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Delegierte Verordnung (EU) 2023/2904 der Kommission vom 25. Oktober 2023 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2023/2904 vom 29.12.2023)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 19 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission 2 enthält allgemeine Vorschriften sowie Funktions- und Wartungsvorschriften für das in der Richtlinie 2003/87/EG vorgesehene Unionsregister und gilt für Zertifikate, die für die Zwecke des Emissionshandelssystems der Europäischen Union (EU-EHS) generiert wurden.
(2) Die Richtlinie 2003/87/EG wurde geändert, um ab 2024 Emissionen aus dem Seeverkehr in das EU-EHS aufzunehmen. Schifffahrtsunternehmen werden somit verpflichtet, Emissionszertifikate abzugeben, die einem bestimmten Anteil ihrer Treibhausgasemissionen entsprechen, der bis 2026 schrittweise erhöht wird. Es ist daher angezeigt, spezifische Vorschriften für die Eröffnung und Schließung von Seeschiffsbetreiberkonten durch Schifffahrtsunternehmen festzulegen. Für Emissionen aus dem Seeverkehr wurden mehrere Ausnahmen von der Abgabepflicht eingeführt. Sie sollten bei der Berechnung des Werts des Erfüllungsstatus für Schifffahrtsunternehmen berücksichtigt werden.
(3) Die Richtlinie 2003/87/EG wurde außerdem geändert, um ab 2027 ein getrenntes, aber paralleles Emissionshandelssystem für Brennstoffe aufzunehmen, die im Gebäude- und im Straßenverkehrssektor sowie in anderen nicht unter Anhang I der Richtlinie fallenden Industriesektoren verwendet werden. Daher sollten in Bezug auf beaufsichtigte Unternehmen, die eine in Anhang III der Richtlinie 2003/87/EG genannte Tätigkeit ausüben, besondere Vorschriften für die Führung von Konten und die Abgabe von Zertifikaten festgelegt werden. Da das neue Emissionshandelssystem vom bestehenden System für ortsfeste Anlagen und den Luftverkehr getrennt bleibt, sollte diese Unterscheidung bei Zertifikaten, die für die betreffenden Sektoren im Unionsregister vergeben werden, berücksichtigt werden.
(4) Den in der Richtlinie 2003/87/EG vorgesehenen neuen Stichtagen für die Abgabe von Zertifikaten durch die Betreiber sollte Rechnung getragen werden. Der Stichtag für ortsfeste Anlagen und Luftfahrzeugbetreiber sollte daher auf den 30. September verschoben werden. Die Stichtage für Seeverkehrsbetreiber und beaufsichtigte Unternehmen sollten der 30. September bzw. der 31. Mai sein.
(5) Außerdem ist es erforderlich, Verweise auf Rechtsvorschriften, die in der Richtlinie 2003/87/EG nicht mehr enthalten sind, zu streichen und bestimmte Vereinfachungen, die sich in der bisherigen Praxis als notwendig erwiesen haben, vorzunehmen. Die Vorschriften über die Rückübertragung von zu viel zugeteilten Zertifikaten sollten aktualisiert werden, damit solche Transaktionen auch von gesperrten Konten aus vorgenommen werden können. Die Informationen über Mutter- und Tochterunternehmen sollten auf der Ebene des Kontoinhabers und nicht auf der Ebene des Unternehmens vorliegen.
(6) Für Regierungen von Drittländern, die mit der Union eine nicht bindende Vereinbarung gemäß der Richtlinie 2003/87/EG geschlossen haben, sollte ein neuer Kontotyp eingerichtet werden. Dieser neue Kontotyp sollte es den betreffenden Drittlandsregierungen ermöglichen, auf dem Unionsmarkt erworbene Zertifikate zu löschen.
(7) In die Richtlinie 2003/87/EG wurde eine Bestimmung aufgenommen, die der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats die Möglichkeit einräumt, ein beaufsichtigtes Unternehmen, das einer nationalen CO2-Steuer unterliegt, von der Verpflichtung zur Abgabe von Zertifikaten zu befreien. Für Mitgliedstaaten, die beschließen, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, sollte ein neuer Kontotyp eingerichtet werden. Dabei sollte es einem Mitgliedstaat gestattet sein, Zertifikate für Brennstoffe, die im Gebäude- und im Straßenverkehrssektor und in anderen Sektoren verwendet werden, zu löschen, sofern seine Auktionsmengen geringer sind als die Menge der zu löschenden Zertifikate.
(8) Ab dem 1. Januar 2025 sollen auch für den Luftfahrtsektor allgemeine Zertifikate im Wege der kostenlosen Zuteilung und der Versteigerung vergeben werden, sodass Emissionen aus ortsfesten Anlagen, dem See- und dem Luftverkehr gleichermaßen erfasst werden. Um jedoch einen reibungslosen Übergang und Rechtssicherheit für die Nutzer zu gewährleisten, sollten vor Ende 2024 vergebene Luftverkehrszertifikate auf den Konten und in Umlauf bleiben.
(9) Um die Transparenz zu erhöhen und die Marktüberwachung von rein bilateralen außerbörslichen Transaktionen mit Emissionszertifikaten zu verbessern, sollten solche Transaktionen im Unionsregister systematisch gekennzeichnet werden. Um Dateninkonsistenzen zu vermeiden, wird der Begriff "bilaterale Transaktionen" in der gleichen Bedeutung verwendet wie in den einschlägigen Rahmenvorgaben für die Finanzberichterstattung. Um darüber hinaus die Qualität der Daten zu verbessern, die den Marktregulierungsbehörden bezüglich des sogenannten Spotmarktes für Emissionszertifikate zur Verfügung stehen, sollten diese Marktregulierungsbehörden beantragen können, je nach ihrem Überwachungsbedarf in regelmäßigen Abständen Zugang zu den Daten im Unionsregister zu erhalten.
(10) Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 sollte daher entsprechend geändert werden.
(11) Um den Marktteilnehmern Zeit zu geben, sich an die Zusammenlegung von allgemeinen Zertifikaten und Luftverkehrszertifikaten anzupassen und um Rechtsunsicherheit in Bezug auf die Verwendung und Gültigkeit von Zertifikaten im Jahr 2024 zu vermeiden, sollten die Bestimmungen über die Zusammenlegung von allgemeinen Zertifikaten und Luftverkehrszertifikaten erst ab einem späteren Zeitpunkt gelten.
(12) Um eine rechtzeitige Anwendung des EU-EHS auf den Seeverkehr ab dem 1. Januar 2024 zu gewährleisten, sollte die vorliegende Verordnung aus Gründen der Dringlichkeit am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.
(13) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 angehört und hat am 25. September 2023 eine Stellungnahme abgegeben.
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 6, 7 und 8 erhalten folgende Fassung:
"6. "Prüfstelle"
7. "Luftverkehrszertifikate" gemäß den Artikeln 3c und 3d der Richtlinie 2003/87/EG generierte Zertifikate, die vor dem 1. Januar 2025 vergeben wurden, und für denselben Zweck generierte Zertifikate, die aus Emissionshandelssystemen stammen, die gemäß Artikel 25 der Richtlinie mit dem EU-EHS verknüpft sind;
8. "allgemeine Zertifikate" gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG generierte Zertifikate, einschließlich Zertifikaten, die aus Emissionshandelssystemen stammen, die gemäß Artikel 25 der Richtlinie mit dem EU-EHS verknüpft sind, und Zertifikaten, die gemäß den Artikeln 3c und 3d der Richtlinie generiert und nach dem 1. Januar 2025 vergeben wurden;
_____
*) Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 334 vom 31.12.2018 S. 94).
**) Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über die Überwachung von Kohlendioxidemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG (ABl. L 123 vom 19.05.2015 S. 55)."
b) Folgende Nummer wird eingefügt:
"8a. "Zertifikate beaufsichtigter Unternehmen" gemäß Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG generierte Zertifikate;
c) Nummer 13 erhält folgende Fassung:
"13. "Abgabe" die Anrechnung eines Zertifikats durch einen Betreiber einer ortsfesten Anlage, einen Luftfahrzeugbetreiber, ein Schifffahrtsunternehmen oder ein beaufsichtigtes Unternehmen auf die geprüften Emissionen der betreffenden Anlage, des betreffenden Luftfahrzeugs oder Schiffes bzw. auf den in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoff;
d) Die folgenden Nummern werden angefügt:
"25. "Betreiberkonten" Anlagenbetreiberkonten, Luftfahrzeugbetreiberkonten, Seeschiffsbetreiberkonten und Besitzkonten für beaufsichtigte Unternehmen;
26. "Betreiber" Betreiber ortsfester Anlagen, Luftfahrzeugbetreiber, Schifffahrtsunternehmen und beaufsichtigte Unternehmen.
2. Artikel 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
"(5) Bei Ausschluss einer Anlage aus dem EU-EHS gemäß Artikel 27 oder Artikel 27a der Richtlinie 2003/87/EG schaltet der nationale Verwalter das betreffende Anlagenbetreiberkonto für die Dauer des Ausschlusses auf den Status "ausgeschlossen".
b) Folgender Absatz wird eingefügt:
"(6a) Ist ein beaufsichtigtes Unternehmen gemäß Artikel 30e Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG von der Verpflichtung zur Abgabe von Zertifikaten befreit, so schaltet der nationale Verwalter das entsprechende Besitzkonto des beaufsichtigten Unternehmens für die Dauer der Befreiung auf den Status "ausgeschlossen".
c) In Absatz 7 wird die Angabe "gemäß den Artikeln 22 und 57" durch die Angabe "gemäß Artikel 22, Artikel 48 Absatz 4, Artikel 50 Absätze 6 und 8, Artikel 55 Absätze 2 und 3 und Artikel 57" ersetzt.
3. Artikel 14 erhält folgende Fassung:
"Artikel 14 Eröffnung von Anlagenbetreiberkonten im Unionsregister
(1) Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach dem Inkrafttreten einer Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen übermittelt die zuständige Behörde oder der Anlagenbetreiber dem zuständigen nationalen Verwalter die Angaben gemäß Anhang VI und beantragt beim nationalen Verwalter die Eröffnung eines Anlagenbetreiberkontos im Unionsregister, sofern der Anlagenbetreiber verpflichtet ist, Zertifikate gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2003/87/EG abzugeben.
(2) Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Erhalt der vollständigen Angaben gemäß Absatz 1 dieses Artikels und gemäß Artikel 21 eröffnet der nationale Verwalter im Unionsregister für jede Anlage ein Anlagenbetreiberkonto oder er teilt dem Antragsteller gemäß Artikel 19 mit, dass die Kontoeröffnung abgelehnt wird.
