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Delegierte Verordnung (EU) 2024/296 der Kommission vom 9. November 2023 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 hinsichtlich der Meldungen über verbrauchsteuerpflichtige Waren, die unter Steueraussetzung ausgeführt werden
(ABl. L 2024/296 vom 22.01.2024, ber. L 2024/90069)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems 1, insbesondere Artikel 29 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2020/262 müssen die zuständigen Behörden des Ausfuhrmitgliedstaats prüfen, ob die Daten im elektronischen Verwaltungsdokument mit den Daten in der Ausfuhranmeldung übereinstimmen, und die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats über etwaige Unstimmigkeiten zwischen dem elektronischen Verwaltungsdokument und der Ausfuhranmeldung über das im Beschluss (EU) 2020/263 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 genannte EDV-gestützte System (im Folgenden "EDV-gestütztes System") in Kenntnis setzen.
(2) Gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2020/262 müssen die zuständigen Behörden des Ausfuhrmitgliedstaats die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats in dem Fall unterrichten, dass die Waren nicht mehr aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden dürfen.
(3) Gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2020/262 legt die Kommission Struktur und Inhalt dieser Mitteilungen fest.
(4) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 der Kommission 3 werden Struktur und Inhalt der im Zusammenhang mit der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren ausgetauschten Dokumente festgelegt, nicht aber Struktur und Inhalt der in Artikel 21 Absätze 3, 4 und 5 der Richtlinie (EU) 2020/262 genannten Dokumente. Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1636 sollte daher entsprechend geändert werden.
(5) Mit Artikel 27 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2020/262 wird die Verwendung eines Ausfalldokuments vorgeschrieben, wenn die gemäß Artikel 21 Absatz 5 vorgeschriebene Mitteilung, dass die Waren nicht mehr aus dem Gebiet der Union verbracht werden, nicht erfolgen kann, weil das EDV-gestützte System nicht zur Verfügung steht. Im Einklang mit Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2020/262 legt die Kommission Struktur und Inhalt dieser Ausfalldokumente fest. Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1636 sollte daher entsprechend geändert werden, um den Inhalt dieses Ausfalldokuments festzulegen.
(6) Das EDV-gestützte System für die Verbrauchsteuer soll bis zum 13. Februar 2024 über eine Schnittstelle mit dem automatisierten EU-Ausfuhrsystem verbunden werden. Im Einklang mit Artikel 54 der Richtlinie (EU) 2020/262 können die Mitteilungen gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2020/262 bis zum 13. Februar 2024 auf anderem Wege als über das EDV-gestützte System vorgenommen werden. Da die vorliegende Verordnung Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung, die aus der Union ausgeführt werden, betrifft, sollte sie ab dem 13. Februar 2024 gelten
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1636 wird wie folgt geändert:
1. Folgender Artikel 6a wird eingefügt:
"Artikel 6a Meldungen über verbrauchsteuerpflichtige Waren, die unter Steueraussetzung ausgeführt werden
(1) Die Meldungen betreffend die Überprüfung der Übereinstimmung des elektronischen Verwaltungsdokuments mit der Ausfuhranmeldung gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2020/262 entsprechen den Anforderungen gemäß Anhang I Tabellen 7 und 8 der vorliegenden Verordnung.
(2) Die Meldungen gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2020/262, dass Waren nicht mehr aus dem Gebiet der Union verbracht werden dürfen, entsprechen den Anforderungen gemäß Anhang I Tabelle 9 der vorliegenden Verordnung."
2. Artikel 9 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Die Ausfalldokumente gemäß Artikel 27 Absätze 1 und 2 und Artikel 39 der Richtlinie (EU) 2020/262 tragen die Bezeichnung "Eingangsmeldung für Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren im Ausfallverfahren" bzw."Ausfuhrmeldung für Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung im Ausfallverfahren" bzw."Meldung der Ungültigerklärung der Ausfuhranmeldung an die Behörden des Abgangsmitgliedstaats im Ausfallverfahren". Die Angaben werden in Form von Datenelementen, Datengruppen und Datenuntergruppen nach Anhang I Tabelle 6 Spalten A und B oder Anhang I Tabelle 9 Spalten A und B getätigt. Alle Datenelemente, Datengruppen und Datenuntergruppen, zu denen sie gehören, werden mittels der Zahlen und Buchstaben nach Anhang I Tabelle 6 Spalten A und B oder Anhang I Tabelle 9 Spalten A und B gekennzeichnet."
3. Anhang I wird gestrichen und durch Anhang I dieser Verordnung ersetzt.
4. Anhang II wird gestrichen und durch Anhang II dieser Verordnung ersetzt.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 13. Februar 2024.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. November 2023
2) Beschluss (EU) 2020/263 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2020 über die Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 58 vom 27.02.2020 S. 43).
3) Delegierte Verordnung (EU) 2022/1636 der Kommission vom 5. Juli 2022 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates durch Festlegung von Struktur und Inhalt der im Zusammenhang mit der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren ausgetauschten Dokumente und durch Festlegung von Schwellenwerten für Verluste aufgrund der Beschaffenheit der Waren (ABl. L 247 vom 23.09.2022 S. 2).
Anhang I |
"Anhang I
Bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung oder verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die in dem Gebiet eines Mitgliedstaats in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden und zur Lieferung zu gewerblichen Zwecken in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verbracht werden, verwendete Meldungen
Erläuterungen
1. Die Datenelemente der gemäß den Artikeln 20 bis 25 und den Artikeln 36 und 37 der Richtlinie (EU) 2020/262 ausgetauschten elektronischen Meldungen 1 sind in Datengruppen und gegebenenfalls Datenuntergruppen gemäß den Tabellen 1 bis 9 dieses Anhangs zu gliedern. Die Spalten der Tabellen 1 bis 9 müssen folgende Informationen enthalten:
2. In den Tabellen 1 bis 9 werden folgende Kurzformen verwendet:
Tabelle 1
(gemäß Artikel 3, Artikel 4 und Artikel 9 Absatz 1)
Entwurf des (vereinfachten) elektronischen Verwaltungsdokuments und (vereinfachtes) elektronisches Verwaltungsdokument
A | B | C | D | E | F | G | |||||||||||||||||||||||||||||||||
ATTRIBUT | R | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a | Vorlage Meldungsart | R | Mögliche Kennziffern:
Die Meldungsart darf weder im e-VD/v-e-VD, dem ein ARC zugewiesen wurde, noch im Ausfalldokument nach Artikel 9 Absatz 1 erscheinen. | n1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
b | Kennzeichen für nachträgliche Vorlage des e-VD | D | "R", wenn ein e-VD/v-e-VD für eine Beförderung, die mit dem Ausfalldokument nach Artikel 9 Absatz 1 begonnen wurde, eingereicht wird. | Mögliche Kennziffern:
Die Grundeinstellung der Kennziffer ist "falsch". | n1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
1 | BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN | R | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a | Code Bestimmungsort | R | Der Bestimmungsort der Beförderung ist anhand eines der folgenden Codes anzugeben:
| n..2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
b | Beförderungsdauer | R | Anzugeben ist der normale Zeitaufwand für die Beförderung unter Berücksichtigung des Beförderungsmittels und der Entfernung in Stunden (H) oder Tagen (D), gefolgt von einer zweistelligen Zahl (Beispiele: H12 oder D04). Für "H" ist maximal die Zahl 24 anzugeben. Für "D" ist ein Wert kleiner als die möglichen Werte oder gleich den möglichen Werten für die maximale Beförderungsdauer entsprechend dem Code für die Beförderungsart gemäß Anhang II Codeliste 12 anzugeben. | an3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
c | Veranlassung der Beförderung | R | Anhand einer der folgenden Kennziffern ist anzugeben, wer für die Veranlassung der ersten Beförderung verantwortlich ist:
| n1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
d | Referenzcode (ARC) | R | Von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats bei der Validierung des Entwurfs des e-VD/v-e-VD anzugeben | Siehe Anhang II Codeliste 2. | an21 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
e | Datum und Uhrzeit der Validierung des e-VD/v-e-VD | R | Von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats bei der Validierung des Entwurfs des e-VD/v-e-VD anzugeben | Die Uhrzeit ist als Ortszeit anzugeben. | DatumUhrzeit | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
f | Ordnungsnummer | R | Von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats bei der Validierung des Entwurfs des e-VD/v-e-VD sowie bei jeder Änderung des Bestimmungsorts anzugeben | Die Ordnungsnummer wird bei der Erstvalidierung auf "1" gesetzt und in jedem von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats bei einer Änderung des Bestimmungsorts ausgestellten e-VD/v-e-VD um 1 erhöht. | n..2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
g | Datum und Uhrzeit der Validierung der Änderung | C | Datum und Uhrzeit der Validierung der Meldung über die Änderung des Bestimmungsorts (Tabelle 3), von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats im Falle der Änderung des Bestimmungsorts anzugeben | Die Uhrzeit ist als Ortszeit anzugeben. | DatumUhrzeit | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
2 | VERSENDER | R | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a | Verbrauchsteuernummer | R | Anzugeben ist eine gültige SEED-Registrierungsnummer des zugelassenen Lagerinhabers, des registrierten Versenders, des zertifizierten Versenders oder des zertifizierten Versenders im Einzelfall. | an13 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
b | Name | R | an..182 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c | Straße | R | an..65 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
d | Hausnummer | O | an..11 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
e | Postleitzahl | R | an..10 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
f | Ort | R | an..50 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
g | NAD_LNG | R | Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. | a2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
3 | ORT DER VERSENDUNG | C | "R", wenn die Kennziffer für den Ausgangspunkt in Feld 9d "1" oder "3" lautet | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a | Verbrauchsteuernummer Steuerlager | C | "R", wenn die Kennziffer für den Ausgangspunkt in Feld 9d "1" lautet | Anzugeben ist eine gültige SEED-Registrierungsnummer des Abgangssteuerlagers. | an13 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
b | Name | C | Für Feld 3b, 3c, 3e und 3f: "R", wenn die Kennziffer für den Ausgangspunkt in Feld 9d "3" lautet | an..182 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
c | Straße | C | an..65 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
d | Hausnummer | O | an..11 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
e | Postleitzahl | C | an..10 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
f | Ort | C | an..50 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
g | NAD_LNG | C | "R", wenn das betreffende Textfeld verwendet wird | Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. | a2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
4 | EINFUHRZOLLSTELLE | C | "R", wenn die Kennziffer für den Ausgangspunkt in Feld 9d "2" lautet | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a | Dienststellenschlüsselnummer | R | Anzugeben ist der Code der für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zuständigen Zollstelle. Siehe Anhang II Codeliste 4. | an8 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
5 | EMPFÄNGER | C | "R", ausgenommen bei Code Bestimmungsort 8 (Siehe Code Bestimmungsort in Feld 1a) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a | Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer | C |
(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 1a) | Angaben bei Code Bestimmungsort
| an..16 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
b | Name | R | an..182 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c | Straße | R | an..65 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
d | Hausnummer | O | an..11 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
e | Postleitzahl | R | an..10 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
f | Ort | R | an..50 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
g | NAD_LNG | R | Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. | a2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
h | EORI-Nummer | C |
(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 1a) | Anzugeben ist die EORI-Nummer der für die Abgabe der Ausfuhranmeldung zuständigen Person gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2020/262. | an..17 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
6 | ZUSATZDATEN: EMPFÄNGER | C | "R" bei Code Bestimmungsort 5 (Siehe Code Bestimmungsort in Feld 1a) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a | Code Mitgliedstaat | R | Der Bestimmungsmitgliedstaat ist anhand des Ländercodes in Anhang II Codeliste 3 anzugeben. | a2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
b | Nummer der Freistellungsbescheinigung | D | "R", wenn auf der Verbrauchsteuerfreistellungsbescheinigung gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2022/1637 der Kommission 1 eine laufende Nummer vermerkt ist | an..255 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
7 | ORT DER LIEFERUNG | C |
(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 1a) | Anzugeben ist der Ort der tatsächlichen Lieferung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren. Bei Code Bestimmungsort 2
