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Regelwerk, EU 2022, Steuern/Abgaben - EU Bund
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Delegierte Verordnung (EU) 2022/1636 der Kommission vom 5. Juli 2022 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates durch Festlegung von Struktur und Inhalt der im Zusammenhang mit der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren ausgetauschten Dokumente und durch Festlegung von Schwellenwerten für Verluste aufgrund der Beschaffenheit der Waren

(ABl. L 247 vom 23.09.2022 S. 2 A;
VO (EU) 2024/296 - ABl. L 2024/296 vom 22.01.2024 Inkrafttreten Gültig, ber. L 2024/90069)



Neufassung - Ersetzt VO"en (EWG) 3649/92 und (EG) 684/2009 zum 13.02.2023 - Gültig Ausnahme


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 10, Artikel 29 Absatz 1 und Artikel 43 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 6 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2020/262 gilt der Teilverlust aufgrund der Beschaffenheit der Waren, der während der Beförderung in einem Verfahren der Steueraussetzung eintritt, nicht als Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr, soweit er unter dem gemeinsamen Schwellenwert für den Teilverlust solcher verbrauchsteuerpflichtiger Waren liegt, es sei denn, ein Mitgliedstaat hat vernünftigen Grund zu der Annahme, dass ein Betrug oder eine Unregelmäßigkeit vorliegt. Gemäß Artikel 45 Absatz 2 der genannten Richtlinie wird bei einem Teilverlust aufgrund der Beschaffenheit der Waren, der sich während der Beförderung in das Gebiet eines Mitgliedstaats ereignet, der nicht der Mitgliedstaat ist, in dem die Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, die Verbrauchsteuer in diesem Mitgliedstaat nicht geschuldet, wenn der Verlustbetrag für die verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter dem gemeinsamen Schwellenwert liegt, es sei denn, ein Mitgliedstaat hat vernünftigen Grund zu der Annahme, dass ein Betrug oder eine Unregelmäßigkeit vorliegt. Um eine unionsweit einheitliche Behandlung von Teilverlusten zu gewährleisten, sollte für Tabakwaren ein gemeinsamer Schwellenwert für den Teilverlust festgelegt werden. Unter Berücksichtigung insbesondere der Beschaffenheit der Waren, ihrer physikalischen und chemischen Eigenschaften und der bestehenden nationalen Schwellenwerte sollte der gemeinsame Schwellenwert für den Teilverlust für Tabakwaren auf 0 % festgesetzt werden.

(2) Nach der Richtlinie (EU) 2020/262 ist die Verwendung elektronischer Verwaltungsdokumente, die über das im Beschluss (EU) 2020/263 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 genannte EDV-gestützte System ausgetauscht werden, erforderlich, damit eine Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren als in einem Verfahren der Steueraussetzung durchgeführt gilt. Vorgeschrieben ist auch die Verwendung von Ausfalldokumenten, wenn das EDV-gestützte System im Abgangsmitgliedstaat nicht verfügbar ist. Struktur und Inhalt dieser Dokumente sollten so beschaffen sein, dass eine einheitliche Erfüllung der erforderlichen Formalitäten gewährleistet ist und die Überwachung der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren erleichtert wird.

(3) Gemäß der Richtlinie (EU) 2020/262 ist die Verwendung vereinfachter elektronischer Verwaltungsdokumente für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren vorgeschrieben, die im Gebiet eines Mitgliedstaats in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden und zur Lieferung zu gewerblichen Zwecken in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verbracht werden. Gemäß dieser Richtlinie ist auch in bestimmten Fällen die Verwendung von Ausfalldokumenten vorgeschrieben. Struktur und Inhalt dieser Dokumente sollten so beschaffen sein, dass eine einheitliche Erfüllung der erforderlichen Formalitäten gewährleistet ist und die Überwachung der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren erleichtert wird.

(4) Um sicherzustellen, dass die gemäß den Artikeln 20 bis 25 der Richtlinie (EU) 2020/262 über das EDV-gestützte System ausgetauschten Dokumente in allen Mitgliedstaaten leicht verständlich sind und vom EDV-gestützten System verarbeitet werden können, sollten die Struktur und der Inhalt der Meldungen über die Annullierung des elektronischen Verwaltungsdokuments, die Änderung des Bestimmungsorts und die Aufteilung einer Beförderung festgelegt werden.

(5) Die Vorschriften über die Struktur und den Inhalt der im Zusammenhang mit der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren ausgetauschten Dokumente und über den Schwellenwert für Verluste aufgrund der Beschaffenheit der Waren werden in vielen Fällen sowohl von den Wirtschaftsbeteiligten, die Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren wie Tabakwaren innerhalb der EU durchführen, als auch von den Behörden der Mitgliedstaaten, die diese Tätigkeiten überwachen, gemeinsam anzuwenden sein. Im Interesse der Einfachheit und Transparenz und einer leichteren Anwendung sowie der Vermeidung von Mehrfachregelungen sollten sie in einem einzigen Rechtsakt festgelegt werden.

(6) Da die Vorschriften der vorliegenden Verordnung und der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1637 der Kommission 3 die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission 4 und der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission 5 ersetzen, sollten die ersetzten Verordnungen aufgehoben werden.

(7) Gemäß Artikel 54 der Richtlinie (EU) 2020/262 müssen die Mitgliedstaaten den Empfang verbrauchsteuerpflichtiger Waren gemäß den Formalitäten nach den Artikeln 33, 34 und 35 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates 6 bis zum 31. Dezember 2023 gestatten. Die Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 ist daher bis zu diesem Tag für Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren anzuwenden, die vor Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung eingeleitet wurden.

(8) Gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2020/262 müssen die Mitgliedstaaten die Vorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 6, den Artikeln 20 bis 22, 25 bis 29, 36 bis 40 sowie Artikel 45 der genannten Richtlinie nachzukommen, ab dem 13. Februar 2023 anwenden. Die vorliegende Verordnung sollte daher ab diesem Datum gelten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Schwellenwert für den Verlust aufgrund der Beschaffenheit der Waren für Tabakwaren

Der gemeinsame Schwellenwert für den Teilverlust gemäß Artikel 6 Absatz 7 und Artikel 45 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2020/262 für Tabakwaren, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2011/64/EU des Rates 7 fallen, beträgt 0 %.

