chlorwasserstoff (Salzsäure), Chlorschwefelsäure, Schwefelsäure, Oleum, Salpetersäure, Sulfonitersäuren, Diphosphorpentaoxid, Phosphorsäure, Polyphosphorsäuren, Boroxide und Borsäuren) |
2818 | Künstlicher Korund, auch chemisch nicht einheitlich; Aluminiumoxid; Aluminiumhydroxid |
ex 2825 | Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze; andere anorganische Basen; andere Metalloxide, -hydroxide und -peroxide, ausgenommen solche der KN-Codes 28252000 und 28253000 |
KN-Code | Warenbezeichnung |
2834 | Nitrite; Nitrate |
ex 2835 | Phosphinate (Hypophosphite), Phosphonate (Phosphite) und Phosphate; Polyphosphate, auch chemisch einheitlich, ausgenommen solche des KN-Codes 28352600 |
2836 | Carbonate; Peroxocarbonate (Percarbonate); handelsübliches Ammoniumcarbonat, Ammoniumcarbamat enthaltend |
ex 2901 | Acyclische Kohlenwasserstoffe, außer KN-Code 2901 1000 |
2902 | Cyclische Kohlenwasserstoffe |
2903 | Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe |
2905 | Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
2907 | Phenole; Phenolalkohole |
2909 | Ether, Etheralkohole, Etherphenole, Etheralkoholphenole, Alkoholperoxide, Etherperoxide, Acetal- und Halbacetalperoxide, Ketonperoxide (auch chemisch nicht einheitlich); ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
2914 | Ketone und Chinone, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen; ihre Halogen-, Sulfo, Nitro- oder -Nitrosoderivate |
2915 | Carbonsäuren, gesättigt, acyclisch, einbasisch, und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
2917 | Carbonsäuren, mehrbasisch, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
2922 | Amine mit Sauerstoff-Funktionen |
2923 | Quartäre Ammoniumsalze und -hydroxide; Lecithine und andere Phosphoaminolipoide, auch chemisch nicht einheitlich |
2931 | Verbindungen, isolierter chemisch einheitlicher organisch-anorganischer Art (ausg. organische Thioverbindungen sowie solche von Quecksilber) |
2933 | Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e) |
KN-Code | Warenbezeichnung |
310420 | Kaliumchlorid |
310520 | Mineralische oder chemische Düngemittel, die drei düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend |
310560 | Mineralische oder chemische Düngemittel, die beiden düngenden Stoffe Phosphor und Kalium enthaltend |
ex 31059020 | Andere Düngemittel, Kaliumchlorid enthaltend |
ex 31059080 | Andere Düngemittel, Kaliumchlorid enthaltend |
3301 | Öle, ätherisch, auch terpenfrei gemacht, einschl."konkrete" oder "absolute" Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnl. Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle |
3304 | Schönheitsmittel, zubereitet, oder Erzeugnisse zum Schminken und Zubereitungen zur Hautpflege (ausg. Arzneiwaren), einschl. Sonnenschutz- und Bräunungsmittel; Zubereitungen für die Maniküre oder Pediküre |
3305 | Zubereitete Haarbehandlungsmittel |
3306 | Zahnpflegemittel und Mundpflegemittel, zubereitet, einschl. Haftpuder und Haftpasten für Zahnprothesen; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
3307 | Rasiermittel, zubereitet, einschl. Vorbehandlungsmittel und Nachbehandlungsmittel, Körperdesodorierungsmittel, zubereitete Badezusätze, Haarentfernungsmittel und andere zubereitete Riechmittel, Körperpflegemittel oder Schönheitsmittel, a.n.g.; zubereitete Raumdesodorierungsmittel, auch nicht parfümiert, auch mit desinfizierenden Eigenschaften |
3401 | Seifen; organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen als Seife verwendbar, in Form von Tafeln, Riegeln, geformten Stücken oder Figuren, auch ohne Gehalt an Seife; organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen zum Waschen der Haut, in Form einer Flüssigkeit oder Creme, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, auch ohne Gehalt an Seife; Papier, Watte, Filz und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln getränkt, bestrichen oder überzogen |
3402 | Stoffe, organisch, grenzflächenaktiv (ausg. Seifen); grenzflächenaktive Zubereitungen, zubereitete Waschmittel, einschl. zubereitete Waschhilfsmittel, und zubereitete Reinigungsmittel, auch Seife enthaltend (ausg. solche der Pos. 3401) |
KN-Code | Warenbezeichnung |
3404 | Wachse, künstlich, und zubereitete Wachse |
3801 | Grafit, künstlich; Grafit, kolloid, und halbkolloider Grafit Zubereitungen auf der Grundlage von Grafit oder anderem Kohlenstoff, in Form von Pasten, Blöcken, Platten oder anderen Halbfertigerzeugnissen |
3811 | Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditive und andere zubereitete Additive für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten |
3812 | Vulkanisationsbeschleuniger, zubereitet; zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk oder Kunststoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunststoffe |
3817 | Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Mischungen, durch Alkylieren von Benzol und Naphthalin hergestellt (ausg. Isomerengemische der cyclischen Kohlenwasserstoffe) |
3819 | Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragung, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von < 70 GHT |
3823 | Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole |
3824 | Bindemittel, zubereitet, für Gießereiformen oder Gießereikerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, einschl. Mischungen von Naturprodukten, a.n.g. |
3901 | Polymere des Ethylens, in Primärformen |
3902 | Polymere des Propylens oder anderer Olefine, in Primärformen |
3903 | Polymere des Styrols, in Primärformen |
3904 | Polymere des Vinylchlorids oder anderer halogenierter Olefine, in Primärformen |
3907 | Polyacetale, andere Polyether und Epoxidharze, in Primärformen; Polycarbonate, Alkydharze, Allylpolyester und andere Polyester, in Primärformen |
3908 | Polyamide in Primärformen |
3916 | Monofile mit einem größten Durchmesser von > 1 mm, Stäbe, Stangen und Profile, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch ohne weitergehende Bearbeitung, aus Kunststoffen |
KN-Code | Warenbezeichnung |
3917 | Rohre und Schläuche sowie Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke "Kniestücke, Flansche und dergl.", aus Kunststoffen |
3919 | Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder, Streifen und andere Flacherzeugnisse, selbstklebend, aus Kunststoffen, auch in Rollen (ausg. Bodenbeläge sowie Wand- und Deckenverkleidungen der Pos. 3918) |
3920 | Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus ungeschäumten Kunststoffen, weder verstärkt noch geschichtet, laminiert oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage, unbearbeitet oder nur mit Oberflächenbearbeitung oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausgenommen selbstklebende Erzeugnisse sowie Bodenbeläge, Wand- und Deckenverkleidungen der Pos. 3918) |
3921 | Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus Kunststoffen, verstärkt, laminiert, unterlegt oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, oder aus Zellkunststoffen, unbearbeitet oder nur mit Oberflächenbearbeitung oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausg. selbstklebend sowie Bodenbeläge und Wand- und Deckenverkleidungen der Pos. 3918) |
3923 | Transportmittel oder Verpackungsmittel, aus Kunststoffen; Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse, aus Kunststoffen |
3925 | Baubedarfsartikel aus Kunststoffen, a.n.g. |
3926 | Waren aus Kunststoffen oder aus anderen Stoffen der Pos. 3901 bis 3914, a.n.g. |
4002 | Synthetischer Kautschuk und Faktis, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen; Mischungen von Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle oder ähnl. natürlichen Kautschukarten mit synthetischem Kautschuk oder Faktis, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen |
4011 | Luftreifen aus Kautschuk, neu |
4107 | Leder (einschl. Pergament- oder Rohhautleder) von Rindern und Kälbern (einschl. Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtet, enthaart, auch gespalten (ausg. Sämischleder, Lackleder, folienkaschierte Lackleder und metallisierte Leder) |
KN-Code | Warenbezeichnung |
4202 | Reisekoffer, Handkoffer, Kosmetikkoffer und Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen, Brillenetuis, Etuis für Ferngläser, Fotoapparate, Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen und ähnl. Behältnisse; Reisetaschen, Isoliertaschen für Nahrungsmittel oder Getränke, Toilettentaschen (Necessaires), Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstaschen, Brieftaschen, Geldbörsen, Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabakbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportartikel, Schachteln für Flakons oder Schmuckwaren, Puderdosen, Besteckkästen und ähnl. Behältnisse, aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz oder überwiegend mit diesen Stoffen oder mit Papier überzogen |
4301 | Pelzfelle, roh "einschl. Kopf, Schwanz, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile" (ausg. rohe Häute und Felle der Pos. 4101, 4102 oder 4103) |
44 | Holz und Holzwaren; Holzkohle |
4703 | Halbstoffe, chemisch, aus Holz (Natron- oder Sulfatzellstoff) (ausg. solche zum Auflösen) |
4705 | Halbstoffe aus Holz, durch Kombination aus mechanischem und chemischem Aufbereitungsverfahren hergestellt |
4801 | Zeitungsdruckpapier gemäß Anmerkung 4 zu Kapitel 48, in Rollen mit einer Breite > 28 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 28 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen |
4802 | Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, von der Art wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nichtperforiert, in Rollen oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe sowie Büttenpapier und Büttenpappe "handgeschöpft" (ausg. Zeitungsdruckpapier der Pos. 4801 sowie Papiere der Pos. 4803) |
4803 | Papier zur Verwendung im Haushalt, zu hygienischen Zwecken oder für die Körperpflege, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, auch gekreppt, gefältet, durch Pressen oder Prägen gemustert, perforiert, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen |
4804 | Kraftpapier und Kraftpappe, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen (ausg. Waren der Positionen 4802 oder 4803) |
4805 | Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen und nicht weiter bearbeitet als in Anmerkung 3 zu diesem Kapitel angegeben, a.n.g. |
KN-Code | Warenbezeichnung |
4810 | Papiere und Pappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, auch mit Bindemitteln, auch auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe (ausg. alle anders gestrichenen oder überzogenen Papiere und Pappen) |
4811 | Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, gestrichen, überzogen, getränkt, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe (ausg. Papiere von der in der Pos. 4803, 4809 oder 4810 beschriebenen Art) |
4818 | Toilettenpapier und Ähnliches Papier, Zellstoffwatte oder Vliese aus Zellstofffasern, von der im Haushalt oder zu sanitären Zwecken verwendeten Art, in Rollen mit einer Breite von <= 36 cm, oder auf Größe oder auf Form zugeschnitten; Taschentücher, Abschminktücher, Handtücher, Tischtücher, Servietten, Betttücher und ähnliche Waren zum Gebrauch im Haushalt, im Krankenhaus, bei der Körperpflege oder zu hygienischen Zwecken, Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Papierhalbstoff, Papier, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern |
4819 | Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel, aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern, a.n.g.; Pappwaren in Form von starren Behältnissen von der in Büros, Geschäften und dergl. verwendeten Art |
4823 | Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, in Streifen oder Rollen mit einer Breite von <= 36 cm, in quadratischen oder rechteckigen Bogen die ungefaltet auf keiner Seite > 36 cm messen oder in anderen als quadratischen oder rechteckigen Formen zugeschnitten sowie Waren aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern, a.n.g. |
5402 | Garne aus synthetischen Filamenten, einschl. synthetische Monofile von < 67 dtex (ausg. Nähgarne sowie Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf) |
5601 | Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus; Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus sowie Spinnstofffasern, Länge <= 5 mm (Scherstaub), Knoten und Noppen aus Spinnstoffen (ausg. Watte und Waren daraus, mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen oder für den Einzelverkauf zu medizinischen, chirurgischen, zahnmedizinischen oder veterinärmedizinischen Zwecken aufgemacht sowie mit Riechmitteln, Schminken, Seifen, usw. getränkt, bestrichen oder überzogen) |
5603 | Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen, a.n.g. |
KN-Code | Warenbezeichnung |
6204 | Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschl. Kniebundhosen und ähnl. Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Frauen oder Mädchen (ausg. aus Gewirken oder Gestricken sowie Windjacken und ähnl. Waren, Unterkleider, Unterröcke, Unterhosen, Trainingsanzüge, Skianzüge und Badebekleidung) |
6305 | Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Spinnstofferzeugnissen aller Art |
6403 | Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder (ausg. orthopädische Schuhe, Schuhe mit fest angebrachten Schlittschuhen oder Rollschuhen sowie Schuhe, die den Charakter von Spielzeug haben) |
6806 | Hüttenwolle [Schlackenwolle], Steinwolle und ähnl. mineralische Wollen; geblähter Vermiculit, geblähter Ton, Schaumschlacke und ähnliche geblähte mineralische Erzeugnisse; Mischungen und Waren aus mineralischen Stoffen zu Wärme-, Kälteoder Schallschutzzwecken (ausg. Waren aus Leichtbeton, Asbest, Asbestzement, Cellulosezement oder dergl.; Mischungen und andere Waren aus oder auf der Grundlage von Asbest; keramische Waren) |
6807 | Waren aus Asphalt oder aus ähnlichen Stoffen z.B. Erdölpech, Kohlenteerpech |
6808 | Platten, Dielen, Fliesen, Blöcke und dergl., aus Pflanzenfasern, Stroh oder aus Holzspänen, -schnitzeln, -fasern, Sägemehl oder anderen Holzabfällen, mit Zement, Gips oder anderen mineralischen Bindemitteln hergestellt (ausg. Waren aus Asbestzement, Cellulosezement oder dergl.) |
6810 | Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch bewehrt |
6814 | Glimmer, bearbeitet, und Glimmerwaren, einschl. agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer, auch auf Unterlagen aus Papier, Pappe oder aus anderen Stoffen (ausg. elektrische Isolatoren, Isolierteile, Widerstände und Kondensatoren; Schutzbrillen aus Glimmer und Gläser dafür; Glimmer in Form von Christbaumschmuck) |
6815 | Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen (einschl. Kohlenstofffasern, Waren aus Kohlenstofffasern und Waren aus Torf), a.n.g. |
6902 | Steine, feuerfest, feuerfeste Platten, Fliesen und ähnl. feuerfeste keramische Bauteile (ausg. Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder ähnl. kieselsäurehaltigen Erden) |
6907 | Keramische Fliesen, Boden und Wandplatten; keramische Steinchen, Mosaiksteine und ähnliche Waren auch auf Unterlage; fertige Formstücke (ausg. Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder ähnl. kieselsäurehaltigen Erden, feuerfeste Waren, Fliesen, die zu Untersetzern verarbeitet sind, Ziergegenstände sowie spezielle Fliesen [Kacheln] für Öfen) |
KN-Code | Warenbezeichnung |
7005 | Feuerpoliertes Glas (float-glass) und auf einer oder beiden Seiten geschliffenes oder poliertes Glas, in Platten oder Tafeln, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, jedoch nicht anders bearbeitet |
7007 | Vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas und Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas) |
7010 | Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas |
7019 | Glasfasern (einschließlich Glaswolle) und Waren daraus (z.B. Garne, Glasseidenstränge (Rovings), Gewebe) |
7104 | Edelsteine oder Schmucksteine, synthetisch oder rekonstituiert, auch bearbeitet oder einheitlich zusammengestellt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; synthetische oder rekonstituierte Edelsteine oder Schmucksteine, nicht einheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht |
7106 | Silber (einschließlich vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver |
7112 | Abfälle und Schrott von Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art (ausg. eingeschmolzener und zu Rohblöcken, Masseln oder zu ähnl. Formen gegossener Abfall und Schrott) |
7115 | Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen, a.n.g. |
7201 | Roheisen und Spiegeleisen, in Masseln, Blöcken oder anderen Rohformen. |
7202 | Ferrolegierungen |
7203 | Durch Direktreduktion aus Eisenerzen hergestellte Eisenerzeugnisse und anderer Eisenschwamm, in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen; Eisen mit einer Reinheit von 99,94 GHT oder mehr, in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen |
7205 | Körner und Pulver, aus Roheisen, Spiegeleisen, Eisen oder Stahl |
7408 | Draht aus Kupfer |
7604 | Stangen (Stäbe) und Profile, aus Aluminium |
7605 | Draht aus Aluminium |
7606 | Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm |
KN-Code | Warenbezeichnung |
7607 | Folien und dünne Bänder, aus Aluminium (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger |
7608 | Rohre aus Aluminium |
7801 | Blei in Rohform |
8207 | Werkzeuge, auswechselbar, zur Verwendung in mechanischen oder nichtmechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z.B. zum Pressen, Prägen, Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, zum Herstellen von Innen- und Außengewinden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschl. Ziehwerkzeuge und Pressmatrizen zum Ziehen oder Strang- und Fließpressen von Metallen und Erdbohrwerkzeuge, Gesteinsbohrwerkzeuge oder Tiefbohrwerkzeuge |