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||
a | Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer | C |
(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 1a) | Angaben bei Code Bestimmungsort
| an..16 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
b | Name | C |
(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 1a) | an..182 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
c | Straße | C | Für Feld 7c, 7e und 7f:
(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 1a) | an..65 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
d | Hausnummer | O | an..11 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
e | Postleitzahl | C | an..10 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
f | Ort | C | an..50 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
g | NAD_LNG | C | "R", wenn das betreffende Textfeld verwendet wird | Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. | a2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
8 | AUSFUHRZOLLSTELLE | C | "R" bei Ausfuhr (Code Bestimmungsort 6) (Siehe Code Bestimmungsort in Feld 1a) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a | Dienststellenschlüsselnummer | R | Anzugeben ist der Code der Ausfuhrzollstelle, bei der die Ausfuhranmeldung abzugeben ist. Siehe Anhang II Codeliste 4. | an8 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
9 | e-VD/v-e-VD | R | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a | Bezugsnummer | R | Anzugeben ist eine einmalige laufende Nummer, die der Versender dem e-VD/v-e-VD zuordnet und anhand deren die Sendung in den Aufzeichnungen des Versenders identifizierbar ist. | an..22 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
b | Rechnungsnummer | R | Anzugeben ist die Rechnungsnummer der für die Waren ausgestellten Rechnung. Wurde die Rechnung noch nicht ausgestellt, so ist die Nummer des Lieferscheins oder eines sonstigen Beförderungsdokuments anzugeben. | an..35 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
c | Rechnungsdatum | O | Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als "R" einstufen. | Datum des in Feld 9b ausgewiesenen Dokuments. | Datum | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
d | Kennziffer Ausgangspunkt | R | Mögliche Kennziffern für den Ausgangspunkt der Beförderung:
| n1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
e | Versanddatum | R | Datum des Beginns der Beförderung gemäß Artikel 19 Absatz 1 oder Artikel 33 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2020/262. Nach Vorlage des Entwurfs des e-VD/v-e-VD dürfen bis zu diesem Datum nicht mehr als sieben Tage vergehen. In dem Fall nach Artikel 26 oder Artikel 38 der Richtlinie (EU) 2020/262 darf das Versanddatum in der Vergangenheit liegen. | Datum | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
f | Uhrzeit des Versands | O | Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als "R" einstufen. | Uhrzeit des Beginns der Beförderung gemäß Artikel 19 Absatz 1 oder Artikel 33 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2020/262. Die Uhrzeit ist als Ortszeit anzugeben. | Uhrzeit | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
g | Vorheriger ARC | D | Von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats bei der Validierung neuer e-VD nach der Validierung der Meldung über die Aufteilung der Beförderung (Tabelle 5) anzugeben | Anzugeben ist der ARC des ersetzten e-VD. Siehe Anhang II Codeliste 2. | an..21 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
9.1 | EINHEITSPAPIER EINFUHR | C | "R", wenn die Kennziffer für den Ausgangspunkt in Feld 9d "2" (Einfuhr) lautet | 9X | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
a | Registriernummer | R | Die Nummer des SAD ist entweder vom Versender bei der Vorlage des Entwurfs des e-VD oder von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats bei der Validierung des Entwurfs des e-VD anzugeben. | Anzugeben ist/sind die Nummer(n) des/der für die Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr verwendeten Einheitspapiers bzw. Einheitspapiere. | an..21 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
10 | ZUSTÄNDIGE STELLE: ZUSTÄNDIGE DIENSTSTELLE FÜR DEN VERSENDER | R | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a | Dienststellenschlüsselnummer | R | Anzugeben ist der Code der für die Verbrauchsteuerkontrolle am Versendungsort zuständigen Stelle der zuständigen Behörden im Abgangsmitgliedstaat. Siehe Anhang II Codeliste 4. | an8 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
11 | SICHERHEITSLEISTUNG | R | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a | Code Sicherheitsleistender | R | Anhand der Codes für den Sicherheitsleistenden in Anhang II Codeliste 5 ist anzugeben, wer für die Erbringung der Sicherheitsleistung verantwortlich ist. | n..4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
12 | SICHERHEITSLEISTENDER | C | "R", wenn einer der nachstehenden Codes für den Sicherheitsleistenden zutrifft: 2, 3, 12, 13, 23, 24, 34, 123, 124, 134, 234 oder 1234 (Siehe Code für den Sicherheitsleistenden in Anhang II Codeliste 5) | Anzugeben ist/sind der Beförderer und/oder der Eigentümer der Waren, wenn einer der beiden oder beide die Sicherheitsleistung erbringt bzw. erbringen. | 2X | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
a | Verbrauchsteuernummer | O | Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als "R" einstufen. | Anzugeben ist eine gültige SEED-Registrierungsnummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Beförderers oder Eigentümers der verbrauchsteuerpflichtigen Waren. | an13 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
b | Umsatzsteuer-Identifikationsnummer | O | an..14 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c | Name | C | Bei 12c, d, f und g: "O", wenn die Verbrauchsteuernummer des Wirtschaftsbeteiligten angegeben wird, andernfalls "R" | an..182 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
d | Straße | C | an..65 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
e | Hausnummer | O | an..11 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
f | Postleitzahl | C | an..10 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
g | Ort | C | an..50 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
h | NAD_LNG | C | "R", wenn das betreffende Textfeld verwendet wird | Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. | a2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
13 | VERKEHRSTRÄGER | R | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a | Code Beförderungsart | R | Die Beförderungsart bei Beginn der Beförderung ist anhand der Codes in Anhang II Codeliste 6 anzugeben. Wenn der Code für den Sicherheitsleistenden auf "Keine Sicherheitsleistung gemäß Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2020/262" lautet, muss der Code für die Beförderungsart "Festinstallierte Transporteinrichtungen" oder "Beförderung auf dem Seeweg" sein. | n..2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
b | Ergänzende Informationen | C | "R", wenn der Code für die Beförderungsart "Sonstiger" lautet Andernfalls "O" | Die Beförderungsart ist in Worten zu beschreiben. | an..350 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
c | Ergänzende Informationen_LNG | C | "R", wenn das betreffende Textfeld verwendet wird | Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. | a2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
14 | VERANLASSER der Beförderung | C | "R", um die für die Veranlassung der ersten Beförderung verantwortliche Person zu identifizieren, wenn die Kennziffer in Feld 1c "3" oder "4" lautet | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a | Umsatzsteuer-Identifikationsnummer | O | Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als "R" einstufen. | an..14 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
b | Name | R | an..182 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c | Straße | R | an..65 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
d | Hausnummer | O | an..11 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
e | Postleitzahl | R | an..10 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
f | Ort | R | an..50 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
g | NAD_LNG | R | Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. | a2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
15 | ERSTER BEFÖRDERER | O | Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als "R" einstufen. | Angaben zur Identifizierung des ersten Beförderers | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
a | Umsatzsteuer-Identifikationsnummer | O | an..14 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b | Name | R | an..182 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c | Straße | R | an..65 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
d | Hausnummer | O | an..11 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
e | Postleitzahl | R | an..10 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
f | Ort | R | an..50 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
g | NAD_LNG | R | Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. | a2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
16 | BEFÖRDERUNGSDETAILS | R | 99X | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a | Code Beförderungsmittel/Container | R | Anzugeben ist/sind in Bezug auf die in Feld 13a genannte Beförderungsart der oder die Code(s) für die Beförderungsmittel/Container. Siehe Anhang II Codeliste 7. | n..2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
b | Kennzeichen Beförderungsmittel/Container | C | "R", wenn der Code für die Beförderungsmittel/Container anders als "5" lautet (Siehe Feld 16a) | Die Kennzeichen der Beförderungsmittel/Container sind anzugeben, wenn der Code für die Beförderungsmittel/Container anders als "5" lautet. | an..35 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
c | Kennzeichen des Verschlusses | D | "R", wenn Verschlüsse verwendet werden | Die Kennzeichen der Verschlüsse sind anzugeben, wenn solche zum Verschluss der Beförderungsmittel/Container verwendet werden. | an..35 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
d | Informationen zum Verschluss | O | Anzugeben sind ergänzende Informationen zu den Verschlüssen (z.B. Verschlussart). | an..350 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
e | Informationen zum Verschluss_LNG | C | "R", wenn das betreffende Textfeld verwendet wird | Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. | a2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
f | Ergänzende Informationen | O | Anzugeben sind ergänzende Informationen zur Beförderung, z.B. etwaige nachfolgende Beförderer oder Beförderungsmittel/Container. | an..350 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
g | Ergänzende Informationen_LNG | C | "R", wenn das betreffende Textfeld verwendet wird | Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. | a2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
17 | POSITIONSDATEN DES E-VD/E-V-SAD | R | Für jede Ware, die eine Sendung enthält, ist eine gesonderte Datengruppe zu verwenden. | 999x | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
a | Positionsnummer | R | Anzugeben ist eine Ordnungsnummer (beginnend bei 1). | n..3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
b | Verbrauchsteuer-Produktcode | R | Anzugeben ist der jeweilige Verbrauchsteuer-Produktcode, siehe Anhang II Codeliste 10. Wenn der Code für den Sicherheitsleistenden "Keine Sicherheitsleistung gemäß Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2020/262" lautet, muss der Verbrauchsteuer-Produktcode der Code eines Energieerzeugnisses sein. Der Verbrauchsteuer-Produktcode S600 gilt gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/83/EWG nur für v-e-VD. | an4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
c | KN-Code | R | Anzugeben ist der am Versanddatum gültige KN-Code. Der Wert dieses Datenelements muss größer als null sein. | n8 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
d | Menge | R | Anzugeben ist die Menge (in der zum Produktcode gehörigen Maßeinheit - siehe Anhang II Codelisten 10 und 11). Bei einer Beförderung an einen registrierten Empfänger gemäß Artikel 18 Absatz 3 und an einen zertifizierten Empfänger gemäß Artikel 35 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2020/262 darf die Menge nicht größer sein als die Menge, zu deren Empfang der registrierte bzw. zertifizierte Empfänger berechtigt ist. Bei einer Beförderung an eine gemäß Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2020/262 steuerbefreite Einrichtung darf die Menge nicht größer sein als die in der Verbrauchsteuerfreistellungsbescheinigung genannte Menge. Der Wert dieses Datenelements muss größer als null sein. | n..15,3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
e | Rohmasse | R | Anzugeben ist die Rohmasse der Sendung (der verbrauchsteuerpflichtigen Waren einschließlich Verpackung). Der Wert dieses Datenelements muss größer als null sein. Die Rohmasse muss gleich der Eigenmasse oder höher als diese sein. | n..16,6 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
f | Eigenmasse | R | Anzugeben ist die Masse der verbrauchsteuerpflichtigen Waren ohne Verpackung (bei Alkohol und alkoholhaltigen Getränken, Energieerzeugnissen und Tabakwaren, ausgenommen Zigaretten). Der Wert dieses Datenelements muss größer als null sein. Die Rohmasse muss gleich der Eigenmasse oder höher als diese sein. | n..16,6 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
g | Alkoholgehalt in % vol | C |
| Wenn anwendbar, ist der Alkoholgehalt (in % vol bei 20 °C) gemäß Anhang II Codeliste 10 anzugeben. Der Wert dieses Datenfelds muss größer als null sein. Der Wert dieses Datenfelds muss größer als 0,5 und kleiner als oder gleich 100 sein. | n..5,2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
h | Grad Plato | D |
| Bei Bier ist der Stammwürzegehalt (Grad Plato) anzugeben, wenn der Abgangsmitgliedstaat und/oder der Bestimmungsmitgliedstaat Bier auf dieser Grundlage besteuert bzw. besteuern.