(3) Ein neues Anlagenbetreiberkonto darf nur eröffnet werden, wenn für die Anlage noch kein Anlagenbetreiberkonto besteht, das auf der Grundlage derselben Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen eröffnet wurde."
4. Artikel 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Jeder Luftfahrzeugbetreiber darf höchstens ein Luftfahrzeugbetreiberkonto haben.
b) Absatz 5 wird gestrichen.
5. Die folgenden Artikel werden eingefügt:
"Artikel 15a Eröffnung von Seeschiffsbetreiberkonten im Unionsregister
(1) Innerhalb von 40 Arbeitstagen nach Veröffentlichung der Liste gemäß Artikel 3gf Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2003/87/EG bzw. im Falle von Schifffahrtsunternehmen, die nicht in dieser Liste aufgeführt sind, innerhalb von 65 Arbeitstagen nach der ersten Fahrt, die unter Artikel 3ga der Richtlinie fällt, übermittelt das Schifffahrtsunternehmen dem zuständigen nationalen Verwalter die Angaben gemäß Anhang VIIa der vorliegenden Verordnung und beantragt beim nationalen Verwalter die Eröffnung eines Seeschiffsbetreiberkontos im Unionsregister.
(2) Jedes Schifffahrtsunternehmen darf höchstens ein Seeschiffsbetreiberkonto haben.
(3) Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Erhalt der vollständigen Angaben gemäß Absatz 1 und gemäß Artikel 21 eröffnet der nationale Verwalter im Unionsregister für jedes Schifffahrtsunternehmen ein Seeschiffsbetreiberkonto oder er teilt dem Antragsteller gemäß Artikel 19 mit, dass die Kontoeröffnung abgelehnt wird.
Abweichend von Unterabsatz 1 beträgt die Frist für die Eröffnung eines Seeschiffsbetreiberkontos durch den nationalen Verwalter im Falle von Anträgen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels, die 2024 eingereicht werden, 40 Arbeitstage nach Erhalt der vollständigen Angaben.
Artikel 15b Eröffnung von Besitzkonten für beaufsichtigte Unternehmen im Unionsregister
(1) Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach dem Inkrafttreten einer Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen übermittelt das unter Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG fallende beaufsichtigte Unternehmen dem zuständigen nationalen Verwalter die Angaben gemäß Anhang VIIb der vorliegenden Verordnung und beantragt beim nationalen Verwalter die Eröffnung eines Besitzkontos für beaufsichtigte Unternehmen im Unionsregister.
(2) Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Erhalt der vollständigen Angaben gemäß Absatz 1 und gemäß Artikel 21 eröffnet der nationale Verwalter im Unionsregister für jedes beaufsichtigte Unternehmen ein Besitzkonto oder er teilt dem Antragsteller gemäß Artikel 19 mit, dass die Kontoeröffnung abgelehnt wird.
(3) Jedes beaufsichtigte Unternehmen darf höchstens ein Besitzkonto haben.
(4) Abweichend von Unterabsatz 1 beträgt die Frist für die Eröffnung eines Besitzkontos für beaufsichtigte Unternehmen durch den nationalen Verwalter im Falle von Anträgen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels, die 2025 eingereicht werden, 40 Arbeitstage nach Erhalt der vollständigen Angaben.
(5) Ein neues Besitzkonto für ein beaufsichtigtes Unternehmen darf nur eröffnet werden, wenn dieses beaufsichtigte Unternehmen nicht bereits über ein solches Besitzkonto verfügt, das auf der Grundlage derselben Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen eröffnet wurde.
(6) Liegen dem nationalen Verwalter im Zusammenhang mit nationalen Maßnahmen in den Sektoren, die unter Anhang III der Richtlinie 2003/87/EG fallen, bereits Angaben vor, so kann er bei der Eröffnung von Besitzkonten für beaufsichtigte Unternehmen diese Angaben heranziehen, sofern sie die Anforderungen gemäß Artikel 15b der vorliegenden Verordnung erfüllen.
Artikel 15c Eröffnung von Drittlandsregierungs-Löschungskonten im Unionsregister
(1) Nach Unterzeichnung einer nicht bindenden Vereinbarung gemäß Artikel 25 Absatz 1b der Richtlinie 2003/87/EG kann die Regierung des Drittlands oder die subföderale oder regionale Verwaltungseinheit beim Zentralverwalter mit einem offiziellen Schreiben die Eröffnung eines Drittlandsregierungs-Löschungskontos im Unionsregister beantragen.
(2) Das betreffende Drittland darf höchstens ein Drittlandsregierungs-Löschungskonto haben.
Artikel 15d Eröffnung von Löschungskonten für steuerbedingte Ausnahmen im Unionsregister
(1) Unterrichtet ein Mitgliedstaat die Kommission über die Anwendung der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 30e Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG und erhebt die Kommission keine Einwände gegen die Anwendung dieser Ausnahmeregelung, so beantragt der betreffende Mitgliedstaat beim Zentralverwalter mit einem offiziellen Schreiben die Eröffnung eines Löschungskontos für steuerbedingte Ausnahmen im Unionsregister.
(2) Der betreffende Mitgliedstaat darf höchstens ein Löschungskonto für steuerbedingte Ausnahmen haben.
(3) Auf das Löschungskonto für steuerbedingte Ausnahmen dürfen nur Zertifikate beaufsichtigter Unternehmen übertragen werden. Auf dem Löschungskonto für steuerbedingte Ausnahmen verbuchte Zertifikate beaufsichtigter Unternehmen werden gemäß Artikel 30e Absatz 3 Buchstabe g der Richtlinie 2003/87/EG bis zum Ende des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres gelöscht.
(4) Das Löschungskonto für steuerbedingte Ausnahmen darf nur zur Erfüllung der Anforderungen gemäß Artikel 30e Absatz 3 Buchstabe g der Richtlinie 2003/87/EG genutzt werden, und die Menge der Zertifikate, die in einem bestimmten Jahr auf dieses Konto übertragen werden, darf nicht höher sein als die Differenz zwischen der Menge der Zertifikate, die in dem Bezugsjahr nach der Anwendung von Artikel 30e Absatz 3 Buchstabe f jener Richtlinie noch zu versteigern sind, und der Menge der gemäß Artikel 30e Absatz 3 Buchstabe g der Richtlinie 2003/87/EG zu löschenden Zertifikate."
6. Artikel 19 Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Lehnt der nationale Verwalter die Eröffnung eines Betreiberkontos gemäß Absatz 2 ab, kann das Konto auf Anweisung der zuständigen Behörde eröffnet werden."
7. Artikel 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Betreiber teilen dem Verwalter ihres Kontos innerhalb von zehn Arbeitstagen mit, ob sie an einem Zusammenschluss oder einer Aufspaltung beteiligt waren.
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Mindestens einmal alle drei Jahre überprüft der nationale Verwalter, ob die Kontoangaben nach wie vor vollständig, aktuell, richtig und exakt sind, und fordert den Kontoinhaber auf, etwaige Änderungen gegebenenfalls zu melden. Für Betreiberkonten und Prüfstellen findet die Überprüfung mindestens alle fünf Jahre statt. Die nationalen Verwalter überprüfen bis zum letzten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von 12 Monaten ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung folgt, und anschließend mindestens einmal jährlich die Konten, die keine Angaben zur Rechtsträgerkennung oder zum Status eines Handelsplatzes oder einer zentralen Gegenpartei gemäß Anhang III Tabelle III-I enthalten.
c) In Absatz 7 wird die Angabe "gemäß den Artikeln 14, 15 oder 16" durch die Angabe "gemäß Artikel 14, 15, 15a, 15b oder 16" ersetzt.
d) Folgender Absatz wird eingefügt:
"(11a) Ändert sich die für ein Schifffahrtsunternehmen zuständige Verwaltungsbehörde nach dem Verfahren von Artikel 3gf der Richtlinie 2003/87/EG, so aktualisiert der Zentralverwalter die Angaben zum nationalen Verwalter des betreffenden Seeschiffsbetreiberkontos. Ändert sich der Verwalter eines Seeschiffsbetreiberkontos, so kann der neue Verwalter verlangen, dass das Schifffahrtsunternehmen die Angaben zur Kontoeröffnung gemäß Artikel 15a sowie die Angaben zu den Bevollmächtigten gemäß Artikel 21 übermittelt.
e) Absatz 12 erhält folgende Fassung:
"(12) Vorbehaltlich der Absätze 11 und 11a ändert sich der für die Kontoverwaltung zuständige Mitgliedstaat nicht.
8. Folgender Artikel wird eingefügt:
"Artikel 24a Schließung von Drittlandsregierungs-Löschungskonten
Ein Drittlandsregierungs-Löschungskonto wird innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Ablauf der Frist, die in der gemäß Artikel 25 Absatz 1b der Richtlinie 2003/87/EG getroffenen nicht bindenden Vereinbarung genannt ist, vom Zentralverwalter geschlossen."
9. Artikel 25 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
"Schließung von Anlagenbetreiberkonten"
b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Der nationale Verwalter kann ein Anlagenbetreiberkonto schließen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:"
c) Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
"c) geprüfte Emissionen wurden für alle Jahre registriert, in denen die ortsfeste Anlage im EU-EHS erfasst war;
10. Die folgenden Artikel werden eingefügt:
"Artikel 26a Schließung von Seeschiffsbetreiberkonten
(1) Die zuständige Behörde benachrichtigt den nationalen Verwalter innerhalb von zehn Arbeitstagen, wenn der Kontoinhaber ihr mitgeteilt hat oder sie nach Prüfung anderer Belege feststellt, dass das Schifffahrtsunternehmen von einem anderen Schifffahrtsunternehmen übernommen wurde oder alle seine unter Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG fallenden Tätigkeiten eingestellt hat.
(2) Der nationale Verwalter kann ein Seeschiffsbetreiberkonto schließen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Artikel 26b Schließung von Besitzkonten für beaufsichtigte Unternehmen
(1) Wenn die zuständige Behörde eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen entzieht oder wenn sie eine Mitteilung des Kontoinhabers erhält oder nach Prüfung anderer Belege feststellt, dass das beaufsichtigte Unternehmen sich mit einem anderen beaufsichtigten Unternehmen zusammengeschlossen oder alle seine unter Anhang III der Richtlinie 2003/87/EG fallenden Tätigkeiten eingestellt hat, so benachrichtigt sie den nationalen Verwalter innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Entzug, der Mitteilung des Kontoinhabers bzw. der Feststellung.