Artikel 2 Anforderungen an die über das EDV-gestützte System ausgetauschten Meldungen

Die gemäß den Artikeln 20 bis 25 und den Artikeln 36 und 37 der Richtlinie (EU) 2020/262 ausgetauschten Meldungen entsprechen Anhang I der vorliegenden Verordnung. Sind beim Ausfüllen von Feldern zur Angabe von Datenelementen in diesen Meldungen Codes nach Anhang I einzugeben, so werden die in Anhang II aufgeführten Codes verwendet.

Artikel 3 Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments und elektronisches Verwaltungsdokument

Der gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2020/262 übermittelte Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments und das elektronische Verwaltungsdokument, dem nach Artikel 20 Absatz 3 Unterabsatz 3 dieser Richtlinie ein administrativer Referenzcode zugewiesen wurde, entsprechen den Anforderungen gemäß Anhang I Tabelle 1 der vorliegenden Verordnung.

Artikel 4 Entwurf des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments und vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdokument

Der gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2020/262 übermittelte Entwurf des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments und das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument, dem nach Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 3 dieser Richtlinie ein administrativer Referenzcode zugewiesen wurde, entsprechen den Anforderungen gemäß Anhang I Tabelle 1 der vorliegenden Verordnung.

Artikel 5 Meldungen über die Annullierung des elektronischen Verwaltungsdokuments

Die Meldungen über die Annullierung des elektronischen Verwaltungsdokuments nach Artikel 20 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2020/262 entsprechen den Anforderungen gemäß Anhang I Tabelle 2 der vorliegenden Verordnung.

Artikel 6 Meldungen über die Änderung des Bestimmungsorts der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren

Die Meldungen über die Änderung des Bestimmungsorts nach Artikel 20 Absatz 7 und Artikel 36 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2020/262 entsprechen den Anforderungen gemäß Anhang I Tabellen 3 und 4 der vorliegenden Verordnung.

Artikel 6a Meldungen über verbrauchsteuerpflichtige Waren, die unter Steueraussetzung ausgeführt werden 24

(1) Die Meldungen betreffend die Überprüfung der Übereinstimmung des elektronischen Verwaltungsdokuments mit der Ausfuhranmeldung gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2020/262 entsprechen den Anforderungen gemäß Anhang I Tabellen 7 und 8 der vorliegenden Verordnung.

(2) Die Meldungen gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2020/262, dass Waren nicht mehr aus dem Gebiet der Union verbracht werden dürfen, entsprechen den Anforderungen gemäß Anhang I Tabelle 9 der vorliegenden Verordnung.

Artikel 7 Meldungen über die Aufteilung der Beförderung von Energieerzeugnissen in einem Verfahren der Steueraussetzung

Die Meldungen über die Aufteilung der Beförderung von Energieerzeugnissen in einem Verfahren der Steueraussetzung nach Artikel 23 der Richtlinie (EU) 2020/262 entsprechen den Anforderungen gemäß Anhang I Tabellen 4 und 5 der vorliegenden Verordnung.

Artikel 8 Meldungen über die Beendigung der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren

Die nach Artikel 24 Absatz 1 bzw. Artikel 37 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2020/262 übermittelte Eingangsmeldung und die Ausfuhrmeldung nach Artikel 25 dieser Richtlinie entsprechen den Anforderungen gemäß Anhang I Tabelle 6 der vorliegenden Verordnung.

Artikel 9 Ausfalldokumente 24

(1) Die in Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2020/262 genannten Ausfalldokumente enthalten die Datenelemente, Datengruppen und Datenuntergruppen nach Anhang I Tabelle 1 Spalten A und B dieser Verordnung. Die Datenelemente, Datengruppen und Datenuntergruppen, zu denen sie gehören, werden mittels der Zahlen und Buchstaben in Anhang I Tabelle 1 Spalten A und B der vorliegenden Verordnung gekennzeichnet.

(2) Die Angaben über die Änderung des Bestimmungsorts der Waren und die Aufteilung der Beförderung von Energieerzeugnissen, die der Versender den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats gemäß Artikel 26 Absatz 4 und Artikel 38 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2020/262 zu übermitteln hat, erfolgen in Form von Datenelementen, Datengruppen und Datenuntergruppen nach Anhang I Tabelle 3 Spalten A und B der vorliegenden Verordnung bzw. Anhang I Tabelle 5 Spalten A und B dieser Verordnung. Alle Datenelemente, Datengruppen und Datenuntergruppen, zu denen sie gehören, werden mittels der Zahlen und Buchstaben in Anhang I Tabelle 3 Spalten A und B bzw. Anhang I Tabelle 5 Spalten A und B gekennzeichnet.

(3) Die Ausfalldokumente gemäß Artikel 27 Absätze 1 und 2 und Artikel 39 der Richtlinie (EU) 2020/262 tragen die Bezeichnung "Eingangsmeldung für Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren im Ausfallverfahren" bzw."Ausfuhrmeldung für Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung im Ausfallverfahren" bzw."Meldung der Ungültigerklärung der Ausfuhranmeldung an die Behörden des Abgangsmitgliedstaats im Ausfallverfahren". Die Angaben werden in Form von Datenelementen, Datengruppen und Datenuntergruppen nach Anhang I Tabelle 6 Spalten A und B oder Anhang I Tabelle 9 Spalten A und B getätigt. Alle Datenelemente, Datengruppen und Datenuntergruppen, zu denen sie gehören, werden mittels der Zahlen und Buchstaben nach Anhang I Tabelle 6 Spalten A und B oder Anhang I Tabelle 9 Spalten A und B gekennzeichnet.