Siehe Anhang II Codelisten 10 und 13. Für Bier ist entweder der Grad Plato oder der Alkoholgehalt in % vol anzugeben. Im Fall von "O" ist das Feld nur auszufüllen, wenn die Möglichkeit besteht, dass der Bestimmungsort in einen Mitgliedstaat verlagert wird, der Bier nach Grad Plato besteuert wird und der Wert fehlt. Der Wert dieses Datenelements muss größer als null sein. | n..5,2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
i | Steuerzeichen/Kennzeichen | O | Anzugeben sind ergänzende Informationen zu den im Bestimmungsmitgliedstaat erforderlichen Steuerzeichen/Kennzeichen. | an..350 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
j | Steuerzeichen/Kennzeichen_LNG | C | "R", wenn das betreffende Textfeld verwendet wird | Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. | a2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
k | Steuerzeichen/Kennzeichen verwendet | D | "R", wenn Steuerzeichen/Kennzeichen verwendet werden | Anzugeben ist "1", wenn die Waren Steuerzeichen/Kennzeichen tragen oder enthalten; anzugeben ist "0", wenn die Waren keine Steuerzeichen/Kennzeichen tragen oder enthalten. | n1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
l | Ursprungsbezeichnung | O | Dieses Feld kann zur Ausstellung einer Bescheinigung bzw. eines Zertifizierungsnachweises verwendet werden.
| an..350 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
m | Ursprungsbezeichnung_LNG | C | "R", wenn das betreffende Textfeld verwendet wird | Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. | a2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
n | Jahreserzeugung | O | Bei alkoholischen Getränken, die von kleinen unabhängigen Erzeugern, welche sich selbst eine Bescheinigung ausgestellt haben, hergestellt wurden und für die im Bestimmungsmitgliedstaat die Anwendung eines ermäßigten Verbrauchsteuersatzes beansprucht werden soll, ist die Jahreserzeugung gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2266 der Kommission 5 anzugeben.
Der Wert dieses Datenelements muss größer als null sein. | n..15 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
o | Dichte | C | "R", wenn auf die betreffende verbrauchsteuerpflichtige Ware anwendbar | Wenn anwendbar, ist die Dichte bei 15 °C gemäß Anhang II Codeliste 10 anzugeben. Der Wert dieses Datenelements muss größer als null sein. | n..5,2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
p | Warenbeschreibung | O | Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als "R" einstufen. | Zur Identifizierung der beförderten Waren ist die Warenbeschreibung anzugeben. Bei der Beförderung der Weine als Massengut gemäß Anhang VII Teil II Nummern 1 bis 9, 15 und 16 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 muss die Beschreibung des Erzeugnisses die fakultativen Angaben gemäß Artikel 120 der genannten Verordnung umfassen, sofern sie in der Etikettierung verwendet werden oder verwendet werden sollen. Für jede Spirituose muss die Handelsbezeichnung ihre rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2019/787 enthalten. | an..350 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
q | Warenbeschreibung_LNG | C | "R", wenn das betreffende Textfeld verwendet wird | Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. | a2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
r | Markenname | D | "R", wenn die verbrauchsteuerpflichtigen Waren einen Markennamen tragen. Der Abgangsmitgliedstaat kann bestimmen, dass der Markenname der beförderten Waren nicht angegeben werden braucht, wenn er in der Rechnung oder in einem Handelsdokument gemäß Feld 9b genannt ist. | Wenn anwendbar, ist der Markenname der Waren anzugeben. | an..350 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
s | Markenname_LNG | C | "R", wenn das betreffende Textfeld verwendet wird | Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. | a2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
t | Reifezeit oder Alterungsdauer der Erzeugnisse | O | Bei Spirituosen muss die Reifezeit oder Alterungsdauer den Angaben in der Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung gemäß Artikel 13 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/787 entsprechen. | an..350 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
u | Reifezeit oder Alterungsdauer der Erzeugnisse_LNG | C | "R", wenn das betreffende Textfeld verwendet wird | Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. | a2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
v | Bescheinigung kleiner unabhängiger Erzeuger | O | Bei alkoholischen Getränken, die von kleinen unabhängigen Erzeugern, welche Inhaber einer Bescheinigung sind, hergestellt wurden und für die im Bestimmungsmitgliedstaat die Anwendung eines ermäßigten Verbrauchsteuersatzes beansprucht werden soll, ist die Angabe der laut Bescheinigung zugelassenen Art des alkoholischen Getränks gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2266 hinzuzufügen. Bei alkoholischen Getränken, die von kleinen unabhängigen Erzeugern, welche sich selbst eine Bescheinigung ausgestellt haben, hergestellt wurden und für die im Bestimmungsmitgliedstaat die Anwendung eines ermäßigten Verbrauchsteuersatzes beansprucht werden soll, ist die Angabe betreffend den Status des Erzeugers gemäß Artikel 4, Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2266 hinzuzufügen. | an..350 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
w | Bescheinigung kleiner unabhängiger Erzeuger_LNG | C | "R", wenn das betreffende Textfeld verwendet wird | Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. | a2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
17.1 | PACKSTÜCKE | R | 99x | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a | Art | R | Die Art der Packstücke ist anhand der Codes in Anhang II Codeliste 8 anzugeben. | an2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
b | Anzahl | C | "R", wenn als "zählbar" gekennzeichnet | Wenn die Packstücke gemäß Anhang II Codeliste 8 zählbar sind, ist die Anzahl der Packstücke anzugeben. Ist die "Anzahl" mit "0" angegeben, so muss mindestens ein PACKSTÜCK mit identischen "Versandzeichen" existieren, bei dem die "Anzahl" größer als "0" ist. | n..15 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
c | Kennzeichen des Verschlusses | D | "R", wenn Verschlüsse verwendet werden | Die Kennzeichen der Verschlüsse sind anzugeben, wenn solche zum Verschluss der Packstücke verwendet werden. | an..35 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
d | Informationen zum Verschluss | O | Anzugeben sind ergänzende Informationen zu den Verschlüssen (z.B. Verschlussart). | an..350 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
e | Informationen zum Verschluss_LNG | C | "R", wenn das betreffende Textfeld verwendet wird | Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. | a2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
f | Versandzeichen | C |
| an..999 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
17.2 | WEINBAUERZEUGNIS | D | "R" bei Weinbauerzeugnissen, die in Anhang I Teil XII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführt sind | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a | Weinbauerzeugniskategorie | R | Für in Anhang I Teil XII der Verordnung (EG) Nr. 1308/2013 aufgeführte Weinbauerzeugnisse ist eine der folgenden Kennziffern anzugeben:
| n1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
b | Code der Weinbauzone | D | "R" bei nicht abgefüllten Weinbauerzeugnissen (Nennvolumen von mehr als 60 l) | Anzugeben ist die Weinbauzone gemäß Anhang VII Anlage I der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, aus der die beförderte Ware stammt. | n..2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
c | Ursprungsdrittland | C | "R", wenn die Kategorie des Weinbauerzeugnisses in Feld 17.2a "4" (eingeführter Wein) lautet | Anzugeben ist ein "Ländercode" gemäß Anhang II Codeliste 3, der kein Ländercode eines EU-Mitgliedstaats oder eines Gebiets ist, in dem die Richtlinie (EU) 2020/262 nicht anwendbar ist. | a2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
d | Sonstige Informationen | O | an..350 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
e | Sonstige Informationen_LNG | C | "R", wenn das betreffende Textfeld verwendet wird | Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. | a2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
17.2.1 | CODE BEHANDLUNG DES WEINBAUERZEUGNISSES | D | "R" bei nicht abgefüllten Weinbauerzeugnissen (Nennvolumen von mehr als 60 l) | 99x | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
a | Code Behandlung des Weinbauerzeugnisses | R | Anzugeben sind ein oder mehrere Code(s) für die Behandlung des Weinbauerzeugnisses gemäß der Liste in Anhang V Teil B Abschnitt 2.1 Buchstabe e Ziffer ii der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273. | n..2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
18 | DOKUMENT - Zertifikat | O | 9x | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a | Kurzbeschreibung Dokument | C | "R", wenn Eingabefeld 18c oder 18e nicht verwendet wird | Zu beschreiben sind alle die beförderten Waren betreffenden Zertifikate, z.B. Zertifikate über die in Feld 17l genannte Ursprungsbezeichnung. | an..350 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
b | Kurzbeschreibung Dokument_LNG | C | "R", wenn das betreffende Textfeld verwendet wird | Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. | a2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
c | Dokumentenreferenz | C | "R", wenn Eingabefeld 18a oder 18e nicht verwendet wird | Für alle die beförderten Waren betreffenden Zertifikate ist eine Referenznummer anzugeben. | an..350 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
d | Dokumentenreferenz_LNG | C | "R", wenn das betreffende Textfeld verwendet wird | Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. | a2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
e | Dokumentenart | C | "R", wenn Eingabefeld 18a oder 18c nicht verwendet wird | Die Dokumentenart ist anhand der Codes in Anhang II Codeliste 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/323 der Kommission 6 anzugeben. | an..4 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
f | Dokumentenreferenz | C | "R", wenn Dokumentenart in Feld 18e verwendet wird | an..35 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
1) Durchführungsverordnung (EU) 2022/1637 der Kommission vom 5. Juli 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates hinsichtlich der Verwendung von Dokumenten im Zusammenhang mit der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung und der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr und zur Festlegung des für die Freistellungsbescheinigung zu verwendenden Formulars (ABl. L 247 vom 23.09.2022 S. 57).
2) Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.02.2018 S. 1). 3) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 671). 4) Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (ABl. L 130 vom 17.05.2019 S. 1). 5) Durchführungsverordnung (EU) 2021/2266 der Kommission vom 17. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 92/83/EWG des Rates hinsichtlich der Ausstellung von Bescheinigungen für kleine unabhängige Erzeuger alkoholischer Getränke und der Ausstellung von Bescheinigungen durch diese Erzeuger selbst für Verbrauchsteuerzwecke (ABl. L 455 vom 20.12.2021 S. 26). 6) Durchführungsverordnung (EU) 2016/323 der Kommission vom 24. Februar 2016 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten bezüglich der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates (ABl. L 66 vom 11.03.2016 S. 1). |
Tabelle 2
(gemäß Artikel 5)
Annullierung des elektronischen Verwaltungsdokuments (entfällt bei v-e-VD)
A | B | C | D | E | F | G |
1 | ATTRIBUT | R | ||||
a | Datum und Uhrzeit der Validierung der Annullierung | C | Von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats bei Validierung des Entwurfs der Annullierungsmeldung anzugeben | Die Uhrzeit ist als Ortszeit anzugeben. | DatumUhrzeit | |
2 | BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN: e-VD | R | ||||
a | Referenzcode (ARC) | R | Anzugeben ist der ARC des e-VD, dessen Annullierung beantragt wird. | an21 | ||
3 | ANNULLIERUNG | R | ||||
a | Code Annullierungsgrund | R | Der Grund der Annullierung des e-VD ist anhand der Codes in Anhang II Codeliste 9 anzugeben. | n1 | ||
b | Ergänzende Informationen | C |
(Siehe Feld 3.a) | Anzugeben sind ergänzende Informationen zur Annullierung des e-VD. | an..350 | |
c | Ergänzende Informationen_LNG | C | "R", wenn das betreffende Textfeld verwendet wird | Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. | a2 |
Tabelle 3
(gemäß Artikel 6 und Artikel 9 Absatz 2)
Meldungen über die Änderung des Bestimmungsorts
A | B | C | D | E | F | G | |||||||||||||||||||||||||||||||||
1 | ATTRIBUT | R | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a | Datum und Uhrzeit der Validierung der Änderung des Bestimmungsorts | C | Von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats bei Validierung des Entwurfs der Meldung über die Änderung des Bestimmungsorts anzugeben | Die Uhrzeit ist als Ortszeit anzugeben. | DatumUhrzeit | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
2 | e-VD/v-e-VD: Aktualisierung | R | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a | Ordnungsnummer | C | Von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats bei Validierung des Entwurfs der Meldung über die Änderung des Bestimmungsorts anzugeben | Die Ordnungsnummer wird bei der Erstvalidierung des e-VD/v-e-VD auf "1" gesetzt und bei jeder Änderung des Bestimmungsorts um 1 erhöht. | n..2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
b | Referenzcode (ARC) | R | Anzugeben ist der ARC des e-VD/v-e-VD, dessen Bestimmungsort geändert wird. | an21 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
c | Beförderungsdauer | D | "R", wenn sich die Beförderungsdauer infolge der Änderung des Bestimmungsorts ändert | Anzugeben ist der normale Zeitaufwand für die Beförderung unter Berücksichtigung des Beförderungsmittels und der Entfernung in Stunden (H) oder Tagen (D), gefolgt von einer zweistelligen Zahl (Beispiele: H12 oder D04). Für "H" ist maximal die Zahl 24 anzugeben. Für "D" ist ein Wert kleiner als die möglichen Werte oder gleich den möglichen Werten für die maximale Beförderungsdauer entsprechend dem Code für die Beförderungsart gemäß Anhang II Codeliste 12 anzugeben. | an3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
d | Änderung bei der Veranlassung der Beförderung | D | "R", wenn die für die Veranlassung der Beförderung verantwortliche Person infolge der Änderung des Bestimmungsorts wechselt | Anhand einer der folgenden Kennziffern ist anzugeben, wer für die Veranlassung der Beförderung verantwortlich ist:
| n1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
e | Rechnungsnummer | D | "R", wenn sich die Rechnung infolge der Änderung des Bestimmungsorts ändert | Anzugeben ist die Rechnungsnummer der für die Waren ausgestellten Rechnung. Wurde die Rechnung noch nicht ausgestellt, so ist die Nummer des Lieferscheins oder eines sonstigen Beförderungsdokuments anzugeben. | an..35 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
f | Rechnungsdatum | O | Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als "R" einstufen, wenn sich die Rechnungsnummer infolge der Änderung des Bestimmungsorts ändert | Datum des in Feld 2e ausgewiesenen Dokuments. | Datum | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
g | Code Beförderungsart | C | "R", wenn sich die Beförderungsart infolge der Änderung des Bestimmungsorts ändert "R", wenn der Code für den Sicherheitsleistenden angegeben wird und auf "Keine Sicherheitsleistung gemäß Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2020/262" lautet "O" in anderen Fällen | Die Beförderungsart ist anhand der Codes in Anhang II Codeliste 6 anzugeben. Wenn der Code für den Sicherheitsleistenden in Feld 7a (sofern angegeben) oder im letzten e-VD (Feld 11a in Tabelle 1) oder ggf. in der letzten Meldung "Änderung des Bestimmungsorts" (Feld 7b), mit der die Änderung des Ortes der Lieferung mitgeteilt wurde, auf "Keine Sicherheitsleistung gemäß Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2020/262" lautet, muss der Code für die Beförderungsart "Festinstallierte Transporteinrichtungen" oder "Beförderung auf dem Seeweg" sein. | n..2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
h | Ergänzende Informationen | C | "R", wenn der Code für die Beförderungsart "Sonstiger" lautet | Die Beförderungsart ist in Worten zu beschreiben. | an..350 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
i | Ergänzende Informationen_LNG | C | "R", wenn das betreffende Textfeld verwendet wird | Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. | a2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
3 | GEÄNDERTER BESTIMMUNGSORT | R | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a | Code Bestimmungsort | R | Der neue Bestimmungsort der Beförderung ist anhand eines der folgenden Codes anzugeben:
| n..2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
4 | NEUER EMPFÄNGER | D | "R", wenn sich der Empfänger infolge der Änderung des Bestimmungsorts ändert | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a | Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer | C |
(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3 a) | Angaben bei Code Bestimmungsort
| an..16 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
b | Name | R | an..182 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c | Straße | R | an..65 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
d | Hausnummer | O | an..11 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
e | Postleitzahl | R | an..10 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
f | Ort | R | an..50 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
g | NAD_LNG | R | Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. | a2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
h | EORI-Nummer | C |
(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3 a) | Anzugeben ist die EORI-Nummer der für die Abgabe der Ausfuhranmeldung zuständigen Person gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2020/262. | an..17 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
5 | ORT DER LIEFERUNG | C |
(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3 a) | Anzugeben ist der Ort der tatsächlichen Lieferung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren. Bei Code Bestimmungsort 2
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||
a | Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer | C |
(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3 a) | Angaben bei Code Bestimmungsort
| an..16 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
b | Name | C |
(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3 a) | an..182 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
c | Straße | C | Für Feld 5c, 5e und 5f:
(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3 a) | an..65 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
d | Hausnummer | O | an..11 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
e | Postleitzahl | C | an..10 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
f | Ort | C | an..50 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
g | NAD_LNG | C | "R", wenn das betreffende Textfeld verwendet wird | Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. | a2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
6 | AUSFUHRZOLLSTELLE | C | "R" bei Ausfuhr (Code Bestimmungsort 6) (Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3 a) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a | Dienststellenschlüsselnummer | R | Anzugeben ist der Code der Ausfuhrzollstelle, bei der die Ausfuhranmeldung gemäß Artikel 221 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission 1 abzugeben ist. Siehe Anhang II Codeliste 4.Anzugeben ist der Code einer im Verzeichnis der Zollstellen aufgeführten Ausfuhrzollstelle. | an8 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
7 | SICHERHEITSLEISTUNG | D | "O" für Beförderungen unter Steueraussetzung. Diese Datengruppe entfällt bei Beförderungen von bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführten Waren. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a | Code Sicherheitsleistender | R | Anhand der Codes für den Sicherheitsleistenden in Anhang II Codeliste 5 ist anzugeben, wer für die Erbringung der Sicherheitsleistung verantwortlich ist. Wenn der Code für den Sicherheitsleistenden auf "Keine Sicherheitsleistung gemäß Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2020/262" lautet, muss der Verbrauchsteuer-Produktcode im letzten e-VD (Feld 17b in Tabelle 1) oder ggf. in der letzten "Eingangs-/Ausfuhrmeldung" (Feld 7d in Tabelle 6), mit der eine teilweise Verweigerung mitgeteilt wurde, der Code eines Energieerzeugnisses sein. | n..4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
7.1 | SICHERHEITSLEISTENDER | C | "R", wenn einer der nachstehenden Codes für den Sicherheitsleistenden zutrifft: 2, 3, 12, 13, 23, 24, 34, 123, 124, 134, 234 oder 1234 (Siehe Code für den Sicherheitsleistenden in Anhang II Codeliste 5) | Anzugeben ist/sind der Beförderer und/oder der Eigentümer der Waren, wenn einer der beiden oder beide die Sicherheitsleistung erbringt bzw. erbringen. | 2X | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
a | Verbrauchsteuernummer | O | Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als "R" einstufen. | Anzugeben ist eine gültige SEED-Registrierungsnummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Beförderers oder Eigentümers der verbrauchsteuerpflichtigen Waren. | an13 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
b | Umsatzsteuer-Identifikationsnummer | O | an..14 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c | Name | C | Bei 7c, d, f und g: "O", wenn die Verbrauchsteuernummer des Wirtschaftsbeteiligten angegeben wird, andernfalls "R" | an..182 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
d | Straße | C | an..65 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
e | Hausnummer | O | an..11 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
f | Postleitzahl | C | an..10 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
g | Ort | C | an..50 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
h | NAD_LNG | C | "R", wenn das betreffende Textfeld verwendet wird | Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. | a2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