8212 | Rasiermesser, nichtelektrische Rasierapparate und Rasierklingen (einschl. Rasierklingenrohlinge im Band), aus unedlen Metallen |
8302 | Beschläge und ähnl. Waren, aus unedlen Metallen, für Möbel, Türen, Treppen, Fenster, Fensterläden, Karosserien, Sattlerwaren, Koffer, Reisekisten oder andere derartige Waren; Kleiderhaken, Huthalter, Konsolen, Stützen und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen; Laufrädchen oder -rollen mit Befestigungsvorrichtung aus unedlen Metallen; automatische Türschließer aus unedlen Metallen |
8309 | Stopfen (einschl. Kronenverschlüsse, Stopfen mit Schraubgewinde und Gießpfropfen), Deckel, Flaschenkapseln, Spunde mit Schraubgewinde, Spundbleche, Plomben und anderes Verpackungszubehör, aus unedlen Metallen |
8407 | Hubkolbenverbrennungsmotoren und Rotationskolbenverbrennungsmotoren, mit Fremdzündung |
8408 | Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren) |
8409 | Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Kolbenverbrennungsmotoren der Position 8407 oder 8408 bestimmt |
ex 8411 | Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen, ausgenommen Teile von Turbo-Strahltriebwerken und Turbo-Propellertriebwerken des KN-Codes 8411 91 00 |
8412 | Motoren und Kraftmaschinen (ausg. Dampfturbinen, Kolbenverbrennungsmotoren, Wasserturbinen, Wasserräder, Gasturbinen sowie Elektromotoren); Teile davon |
8413 | Flüssigkeitspumpen, auch mit Flüssigkeitsmesser (ausg. aus keramischen Stoffen sowie medizinische Sekret-Absaugpumpen oder am Körper zu tragende oder implantierbare medizinische Pumpen); Hebewerke für Flüssigkeiten (ausgenommen Pumpen); Teile davon |
KN-Code | Warenbezeichnung |
8414 | Luft- oder Vakuumpumpen (ausg. Gasgemischheber [Emulsionspumpen] sowie pneumatische Elevatoren und Längsförderer); Luft oder andere Gaskompressoren sowie Ventilatoren; Abluft- oder Umluftabzugshauben mit eingebautem Ventilator, auch mit Filter; Teile davon |
8418 | Kühlschränke und Gefrierschränke, Gefriertruhen und Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen; Teile davon (ausg. Klimageräte der Pos. 8415) |
8419 | Apparate und Vorrichtungen, auch elektrisch beheizt (ausg. Öfen und andere Apparate der Pos. 8514), zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge, z.B. Heizen, Kochen, Rösten, Destillieren, Rektifizieren, Sterilisieren, Pasteurisieren, Dämpfen, Trocknen, Verdampfen, Kondensieren oder Kühlen (ausg. Haushaltsapparate); nichtelektrische Durchlauferhitzer und Heißwasserspeicher; Teile davon |
8421 | Zentrifugen, einschl. Zentrifugaltrockner (ausg. für die Isotopentrennung); Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen (ausg. künstliche Nieren); Teile davon |
8422 | Geschirrspülmaschinen; Maschinen und Apparate zum Reinigen oder Trocknen von Flaschen oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Füllen, Verschließen, Versiegeln oder Etikettieren von Flaschen, Dosen, Schachteln, Säcken oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Verkapseln von Flaschen, Gläsern, Tuben oder ähnlichen Behältnissen; andere Maschinen und Apparate zum Verpacken oder Umhüllen von Waren (einschl. Schrumpffolienverpackungsmaschinen); Maschinen und Apparate zum Versetzen von Getränken mit Kohlensäure; Teile davon |
8424 | Apparate, mechanisch, auch handbetrieben, zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulver, a.n.g.; Feuerlöscher, auch mit Füllung (ausg. Feuerlöschbomben und -granaten); Spritzpistolen und ähnl. Apparate (ausg. elektrische Apparate und Geräte zum Spritzen schmelzflüssiger Metalle oder Hartmetalle der Pos. 8515); Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahl- und ähnl. Strahlapparate, a.n.g.; Teile davon, a.n.g. |
8426 | Derrickkrane; Kabelkrane, Laufkrane, Verladebrücken und andere Krane (ausg. Autokrane sowie Kranwagen für das Eisenbahnnetz); fahrbare Hubportale, Portalhubkraftkarren und Krankraftkarren |
8431 | Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate und Geräte der Positionen 8425 bis 8430 bestimmt |
8450 | Maschinen zum Waschen von Wäsche, auch mit Trockenvorrichtung; Teile davon |
KN-Code | Warenbezeichnung |
8455 | Metallwalzwerke und Walzen dafür; Teile von Metallwalzwerken |
8466 | Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Pos. 8456 bis 8465 bestimmt, einschl. Werkstück- und Werkzeughalter, selbstöffnende Gewindeschneidköpfe, Teilköpfe und andere Spezialvorrichtungen für die Maschinen, a.n.g.; Werkzeughalter für von Hand zu führende Werkzeuge aller Art |
8467 | Pneumatische, hydraulische oder von eingebautem Motor (elektrisch oder nicht elektrisch) betriebene Werkzeuge, von Hand zu führen Teile davon |
8471 | Datenverarbeitungsmaschinen, automatisch, und ihre Einheiten; magnetische oder optische Leser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in codierter Form und Maschinen zum Verarbeiten solcher Daten, a.n.g. |
8474 | Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen, Waschen, Zerkleinern, Mahlen, Mischen oder Kneten von Erden, Steinen, Erzen oder anderen festen, auch pulver- oder breiförmigen, mineralischen Stoffen; Maschinen zum Pressen oder Formen von festen mineralischen Brennstoffen, keramischen Massen, Zement, Gips oder anderen pulver- oder breiförmigen mineralischen Stoffen; Maschinen zum Herstellen von Gießformen aus Sand; Teile davon |
8477 | Maschinen und Apparate zum Bearbeiten oder Verarbeiten von Kautschuk oder Kunststoffen oder zum Herstellen von Waren aus diesen Stoffen, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen; Teile davon |
8479 | Maschinen, Apparate und mechanische Geräte mit eigener Funktion, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen Teile davon |
8480 | Gießerei-Formkästen; Grundplatten für Formen; Gießereimodelle; Formen für Metalle (andere als solche zum Gießen von Ingots, Masseln oder dergl.), Metallcarbide, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoff (ausg. aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, aus keramischen Stoffen oder Glas sowie Matern, Matrizen oder Gießformen für Zeilengießmaschinen) |
8481 | Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr- oder Schlauchleitungen, Dampfkessel, Sammelbehälter, Wannen oder ähnliche Behälter, einschließlich Druckminderventile und thermostatisch gesteuerte Ventile; Teile davon |
8482 | Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager), ausg. Stahlkugeln der Pos. 7326); Teile davon |
8483 | Maschinenwellen, einschl. Nockenwellen und Kurbelwellen, und Kurbeln; Lagergehäuse mit eingebautem Wälzlager, Gleitlager, Lagergehäuse und Lagerschalen, für Maschinen; Gleitlager; Kugel- oder Rollenschrauben, Getriebe und andere Drehzahlumwandler, einschl. Drehmomentwandler; Schwungräder, Riemenscheiben und Seilscheiben, einschl. Seilrollenblöcke für Flaschenzüge; Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen, für Maschinen, einschl. Universalkupplungen; Teile davon |
KN-Code | Warenbezeichnung |
8487 | Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in Kapitel 84 a.n.g. (ausg. Teile mit elektrischer Isolierung, elektrischen Anschlussstücken, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren) |
8501 | Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate |
8502 | Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer |
8503 | Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Elektromotoren, elektrische Generatoren, Stromerzeugungsaggregate oder elektrische rotierende Umformer bestimmt a.n.g. |
8504 | Elektrische Transformatoren, elektrische Stromrichter (z.B. Gleichrichter) sowie Drossel- und andere Selbstinduktionsspulen; Teile davon |
8511 | Zündapparate, Zündvorrichtungen und Anlasser, elektrisch, für
Verbrennungsmotoren mit Fremdzündung oder Selbstzündung (z.B. Magnetzünder, Lichtmagnetzünder, Zündspulen, Zündkerzen und Glühkerzen); mit den vorstehend genannten Motoren verwendete Lichtmaschinen (z.B. Gleichstrommaschinen und Wechselstrommaschinen) und Ladestromschalter oder Rückstromschalter; Teile davon |
8516 | Warmwasserbereiter und Tauchsieder, elektrisch; elektrische Geräte zum Raumoder Bodenbeheizen oder zu ähnlichen Zwecken; Elektrowärmegeräte zur Haarpflege "z.B. Haartrockner, Dauerwellengeräte und Brennscherenwärmer" oder zum Händetrocknen; elektrische Bügeleisen; andere Elektrowärmegeräte für den Haushalt (ausg. Heizdecken, -kissen oder dergl.); elektrische Heizwiderstände (ausg. solche der Pos. 8545); Teile davon |
8517 | Fernsprechapparate, einschließlich Telefone für zellulare Netzwerke und andere drahtlose Netzwerke; andere Sende- oder Empfangsgeräte für Töne, Bilder oder andere Daten, einschließlich Apparate für die Kommunikation in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netzwerk (wie ein lokales Netzwerk oder ein Weitverkehrsnetzwerk); Teile davon (ausg. Sende- oder Empfangsgeräte der Pos. 8443, 8525, 8527 oder 8528) |
8523 | Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen, "intelligente Karten (smart cards)" und andere Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger, mit oder ohne Aufzeichnung, einschließlich der zur Plattenherstellung dienenden Matrizen und Galvanos, ausgenommen Waren des Kapitels 37 |
8525 | Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte |
8526 | Funkmessgeräte (Radargeräte), Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte: |
KN-Code | Warenbezeichnung |
8531 | Elektrische Hör- und Sichtsignalgeräte (z.B. Läutewerke, Sirenen, Anzeigetafeln, Einbruchs- oder Diebstahlalarmgeräte und Feuermelder); Teile davon |
8535 | Geräte, elektrisch, zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z.B. Schalter, Sicherungen, Blitzschutzvorrichtungen, Spannungsbegrenzer, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen und andere Verbindungselemente, Verbindungskästen), für eine Spannung von > 1000 V (ausg. Schaltschränke, Schaltpulte, Steuerungen usw. der Pos. 8537) |
8536 | Geräte, elektrisch, zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z.B. Schalter, Relais, Sicherungen, Wanderwellenausgleicher, Steckvorrichtungen, Lampenfassungen und Verbindungskästen), für eine Spannung von <= 1000 V (ausg. Schaltschränke, Schaltpulte, Steuerungen usw. der Pos. 8537) |
8537 | Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Pos. 8535 oder 8536, einschl. solcher mit eingebauten Instrumenten oder Geräten des Kapitels 90, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung sowie numerische Steuerungen (ausg. Vermittlungseinrichtungen für die drahtgebundene Fernsprechtechnik oder Telegrafentechnik oder Telegrafentechnik) |
8538 | Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Pos. 8535, 8536 oder 8537 bestimmt, a.n.g. |
8539 | Glühlampen und Entladungslampen, elektrisch, einschl. innenverspiegelter Scheinwerferlampen "sealed beam lamp units", Ultraviolettlampen und Infrarotlampen; Bogenlampen; Leuchtdiodenlichtquellen (LED); Teile davon |
8541 | Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiterbauelemente; lichtempfindliche Halbleiterbauelemente einschließlich Fotoelemente, auch zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln (ausg. fotovoltaische Generatoren); Leuchtdioden (LED), gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle; Teile davon |
8542 | Schaltungen, elektronisch, integriert; Teile davon |
8543 | Maschinen, Apparate und Geräte mit eigener Funktion, elektrisch, in Kapitel 85 a.n.g. sowie Teile davon |
8544 | Drähte und Kabel (einschl. Koaxialkabel) für elektrotechnische Zwecke, isoliert (auch lackisoliert oder elektrolytisch oxidiert) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen |
KN-Code | Warenbezeichnung |
8545 | Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke, aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall |
8603 | Triebwagen und Schienenbusse (ausgenommen solche der Position 8604) |
8606 | Güterwagen, schienengebunden (ausg. Gepäckwagen und Postwagen) |
8701 | Zugmaschinen (ausgenommen Zugkraftkarren der Position 8709) |
8703 | Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zum Befördern von < 10 Personen bestimmt (ausg. Omnibusse der Pos. 8702), einschl. Kombinationskraftwagen und Rennwagen |
8704 | Lastkraftwagen, einschl. Fahrgestelle mit Motor und Fahrerhaus |
8716 | Anhänger und Sattelanhänger; andere nichtselbstfahrende Fahrzeuge (ausg. schienengebunden); Teile davon, a.n.g. |
8802 | Luftfahrzeuge mit maschinellem Antrieb (z.B. Hubschrauber und Starrflügelflugzeuge); Raumfahrzeuge, einschl. Satelliten, und Trägerraketen für Raumfahrzeuge sowie Suborbitalfahrzeuge |
8901 | Fahrgastschiffe, Kreuzfahrtschiffe, Fährschiffe, Frachtschiffe, Lastkähne und ähnliche Wasserfahrzeuge zum Befördern von Personen oder Gütern |
8903 | Jachten und andere Vergnügungsboote oder Sportboote; Ruderboote und Kanus |
8904 | Schlepper und Schubschiffe |
8905 | Feuerschiffe, Feuerlöschschiffe, Schwimmbagger, Schwimmkrane und andere Wasserfahrzeuge, bei denen das Fahren im Vergleich zu ihrer Hauptfunktion von untergeordneter Bedeutung ist; Schwimmdocks; Schwimmdocks, schwimmende oder tauchende Bohr- oder Förderplattformen |
9001 | Fasern, optisch, und Bündel aus optischen Fasern; Kabel aus optischen Fasern (ausg. aus einzeln umhüllten Fasern der Pos. 8544); polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten; Linsen (einschl. Kontaktlinsen), Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, ungefasst (ausg. solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas) Fotoapparate; |
9006 | Fotoapparate; Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen für fotografische Zwecke sowie Fotoblitzlampen (ausg. Entladungslampen der Pos. 8539) |
KN-Code | Warenbezeichnung |
9013 | Flüssigkristallvorrichtungen, die anderweit als Waren nicht genauer erfasst sind; Laser, ausgenommen Laserdioden; andere in Kapitel 90 anderweit weder genannte noch inbegriffene optische Instrumente, Apparate und Geräte |
9014 | Kompasse, einschließlich Navigationskompasse; andere Navigationsinstrumente, apparate und -geräte (ausg. Funknavigationsgeräte) |
9026 | Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Größen von Flüssigkeiten oder Gasen (z.B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014, 9015, 9028 oder 9032 |
9027 | Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (z.B. Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer und Untersuchungsgeräte für Gase oder Rauch); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder fotometrische Messungen (einschließlich Belichtungsmesser); Mikrotome |
9030 | Oszilloskope, Spektralanalysatoren und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Größen, ausgenommen Zähler der
Position 9028; Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmischen oder anderen ionisierenden Strahlen |
9031 | Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen, in Kapitel 90 a.n.g.; Profilprojektoren |
9032 | Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln (ausg. Armaturen der Pos. 8481) |
9401 | Sitzmöbel (ausg. für die Human-, Zahn-, Tiermedizin oder Chirurgie der Pos. 9402), auch wenn sie in Liegen umgewandelt werden können, und Teile davon, a.n.g. |
9403 | Andere Möbel und Teile davon |
9404 | Sprungrahmen (ausg. Federkerne für Sitze); Bettausstattungen und ähnl. Waren, z.B. Auflegematratzen, Steppdecken, Deckbetten, Polster, Schlummerrollen und Kopfkissen, mit Federung oder gepolstert oder mit Füllung aus Stoffen aller Art oder aus Zellkautschuk oder Zellkunststoff, auch überzogen (ausg. Wassermatratzen, Luftmatratzen sowie Decken und Bezüge) |
9405 | Leuchten und Beleuchtungskörper, einschl. Scheinwerfer und Teile davon, a.n.g.; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergl., mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, a.n.g. |
9406 | Gebäude, vorgefertigt, auch unvollständig oder noch nichtmontiert |
"
Anhang IV |
Anhang XXIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erhält folgende Fassung:
"Anhang XXIII
Liste der Güter und Technologien gemäß Artikel 3k
KN-Code | Warenbezeichnung |
0601 | Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen, Luftwurzeln und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln (ausgenommen Zichorienwurzeln der Position 1212) |
060230 | Rhododendren (Azaleen), auch veredelt |
060240 | Rosen, auch veredelt |
060290 | Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Propfreiser; Pilzmycel - andere |
060420 | Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet - frisch |
2508 | Ton, Andalusit, Cyanit und Sillimanit, auch gebrannt; Mullit; Schamotte-Körnungen und Ton-Dinasmassen (ausg. Kaolin und anderer kaolinhaltiger Ton und Lehm sowie geblähter Ton) |
2509 | Kreide |
2512 | Kieselsäurehaltige Fossilienmehle (z.B. Kieselgur, Tripel und Diatomit) und ähnliche kieselsäurehaltige Erden, auch gebrannt, mit einem Schüttgewicht von 1 oder weniger |
2515 | Marmor, Travertin, Ecaussine und andere Werksteine aus Kalkstein, mit einem
Schüttgewicht von >= 2,5, und Alabaster, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten |
251820 | Dolomit, gebrannt oder gesintert |
251910 | Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit) |
252010 | Gipsstein; Anhydrit |
KN-Code | Warenbezeichnung |
2521 | Kalkstein als Flussmittel; Kalksteine von der zum Herstellen von Kalk oder Zement verwendeten Art |
2522 | Luftkalk, auch gelöscht, und hydraulischer Kalk, ausgenommen reines Calciumoxid und Calciumhydroxid der Position 2825 |
2525 | Glimmer, auch in ungleichmäßige Blätter oder Scheiben gespalten (Schuppen); Glimmerabfall |
2526 | Natürlicher Speckstein und Talk, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder quadratischen oder rechteckigen Platten; Talkum |
253020 | Kieserit und Epsomit (natürliche Magnesiumsulfate) |
2701 | Steinkohle; Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe |
2702 | Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Gagat (Jett) |
2703 | Torf (einschließlich Torfstreu), auch agglomeriert |
2704 | Koks und Schwelkoks aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle |
270730 | Xylole |
2708 | Pech und Pechkoks aus Steinkohlenteer oder anderen Mineralteeren |
2710 | Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien (ausgenommen rohe Öle); Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von >= 70 GHT, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, a.n.g.; Ölabfälle hauptsächlich Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend |
2712 | Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände ("slack wax"), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt |
2715 | Asphaltmastix, Verschnittbitumen und andere bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech - andere |
ex 2804 | Wasserstoff und andere Nichtmetalle (ohne seltene Gase) |
2806 | Chlorwasserstoff (Salzsäure) Chloroschwefelsäure |
281129 | Andere anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle - andere |
KN-Code | Warenbezeichnung |
281310 | Kohlenstoffdisulfid |
2814 | Ammoniak, wasserfrei oder in wässriger Lösung |
281512 | Natriumhydroxid (Ätznatron) - in wässriger Lösung (Natronlauge) |
281830 | Aluminiumhydroxid |
2819 | Chromoxide und -hydroxide |
2820 | Manganoxide |
2825 | Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze; Basen, anorganisch sowie Metalloxide, Metallhydroxide und Metallperoxide, a.n.g. |
282731 | Andere Chloride - des Magnesiums |
282735 | Andere Chloride - des Nickels |
2828 | Hypochlorite; handelsübliches Calciumhypochlorit; Chlorite; Hypobromite |
282911 | Natriumchlorat |
283220 | Sulfite (ausg. Natriumsulfite) |
283324 | Nickelsulfate |
283330 | Alaune |
283410 | Nitrite |
283630 | Natriumhydrogencarbonat (Natriumbicarbonat) |
283650 | Calciumcarbonat |
2839 | Silicate; handelsübliche Silicate der Alkalimetalle |
284030 | Peroxoborate (Perborate) |
284150 | Andere Chromate und Dichromate; Peroxochromate |
284180 | Wolframate |
2843 | Edelmetalle in kolloidem Zustand; anorganische oder organische Verbindungen der Edelmetalle, auch chemisch nicht einheitlich; Edelmetallamalgame |
2847 | Wasserstoffperoxid, auch mit Harnstoff verfestigt |
KN-Code | Warenbezeichnung |
2901 | Acyclische Kohlenwasserstoffe |
2902 | Cyclische Kohlenwasserstoffe |
2903 | Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe |
2904 | Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der Kohlenwasserstoffe, auch halogeniert |
290513 | Butan-1-ol (n-Butylalkohol) |
290516 | Octanol (Octylalkohol) und seine Isomere |
290519 | Alkohole, einwertig, gesättigt - andere |
290531 | Ethylenglykol (Ethandiol) |
290541 | 2-Ethyl-2-(hydroxymethyl)propan-1,3-diol (Trimethylolpropan) |
290559 | Andere mehrwertige Alkohole - andere |
2906 | Cyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
2907 | Phenole; Phenolalkohole |
2909 | Ether, Etheralkohole, Etherphenole, Etheralkoholphenole, Alkoholperoxide, Etherperoxide, Ketonperoxide (auch chemisch nicht einheitlich); ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
2910 | Epoxide, Epoxyalkohole, Epoxyphenole und Epoxyether mit dreigliedrigem Ring; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
2911 | Acetale und Halbacetale, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen, und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
2912 | Aldehyde, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen; cyclische Polymere der Aldehyde; Paraformaldehyd |
291411 | Aceton |
291461 | Anthrachinon |
291513 | Ester der Ameisensäure |
291590 | Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate: andere |
KN-Code | Warenbezeichnung |
2916 | Ungesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und cyclische einbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
291733 | Dinonyl- oder Didecylorthophthalate |
292011 | Parathion (ISO) und Parathionmethyl (ISO) (Methylparathion) |
292122 | Hexamethylendiamin und seine Salze |
292141 | Anilin und seine Salze |
292211 | Monoethanolamin und seine Salze |
292243 | Anthranilsäure und ihre Salze |
292320 | Lecithine und andere Phosphoaminolipoide |
293040 | Methionin |
293354 | Andere Derivate von Malonylharnstoff (Barbitursäure); Salze dieser Erzeugnisse |
293371 | 6-Hexanlactam (epsilon-Caprolactam) |
3201 | Pflanzliche Gerbstoffauszüge; Tannine und ihre Salze, Ether, Ester und andere Derivate |
3202 | Gerbstoffe, synthetisch, organisch; anorganische Gerbstoffe; Gerbstoffzubereitungen, auch natürliche Gerbstoffe enthaltend; Enzymzubereitungen zum Vorgerben |
3203 | Farbmittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, einschl. Farbstoffauszüge, (ausg. Tierisches Schwarz), auch chemisch einheitlich; Zubereitungen auf der Grundlage von Farbmitteln pflanzlichen oder tierischen Ursprungs von der zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendeten Art (ausg. Zubereitungen der Pos. 3207, 3208, 3209, 3210, 3213 und 3215) - andere |
320490 | Synthetische organische Farbmittel, auch chemisch einheitlich; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage synthetischer organischer Farbmittel; synthetische organische Erzeugnisse von der als fluoreszierende Aufheller oder als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlich |
KN-Code | Warenbezeichnung |
3205 | Farblacke (ausgenommen China- oder Japanlack sowie Lackfarben); Zubereitungen von der zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendeten Art, auf der Grundlage von Farblacken (ausg. Zubereitungen der Pos. 3207, 3208, 3209, 3210, 3213 und 3215) |
320641 | Ultramarin und seine Zubereitungen von der zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendeten Art (ausg. Zubereitungen der Pos. 3207, 3208, 3209, 3210, 3213 und 3215) |
320649 | Farbmittel, anorganisch oder mineralisch, a.n.g.; Zubereitungen auf der Grundlage von anorganischen oder mineralischen Farbmitteln, von der zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendeten Art, a.n.g. (ausg. Zubereitungen der Positionen 3207, 3208, 3209, 3210, 3213 und 3215 sowie anorganische Erzeugnisse von der als Luminophore verwendeten Art) - andere |
3207 | Pigmente, zubereitet, zubereitete Trübungsmittel und zubereitete Farben, Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Engoben, flüssige Glanzmittel und ähnl. Zubereitungen von der in der Keramikindustrie, Emaillierindustrie oder Glasindustrie verwendeten Art; Glasfritte oder anderes Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken |
3208 | Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem nichtwässrigen Medium dispergiert oder gelöst; Lösungen von Erzeugnissen der Pos. 3901 bis 3913 in flüchtigen organischen Lösemitteln, mit einem Anteil des Lösemittels von > 50 GHT (ausg. Lösungen von Collodium) |
3209 | Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem wässrigen Medium dispergiert oder gelöst |
3210 | Andere Anstrichfarben und Lacke; zubereitete Wasserpigmentfarben von der für die Lederzurichtung verwendeten Art |
321290 | Pigmente (einschließlich Metallpulver und -flitter), in nicht wässrigen Medien dispergiert, flüssig oder pastenförmig, von der zum Herstellen von Anstrichfarben verwendeten Art; Prägefolien; Färbemittel und andere Farbmittel, in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf - andere |
3214 | Glaserkitt, Harzzement und andere Kitte; Spachtelmassen für Anstreicherarbeiten; Spachtelmassen für Anstreicherarbeiten; nicht feuerfeste Spachtel- und Verputzmassen für Fassaden, Innenwände, Fußböden, Decken und dergleichen |
321511 | Druckfarben - schwarz |
321519 | Druckfarben - andere |
KN-Code | Warenbezeichnung |
3403 | Zubereitete Schmiermittel, einschl. Schneidöle, Zubereitungen zum Lösen von Schrauben oder Bolzen, zubereitete Rostschutz- oder Korrosionsschutzmittel und zubereitete Formenfreisetzungszubereitungen auf der Grundlage von Schmierstoffen; zubereitete Schmiermittel und Zubereitungen von der zum Öl- oder Fettbehandeln von Spinnstoffen, Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen verwendeten Art (ausg. als Grundbestandteil Öle oder Öle aus bituminösen Mineralien von >= 70 GHT enthaltend) |
350510 | Dextrine und andere modifizierte Stärken |
350699 | Zubereitete Leime und andere zubereitete Klebstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zur Verwendung als Klebstoff geeignete Erzeugnisse aller Art in Aufmachungen für den Einzelverkauf mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger |
370120 | Sofortbild-Planfilme |
370191 | Platten und Planfilme, fotografisch, sensibilisiert, unbelichtet, für mehrfarbige Aufnahmen |
3702 | Fotografische Filme in Rollen, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Rollfilme, sensibilisiert, nicht belichtet |
3703 | Fotografische Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, sensibilisiert, nicht belichtet |
3705 | Platten und Filme, fotografisch, belichtet und entwickelt (ausg. aus Papier, Pappe oder Spinnstoff sowie kinematografische Filme und gebrauchsfertige Druckplatten) |
3706 | Kinematografische Filme, belichtet und entwickelt, auch mit Tonaufzeichnung oder nur mit Tonaufzeichnung |
380120 | Grafit, kolloid, und halbkolloider Grafit |
380620 | Salze des Kolofoniums, der Harzsäuren oder der Derivate von Kolofonium oder von Harzsäuren (ausg. Salze von Kolofoniumaddukten) |
3807 | Holzteere; Holzteeröle; Holzkreosot; Holzgeist; pflanzliche Peche; Brauereipech und ähnl. Zubereitungen auf der Grundlage von Kolofonium, Harzsäuren oder pflanzlichem Pech (ausg. Einbruchpech, Gelbpech, Stearinpech, Fettpech, Fettteer und Glycerinpech) |
3809 | Appreturmittel oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z.B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnl. Industrien verwendeten Art, a.n.g. |
KN-Code | Warenbezeichnung |
3810 | Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Flussmittel und andere Hilfsmittel zum Schweißen oder Löten von Metallen; Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweißen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen Zubereitungen von der als Überzugsmasse oder Füllmasse für Schweißelektroden oder Schweißstäbe verwendeten Art |
3811 | Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditive und andere zubereitete Additive für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten |
3812 | Vulkanisationsbeschleuniger, zubereitet; zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk oder Kunststoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunststoffe |
3813 | Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke; Feuerlöschgranaten und Feuerlöschbomben (ausg. gefüllte oder ungefüllte Feuerlöschgeräte, auch tragbare sowie unvermischte chemisch einheitliche Erzeugnisse mit feuerlöschenden Eigenschaften, in anderer Aufmachung) |
3814 | Lösemittel und Verdünnungsmittel, organisch, zusammengesetzt, a.n.g.; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken (ausg. Nagellackentferner) |
3815 | Reaktionsauslöser, Reaktionsbeschleuniger und katalytische Zubereitungen, a.n.g. (ausg. Vulkanisationsbeschleuniger) |
3816 | Feuerfeste Zemente, feuerfeste Mörtel, feuerfester Beton und ähnliche feuerfeste Mischungen, einschließlich Dolomitstampfmasse, ausgenommen Erzeugnisse der Position 3801 |
3817 | Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Mischungen, durch Alkylieren von Benzol und Naphthalin hergestellt (ausg. Isomerengemische der cyclischen Kohlenwasserstoffe) |
3819 | Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragung, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von < 70 GHT |
3820 | Gefrierschutzmittel, zubereitet, und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen (ausg. zubereitete Additives für Mineralöle oder andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten) |
382313 | Tallölfettsäuren, technische |
382790 | Mischungen, die halogenierte Derivate von Methan, Ethan oder Propan enthalten (ausg. solche der Unterpos. 3824.71.00 bis 3824.78.00) |
KN-Code | Warenbezeichnung |
382481 | Mischungen und Zubereitungen, die Oxiran (Ethylenoxid) enthalten |
382484 | Mischungen und Zubereitungen, Aldrin (ISO), Camphechlor (ISO) (Toxaphen), Chlordan (ISO), Chlordecon (ISO), DDT (ISO) (Clofenotan (INN), 1,1,1-Trichlor-2,2- bis (p-chlorphenyl)ethan), Dieldrin (ISO, INN), Endosulfan (ISO), Endrin (ISO), Heptachlor (ISO) oder Mirex (ISO) enthaltend |
382499 | Erzeugnisse, chemisch, und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, einschl. Mischungen von Naturprodukten, a.n.g. |
382590 | Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, a.n.g. (ausg. Abfälle) |
3826 | Biodiesel und Biodieselmischungen, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Materialien von < 70 GHT |
390140 | Ethylenalpha-Olefin-Copolymere mit einer spezifischen Dichte von < 0,94, in Primärformen |
390220 | Polyisobutylen in Primärformen |
390230 | Propylen-Copolymere in Primärformen |
390290 | Polymere des Propylens oder anderer Olefine, in Primärformen (ausg. Polypropylen, Polyisobutylen und Propylen-Copolymere) |
390319 | Polystyrol in Primärformen (ausg. expandierbar) |
390390 | Polymere des Styrols, in Primärformen (ausg. Polystyrol, Styrol-AcrylnitrilCopolymere (SAN) und Acrylnitril-Butadien-Styrol-Copolymere (ABS)) |
390410 | Poly(vinylchlorid) in Primärformen, nicht mit anderen Stoffen gemischt |
390450 | Polymere des Vinylidenchlorids in Primärformen |
3905 | Polymere des Vinylacetats oder anderer Vinylester, in Primärformen; andere Vinylpolymere, in Primärformen |
3906 | Acrylpolymere, in Primärformen |
390721 | Polyether in Primärformen (ausg. Polyacetale und Erzeugnisse der Unterposition 300210) |
390740 | Polycarbonate, in Primärformen |
390770 | Poly(milchsäure), in Primärformen |
KN-Code | Warenbezeichnung |
390791 | Allylpolyester und andere Polyester, ungesättigt, in Primärformen (ausg. Polycarbonate, Alkydharze, Poly(ethylenterephthalat) und Poly(milchsäure)) |
3908 | Polyamide, in Primärformen |
390920 | Melaminharze in Primärformen |
390939 | Aminoharze in Primärformen (ausg. Harnstoffharze, Thioharnstoffharze, Melaminharze und MDI) |
390940 | Phenolharze in Primärformen |
390950 | Polyurethane in Primärformen |
3910 | Silicone in Primärformen |
391190 | Polysulfide, Polysulfone und andere, durch chemische Synthese hergestellte Polymere und Prepolymere, a.n.g., in Primärformen |
3912 | Cellulose und ihre chemischen Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen |
391520 | Abfälle, Schnitzel und Bruch von Polymeren des Styrols |
3917 | Rohre und Schläuche sowie Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke (Kniestücke, Flansche und dergleichen), aus Kunststoffen |
392010 | Tafeln, Platten, Filme, Folien, Bänder und Streifen, aus ungeschäumten Polymeren des Ethylens, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage, unbearbeitet oder nur mit Oberflächenbearbeitung oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausg. selbstklebende Erzeugnisse sowie Bodenbeläge Wand- und Deckenverkleidungen der Pos. 3918) |
392061 | Tafeln, Platten, Filme, Folien, Bänder und Streifen, aus ungeschäumten Polycarbonaten, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage, unbearbeitet oder nur mit Oberflächenbearbeitung oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausg. aus Poly"methylmethacrylat", selbstklebende Erzeugnisse sowie Bodenbeläge, Wand- und Deckenverkleidungen der Pos. 3918) |
392069 | Tafeln, Platten, Filme, Folien, Bänder und Streifen, aus ungeschäumten Polyestern, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage, unbearbeitet oder nur mit Oberflächenbearbeitung oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausg. Polycarbonate, Poly(ethylenterephthalat) und andere ungesättigte Polyester, selbstklebende Erzeugnisse sowie Bodenbeläge Wand- und Deckenverkleidungen der Pos. 3918) |
KN-Code | Warenbezeichnung |
392073 | Tafeln, Platten, Filme, Folien, Bänder und Streifen, aus ungeschäumten
Celluloseacetaten, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage, unbearbeitet oder nur mit Oberflächenbearbeitung oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausg. selbstklebende Erzeugnisse sowie Bodenbeläge, Wand- und Deckenverkleidungen der Pos. 3918) |
392091 | Tafeln, Platten, Filme, Folien, Bänder und Streifen, aus ungeschäumtem
Poly"vinylbutyral", weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage, unbearbeitet oder nur mit Oberflächenbearbeitung oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausg. selbstklebende Erzeugnisse sowie Bodenbeläge, Wand- und Deckenverkleidungen der Pos. 3918) |
392119 | Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus Zellkunststoff, unbearbeitet oder nur mit Oberflächenbearbeitung oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausg. aus Polymeren des Styrols oder des Vinylchlorids, aus Polyurethanen und aus regenerierter Cellulose, selbstklebende Erzeugnisse, Bodenbeläge und Wand- und Deckenverkleidungen der Pos. 3918 und sterile Adhäsionsbarrieren zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken der Unterpos. 3006.10.30) |
392290 | Bidets, Klosettschüsseln, Spülkästen und ähnl. Waren zu sanitären oder hygienischen Zwecken, aus Kunststoffen (ausg. Badewannen, Duschen, Ausgüsse (Spülbecken), Waschbecken, Klosettsitze und -deckel) |
392520 | Türen, Fenster und deren Rahmen, Verkleidungen und Schwellen, aus Kunststoffen |
4002 | Synthetischer Kautschuk und Faktis, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen; Mischungen von Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle oder ähnl. natürlichen Kautschukarten mit synthetischem Kautschuk oder Faktis, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen |
4005 | Kautschukmischungen, nicht vulkanisiert, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen |
400610 | Rohlaufprofile aus nichtvulkanisiertem Kautschuk, für Reifen |
400821 | Platten, Blätter und Streifen, aus weichem Vollkautschuk |
400912 | Rohre und Schläuche, aus Weichkautschuk, weder mit anderen Stoffen verstärkt oder noch in Verbindung mit anderen Stoffen, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken |
400941 | Rohre und Schläuche, aus Weichkautschuk, mit anderen Stoffen als Metall oder textilen Spinnstoffen verstärkt oder in Verbindung mit anderen Stoffen als Metall oder textilen Spinnstoffen, ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke |
4010 | Förderbänder und Treibriemen, aus vulkanisiertem Kautschuk |
401120 | Luftreifen aus Kautschuk, neu, von der für Omnibusse und Lastkraftwagen verwendeten Art |
KN-Code | Warenbezeichnung |
401180 | Luftreifen aus Kautschuk, neu, von der für Maschinen und Fahrzeuge im Hoch- und Tiefbau, Bergbau oder für die industrielle Nutzung verwendeten Art |
4012 | Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, Überreifen und Felgenbänder, aus Kautschuk |
401693 | Dichtungen aus Weichkautschuk (ausg. aus Zellkautschuk) |
4407 | Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von > 6 mm |
440810 | Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) für Lagenholz aus Nadelholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Nadelholz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von <= 6 mm |
441113 | Faserplatten aus Holz, mitteldicht (MDF), mit einer Dicke von > 5 mm bis <= 9 mm |
441194 | Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Stoffen hergestellt, mit einer Dichte von <= 0,5 g/cm3 (ausg. mitteldichte Faserplatten (MDF); Spanplatten, auch mit einer oder mehreren Faserplatten verbunden; Lagenholz mit einer Lage aus Sperrholz; Verbundplatten, bei denen die Deckplatten aus Faserplatten bestehen; Pappen; erkennbare Möbelteile) |
4412 | Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz |
4416 | Fässer, Tröge, Bottiche, Eimer und andere Böttcherwaren und erkennbare Teile davon, aus Holz, einschl. Fassstäbe |
441840 | Verschalungen aus Holz, für Betonarbeiten (ausg. Sperrholzplatten) |
441860 | Pfosten und Balken, aus Holz |
441879 | Fußbodenplatten, zusammengesetzt, aus anderem Holz als Bambus (ausg. mehrlagige Platten sowie Platten für Mosaikfußböden) |
4503 | Waren aus Naturkork |
4504 | Presskork (auch mit Bindemittel) und Waren aus Presskork: |
4701 | Halbstoffe, mechanisch, aus Holz, chemisch unbehandelt |
KN-Code | Warenbezeichnung |
4703 | Halbstoffe, chemisch, aus Holz (Natron- oder Sulfatzellstoff) (ausg. solche zum Auflösen) |
4704 | Halbstoffe, chemisch, aus Holz "Sulfitzellstoff" (ausg. solche zum Auflösen) |
4705 | Halbstoffe aus Holz, durch Kombination aus mechanischem oder chemischem Aufbereitungsverfahren hergestellt |
4706 | Halbstoffe aus der Aufbereitung von Abfällen und Ausschuss von Papier oder Pappe oder aus anderen cellulosehaltigen Faserstoffen |
4707 | Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung |
480220 | Rohpapier und Rohpappe für lichtempfindliche, wärmeempfindliche oder elektroempfindliche Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe |
480240 | Tapetenrohpapier, weder gestrichen noch überzogen |
480258 | Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, von der Art wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nichtperforiert, in Rollen oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, ohne Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, oder von <= 10 GHT solcher Fasern, bezogen auf die Gesamtfasermenge, mit einem Gewicht von > 150 g/m2, a.n.g. |
480261 | Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, von der Art wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nichtperforiert, in Rollen jeder Größe, mit einem Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, von > 10 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge, a.n.g. |
4804 | Kraftpapier und Kraftpappe, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen (ausg. Waren der Positionen 4802 oder 4803) |
4805 | Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen und nicht weiter bearbeitet als in Anmerkung 3 zu diesem Kapitel angegeben, a.n.g. |
4806 | Pergamentpapier und Pergamentpappe, Pergamentersatzpapier, Naturpauspapier, Pergaminpapier und andere kalandrierte, durchsichtige oder durchscheinende Papiere, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen |
KN-Code | Warenbezeichnung |
4807 | Papier und Pappe, zusammengeklebt, auf der Oberfläche weder gestrichen noch überzogen oder getränkt, auch mit Innenverstärkung, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen |
4808 | Papiere und Pappen, gewellt (auch mit aufgeklebter Decke), gekreppt, gefältet, durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen (ausg. Papiere von der in der Pos. 4803 beschriebenen Art) |
4809 | Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungspapier oder Umdruckpapier, einschl. gestrichenes, überzogenes oder getränktes Papier für Dauerschablonen oder Offsetplatten, auch bedruckt, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen |
4810 | Papiere und Pappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, auch mit Bindemitteln, auch auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe (ausg. alle anders gestrichenen oder überzogenen Papiere und Pappen) |
481110 | Papier und Pappe, geteert, bitumiert oder asphaltiert, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe |
481151 | Papiere und Pappen, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, mit Kunstharz oder Kunststoff gestrichen, überzogen oder getränkt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, gebleicht und mit einem Quadratmetergewicht von > 150 g/m2 (ausg. mit Klebeschicht versehene Papiere und Pappen) |
481159 | Papiere und Pappen, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, mit Kunstharz oder Kunststoff gestrichen, überzogen oder getränkt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe (ausg. gebleicht und mit einem Gewicht von > 150 g/m2 sowie mit Klebeschicht versehene Papiere und Pappen) |
481160 | Papiere und Pappen, mit Wachs, Paraffin, Stearin, Öl oder Glycerin überzogen oder getränkt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe (ausg. Waren der Pos. 4803, 4809 oder 4818) |
481190 | Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstoffasern, gestrichen, überzogen, getränkt, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe (ausg. Waren der Pos. 4803, 4809, 4810 oder 4818 sowie Waren der Unterpos. 4811.10 bis 4811.60) |
KN-Code | Warenbezeichnung |
481490 | Tapeten und ähnliche Wandverkleidungen aus Papier sowie Buntglaspapier (ausg. Wandverkleidungen aus Papier, gestrichen oder überzogen, auf der Schauseite mit einer Lage Kunststoff versehen, die durch Pressen oder Prägen gemustert, farbig oder mit Motiven bedruckt oder auf andere Weise verziert wurde) |
481920 | Faltschachteln und -kartons aus nicht gewelltem Papier oder nicht gewellter Pappe |
4822 | Rollen, Spulen, Spindeln und ähnliche Unterlagen, aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, auch gelocht oder gehärtet |
4823 | Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, in Streifen oder Rollen mit einer Breite von <= 36 cm, in quadratischen oder rechteckigen Bogen die ungefaltet auf keiner Seite > 36 cm messen oder in anderen als quadratischen oder rechteckigen Formen zugeschnitten sowie Waren aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern, a.n.g. |
4906 | Baupläne und -zeichnungen, technische Zeichnungen und andere Pläne und Zeichnungen zu Gewerbe-, Handels-, topografischen oder ähnlichen Zwecken, als Originale mit der Hand hergestellt; handgeschriebene Schriftstücke; auf lichtempfindlichem Papier hergestellte fotografische Reproduktionen und mit Kohlepapier hergestellte Kopien der genannten Pläne, Zeichnungen und Schriftstücke |
5105 | Wolle, feine oder grobe Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt (einschließlich gekämmter Wolle in loser Form) |
5106 | Streichgarne (ausg. in Aufmachungen für den Einzelverkauf) |
5107 | Kammgarne aus Wolle (ausg. in Aufmachungen für den Einzelverkauf) |
5112 | Gewebe aus gekämmter Wolle oder aus gekämmten feinen Tierhaaren (ausg. Gewebe des technischen Bedarfs der Pos. 5911) |
5205 | Garne aus Baumwolle (andere als Nähgarne), mit einem Anteil an Baumwolle von >= 85 GHT (ausg. in Aufmachungen für den Einzelverkauf) |
520642 | Garne, gezwirnt, aus überwiegend, jedoch < 85 GHT gekämmten Baumwollfasern und mit einem Titer der einfachen Garne von 232,56 dtex bis < 714,29 dtex (> Nm 14 bis Nm 43 der einfachen Garne) (ausg. Nähgarne sowie Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf) |
520911 | Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von >= 85 GHT und mit einem Gewicht von > 200 g/m2, in Leinwandbindung, roh |
5211 | Gewebe aus überwiegend, jedoch < 85 GHT Baumwolle, hauptsächlich oder ausschließlich mit Chemiefasern gemischt und mit einem Quadratmetergewicht von > 200 g/m2 |
KN-Code | Warenbezeichnung |
5308 | Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne |
540263 | Garne aus Polypropylen-Filamenten, einschl. Monofile von < 67 dtex, gezwirnt (ausg. Nähgarne, Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf sowie texturierte Garne) |
5403 | Garne aus synthetischen Filamenten, einschl. synthetische Monofile von < 67 dtex (ausg. Nähgarne sowie Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf) |
5404 | Monofile, synthetisch, von >= 67 dtex und einem größten Durchmesser von <= 1 mm Streifen und dergleichen (z.B. künstliches Stroh) aus synthetischer Spinnmasse, mit einer sichtbaren Breite von <= 5 mm |
540730 | Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten, einschl. aus Monofilen von >= 67 dtex und einem größten Durchmesser von <= 1 mm, die aus Lagen parallel gelegter Garne bestehen und bei denen die Lagen im spitzen oder rechten Winkel übereinander liegen, an den Berührungspunkten durch ein Bindemittel verklebt oder verschweißt |
5501 | Spinnkabel gemäß Anmerkung 1 zu Kapitel 55, aus künstlichen Filamenten |
5502 | Spinnkabel gemäß Anmerkung 1 zu Kapitel 55, aus künstlichen Filamenten |
5503 | Synthetische Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet |
550490 | Spinnfasern, künstlich, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet (ausg. aus Viskose) |
5506 | Synthetische Spinnfasern, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet |
5507 | Künstliche Spinnfasern, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet |
551221 | Gewebe, mit einem Anteil an Polyacryl- oder Modacryl-Spinnfasern von >= 85 GHT, roh oder gebleicht |
551299 | Gewebe, mit einem Anteil an synthetischen Spinnfasern von >= 85 GHT, gefärbt, buntgewebt oder bedruckt (ausg. aus Polyacryl-, Modacryl- oder Polyester-Spinnfasern) |
5516 | Gewebe aus künstlichen Spinnfasern |
560129 | Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus (ausg. aus Baumwolle oder Chemiefasern; hygienischen Binden und Tampons, Windeln und Windeleinlagen für Säuglinge und Kleinkinder und ähnl. hygienische Waren, Watte und Waren daraus, mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen oder für den Einzelverkauf zu medizinischen, chirurgischen, zahnmedizinischen oder veterinärmedizinischen Zwecken aufgemacht sowie mit Riechmitteln, Schminken, Seifen, Reinigungsmitteln usw. getränkt, bestrichen oder überzogen) |
KN-Code | Warenbezeichnung |
560130 | Scherstaub, Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen |
5604 | Scherstaub, Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen; Spinnstoffgarne, Streifen oder dergl. der Pos. 5404 oder 5405, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt (ausg. Katgutnachahmungen, mit Angelhaken versehen oder in anderer Weise als Angelschnüre aufgemacht) |
5605 | Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergl. der Pos. 5404 oder 5405, oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen (ausg. Garne, hergestellt aus einer Mischung von Spinnstoffen und Metallfasern, mit antistatischer Wirkung; Garne, mit Metalldraht verstärkt; Waren mit dem Charakter von eigentlichen Posamentierwaren) |
560741 | Bindegarne oder Pressengarne, aus Polyethylen oder Polypropylen |
580127 | Kettsamt und Kettplüsch, aus Baumwolle (ausg. Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe, getuftete Spinnstofferzeugnisse sowie Bänder der Position 5806) |
5803 | Drehergewebe (ausg. Bänder der Pos. 5806) |
580640 | Bänder, schusslos, aus parallel gelegten und geklebten Garnen oder Fasern (Bolducs), mit einer Breite von <= 30 cm |
5901 | Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnl. Zwecken verwendeten Art Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnl. steife Gewebe, von der für die Hutmacherei verwendeten Art (ausg. mit Kunststoffen bestrichene Gewebe) |
5905 | Wandverkleidungen aus Spinnstoffen |
5908 | Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt (ausg. Dochte, mit Wachs überzogen, nach Art der Wachsstöcke, Zündschnüre und Sprengzündschnüre, Dochte in Gestalt von Spinnststoffgarnen sowie Dochte aus Glasfasern) |
5910 | Förderbänder und Treibriemen, aus Spinnstoffen, auch mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen oder mit Metall oder anderen Stoffen verstärkt (ausg. mit einer Stärke von < 3 mm, sofern von unbestimmter Länge oder nur auf Länge zugeschnitten sowie mit Kautschuk getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk versehen oder aus mit Kautschuk getränkten oder bestrichenen Garnen oder Bindfäden hergestellt) |
KN-Code | Warenbezeichnung |
591110 | Gewebe, Filze oder mit Filz belegte Gewebe, mit Kautschuk oder anderen Stoffen bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Leder oder anderen Stoffen versehen, von der zum Herstellen von Kratzengarnituren verwendeten Art, sowie ähnliche Erzeugnisse zu anderen technischen Zwecken, einschließlich Bänder aus mit Kautschuk getränktem Samt zum Überziehen von Kett- oder Warenbäumen |
591131 | Gewebe und Filze, endlos oder mit Verbindungsvorrichtungen, von der auf Papiermaschinen oder ähnlichen Maschinen verwendeten Art (z.B. zum Herstellen von Halbstoff oder Asbestzement), mit einem Gewicht von < 650 g/m2 |
591132 | Gewebe und Filze, endlos oder mit Verbindungsvorrichtungen, von der auf Papiermaschinen oder ähnlichen Maschinen verwendeten Art (z.B. zum Herstellen von Halbstoff oder Asbestzement), mit einem Gewicht von >= 650 g/m2 |
591140 | Filtertücher, von der zum Pressen von Öl oder zu ähnl. technischen Zwecken verwendeten Art, auch aus Menschenhaaren |
600199 | Samt und Plüsch, gewirkt oder gestrickt (ausg. aus Baumwolle oder Chemiefasern sowie Hochflorerzeugnisse) |
6003 | Gewirke und Gestricke, mit einer Breite von <= 30 cm (ausg. solche mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von >= 5 GHT sowie Samt, Plüsch (einschl. Hochflorerzeugnisse), Schlingengewirke und Schlingengestricke, Etiketten, Abzeichen und ähnl. Waren sowie Gewirke oder Gestricke, getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen) |
600536 | Kettengewirke "einschl. solcher, die auf Häkelgalonmaschinen hergestellt sind", mit einer Breite von > 30 cm, aus synthetischen Chemiefasern, roh oder gebleicht (ausg. solche mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von >= 5 GHT sowie Samt, Plüsch [einschl. Hochflorerzeugnisse], Schlingengewirke und Schlingengestricke, Etiketten, Abzeichen und ähnl. Waren sowie Gewirke oder Gestricke, getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen) |
600544 | Kettengewirke "einschl. solcher, die auf Häkelgalonmaschinen hergestellt sind", mit einer Breite von > 30 cm, aus synthetischen Chemiefasern, bedruckt (ausg. solche mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von >= 5 GHT sowie Samt, Plüsch [einschl. Hochflorerzeugnisse], Schlingengewirke und Schlingengestricke, Etiketten, Abzeichen und ähnl. Waren sowie Gewirke oder Gestricke, getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen) |
KN-Code | Warenbezeichnung |
600610 | Gewirke und Gestricke, mit einer Breite von > 30 cm, aus Wolle oder feinen Tierhaaren (ausg. Kettengewirke [einschl. solcher, die auf Häkelgalonmaschinen hergestellt sind], Gewirke und Gestricke mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von >= 5 GHT, Samt, Plüsch [einschl. Hochflorerzeugnisse], Schlingengewirke und Schlingengestricke, Etiketten, Abzeichen und ähnl. Waren sowie Gewirke oder Gestricke, getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen) |
6309 | Altwaren an Kleidung, Bekleidungszubehör, Decken, Haushaltswäsche und Waren zur Innenausstattung, aus Spinnstofferzeugnissen aller Art, einschl. Schuhe und Kopfbedeckungen aller Art, augenscheinlich gebraucht, lose in Massenladungen oder als nur geschnürte Packen oder in Ballen, Säcken oder ähnl. Verpackungen gestellt (ausg. Teppiche und anderer Fußbodenbelag sowie Tapisserien) |
680292 | Kalksteine, andere als Marmor, Travertin und Alabaster, von beliebiger Form (ausg. Fliesen, Würfel und dergl. der Unterpos. 6802.10; Fantasieschmuck; Uhren, Beleuchtungskörper, und Teile davon; Originalwerke der Bildhauerkunst; Pflastersteine, Bordsteine und Pflasterplatten) |
680423 | Mühlsteine, Schleifsteine und dergl., ohne Gestell, zum Schleifen, Polieren, Richten, Schneiden oder Trennen, aus Naturstein (ausg. aus agglomerierten natürlichen Schleifstoffen oder keramisch hergestellt sowie parfümierte Bimssteine, Wetz- und Poliersteine für den Handgebrauch, und Schleifscheiben usw. speziell für Dentalbohrmaschinen) |
6806 | Hüttenwolle/Schlackenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen; geblähter Vermiculit, geblähter Ton, Schaumschlacke und ähnliche geblähte mineralische Erzeugnisse; Mischungen und Waren aus mineralischen Stoffen zu Wärme-, Kälteoder Schallschutzzwecken, ausgenommen Waren der Positionen 6811 und 6812 oder des Kapitels 69 |