Artikel 10 Aufhebung

Die Verordnungen (EWG) Nr. 3649/92 und (EG) Nr. 684/2009 werden mit Wirkung vom 13. Februar 2023 aufgehoben.

Ungeachtet des Absatzes 1 gilt die Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 bis zum 31. Dezember 2023 für Beförderungen von Waren fort, die vor dem 13. Februar 2023 begonnen wurden.

Artikel 11 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 13. Februar 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Juli 2022

1) ABl. L 58 vom 27.02.2020 S. 4.

2) Beschluss (EU) 2020/263 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2020 über die Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (Neufassung) (ABl. L 58 vom 27.02.2020 S. 43).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2022/1637 der Kommission vom 5. Juli 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates hinsichtlich der Verwendung von Dokumenten im Zusammenhang mit der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung und der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr sowie zur Festlegung des für die Freistellungsbescheinigung zu verwendenden Formulars (siehe Seite 57 dieses Amtsblatts).

4) Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom 17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaats befinden (ABl. L 369 vom 18.12.1992 S. 17).

5) Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. L 197 vom 29.07.2009 S. 24).

6) Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.01.2009 S. 12).

7) Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21. Juni 2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren (ABl. L 176 vom 05.07.2011 S. 24).

.

Bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung oder verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die in dem Gebiet eines Mitgliedstaats in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden und zur Lieferung zu gewerblichen Zwecken in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verbracht werden, verwendete MeldungenAnhang I 24

Erläuterungen

1. Die Datenelemente der gemäß den Artikeln 20 bis 25 und den Artikeln 36 und 37 der Richtlinie (EU) 2020/262 ausgetauschten elektronischen Meldungen 1 sind in Datengruppen und gegebenenfalls Datenuntergruppen gemäß den Tabellen 1 bis 9 dieses Anhangs zu gliedern. Die Spalten der Tabellen 1 bis 9 müssen folgende Informationen enthalten:

  1. Spalte A: den numerischen Code (Nummer), der jeder Datengruppe und Datenuntergruppe zugeordnet wird. Dabei erhält jede Untergruppe die Ordnungsnummer ihrer jeweiligen Daten(unter)gruppe (Beispiel: Die Datengruppe mit der Nummer 1 hat die Datenuntergruppe 1.1, deren Untergruppe wiederum die Nummer 1.1.1 hat.);
  2. Spalte B: den alphabetischen Code (Buchstabe), der jedem Datenelement einer Daten(unter)gruppe zugeordnet wird;
  3. Spalte C: die Bezeichnung der Daten(unter)gruppe oder des Datenelements;
  4. Spalte D: einen Kennbuchstaben für jede Daten(unter)gruppe oder jedes Datenelement, aus dem hervorgeht, ob die Eingabe der entsprechenden Daten
    1. "required" ("R"), d. h. erforderlich ist und die Angabe zwingend zu erfolgen hat. Hat eine Daten(unter)gruppe den Kennbuchstaben "O" ("optional"), oder "C" ("conditional"), können Datenelemente innerhalb dieser Datengruppe dennoch die Wertigkeit "R" besitzen, wenn die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats beschlossen haben, dass die Daten in dieser (Unter)Gruppe anzugeben sind, oder wenn die entsprechende Bedingung anwendbar ist;
    2. "optional" ("O") ist, was bedeutet, dass die Dateneingabe für die Person, die die Meldung abgibt (Versender oder Empfänger), fakultativ ist, es sei denn, ein Mitgliedstaat hat bestimmt, dass die Angabe der Daten entsprechend der in Spalte E für einige der fakultativen Daten(unter)gruppen oder Datenelemente vorgesehenen Option erforderlich sind;
    3. "conditional" ("C") ist, d. h. dass die Verwendung der Daten(unter)gruppe oder des Datenelements durch andere Daten(unter)gruppen oder Datenelemente in derselben Meldung bedingt ist;
    4. "dependent" ("D") ist, die Verwendung der Daten(unter)gruppe oder des Datenelements also von einer Bedingung abhängt, deren Vorliegen entsprechend den Spalten E und F nicht mittels des EDV-gestützten Systems überprüft werden kann.
  5. Spalte E enthält die Bedingung(en) für die Eingabe bedingt anzugebender Daten ("C"), sowie gegebenenfalls Erläuterungen zu den Daten, die optional ("O") und abhängig von einer Bedingung ("D") einzugeben sind, und gibt Aufschluss darüber, welche Daten von den zuständigen Behörden anzugeben sind;
  6. Spalte F enthält, falls erforderlich, Erläuterungen zur Vervollständigung der Meldung;
  7. Spalte G enthält
    1. für einige Daten(unter)gruppen eine Zahl, gefolgt vom Zeichen "x", die angibt, wie oft die Daten(unter)gruppe in der Meldung wiederholt werden darf (Grundeinstellung = 1);
    2. für jedes Datenelement - außer für Datenelemente, die Uhrzeit und/oder Datum angeben - die Merkmale zur Kennung des Datentyps und der Datenlänge. Die Codes für die Datentypen sind "a" für alphabetisch, "n" für numerisch und "an" für alphanumerisch.
      Die Zahl nach dem Code gibt die zulässige Datenlänge für das betreffende Datenelement an. Die beiden fakultativen Punkte vor der Längenkennung zeigen an, dass die Daten keine festgelegte, jedoch höchstens die in der Längenkennung angegebene Zahl von Ziffern haben. Ein Komma in der Längenkennung bedeutet, dass die Daten Dezimalstellen enthalten können, wobei die Ziffer vor dem Komma die Gesamtlänge des Attributs und die Ziffer nach dem Komma die Höchstzahl der Ziffern nach dem Dezimalzeichen anzeigt;
    3. für Datenelemente, die Uhrzeit und/oder Datum angeben, die Angabe "Datum", "Uhrzeit", oder "DatumUhrzeit", was bedeutet, dass Uhrzeit oder Datum bzw. Datum und Uhrzeit unter Verwendung der ISO 8601-Norm für die Darstellung von Datums- und Zeitangaben anzugeben sind.