8 | NEUER VERANLASSER DER BEFÖRDERUNG | C | "R", um die für die Veranlassung der Beförderung verantwortliche Person zu identifizieren, wenn die Kennziffer in Feld 2d "3" oder "4" lautet | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a | Umsatzsteuer-Identifikationsnummer | O | Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als "R" einstufen. | an..14 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
b | Name | R | an..182 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c | Straße | R | an..65 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
d | Hausnummer | O | an..11 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
e | Postleitzahl | R | an..10 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
f | Ort | R | an..50 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
g | NAD_LNG | R | Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. | a2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
9 | NEUER BEFÖRDERER | D | Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als "R" einstufen, wenn sich der Beförderer infolge der Änderung des Bestimmungsorts ändert. | Angaben zur Identifizierung des neuen Beförderers | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
a | Umsatzsteuer-Identifikationsnummer | O | an..14 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b | Name | R | an..182 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c | Straße | R | an..65 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
d | Hausnummer | O | an..11 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
e | Postleitzahl | R | an..10 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
f | Ort | R | an..50 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
g | NAD_LNG | R | Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. | a2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
10 | BEFÖRDERUNGSDETAILS | D | "R", wenn sich die Beförderungsdetails infolge der Änderung des Bestimmungsorts ändern | 99x | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
a | Code Beförderungsmittel/Container | R | Anzugeben ist/sind in Bezug auf die in Feld 2g genannte Beförderungsart der oder die Code(s) für die Beförderungsmittel/Container, siehe Anhang II Codeliste 7. | n..2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
b | Kennzeichen Beförderungsmittel/Container | C | "R", wenn der Code für die Beförderungsmittel/Container anders als "5" lautet (Siehe Feld 10 a) | Die Kennzeichen der Beförderungsmittel/Container sind anzugeben, wenn der Code für die Beförderungsmittel/Container anders als "5" lautet. | an..35 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
c | Kennzeichen des Verschlusses | D | "R", wenn Verschlüsse verwendet werden | Die Kennzeichen der Verschlüsse sind anzugeben, wenn solche zum Verschluss der Beförderungsmittel/Container verwendet werden. | an..35 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
d | Informationen zum Verschluss | O | Anzugeben sind ergänzende Informationen zu den Verschlüssen (z.B. Verschlussart). | an..350 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
e | Informationen zum Verschluss_LNG | C | "R", wenn das betreffende Textfeld verwendet wird | Anzugeben ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1. | a2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
f | Ergänzende Informationen | O | Anzugeben sind ergänzende Informationen zur Beförderung, z.B. etwaige nachfolgende Beförderer oder Beförderungsmittel/Container. | an..350 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
g | Ergänzende Informationen_LNG | C | "R", wenn das betreffende Textfeld verwendet wird | Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. | a2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
1) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015 S. 558). |
Tabelle 4
(gemäß den Artikeln 6 und 7)
Änderung des Bestimmungsorts/Aufteilung der Beförderung
A | B | C | D | E | F | G | ||||||
1 | VERBRAUCHSTEUER-MITTEILUNG | R | ||||||||||
a | Art der Mitteilung | R | Von den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats (bei der Mitteilung über die Änderung des Bestimmungsorts) oder des Abgangsmitgliedstaats (bei der Aufteilungsmitteilung) anzugeben | Der Grund der Mitteilung ist anhand einer der folgenden Kennziffern anzugeben:
| n1 | |||||||
b | Datum und Uhrzeit der Mitteilung | R | Von den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats (bei der Mitteilung über die Änderung des Bestimmungsorts) oder des Abgangsmitgliedstaats (bei der Aufteilungsmitteilung) anzugeben | Die Uhrzeit ist als Ortszeit anzugeben. | DatumUhrzeit | |||||||
c | Referenzcode (ARC) | R | Von den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats (bei der Mitteilung über die Änderung des Bestimmungsorts) oder des Abgangsmitgliedstaats (bei der Aufteilungsmitteilung) anzugeben | Anzugeben ist der ARC des e-VD bzw. des v-e-VD (letzteres nur im Falle einer Änderung des Bestimmungsorts), für die die Meldung erfolgt. | an21 | |||||||
d | Ordnungsnummer | R | Von den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats (bei der Mitteilung über die Änderung des Bestimmungsorts) oder des Abgangsmitgliedstaats (bei der Aufteilungsmitteilung) anzugeben | Anzugeben ist die Ordnungsnummer des e-VD bzw. des v-e-VD an (letzteres nur im Falle einer Änderung des Bestimmungsorts). Die Ordnungsnummer wird bei der Erstvalidierung des e-VD bzw. des v-e-VD ((letzteres nur im Falle einer Änderung des Bestimmungsorts) auf "1" gesetzt und bei jeder Änderung des Bestimmungsorts um 1 erhöht. | n..2 | |||||||
2 | NACHFOLGENDER ARC | C | "R", wenn die Art der Mitteilung in Feld 1a"2" lautet Von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats anzugeben | 9x | ||||||||
a | Referenzcode (ARC) | R | Von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats anzugeben | an21 |
Tabelle 5
(gemäß Artikel 7 und Artikel 9 Absatz 2)
Aufteilung der Sendung (entfällt bei v-e-VD)
A | B | C | D | E | F | G | ||||||||||||||||||||||||
1 | e-VD: AUFTEILUNG | R | ||||||||||||||||||||||||||||
a | Vorheriger ARC | R | Anzugeben ist der ARC des aufzuteilenden e-VD. Siehe Anhang II Codeliste 2. | an21 | ||||||||||||||||||||||||||
2 | MITGLIEDSTAAT DER AUFTEILUNG | R | ||||||||||||||||||||||||||||
a | Code Mitgliedstaat | R | Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Beförderung aufgeteilt wird, ist anhand der Codes in Anhang II Codeliste 3 anzugeben. | a2 | ||||||||||||||||||||||||||
3 | ANGABEN ZUR AUFTEILUNG DES e-VD | R | Bei der Aufteilung wird das betreffende e-VD vollständig durch zwei oder mehrere neue e-VD ersetzt. | 9x | ||||||||||||||||||||||||||
a | Bezugsnummer | R | Anzugeben ist eine einmalige laufende Nummer, die der Versender dem e-VD zuordnet und anhand deren die Sendung in den Aufzeichnungen des Versenders identifizierbar ist. | an..22 | ||||||||||||||||||||||||||
b | Beförderungsdauer | D | "R", wenn sich die Beförderungsdauer infolge der Aufteilung ändert | Anzugeben ist der normale Zeitaufwand für die Beförderung unter Berücksichtigung des Beförderungsmittels und der Entfernung in Stunden (H) oder Tagen (D), gefolgt von einer zweistelligen Zahl (Beispiele: H12 oder D04). Für "H" ist maximal die Zahl 24 anzugeben. Für "D" ist ein Wert kleiner als die möglichen Werte oder gleich den möglichen Werten für die maximale Beförderungsdauer entsprechend dem Code für die Beförderungsart gemäß Anhang II Codeliste 12 anzugeben. | an3 | |||||||||||||||||||||||||
c | Änderung bei der Veranlassung der Beförderung | D | "R", wenn die für die Veranlassung der Beförderung verantwortliche Person infolge der Aufteilung wechselt | Anhand einer der folgenden Kennziffern ist anzugeben, wer für die Veranlassung der ersten Beförderung verantwortlich ist:
| n1 | |||||||||||||||||||||||||
3.1 | GEÄNDERTER BESTIMMUNGSORT | R | ||||||||||||||||||||||||||||
a | Code Bestimmungsort | R | Der Bestimmungsort der Beförderung ist anhand eines der folgenden Codes anzugeben:
| n..2 | ||||||||||||||||||||||||||
3.2 | NEUER EMPFÄNGER | C | "O", wenn der Code für den Bestimmungsort anders als "8" lautet (Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3.1 a) | Angaben bei Code Bestimmungsort 1, 2, 3, 4 und 6: "R", wenn der Empfänger infolge der Aufteilung wechselt. | ||||||||||||||||||||||||||
a | Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer | C |
(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3.1 a) | Angaben bei Code Bestimmungsort
| an..16 | |||||||||||||||||||||||||
b | Name | R | an..182 | |||||||||||||||||||||||||||
c | Straße | R | an..65 | |||||||||||||||||||||||||||
d | Hausnummer | O | an..11 | |||||||||||||||||||||||||||
e | Postleitzahl | R | an..10 | |||||||||||||||||||||||||||
f | Ort | R | an..50 | |||||||||||||||||||||||||||
g | NAD_LNG | R | Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. | a2 | ||||||||||||||||||||||||||
h | EORI-Nummer | C |
(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3.1 a) | Anzugeben ist die EORI-Nummer der für die Abgabe der Ausfuhranmeldung zuständigen Person gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2020/262. | an..17 | |||||||||||||||||||||||||
3.3 | ORT DER LIEFERUNG | C |
(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3.1 a) | |||||||||||||||||||||||||||
a | Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer | C |
(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3.1 a) | Angaben bei Code Bestimmungsort
| an..16 | |||||||||||||||||||||||||
b | Name | C |
(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3.1 a) | an..182 | ||||||||||||||||||||||||||
c | Straße | C | Für Feld 3.3c, 3.3e und 3.3f:
(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3.1 a) | an..65 | ||||||||||||||||||||||||||
d | Hausnummer | O | an..11 | |||||||||||||||||||||||||||
e | Postleitzahl | C | an..10 | |||||||||||||||||||||||||||
f | Ort | C | an..50 | |||||||||||||||||||||||||||
g | NAD_LNG | C | "R", wenn das betreffende Textfeld verwendet wird | Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. | a2 | |||||||||||||||||||||||||
3.4 | AUSFUHRZOLLSTELLE | C |
(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3.1 a) | |||||||||||||||||||||||||||
a | Dienststellenschlüsselnummer | R | Anzugeben ist der Code der Ausfuhrzollstelle, bei der die Ausfuhranmeldung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission 1 abzugeben ist.Siehe Anhang II Codeliste 4. | an8 | ||||||||||||||||||||||||||
3.5 | NEUER VERANLASSER DER BEFÖRDERUNG | C | "R", um die für die Veranlassung der Beförderung verantwortliche Person zu identifizieren, wenn die Kennziffer in Feld 3c"3" oder "4" lautet | |||||||||||||||||||||||||||
a | Umsatzsteuer-Identifikationsnummer | O | Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als "R" einstufen. | an..14 | ||||||||||||||||||||||||||
b | Name | R | an..182 | |||||||||||||||||||||||||||
c | Straße | R | an..65 | |||||||||||||||||||||||||||
d | Hausnummer | O | an..11 | |||||||||||||||||||||||||||
e | Postleitzahl | R | an..10 | |||||||||||||||||||||||||||
f | Ort | R | an..50 | |||||||||||||||||||||||||||
g | NAD_LNG | R | Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. | a2 | ||||||||||||||||||||||||||
3.6 | NEUER BEFÖRDERER | O | Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als "R" einstufen, wenn der Beförderer infolge der Aufteilung wechselt. | Angaben zur Identifizierung des neuen Beförderers | ||||||||||||||||||||||||||
a | Umsatzsteuer-Identifikationsnummer | O | an..14 | |||||||||||||||||||||||||||
b | Name | R | an..182 | |||||||||||||||||||||||||||
c | Straße | R | an..65 | |||||||||||||||||||||||||||
d | Hausnummer | O | an..11 | |||||||||||||||||||||||||||
e | Postleitzahl | R | an..10 | |||||||||||||||||||||||||||
f | Ort | R | an..50 | |||||||||||||||||||||||||||
g | NAD_LNG | R | Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. | a2 | ||||||||||||||||||||||||||
3.7 | BEFÖRDERUNGSDETAILS | D | "R", wenn sich die Angaben zur Beförderung infolge der Aufteilung ändern | 99X | ||||||||||||||||||||||||||