6807 | Waren aus Asphalt oder aus ähnlichen Stoffen z.B. Erdölpech, Kohlenteerpech |
680919 | Platten, Tafeln, Dielen, Fliesen und ähnl. Waren, aus Gips oder aus Mischungen auf der Grundlage von Gips, nichtverziert (ausg. nur mit Papier oder Pappe überzogen oder verstärkt sowie gipsgebundene Waren zu Wärme-, Kälte- oder Schallschutzzwecken) |
681091 | Bauelemente, vorgefertigt, aus Zement, Beton oder Kunststein, auch bewehrt |
6811 | Waren aus Asbestzement, Cellulosezement oder dergleichen |
6813 | Reibungsbeläge (z.B. Platten, Rollen, Streifen, Segmente, Scheiben, Ringe, Klötze), nicht montiert, für Bremsen, Kupplungen und dergleichen, auf der Grundlage von Asbest, anderen mineralischen Stoffen oder Zellstoff, auch in Verbindung mit Spinnstoffen oder anderen Stoffen (ausg. montierte Bremsbeläge) |
KN-Code | Warenbezeichnung |
681490 | Glimmer, bearbeitet, und Glimmerwaren (ausg. elektrische Isolatoren, Isolierteile, Widerstände und Kondensatoren; Schutzbrillen aus Glimmer und Gläser dafür; Glimmer in Form von Christbaumschmuck; Platten, Blätter oder Streifen aus agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer, auch auf Unterlagen) |
6901 | Steine, Platten, Fliesen und andere keramische Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen (z.B. Kieselgur, Tripel, Diatomit) oder aus ähnl. Kieselsäurehaltigen Erden |
690410 | Mauerziegel (ausg. aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder ähnl. kieselsäurehaltigen Erden sowie feuerfeste Steine der Pos. 6902) |
6905 | Dachziegel, Schornsteinteile/Elemente für Rauchfänge, Rauchleitungen, Bauzierrate und andere Baukeramik |
690600 | Rohre, Rohrleitungen, Rinnen, Rohrformstücke, Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke, keramisch (ausg. Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder ähnl. kieselsäurehaltigen Erden, feuerfeste keramische Waren, Rauchleitungen, besonders hergerichtete Rohre für Laboratorien sowie Isolierrohre, ihre Verbindungsstücke und sonstigen Rohrteile zu elektrotechnischen Zwecken) |
690722 | Keramische Fliesen, Boden und Wandplatten mit einem Wasseraufnahmekoeffizienten von > 0,5 %, jedoch <= 10 % (ausg. Mosaiksteine und fertige Formstücke) |
690740 | Fertige Formstücke |
690990 | Keramische Tröge, Wannen und ähnliche Behältnisse für die Landwirtschaft; keramische Krüge und ähnl. Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken (ausg. Standgefäße für Laboratorien mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit, Ladenkrüge sowie Haushaltsgegenstände) |
7002 | Glas in Kugeln (ausgenommen Mikrokugeln der Position 7018), Stangen, Stäben oder Rohren, nicht bearbeitet |
7003 | Gegossenes oder gewalztes Glas, in Platten, Tafeln oder Profilen, auch mit
absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, jedoch nicht anders bearbeitet |
7004 | Tafeln aus Glas, gezogen oder geblasen, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, jedoch sonst unbearbeitet |
7005 | Feuerpoliertes Glas (float-glass) und auf einer oder beiden Seiten geschliffenes oder poliertes Glas, in Platten oder Tafeln, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, jedoch nicht anders bearbeitet |
700711 | Einschichten-Sicherheitsglas, vorgespannt, in Abmessungen und Formen von der in Kraft-, Luft-, Raum-, Wasser- oder anderen Fahrzeugen verwendeten Art |
KN-Code | Warenbezeichnung |
700729 | Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas) (ausg. in Abmessungen und Formen von der in Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen, Wasserfahrzeugen oder anderen Fahrzeugen verwendeten Art sowie Mehrschichtisolierverglasungen) |
701110 | Glaskolben, offen, und offene Glasrohre, Glasteile davon, ohne Ausrüstung, erkennbar für elektrische Lampen zu Beleuchtungszwecken bestimmt |
72 | Eisen und Stahl |
7301 | Spundwanderzeugnisse aus Eisen oder Stahl, auch gelocht oder aus zusammengesetzten Elementen hergestellt; durch Schweißen hergestellte Profile aus Eisen oder Stahl |
7302 | Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen, und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material |
7303 | Rohre und Hohlprofile, aus Gusseisen |
7304 | Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl |
7305 | Rohre, a.n.g. (z.B. geschweißt, genietet oder in ähnlicher Weise geschlossen), mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl |
7306 | Rohre und Hohlprofile (z.B. geschweißt, genietet, gefalzt oder mit einfach aneinander gelegten Rändern), aus Eisen oder Stahl |
7307 | Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z.B. Bogen, Muffen), aus Eisen oder Stahl |
7308 | Konstruktionen und Konstruktionsteile (z.B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Torschwellen und Türschwellen, Türläden und Fensterläden, Geländer); zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergl. sowie aus Eisen oder Stahl (ausg. vorgefertigte Gebäude der Pos. 9406) |
7309 | Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung |
7310 | Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausg. verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von <= 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung, a.n.g. |
KN-Code | Warenbezeichnung |
7311 | Behälter aus Eisen oder Stahl, für verdichtete oder verflüssigte Gase (ausg. Warenbehälter (Container), speziell für eine oder mehrere Beförderungsarten gebaut oder ausgestattet) |
731412 | Gewebe, endlos, für Maschinen, aus nichtrostendem Stahldraht |
731824 | Splinte und Keile, aus Eisen oder Stahl |
732020 | Federn, schraubenlinienförmig, aus Eisen oder Stahl (ausg. Spiralflachfedern, Uhrfedern, Federn für Stöcke und Griffe von Regen- oder Sonnenschirmen sowie Stoßdämpfer des Abschnitts 17) |
732290 | Heißlufterzeuger und Heißluftverteiler, einschl. Verteiler, die auch frische oder klimatisierte Luft verteilen können, nicht elektrisch beheizt, mit motorbetriebenem Ventilator oder Gebläse, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl |
732429 | Badewannen aus Stahlblech |
7407 | Stangen (Stäbe) und Profile, aus Kupfer |
7408 | Draht aus Kupfer |
7409 | Bleche und Bänder, aus Kupfer, mit einer Dicke von mehr als 0,15 mm |
7411 | Rohre aus Kupfer |
7412 | Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z.B. Bogen, Muffen) aus Kupfer |
7413 | Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Kupfer (ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik) |
741521 | Unterlegscheiben, einschl. Federringe und -scheiben, aus Kupfer |
7505 | Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus Nickel |
7506 | Bleche, Bänder und Folien, aus Nickel |
7507 | Rohre, Rohrformstücke, Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke z.B. Bogen, Muffen, aus Nickel |
7508 | Andere Waren aus Nickel |
7605 | Draht aus Aluminium |
7606 | Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm |
760720 | Folien und dünne Bänder, aus Aluminium, auf Unterlage, mit einer Dicke (ohne Unterlage) von <= 0,2 mm (ausg. Prägefolien der Pos. 3212 sowie als Christbaumschmuck aufgemachte Folien) |
KN-Code | Warenbezeichnung |
7608 | Rohre aus Aluminium |
7609 | Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z.B. Bogen, Muffen), aus Aluminium |
7610 | Konstruktionen und Konstruktionsteile (z.B. Brücken und Brückenelemente, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Geländer), aus Aluminium (ausg. vorgefertigte Gebäude der Pos. 9406); zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stangen (Stäbe), Profile, Rohre und dergl., aus Aluminium |
7611 | Behälter, aus Aluminium, für Stoffe aller Art (ausg. verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von > 300 l (ausg. mit mechanischen oder wärmetechnischen Einrichtungen sowie Warenbehälter (Container), speziell für eine oder mehrere Beförderungsarten gebaut oder ausgestattet) |
7612 | Behälter, einschl. Verpackungsröhrchen und Tuben, aus Aluminium, für Stoffe aller Art (ausg. verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von <= 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung, a.n.g. |
7613 | Behälter aus Aluminium für verdichtete oder verflüssigte Gase |
761610 | Stifte, Nägel, Krampen, Klammern (ausgenommen Klammern der Position 8305), Schrauben, Bolzen, Muttern, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben und ähnliche Waren |
7804 | Platten, Bleche, Bänder und Folien aus Blei; Pulver und Flitter, aus Blei |
7905 | Bleche, Bänder und Folien, aus Zink |
8001 | Zinn in Rohform |
8003 | Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus Zinn |
8007 | Waren aus Zinn |
810110 | Pulver aus Wolfram |
8102 | Molybdän und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott |
810590 | Waren aus Kobalt |
8109 | Zirconium und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott |
820220 | Bandsägeblätter aus unedlen Metallen |
KN-Code | Warenbezeichnung |
8207 | Werkzeuge, auswechselbar, zur Verwendung in mechanischen oder nichtmechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z.B. zum Pressen, Prägen, Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, zum Herstellen von Innen- und Außengewinden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschl. Ziehwerkzeuge und Pressmatrizen zum Ziehen oder Strang- und Fließpressen von Metallen und Erdbohrwerkzeuge, Gesteinsbohrwerkzeuge oder Tiefbohrwerkzeuge |
820810 | Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte - für die Metallbearbeitung |
820820 | Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte - für die Holzbearbeitung |
820830 | Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte - für die Nahrungsmittelindustrie |
820890 | Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte - andere |
830120 | Schlösser von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art, aus unedlen Metallen |
830170 | Schlüssel, gesondert gestellt |
830230 | Andere Beschläge und ähnliche Waren, für Kraftfahrzeuge |
8307 | Schläuche aus unedlen Metallen, auch mit Verschlussstücken oder Verbindungsstücken |
8309 | Stopfen (einschl. Kronenverschlüsse, Stopfen mit Schraubgewinde und Gießpfropfen), Deckel, Flaschenkapseln, Spunde mit Schraubgewinde, Spundbleche, Plomben und anderes Verpackungszubehör, aus unedlen Metallen |
8402 | Dampfkessel (Dampferzeuger), ausg. Zentralheizungskessel, die sowohl heißes Wasser als auch Niederdruckdampf erzeugen können; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser; Teile davon |
8404 | Hilfsapparate für Kessel der Pos. 8402 oder 8403 (z.B. Vorwärmer, Überhitzer, Rußbläser und Rauchgasrückführungen); Kondensatoren für Dampfkraftmaschinen Teile davon |
8405 | Generatorgas- und Wassergaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern;
Acetylenentwickler und ähnliche mit Wasser arbeitende Gaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern Teile davon (ausg. Kokereien, elektrolytische Prozessgasgeneratoren und Karbidlampen) |
8406 | Dampfturbinen; Teile davon |
840721 | Außenbordmotoren mit Fremdzündung, für Wasserfahrzeuge |
KN-Code | Warenbezeichnung |
840729 | Hubkolbenmotoren und Rotationskolbenmotoren, für den Antrieb von Wasserfahrzeugen (ausg. Außenbordmotoren) |
8408 | Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren) |
840999 | Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren) bestimmt, a.n.g. |
8410 | Wasserturbinen, Wasserräder und Regler dafür; Teile davon (ausg. Wasserkraftmaschinen oder Hydromotoren der Pos. 8412) |
8412 | Motoren und Kraftmaschinen (ausg. Dampfturbinen, Kolbenverbrennungsmotoren, Wasserturbinen, Wasserräder, Gasturbinen sowie Elektromotoren); Teile davon |
8413 | Flüssigkeitspumpen, auch mit Flüssigkeitsmesser; Hebewerke für Flüssigkeiten: Teile davon |
841410 | Vakuumpumpen |
841490 | Luft- oder Vakuumpumpen, Luft- oder andere Gaskompressoren sowie Ventilatoren; Abluft- oder Umluftabzugshauben mit eingebautem Ventilator, auch mit Filter; gasdichte biologische Sicherheitswerkbänke, auch mit Filter - Teile |
841583 | Andere Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft, einschließlich solcher, bei denen der Feuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird - ohne Kälteerzeugungsvorrichtung |
8416 | Brenner für Feuerungen, die mit flüssigem Brennstoff, pulverisiertem festem Brennstoff oder Gas betrieben werden; automatische Feuerungen, einschließlich ihrer mechanischen Beschicker, mechanischen Roste, mechanischen Entascher und ähnlichen Vorrichtungen; Teile davon |
8417 | Industrieöfen und Laboratoriumsöfen, nichtelektrisch, einschl. Verbrennungsöfen |
841919 | Heißwasserspeicher und Durchlauferhitzer, nichtelektrisch (ausg. Gasdurchlauferhitzer sowie Heizkessel bzw. Heizthermen für Zentralheizung) |
841940 | Destillier- und Rektifizierapparate |
841950 | Wärmeaustauscher (ausg. für Kessel) |
KN-Code | Warenbezeichnung |
841989 | Apparate und Vorrichtungen, auch elektrisch beheizt, zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge, z.B. Heizen, Kochen, Rösten, Sterilisieren, Pasteurisieren, Dämpfen, Verdampfen, Kondensieren oder Kühlen, a.n.g. (ausg. Haushaltsapparate sowie Öfen und andere Apparate der Pos. 8514) |
841990 | Teile von Apparaten und Vorrichtungen, auch elektrisch beheizt, zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge sowie von nichtelektrischen Durchlauferhitzern und Heißwasserspeichern, a.n.g. |
842099 | Teile von Kalandern und Walzwerken (ausgenommen Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen) sowie Walzen für diese Maschinen - andere |
ex 8421 | Zentrifugen, einschl. Zentrifugaltrockner (ausg. für die Isotopentrennung); Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen (ausg. von Wasser oder Getränken, und ausg. von künstlichen Nieren); Teile davon |
842489 | Apparate, mechanisch, auch handbetrieben, zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulver, a.n.g. |
842490 | Apparaten, Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahlapparaten und ähnl. Strahlapparaten sowie von mechanischen Apparaten zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulver, a.n.g. |
842511 | Flaschenzüge und Hebezeuge, ausgenommen Absetzkipper und Hebezeuge von der Art, die zum Anheben von Fahrzeugen mit Elektromotor verwendet werden |
842531 | Zugwinden und Spille, mit Elektromotor |
8426 | Derrickkrane; Kabelkrane, Laufkrane, Verladebrücken und andere Krane; fahrbare Hubportale, Portalhubkraftkarren und Krankraftkarren |
8427 | Gabelstapler; andere mit Hebevorrichtung ausgerüstete Karren zum Fördern und für das Hantieren (ausg. Portalhubkraftkarren sowie Krankraftkarren) |
842820 | Pneumatische Stetigförderer |
842831 | Stetigförderer für Waren, ihrer Beschaffenheit nach für Arbeiten unter Tage bestimmt (ausg. pneumatische Stetigförderer) |
842832 | Andere Stetigförderer für Waren - andere, mit Kübeln |
KN-Code | Warenbezeichnung |
842833 | Andere Stetigförderer für Waren - andere, mit Bändern oder Gurten |
842839 | Stetigförderer für Waren (ausg. ihrer Beschaffenheit nach für Arbeiten unter Tage bestimmt, Stetigförderer mit Kübeln, Bändern oder Gurten sowie pneumatische Stetigförderer) |
842870 | Industrieroboter |
842890 | Andere Maschinen und Apparate |
8429 | Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere Bodenverdichter |
8430 | Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder andere Mineralien, Rammen und Pfahlzieher sowie Schneeräumer |
843120 | Teile von Gabelstaplern und anderen mit Hebevorrichtung ausgerüsteten Karren zum Fördern und für das Hantieren, a.n.g. |
843139 | Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten der Pos. 8428, a.n.g. |
843141 | Eimer, Kübel, Schaufeln, Löffel, Greifer und Zangen, für Maschinen, Apparate und Geräte der Pos. 8426, 8429 oder 8430 |
843149 | Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten der Pos. 8426, 8429 oder 8430, a.n.g. |
843910 | Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen |
843930 | Maschinen und Apparate zum Fertigstellen von Papier oder Pappe |
844090 | Buchbindereimaschinen und -apparate, einschließlich Fadenheftmaschinen - Teile |
844130 | Maschinen zum Herstellen von Schachteln, Hülsen, Trommeln oder ähnlichen, nicht durch Formpressen hergestellten Behältnissen |
844240 | Teile der vorstehend genannten Maschinen, Apparate und Geräte |
844313 | Andere Offsetdruckmaschinen, -apparate und -geräte |
844315 | Hochdruckmaschinen, -apparate und -geräte, andere als Rollendruckmaschinen, ausgenommen Flexodruckmaschinen, -apparate und -geräte |
844316 | Flexodruckmaschinen, -apparate und -geräte |
844317 | Tiefdruckmaschinen, -apparate und -geräte |
KN-Code | Warenbezeichnung |
844319 | Druckmaschinen, -apparate und -geräte, zum Drucken mittels Druckplatten, Druckformzylindern oder anderen Druckformen der Pos. 8442 (ausg. Hektografen, Schablonenvervielfältiger, Adressiermaschinen und andere druckende Büromaschinen der Pos. 8469 bis 8472, Tintenstrahldruckmaschinen sowie Offset-, Flexo-, Hoch- und Tiefdruckmaschinen) |
844391 | Teile und Zubehör für Maschinen, Apparate oder Geräte zum Drucken mittels Druckplatten, Druckzylindern oder anderen Druckformen der Position 8442 |
8444 | Maschinen zum Düsenspinnen, Verstrecken, Texturieren oder Schneiden von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen |
8448 | Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Position 8444, 8445, 8446 oder 8447 (z.B. Schaftmaschinen, Jacquardmaschinen, Kett- und Schussfadenwächter und Webschützenwechsler); Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen und Apparate dieser Position oder der Position 8444, 8445, 8446 oder 8447 bestimmt (z.B. Spindeln, Spindelflügel, Kratzengarnituren, Webeblätter, Nadelstäbe, Spinndüsen, Webschützen, Weblitzen, Webschäfte, Nadeln und Platinen) |
