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Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel - Futtermittel
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Durchführungsverordnung (EU) 2024/260 der Kommission vom 12. Januar 2024 zur Zulassung von ätherischem Kreuzkümmelöl aus Cuminum cyminum L., Süßfencheltinktur aus Foeniculum vulgare Mill. ssp. vulgare var. dulce, Dong-Quai-Tinktur aus Angelica sinensis (Oliv.) Diels, Petersilientinktur aus Petroselinum crispum (Mill.) Fuss, Sternanistinktur aus Illicium verum Hook f., ätherischem Asantöl aus Ferula assa-foetida L., ätherischem Dillöl aus Anethum graveolens L. und Dilltinktur aus Anethum graveolens L. als Futtermittelzusatzstoffe für bestimmte Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/260 vom 15.01.2024)



Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 Absatz 2 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates 2 zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.

(2) Die Stoffe ätherisches Kreuzkümmelöl aus Cuminum cyminum L., Süßfencheltinktur aus Foeniculum vulgare Mill. ssp. vulgare var. dulce, Petersilientinktur aus Petroselinum crispum (Mill.) Fuss, Sternanistinktur aus Illicium verum Hook f., Dilltinktur aus Anethum graveolens, Dong-Quai-Tinktur aus Angelica sinensis (Oliv.) Diels, ätherisches Asantöl aus Ferula assa-foetida L. und ätherisches Dillöl aus Anethum graveolens L. wurden gemäß der Richtlinie 70/524/EWG auf unbegrenzte Zeit als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten zugelassen. In der Folge wurden diese Stoffe gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehende Produkte der Zusatzstoffkategorie "sensorische Zusatzstoffe" und der Funktionsgruppe "Aromastoffe" in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.

(3) Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Zulassung von ätherischem Kreuzkümmelöl aus Cuminum cyminum L., Süßfencheltinktur aus Foeniculum vulgare Mill. ssp. vulgare var. dulce, Petersilientinktur aus Petroselinum crispum (Mill.) Fuss, Sternanistinktur aus Illicium verum Hook f., Dilltinktur aus Anethum graveolens, Dong-Quai-Tinktur aus Angelica sinensis (Oliv.) Diels, ätherischem Asantöl aus Ferula assa-foetida L. und ätherischem Dillöl aus Anethum graveolens L. als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung der Zusatzstoffe in die Zusatzstoffkategorie "sensorische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Aromastoffe" beantragt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt. Der Antragsteller zog später den Antrag auf Zulassung von Dong-Quai-Tinktur aus Angelica sinensis (Oliv.) Diels zur Verwendung für alle Tierarten außer Geflügel, Pferden, Hunden und Katzen, auf Zulassung von ätherischem Asantöl aus Ferula assa-foetida L. zur Verwendung für alle Tierarten außer Hunden und Katzen sowie auf Zulassung von ätherischem Dillöl aus Anethum graveolens L. zur Verwendung für alle Tierarten außer Hunden und Katzen zurück.

(4) Der Antragsteller beantragte, dass die Zusatzstoffe auch zur Verwendung in Tränkwasser zugelassen werden. Bei Dong-Quai-Tinktur aus Angelica sinensis (Oliv.) Diels erstreckte sich der Antrag in Bezug auf Geflügel ausschließlich auf die Verwendung in Tränkwasser. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ist jedoch die Zulassung von "Aromastoffen" zur Verwendung in Tränkwasser nicht erlaubt. Daher sollte die Verwendung dieser Zusatzstoffe in Tränkwasser nicht zugelassen werden.