a | Code Beförderungsmittel/Container | R | Anzugeben ist/sind der/die Code(s) für die Beförderungsmittel/Container. Siehe Anhang II Codeliste 7. | n..2 | ||||||||||||||||||||||||||
b | Kennzeichen Beförderungsmittel/Container | C | "R", wenn der Code für die Beförderungsmittel/Container anders als "5" lautet (Siehe Feld 3.7 a) | Die Kennzeichen der Beförderungsmittel/Container sind anzugeben, wenn der Code für die Beförderungsmittel/Container anders als "5" lautet. | an..35 | |||||||||||||||||||||||||
c | Kennzeichen des Verschlusses | D | "R", wenn Verschlüsse verwendet werden | Die Kennzeichen der Verschlüsse sind anzugeben, wenn solche zum Verschluss der Beförderungsmittel/Container verwendet werden. | an..35 | |||||||||||||||||||||||||
d | Informationen zum Verschluss | O | Anzugeben sind ergänzende Informationen zu den Verschlüssen (z.B. Verschlussart). | an..350 | ||||||||||||||||||||||||||
e | Informationen zum Verschluss_LNG | C | "R", wenn das betreffende Textfeld verwendet wird | Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. | a2 | |||||||||||||||||||||||||
f | Ergänzende Informationen | O | Anzugeben sind ergänzende Informationen zur Beförderung, z.B. etwaige nachfolgende Beförderer oder Beförderungsmittel/Container. | an..350 | ||||||||||||||||||||||||||
g | Ergänzende Informationen_LNG | C | "R", wenn das betreffende Textfeld verwendet wird | Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. | a2 | |||||||||||||||||||||||||
3.8 | POSITIONSDATEN e-VD | R | Für jede Ware, die eine Sendung enthält, ist eine gesonderte Datengruppe zu verwenden. | 999x | ||||||||||||||||||||||||||
a | Positionsnummer | R | Anzugeben ist die Positionsnummer der Ware im ursprünglichen, aufzuteilenden e-VD. Die Positionsnummer ist je "Angaben zur Aufteilung des e-VD" nur einmal zu verwenden. Der Wert dieses Datenelements muss größer als null sein. | n..3 | ||||||||||||||||||||||||||
b | Verbrauchsteuer-Produktcode | R | Anzugeben ist der jeweilige Verbrauchsteuer-Produktcode, siehe Anhang II Codeliste 10. | an..4 | ||||||||||||||||||||||||||
c | KN-Code | R | Anzugeben ist der am Tag der Meldung über die Aufteilung gültige KN-Code. Der Wert dieses Datenelements muss größer als null sein. | n8 | ||||||||||||||||||||||||||
d | Menge | R | Anzugeben ist die Menge (in der zum Produktcode gehörigen Maßeinheit - siehe Anhang II Codelisten 10 und 11). Bei einer Beförderung an einen registrierten Empfänger gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2020/262 darf die Menge nicht größer sein als die Menge, zu deren Empfang der Empfänger berechtigt ist. Bei einer Beförderung an eine gemäß Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2020/262 steuerbefreite Einrichtung darf die Menge nicht größer sein als die in der Verbrauchsteuerfreistellungsbescheinigung genannte Menge. Der Wert dieses Datenelements muss größer als null sein. | n..15,3 | ||||||||||||||||||||||||||
e | Rohmasse | R | Anzugeben ist die Rohmasse der Sendung (der verbrauchsteuerpflichtigen Waren einschließlich Verpackung). Der Wert dieses Datenelements muss größer als null sein. Die Rohmasse muss gleich der Eigenmasse oder höher als diese sein. | n..16,6 | ||||||||||||||||||||||||||
f | Eigenmasse | R | Anzugeben ist die Masse der verbrauchsteuerpflichtigen Waren ohne Verpackung. Der Wert dieses Datenelements muss größer als null sein. Die Rohmasse muss gleich der Eigenmasse oder höher als diese sein. | n..16,6 | ||||||||||||||||||||||||||
i | Steuerzeichen/Kennzeichen | O | Anzugeben sind ergänzende Informationen zu den im Bestimmungsmitgliedstaat erforderlichen Steuerzeichen/Kennzeichen. | an..350 | ||||||||||||||||||||||||||
j | Steuerzeichen/Kennzeichen_LNG | C | "R", wenn das betreffende Textfeld verwendet wird | Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. | a2 | |||||||||||||||||||||||||
k | Steuerzeichen/Kennzeichen verwendet | D | "R", wenn Steuerzeichen/Kennzeichen verwendet werden | Anzugeben ist "1", wenn die Waren Steuerzeichen tragen oder enthalten; anzugeben ist "0", wenn die Waren keine Steuerzeichen tragen oder enthalten. | n1 | |||||||||||||||||||||||||
o | Dichte | C | "R", wenn auf die betreffende verbrauchsteuerpflichtige Ware anwendbar | Wenn anwendbar, ist die Dichte bei 15 °C gemäß Anhang II Codeliste 10 anzugeben. Der Wert dieses Datenelements muss größer als null sein. | n..5,2 | |||||||||||||||||||||||||
p | Warenbeschreibung | O | Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als "R" einstufen. | Zur Identifizierung der beförderten Waren ist die Warenbeschreibung anzugeben. | an..350 | |||||||||||||||||||||||||
q | Warenbeschreibung_LNG | C | "R", wenn das betreffende Textfeld verwendet wird | Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. | a2 | |||||||||||||||||||||||||
r | Markenname | D | "R", wenn die verbrauchsteuerpflichtigen Waren einen Markennamen tragen | Wenn anwendbar, ist der Markenname der Waren anzugeben. | an..350 | |||||||||||||||||||||||||
s | Markenname_LNG | C | "R", wenn das betreffende Textfeld verwendet wird | Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. | a2 | |||||||||||||||||||||||||
3.8.1 | PACKSTÜCKE | R | 99x | |||||||||||||||||||||||||||
a | Art | R | Die Art der Packstücke ist anhand der Codes in Anhang II Codeliste 8 anzugeben. | an2 | ||||||||||||||||||||||||||
b | Anzahl | C | "R", wenn als "zählbar" gekennzeichnet | Wenn die Packstücke gemäß Anhang II Codeliste 8 zählbar sind, ist die Anzahl der Packstücke anzugeben. Ist die "Anzahl" mit "0" angegeben, so sollte mindestens ein PACKSTÜCK mit identischen "Versandzeichen" existieren, bei dem die "Anzahl" größer als "0" ist. | n..15 | |||||||||||||||||||||||||
c | Kennzeichen des Verschlusses | D | "R", wenn Verschlüsse verwendet werden | Die Kennzeichen der Verschlüsse sind anzugeben, wenn solche zum Verschluss der Packstücke verwendet werden. | an..35 | |||||||||||||||||||||||||
d | Informationen zum Verschluss | O | Anzugeben sind ergänzende Informationen zu den Verschlüssen (z.B. Verschlussart). | an..350 | ||||||||||||||||||||||||||
e | Informationen zum Verschluss_LNG | C | "R", wenn das betreffende Textfeld verwendet wird | Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. | a2 | |||||||||||||||||||||||||
c | Versandzeichen | C |
| an..999 | ||||||||||||||||||||||||||
1) Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015 S. 1). |
Tabelle 6
(gemäß Artikel 8 und Artikel 9 Absatz 3)
Eingangsmeldung/Ausfuhrmeldung
A | B | C | D | E | F | G | |||||||||||||||||||||
1 | ATTRIBUT | R | |||||||||||||||||||||||||
a | Datum und Uhrzeit der Validierung der Eingangs- bzw. Ausfuhrmeldung | C | Von den zuständigen Behörden des Bestimmungs-/Ausfuhrmitgliedstaats bei Validierung der Eingangsmeldung bzw. Ausfuhrmeldung anzugeben | Die Uhrzeit ist als Ortszeit anzugeben. | DatumUhrzeit | ||||||||||||||||||||||
2 | BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN | R | |||||||||||||||||||||||||
a | Referenzcode (ARC) | R | Anzugeben ist der ARC des e-VD/v-e-VD. Siehe Anhang II Codeliste 2. | an21 | |||||||||||||||||||||||
b | Ordnungsnummer | R | Anzugeben ist die Ordnungsnummer des e-VD/v-e-VD. Die Ordnungsnummer wird bei der Erstvalidierung des e-VD/v-e-VD auf "1" gesetzt und bei jeder Änderung des Bestimmungsorts um 1 erhöht. | n..2 | |||||||||||||||||||||||
3 | EMPFÄNGER | R | |||||||||||||||||||||||||
a | Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer | C |
(Siehe Code Bestimmungsort in Tabelle 1 Feld 1a) | Angaben bei Code Bestimmungsort
| an..16 | ||||||||||||||||||||||
b | Name | R | an..182 | ||||||||||||||||||||||||
c | Straße | R | an..65 | ||||||||||||||||||||||||
d | Hausnummer | O | an..11 | ||||||||||||||||||||||||
e | Postleitzahl | R | an..10 | ||||||||||||||||||||||||
f | Ort | R | an..50 | ||||||||||||||||||||||||
g | NAD_LNG | R | Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. | a2 | |||||||||||||||||||||||
h | EORI-Nummer | C |
(Siehe Code Bestimmungsort in Tabelle 1 Feld 1a) | Anzugeben ist die EORI-Nummer der für die Abgabe der Ausfuhranmeldung zuständigen Person gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2020/262. | an..17 | ||||||||||||||||||||||
4 | ORT DER LIEFERUNG | C |
(Siehe Code Bestimmungsort in Tabelle 1 Feld 1a) | Anzugeben ist der Ort der tatsächlichen Lieferung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren. | |||||||||||||||||||||||
a | Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer | C |
(Siehe Code Bestimmungsort in Tabelle 1 Feld 1a) | Angaben bei Code Bestimmungsort
| an..16 | ||||||||||||||||||||||
b | Name | C |
(Siehe Code Bestimmungsort in Tabelle 1 Feld 1a) | an..182 | |||||||||||||||||||||||
c | Straße | C | Für Feld 4c, 4e und 4f:
(Siehe Code Bestimmungsort in Tabelle 1 Feld 1a) | an..65 | |||||||||||||||||||||||
d | Hausnummer | O | an..11 | ||||||||||||||||||||||||
e | Postleitzahl | C | an..10 | ||||||||||||||||||||||||
f | Ort | C | an..50 | ||||||||||||||||||||||||
g | NAD_LNG | C | "R", wenn das betreffende Textfeld verwendet wird | Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. | a2 | ||||||||||||||||||||||
5 | ZUSTÄNDIGE DIENSTSTELLE FÜR DEN EMPFÄNGER | C | "R" bei Code Bestimmungsort 1, 2, 3, 4, 5, 9, 10 und 11 (Siehe Code Bestimmungsort in Tabelle 1 Feld 1a) | ||||||||||||||||||||||||
a | Dienststellenschlüsselnummer | R | Anzugeben ist der Code der für die Verbrauchsteuerkontrolle am Bestimmungsort zuständigen Stelle der zuständigen Behörden im Bestimmungsmitgliedstaat. Siehe Anhang II Codeliste 4. | n8 | |||||||||||||||||||||||
6 | EINGANGS-/AUSFUHRMELDUNG | R | |||||||||||||||||||||||||
a | Ankunftsdatum der verbrauchsteuerpflichtigen Waren | R | Datum des Endes der Beförderung gemäß Artikel 19 Absatz 2 und Artikel 33 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2020/262 | Datum | |||||||||||||||||||||||
b | Empfangsergebnis | R | Mögliche Kennziffern:
| n..2 | |||||||||||||||||||||||
c | Ergänzende Informationen | O | Anzugeben sind ergänzende Informationen zum Empfang der verbrauchsteuerpflichtigen Waren. | an..350 | |||||||||||||||||||||||
d | Ergänzende Informationen_LNG | C | "R", wenn das betreffende Textfeld verwendet wird | Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. | a2 | ||||||||||||||||||||||
7 | POSITIONSDATEN DER EINGANGS-/AUSFUHRMELDUNG | C | "R", wenn die Kennziffer für das Empfangsergebnis weder "1" noch "21" lautet (Siehe Feld 6b) | 999X | |||||||||||||||||||||||
a | Positionsnummer | R | Bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren, bei denen die Kennziffer für das Empfangsergebnis weder "1" noch "21" lautet, ist die Positionsnummer des zugehörigen e-VD/v-e-VD (Tabelle 1 Feld 17a) anzugeben. Der Wert dieses Datenelements muss größer als null sein. | n..3 | |||||||||||||||||||||||
b | Kennzeichen Fehl-/Mehrmenge | D | "R", wenn für den betreffenden Datensatz eine Fehlmenge oder eine Mehrmenge festgestellt wird | Mögliche Kennziffern:
| a1 | ||||||||||||||||||||||
c | Festgestellte Fehl-/Mehrmenge | C | "R" bei Anzeige in Feld 7b | Anzugeben ist die Menge (in der zum Produktcode gehörigen Maßeinheit - siehe Anhang II Codelisten 10 und 11). Der Wert dieses Datenelements muss größer als null sein. | n..15,3 | ||||||||||||||||||||||
d | Verbrauchsteuer-Produktcode | R | Anzugeben ist der jeweilige Verbrauchsteuer-Produktcode, siehe Anhang II Codeliste 10. | an4 | |||||||||||||||||||||||
e | Zurückgewiesene Menge | C | "R", wenn die Kennziffer für das Gesamtergebnis des Warenempfangs "4" lautet (Siehe Feld 6b) | Für jeden einzelnen Datensatz ist die Menge der abgelehnten verbrauchsteuerpflichtigen Waren (in der zum Produktcode gehörigen Maßeinheit - siehe Anhang II Codelisten 10 und 11) anzugeben. Der Wert dieses Datenelements muss größer als null sein. | n..15,3 | ||||||||||||||||||||||
7.1 | GRUND DER BEANSTANDUNG | D | "R" für jeden einzelnen Datensatz, wenn die Kennziffer für das Gesamtergebnis des Warenempfangs "2", "3", "4", "22" oder "23" lautet (Siehe Feld 6b) | 9X | |||||||||||||||||||||||