845110 | Maschinen für die chemische Reinigung |
845129 | Trockner - andere |
845130 | Bügelmaschinen und Bügelpressen, einschließlich Fixierpressen |
845190 | Maschinen und Apparate (ausgenommen Maschinen der Position 8450) zum Waschen, Reinigen, Wringen, Trocknen, Bügeln, Pressen (einschließlich Fixierpressen), Bleichen, Färben, Appretieren, Ausrüsten, Überziehen oder Imprägnieren von Garnen, Geweben oder anderen Spinnstoffwaren und Maschinen zum Beschichten von Geweben oder anderen Unterlagen, zum Herstellen von Fußbodenbelägen (z.B. Linoleum); Maschinen zum Auf- oder Abwickeln, Falten, Schneiden oder Auszacken von textilen Flächenerzeugnissen - andere |
8453 | Maschinen und Apparate zum Aufbereiten, Gerben oder Bearbeiten von Häuten, Fellen oder Leder oder zum Herstellen oder Instandsetzen von Schuhen oder anderen Waren aus Häuten, Fellen oder Leder (ausg. Trocknungsmaschinen, Spritzpistolen, Maschinen zum Enthaaren von Schweinen, Nähmaschinen sowie Allzweckpressen); Teile davon |
8454 | Konverter, Gießpfannen, Gießformen zum Gießen von Ingots, Masseln oder dergleichen und Gießmaschinen für Gießereien, Stahlwerke oder andere metallurgische Betriebe; Teile davon |
845522 | Metall-Kaltwalzwerke (ausg. Rohrwalzwerke) |
845530 | Walzen für Metallwalzwerke |
KN-Code | Warenbezeichnung |
8456 | Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art durch Laser-, Licht- oder anderen Photonenstrahl, Ultraschall, Elektroerosion, elektrochemische Verfahren oder Elektronen-, Ionen- oder Plasmastrahl, Wasserstrahlschneidemaschinen |
8457 | Bearbeitungszentren, Mehrwegemaschinen und Transfermaschinen, zum Bearbeiten von Metallen |
8458 | Drehmaschinen (einschließlich Drehzentren) zur spanabhebenden Metallbearbeitung |
8459 | Werkzeugmaschinen, einschl. Bearbeitungseinheiten auf Kopf, zum Bohren, Fräsen, Fräsen oder Innengewinden (ausg. Drehmaschinen und Drehzentren der Pos. 8458, Zahnschneidemaschinen der Pos. 8461 sowie handbetriebene Maschinen) |
8460 | Werkzeugmaschinen zum Entgraten, Schärfen, Schleifen, Honen, Läppen, Polieren oder zu anderem Fertigbearbeiten von Metallen oder Cermets mit Hilfe von Schleifscheiben, Schleifstoffen oder Poliermitteln (ausg. Verzahnmaschinen und Zahnfertigbearbeitungsmaschinen der Pos. 8461 sowie von Hand zu führende Maschinen) |
8461 | Hobelmaschinen, Waagerecht- und Senkrechtstoßmaschinen, Räummaschinen, Verzahnmaschinen, Zahnfertigbearbeitungsmaschinen, Sägemaschinen, Trennmaschinen und andere Werkzeugmaschinen zur spanabhebenden Bearbeitung von Metallen oder Cermets, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
8462 | Werkzeugmaschinen (einschließlich Pressen) zum Schmieden, Gesenkschmieden oder Hämmern von Metallen (ausgenommen Walzwerke); Werkzeugmaschinen (einschließlich Pressen, Längsteilanlagen und Ablänganlagen) zum Biegen, Abkanten, Richten, Scheren, Lochstanzen, Ausklinken oder Nibbeln von Metallen (ausgenommen Ziehbänke); Pressen zum Bearbeiten von Metallen oder Metallcarbiden, nicht in den vorstehenden Positionen genannt |
8463 | Werkzeugmaschinen zur Bearbeitung von Metallen, gesinterten Hartmetallen oder Cermets, ohne Materialabtrag (ausg. Schmiede-, Biege-, Abkant-, Richt- und Abflachungspressen, Schermaschinen, Stanz- oder Ausklinkmaschinen, Pressen und von Hand zu führenden Maschinen) |
8464 | Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Steinen, keramischen Waren, Beton, Asbestzement oder ähnl. mineralischen Stoffen oder zum Kaltbearbeiten von Glas (ausg. von Hand zu führende Maschinen) |
8465 | Werkzeugmaschinen (einschl. Nagel-, Heft-, Klebe-, Verleim- und andere Zusammenfügemaschinen) zum Bearbeiten von Holz, Kork, Bein, Hartkautschuk, harten Kunststoffen oder ähnlichen harten Stoffen |
KN-Code | Warenbezeichnung |
8466 | Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Pos. 8456 bis 8465 bestimmt, einschl. Werkstück- und Werkzeughalter, selbstöffnende Gewindeschneidköpfe, Teilköpfe und andere Spezialvorrichtungen für die Maschinen, a.n.g.; Werkzeughalter für von Hand zu führende Werkzeuge aller Art |
8467 | Pneumatische, hydraulische oder von eingebautem Motor (elektrisch oder nicht elektrisch) betriebene Werkzeuge, von Hand zu führen Teile davon |
8468 | Maschinen, Apparate und Geräte zum Löten oder Schweißen, auch wenn sie zum Brennschneiden verwendbar sind, jedoch ausgenommen solche der Position 8515; Maschinen und Apparate zum autogenen Oberflächenhärten; Teile davon |
ex 8471 | Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Lesegeräte, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in codierter Form und Maschinen zum Verarbeiten dieser Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen andere Einheiten automatischer Datenverarbeitungsmaschinen des KN-Codes 847180 und Speichereinheiten für automatische Datenverarbeitungsmaschinen, anderweit nicht genannt, entsprechend dem KN-Code 8471 70 98 |
847210 | Vervielfältigungsmaschinen |
847230 | Briefsortiermaschinen, Brieffaltmaschinen, Briefkuvertier- und Streifbandanlegemaschinen, Brieföffnungsmaschinen, Briefschließmaschinen, Briefsiegelmaschinen, Markenfrankiermaschinen und Briefmarkenentwertungsmaschinen |
8473 | Teile und Zubehör (ausgenommen Koffer, Schutzhüllen und dergleichen), erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate oder Geräte der Positionen 8470 bis 8472 bestimmt |
8474 | Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen, Waschen, Zerkleinern, Mahlen, Mischen oder Kneten von Erden, Steinen, Erzen oder anderen festen (auch pulver- oder breiförmigen) mineralischen Stoffen; Maschinen zum Pressen oder Formen von festen mineralischen Brennstoffen, keramischen Massen, Zement, Gips oder anderen pulver- oder breiförmigen mineralischen Stoffen; Maschinen zum Herstellen von Gießformen aus Sand; Teile davon |
8475 | Maschinen zum Zusammenbauen von mit Glaskolben oder Glasröhre ausgestatteten elektrischen Lampen, Elektronenröhren oder Blitzlampen; Maschinen zum Herstellen oder Warmbearbeiten von Glas oder Glaswaren (ausg. Öfen sowie Heizgeräte zum Herstellen von vorgespanntem Glas); Teile davon |
8477 | Maschinen und Apparate zum Bearbeiten oder Verarbeiten von Kautschuk oder Kunststoffen oder zum Herstellen von Waren aus diesen Stoffen, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen; Teile davon |
KN-Code | Warenbezeichnung |
847910 | Maschinen, Apparate und Geräte für den Straßen-, Hoch- oder Tiefbau oder für ähnliche Arbeiten |
847930 | Pressen zum Herstellen von Span- oder Faserplatten aus Holz oder anderen holzartigen Stoffen und andere Maschinen und Apparate zum Behandeln von Holz oder Kork |
847950 | Industrieroboter, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
847981 | Maschinen, Apparate und Geräte zum Behandeln von Metallen, einschl.
Spulenwickelmaschinen für elektrotechnische Zwecke, a.n.g. (ausg. Industrieroboter, Öfen, Trockenapparate, Spritzpistolen und ähnl. Apparate, Hochdruckreiniger und andere mit Spritzdüsen arbeitende Reinigungsmaschinen, Walzwerke, Werkzeugmaschinen sowie Maschinen zum Herstellen von Bindfäden, Seilen, Tauen oder Kabeln) |
847982 | Maschinen, Apparate und Geräte zum Mischen, Kneten, Zerkleinern, Mahlen, Sieben, Sichten, Homogenisieren, Emulgieren oder Rühren, a.n.g. (ausg. Industrieroboter) |
847989 | Maschinen, Apparate und mechanische Geräte, a.n.g. |
847990 | Maschinen, Apparate und mechanische Geräte mit eigener Funktion, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen - Teile |
8480 | Gießerei-Formkästen; Grundplatten für Formen; Gießereimodelle; Formen für Metalle (andere als solche zum Gießen von Ingots, Masseln oder dergleichen), Metallcarbide, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe |
848110 | Druckminderventile |
848120 | Ventile für die ölhydraulische oder pneumatische Energieübertragung |
848130 | Rückschlagklappen und Rückschlagventile, für Rohr- oder Schlauchleitungen, Dampfkessel, Sammelbehälter, Wannen oder ähnl. Behälter |
848140 | Überdruckventile und Sicherheitsventile |
8482 | Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager), ausg. Stahlkugeln der Pos. 7326); Teile davon |
8483 | Maschinenwellen, einschl. Nockenwellen und Kurbelwellen, und Kurbeln; Lagergehäuse mit eingebautem Wälzlager, Gleitlager, Lagergehäuse und Lagerschalen, für Maschinen; Gleitlager; Kugel- oder Rollenschrauben, Getriebe und andere Drehzahlumwandler, einschl. Drehmomentwandler; Schwungräder, Riemenscheiben und Seilscheiben, einschl. Seilrollenblöcke für Flaschenzüge; Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen, für Maschinen, einschl. Universalkupplungen; Teile davon |
8484 | Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedener stofflicher Beschaffenheit, in Beuteln, Kartons oder ähnlichen Umschließungen; mechanische Dichtungen |
8485 | Maschinen für die additive Fertigung |
KN-Code | Warenbezeichnung |
8486 | Maschinen, Apparate und Geräte von der ausschließlich oder hauptsächlich zum Herstellen von Halbleiterbarren (boules), Halbleiterscheiben (wafers) oder Halbleiterbauelementen, elektronischen integrierten Schaltungen oder Flachbildschirmen verwendeten Art; in Anmerkung 9c zu Kapitel 84 genannte Maschinen, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör, a.n.g. |
8487 | Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in Kapitel 84 a.n.g. (ausg. Teile mit elektrischer Isolierung, elektrischen Anschlussstücken, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren) |
8501 | Elektromotoren und elektrische Generatoren (ausg. Stromerzeugungsaggregate) |
8502 | Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer |
8503 | Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Position 8501 oder 8502 bestimmt: |
850432 | Trockentransformatoren mit einer Leistung von > 1 kVA jedoch <= 16 kVA |
850433 | Transformatoren mit einer Leistung von mehr als 16 kVA bis 500 kVA |
850434 | Transformatoren mit einer Leistung von mehr als 500 kVA |
8505 | Elektromagnete (ausg. für medizinische Zwecke) Dauermagnete und Waren, die dazu bestimmt sind, nach Magnetisierung Dauermagnete zu werden; Spannplatten, Spannfutter und ähnliche dauermagnetische oder elektromagnetische Aufspannvorrichtungen; elektromagnetische Kupplungen und Bremsen; elektromagnetische Hebeköpfe; Teile davon |
8506 | Elektrische Primärelemente und Primärbatterien Teile davon |
8507 | Akkumulatoren, elektrisch, einschl. Scheider (Separatoren) dafür, auch in quadratischer oder rechteckiger Form; Teile davon |
8511 | Zündapparate, Zündvorrichtungen und Anlasser, elektrisch, für Verbrennungsmotoren mit Fremdzündung oder Selbstzündung (z.B. Magnetzünder, Lichtmagnetzünder, Zündspulen, Zündkerzen und Glühkerzen); mit den vorstehend genannten Motoren verwendete Lichtmaschinen (z.B. Gleichstrommaschinen und Wechselstrommaschinen) und Ladestromschalter oder Rückstromschalter; Teile davon |
851220 | Beleuchtungsgeräte und Sichtsignalgeräte, elektrisch, von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art (ausg. Lampen der Pos. 8539) |
851290 | Teile von elektrischen Beleuchtungsgeräten, Signalgeräten, Scheibenwischern, Scheibenentfrostern und Vorrichtungen gegen das Beschlagen der Fensterscheiben, von der für Kraftfahrzeuge oder Fahrräder verwendeten Art, a.n.g. |
KN-Code | Warenbezeichnung |
ex 8514 | Elektrische Industrie- oder Laboratoriumsöfen, einschl. Induktionsöfen oder Öfen mit dielektrischer Erwärmung (ausg. Backöfen für Brotfabriken, Bäckereien, Konditoreien und Keksfabriken der Pos. 85141910); andere Industrie- oder Laboratoriumsapparate zum Warmbehandeln von Stoffen mittels Induktion oder dielektrischer Erwärmung |
8515 | Löt- und Schweißmaschinen, -apparate und -geräte (auch wenn sie zum Schneiden verwendbar sind), elektrisch (auch mit elektrisch beheiztem Gas) oder mit Laser-, Licht- oder anderem Photonenstrahl, mit Ultraschall, Elektronenstrahl, magnetischen Impulsen oder Plasmastrahl arbeitend; elektrische Maschinen, Apparate und Geräte zum Spritzen schmelzflüssiger Metalle oder Cermets; Teile davon |
851680 | Heizwiderstände, elektrisch (ausg. aus agglomerierter Kohle oder Grafit) |
851761 | Basisstationen von Sende- oder Empfangsgeräten für Töne, Bilder oder andere Daten |
852351 | Halbleiterspeichervorrichtungen, nichtflüchtige, ohne Aufzeichnung (ausg. Waren des Kapitels 37) |
8525 | Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte |
8526 | Funkmessgeräte (Radargeräte), Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte |
852721 | Rundfunkempfangsgeräte von der in Kraftfahrzeugen verwendeten Art, die nur mit externer Energiequelle betrieben werden können, kombiniert mit Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät |
852849 | Monitore mit Kathodenstrahlröhre (CRT) (ausg. Computermonitore sowie mit TV-Empfänger) |
8530 | Elektrische Verkehrssignal-, Verkehrssicherungs-, Verkehrsüberwachungs- und Verkehrssteuergeräte für Schienenwege oder dergleichen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen (ausg. mechanische oder elektromechanische Geräte der Pos. 8608); Teile davon |
853210 | Festkondensatoren ihrer Beschaffenheit nach für Ströme mit 50/60 Hz bestimmt und mit einer Blindleistung von >= 0,5 kVAr (Leistungskondensatoren) |
853229 | Festkondensatoren (ausg. Tantalkondensatoren, Aluminium-Elektrolytkondensatoren, Keramik-, Papier- und Kunststoffkondensatoren sowie Leistungskondensatoren) |
853230 | Drehkondensatoren und andere einstellbare Kondensatoren, elektrisch |
853290 | Teile von elektrischen Festkondensatoren, Drehkondensatoren und anderen einstellbaren Kondensatoren, a.n.g. |
KN-Code | Warenbezeichnung |
853329 | Andere Festwiderstände - andere |
853390 | Teile von elektrischen Widerständen, einschl. Rheostaten und Potenziometern, a.n.g. |
8534 | Gedruckte Schaltungen |
8535 | Geräte, elektrisch, zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z.B. Schalter, Sicherungen, Blitzschutzvorrichtungen, Spannungsbegrenzer, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen und andere Verbindungselemente, Verbindungskästen), für eine Spannung von > 1.000 V (ausg. Schaltschränke, Schaltpulte, Steuerungen usw. der Pos. 8537) |
8538 | Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Position 8535, 8536 oder 8537 bestimmt |
853929 | Glühlampen, elektrisch (ausg. Wolfram-Halogen-Glühlampen, Lampen mit einer Leistung von <= 200 W und für eine Spannung von > 100 V sowie Ultraviolett- und Infrarotlampen) |
853939 | Entladungslampen (ausg. Glühkathoden-Leuchtstofflampen, Quecksilber-, Natriumdampflampen, Halogen-Metalldampflampen sowie Ultraviolettlampen) |
853941 | Bogenlampen |
853951 | Leuchtdiodenmodule (LED-Module) |
853952 | Leuchtdiodenlampen (LED) |
8540 | Glühkathoden-, Kaltkathoden- und Fotokathoden-Elektronenröhren (z.B. Vakuumröhren, dampf- oder gasgefüllte Röhren, Quecksilberdampfgleichrichterröhren, Kathodenstrahlröhren und Bildaufnahmeröhren für Fernsehkameras) Teile davon |
854130 | Thyristoren, Diacs und Triacs (ausg. lichtempfindliche Halbleiterbauelemente) |
854141 | Leuchtdioden (LED) |
854142 | Fotoelemente, weder zu Modulen zusammengesetzt noch in Form von Tafeln |
854143 | Fotoelemente, zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln |
854310 | Teilchenbeschleuniger |
854320 | Signalgeneratoren, elektrisch |
854330 | Maschinen, Apparate und Geräte für die Galvanotechnik, Elektrolyse oder Elektrophorese |
854411 | Wickeldrähte für elektrotechnische Zwecke, aus Kupfer, isoliert |
KN-Code | Warenbezeichnung |
854430 | Zündkabelsätze und andere Kabelsätze von der für Beförderungsmittel verwendeten Art |
854449 | Leiter, elektrisch, für eine Spannung von <= 1.000 V, isoliert, nicht mit Anschlussstücken versehen, a.n.g. |
854460 | Leiter, elektrisch, für eine Spannung von > 1.000 V, isoliert, a.n.g. |
854470 | Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken |
854520 | Kohlebürsten für elektrotechnische Zwecke |
8547 | Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z.B. mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen, ausgenommen Isolatoren der Position 8546; Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung |
8549 | Abfälle oder Schrott von elektrischen und elektronischen Geräten |
8602 | Lokomotiven (ausg. mit Stromspeisung aus dem Stromnetz oder aus Akkumulatoren); Lokomotivtender |
8604 | Schienenfahrzeuge zur Gleisunterhaltung und andere Bahndienstfahrzeuge, auch selbstfahrend (z.B. Gerätewagen, Kranwagen, Wagen mit Gleisstopfmaschinen, Gleiskorrekturwagen, Messwagen und Draisinen) |
8606 | Güterwagen, schienengebunden (ausg. Gepäckwagen und Postwagen) |
870121 | Sattelzugmaschinen - nur mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Dieseloder Halbdieselmotor) |
870122 | Sattelzugmaschinen - mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und mit Elektromotor angetrieben |
870123 | Sattelzugmaschinen - mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und mit Elektromotor angetrieben Sattelzugmaschinen - nur mit Elektromotor angetrieben |
870124 | Gleiskettenzugmaschinen (ausg. Gleisketten-Einachsschlepper) |
870130 | Gleiskettenzugmaschinen (ausg. Einachsschlepper) |
870310 | Fahrzeuge zum Befördern von < 10 Personen auf Schnee; Spezialfahrzeuge zur Personenbeförderung auf Golfplätzen sowie ähnliche Fahrzeuge |
KN-Code | Warenbezeichnung |
ex 870323 | Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zum Befördern von < 10 Personen bestimmt, einschl. Kombinationskraftwagen und Rennwagen, ausschl. mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung, mit einem Hubraum von > 1.900 cm3 und <= 3.000 cm3 (ausg. Krankenwagen) |
ex 870324 | Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zum Befördern von < 10 Personen bestimmt, einschl. Kombinationskraftwagen und Rennwagen, ausschl. mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung, mit einem Hubraum von > 3.000 cm3 (ausg. Krankenwagen) |