2. In den Tabellen 1 bis 9 werden folgende Kurzformen verwendet:

  1. "e-VD": elektronisches Verwaltungsdokument;
  2. "v-e-VD: vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdokument;
  3. "ARC": administrativer Referenzcode;
  4. "SEED": System zum Austausch von Verbrauchsteuerdaten nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 2;
  5. "Einheitspapier Einfuhr": Einfuhrzollanmeldung;
  6. "KN-Code": Code der Kombinierten Nomenklatur;
  7. "MRN": Versandbezugsnummer.

Tabelle 1
(gemäß Artikel 3, Artikel 4 und Artikel 9 Absatz 1)
Entwurf des (vereinfachten) elektronischen Verwaltungsdokuments und (vereinfachtes) elektronisches Verwaltungsdokument

ABCDEFG
ATTRIBUTR
aVorlage MeldungsartRMögliche Kennziffern:
1=Regelvorlage
2=(vorbehalten),
3=Vorlage für verzollte Waren (zu verwenden bei Beförderungen von bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführten Waren).

Die Meldungsart darf weder im e-VD/v-e-VD, dem ein ARC zugewiesen wurde, noch im Ausfalldokument nach Artikel 9 Absatz 1 erscheinen.

n1
bKennzeichen für nachträgliche Vorlage des e-VDD"R", wenn ein e-VD/v-e-VD für eine Beförderung, die mit dem Ausfalldokument nach Artikel 9 Absatz 1 begonnen wurde, eingereicht wird.Mögliche Kennziffern:
0=falsch,
1=richtig.

Die Grundeinstellung der Kennziffer ist "falsch".
Dieses Datenelement darf weder im e-VD/v-e-VD, dem ein ARC zugewiesen wurde, noch im Ausfalldokument nach Artikel 9 Absatz 1 erscheinen.

n1
1 BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WARENR
aCode BestimmungsortRDer Bestimmungsort der Beförderung ist anhand eines der folgenden Codes anzugeben:
1=Steuerlager (Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie (EU) 2020/262),
2=Registrierter Empfänger (Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Richtlinie (EU) 2020/262),
3=Registrierter Empfänger im Einzelfall (Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2020/262),
4=Direktlieferung (Artikel 16 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2020/262),
5=Von der Verbrauchsteuer befreiter Empfänger (Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Richtlinie (EU) 2020/262),
6=Ausfuhr (Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie (EU) 2020/262),
7=(vorbehalten),
8=Bestimmungsort unbekannt (noch nicht endgültig feststehender Empfänger; Artikel 22 der Richtlinie (EU) 2020/262),
9=Bestimmungsort - Zertifizierter Empfänger (Artikel 33 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2020/262),
10=Bestimmungsort - Zertifizierter Empfänger im Einzelfall (Artikel 33 Absatz 1 und Artikel 35 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2020/262),
11=Bestimmungsort - Rückkehr zum Ort der Versendung des Versenders.
n..2
bBeförderungsdauerRAnzugeben ist der normale Zeitaufwand für die Beförderung unter Berücksichtigung des Beförderungsmittels und der Entfernung in Stunden (H) oder Tagen (D), gefolgt von einer zweistelligen Zahl (Beispiele: H12 oder D04). Für "H" ist maximal die Zahl 24 anzugeben. Für "D" ist ein Wert kleiner als die möglichen Werte oder gleich den möglichen Werten für die maximale Beförderungsdauer entsprechend dem Code für die Beförderungsart gemäß Anhang II Codeliste 12 anzugeben.an3
cVeranlassung der BeförderungRAnhand einer der folgenden Kennziffern ist anzugeben, wer für die Veranlassung der ersten Beförderung verantwortlich ist:
1=Versender,
2=Empfänger,
3=Eigentümer der Waren,
4=andere.
n1
dReferenzcode (ARC)RVon den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats bei der Validierung des Entwurfs des e-VD/v-e-VD anzugebenSiehe Anhang II Codeliste 2.an21
eDatum und Uhrzeit der Validierung des e-VD/v-e-VDRVon den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats bei der Validierung des Entwurfs des e-VD/v-e-VD anzugebenDie Uhrzeit ist als Ortszeit anzugeben.DatumUhrzeit
fOrdnungsnummerRVon den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats bei der Validierung des Entwurfs des e-VD/v-e-VD sowie bei jeder Änderung des Bestimmungsorts anzugebenDie Ordnungsnummer wird bei der Erstvalidierung auf "1" gesetzt und in jedem von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats bei einer Änderung des Bestimmungsorts ausgestellten e-VD/v-e-VD um 1 erhöht.n..2
gDatum und Uhrzeit der Validierung der ÄnderungCDatum und Uhrzeit der Validierung der Meldung über die Änderung des Bestimmungsorts (Tabelle 3), von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats im Falle der Änderung des Bestimmungsorts anzugebenDie Uhrzeit ist als Ortszeit anzugeben.DatumUhrzeit
2 VERSENDERR
aVerbrauchsteuernummerRAnzugeben ist eine gültige SEED-Registrierungsnummer des zugelassenen Lagerinhabers, des registrierten Versenders, des zertifizierten Versenders oder des zertifizierten Versenders im Einzelfall.an13
bNameRan..182
cStraßeRan..65
dHausnummerOan..11
ePostleitzahlRan..10
fOrtRan..50
gNAD_LNGRFür die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.a2
3 ORT DER VERSENDUNGC"R", wenn die Kennziffer für den Ausgangspunkt in Feld 9d "1" oder "3" lautet
aVerbrauchsteuernummer SteuerlagerC"R", wenn die Kennziffer für den Ausgangspunkt in Feld 9d "1" lautetAnzugeben ist eine gültige SEED-Registrierungsnummer des Abgangssteuerlagers.an13
bNameCFür Feld 3b, 3c, 3e und 3f:
"R", wenn die Kennziffer für den Ausgangspunkt in Feld 9d "3" lautet
an..182
cStraßeCan..65
dHausnummerOan..11
ePostleitzahlCan..10
fOrtCan..50
gNAD_LNGC"R", wenn das betreffende Textfeld verwendet wirdFür die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.a2
4 EINFUHRZOLLSTELLEC"R", wenn die Kennziffer für den Ausgangspunkt in Feld 9d "2" lautet
aDienststellenschlüsselnummerRAnzugeben ist der Code der für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zuständigen Zollstelle. Siehe Anhang II Codeliste 4.an8
5 EMPFÄNGERC"R", ausgenommen bei Code Bestimmungsort 8
(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 1a)
aVerbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-IdentifikationsnummerC
  • "R" bei Code Bestimmungsort 1, 2, 3, 4, 9, 10 und 11
  • "O" bei Code Bestimmungsort 6
  • Dieses Datenelement entfällt bei Code Bestimmungsort 5.