a | Grund der Beanstandung | R | Mögliche Kennziffern:
| n1 | |||||||||||||||||||||||
b | Ergänzende Informationen | C |
(Siehe Feld 7.1a) | Anzugeben sind ergänzende Informationen zum Empfang der verbrauchsteuerpflichtigen Waren. | an..350 | ||||||||||||||||||||||
c | Ergänzende Informationen_LNG | C | "R", wenn das betreffende Textfeld verwendet wird | Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. | a2 |
Tabelle 7
(gemäß Artikel 6a Absatz 1)
Meldung über eine angenommene Ausfuhr (entfällt bei v-e-VD)
A | B | C | D | E | F | G | ||||||
1 | ATTRIBUT | R | ||||||||||
a | Datum und Uhrzeit des Ausgangs | R | DatumUhrzeit | |||||||||
2 | EMPFÄNGER | R | ||||||||||
a | Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer | C |
(Siehe Code Bestimmungsort in Tabelle 1 Feld 1a) | Anzugeben ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Vertreters des Versenders bei der Ausfuhrzollstelle. | an..16 | |||||||
b | Name | R | an..182 | |||||||||
c | Straße | R | an..65 | |||||||||
d | Hausnummer | O | an..11 | |||||||||
e | Postleitzahl | R | an..10 | |||||||||
f | Ort | R | an..50 | |||||||||
g | NAD_LNG | R | Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. | a2 | ||||||||
h | EORI-Nummer | C |
(Siehe Code Bestimmungsort in Tabelle 1 Feld 1a) | Anzugeben ist die EORI-Nummer der für die Abgabe der Ausfuhranmeldung zuständigen Person gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2020/262. | an..17 | |||||||
3 | BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN: E-VD | R | 999X | |||||||||
a | Administrativer Referenzcode | R | Anzugeben ist der ARC des e-VD. Siehe Anhang II Codeliste 2. | an21 | ||||||||
b | Ordnungsnummer | R | Der Wert dieses Datenelements muss größer als null sein. | n..2 | ||||||||
c | Ausfuhranmeldung oder Waren zur Ausfuhr überlassen | R | Mögliche Kennziffern:
"0" entspricht der Annahme der Ausfuhranmeldung und "1" der Überlassung von Waren zur Ausfuhr. | n1 | ||||||||
4 | Zollstelle Ausfuhrort | O | ||||||||||
a | Referenznummer | R | Anzugeben ist der Code der für die Verbrauchsteuerkontrolle im Ausfuhrmitgliedstaat zuständigen Stelle der zuständigen Behörden am Ausfuhrort. Siehe Anhang II Codeliste 4. | an8 | ||||||||
5 | ANNAHME DER AUSFUHRANMELDUNG/ÜBERLASSUNG | R | ||||||||||
a | Schlüsselnummer der sendenden Dienststelle | R | Anzugeben ist der Code der für die Verbrauchsteuerkontrolle im Ausfuhrmitgliedstaat zuständigen Stelle der zuständigen Behörden am Ausfuhrort. Siehe Anhang II Codeliste 4. | an8 | ||||||||
b | Sendender Beamter | O | an..35 | |||||||||
c | Datum der Annahme | C |
(Siehe Feld 3c) | Datum | ||||||||
d | Datum der Überlassung | C |
(Siehe Feld 3c) | Datum | ||||||||
e | Referenznummer des Dokuments | R | Geben Sie eine gültige Nummer der MRN oder der Ausfuhranmeldung an, die mit den Zolldaten bestätigt wurde. | an..21 |
Tabelle 8
(gemäß Artikel 6a Absatz 1)
Ablehnung des elektronischen Verwaltungsdokuments durch die Zollbehörden (entfällt bei v-e-VD)
A | B | C | D | E | F | G | |||||||||||||||||||||
1 | ATTRIBUT | R | |||||||||||||||||||||||||
a | Datum und Uhrzeit des Ausgangs | R | DatumUhrzeit | ||||||||||||||||||||||||
2 | EMPFÄNGER | R | |||||||||||||||||||||||||
a | Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer | C | "R" bei Code Bestimmungsort 1, 2, 3 und 4 "O" bei Code Bestimmungsort 6 Entfällt bei Code Bestimmungsort 5, 8, 9, 10 und 11 (Siehe Code Bestimmungsort in Tabelle 1 Feld 1a) | Angaben bei Code Bestimmungsort 1, 2, 3 und 4: Anzugeben ist eine gültige SEED-Registrierungsnummer des zugelassenen Lagerinhabers, des registrierten Empfängers oder des registrierten Empfängers im Einzelfall. 6: Anzugeben ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Vertreters des Versenders bei der Ausfuhrzollstelle. | an..16 | ||||||||||||||||||||||
b | Name | R | an..182 | ||||||||||||||||||||||||
c | Straße | R | an..65 | ||||||||||||||||||||||||
d | Hausnummer | O | an..11 | ||||||||||||||||||||||||
e | Postleitzahl | R | an..10 | ||||||||||||||||||||||||
f | Ort | R | an..50 | ||||||||||||||||||||||||
g | NAD_LNG | R | Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben. | a2 | |||||||||||||||||||||||
h | EORI-Nummer | C | "O" bei Code Bestimmungsort 6 Dieses Datenelement entfällt bei Code Bestimmungsort 1, 2, 3, 4, 5, 8, 9, 10 und 11. (Siehe Code Bestimmungsort in Tabelle 1 Feld 1a) | Anzugeben ist die EORI-Nummer der für die Abgabe der Ausfuhranmeldung zuständigen Person gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2020/262. | an..17 | ||||||||||||||||||||||
3 | ZOLLSTELLE Ausfuhrort | O | |||||||||||||||||||||||||
a | Referenznummer | R | Anzugeben ist der Code der für die Verbrauchsteuerkontrolle im Ausfuhrmitgliedstaat zuständigen Stelle der zuständigen Behörden am Ausfuhrort. Siehe Anhang II Codeliste 4. | an8 | |||||||||||||||||||||||
4 | ABLEHNUNG | R | |||||||||||||||||||||||||
a | Datum und Uhrzeit der Ablehnung | R | DatumUhrzeit | ||||||||||||||||||||||||
b | Code für die Gründe der Ablehnung | R | Mögliche Kennziffern:
| n1 | |||||||||||||||||||||||
5 | ANGABEN ZUR AUSFUHRANMELDUNG | C | "R" bei Code Ablehnungsgrund 4 oder 5 Dieses Datenelement entfällt bei Code Ablehnungsgrund 1 und 2 (Siehe Feld 4b) | ||||||||||||||||||||||||
a | Bezugsnummer | C | "R" bei Code Ablehnungsgrund 4 Dieses Datenelement entfällt bei Code Ablehnungsgrund 5 (Siehe Feld 4b) | an..22 | |||||||||||||||||||||||
b | Referenznummer des Dokuments | C | "R" bei Code Ablehnungsgrund 5 Dieses Datenelement entfällt bei Code Ablehnungsgrund 4 (Siehe Feld 4b) | an..21 | |||||||||||||||||||||||
5.1 | ERGEBNISSSE DER VALIDIERUNG DER GEGENKONTROLLE NEGATIV | C | "R" bei Code Ablehnungsgrund 4 Dieses Datenelement entfällt bei Code Ablehnungsgrund 1, 2 und 5 (Siehe Feld 4b) | 99X | |||||||||||||||||||||||
5.1.1 | ERGEBNIS DER POSITIONSNUMMER-GEGENKONTROLLE | R | 999X | ||||||||||||||||||||||||
a | Administrativer Referenzcode | R | Anzugeben ist der ARC des e-VD. Siehe Anhang II Codeliste 2. | an21 | |||||||||||||||||||||||
b | Positionsnummer | R | n..3 | ||||||||||||||||||||||||
c | Code für Befund | R | Mögliche Kennziffern:
| n1 | |||||||||||||||||||||||
d | Validierungsergebnis | R | Mögliche Kennziffern:
| n1 | |||||||||||||||||||||||
e | Begründung der Ablehnung | O | an..512 | ||||||||||||||||||||||||
5.1.1.1 | ERGEBNIS DER GEGENKONTROLLE DER KN-CODES | C |
| ||||||||||||||||||||||||
a | Validierungsergebnis | R | Mögliche Kennziffern:
| n1 | |||||||||||||||||||||||
b | Begründung der Ablehnung | O | an..512 | ||||||||||||||||||||||||
5.1.1.2 | ERGEBNIS DER GEGENKONTROLLE DER NETTOMASSE | C |
| ||||||||||||||||||||||||
a | Validierungsergebnis | R | Mögliche Kennziffern:
| n1 | |||||||||||||||||||||||
b | Begründung der Ablehnung | O | an..512 | ||||||||||||||||||||||||
5.2 | NICHTÜBERLASSUNG ZUR AUSFUHR | C | "R" bei Code Ablehnungsgrund 5 Dieses Datenelement entfällt bei Code Ablehnungsgrund 1, 2 und 4 (Siehe Feld 4b) | Nichtüberlassung zur Ausfuhr, Mitteilung an den Ausfuhrmitgliedstaat | |||||||||||||||||||||||
a | Referenznummer des Dokuments | R | an..21 | ||||||||||||||||||||||||
6 | BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN: E-VD | C | "R" bei Code Ablehnungsgrund 4 oder 5 Dieses Datenelement entfällt bei Code Ablehnungsgrund 1 und 2 (Siehe Feld 4b) | 999X | |||||||||||||||||||||||
a | Administrativer Referenzcode | R | Anzugeben ist der ARC des e-VD. Siehe Anhang II Codeliste 2. | an21 | |||||||||||||||||||||||
b | Ordnungsnummer | R | Der Wert dieses Datenelements muss größer als null sein. | n..2 | |||||||||||||||||||||||
7 | ENTWURF E-VD | C | "R" bei Code Ablehnungsgrund 1 oder 2 Dieses Datenelement entfällt bei Code Ablehnungsgrund 4 und 5 (Siehe Feld 4b) | ||||||||||||||||||||||||
a | Bezugsnummer | R | Geben Sie die lokale Referenznummer der Einfuhrzollanmeldung an. | an..22 |
Tabelle 9
(gemäß Artikel 6a Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 3)
Mitteilung über die Ungültigerklärung der Ausfuhranmeldung an die Behörden des Abgangsmitgliedstaat/Versenders (entfällt bei v-e-VD)
A | B | C | D | E | F | G |
1 | BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN | R | 999X | |||
a | Administrativer Referenzcode | R | Anzugeben ist der ARC des e-VD. Siehe Anhang II Codeliste 2. | an21 | ||
b | Ordnungsnummer | R | Der Wert dieses Datenelements muss größer als null sein. | n..2 | ||
1.1 | AUSFUHRVORGANG | R | ||||
a | Ausstellungsdatum: | R | an18 | |||
b | Datum der Stornierung | R | Datum | |||
1.2 | AUSFUHRZOLLSTELLE | R | ||||
a | Referenznummer | R | Anzugeben ist der Code der für die Verbrauchsteuerkontrolle im Ausfuhrmitgliedstaat zuständigen Stelle der zuständigen Behörden am Ausfuhrort. Siehe Anhang II Codeliste 4. | an8 | ||
1.3 | DIENSTSTELLE DES AUSFUHRMITGLIEDSTAATS | R | ||||
a | Ländercode | R | Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Ausfuhr der verbrauchsteuerpflichtigen Waren ausgeführt wird, ist anhand der Codes in Anhang II Codeliste 3 anzugeben. | a2 | ||
1.4 | WARENBEFÖRDERUNG | O | ||||
1.4.1 | VORPAPIER | O | 999X | |||
a | Laufende Nummer | R | n..5 | |||
b | Typ | R | an4 | |||
c | Referenznummer | R | an..70 |
"
1) Gelten gemäß Artikel 9 dieser Verordnung bestimmte Anforderungen dieses Anhangs für die in den Artikeln 26, 27, 37 und 38 der Richtlinie (EU) 2020/262 genannten Ausfalldokumente, so gelten die Erläuterungen entsprechend für diese Dokumente.
2) Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates vom 2. Mai 2012 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und zur Aufhebung von Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 (ABl. L 121 vom 08.05.2012 S. 1).
Anhang II |
"Anhang II
Codelisten
1. Sprachencodes
Code | Beschreibung |
bg | Bulgarisch |
bt | Bulgarisch (lateinische Schrift) |
hr | Kroatisch |
cs | Tschechisch |
da | Dänisch |
nl | Niederländisch |
de | Englisch |
et | Estnisch |
fi | Finnisch |
fr | Französisch |
ga | Irisch |
gr | Griechisch (lateinische Schrift) |
de | Deutsch |
el | Griechisch |
hu | Ungarisch |
it | Italienisch |
lv | Lettisch |
lt | Litauisch |
mt | Maltesisch |
pl | Polnisch |
pt | Portugiesisch |
ro | Rumänisch |
sk | Slowakisch |
sl | Slowenisch |
es | Spanisch |
sv | Schwedisch |
2. Administrativer Referenzcode (ARC)
Feld | Inhalt | Feldtyp | Beispiel |
1 | Jahr | Numerisch 2 | 05 |
2 | Kennung des Mitgliedstaats, in dem das e-VD/v-e-VD ursprünglich eingereicht wurde | Alphabetisch 2 | ES |
3 | Auf nationaler Ebene vergebener einmaliger Code | Alphanumerisch 15 (Ziffern und Großbuchstaben) | 7R19YTE17UIC8J4 |
4 | Art der Beförderung | Alphanumerisch 1 | P |
5 | Prüfziffer | Numerisch 1 | 9 |
In Feld 1 | werden die letzten beiden Ziffern des Jahres angegeben, in dem die Beförderung förmlich genehmigt wurde. |
In Feld 2 | wird der Ländercode gemäß Codeliste 3 angegeben. |
In Feld 3 | ist für jede Beförderung im Rahmen des EMCS eine einmalige Kennung anzugeben. Wie dieses Feld verwendet wird, ist Sache der Verwaltungen der Mitgliedstaaten, aber jede Beförderung im Rahmen des EMCS bedarf einer eigenen Nummer. |
In Feld 4 | wird die Kennung für die Art der Beförderung angegeben. Bei einer Beförderung von bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführten Waren lautet der Wert "P"; bei einer Beförderung von Waren unter Steueraussetzung ist ein beliebiger anderer Wert anzugeben. |
In Feld 5 | wird die Prüfziffer für den gesamten ARC angegeben, wodurch Fehler bei dessen Eingabe leichter zu entdecken sind. |
3. Ländercodes
Die Codes entsprechen denen im Verzeichnis der Länder und Gebiete für die europäischen Statistiken über den internationalen Warenverkehr gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1470 der Kommission 1 mit Ausnahme
4. Dienststellenschlüsselnummer (COR)
Die Dienststellenschlüsselnummer besteht aus dem Ländercode des Mitgliedstaats, gefolgt von einer aus sechs Zeichen gebildeten alphanumerischen nationalen Kombination, Beispiel IT0830AB.