ex 870332 | Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zum Befördern von < 10 Personen bestimmt, einschl. Kombinationskraftwagen und Rennwagen, ausschl. mit Dieselmotor, mit einem Hubraum von > 1.900 cm3, jedoch <= 2.500 cm3 (ausg. Krankenwagen) |
ex 870333 | Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zum Befördern von < 10 Personen bestimmt, einschl. Kombinationskraftwagen und Rennwagen, ausschl. mit Dieselmotor, mit einem Hubraum von > 2.500 cm3 (ausg. Krankenwagen) |
870340 | Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zum Befördern von < 10 Personen bestimmt, einschl. Kombinationskraftwagen und Rennwagen, sowohl mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung als auch mit Elektromotor als Antriebsmotor (ausg. Plug-in-Hybride) |
870350 | Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zum Befördern von < 10 Personen bestimmt, einschl. Kombinationskraftwagen und Rennwagen, sowohl mit Dieselmotor als auch mit Elektromotor als Antriebsmotor (ausg. Plug-in-Hybride) |
870360 | Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zum Befördern von < 10 Personen bestimmt, einschl. Kombinationskraftwagen und Rennwagen, sowohl mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung als auch mit Elektromotor als Antriebsmotor, die durch Anstecken an externe elektrische Energiequellen aufgeladen werden |
870370 | Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zum Befördern von < 10 Personen bestimmt, einschl. Kombinationskraftwagen und Rennwagen, sowohl Dieselmotor als auch mit Elektromotor als Antriebsmotor, die durch Anstecken an externe elektrische Energiequellen aufgeladen werden |
870380 | Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zum Befördern von < 10 Personen bestimmt, einschl. Kombinationskraftwagen und Rennwagen, ausschl. mit Elektromotor als Antriebsmotor |
KN-Code | Warenbezeichnung |
870390 | Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zum Befördern von < 10 Personen bestimmt, einschl. Kombinationskraftwagen und Rennwagen, mit anderen Motoren als Kolbenverbrennungsmotoren oder Elektromotoren |
ex 8704 | Lastkraftwagen, einschl. Fahrgestelle mit Motor und Fahrerhaus, ausgenommen Fahrzeuge der KN-Codes 87042191 und 87042199, mit Motor mit einem Hubraum von 1900 cm3 oder weniger |
8705 | Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken, nicht hauptsächlich zur Personen- oder Güterbeförderung gebaut (z.B. Abschleppwagen, Kranwagen, Feuerwehrwagen, Betonmischwagen, Straßenkehrwagen, Straßensprengwagen, Werkstattwagen, Wagen mit Röntgenanlage) |
870990 | Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon - Teile |
871620 | Anhänger und Sattelanhänger für landwirtschaftliche Zwecke, mit Selbstlade- oder entladevorrichtung |
871639 | Andere Anhänger und Sattelanhänger zum Befördern von Gütern - andere |
871690 | Teile von Anhängern, einschl. Sattelanhängern, und anderen nicht selbstfahrenden Fahrzeugen, a.n.g. |
8903 | Jachten und andere Vergnügungs- oder Sportboote; Ruderboote und Kanus |
8904 | Schlepper und Schubschiffe |
8905 | Feuerschiffe, Feuerlöschschiffe, Schwimmbagger, Schwimmkrane und andere Wasserfahrzeuge, bei denen das Fahren im Vergleich zu ihrer Hauptfunktion von untergeordneter Bedeutung ist; Schwimmdocks, schwimmende oder tauchende Bohroder Förderplattformen |
900110 | Fasern, optisch sowie Bündel und Kabel aus optischen Fasern (ausg. aus einzeln umhüllten Fasern der Pos. 8544) |
900211 | Objektive für Fotoapparate, Filmkameras, Projektoren oder fotografische oder kinematografische Vergrößerungsapparate oder Verkleinerungsapparate |
900219 | Objektive (ausg. für Fotoapparate, Filmkameras, Projektoren oder fotografische oder kinematografische Vergrößerungs- oder Verkleinerungsapparate) |
9005 | Ferngläser, Fernrohre, astronomische Fernrohre, optische Teleskope und Montierungen dafür; andere astronomische Instrumente und Montierungen dafür (ausg. Instrumente für Radioastronomie und andere, anderweit genannte oder inbegriffene Instrumente, Apparate und Geräte) |
KN-Code | Warenbezeichnung |
9007 | Filmkameras und Filmvorführapparate, auch mit eingebauten Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten (ausg. Geräte der Videotechnik) |
9010 | Apparate und Ausrüstungen für fotografische oder kinematografische Laboratorien, in Kapitel 90 anderweit nicht genannt; Negativbetrachter; Lichtbildwände |
9013 | Laser, ausgenommen Laserdioden; andere optische Instrumente, Apparate und Geräte, in Kapitel 90 a.n.g. |
9014 | Kompasse, einschließlich Navigationskompasse; andere Navigationsinstrumente, apparate und -geräte (ausg. Funknavigationsgeräte); Teile davon |
9015 | Instrumente, Apparate und Geräte für die Geodäsie, Topografie, Fotogrammmetrie, Hydrografie, Ozeanografie, Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik, ausgenommen Kompasse; Entfernungsmesser |
9024 | Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität oder anderer mechanischer Eigenschaften von Materialien (z.B. von Metallen, Holz, Spinnstoffen, Papier oder Kunststoffen); Teile davon |
902590 | Teile und Zubehör für Dichtemesser "Aräometer, Senkwaagen" und ähnl. schwimmende Instrumente, Thermometer, Pyrometer, Barometer, Hygrometer und Psychrometer, a.n.g. |
9026 | Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Größen von Flüssigkeiten oder Gasen (z.B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014, 9015, 9028 oder 9032 |
9027 | Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (z.B. Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer und Untersuchungsgeräte für Gase oder Rauch); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder fotometrische Messungen (einschließlich Belichtungsmesser); Mikrotome |
9029 | Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler, Schrittzähler und andere Zähler (ausg. Gas-, Flüssigkeits- und Elektrizitätszähler); Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser, ausgenommen solche der Position 9014 oder 9015; Stroboskope |
9030 | Oszilloskope, Spektralanalysatoren und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Größen (ausgenommen Zähler der Position 9028); Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmischen oder anderen ionisierenden Strahlen |
KN-Code | Warenbezeichnung |
9031 | Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen, in Kapitel 90 a.n.g.; Profilprojektoren |
903281 | Andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln - hydraulische oder pneumatische - Andere Regler |
940110 | Sitze von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art |
940120 | Sitze von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art |
940330 | Holzmöbel von der in Büros verwendeten Art |
9406 | Vorgefertigte Gebäude |
95030075 | Spielzeug und Modelle, mit eingebautem Motor, aus Kunststoff, a.n.g. unter Position 9503 |
95030079 | Spielzeug und Modelle, mit eingebautem Motor, aus anderen Stoffen als Kunststoff, a.n.g. unter Position 9503 |
9606 | Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen und andere Teile; Knopfrohlinge (ohne Manschettenverbindungen) |
960891 | Schreibfedern und Schreibfederspitzen |
961220 | Aus Chemiefasern, mit einer Breite von weniger als 30 mm, dauerhaft in Kunststoffoder Metallkassetten eingeschlossen, von der in automatischen Schreibmaschinen, automatischen Datenverarbeitungsmaschinen und anderen Maschinen verwendeten Art |
ex 98 | Komplette Industrieanlagen, ausg. Anlagen zur Herstellung von Nahrungsmitteln und Getränken, Pharmazeutika, Arzneimitteln und medizinischen Geräten |
"
Anhang V |
Anhang XXIX der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erhält folgende Fassung:
"Anhang XXIX
Liste der in Artikel 3n Absatz 6 Buchstabe c genannten Projekte
Gegenstand der Befreiung | Geltungsbeginn | Ablauf der Geltungsdauer |
Beförderung von Rohöl des KN-Codes 2709 00 mit Kondensat mit Ursprung im Projekt Sakhalin-2, das seinen Standort in Russland hat, per Schiff nach Japan, sowie die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit einer solchen Beförderung. | 5. Dezember 2022 | 28. Juni 2024 |
Anhang VI |
In die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 werden folgende Anhänge eingefügt:
"Anhang XXIIIA
Liste der Güter gemäß Artikel 3k Absatz 3aaa
KN-Code | Warenbezeichnung |
2825 | Basen, anorganisch, sowie Metalloxide, -hydroxide und -peroxide, a.n.g.; Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze |
2905 31 | Ethylenglykol (Ethandiol) |
3812 10 | Vulkanisationsbeschleuniger, zubereitet |
3812 31 | Mischungen von Oligomeren des 2,2,4-Trimethyl-1,2-dihydrochinolin (TMQ) |
3812 39 | Zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunststoffe (ausgenommen Mischungen von Oligomeren des 2,2,4 Trimethyl-1,2-dihydrochinolin "TMQ") |
3816 00 90 | Feuerfeste Zemente, feuerfeste Mörtel, feuerfester Beton und ähnliche feuerfeste Mischungen (ausgenommen Dolomitstampfmasse), ausgenommen Erzeugnisse der Position 3801 |
3910 | Silicone in Primärformen |
3911 90 | Polysulfide, Polysulfone und andere Erzeugnisse im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen, ausgenommen Poly(1,3-phenylenmethylphosphonat) |
3912 12 | Celluloseacetate, weichgemacht, in Primärformen |
3912 20 | Cellulosenitrate, einschließlich Collodium, in Primärformen |
3912 31 | Carboxymethylcellulose und ihre Salze, in Primärformen |
3912 39 | Celluloseether in Primärformen (ausgenommen Carboxymethylcellulose und ihre Salze) |
KN-Code | Warenbezeichnung |
3917 22 | Rohre und Schläuche, nicht biegsam, aus Polymeren des Propylens |
3917 29 | Rohre und Schläuche, nicht biegsam, aus anderen Kunststoffen |
4011 80 | Luftreifen aus Kautschuk, neu, von der für Maschinen und Fahrzeuge im Hoch- und Tiefbau, Bergbau oder für die industrielle Nutzung verwendeten Art |
7201 | Roheisen und Spiegeleisen, in Masseln, Blöcken oder anderen Rohformen |
7202 11 | Ferromangan, mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 2 GHT |
7202 19 | Ferromangan, mit einem Kohlenstoffgehalt von nicht mehr als 2 GHT |
7202 21 | Ferrosilicium, mit einem Siliciumgehalt von mehr als 55 GHT |
7202 29 | Ferrosilicium, mit einem Siliciumgehalt von nicht mehr als 55 GHT |
7202 30 | Ferrosiliciummangan |
7202 41 | Ferrochrom, mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 4 GHT |
7202 49 | Ferrochrom, mit einem Kohlenstoffgehalt von nicht mehr als 4 GHT |
7202 50 | Ferrosiliciumchrom |
7202 60 | Ferronickel |
7202 70 | Ferromolybdän |
7202 80 | Ferrowolfram und Ferrosiliciumwolfram |
7202 91 | Ferrotitan und Ferrosiliciumtitan |
7202 93 | Ferroniob |
7202 99 | Andere Ferrolegierungen |
KN-Code | Warenbezeichnung |
7203 | Durch Direktreduktion aus Eisenerzen hergestellte Eisenerzeugnisse und anderer Eisenschwamm, in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen; Eisen mit einer Reinheit von 99,94 GHT oder mehr, in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen |
7204 | Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl; Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl |
7205 | Körner und Pulver, aus Roheisen, Spiegeleisen, Eisen oder Stahl |
7206 | Eisen und nicht legierter Stahl, in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen (ausgenommen Abfallblöcke, stranggegossene Erzeugnisse und Eisen der Position 7203) |
7214 | Stabstahl aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, nur geschmiedet, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, auch nach dem Walzen verwunden, a.n.g. |
7215 10 | Stabstahl aus nichtlegiertem Automatenstahl, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt, a.n.g. |
7215 90 | Stabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, weiter verarbeitet als kalthergestellt oder kaltfertiggestellt, a.n.g. |
7217 | Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl |
7221 | Walzdraht aus nicht rostendem Stahl |
7222 11 | Stabstahl aus nicht rostendem Stahl, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, mit kreisförmigem Querschnitt |
7222 19 | Stabstahl, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst (ausgenommen mit kreisförmigem Querschnitt, aus nicht rostendem Stahl) |
7222 20 | Anderer Stabstahl aus nicht rostendem Stahl, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt |
7222 40 | Profile aus nicht rostendem Stahl |
7223 | Draht aus nicht rostendem Stahl |
7227 | Walzdraht aus anderem legierten Stahl |
KN-Code | Warenbezeichnung |
7229 20 | Draht aus Mangan-Silicium-Stahl |
7301 10 | Spundwanderzeugnisse aus Eisen oder Stahl, auch gelocht oder aus zusammengesetzten Elementen hergestellt |
7302 | Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen, und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material |
7303 | Rohre und Hohlprofile, aus Gusseisen |
7304 11 | Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), nahtlos, aus nicht rostendem Stahl |
7304 19 | Rohre, nahtlos, aus Eisen oder Stahl, von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe) (ausgenommen aus nichtrostendem Stahl oder aus Gusseisen) |
7304 22 | Bohrgestänge, nahtlos, aus nicht rostendem Stahl, von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art |
7304 23 | Bohrgestänge, nahtlos, von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art, aus Eisen oder Stahl (ausgenommen Waren aus nicht rostendem Stahl oder aus Gusseisen) |
7304 29 | Futterrohre und Steigrohre, nahtlos, aus Eisen oder Stahl, von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (ausgenommen aus nicht rostendem Stahl oder aus Gusseisen) |
7304 31 | Rohre und Hohlprofile, nahtlos, mit kreisförmigem Querschnitt, aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, kaltgezogen oder kaltgewalzt |
7304 39 | Rohre und Hohlprofile, nahtlos, mit kreisförmigem Querschnitt, aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, nicht kaltgezogen oder kaltgewalzt (ausgenommen aus Gusseisen sowie Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen oder von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art) |
7304 41 | Rohre und Hohlprofile, nahtlos, mit kreisförmigem Querschnitt, aus nichtrostendem Stahl, kaltgezogen oder kaltgewalzt (ausgenommen Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen oder von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art) |
7304 49 | Rohre und Hohlprofile, nahtlos, mit kreisförmigem Querschnitt, aus nichtrostendem Stahl, nicht kaltgezogen oder kaltgewalzt (ausgenommen Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen oder von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art) |
KN-Code | Warenbezeichnung |
7304 51 | Rohre und Hohlprofile, nahtlos, mit kreisförmigem Querschnitt, aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, kaltgezogen oder kaltgewalzt (ausgenommen Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen oder von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art) |
7304 59 | Rohre und Hohlprofile, nahtlos, mit kreisförmigem Querschnitt, aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, kaltgezogen oder kaltgewalzt (ausgenommen Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen oder von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art) |
7304 90 | Rohre und Hohlprofile, nahtlos, mit anderem als kreisförmigem Querschnitt, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl |
7305 12 | Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl, längsnahtgeschweißt (ausgenommen mit verdecktem Lichtbogen längsnahtgeschweißte Erzeugnisse) |
7305 19 | Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl (ausgenommen längsnahtgeschweißte Erzeugnisse) |
7305 20 | Futterrohre von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing), mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl |
7305 31 | Rohre mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl, längsnahtgeschweißt |
730590 | Rohre mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl, geschweißt ((ausgenommen Rohre von der für Öloder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe) oder von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing)) |
7306 11 | Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), geschweißt, aus nicht rostendem Stahl, mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von nicht mehr als 406,4 mm, oder mit nicht kreisförmigem Querschnitt |
KN-Code | Warenbezeichnung |
7306 19 | Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), aus Eisen oder Stahl, mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von nicht mehr als 406,4 mm, oder mit nicht kreisförmigem Querschnitt (ausgenommen geschweißte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl) |
7306 21 | Futterrohre und Steigrohre von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing und tubing), geschweißt, aus nicht rostendem Stahl, mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von nicht mehr als 406,4 mm, oder mit nicht kreisförmigem Querschnitt |
7306 29 | Futterrohre und Steigrohre von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing und tubing), geschweißt, aus Eisen oder Stahl, mit einem äußeren Durchmesser von nicht mehr als 406,4 mm (ausgenommen geschweißte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl) |
7306 30 | Rohre und Hohlprofile, geschweißt, mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von nicht mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder nicht legiertem Stahl ((ausgenommen Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe) und Futterrohre und Steigrohre von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing und tubing)) |
7306 40 | Rohre und Hohlprofile, geschweißt, mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von nicht mehr als 406,4 mm, aus nicht rostendem Stahl ((ausgenommen Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe) und Futterrohre und Steigrohre von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing und tubing)) |