(5) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") zog in ihren Gutachten vom 22. November 2022 3 den Schluss, dass ätherisches Kreuzkümmelöl aus Cuminum cyminum L., Süßfencheltinktur aus Foeniculum vulgare Mill. ssp. vulgare var. dulce, Dong-Quai-Tinktur aus Angelica sinensis (Oliv.) Diels, Petersilientinktur aus Petroselinum crispum (Mill.) Fuss, Sternanistinktur aus Illicium verum Hook f., ätherisches Dillöl aus Anethum graveolens L. und Dilltinktur aus Anethum graveolens L. unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen für die Zieltierarten, die Verbraucher und die Umwelt sicher sind. In Bezug auf ätherisches Asantöl aus Ferula assa-foetida L. stellte die Behörde fest, dass der Stoff für Hunde und Katzen sicher ist und kein Anlass zur Sorge im Hinblick auf die Umwelt besteht. Des Weiteren befand die Behörde, dass ätherisches Dillöl, ätherisches Kreuzkümmelöl, Dilltinktur, Süßfencheltinktur, Asantöl, Dong-Quai-Tinktur, Petersilientinktur und Sternanistinktur als haut- und augenreizend sowie als Haut- und Inhalationsallergene betrachtet werden sollten. Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass beim Umgang mit ätherischem Kreuzkümmelöl, ätherischem Dillöl, Dilltinktur, Süßfencheltinktur und Sternanistinktur eine Exposition ungeschützter Verwender gegenüber Estragol (und Dillapiol) nicht ausgeschlossen werden kann, weshalb zur Verringerung des Risikos die Exposition der Verwender auf ein Minimum reduziert werden sollte. Außerdem stellte die Behörde fest, dass beim Umgang mit Petersilientinktur eine Exposition ungeschützter Verwender gegenüber Apiol, Elemicin und Myristicin nicht ausgeschlossen werden kann, weshalb zur Verringerung des Risikos die Exposition der Verwender auf ein Minimum reduziert werden sollte. Die Behörde kam ferner zu dem Schluss, dass die Stoffe als Aromastoffe in Lebensmitteln anerkannt sind und ihre Funktion in Futtermitteln im Wesentlichen derjenigen in Lebensmitteln gleicht, weshalb es nicht als notwendig erachtet wird, die Wirksamkeit weiter nachzuweisen. Sie hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse der Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(6) In Anbetracht obiger Ausführungen vertritt die Kommission die Ansicht, dass ätherisches Kreuzkümmelöl aus Cuminum cyminum L., Süßfencheltinktur aus Foeniculum vulgare Mill. ssp. vulgare var. dulce, Dong-Quai-Tinktur aus Angelica sinensis (Oliv.) Diels, Petersilientinktur aus Petroselinum crispum (Mill.) Fuss, Sternanistinktur aus Illicium verum Hook f., Asantöl aus Ferula assa-foetida L., ätherisches Dillöl aus Anethum graveolens L. und Dilltinktur aus Anethum graveolens L. die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Bezug auf bestimmte Tierarten erfüllen. Folglich sollte die Verwendung dieser Stoffe für diese Tierarten zugelassen werden. Nach Auffassung der Kommission ist es nicht erforderlich, für ätherisches Asantöl aus Ferula assa-foetida L. und ätherisches Dillöl aus Anethum graveolens L. aus Sicherheitsgründen Höchstgehalte festzulegen. Die große Sicherheitsmarge für die Exposition (Margin of Exposure) und das Fehlen bedenklicher Stoffe erlauben die Festlegung empfohlener Höchstgehalte. Um eine bessere Kontrolle zu ermöglichen, sollte der empfohlene Höchstgehalt auf dem Etikett der Futtermittelzusatzstoffe angegeben werden. Werden solche Gehalte überschritten, sollten auf dem Etikett der betreffenden Vormischungen bestimmte Angaben gemacht werden. In Bezug auf ätherisches Kreuzkümmelöl aus Cuminum cyminum L., Süßfencheltinktur aus Foeniculum vulgare Mill. ssp. vulgare var. dulce, Petersilientinktur aus Petroselinum crispum (Mill.) Fuss, Sternanistinktur aus Illicium verum Hook f., Dong-Quai-Tinktur aus Angelica sinensis (Oliv.) Diels und Dilltinktur aus Anethum graveolens L. ist die Kommission der Ansicht, dass das Vorhandensein bedenklicher Stoffe die Festlegung eines Höchstgehalts in Alleinfuttermitteln sowie eine Beschränkung der Kombination dieser Zusatzstoffe mit anderen Zusatzstoffen, die dieselben bedenklichen Stoffe enthalten, erfordert. Ferner ist die Kommission der Ansicht, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Verwender der Zusatzstoffe zu vermeiden.