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 1a)

Angaben bei Code Bestimmungsort
  • 1, 2, 3, 4, 9 und 10: Anzugeben ist eine gültige SEED-Registrierungsnummer des zugelassenen Lagerinhabers, des registrierten Empfängers, des registrierten Empfängers im Einzelfall, des zertifizierten Empfängers oder des zertifizierten Empfängers im Einzelfall.
  • 6: Anzugeben ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Vertreters des Versenders bei der Ausfuhrzollstelle.
  • 11: Anzugeben ist eine gültige SEED-Registrierungsnummer des Empfängers, d. h. des ursprünglichen zertifizierten Versenders der Beförderung oder des zertifizierten Versenders der Beförderung im Einzelfall.
an..16
bNameRan..182
cStraßeRan..65
dHausnummerOan..11
ePostleitzahlRan..10
fOrtRan..50
gNAD_LNGRFür die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.a2
hEORI-NummerC
  • "O" bei Code Bestimmungsort 6
  • Dieses Datenelement entfällt bei Code Bestimmungsort 1, 2, 3, 4, 5, 8, 9, 10 und 11.

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 1a)

Anzugeben ist die EORI-Nummer der für die Abgabe der Ausfuhranmeldung zuständigen Person gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2020/262.an..17
6 ZUSATZDATEN: EMPFÄNGERC"R" bei Code Bestimmungsort 5
(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 1a)
aCode MitgliedstaatRDer Bestimmungsmitgliedstaat ist anhand des Ländercodes in Anhang II Codeliste 3 anzugeben.a2
bNummer der FreistellungsbescheinigungD"R", wenn auf der Verbrauchsteuerfreistellungsbescheinigung gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2022/1637 der Kommission 1 eine laufende Nummer vermerkt istan..255
7 ORT DER LIEFERUNGC
  • "R" bei Code Bestimmungsort 1, 4, 9 und 10
  • "O" bei Code Bestimmungsort 2, 3 und 5
  • Gilt nicht anderweitig.

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 1a)

Anzugeben ist der Ort der tatsächlichen Lieferung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren.
Bei Code Bestimmungsort 2
  • ist die Datengruppe im e-VD "O", da der Abgangsmitgliedstaat in dieses Feld die Anschrift des im SEED angegebenen registrierten Empfängers eintragen kann;
  • entfällt die Datengruppe im Entwurf des e-VD.
aVerbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-IdentifikationsnummerC
  • "R" bei Code Bestimmungsort 1, 9 und 10
  • "O" bei Code Bestimmungsort 2, 3 und 5

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 1a)

Angaben bei Code Bestimmungsort
  • 1: Anzugeben ist eine gültige SEED-Registrierungsnummer des Bestimmungssteuerlagers.
  • 2, 3, 5, 9 und 10: Anzugeben ist eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder sonstige Kennung.
an..16
bNameC
  • "R" bei Code Bestimmungsort 1, 2, 3, 5, 9 und 10
  • "O" bei Code Bestimmungsort 4

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 1a)

an..182
cStraßeCFür Feld 7c, 7e und 7f:
  • "R" bei Code Bestimmungsort 2, 3, 4, 5, 9 und 10
  • "O" bei Code Bestimmungsort 1

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 1a)