(2) Der nationale Verwalter kann ein Besitzkonto für beaufsichtigte Unternehmen schließen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
11. Artikel 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
"Im Fall von Betreiberkonten kann die zuständige Behörde oder die einschlägige Strafverfolgungsbehörde den nationalen Verwalter anweisen, die Konten, zu denen der Zugang gesperrt wurde, auf den Status "gesperrt" zu schalten, bis die zuständige Behörde feststellt, dass die Lage, die zur Sperrung geführt hat, geklärt ist."
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Der nationale Verwalter schließt ein Betreiberkonto auf Anweisung der zuständigen Behörde, wenn diese nach vernünftigem Ermessen davon ausgehen kann, dass keine weiteren Zertifikate abgegeben oder zu viel zugeteilte Zertifikate rückübertragen werden.
12. Artikel 30 Absatz 10 erhält folgende Fassung:
"(10) Ist der Inhaber eines Betreiberkontos wegen einer Kontosperrung gemäß diesem Artikel nicht in der Lage, in den zehn Arbeitstagen vor Ablauf der Abgabefrist gemäß Artikel 12 Absatz 3 bzw. Artikel 30e Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG Zertifikate abzugeben, so gibt der nationale Verwalter, soweit der Kontoinhaber dies beantragt, die vom Kontoinhaber angegebene Anzahl Zertifikate ab.
13. Artikel 31 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
"Geprüfte Emissionen von Betreibern "
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Jeder Betreiber wählt, soweit dies nach nationalem Recht vorgeschrieben ist, aus der Liste der Prüfstellen, die bei dem für das betreffende Konto zuständigen nationalen Verwalter eingetragen sind, eine Prüfstelle aus.
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Nach zufriedenstellender Prüfung gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2003/87/EG des Berichts eines Betreibers über die Emissionen einer Anlage im vorangegangenen Jahr, des Berichts eines Luftfahrzeugbetreibers über die Emissionen aus allen von ihm im vorangegangenen Jahr durchgeführten Luftverkehrstätigkeiten oder des Berichts eines beaufsichtigten Unternehmens über seine Emissionen im vorangegangenen Jahr genehmigt die Prüfstelle oder die zuständige Behörde die geprüften Jahresemissionen.
Bei Schifffahrtsunternehmen genehmigt die Prüfstelle oder die zuständige Behörde die Jahresemissionen nach zufriedenstellender Prüfung der aggregierten Emissionsdaten eines Schifffahrtsunternehmens auf Unternehmensebene gemäß Artikel 3ge der genannten Richtlinie. Bei beaufsichtigten Unternehmen genehmigt die Prüfstelle oder die zuständige Behörde die Jahresemissionen nach zufriedenstellender Prüfung gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2003/87/EG. "
d) In Absatz 5 erhält der letzte Satz folgende Fassung:
"Alle genehmigten Emissionen müssen innerhalb der in Artikel 32 festgelegten Frist als geprüft gekennzeichnet sein."
e) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
"(6) Die zuständige Behörde kann den nationalen Verwalter im Interesse der Einhaltung der Kriterien der Artikel 3gd, 3ge, 14 und 15 der Richtlinie 2003/87/EG anweisen, die geprüften Jahresemissionen eines Betreibers zu berichtigen; die Berichtigung erfolgt durch Eingabe der berichtigten geprüften oder geschätzten Emissionen für den betreffenden Betreiber und das betreffende Jahr in das Unionsregister.
f) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
i) Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
"Sind am 1. Mai eines Jahres für eine ortsfeste Anlage oder einen Luftfahrzeugbetreiber geprüfte Emissionen aus dem Vorjahr im Unionsregister nicht erfasst oder haben sich die geprüften Emissionen als falsch erwiesen, so wird jeder ins Unionsregister eingegebene geschätzte Emissionsersatzwert nach den Kriterien der Artikel 14 und 15 der Richtlinie 2003/87/EG so genau wie möglich berechnet."
ii) Die folgenden Unterabsätze werden angefügt:
"Sind am 1. Mai eines Jahres für ein Schifffahrtsunternehmen geprüfte Emissionen aus dem Vorjahr im Unionsregister nicht erfasst oder haben sich die geprüften Emissionen als falsch erwiesen, so wird jeder ins Unionsregister eingegebene geschätzte Emissionsersatzwert nach den Kriterien der Artikel 3gd und 3ge der Richtlinie 2003/87/EG so genau wie möglich berechnet.
Sind am 1. Juni eines Jahres für ein beaufsichtigtes Unternehmen geprüfte Emissionen aus dem Vorjahr im Unionsregister nicht erfasst oder haben sich die geprüften Emissionen als falsch erwiesen, so wird jeder ins Unionsregister eingegebene geschätzte Emissionsersatzwert nach den Kriterien der Artikel 14 und 15 der Richtlinie 2003/87/EG so genau wie möglich berechnet."
14. Artikel 32 erhält folgende Fassung:
"Artikel 32 Sperrung von Konten wegen Nichtmitteilung geprüfter Emissionen
(1) Sind für das Vorjahr am 1. April eines Jahres die Jahresemissionen einer ortsfesten Anlage, eines Luftfahrzeugbetreibers oder eines Schifffahrtsunternehmens bzw. am 1. Mai eines Jahres die Jahresemissionen, die der Menge der für das Vorjahr durch ein beaufsichtigtes Unternehmen in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffe entsprechen, nicht im Unionsregister eingegeben und als geprüft gekennzeichnet, so trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das Unionsregister das betreffende Betreiberkonto auf den Status "gesperrt" schaltet.
(2) Sobald alle ausständigen geprüften Emissionen eines Betreibers für das betreffende Jahr im Unionsregister erfasst sind, trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das Unionsregister das betreffende Betreiberkonto auf den Status "offen" schaltet."
15. Artikel 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
i) Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
"Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister am 1. Oktober jedes Jahres für jedes Anlagen-, Luftfahrzeug- und Seeschiffsbetreiberkonto, dessen Status nicht "geschlossen" ist, den Wert des Erfüllungsstatus für das Vorjahr anzeigt, indem die Summe aller für den laufenden Verpflichtungszeitraum abgegebenen Zertifikate, abzüglich der Summe aller im laufenden Zeitraum einschließlich des Vorjahrs geprüften Emissionen und zuzüglich eines Berichtigungsfaktors, berechnet wird."
ii) In Unterabsatz 2 wird die Angabe "gemäß den Artikeln 25 und 26" durch die Angabe "gemäß den Artikeln 25, 26, 26a und 26b" ersetzt.
b) Die folgenden Absätze werden eingefügt:
"(1a) Für den Zeitraum 2024 bis 2030 werden bei der Berechnung des Erfüllungsstatus für Schifffahrtsunternehmen Ausnahmen gemäß Artikel 12 Absätze 3-e bis 3-b der Richtlinie 2003/87/EG berücksichtigt.
(1b) Für 2024 und 2025 werden bei der Berechnung des Erfüllungsstatus für Schifffahrtsunternehmen die Bestimmungen des Artikels 3gb der Richtlinie 2003/87/EG berücksichtigt.
(1c) Ab 2026 umfassen die geprüften Emissionen von Schifffahrtsunternehmen auch Methan und Distickstoffoxid."
16. Folgender Artikel wird eingefügt:
"Artikel 33a Berechnung des Werts des Erfüllungsstatus für beaufsichtigte Unternehmen
(1) Ab 2028 trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das Unionsregister am 1. Juni jedes Jahres für jedes beaufsichtigte Unternehmen mit einem Besitzkonto, dessen Status nicht "geschlossen" ist, den Wert des Erfüllungsstatus für das Vorjahr anzeigt. Dies erfolgt durch Berechnung der Summe aller für den laufenden Verpflichtungszeitraum abgegebenen Zertifikate abzüglich der Summe aller geprüften Emissionen, die den im laufenden Zeitraum einschließlich des Vorjahrs von dem beaufsichtigten Unternehmen in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffen entsprechen. Für Konten, deren Erfüllungsstatuswert im Vorjahr null oder positiv war und für die das letzte Emissionsjahr das dem Vorjahr vorangegangene Jahr war, wird der Wert des Erfüllungsstatus nicht berechnet.
(2) Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister den Wert des Erfüllungsstatus vor der Schließung des Kontos gemäß Artikel 26b berechnet.
(3) Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister den Wert des Erfüllungsstatus für jedes beaufsichtigte Unternehmen und für jedes Jahr erfasst."
17. In Artikel 36 wird folgender Absatz angefügt:
"(5) Zertifikate, die unter Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG fallen, dürfen nicht mit Zertifikaten, die unter die Kapitel II und III der Richtlinie fallen, fungibel sein. Zertifikate, die unter Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG fallen, dürfen nicht auf Anlagenbetreiberkonten, Luftfahrzeugbetreiberkonten, Seeschiffsbetreiberkonten oder Drittlandsregierungs-Löschungskonten gehalten werden.
18. Artikel 37 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Der Zentralverwalter kann gegebenenfalls ein EU-Gesamtkonto, ein EU-Gesamtkonto für Luftverkehrszertifikate, ein EU-Zuteilungskonto, ein EU-Zuteilungskonto für Luftverkehrszertifikate, ein EU-Auktionskonto, ein EU-Auktionskonto für Luftverkehrszertifikate, ein EU-Gesamtkonto für beaufsichtigte Unternehmen und ein EU-Auktionskonto für beaufsichtigte Unternehmen einrichten und generiert oder löscht Konten und Zertifikate, soweit dies aufgrund von Rechtsvorschriften der EU, gegebenenfalls auch aufgrund der Richtlinie 2003/87/EG oder des Artikels 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 erforderlich wird.
b) In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die Zertifikate beaufsichtigter Unternehmen müssen jederzeit von allgemeinen Zertifikaten zu unterscheiden sein."
19. Artikel 38 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
"Übertragung zu versteigernder allgemeiner Zertifikate für ortsfeste Anlagen und Seeverkehrsbetreiber"
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Der Zentralverwalter überträgt im Namen des betreffenden versteigernden Mitgliedstaats sowie für den gemäß Artikel 10a Absatz 8 der Richtlinie 2003/87/EG eingerichteten Innovationsfonds, für den gemäß Artikel 10d der Richtlinie 2003/87/EG eingerichteten Modernisierungsfonds, für die mit der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates * eingerichtete Aufbau- und Resilienzfazilität und für den mit der Verordnung (EU) 2023/955 des Europäischen Parlaments und des Rates ** eingerichteten Klima-Sozialfonds, die durch den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 bestellten jeweiligen Auktionator vertreten werden, rechtzeitig und in einer Menge, die den gemäß Artikel 10 der genannten Verordnung bestimmten Jahresmengen entspricht, allgemeine Zertifikate für ortsfeste Anlagen und Seeschiffsbetreiber vom EU-Gesamtkonto auf das EU-Auktionskonto.