(7) Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen für die betreffenden Stoffe aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Zulassung ergeben.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Zulassung

Die im Anhang beschriebenen Stoffe, die in die Zusatzstoffkategorie "sensorische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Aromastoffe" einzuordnen sind, werden unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoffe in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2 Übergangsmaßnahmen

(1) Die im Anhang beschriebenen Stoffe und die diese Stoffe enthaltenden Vormischungen, die vor dem 4. August 2024 gemäß den vor dem 4. Februar 2024 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

(2) Misch- und Einzelfuttermittel, die die im Anhang beschriebenen Stoffe enthalten und vor dem 4. Februar 2025 gemäß den vor dem 4. Februar 2024 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

(3) Misch- und Einzelfuttermittel, die die im Anhang beschriebenen Stoffe enthalten und vor dem 4. Februar 2026 gemäß den vor dem 4. Februar 2024 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

Artikel 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Januar 2024

1) ABl. L 268 vom 18.10.2003 S. 29.

2) Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970 S. 1).

3) EFSA Journal 2022;20(12):7690, EFSA Journal 2023;21(1):7691, EFSA Journal 2022;20(12):7692, EFSA Journal 2023;21(1):7693, EFSA Journal 2023;21(1):7694, EFSA Journal 2022;20(12):7695, EFSA Journal 2022;20(12):7689, EFSA Journal 2022;20(12):7688.

.

Anhang


Kenn-
nummer des Zusatz-
stoffs
ZusatzstoffZusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, AnalysemethodeTierart oder Tier-
kategorie
Höchst-
alter
Mindest-
gehalt
Höchst-
gehalt
Sonstige BestimmungenGeltungs-
dauer der Zulassung
mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeits-
gehalt von 12 %
Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe
2b161-eoÄtherisches Kreuzkümmelöl Zusammensetzung des Zusatzstoffs
Ätherisches Kreuzkümmelöl aus den Früchten von Cuminum cyminum L.

Flüssig

Charakterisierung des Wirkstoffs
Ätherisches Kreuzkümmelöl, gewonnen durch Dampfdestillation der Früchte von Cuminum cyminum L. gemäß der Definition des Europarats 1
Spezifikation

  • Cuminaldehyd (4-Isopropylbenzaldehyd): 15-46 %
  • γ-Terpinen: 13-32 %
  • ß-Pinen (Pin-2(10)-en): 7-20 %
  • α-Pinen (Pin-2(3)-en): 0,3-2 %
  • Estragol: max. 0,05 %
  • Dillapiol: max. 0,05 %

CAS-Nummer: 8014-13-9
FEMA-Nummer: 2343
CoE-Nummer: 161

Analysemethode 2

Zur Bestimmung von α-Pinen und Cuminaldehyd (phytochemische Marker) im Futtermittelzusatzstoff: Gaschromatografie gekoppelt mit Flammenionisationsdetektion (GC-FID)

Alle Tierarten--15
  1. Der Zusatzstoff ist Futtermitteln als Vormischung beizugeben.
  2. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.
  3. Das Mischen von ätherischem Kreuzkümmelöl mit anderen pflanzlichen Zusatzstoffen ist erlaubt, sofern die Mengen an Estragol und Dillapiol in Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln niedriger sind als bei Verwendung eines einzelnen Zusatzstoffs in der Höchstmenge oder empfohlenen Menge für die jeweilige Tierart oder Tierkategorie.
  4. Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Atem-, Augen- und Hautschutzausrüstung zu verwenden.
4.2.2034
1) "Natural sources of flavourings" (Natürliche Aromaquellen) - Bericht Nr. 2 (2007).

2) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en.


Kenn-
nummer des Zusatz-
stoffs
ZusatzstoffZusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, AnalysemethodeTierart oder Tier-
kategorie
Höchst-
alter
Mindest-
gehalt
Höchst-
gehalt
Sonstige BestimmungenGeltungs-
dauer der Zulassung
mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe
2b200-tSüßfencheltinktur Zusammensetzung des Zusatzstoffs
Süßfencheltinktur aus den getrockneten Früchten von Foeniculum vulgare Mill.
ssp. vulgare var. dulce

Flüssig

Charakterisierung des Wirkstoffs
Süßfencheltinktur, gewonnen aus den getrockneten Früchten von Foeniculum vulgare Mill.
ssp. vulgare var. dulce durch eine verlängerte Extraktion mit einem Wasser-Ethanol-Lösungsmittel gemäß der Definition des Europarats 1

Spezifikation
Trockenmassegehalt: max. 3 %

  • Gesamtpolyphenole: 0,05-0,07 %
  • Flavonoide: 0,004-0,007 %
  • Anisaldehyd: 0,003-0,005 %
  • Anethol: 0,0005-0,0007 %
  • Estragol: max. 0,0006 %

FEMA-Nummer: 2482
CoE-Nummer: 200

Analysemethode 2

Zur Charakterisierung des Futtermittelzusatzstoffs:

  • Spektrofotometrie zur Bestimmung der Gesamtpolyphenole und
    Hochleistungsdünnschichtchromatografie (HPTLC) zur Bestimmung der Gesamtflavonoide und des phytochemischen Markers Anisaldehyd
Alle Tierarten außer Pferden
Pferde
--50

200

  1. Der Zusatzstoff ist Futtermitteln als Vormischung beizugeben.
  2. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.
  3. Das Mischen von Süßfencheltinktur mit anderen pflanzlichen Zusatzstoffen ist erlaubt, sofern die Mengen an Estragol in Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln niedriger sind als bei Verwendung eines einzelnen Zusatzstoffs in der Höchstmenge oder empfohlenen Menge für die jeweilige Tierart oder Tierkategorie.
  4. Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Atem-, Augen- und Hautschutzausrüstung zu verwenden.
4.2.2034
1) "Natural sources of flavourings" (Natürliche Aromaquellen) - Bericht Nr. 2 (2007).

2) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en.


Kenn-
nummer des Zusatz-
stoffs
ZusatzstoffZusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, AnalysemethodeTierart oder Tier-
kategorie
Höchst-
alter
Mindest-
gehalt
Höchst-
gehalt
Sonstige BestimmungenGeltungs-
dauer der Zulassung
mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe
2b92456-tDong-Quai-Tinktur Zusammensetzung des Zusatzstoffs
Dong-Quai-Tinktur, gewonnen aus den Wurzeln von Angelica sinensis (Oliv.) Diels
Flüssig
Charakterisierung des Wirkstoffs
Dong-Quai-Tinktur, gewonnen aus den Wurzeln von Angelica sinensis (Oliv.) Diels durch Extraktion mit einem Wasser-Ethanol-Lösungsmittel gemäß der Definition des Europarats 1
Spezifikation
Trockenmassegehalt: max. 10 %
  • Ferulasäure: 0,004-0,007 %
  • Chlorogensäure: 0,001-0,006 %
  • Safrol: max. 0,0001 %
  • Furocumarine: max. 0,0001 %

Analysemethode 2

Zur Bestimmung von Ferulasäure und Chlorogensäure (phytochemische Marker) im Futtermittelzusatzstoff: Hochleistungsflüssigchromatographie gekoppelt mit Dioden-Array-Detektion (HPLC-DAD)