an..65
dHausnummerOan..11
ePostleitzahlCan..10
fOrtCan..50
gNAD_LNGC"R", wenn das betreffende Textfeld verwendet wirdFür die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.a2
8 AUSFUHRZOLLSTELLEC"R" bei Ausfuhr (Code Bestimmungsort 6)
(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 1a)
aDienststellenschlüsselnummerRAnzugeben ist der Code der Ausfuhrzollstelle, bei der die Ausfuhranmeldung abzugeben ist. Siehe Anhang II Codeliste 4.an8
9 e-VD/v-e-VDR
aBezugsnummerRAnzugeben ist eine einmalige laufende Nummer, die der Versender dem e-VD/v-e-VD zuordnet und anhand deren die Sendung in den Aufzeichnungen des Versenders identifizierbar ist.an..22
bRechnungsnummerRAnzugeben ist die Rechnungsnummer der für die Waren ausgestellten Rechnung. Wurde die Rechnung noch nicht ausgestellt, so ist die Nummer des Lieferscheins oder eines sonstigen Beförderungsdokuments anzugeben.an..35
cRechnungsdatumODer Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als "R" einstufen.Datum des in Feld 9b ausgewiesenen Dokuments.Datum
dKennziffer AusgangspunktRMögliche Kennziffern für den Ausgangspunkt der Beförderung:
1=Ausgangspunkt - Steuerlager (in den in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2020/262 genannten Fällen)
2=Ausgangspunkt - Einfuhr (in den in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2020/262 genannten Fällen)
3=Ausgangspunkt - Versteuert/freier Verkehr (in den in Artikel 33 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2020/262 genannten Fällen)
n1
eVersanddatumRDatum des Beginns der Beförderung gemäß Artikel 19 Absatz 1 oder Artikel 33 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2020/262. Nach Vorlage des Entwurfs des e-VD/v-e-VD dürfen bis zu diesem Datum nicht mehr als sieben Tage vergehen. In dem Fall nach Artikel 26 oder Artikel 38 der Richtlinie (EU) 2020/262 darf das Versanddatum in der Vergangenheit liegen.Datum
fUhrzeit des VersandsODer Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als "R" einstufen.Uhrzeit des Beginns der Beförderung gemäß Artikel 19 Absatz 1 oder Artikel 33 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2020/262. Die Uhrzeit ist als Ortszeit anzugeben.Uhrzeit
gVorheriger ARCDVon den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats bei der Validierung neuer e-VD nach der Validierung der Meldung über die Aufteilung der Beförderung (Tabelle 5) anzugebenAnzugeben ist der ARC des ersetzten e-VD.
Siehe Anhang II Codeliste 2.
an..21
9.1 EINHEITSPAPIER EINFUHRC"R", wenn die Kennziffer für den Ausgangspunkt in Feld 9d "2" (Einfuhr) lautet9X
aRegistriernummerRDie Nummer des SAD ist entweder vom Versender bei der Vorlage des Entwurfs des e-VD oder von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats bei der Validierung des Entwurfs des e-VD anzugeben.Anzugeben ist/sind die Nummer(n) des/der für die Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr verwendeten Einheitspapiers bzw. Einheitspapiere.an..21
10 ZUSTÄNDIGE STELLE: ZUSTÄNDIGE DIENSTSTELLE FÜR DEN VERSENDERR
aDienststellenschlüsselnummerRAnzugeben ist der Code der für die Verbrauchsteuerkontrolle am Versendungsort zuständigen Stelle der zuständigen Behörden im Abgangsmitgliedstaat. Siehe Anhang II Codeliste 4.an8
11 SICHERHEITSLEISTUNGR
aCode SicherheitsleistenderRAnhand der Codes für den Sicherheitsleistenden in Anhang II Codeliste 5 ist anzugeben, wer für die Erbringung der Sicherheitsleistung verantwortlich ist.n..4
12 SICHERHEITSLEISTENDERC"R", wenn einer der nachstehenden Codes für den Sicherheitsleistenden zutrifft: 2, 3, 12, 13, 23, 24, 34, 123, 124, 134, 234 oder 1234
(Siehe Code für den Sicherheitsleistenden in Anhang II Codeliste 5)
Anzugeben ist/sind der Beförderer und/oder der Eigentümer der Waren, wenn einer der beiden oder beide die Sicherheitsleistung erbringt bzw. erbringen.2X
aVerbrauchsteuernummerODer Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als "R" einstufen.Anzugeben ist eine gültige SEED-Registrierungsnummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Beförderers oder Eigentümers der verbrauchsteuerpflichtigen Waren.an13
bUmsatzsteuer-IdentifikationsnummerOan..14
cNameCBei 12c, d, f und g:
"O", wenn die Verbrauchsteuernummer des Wirtschaftsbeteiligten angegeben wird, andernfalls "R"
an..182
dStraßeCan..65
eHausnummerOan..11
fPostleitzahlCan..10
gOrtCan..50
hNAD_LNGC"R", wenn das betreffende Textfeld verwendet wirdFür die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.a2
13 VERKEHRSTRÄGERR
aCode BeförderungsartRDie Beförderungsart bei Beginn der Beförderung ist anhand der Codes in Anhang II Codeliste 6 anzugeben.
Wenn der Code für den Sicherheitsleistenden auf "Keine Sicherheitsleistung gemäß Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2020/262" lautet, muss der Code für die Beförderungsart "Festinstallierte Transporteinrichtungen" oder "Beförderung auf dem Seeweg" sein.
n..2
bErgänzende InformationenC"R", wenn der Code für die Beförderungsart "Sonstiger" lautet
Andernfalls "O"
Die Beförderungsart ist in Worten zu beschreiben.an..350
cErgänzende Informationen_LNGC"R", wenn das betreffende Textfeld verwendet wirdFür die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.a2
14 VERANLASSER der BeförderungC"R", um die für die Veranlassung der ersten Beförderung verantwortliche Person zu identifizieren, wenn die Kennziffer in Feld 1c "3" oder "4" lautet
aUmsatzsteuer-IdentifikationsnummerODer Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als "R" einstufen.an..14
bNameRan..182
cStraßeRan..65
dHausnummerOan..11
ePostleitzahlRan..10
fOrtRan..50
gNAD_LNGRFür die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.a2
15 ERSTER BEFÖRDERERODer Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als "R" einstufen.Angaben zur Identifizierung des ersten Beförderers
aUmsatzsteuer-IdentifikationsnummerOan..14
bNameRan..182
cStraßeRan..65
dHausnummerOan..11
ePostleitzahlRan..10
fOrtRan..50
gNAD_LNGRFür die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.a2
16 BEFÖRDERUNGSDETAILSR99X
aCode Beförderungsmittel/ContainerRAnzugeben ist/sind in Bezug auf die in Feld 13a genannte Beförderungsart der oder die Code(s) für die Beförderungsmittel/Container.
Siehe Anhang II Codeliste 7.
n..2
bKennzeichen Beförderungsmittel/ContainerC"R", wenn der Code für die Beförderungsmittel/Container anders als "5" lautet
(Siehe Feld 16a)
Die Kennzeichen der Beförderungsmittel/Container sind anzugeben, wenn der Code für die Beförderungsmittel/Container anders als "5" lautet.an..35
cKennzeichen des VerschlussesD"R", wenn Verschlüsse verwendet werdenDie Kennzeichen der Verschlüsse sind anzugeben, wenn solche zum Verschluss der Beförderungsmittel/Container verwendet werden.an..35