_____
*) Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.02.2021 S. 1).
**) Verordnung (EU) 2023/955 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Einrichtung eines Klima-Sozialfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1060 (ABl. L 130 vom 16.05.2023 S. 1)."
20. Artikel 39 erhält folgende Fassung:
"Artikel 39 Übertragung kostenlos zuzuteilender allgemeiner Zertifikate für ortsfeste Anlagen
Der Zentralverwalter überträgt rechtzeitig und in einer Menge, die der Summe der gemäß den nationalen Zuteilungstabellen aller Mitgliedstaaten kostenlos zuzuteilenden Zertifikate entspricht, allgemeine Zertifikate für ortsfeste Anlagen vom EU-Gesamtkonto auf das EU-Zuteilungskonto."
21. Artikel 40 erhält folgende Fassung:
"Artikel 40 Übertragung zu versteigernder allgemeiner Zertifikate für den Luftverkehr
(1) Der Zentralverwalter überträgt im Namen des versteigernden Mitgliedstaats, der durch den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 bestellten jeweiligen Auktionator vertreten wird, rechtzeitig und in einer Menge, die den gemäß jener Verordnung bestimmten Jahresmengen entspricht, allgemeine Zertifikate für den Luftverkehr vom EU-Gesamtkonto für Luftverkehrszertifikate auf das EU-Auktionskonto für Luftverkehrszertifikate.
(2) Im Falle von Anpassungen der Jahresmengen der Zertifikate im Einklang mit Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 überträgt der Zentralverwalter eine entsprechende Menge allgemeiner Zertifikate vom EU-Gesamtkonto für Luftverkehrszertifikate auf das EU-Auktionskonto für Luftverkehrszertifikate bzw. vom EU-Auktionskonto für Luftverkehrszertifikate auf das EU-Gesamtkonto für Luftverkehrszertifikate."
22. Artikel 41 erhält folgende Fassung:
"Artikel 41 Übertragung kostenlos zuzuteilender allgemeiner Zertifikate für Luftfahrzeugbetreiber
Der Zentralverwalter überträgt rechtzeitig und in einer Menge, die der Summe der gemäß den nationalen Zuteilungstabellen für Luftverkehrszertifikate aller Mitgliedstaaten kostenlos zuzuteilenden Zertifikate entspricht, allgemeine Zertifikate vom EU-Gesamtkonto für Luftverkehrszertifikate auf das EU-Zuteilungskonto für Luftverkehrszertifikate."
23. Artikel 42 wird aufgehoben.
24. Folgender Artikel wird eingefügt:
"Artikel 42a Übertragung zu versteigernder Zertifikate beaufsichtigter Unternehmen
(1) Der Zentralverwalter überträgt im Namen des entsprechenden versteigernden Mitgliedstaats und für den mit der Verordnung (EU) 2023/955 eingerichteten Klima-Sozialfonds, die durch den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 bestellten jeweiligen Auktionator vertreten werden, rechtzeitig und in einer Menge, die den gemäß Artikel 13 jener Verordnung bestimmten Jahresmengen entspricht, Zertifikate beaufsichtigter Unternehmen vom EU-Gesamtkonto für beaufsichtigte Unternehmen auf das EU-Auktionskonto für beaufsichtigte Unternehmen.
(2) Im Falle von Anpassungen der Jahresmengen der Zertifikate gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 überträgt der Zentralverwalter eine entsprechende Menge an Zertifikaten beaufsichtigter Unternehmen vom EU-Gesamtkonto für beaufsichtigte Unternehmen auf das EU-Auktionskonto für beaufsichtigte Unternehmen bzw. vom EU-Auktionskonto für beaufsichtigte Unternehmen auf das EU-Gesamtkonto für beaufsichtigte Unternehmen."
25. Die Artikel 44 und 45 werden aufgehoben.
26. Artikel 48 erhält folgende Fassung:
"Artikel 48 Kostenlose Zuteilung allgemeiner Zertifikate
(1) Der nationale Verwalter gibt in der nationalen Zuteilungstabelle für jede ortsfeste Anlage, für jedes Jahr und für jede Rechtsgrundlage gemäß Anhang X an, ob eine Anlage für das betreffende Jahr eine Zuteilung erhalten sollte oder nicht.
(2) Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister automatisch entsprechend der maßgeblichen nationalen Zuteilungstabelle allgemeine Zertifikate für ortsfeste Anlagen vom EU-Zuteilungskonto auf das relevante offene Anlagenbetreiberkonto mit Erfüllungsstatus A gemäß Anhang XIII Tabelle XIV-I oder auf das relevante gesperrte Anlagenbetreiberkonto überträgt, wobei die in den Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 75 vorgegebenen Modalitäten der automatischen Übertragung zu berücksichtigen sind.
(3) Erhält ein ausgeschlossenes Anlagenbetreiberkonto keine Zertifikate gemäß Absatz 2, so werden für die Ausschlussjahre auch dann keine Zertifikate auf das Konto übertragen, wenn es in den Folgejahren wieder auf den Status "offen" geschaltet wird.
(4) Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass ein Anlagenbetreiber Rückübertragungen von zu viel zugeteilten Zertifikaten auf das EU-Zuteilungskonto vornehmen kann, wenn eine Änderung der nationalen Zuteilungstabelle eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 47 vorgenommen wurde, um eine zu hohe Zuteilung an den Anlagenbetreiber zu berichtigen, und wenn die zuständige Behörde den Anlagenbetreiber zur Rückübertragung dieser zu viel zugeteilten Zertifikate aufgefordert hat.
(5) Die zuständige Behörde kann den nationalen Verwalter anweisen, zu viel zugeteilte Zertifikate auf das EU-Zuteilungskonto rückzuübertragen, wenn die zu viel zugeteilten Zertifikate die Folge einer Zuteilung sind, die erfolgte, nachdem ein Anlagenbetreiber die in der Anlage ausgeführten Tätigkeiten, auf die sich die Zuteilung bezieht, eingestellt hatte, ohne die zuständige Behörde zu informieren."
27. Artikel 49 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Die Kommission weist den Zentralverwalter an, die entsprechenden Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen für Luftverkehrszertifikate im Unionsregister zu erfassen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Änderung der nationalen Zuteilungstabelle für Luftverkehrszertifikate mit der Richtlinie 2003/87/EG in Einklang steht. Im gegenteiligen Fall lehnt sie die Änderungen innerhalb einer angemessenen Frist ab und teilt dies dem betreffenden Mitgliedstaat unter Angabe ihrer Gründe und der Kriterien, die für die Annahme der nächsten Übermittlung erfüllt sein müssen, unverzüglich mit.
28. Artikel 50 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
"Kostenlose Zuteilung von Zertifikaten an Luftfahrzeugbetreiber"
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister automatisch entsprechend der maßgeblichen Zuteilungstabelle und ab dem 1. Januar 2025 allgemeine Zertifikate vom EU-Zuteilungskonto für Luftverkehrszertifikate auf das relevante offene Luftfahrzeugbetreiberkonto mit Erfüllungsstatus A gemäß Anhang XIII Tabelle XIV-I oder auf das relevante gesperrte Luftfahrzeugbetreiberkonto überträgt, wobei die in den Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 75 vorgegebenen Modalitäten der automatischen Übertragung zu berücksichtigen sind.
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Ist ein Abkommen gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2003/87/EG in Kraft, das die Übertragung von Luftverkehrszertifikaten auf Luftfahrzeugbetreiberkonten im Register eines anderen Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionen erforderlich macht, so trägt der Zentralverwalter in Zusammenarbeit mit dem Verwalter des anderen Registers dafür Sorge, dass das Unionsregister diese allgemeinen Zertifikate vom EU-Zuteilungskonto für Luftverkehrszertifikate auf die entsprechenden Konten im anderen Register überträgt.
d) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
"(8) Die zuständige Behörde kann den nationalen Verwalter anweisen, zu viel zugeteilte Zertifikate auf das EU-Zuteilungskonto rückzuübertragen, wenn die zu viel zugeteilten Zertifikate die Folge einer jährlichen Zuteilung für ein Jahr sind, für das das Luftfahrzeugbetreiberkonto später auf den Status "ausgeschlossen" geschaltet wurde.
29. In Artikel 51 erhält die Überschrift folgende Fassung:
"Rückübertragung von Zertifikaten von Luftfahrzeugbetreibern"
30. Artikel 52 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
"Das in Unterabsatz 1 genannte Clearing- oder Abrechnungssystem übermittelt für jedes Kalenderjahr eine einzige Auktionstabelle für die Versteigerung von allgemeinen Zertifikaten und - für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2024 - die Versteigerung von Luftverkehrszertifikaten und trägt dafür Sorge, dass die Auktionstabelle die Angaben gemäß Anhang XII enthält."
b) Folgender Unterabsatz wird angefügt: (Gültig ab 01.01.2027)
"Das in Unterabsatz 1 genannte Clearing- oder Abrechnungssystem übermittelt für jedes Kalenderjahr eine einzige Auktionstabelle für die Versteigerung von Zertifikaten, die unter Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG fallen, und trägt dafür Sorge, dass die Auktionstabelle die Angaben gemäß Anhang XII enthält."
31. Artikel 54 erhält folgende Fassung:
"Artikel 54 Versteigerung von Zertifikaten
(1) Die Kommission weist den Zentralverwalter rechtzeitig an, auf Antrag des versteigernden Mitgliedstaats und in Bezug auf den Innovationsfonds, den Modernisierungsfonds, die Aufbau- und Resilienzfazilität oder den Klima-Sozialfonds, die durch den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 bestellten jeweiligen Auktionator vertreten werden, Folgendes auf das relevante Sicherheitenkonto für die Lieferung versteigerter Zertifikate gemäß der einschlägigen Auktionstabelle zu übertragen:
(2) Der Inhaber des betreffenden Sicherheitenkontos für die Lieferung versteigerter Zertifikate trägt dafür Sorge, dass die versteigerten Zertifikate gemäß Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 an die erfolgreichen Bieter oder ihre Rechtsnachfolger übertragen werden.