Pferde

Hunde

Katzen

--123

481

184

  1. Der Zusatzstoff ist Futtermitteln als Vormischung beizugeben.
  2. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.
  3. Das Mischen von Dong-Quai-Tinktur mit anderen pflanzlichen Zusatzstoffen ist erlaubt, sofern die Mengen an Furocumarinen und Safrol in Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln niedriger sind als bei Verwendung eines einzelnen Zusatzstoffs in der Höchstmenge oder empfohlenen Menge für die jeweilige Tierart oder Tierkategorie.
  4. Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Atem-, Augen- und Hautschutzausrüstung zu verwenden.
4.2.2034
1) "Natural sources of flavourings" (Natürliche Aromaquellen) - Bericht Nr. 2 (2007).

2) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en.


Kenn-
nummer des Zusatz-
stoffs
ZusatzstoffZusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, AnalysemethodeTierart oder Tier-
kategorie
Höchst-
alter
Mindest-
gehalt
Höchst-
gehalt
Sonstige BestimmungenGeltungs-
dauer der Zulassung
mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe
2b2835-tPetersilientinktur Zusammensetzung des Zusatzstoffs
Petersilientinktur aus den Samen von Petroselinum crispum (Mill.) Fuss
Flüssig
Charakterisierung des Wirkstoffs
Petersilientinktur, gewonnen aus den Samen von Petroselinum crispum (Mill.) Fuss durch eine verlängerte Extraktion mit einem Wasser-Ethanol-Lösungsmittel gemäß der Definition des Europarats 1

Spezifikation
Trockenmassegehalt: max. 0,9 %

  • Gesamtpolyphenole: 0,018-0,022 %
  • Gesamtflavonoide: 0,004-0,012 %
  • Apiol: max. 0,0092 %
  • Elemicin: max. 0,0016 %
  • Myristicin: max. 0,0011 %
    FEMA-Nummer: 2835 2

Analysemethode 3

Zur Charakterisierung des Futtermittelzusatzstoffs:

  • Spektrofotometrie zur Bestimmung der Gesamtpolyphenole und
  • Hochleistungsdünnschichtchromatografie (HPTLC) zur Bestimmung von Gesamtflavonoiden, Myristicin und Apiol
Alle Tierarten außer Pferden

Pferde

--50

200

  1. Der Zusatzstoff ist Futtermitteln als Vormischung beizugeben.
  2. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.
  3. Das Mischen von Petersilientinktur mit anderen pflanzlichen Zusatzstoffen ist erlaubt, sofern die Mengen an Apiol, Elemicin und Myristicin in Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln niedriger sind als bei Verwendung eines einzelnen Zusatzstoffs in der Höchstmenge oder empfohlenen Menge für die jeweilige Tierart oder Tierkategorie.
  4. Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Atem-, Augen- und Hautschutzausrüstung zu verwenden.
4.2.2034
1) "Natural sources of flavourings" (Natürliche Aromaquellen) - Bericht Nr. 2 (2007).

2) Diese Nummer bezeichnet Petersilie.

3) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en.


Kenn-
nummer des Zusatz-
stoffs
ZusatzstoffZusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, AnalysemethodeTierart oder Tier-
kategorie
Höchst-
alter
Mindest-
gehalt
Höchst-
gehalt
Sonstige BestimmungenGeltungs-
dauer der Zulassung
mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe
2b2095-tSternanistinktur Zusammensetzung des Zusatzstoffs
Sternanistinktur, gewonnen aus der Frucht (Perikarp und Samen) von Illicium verum Hook
f.
Flüssig
Charakterisierung des Wirkstoffs
Sternanistinktur, gewonnen aus der Frucht (Perikarp und Samen) von Illicium verum Hook f.
durch eine verlängerte Extraktion mit einem Wasser-Ethanol-Lösungsmittel gemäß der Definition des Europarats 1