dInformationen zum VerschlussOAnzugeben sind ergänzende Informationen zu den Verschlüssen (z.B. Verschlussart).an..350
eInformationen zum Verschluss_LNGC"R", wenn das betreffende Textfeld verwendet wirdFür die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.a2
fErgänzende InformationenOAnzugeben sind ergänzende Informationen zur Beförderung, z.B. etwaige nachfolgende Beförderer oder Beförderungsmittel/Container.an..350
gErgänzende Informationen_LNGC"R", wenn das betreffende Textfeld verwendet wirdFür die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.a2
17 POSITIONSDATEN DES E-VD/E-V-SADRFür jede Ware, die eine Sendung enthält, ist eine gesonderte Datengruppe zu verwenden.999x
aPositionsnummerRAnzugeben ist eine Ordnungsnummer (beginnend bei 1).n..3
bVerbrauchsteuer-ProduktcodeRAnzugeben ist der jeweilige Verbrauchsteuer-Produktcode, siehe Anhang II Codeliste 10.
Wenn der Code für den Sicherheitsleistenden "Keine Sicherheitsleistung gemäß Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2020/262" lautet, muss der Verbrauchsteuer-Produktcode der Code eines Energieerzeugnisses sein.
Der Verbrauchsteuer-Produktcode S600 gilt gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/83/EWG nur für v-e-VD.
an4
cKN-CodeRAnzugeben ist der am Versanddatum gültige KN-Code.
Der Wert dieses Datenelements muss größer als null sein.
n8
dMengeRAnzugeben ist die Menge (in der zum Produktcode gehörigen Maßeinheit - siehe Anhang II Codelisten 10 und 11).
Bei einer Beförderung an einen registrierten Empfänger gemäß Artikel 18 Absatz 3 und an einen zertifizierten Empfänger gemäß Artikel 35 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2020/262 darf die Menge nicht größer sein als die Menge, zu deren Empfang der registrierte bzw. zertifizierte Empfänger berechtigt ist.
Bei einer Beförderung an eine gemäß Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2020/262 steuerbefreite Einrichtung darf die Menge nicht größer sein als die in der Verbrauchsteuerfreistellungsbescheinigung genannte Menge.
Der Wert dieses Datenelements muss größer als null sein.
n..15,3
eRohmasseRAnzugeben ist die Rohmasse der Sendung (der verbrauchsteuerpflichtigen Waren einschließlich Verpackung).
Der Wert dieses Datenelements muss größer als null sein.
Die Rohmasse muss gleich der Eigenmasse oder höher als diese sein.
n..16,6
fEigenmasseRAnzugeben ist die Masse der verbrauchsteuerpflichtigen Waren ohne Verpackung (bei Alkohol und alkoholhaltigen Getränken, Energieerzeugnissen und Tabakwaren, ausgenommen Zigaretten).
Der Wert dieses Datenelements muss größer als null sein.
Die Rohmasse muss gleich der Eigenmasse oder höher als diese sein.
n..16,6
gAlkoholgehalt in % volC
  • "R", wenn auf die betreffende verbrauchsteuerpflichtige Ware anwendbar
Wenn anwendbar, ist der Alkoholgehalt (in % vol bei 20 °C) gemäß Anhang II Codeliste 10 anzugeben.
Der Wert dieses Datenfelds muss größer als null sein.
Der Wert dieses Datenfelds muss größer als 0,5 und kleiner als oder gleich 100 sein.
n..5,2
hGrad PlatoD
  • "R", wenn es sich bei der verbrauchsteuerpflichtigen Ware um Bier handelt und der Abgangsmitgliedstaat und/oder der Bestimmungsmitgliedstaat Bier nach Stammwürzegehalt (Grad Plato) besteuert bzw. besteuern
  • "O", wenn es sich bei der verbrauchsteuerpflichtigen Ware um Bier handelt und weder der Abgangsmitgliedstaat noch der Bestimmungsmitgliedstaat Bier nach Stammwürzegehalt (Grad Plato) besteuert bzw. besteuern
  • Gilt ausschließlich für Bier.
Bei Bier ist der Stammwürzegehalt (Grad Plato) anzugeben, wenn der Abgangsmitgliedstaat und/oder der Bestimmungsmitgliedstaat Bier auf dieser Grundlage besteuert bzw. besteuern. Siehe Anhang II Codelisten 10 und 13.
Für Bier ist entweder der Grad Plato oder der Alkoholgehalt in % vol anzugeben.
Im Fall von "O" ist das Feld nur auszufüllen, wenn die Möglichkeit besteht, dass der Bestimmungsort in einen Mitgliedstaat verlagert wird, der Bier nach Grad Plato besteuert wird und der Wert fehlt.
Der Wert dieses Datenelements muss größer als null sein.
n..5,2
iSteuerzeichen/KennzeichenOAnzugeben sind ergänzende Informationen zu den im Bestimmungsmitgliedstaat erforderlichen Steuerzeichen/Kennzeichen.an..350
jSteuerzeichen/Kennzeichen_LNGC"R", wenn das betreffende Textfeld verwendet wirdFür die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.a2
kSteuerzeichen/Kennzeichen verwendetD"R", wenn Steuerzeichen/Kennzeichen verwendet werdenAnzugeben ist "1", wenn die Waren Steuerzeichen/Kennzeichen tragen oder enthalten; anzugeben ist "0", wenn die Waren keine Steuerzeichen/Kennzeichen tragen oder enthalten.n1
lUrsprungsbezeichnungODieses Feld kann zur Ausstellung einer Bescheinigung bzw. eines Zertifizierungsnachweises verwendet werden.
  1. Bei bestimmten Weinen ist in Bezug auf die geschützte Ursprungsbezeichnung oder die geschützte geografische Angabe (g. U. oder g. g. A.) und das Erntejahr oder die Keltertraubensorte gemäß den Artikeln 24 und 31 der Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission 2 die Bescheinigung bzw. der Zertifizierungsnachweis gemäß dem Wortlaut in Anhang VII Teil I Feld Nr. 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 zu formulieren. Handelt es sich um ein Erzeugnis mit einer g. U. oder g. g. A., sind danach die Bezeichnung(en) der g. U. oder g. g. A. und deren Registernummer(n) gemäß Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments des Rates 3 anzugeben.
  2. Bei bestimmten Spirituosen, deren Vermarktung sich auf die Spirituosenkategorie(n), die geografische Angabe und/oder die Reifezeit/Alterungsdauer des Erzeugnisses bezieht, ist gemäß den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts über Spirituosen (insbesondere Artikel 10 und Artikel 13 Absatz 6, Kapitel III und Anhang I der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 die Bescheinigung bzw. der Zertifizierungsnachweis wie folgt zu formulieren: "Hiermit wird bescheinigt, dass das genannte Erzeugnis gemäß der Verordnung (EU) 2019/787 vermarktet und etikettiert wurde."
an..350
mUrsprungsbezeichnung_LNGC"R", wenn das betreffende Textfeld verwendet wirdFür die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.a2
nJahreserzeugungOBei alkoholischen Getränken, die von kleinen unabhängigen Erzeugern, welche sich selbst eine Bescheinigung ausgestellt haben, hergestellt wurden und für die im Bestimmungsmitgliedstaat die Anwendung eines ermäßigten Verbrauchsteuersatzes beansprucht werden soll, ist die Jahreserzeugung gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2266 der Kommission 5 anzugeben.