(3) Der Bevollmächtigte eines Sicherheitenkontos für die Lieferung versteigerter Zertifikate kann verpflichtet werden, nicht gelieferte Zertifikate vom Sicherheitenkonto für die Lieferung versteigerter Zertifikate auf das EU-Auktionskonto, das EU-Auktionskonto für Luftverkehrszertifikate bzw. das EU-Auktionskonto für beaufsichtigte Unternehmen zu übertragen."
32. In Artikel 55 erhalten die Absätze 2, 3 und 4 folgende Fassung:
"(2) Von Betreiberkonten können Zertifikate nur auf ein Konto übertragen werden, das auf der gemäß Artikel 23 erstellten Liste der Vertrauenskonten steht.
(3) Inhaber von Betreiberkonten können entscheiden, dass Übertragungen von ihrem Konto auf Konten möglich sind, die nicht auf der gemäß Artikel 23 erstellten Liste der Vertrauenskonten stehen. Inhaber von Betreiberkonten können eine solche Entscheidung widerrufen. Die Entscheidung und ihr Widerruf werden dem nationalen Verwalter in einer ordnungsgemäß unterzeichneten Erklärung mitgeteilt.
(4) Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister anzeigt, ob es sich bei der Übertragung um eine bilaterale Transaktion handelt. Eine Übertragung gilt als bilaterale Transaktion, außer wenn die Transaktion über die Systeme eines Handelsplatzes abgewickelt und gemäß Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates * gemeldet oder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 durch eine zentrale Gegenpartei gecleart wurde.
____
*) Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 84)."
33. Artikel 56 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Der einleitende Satzteil erhält folgende Fassung:
"Betreiber geben Zertifikate ab, indem sie dem Unionsregister vorschlagen,"
b) Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) eine bestimmte Anzahl Zertifikate von dem betreffenden Betreiberkonto auf das EU-Löschungskonto zu übertragen;
c) Buchstabe b erhält folgende Fassung:
"b) die Anzahl und den Typ der übertragenen Zertifikate als für die im laufenden Verpflichtungszeitraum entstandenen Emissionen des Betreibers abgegeben zu erfassen.
34. Artikel 58 Absatz 6 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
"b) die Rückgängigmachung der Abgabetransaktion hätte für keinen Betreiber die Verletzung seiner Erfüllungspflicht zur Folge.
35. Folgender Artikel wird eingefügt:
"Artikel 59-a Genehmigte Transaktionen für Drittlandsregierungs-Löschungskonten
Auf Drittlandsregierungs-Löschungskonten verbuchte Zertifikate werden gelöscht. Von Drittlandsregierungs-Löschungskonten dürfen keine Zertifikate übertragen werden. Es sind keine anderen Transaktionen von diesen Konten aus möglich."
36. In Artikel 68 werden die folgenden Absätze angefügt:
"(5) Teilt das Clearing-System der Auktionsplattform der Kommission gemäß Artikel 53 Absatz 1 eine Änderung einer Auktionstabelle mit, weil Zertifikate gemäß Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 zurückgehalten werden, so erfasst der Zentralverwalter diese geänderte Auktionstabelle im Unionsregister und überträgt die betreffenden Zertifikate nicht.
(6) Teilt das Clearing-System der betreffenden Auktionsplattform die Änderung einer Auktionstabelle nicht gemäß Absatz 5 mit und hat ein gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 bestellter Auktionator eine solche Mitteilung übermittelt, so setzt der Zentralverwalter die Übertragung von Zertifikaten für jenen Mitgliedstaat aus.
(7) Teilt das Clearing-System der Auktionsplattform nach der Bestellung eines neuen Auktionators gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission die Änderung einer Auktionstabelle in Bezug auf den Namen und die Kontaktangaben des neuen Auktionators mit, so erfasst der Zentralverwalter die überarbeitete Auktionstabelle im Unionsregister und überträgt die Zertifikate im Namen des neuen Auktionators auf das Sicherheitenkonto für die Lieferung versteigerter Zertifikate, das zum Clearing-System der betreffenden Auktionsplattform gehört.
(8) Außer in den Fällen, in denen eine Versteigerung gemäß Artikel 7 Absatz 5 oder 6 oder Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 annulliert wurde, setzt der Zentralverwalter die Übertragung von in der jeweiligen Auktionstabelle im Unionsregister angegebenen Zertifikaten in den folgenden Fällen aus:
In den in Unterabsatz 1 genannten Fällen übermittelt das Clearing-System der Auktionsplattform die überarbeitete Auktionstabelle mit äußerster Dringlichkeit dem Zentralverwalter, der sie im Unionsregister erfasst."
37. In Artikel 80 wird folgender Absatz eingefügt:
"(4a) Den zuständigen Behörden gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 werden auf Antrag beim Zentralverwalter - sofern und solange derartige Anträge gerechtfertigt und für die in Absatz 4 Unterabsatz 1 genannten Zwecke erforderlich sind - in regelmäßigen Abständen, die in Absprache mit dem Zentralverwalter festgelegt werden, im Unionsregister gespeicherte Daten zur Verfügung gestellt.
38. Anhang I erhält die Fassung von Anhang I der vorliegenden Verordnung.
39. Anhang III wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
40. Anhang VI wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.
41. Der Wortlaut von Anhang IV der vorliegenden Verordnung wird als neuer Anhang VIIa eingefügt.
42. Der Wortlaut von Anhang V der vorliegenden Verordnung wird als neuer Anhang VIIb eingefügt.
43. Anhang IX wird gemäß Anhang VI der vorliegenden Verordnung geändert.
44. Anhang XIII wird gemäß Anhang VII der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 Nummer 21, Nummer 22, Nummer 25 und Nummer 28 Buchstabe c gilt ab dem 1. Januar 2025 und Artikel 1 Nummer 30 Buchstabe b gilt ab dem 1. Januar 2027.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25. Oktober 2023
2) Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters (ABl. L 177 vom 02.07.2019 S. 3).
3) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39).
Anhang I |
"Anhang I
Tabelle I-I:: Kontotypen und je Kontotyp zulässige Einheitentypen
Name des Kontotyps | Kontoinhaber | Kontoverwalter | Anzahl Konten dieses Typs | Zertifikate | Einheiten aus gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2003/87/EG verknüpften EHS | Zertifikate gemäß Kapitel Iva der Richtlinie 2003/87/EG | |
Allgemeine Zertifikate | Luftverkehrs- zertifikate | ||||||
I. EHS-Verwaltungskonten im Unionsregister | |||||||
EU-Gesamtkonto | EU | Zentralverwalter | 1 | Ja | Nein | Nein | Nein |
EU-Gesamtkonto für Luftverkehrszertifikate | EU | Zentralverwalter | 1 | Ja | Ja | Nein | Nein |
EU-Gesamtkonto für beaufsichtigte Unternehmen | EU | Zentralverwalter | 1 | Nein | Nein | Nein | Ja |
EU-Auktionskonto | EU | Zentralverwalter | 1 | Ja | Nein | Nein | Nein |
EU-Auktionskonto für beaufsichtigte Unternehmen | EU | Zentralverwalter | 1 | Nein | Nein | Nein | Ja |
Drittlandsregierungs-Löschungskonto | Drittlandsregierung | Zentralverwalter | 1 Konto für jede an einer nicht bindenden Vereinbarung mit der EU beteiligte Drittlandsregierung | Ja | Ja | Nein | Nein |
Löschungskonto für steuerbedingte Ausnahmen | Mitgliedstaat | Zentralverwalter | 1 Konto für jeden Mitgliedstaat, der die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 30e Absatz 3 der EHS-Richtlinie in Anspruch nimmt | Nein | Nein | Nein | Ja |
EU-Zuteilungskonto | EU | Zentralverwalter | 1 | Ja | Nein | Nein | Nein |
EU-Auktionskonto für Luftverkehrszertifikate | EU | Zentralverwalter | 1 | Ja | Ja | Nein | Nein |
EU-Zuteilungskonto für Luftverkehrszertifikate | EU | Zentralverwalter | 1 | Ja | Ja | Nein | Nein |
EU-Löschungskonto | EU | Zentralverwalter | 1 | Ja | Ja | Ja | Ja |
Sicherheitenkonto für die Lieferung versteigerter Zertifikate | Auktionator, Auktionsplattform, Clearing- oder Abrechnungssystem | Nationaler Verwalter, der das Konto eröffnet hat | Mindestens 1 Konto je Auktionsplattform | Ja | Ja | Nein | Ja |
II. EHS-Besitzkonten im Unionsregister | |||||||
Anlagenbetreiberkonto | Anlagenbetreiber | Nationaler Verwalter des Mitgliedstaats, in dem sich die Anlage befindet | 1 Konto je Anlage | Ja | Ja | Ja | Nein |
Luftfahrzeugbetreiberkonto | Luftfahrzeugbetreiber | Nationaler Verwalter des Verwaltungsmitgliedstaats des Luftfahrzeugbetreibers | 1 Konto je Luftfahrzeugbetreiber | Ja | Ja | Ja | Nein |
Nationales Besitzkonto | Mitgliedstaat | Nationaler Verwalter des kontoführenden Mitgliedstaats | Mindestens 1 Konto je Mitgliedstaat | Ja | Ja | Ja | Ja |
Seeschiffsbetreiberkonto | Seeschiffsbetreiber | Nationaler Verwalter des Mitgliedstaats gemäß Artikel 3gf der Richtlinie 2003/87/EG | 1 Konto je Schifffahrtsunternehmen | Ja | Ja | Ja | Nein |
Besitzkonto für beaufsichtigte Unternehmen | Beaufsichtigtes Unternehmen | Nationaler Verwalter des Mitgliedstaats, in dem das beaufsichtigte Unternehmen ansässig ist | 1 Konto je beaufsichtigtes Unternehmen | Nein | Nein | Nein | Ja |
III. EHS-Händlerkonten im Unionsregister | |||||||
Händlerkonto | Person | Nationaler Verwalter oder Zentralverwalter, der das Konto eröffnet hat | Wie genehmigt | Ja | Ja | Ja | Ja |
Tabelle I-II:: Konten für die Verbuchung von Transaktionen gemäß Titel IIA
Name des Kontotyps | Kontoinhaber | Kontoverwalter | Anzahl Konten dieses Typs | AEAs | Verbuchte Emissionen/Verbuchter Abbau | LMUs | MFLFAs |
EU-ESR-Gesamtkonto für AEAs | EU | Zentralverwalter | 1 | Ja | Nein | Nein | Nein |
ESR-Löschungskonto | EU | Zentralverwalter | 1 | Ja | Nein | Ja | Nein |
EU-Anhang-II-Gesamtkonto für AEAs | EU | Zentralverwalter | 1 | Ja | Nein | Nein | Nein |
EU-ESR-Sicherheitsreservekonto | EU | Zentralverwalter | 1 | Ja | Nein | Nein | Nein |
ESR-Erfüllungskonto | Mitgliedstaat | Zentralverwalter | 1 Konto für jedes der 10 Erfüllungsjahre für jeden Mitgliedstaat | Ja | Nein | Ja | Nein |
Anhang II |
Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122, Tabelle III-I wird wie folgt geändert:
(1) Zeile 21 erhält folgende Fassung:
"21 | Rechtsträgerkennung nach ISO 17442 | O, soweit zugeteilt | Vorgegeben | Ja | Nein | Ja |
(2) Die folgenden Zeilen werden angefügt:
"22 | Name des Mutterunternehmens | O, soweit zugeteilt | Wahlfrei | Ja | Nein | Ja |
23 | Name des Tochterunternehmens | O, soweit zugeteilt | Wahlfrei | Ja | Nein | Ja |
24 | Kennung des Kontoinhabers des Mutterunternehmens (vom Unionsregister zugewiesen) | O, soweit zugeteilt | Vorgegeben | Ja | Nein | Nein |
25 | Gegebenenfalls Name des Schifffahrtsunternehmens gemäß Thetis MRV ** | O, soweit zugeteilt | Wahlfrei | Ja | Ja | Ja |
26 | Status des Handelsplatzes gemäß der Richtlinie 2014/65/EU bzw. der zentralen Gegenpartei gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 | O, soweit zugeteilt | Wahlmöglichkeit | Ja | Ja | Ja |
(3) Folgende Tabelle wird angefügt:
**) Thetis MRV ist das von der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs betriebene automatisierte Informationssystem der Union, das mit der Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über die Überwachung von Treibhausgasemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG eingerichtet wurde."