Spezifikation
Trockenmassegehalt: max. 2,2 %

  • Gesamtpolyphenole: 0,21-0,31 %
  • Gesamtflavonoide: 0,022-0,024 %
  • Rutin: 0,0024-0,0044 %
  • Anethol: 0,0172-0,0182 %
  • Estragol: max. 0,00039 %
  • Safrol: max. 0,0010 %
    FEMA-Nummer: 2095 2

Analysemethode 3
Zur Charakterisierung des Futtermittelzusatzstoffs:

  • Spektrofotometrie zur Bestimmung der Gesamtpolyphenole und
  • Hochleistungsdünnschichtchromatografie (HPTLC) zur Bestimmung von Gesamtflavonoiden und Anethol
Alle Tierarten außer Pferden
Pferde
--50

200

  • Der Zusatzstoff ist Futtermitteln als Vormischung beizugeben.
  • In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.
  • Das Mischen von Sternanistinktur mit anderen pflanzlichen Zusatzstoffen ist erlaubt, sofern die Mengen an Estragol und Safrol in Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln niedriger sind als bei Verwendung eines einzelnen Zusatzstoffs in der Höchstmenge oder empfohlenen Menge für die jeweilige Tierart oder Tierkategorie.
  • Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Atem-, Augen- und Hautschutzausrüstung zu verwenden.
4.2.2034
1) "Natural sources of flavourings" (Natürliche Aromaquellen) - Bericht Nr. 2 (2007).

2) Diese Nummer bezeichnet Sternanis.

3) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en.


Kenn-
nummer des Zusatz-
stoffs
ZusatzstoffZusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, AnalysemethodeTierart oder Tier-
kategorie
Höchst-
alter
Mindest-
gehalt
Höchst-
gehalt
Sonstige BestimmungenGeltungs-
dauer der Zulassung
mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe
2b196-eoÄtherisches Asantöl Zusammensetzung des Zusatzstoffs
Ätherisches Asantöl aus dem Rhizom von Ferula assa-foetida L.
Flüssig
Charakterisierung des Wirkstoffs
Ätherisches Asantöl, gewonnen durch Dampfdestillation des getrockneten Gummiharzes aus dem eingeschnittenen Rhizom von Ferula assa-foetida L. gemäß der Definition des Europarats 1

Spezifikation

  • (E)-2-Butyl-3-(methylthio)-2-propenyldisulfid: 20-45 %
  • (E)-sec-Butylpropenyldisulfid: 8-25 %
  • (Z)-sec-Butylpropenyldisulfid: 8-24 %
  • Di-sec-Butyldisulfid: 4-16 %
    CAS-Nummer: 9000-04-8
    FEMA-Nummer: 2108
    CoE-Nummer: 196

Analysemethode 2

Zur Bestimmung von (E)-sec-Butylpropenyldisulfid (phytochemischer Marker) im Futtermittelzusatzstoff: Gaschromatografie gekoppelt mit Flammenionisationsdetektion (GC-FID)

Katzen

Hunde

---
  1. Der Zusatzstoff ist Futtermitteln als Vormischung beizugeben.
  2. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.
  3. Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

    "Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %:

    • 1,5 mg für Hunde;
    • 0,2 mg für Katzen
  4. Auf dem Etikett der Vormischung sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn die auf dem Etikett der Vormischung genannte Verwendungsmenge die unter Nummer 3 genannte Menge überschreiten würde.
    • Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Atem-, Augen- und Hautschutzausrüstung zu verwenden.
4.2.2034
1) "Natural sources of flavourings" (Natürliche Aromaquellen) - Bericht Nr. 2 (2007).

2) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en.