7306 61 | Rohre und Hohlprofile, geschweißt, mit quadratischem oder rechteckigem Querschnitt, aus Eisen oder Stahl ((ausgenommen Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe) und Futterrohre und Steigrohre von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing und tubing)) |
7306 69 | Rohre und Hohlprofile, geschweißt, mit anderem nicht kreisförmigem, quadratischem oder rechteckigem Querschnitt, aus Eisen oder nicht Stahl ((ausgenommen Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe) und Futterrohre und Steigrohre von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing und tubing)) |
KN-Code | Warenbezeichnung |
7306 90 | Rohre und Hohlprofile, aus Eisen oder Stahl |
7411 10 | Rohre aus raffiniertem Kupfer |
7411 21 | Rohre aus Kupfer-Zink-Legierungen (Messing) |
7411 22 | Rohre aus Kupfer-Nickel-Legierungen (Kupfernickel) oder Kupfer-Nickel-ZinkLegierungen (Neusilber) |
7413 | Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Kupfer, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik |
7606 11 | Bleche und Bänder, aus nichtlegiertem Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm, quadratisch oder rechteckig (ausgenommen. Streckbleche und -bänder) |
7606 12 | Bleche und Bänder, aus Aluminiumlegierungen, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm, quadratisch oder rechteckig (ausgenommen Streckbleche und -bänder) |
7606 91 | Bleche und Bänder, aus nichtlegiertem Aluminium, mit einer Dicke mehr als 0,2 mm (in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form) |
7608 | Rohre aus Aluminium |
7609 | Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z.B. Bogen, Muffen), aus Aluminium |
8207 13 | Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge, auswechselbar, mit arbeitenden Teilen aus Cermets |
8207 19 | Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge, auswechselbar, einschließlich Teile, mit arbeitendem Teil aus anderen Stoffen als Cermets |
8207 20 | Ziehwerkzeuge und Pressmatrizen, auswechselbar, zum Ziehen oder Strang- und Fließpressen von Metallen |
8207 30 | Presswerkzeuge, Prägewerkzeuge, Tiefziehwerkzeuge, Gesenkschmiedewerkzeuge, Stanzwerkzeuge oder Lochwerkzeuge, auswechselbar |
8207 40 | Werkzeuge zum Herstellen von Innengewinden und Außengewinden, auswechselbar |
8207 50 | Bohrwerkzeuge, auswechselbar (ausgenommen für Gesteinsbohrung) |
8207 70 | Fräswerkzeuge, auswechselbar |
8207 80 | Drehwerkzeuge, auswechselbar |
8207 90 | Werkzeuge, auswechselbar, zur Verwendung in mechanischen oder nichtmechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen, a.n.g. |
KN-Code | Warenbezeichnung |
8412 31 | Druckluftmotoren, linear arbeitend (Arbeitszylinder), pneumatische |
8412 80 | Motoren und Kraftmaschinen (ausgenommen Dampfturbinen,
Kolbenverbrennungsmotoren, Wasserturbinen, Wasserräder, Gasturbinen, Strahltriebwerke, Wasserkraftmaschinen, Hydromotoren und Druckluftmotoren sowie Elektromotoren) |
8413 20 | Handflüssigkeitspumpen (ausgenommen solche der Unterpositionen 8413.11 oder 8413.19) |
8413 40 | Betonpumpen |
8413 82 | Hebewerke für Flüssigkeiten |
8413 92 | Teile von Hebewerken für Flüssigkeiten |
8417 10 | Industrieöfen oder Laboratoriumsöfen, nichtelektrisch, zum Rösten, Schmelzen oder anderem Warmbehandeln von Erzen, Schwefelkies oder Metallen |
8430 20 | Schneeräumer (ausgenommen auf Wagons für Eisenbahnnetze oder auf Kraftwagenfahrgestellen oder Lastkraftwagen montiert) |
8430 31 | Selbstfahrende Abbau-, Tunnelbohr- und andere Streckenvortriebsmaschinen |
8430 61 | Maschinen, Apparate und Geräte zum Feststampfen oder Verdichten des Bodens, nicht selbstfahrend) |
8456 11 | Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art, mit Laser betrieben |
8456 12 | Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art durch Licht- oder Photonenstrahl, nicht mit Laser betrieben |
8456 30 | Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art durch Elektroerosion |
8456 50 | Wasserstrahlschneidemaschinen |
8456 90 | Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art durch elektrochemische Verfahren oder Elektronen- oder Ionenstrahl |
8461 50 | Säge- und Trennmaschinen zum Bearbeiten von Metallen oder Cermets |
8467 | Pneumatische, hydraulische oder von eingebautem Motor (elektrisch oder nicht elektrisch) betriebene Werkzeuge, von Hand zu führen |
8474 20 | Maschinen und Apparate zum Zerkleinern oder Mahlen von festen mineralischen Stoffen |
KN-Code | Warenbezeichnung |
8474 32 | Maschinen zum Mischen mineralischer Stoffe mit Bitumen |
8480 10 | Gießerei-Formkästen |
8480 41 | Formen für Metalle oder Metallcarbide, zum Druck oder Spritzgießen |
8480 49 | Formen für Metalle oder Metallcarbide |
8480 50 | Formen für Glas |
8480 79 | Formen für Kautschuk oder Kunststoffe (ausgenommen zum Spritzgießen oder Formpressen) |
8485 | Maschinen für die additive Fertigung |
8501 10 | Motoren mit einer Leistung von 37,5 W oder weniger |
8501 32 | Gleichstrommotoren und Gleichstromgeneratoren, ausgenommen PhotovoltaikGeneratoren, mit einer Leistung von mehr als 750 W bis 75 kW |
8501 34 | Gleichstrommotoren und Gleichstromgeneratoren, ausgenommen PhotovoltaikGeneratoren, mit einer Leistung von mehr als 375 kW |
8501 40 | Einphasen-Wechselstrommotoren, a.n.g. |
8501 51 | Mehrphasen-Wechselstrommotoren, a.n.g., mit einer Leistung von 750 W oder weniger |
8501 52 | Mehrphasen-Wechselstrommotoren, a.n.g., mit einer Leistung von mehr als 750 W bis 75 kW |
8501 71 | Fotovoltaische Gleichstromgeneratoren, mit einer Leistung von Leistung von 50 W oder weniger |
8501 72 | Fotovoltaische Gleichstromgeneratoren, mit einer Leistung von mehr als 50 W |
8501 80 | Fotovoltaische Wechselstromgeneratoren |
8506 10 | Mangandioxidelemente und Mangandioxidbatterien |
8506 30 | Quecksilberoxidprimärelemente und Quecksilberoxidprimärbatterien |
8506 40 | Silberoxidprimärelemente und Silberoxidprimärbatterien |
8506 50 | Lithiumelemente und Lithiumbatterien |
8506 80 | Elektrische Primärelemente und Primärbatterien, a.n.g. |
KN-Code | Warenbezeichnung |
8507 50 | Nickelhydrid-Akkumulatoren |
8507 60 | Lithium-Ionen-Akkumulatoren |
8507 80 | Akkumulatoren, elektrisch (ausgenommen Blei-, Nickel-Cadmium-, Nickelhydrid- und Lithium-Ionen-Akkumulatoren) |
8507 90 | Platten, Scheider (Separatoren) und andere Teile von elektrischen Akkumulatoren |
8515 31 | Voll- oder teilautomatische Maschinen, Apparate und Geräte zum Lichtbogenschweißen (einschließlich Plasmaschweißen) von Metallen |
8515 39 | Andere als voll- oder teilautomatische Maschinen, Apparate und Geräte zum Lichtbogenschweißen (einschließlich Plasmaschweißen) von Metallen |
8515 80 | Elektrische Maschinen, Apparate und Geräte (auch wenn sie zum Schneiden verwendbar sind), mit Laser-, Licht- oder anderem Photonenstrahl, mit Ultraschall, Elektronenstrahl, magnetischen Impulsen oder Plasmastrahl arbeitend, zum Löten oder Schweißen; elektrische Maschinen, Apparate und Geräte zum Spritzen schmelzflüssiger Metalle oder Cermets |
8515 90 | Teile für Maschinen, Apparate und Geräte zum Löten, Schweißen, oder zum Spritzen schmelzflüssiger Metalle oder Cermets |
8904 | Schlepper und Schubschiffe |
8905 | Feuerschiffe, Feuerlöschschiffe, Schwimmbagger, Schwimmkrane und andere Wasserfahrzeuge, bei denen das Fahren im Vergleich zu ihrer Hauptfunktion von untergeordneter Bedeutung ist; Schwimmdocks, schwimmende oder tauchende Bohroder Förderplattformen |
9013 20 | Laser, ausgenommen Laserdioden |
9013 90 | Teile und Zubehör für Laser, ausgenommen Laserdioden, andere optische Geräte und Instrumente, in Kapitel 90 anderweit nicht genannt |
9027 20 | Chromatografen und Elektrophoresegeräte |
9027 30 | Spektrometer, Spektrophotometer und Spektrografen, die optische Strahlen (UV-Strahlen, sichtbares Licht, Infrarotstrahlen) verwenden |
KN-Code | Warenbezeichnung |
9027 50 | Instrumente, Apparate und Geräte, die optische Strahlen (UV-Strahlen, sichtbares Licht, Infrarotstrahlen) verwenden (ausgenommen Spektrometer, Spektrophotometer und Spektrografen, sowie Untersuchungsgeräte für Gase oder Rauch) |
9027 90 | Mikrotome; Teile und Zubehör |
9030 10 | Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von ionisierenden Strahlen |
9030 20 | Oszilloskope und Oszillografen |
9030 31 | Multimeter für Stromspannung, Stromstärke, Widerstand oder elektrischer Leistung, ohne Registriervorrichtung |
9030 33 | Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen von Stromspannung, Stromstärke, Widerstand oder elektrischer Leistung, ohne Registriervorrichtung (ausgenommen Multimeter) |
9030 84 | Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Größen, mit Registriervorrichtung a.n.g. (ausgenommen Geräte ihrer Beschaffenheit nach besonders für die Telekommunikation bestimmt, Multimeter, Oszilloskope und Oszillografen, sowie Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen von Halbleiterscheiben (wafers) oder Halbleiterbauelementen) |
9030 90 | Teile und Zubehör für Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Größen, sowie für Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmischen oder anderen ionisierenden Strahlen |
Liste der Güter gemäß Artikel 3k Absatz 3ab | Anhang XXIIIB |
KN-Code | Beschreibung |
3917 21 | Rohre und Schläuche, nicht biegsam, aus Polymeren des Ethylens |
3917 39 | Rohre und Schläuche, biegsam, aus Kunststoffen, auch mit Formstücken, Verschlussstücken und Verbindungsstücken, mit anderen Stoffen verstärkt oder in Verbindung mit anderen Stoffen (ausgenommen Rohre und Schläuche, die einem Druck von 27,6 MPa oder mehr standhalten) |
3917 40 | Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke (Kniestücke, Flansche und dergleichen) aus Kunststoffen, für Rohre und Schläuche |
7305 11 | Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl, mit verdecktem Lichtbogen längsnahtgeschweißt |
7307 11 | Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücke aus nicht verformbarem Gusseisen |
7307 19 | Rohrformstücke, Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke, aus Gusseisen oder Stahlguss (ausgenommen aus nichtverformbarem Gusseisen) |
7307 21 | Rohrflansche aus nichtrostendem Stahl (ausgenommen gegossen) |
7307 23 | Rohrformstücke, Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke, aus nichtrostendem Stahl, zum Stumpfschweißen (ausgenommen gegossen) |
7307 29 | Rohrformstücke, Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke, aus nichtrostendem Stahl (ausgenommen gegossen; Flansche; Bogen, Winkel und Muffen, mit Gewinde und zum Stumpfschweißen) |
7307 91 | Rohrflansche aus Eisen oder Stahl (ausgenommen gegossen oder aus nichtrostendem Stahl) |
7307 92 | Rohrbogen, -winkel und -muffen, aus Eisen oder Stahl, mit Gewinde (ausgenommen gegossen oder aus nichtrostendem Stahl) |
7307 93 | Rohrformstücke, Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke, aus Eisen oder Stahl, zum Stumpfschweißen (ausgenommen gegossen oder aus nichtrostendem Stahl) |
7307 99 | Rohrformstücke, Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke, aus Eisen oder Stahl (ausgenommen gegossen; Flansche; Bogen, Winkel und Muffen, mit Gewinde; zum Stumpfschweißen) |
7412 | Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z.B. Bogen, Muffen) aus Kupfer |
8412 90 | Teile von Motoren und Kraftmaschinen (ausgenommen Dampfturbinen, Kolbenverbrennungsmotoren, Wasserturbinen, Wasserräder, Gasturbinen sowie Turbo-Strahltriebwerke) |
KN-Code | Beschreibung |
8413 70 | Kreiselpumpen, kraftbetrieben (ausgenommen solche der Unterpositionen 8413 11 oder 8413 19, Kraftstoff-, Öl- oder Kühlmittelpumpen für Kolbenverbrennungsmotoren, Betonpumpen, oszillierende Verdrängerpumpen und rotierende Verdrängerpumpen) |
8413 91 | Teile von Flüssigkeitspumpen |
8417 80 | Industrieöfen oder Laboratoriumsöfen, nichtelektrisch, einschließlich Verbrennungsöfen (ausgenommen Öfen zum Rösten, Schmelzen oder anderem Warmbehandeln von Erzen, Schwefelkies oder Metallen sowie Backöfen für Brotfabriken, Bäckereien, Konditoreien und Keksfabriken) |
8417 90 | Teile von nichtelektrischen Industrie- und Laboratoriumsöfen, einschließlich Verbrennungsöfen |
8430 41 | Bohrmaschinen und Tiefbohrgeräte, zum Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien, selbstfahrend (ausg. auf Wagons für Schienennetze oder auf Kraftwagenfahrgestellen oder Lastkraftwagen montiert sowie Tunnelbohrmaschinen und andere Streckenvortriebsmaschinen) |
8430 49 | Bohrmaschinen und Tiefbohrgeräte, zum Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien, nicht selbstfahrend und nicht hydraulisch (ausg. Tunnelbohrmaschinen und andere Streckenvortriebsmaschinen sowie von Hand zu führende Werkzeuge) |
8465 10 | Werkzeugmaschinen für die Bearbeitung von Holz, Kork, Bein, Hartkautschuk, harten Kunststoffen oder ähnl. harten Stoffen, die verschiedenartige Bearbeitungen ohne Werkzeugwechsel zwischen diesen Vorgängen durchführen können |
8465 91 | Kreissägen zum Bearbeiten von Holz, Kork, Bein, Hartkautschuk, harten Kunststoffen oder ähnlichen harten Stoffen |
8465 92 | Hobel-, Fräs- und Kehlmaschinen zum Bearbeiten von Holz, Kork, Bein, Hartkautschuk, harten Kunststoffen oder ähnlichen harten Stoffen |
8465 95 | Bohr- und Stemmmaschinen zum Bearbeiten von Holz, Kork, Bein, Hartkautschuk, harten Kunststoffen oder ähnlichen harten Stoffen |
8465 99 | Werkzeugmaschinen für die Bearbeitung von Holz, Kork, Bein, Hartkautschuk, harten Kunststoffen oder ähnlichen harten Stoffen, a.n.g. |
8474 90 | Teile von Maschinen und Apparaten für die Be- oder Verarbeitung von mineralischen Stoffen der Position 8474 |
8480 71 | Formen für Kautschuk oder Kunststoffe, zum Spritzgießen oder Formpressen |
Anhang VII |
Der folgende Anhang wird der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 angefügt:
"Anhang XXXVI
Liste der Partnerländer für die Einfuhr von Eisen und Stahl gemäß Artikel 3g(1)
SCHWEIZ
NORWEGEN"
Anhang VIII |
Der folgende Anhang wird der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 angefügt:
"Anhang XXXVII
Liste der Güter und Technologien gemäß Artikel 3k Absatz 1a
KN-Code | Warenbezeichnung |
840999 | Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren) bestimmt, a.n.g. |
841221 | Wasserkraftmaschinen und Hydromotoren, linear arbeitend (Arbeitszylinder), hydraulische |
841350 | Verdrängerpumpen (Flüssigkeitspumpen), oszillierend, kraftbetrieben |
842123 | Öl- und Kraftstofffilter für Kolbenverbrennungsmotoren |
842131 | Luftansaugfilter für Kolbenverbrennungsmotoren |
842839 | Stetigförderer für Waren (ausg. ihrer Beschaffenheit nach für Arbeiten unter Tage bestimmt, Stetigförderer mit Kübeln, Bändern oder Gurten sowie pneumatische Stetigförderer) |
842959 | Bagger, Schürflader und andere Schaufellader, selbstfahrend (ausg. Bagger mit um 360° drehbarem Oberwagen sowie Frontschaufellader) |
843139 | Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate und Geräte der Position 8428 bestimmt (ausg. Teile von Personenaufzügen, Lastenaufzügen und Rolltreppen), a.n.g. |
847130 | Datenverarbeitungsmaschinen, automatisch, tragbar, mit einem Gewicht von <= 10 kg, mit mindestens einer Zentraleinheit, einer Eingabetastatur und einem Bildschirm |
847170 | Speichereinheiten für automatische Datenverarbeitungsmaschinen |
848120 | Ventile für die ölhydraulische oder pneumatische Energieübertragung |
850220 | Stromerzeugungsaggregate, angetrieben durch Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung |
850710 | Blei-Akkumulatoren von der zum Starten von Kolbenverbrennungsmotoren verwendeten Art |
870510 | Kranwagen (Autokrane) |
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Anhang IX |
Die folgenden Anhänge werden der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 angefügt:
"Anhang XXXVIIIA
Liste der Güter und Erzeugnisse gemäß Artikel 3p
Teil A
KN-Code | Warenbezeichnung | |
7102 10 | Diamanten, unsortiert | |
7102 31 | Diamanten, roh oder nur gesägt, gespalten oder rau geschliffen (ausg. Industriediamanten) | |
7102 39 | Diamanten, bearbeitet, jedoch weder montiert noch gefasst (ausg. Industriediamanten) |
Teil B
7104 21 | Diamanten, synthetisch oder rekonstituiert, roh oder nur gesägt oder grob geformt | |
7104 91 | Diamanten, synthetisch oder rekonstituiert, bearbeitet, (ausg. nur gesägt oder grob geformt) |
Teil C
ex | 7113 | Schmuckwaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen, mit Diamanten |
ex | 7114 | Goldschmiedewaren und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen, mit Diamanten |
ex | 7115 90 | Andere Waren aus Edelmetallen oder
Edelmetallplattierungen, mit Diamanten, anderweit nicht genannt, ausgenommen Katalysatoren in Form von Geweben oder Gittern, aus Platin |
ex | 7116 20 | Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten), mit Diamanten |
ex | 9101 | Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren (einschließlich Stoppuhren vom gleichen Typ, mit Diamanten), mit Gehäuse aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen |
Behörde für die Überprüfung von Diamanten gemäß Artikel 3p Absatz 8 | Anhang XXXVIIIB |
Federal Public Service Economy at the Diamond Office
Hoveniersstraat 22
B-2018 Antwerpen
Belgien
Anhang X |
Der folgende Anhang wird der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 angefügt:
"Anhang XXXIX
Liste der Software gemäß Artikel 5n Absatz 2b
Software für Unternehmensführung, d. h. Systeme, die alle Prozesse in einem Unternehmen digital abbilden und steuern, einschließlich:
Entwurfs- und Fertigungssoftware, die in den Bereichen Architektur, Ingenieurwesen, Bauwesen, Fertigung, Medien, Bildung und Unterhaltung verwendet wird, einschließlich:
Anhang XI |
Der folgende Anhang wird der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 hinzugefügt:
"Anhang XL
Liste der Güter und Technologien gemäß Artikel 12g
ENDE |