Anhang III |
Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 wird wie folgt geändert:
(1) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
"Für die Eröffnung eines Anlagenbetreiberkontos zu übermittelnde Angaben"
(2) Tabelle VI-I erhält folgende Fassung:
"Tabelle VI-I: Angaben zu Anlagenbetreiberkonten
A | B | C | D | E | F | |
Nr. | Kontoangabe | Obligatorisch oder fakultativ? | Art der Angabe | Aktualisierbar? | Zustimmung des Verwalters zur Aktualisierung erforderlich? | Im öffentlich zugänglichen Teil der Website angezeigt? |
1 | Genehmigungskennung | O | Wahlfrei | Ja | Ja | Ja |
2 | Datum des Inkrafttretens der Genehmigung | O | Wahlfrei | Ja | - | Ja |
3 | Name der Anlage | O | Wahlfrei | Ja | Ja | Ja |
4 | Aktivitätstyp der Anlage | O | Wahlmöglichkeit | Ja | Ja | Ja |
5 | Adressdaten der Anlage - Land | O | Vorgegeben | Ja | Ja | Ja |
6 | Adressdaten der Anlage - Region oder Bundesland | F | Wahlfrei | Ja | Ja | Ja |
7 | Adressdaten der Anlage - Stadt | O | Wahlfrei | Ja | Ja | Ja |
8 | Adressdaten der Anlage - Postleitzahl | O | Wahlfrei | Ja | Ja | Ja |
9 | Adressdaten der Anlage - Zeile 1 | O | Wahlfrei | Ja | Ja | Ja |
10 | Adressdaten der Anlage - Zeile 2 | F | Wahlfrei | Ja | Ja | Ja |
11 | Anlage - Telefon 1 | O | Wahlfrei | Ja | Nein | Nein |
12 | Anlage - Telefon 2 | O | Wahlfrei | Ja | Nein | Nein |
13 | Anlage - E-Mail-Adresse | O | Wahlfrei | Ja | Nein | Nein |
14 | EPRTR-Kennnummer | O, soweit zugeteilt | Wahlfrei | Ja | Nein | Ja |
15 | Breitengrad | F | Wahlfrei | Ja | Nein | Ja |
16 | Längengrad | F | Wahlfrei | Ja | Nein | Ja |
17 | Jahr der ersten Emission | O | Wahlfrei | Ja |
Anhang IV |
"Anhang VIIa
Für die Eröffnung eines Seeschiffsbetreiberkontos zu übermittelnde Angaben
1. Die Angaben gemäß Anhang III Tabelle III-I und die Angaben gemäß den Tabellen VIIa-I und VIIa-II des vorliegenden Anhangs.
2. Im Rahmen der gemäß Anhang III Tabelle III-I zu übermittelnden Daten ist als Kontoinhaber das Schifffahrtsunternehmen anzugeben.
3. Hat die Organisation oder Person, wie der Geschäftsführer oder Bareboat-Charterer, die vom Schiffseigner die Verantwortung für den Betrieb des Schiffes übernommen hat und sich bei Übernahme dieser Verantwortung bereit erklärt hat, alle Pflichten und Verantwortlichkeiten zu übernehmen, die sich aus dem in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 336/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 enthaltenen Internationalen Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und zur Verhütung der Meeresverschmutzung ergeben, außerdem die Verpflichtung zur Einhaltung der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2003/87/EG und die Verpflichtung zur Abgabe von Zertifikaten gemäß den Artikeln 3gb und 12 der Richtlinie (im Folgenden "EHS-Verpflichtungen") übernommen, so legt diese Organisation oder Person ein Dokument vor, aus dem eindeutig hervorgeht, dass sie vom Schiffseigner ordnungsgemäß beauftragt wurde, den EHS-Verpflichtungen nachzukommen.
4. Das unter Nummer 3 genannte Dokument ist sowohl vom Schiffseigner als auch von der Organisation oder Person zu unterzeichnen. Ist das Dokument in einer anderen Sprache als Englisch abgefasst, so ist eine englische Übersetzung vorzulegen. Handelt es sich bei diesem Dokument um eine Abschrift, muss sie von einem Notar oder einer vom nationalen Verwalter bezeichneten anderen Person mit ähnlicher Funktion als authentische Abschrift beglaubigt sein. Wurde die beglaubigte Abschrift außerhalb des Mitgliedstaats des nationalen Verwalters ausgestellt, so wird die Abschrift legalisiert, sofern das nationale Recht nichts anderes vorsieht. Das Datum der Beglaubigung oder Legalisierung darf nicht mehr als drei Monate vor dem Datum der Beantragung der Kontoeröffnung liegen.
Das Dokument muss folgende Angaben enthalten:
5. Findet Absatz 3 keine Anwendung, so legt der Schiffseigner ein Dokument vor, in dem die Schiffe unter seiner Verantwortung sowie ihre jeweilige IMO-Schiffskennnummer aufgeführt sind.
Im Falle einer Änderung dieser Schiffsliste unterrichtet der Schiffseigner den nationalen Verwalter innerhalb von 20 Arbeitstagen und übermittelt ihm für jedes Schiff, für das der Schiffseigner nicht mehr verantwortlich ist, ein aktualisiertes Dokument sowie den Namen des neuen Schifffahrtsunternehmens und dessen eindeutige IMO-Kennnummer für Schifffahrtsunternehmen und eingetragene Schiffseigner.
6. Ist der Kontoinhaber Teil einer Unternehmensgruppe, so legt er ein Dokument vor, aus dem die Struktur der Gruppe eindeutig hervorgeht. Handelt es sich bei diesem Dokument um eine Abschrift, muss sie von einem Notar oder einer vom nationalen Verwalter bezeichneten anderen Person mit ähnlicher Funktion als authentische Abschrift beglaubigt sein. Wurde die beglaubigte Abschrift außerhalb des Mitgliedstaats ausgestellt, der die Abschrift verlangt, so wird die Abschrift legalisiert, sofern das nationale Recht nichts anderes vorsieht. Das Datum der Beglaubigung oder Legalisierung darf nicht mehr als drei Monate vor dem Antragsdatum liegen.
7. Wenn die Kontoeröffnung von einer juristischen Person beantragt wird, können die nationalen Verwalter die Vorlage der folgenden zusätzlichen Dokumente verlangen:
8. Anstatt die Dokumente zum Nachweis der gemäß dem vorliegenden Anhang erforderlichen Angaben in Papierform einzuholen, können die nationalen Verwalter zu diesem Zweck digitale Instrumente verwenden, sofern solche Instrumente nach nationalem Recht dafür zugelassen sind.
Tabelle VIIa-I:: Angaben zu Seeschiffsbetreiberkonten
A | B | C | D | E | F | |
Nr. | Kontoangabe | Obligatorisch oder fakultativ? | Art der Angabe | Aktualisierbar? | Zustimmung des Verwalters zur Aktualisierung erforderlich? | Im öffentlich zugänglichen Teil der Website angezeigt? |
1 | Kennnummer des Schifffahrtsunternehmens im eindeutigen IMO-Kennnummernsystem für Schifffahrtsunternehmen und eingetragene Schiffseigner | O | Wahlfrei | Ja | Ja | Ja |
2 | Art des Schifffahrtsunternehmens | O | Wahlmöglichkeit 1 | Ja | Ja | Ja |
3 | Name des Schifffahrtsunternehmens | O | Wahlfrei | Ja | Ja | Ja |
4 | Land der Registrierung des Schifffahrtsunternehmens 2 | O | Vorgegeben | Ja | Ja | Ja |
5 | Adressdaten des Schifffahrtsunternehmens - Land | O | Vorgegeben | Ja | Ja | Ja |
6 | Adressdaten des Schifffahrtsunternehmens - Region oder Bundesland | F | Wahlfrei | Ja | Ja | Ja |
7 | Adressdaten des Schifffahrtsunternehmens - Stadt | O | Wahlfrei | Ja | Ja | Ja |
8 | Adressdaten des Schifffahrtsunternehmens - Postleitzahl | O | Wahlfrei | Ja | Ja | Ja |
9 | Adressdaten des Schifffahrtsunternehmens - Zeile 1 | O | Wahlfrei | Ja | Ja | Ja |
10 | Adressdaten des Schifffahrtsunternehmens - Zeile 2 | F | Wahlfrei | Ja | Ja | Ja |
11 | Schifffahrtsunternehmen - Telefon 1 | O | Wahlfrei | Ja | Nein | Nein |
12 | Schifffahrtsunternehmen - Telefon 2 | O | Wahlfrei | Ja | Nein | Nein |
13 | Schifffahrtsunternehmen - E-Mail-Adresse | O | Wahlfrei | Ja | Nein | Nein |
14 | Jahr der ersten Emission | O | Wahlfrei | Ja | ||
15 | Name des/der eingetragenen Schiffseigner(s), für den/die das Schifffahrtsunternehmen die Verantwortung für die EHS-Verpflichtungen übernimmt (falls zutreffend), sowie dessen/deren eindeutige IMO-Kennnummer für Schifffahrtsunternehmen und eingetragene Schiffseigner | O, soweit zugeteilt | Wahlfrei | Ja | Ja | Nein |
16 | Name der Person(en) oder Organisation(en), bei der/denen es sich nicht um den Schiffseigner handelt und die die Verantwortlichkeiten gemäß dem Internationalen Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und zur Verhütung der Meeresverschmutzung übernimmt/übernehmen (falls zutreffend), sowie deren eindeutige IMO-Kennnummer für Schifffahrtsunternehmen und eingetragene Schiffseigner | O, soweit zugeteilt | Wahlfrei | Ja | Ja | Nein |
2) "Eingetragener Schiffseigner" oder "ISM-Unternehmen, bei dem es sich nicht um den eingetragenen Schiffseigner handelt".