Kenn-
nummer des Zusatz-
stoffs
ZusatzstoffZusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, AnalysemethodeTierart oder Tier-
kategorie
Höchst-
alter
Mindest-
gehalt
Höchst-
gehalt
Sonstige BestimmungenGeltungs-
dauer der Zulassung
mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe
2b42-eoÄtherisches Dillöl Zusammensetzung des Zusatzstoffs
Ätherisches Dillöl aus den Stengeln und Blättern von Anethum graveolens L.
Flüssig
Charakterisierung des Wirkstoffs
Ätherisches Dillöl, gewonnen durch Dampfdestillation aus den Stengeln und Blättern von Anethum graveolens L. gemäß der Definition des Europarats 1

Spezifikation

  • Carvon: 28-45 %
  • Limonen: 16-35 %
  • α-Phellandren: 16-31 %
  • Dillether (3,6-Dimethyl-2,3,3a,4,5,7ahexahydrobenzofuran): 4-9 %
  • Estragol: max. 0,0003 %
  • Myristicin: max. 0,005 %
  • Apiol: max. 0,0003 %
  • Dillapiol: max. 0,01 %
    CAS-Nummer: 8006-75-5
    FEMA-Nummer: 2383
    CoE-Nummer: 42

Analysemethode 2

Zur Bestimmung von Carvon (phytochemischer Marker) im Futtermittelzusatzstoff: Gaschromatografie gekoppelt mit Flammenionisationsdetektion (GC-FID)

Hunde

Katzen

---
  1. Der Zusatzstoff ist Futtermitteln als Vormischung beizugeben.
  2. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.
  3. Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

    "Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %:

    • 7 mg für Hunde;
    • 5 mg für Katzen
  4. Auf dem Etikett der Vormischung sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn die auf dem Etikett der Vormischung genannte Verwendungsmenge die unter Nummer 3 genannte Menge überschreiten würde.
  5. Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Atem-, Augen- und Hautschutzausrüstung zu verwenden.
4.2.2034
1) "Natural sources of flavourings" (Natürliche Aromaquellen) - Bericht Nr. 2 (2007).

2) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en.


Kenn-
nummer des Zusatz-
stoffs
ZusatzstoffZusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, AnalysemethodeTierart oder Tier-
kategorie
Höchst-
alter
Mindest-
gehalt
Höchst-
gehalt
Sonstige BestimmungenGeltungs-
dauer der Zulassung
mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe
2b42-tDilltinktur Zusammensetzung des Zusatzstoffs
Dilltinktur aus den Früchten von Anethum graveolens L.
Flüssig
Charakterisierung des Wirkstoffs

Dilltinktur, gewonnen durch eine verlängerte Extraktion mit einem Wasser-Ethanol-Lösungsmittel aus den getrockneten Früchten von Anethum graveolens L.gemäß der Definition des Europarats 1

Spezifikation
Trockenmassegehalt: max. 1,1 %

  • Gesamtpolyphenole: 0,02-0,03 %
  • Flavonoide: 0,01-0,02 %
  • Carvon: 0,001-0,005 %
  • Estragol: max. 1,2 mg/kg
    FEMA-Nummer: 2382
    CoE-Nummer: 42

Analysemethode 2

Zur Charakterisierung des Futtermittelzusatzstoffs (Dilltinktur):

  • Spektrofotometrie zur Bestimmung der Gesamtpolyphenole und
  • Hochleistungsdünnschichtchromatografie (HPTLC) zur Bestimmung der Gesamtflavonoide und des phytochemischen Markers Carvon
Alle Tierarten außer Pferden

Pferde

--50

200

  1. Der Zusatzstoff ist Futtermitteln als Vormischung beizugeben.
  2. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.
  3. Das Mischen von Dilltinktur mit anderen pflanzlichen Zusatzstoffen ist erlaubt, sofern die Mengen an Estragol in Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln niedriger sind als bei Verwendung eines einzelnen Zusatzstoffs in der Höchstmenge oder empfohlenen Menge für die jeweilige Tierart oder Tierkategorie.
  4. Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Atem-, Augen- und Hautschutzausrüstung zu verwenden.
4.2.2034
1) "Natural sources of flavourings" (Natürliche Aromaquellen) - Bericht Nr. 2 (2007).

2) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en.

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