5. Code Sicherheitsleistender
Code | Beschreibung |
1 | Versender |
2 | Beförderer |
3 | Eigentümer der verbrauchsteuerpflichtigen Waren |
4 | Empfänger |
5 | Keine Sicherheitsleistung gemäß Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2020/262 |
12 | Gemeinsame Sicherheitsleistung durch den Versender und den Beförderer |
13 | Gemeinsame Sicherheitsleistung durch den Versender und den Eigentümer der verbrauchsteuerpflichtigen Waren |
14 | Gemeinsame Sicherheitsleistung durch den Versender und den Empfänger |
23 | Gemeinsame Sicherheitsleistung durch den Beförderer und den Eigentümer der verbrauchsteuerpflichtigen Waren |
24 | Gemeinsame Sicherheitsleistung durch den Beförderer und den Empfänger |
34 | Gemeinsame Sicherheitsleistung durch den Eigentümer der verbrauchsteuerpflichtigen Waren und den Empfänger |
123 | Gemeinsame Sicherheitsleistung durch den Versender, den Beförderer und den Eigentümer der verbrauchsteuerpflichtigen Waren |
124 | Gemeinsame Sicherheitsleistung durch den Versender, den Beförderer und den Empfänger |
134 | Gemeinsame Sicherheitsleistung durch den Versender, den Eigentümer der verbrauchsteuerpflichtigen Waren und den Empfänger |
234 | Gemeinsame Sicherheitsleistung durch den Beförderer, den Eigentümer der verbrauchsteuerpflichtigen Waren und den Empfänger |
1234 | Gemeinsame Sicherheitsleistung durch den Versender, den Beförderer, den Eigentümer der verbrauchsteuerpflichtigen Waren und den Empfänger |
6. Code Beförderungsart
Code | Beschreibung |
0 | Sonstiger |
1 | Beförderung auf dem Seeweg |
2 | Beförderung auf der Schiene |
3 | Beförderung auf der Straße |
4 | Beförderung auf dem Luftweg |
5 | Postsendungen |
7 | Festinstallierte Transporteinrichtungen |
8 | Beförderung auf Binnenwasserstraßen |
7. Code Beförderungsmittel/Container
Code | Beschreibung |
1 | Container |
2 | Fahrzeug |
3 | Anhänger |
4 | Zugmaschine |
5 | Festinstallierte Transporteinrichtung |
8. Code Packstücke
Es sind die Codes gemäß Anhang VI der jüngsten Fassung der UN/ECE-Empfehlung Nr. 21 zu verwenden.
9. Code Annullierungsgrund
Code | Beschreibung |
0 | Sonstiger |
1 | Tippfehler |
2 | Unterbrochenes Handelsgeschäft |
3 | Doppeltes e-VD |
4 | Beförderung wurde nicht am Tag der Versendung begonnen |
10. Verbrauchsteuer-Produktcode (EPC)
EPC | CAT | UNIT | Beschreibung | A | P | D |
T200 | T | 4 | Zigaretten gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2011/64/EU des Rates 1 und Zigaretten gleichgestellte Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 2 der genannten Richtlinie | N | N | N |
T300 | T | 4 | Zigarren und Zigarillos gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/64/EU | N | N | N |
T400 | T | 1 | Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2011/64/EU | N | N | N |
T500 | T | 1 | Rauchtabak gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2011/64/EU, ausgenommen Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten gemäß Artikel 5 Absatz 2 der genannten Richtlinie, sowie Rauchtabak gleichgestellte Erzeugnisse, ausgenommen Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten gemäß Artikel 2 Absatz 2 der genannten Richtlinie | N | N | N |
B000 | B | 3 | Bier gemäß Artikel 2 der Richtlinie 92/83/EWG | Y | Y | N |
W200 | W | 3 | Nicht schäumender Wein und andere nicht schäumende gegorene Getränke mit Ausnahme von Wein und Bier gemäß Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 92/83/EWG | Y | N | N |
W300 | W | 3 | Schaumwein und andere schäumende gegorene Getränke mit Ausnahme von Wein und Bier gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 92/83/EWG | Y | N | N |
I000 | I | 3 | Zwischenerzeugnisse gemäß Artikel 17 der Richtlinie 92/83/EWG | Y | N | N |
S200 | S | 3 | Alkoholische Getränke gemäß Artikel 20 erster, zweiter und dritter Gedankenstrich der Richtlinie 92/83/EWG | Y | N | N |
S300 | S | 3 | Ethylalkohol gemäß Artikel 20 erster Gedankenstrich der Richtlinie 92/83/EWG, der unter die KN-Codes 2207 und 2208 fällt, mit Ausnahme von alkoholischen Getränken (S200) | Y | N | N |
S400 | S | 3 | Teilweise denaturierter Alkohol gemäß Artikel 20 der Richtlinie 92/83/EWG, der zwar denaturierter Alkohol ist, aber noch nicht die in Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung erfüllt, mit Ausnahme von alkoholischen Getränken (S200) | Y | N | N |
S500 | S | 3 | Erzeugnisse, die Ethylalkohol gemäß Artikel 20 erster Gedankenstrich der Richtlinie 92/83/EWG enthalten und unter andere KN-Codes fallen als 2207 und 2208 | Y | N | N |
S600 | S | 3 | Vollständig denaturierter Alkohol gemäß Artikel 20 der Richtlinie 92/83/EWG, der denaturierter Alkohol ist und die in Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung erfüllt | Y | N | N |
E200 | E | 2 | Pflanzliche oder tierische Öle - Erzeugnisse der KN-Codes 1507 bis 1518, die als Kraftstoff oder zu Heizzwecken verwendet werden (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2003/96/EG des Rates 2 | N | N | Y |
E300 | E | 2 | Mineralöle (Energieerzeugnisse) - Erzeugnisse der KN-Codes 2707 10, 2707 20, 2707 30 und 2707 50 (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2003/96/EG) | N | N | Y |
E410 | E | 2 | Verbleites Benzin der KN-Codes 2710 12 31, 2710 12 51 und 2710 12 59 (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/96/EG) | N | N | Y |
E420 | E | 2 | Bleifreies Benzin der KN-Codes 2710 12 31, 2710 12 41, 2710 12 45 und 2710 12 49 (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/96/EG) | N | N | Y |
E430 | E | 2 | Unmarkiertes Gasöl der KN-Codes 2710 19 43, 2710 19 46, 2710 19 47, 2710 19 48, 2710 20 11, 2710 20 15, 2710 20 17 und 2710 20 19 (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/96/EG) | N | N | Y |
E440 | E | 2 | Markiertes Gasöl der KN-Codes 2710 19 43, 2710 19 46, 2710 19 47, 2710 19 48, 2710 20 11, 2710 20 15, 2710 20 17 und 2710 20 19 (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/96/EG) | N | N | Y |
E450 | E | 2 | Leuchtöl (Kerosin) des KN-Codes 2710 19 21 und unmarkiertes Leuchtöl (Kerosin) des KN-Codes 2710 19 25 (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/96/EG) | N | N | Y |
E460 | E | 2 | Markiertes Leuchtöl (Kerosin) des KN-Codes 2710 19 25 (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/96/EG) | N | N | Y |
E470 | E | 1 | Schweres Heizöl der KN-Codes 2710 19 62, 2710 19 64, 2710 19 68, 2710 20 31, 2710 20 35 und 2710 20 39 (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/96/EG) | N | N | N |
E480 | E | 2 | Erzeugnisse der KN-Codes 2710 12 21, 2710 12 25, 2710 19 29 and 2710 20 90 (nur bei Erzeugnissen, bei deren Destillation nach ISO 3405 (entspricht ASTM D86-Methode) bei 210 °C weniger als 90 RHT (einschließlich Verlusten) und bei 250 °C mindestens 65 RHT (einschließlich Verlusten) übergehen), sofern sie als lose Ware befördert werden (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/96/EG) | N | N | Y |
E490 | E | 2 | Erzeugnisse der KN-Codes 2710 12 11, 2710 12 15, 2710 12 70, 2710 12 90, 2710 19 11, 2710 19 15, 2710 19 31, 2710 19 35, 2710 19 51 und 2710 19 55 (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/96/EG) | N | N | Y |
E500 | E | 1 | Verflüssigtes Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe der KN-Codes 2711 12 11 bis 2711 19 00 (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2003/96/EG) | N | N | N |
E600 | E | 1 | Gesättigte acyclische Kohlenwasserstoffe des KN-Codes 2901 10 (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2003/96/EG) | N | N | N |
E700 | E | 2 | Cyclische Kohlenwasserstoffe der KN-Codes 2902 20, 2902 30, 2902 41, 2902 42, 2902 43 und 2902 44 (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2003/96/EG) | N | N | Y |
E800 | E | 2 | Erzeugnisse des KN-Codes 2905 11 00 (Methanol (Methylalkohol)), die nicht von synthetischer Herkunft sind und die als Kraftstoff oder zu Heizzwecken verwendet werden (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2003/96/EG) | N | N | Y |
E910 | E | 2 | Fettsäuremonoalkylester mit einem Estergehalt von 96,5 GHT oder mehr, die unter den KN-Code 3826 00 10 fallen (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2003/96/EG) | N | N | Y |
E920 | E | 2 | Erzeugnisse der KN-Codes 3824 99 86, 3824 99 92 (ausgenommen zubereitete Rostschutzmittel, Amine als wirksame Bestandteile enthaltend, sowie zusammengesetzte anorganische Löse- und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse) 3824 99 93, 3824 99 96 (ausgenommen zubereitete Rostschutzmittel, Amine als wirksame Bestandteile enthaltend, sowie zusammengesetzte anorganische Löse- und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse) und 3826 00 90, die als Kraftstoff oder zu Heizzwecken verwendet werden (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2003/96/EG) | N | N | Y |
E930 | E | 2 | Additive der KN-Codes 3811 11, 3811 19 00 und 3811 90 00 | N | N | N |
1) Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21. Juni 2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren (ABl. L 176 vom 05.07.2011 S. 24).
2) Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283 vom 31.10.2003 S. 51). |
Anmerkung zur Tabelle: Die in der Tabelle für Energieerzeugnisse verwendeten KN-Codes entsprechen denen der Verordnung (EG) Nr. 2031/2001 der Kommission (ABl. L 279 vom 23.10.2001 S. 1) und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1925 der Kommission (ABl. L 282 vom 31.10.2017 S. 1), wie sie in der Richtlinie 2003/96/EG und dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/552 der Kommission (ABl. L 91 vom 09.04.2018 S. 27) festgelegt sind.
Spaltenbeschriftung:
EPC | Verbrauchsteuer-Produktcode |
CAT | Kategorie verbrauchsteuerpflichtiger Waren (Excise Product Category) |
UNIT | Maßeinheit (aus Liste 11) |
A: | Angabe des Alkoholgehalts erforderlich (Ja/Nein) |
P: | Angabe von Grad Plato möglich (Ja/Nein) |
D: | Angabe der Dichte bei 15 °C erforderlich (Ja/Nein) |
11. Code Maßeinheit
Code Maßeinheit | Beschreibung |
1 | Kilogramm |
2 | Liter (bei 15 °C) |
3 | Liter (bei 20 °C) |
4 | 1.000 Stück |
12. Maximale Beförderungsdauer entsprechend dem Code für die Beförderungsart
Code Beförderungsart | Maximale Beförderungsdauer |
0 | D45 |
1 | D45 |
2 | D35 |
3 | D35 |
4 | D20 |
5 | D30 |
7 | D15 |
8 | D35 |
Anmerkung 1: | Der Wert "0' bezieht sich auf die multimodale Beförderung (mit Umladen der Fracht) und deckt die Fälle Gruppensendung, Ausfuhr, Aufteilung und Änderung des Bestimmungsorts ab. |
Anmerkung 2: | Im Fall der Ausfuhr bezeichnet die Beförderungsdauer die geschätzte Dauer der Beförderung bis zum Verlassen des Zollgebiets der Union. |
Anmerkung 3: | Bei der Beförderung von bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführten Waren (v-e-VD) werden zur maximalen Beförderungsdauer 30 Tage hinzugerechnet. |
13. Nationale Verwaltung - Grad Plato
Land | Steuersätze für Bier nach Grad Plato |
AT - Österreich | Ja |
BE - Belgien | Ja |
BG - Bulgarien | Ja |
CZ - Tschechien | Ja |
DE - Deutschland | Ja |
EL - Griechenland | Ja |
ES - Spanien | Ja |
IT - Italien | Ja |
LU - Luxemburg | Ja |
MT - Malta | Ja |
PL - Polen | Ja |
PT - Portugal | Ja |
RO - Rumänien | Ja |
"
____
1) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1470 der Kommission vom 12. Oktober 2020 über das Verzeichnis der Länder und Gebiete für die europäischen Statistiken über den internationalen Warenverkehr und die geografische Aufgliederung für sonstige Unternehmensstatistiken (ABl. L 334 vom 13.10.2020 S. 2).
ENDE |