3) Wie im eindeutigen IMO-Kennnummernsystem für Schifffahrtsunternehmen und eingetragene Schiffseigner erfasst. |
Tabelle VIIa-II:: Angaben zum Ansprechpartner für das Seeschiffsbetreiberkonto
A | B | C | D | E | F | |
Nr. | Kontoangabe | Obligatorisch oder fakultativ? | Art der Angabe | Aktualisierbar? | Zustimmung des Verwalters zur Aktualisierung erforderlich? | Im öffentlich zugänglichen Teil der Website angezeigt? |
1 | Ansprechpartner im Mitgliedstaat - Vorname | F | Wahlfrei | Ja | Nein | Nein |
2 | Ansprechpartner im Mitgliedstaat - Nachname | F | Wahlfrei | Ja | Nein | Nein |
3 | geschäftliche Adressdaten des Ansprechpartners - Land | F | Vorgegeben | Ja | Nein | Nein |
4 | geschäftliche Adressdaten des Ansprechpartners - Region oder Bundesland | F | Wahlfrei | Ja | Nein | Nein |
5 | geschäftliche Adressdaten des Ansprechpartners - Stadt | F | Wahlfrei | Ja | Nein | Nein |
6 | geschäftliche Adressdaten des Ansprechpartners - Postleitzahl | F | Wahlfrei | Ja | Nein | Nein |
7 | geschäftliche Adressdaten des Ansprechpartners - Zeile 1 | F | Wahlfrei | Ja | Nein | Nein |
8 | geschäftliche Adressdaten des Ansprechpartners - Zeile 2 | F | Wahlfrei | Ja | Nein | Nein |
9 | Ansprechpartner - Telefon 1 (geschäftlich) | F | Wahlfrei | Ja | Nein | Nein |
10 | Ansprechpartner - Telefon 2 (geschäftlich) | F | Wahlfrei | Ja | Nein | Nein |
11 | Ansprechpartner - geschäftliche E-Mail-Adresse | F | Wahlfrei | Ja | Nein | Nein |
"
Anhang V |
"Anhang VIIb
Für die Eröffnung eines Besitzkontos für beaufsichtigte Unternehmen zu übermittelnde Angaben
1. Die Angaben gemäß Anhang III Tabelle III-I.
2. Im Rahmen der gemäß Anhang III Tabelle III-I mitzuteilenden Daten ist als Kontoinhaber das beaufsichtigte Unternehmen anzugeben. Der für den Kontoinhaber angegebene Name muss mit dem Namen der natürlichen bzw. der juristischen Person übereinstimmen, die Inhaberin der betreffenden Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen ist.
3. Ist der Kontoinhaber Teil einer Unternehmensgruppe, so legt er ein Dokument vor, aus dem die Struktur der Gruppe eindeutig hervorgeht. Handelt es sich bei diesem Dokument um eine Abschrift, muss sie von einem Notar oder einer vom nationalen Verwalter bezeichneten anderen Person mit ähnlicher Funktion als authentische Abschrift beglaubigt sein. Wurde die beglaubigte Abschrift außerhalb des Mitgliedstaats ausgestellt, der die Abschrift verlangt, so wird die Abschrift legalisiert, sofern das nationale Recht nichts anderes vorsieht. Das Datum der Beglaubigung oder Legalisierung darf nicht mehr als drei Monate vor dem Datum der Beantragung der Kontoeröffnung liegen.
4. Die Angaben gemäß den Tabellen VIIb-I und VIIb-II.
5. Wenn die Kontoeröffnung von einer juristischen Person beantragt wird, können die nationalen Verwalter die Vorlage der folgenden zusätzlichen Dokumente verlangen:
6. Anstatt die Dokumente zum Nachweis der gemäß dem vorliegenden Anhang erforderlichen Angaben in Papierform einzuholen, können die nationalen Verwalter zu diesem Zweck digitale Instrumente verwenden, sofern solche Instrumente nach nationalem Recht dafür zugelassen sind.
Tabelle VIIb-I:: Angaben zu Besitzkonten für beaufsichtigte Unternehmen
A | B | C | D | E | F | |
Nr. | Kontoangabe | Obligatorisch oder fakultativ? | Art der Angabe | Aktualisierbar? | Zustimmung des Verwalters zur Aktualisierung erforderlich? | Im öffentlich zugänglichen Teil der Website angezeigt? |
1 | Genehmigungskennung | O | Wahlfrei | Ja | Ja | Ja |
2 | Datum des Inkrafttretens der Genehmigung | O | Wahlfrei | Ja | - | Ja |
3 | Name des beaufsichtigten Unternehmens | O | Wahlfrei | Ja | Ja | Ja |
5 | Adressdaten des beaufsichtigten Unternehmens - Land | O | Vorgegeben | Ja | Ja | Ja |
6 | Adressdaten des beaufsichtigten Unternehmens - Region oder Bundesland | F | Wahlfrei | Ja | Ja | Ja |
7 | Adressdaten des beaufsichtigten Unternehmens - Stadt | O | Wahlfrei | Ja | Ja | Ja |
8 | Adressdaten des beaufsichtigten Unternehmens - Postleitzahl | O | Wahlfrei | Ja | Ja | Ja |
9 | Adressdaten des beaufsichtigen Unternehmens - Zeile 1 | O | Wahlfrei | Ja | Ja | Ja |
10 | Adressdaten des beaufsichtigen Unternehmens - Zeile 2 | F | Wahlfrei | Ja | Ja | Ja |
11 | Beaufsichtigtes Unternehmen - Telefon 1 | O | Wahlfrei | Ja | Nein | Nein |
12 | Beaufsichtigtes Unternehmen - Telefon 2 | O | Wahlfrei | Ja | Nein | Nein |
13 | Beaufsichtigtes Unternehmen - E-Mail-Adresse | O | Wahlfrei | Ja | Nein | Nein |
14 | Jahr der ersten Emission | O | Wahlfrei | Ja |
Tabelle VIIb-II:: Angaben zum Ansprechpartner des beaufsichtigten Unternehmens
A | B | C | D | E | F | |
Nr. | Kontoangabe | Obligatorisch oder fakultativ? | Art der Angabe | Aktualisierbar? | Zustimmung des Verwalters zur Aktualisierung erforderlich? | Im öffentlich zugänglichen Teil der Website angezeigt? |
1 | Ansprechpartner im Mitgliedstaat - Vorname | F | Wahlfrei | Ja | Nein | Nein |
2 | Ansprechpartner im Mitgliedstaat - Nachname | F | Wahlfrei | Ja | Nein | Nein |
3 | geschäftliche Adressdaten des Ansprechpartners - Land | F | Vorgegeben | Ja | Nein | Nein |
4 | geschäftliche Adressdaten des Ansprechpartners - Region oder Bundesland | F | Wahlfrei | Ja | Nein | Nein |
5 | geschäftliche Adressdaten des Ansprechpartners - Stadt | F | Wahlfrei | Ja | Nein | Nein |
6 | geschäftliche Adressdaten des Ansprechpartners - Postleitzahl | F | Wahlfrei | Ja | Nein | Nein |
7 | geschäftliche Adressdaten des Ansprechpartners - Zeile 1 | F | Wahlfrei | Ja | Nein | Nein |
8 | geschäftliche Adressdaten des Ansprechpartners - Zeile 2 | F | Wahlfrei | Ja | Nein | Nein |
9 | Ansprechpartner - Telefon 1 (geschäftlich) | F | Wahlfrei | Ja | Nein | Nein |
10 | Ansprechpartner - Telefon 2 (geschäftlich) | F | Wahlfrei | Ja | Nein | Nein |
11 | Ansprechpartner - geschäftliche E-Mail-Adresse | F | Wahlfrei | Ja | Nein | Nein |
"
Anhang VI |
Anhang IX der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 wird wie folgt geändert:
(1) Die Überschrift von Tabelle IX-I erhält folgende Fassung:
"Emissionsdaten von ortsfesten Anlagen"
(2) Folgende Nummer 1a wird eingefügt:
""1a. Die von Schifffahrtsunternehmen mitzuteilenden Emissionsdaten müssen die Angaben gemäß Tabelle IX-Ia enthalten, wobei das in den Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 75 vorgegebene elektronische Format für die Übermittlung der Emissionsdaten zu berücksichtigen ist.
Tabelle IX-Ia:: Emissionsdaten von Schifffahrtsunternehmen
1 | Kennung des Schifffahrtsunternehmens | ||
2 | Kennnummer des Schifffahrtsunternehmens im eindeutigen IMO-Kennnummernsystem für Schifffahrtsunternehmen und eingetragene Schiffseigner | ||
3 | Berichtsjahr | ||
Treibhausgasemissionen | |||
Treibhausgasemissionen, die vor Anwendung der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 12 Absatz 3-e der Richtlinie 2003/87/EG Abgabeverpflichtungen unterliegen 1 | |||
in Tonnen | in Tonnen CO2-Äq | ||
4 | CO2-Emissionen, die vor Anwendung der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 12 Absatz 3-e der Richtlinie 2003/87/EG Abgabeverpflichtungen unterliegen(entspricht der Menge der CO2-Emissionen in Teil C Nummer 5 des Berichts auf Unternehmensebene 2 | ||
5 | CH4-Emissionen, die vor Anwendung der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 12 Absatz 3-e der Richtlinie 2003/87/EG Abgabeverpflichtungen unterliegen 3 (entspricht der Menge der CH4-Emissionen in Teil C Nummer 5 des Berichts auf Unternehmensebene) | ||
6 | N2O-Emissionen, die vor Anwendung der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 12 Absatz 3-e der Richtlinie 2003/87/EG Abgabeverpflichtungen unterliegen 4 (entspricht der Menge der N2O-Emissionen in Teil C Nummer 5 des Berichts auf Unternehmensebene) | ||
7 | Gesamte Treibhausgasemissionen, die vor Anwendung der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 12 Absatz 3-e der Richtlinie 2003/87/EG Abgabeverpflichtungen unterliegen (entspricht der Menge der Treibhausgasemissionen in Teil C Nummer 5 des Berichts auf Unternehmensebene) | - | Σ (C4 + C5 + C6) |
Treibhausgasemissionen, die unter Berücksichtigung der in Artikel 12 Absätze 3-e bis 3-b der Richtlinie 2003/87/EG vorgesehenen Ausnahmeregelungen zu Artikel 12 Absatz 3 Abgabeverpflichtungen unterliegen 5 | |||
in Tonnen | in Tonnen CO2-Äq | ||
8 | CO2-Emissionen, die Abgabeverpflichtungen unterliegen (entspricht der Menge der CO2-Emissionen in Teil C Nummer 6 des Berichts auf Unternehmensebene) | ||
9 | CH4-Emissionen, die Abgabeverpflichtungen unterliegen 6 (entspricht der Menge der CH4-Emissionen in Teil C Nummer 6 des Berichts auf Unternehmensebene) | ||
10 | N2O-Emissionen, die Abgabeverpflichtungen unterliegen 7 (entspricht der Menge der N2O-Emissionen in Teil C Nummer 6 des Berichts auf Unternehmensebene) | ||
11 | Gesamte Treibhausgasemissionen, die Abgabeverpflichtungen unterliegen (entspricht der Menge der Treibhausgasemissionen in Teil C Nummer 6 des Berichts auf Unternehmensebene) | - | Σ (C8 + C9 + C10) |
1) Dieser Abschnitt (Zeilen 4, 5 und 6) gilt nur für Schifffahrtsunternehmen, die die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 12 Absatz 3-e der Richtlinie 2003/87/EG in Anspruch nehmen wollen.
Im Falle der 2024 bzw. 2025 freigesetzten Emissionen beziehen sich die in den Zeilen 4, 5 und 6 anzugebenden Emissionsdaten auf die Emissionsdaten vor der Anwendung der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 12 Absatz 3-e der Richtlinie 2003/87/EG und vor der Anwendung von Artikel 3gb dieser Richtlinie.
2) Der "Bericht auf Unternehmensebene" bezieht sich auf den Bericht gemäß Artikel 11a der Verordnung (EU) 2015/757. Die Vorlage für den Bericht auf Unternehmensebene findet sich in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2449 der Kommission vom 6. November 2023 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Vorlagen für Monitoringkonzepte, Emissionsberichte, anteilige Emissionsberichte, Konformitätsbescheinigungen und Berichte auf Unternehmensebene sowie zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1927 der Kommission (ABl. L, 2023/2449, 7.11.2023). Diese Vorlage enthält die verschiedenen Abschnitte, auf die in Tabelle IX-Ia dieses Anhangs Bezug genommen wird. 3) Ab dem Berichtsjahr 2026. 4) Ab dem Berichtsjahr 2026. 5) Im Falle der 2024 bzw. 2025 freigesetzten Emissionen beziehen sich die in den Zeilen 8 bis 11 anzugebenden Emissionsdaten auf die Emissionsdaten nach der Anwendung der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 12 Absatz 3-e der Richtlinie 2003/87/EG und vor der Anwendung von Artikel 3gb dieser Richtlinie. Die Prozentsätze gemäß Artikel 3gb der Richtlinie 2003/87/EG werden automatisch berechnet. 6) Ab dem Berichtsjahr 2026. 7) Ab dem Berichtsjahr 2026." " |
(3) Folgende Nummer wird angefügt:
"3. Die von beaufsichtigten Unternehmen mitzuteilenden Emissionsdaten müssen die Angaben gemäß Tabelle IX-III enthalten, wobei das in den Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 75 vorgegebene elektronische Format für die Übermittlung der Emissionsdaten zu berücksichtigen ist.
Tabelle IX-III:: Emissionsdaten von beaufsichtigten Unternehmen
1 | Kennung des beaufsichtigten Unternehmens | |
2 | Berichtsjahr | |
Treibhausgasemissionen | ||
in Tonnen CO2-Äq | ||
3 | Gesamte inländische Emissionen (betrifft alle Brennstoffe, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden)" |
Anhang VII |
Anhang XIII der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122, Teil I wird wie folgt geändert:
(1) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
i) Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) alle Angaben, die in Anhang III Tabelle III-I, Anhang VI Tabelle VI-I, Anhang VII Tabelle VII-I, Anhang VIIa Tabellen VIIa-I und VIIa-II sowie Anhang VIIb Tabellen VIIb-I und VIIb-II in der Rubrik "Im öffentlich zugänglichen Teil der EUTL-Website angezeigt" ausgewiesen sind;
ii) Unter Buchstabe f wird die Angabe "1. April" durch die Angabe "1. September" ersetzt.
iii) Buchstabe g erhält folgende Fassung:
"g) ein Symbol und eine Erklärung, aus der hervorgeht, ob die Anlage, der Luftfahrzeugbetreiber bzw. das Schifffahrtsunternehmen, die dem Betreiberkonto zugeordnet sind, bis zum 30. September eine Anzahl Zertifikate abgegeben hat, die den Gesamtemissionen der Anlage/des Luftfahrzeugbetreibers/des Schifffahrtsunternehmens der vergangenen Jahre zumindest entspricht;
iv) Folgender Buchstabe wird angefügt:
"h) ein Symbol und eine Erklärung, aus der hervorgeht, ob das beaufsichtigte Unternehmen, das dem Besitzkonto für beaufsichtigte Unternehmen zugeordnet ist, bis zum 31. Mai eine Anzahl Zertifikate abgegeben hat, die den Gesamtemissionen der Anlage/des Luftfahrzeugbetreibers der vergangenen Jahre zumindest entspricht.
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"Für die Zwecke von Buchstabe g sind die zu veröffentlichenden Symbole und Erklärungen in Tabelle XIV-I vorgegeben. Das Symbol wird am 1. Oktober aktualisiert und darf, mit Ausnahme des Zusatzes eines,*" in den in Tabelle XIV-I Zeile 5 genannten Fällen, vor dem 1. Oktober des folgenden Jahres nicht geändert werden, außer wenn das Konto vor diesem Zeitpunkt geschlossen wird.
c) Folgender Absatz wird angefügt:
"Für die Zwecke von Buchstabe h gelten die Symbole und Angaben in Tabelle XIV-I entsprechend. Das Symbol wird am 1. Juni aktualisiert und darf, mit Ausnahme des Zusatzes eines,*" in den in Tabelle XIV-I Zeile 5 genannten Fällen, vor dem 1. Juni des folgenden Jahres nicht geändert werden, außer wenn das Konto vor diesem Zeitpunkt geschlossen wird.
d) Tabelle XIV-I erhält folgende Fassung:
"Tabelle XIV-I:: Angaben zur Verpflichtungserfüllung
Reihe Nr. | Wert des Erfüllungsstatus gemäß Artikel 33 | Geprüfte Emissionen für das gesamte letzte Jahr eingetragen? | Symbol | Erklärung |
Im öffentlich zugänglichen Teil der Website anzuzeigen | ||||
1 | 0 oder positiver Wert | Ja | A | "Anlagen-, Luftfahrzeug- und Seeschiffsbetreiber:
Der Zahlenwert der bis zum 30. September abgegebenen Zertifikate entspricht dem Wert der geprüften Emissionen oder ist größer als dieser. Beaufsichtigte Unternehmen: Der Zahlenwert der bis zum 31. Mai abgegebenen Zertifikate entspricht dem Wert der geprüften Emissionen oder ist größer als dieser." |
2 | Negativer Wert | Ja | B | "Anlagen-, Luftfahrzeug- und Seeschiffsbetreiber:
Der Zahlenwert der bis zum 30. September abgegebenen Zertifikate ist kleiner als der Wert der geprüften Emissionen. Beaufsichtigte Unternehmen: Der Zahlenwert der bis zum 31. Mai abgegebenen Zertifikate ist kleiner als der Wert der geprüften Emissionen." |
3 | Beliebiger Wert | Nein | C | "Anlagen-, Luftfahrzeug- und Seeschiffsbetreiber:
Bis zum 30. September wurden für das Vorjahr keine geprüften Emissionen eingetragen. Beaufsichtigte Unternehmen: Bis zum 31. Mai wurden für das Vorjahr keine geprüften Emissionen eingetragen." |
4 | Beliebiger Wert | Nein (weil der Vorgang für die Abgabe von Zertifikaten und/oder der Vorgang für die Aktualisierung der geprüften Emissionen für das Register des betreffenden Mitgliedstaats ausgesetzt ist) | X | "Der Eintrag des Wertes der geprüften Emissionen und/oder die Abgabe konnte aufgrund der Aussetzung des Vorgangs für die Abgabe von Zertifikaten und/oder des Vorgangs für die Aktualisierung der geprüften Emissionen für das Register des Mitgliedstaats bis zum 30. September (Anlagen-, Luftfahrzeug- und Seeschiffsbetreiber) bzw. bis zum 31. Mai (beaufsichtigte Unternehmen) nicht vorgenommen werden." |
5 | Beliebiger Wert | Ja oder nein (jedoch anschließend von der zuständigen Behörde aktualisiert) | * [zusätzlich zum ersten Symbol] | "Der Wert der geprüften Emissionen wurde von der zuständigen Behörde geschätzt oder berichtigt." |
(2) Unter Nummer 3 wird die Angabe "30. April" durch die Angabe "30. September" ersetzt.
(3) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe "30. April" wird durch die Angabe "30. September" ersetzt.
b) Die Angabe "1. Mai" wird durch die Angabe "1. Oktober" ersetzt.
(4) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe "1. Mai" wird durch die Angabe "1. Oktober" ersetzt.
b) Die Angabe "30. April" wird durch die Angabe "30. September" ersetzt.
(5) Folgende Nummer wird eingefügt:
"6a. Für die Zwecke der Anwendung der Nummern 3 und 4 dieses Anhangs auf die Emissionen, beaufsichtigten Unternehmen und Zertifikate, die unter Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG fallen, ist jede Bezugnahme auf den 30. September bzw. den 1. Oktober im Einklang mit Artikel 30e der Richtlinie 2003/87/EG als Bezugnahme auf den 31. Mai bzw. den 1. Juni zu verstehen.
ENDE |