Der Wert dieses Datenelements muss größer als null sein.

n..15
oDichteC"R", wenn auf die betreffende verbrauchsteuerpflichtige Ware anwendbarWenn anwendbar, ist die Dichte bei 15 °C gemäß Anhang II Codeliste 10 anzugeben.
Der Wert dieses Datenelements muss größer als null sein.
n..5,2
pWarenbeschreibungODer Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als "R" einstufen.Zur Identifizierung der beförderten Waren ist die Warenbeschreibung anzugeben.
Bei der Beförderung der Weine als Massengut gemäß Anhang VII Teil II Nummern 1 bis 9, 15 und 16 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 muss die Beschreibung des Erzeugnisses die fakultativen Angaben gemäß Artikel 120 der genannten Verordnung umfassen, sofern sie in der Etikettierung verwendet werden oder verwendet werden sollen.
Für jede Spirituose muss die Handelsbezeichnung ihre rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2019/787 enthalten.
an..350
qWarenbeschreibung_LNGC"R", wenn das betreffende Textfeld verwendet wirdFür die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.a2
rMarkennameD"R", wenn die verbrauchsteuerpflichtigen Waren einen Markennamen tragen. Der Abgangsmitgliedstaat kann bestimmen, dass der Markenname der beförderten Waren nicht angegeben werden braucht, wenn er in der Rechnung oder in einem Handelsdokument gemäß Feld 9b genannt ist.Wenn anwendbar, ist der Markenname der Waren anzugeben.an..350
sMarkenname_LNGC"R", wenn das betreffende Textfeld verwendet wirdFür die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.a2
tReifezeit oder Alterungsdauer der ErzeugnisseOBei Spirituosen muss die Reifezeit oder Alterungsdauer den Angaben in der Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung gemäß Artikel 13 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/787 entsprechen.an..350
uReifezeit oder Alterungsdauer der Erzeugnisse_LNGC"R", wenn das betreffende Textfeld verwendet wirdFür die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.a2
vBescheinigung kleiner unabhängiger ErzeugerOBei alkoholischen Getränken, die von kleinen unabhängigen Erzeugern, welche Inhaber einer Bescheinigung sind, hergestellt wurden und für die im Bestimmungsmitgliedstaat die Anwendung eines ermäßigten Verbrauchsteuersatzes beansprucht werden soll, ist die Angabe der laut Bescheinigung zugelassenen Art des alkoholischen Getränks gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2266 hinzuzufügen.
Bei alkoholischen Getränken, die von kleinen unabhängigen Erzeugern, welche sich selbst eine Bescheinigung ausgestellt haben, hergestellt wurden und für die im Bestimmungsmitgliedstaat die Anwendung eines ermäßigten Verbrauchsteuersatzes beansprucht werden soll, ist die Angabe betreffend den Status des Erzeugers gemäß Artikel 4, Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2266 hinzuzufügen.
an..350
wBescheinigung kleiner unabhängiger Erzeuger_LNGC"R", wenn das betreffende Textfeld verwendet wirdFür die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.a2
17.1 PACKSTÜCKER99x
aArtRDie Art der Packstücke ist anhand der Codes in Anhang II Codeliste 8 anzugeben.an2
bAnzahlC"R", wenn als "zählbar" gekennzeichnetWenn die Packstücke gemäß Anhang II Codeliste 8 zählbar sind, ist die Anzahl der Packstücke anzugeben.
Ist die "Anzahl" mit "0" angegeben, so muss mindestens ein PACKSTÜCK mit identischen "Versandzeichen" existieren, bei dem die "Anzahl" größer als "0" ist.
n..15
cKennzeichen des VerschlussesD"R", wenn Verschlüsse verwendet werdenDie Kennzeichen der Verschlüsse sind anzugeben, wenn solche zum Verschluss der Packstücke verwendet werden.an..35
dInformationen zum VerschlussOAnzugeben sind ergänzende Informationen zu den Verschlüssen (z.B. Verschlussart).an..350
eInformationen zum Verschluss_LNGC"R", wenn das betreffende Textfeld verwendet wirdFür die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.a2
fVersandzeichenC
  • "R", wenn Anzahl der Packstücke "0"
  • "O" in anderen Fällen
an..999
17.2 WEINBAUERZEUGNISD"R" bei Weinbauerzeugnissen, die in Anhang I Teil XII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführt sind
aWeinbauerzeugniskategorieRFür in Anhang I Teil XII der Verordnung (EG) Nr. 1308/2013 aufgeführte Weinbauerzeugnisse ist eine der folgenden Kennziffern anzugeben:
1=Wein ohne g. U./g. g. A.
2=Rebsortenwein ohne g. U./g. g. A.,
3=Wein mit g. U./g. g. A.,
4=Eingeführter Wein,
5=andere.
n1
bCode der WeinbauzoneD"R" bei nicht abgefüllten Weinbauerzeugnissen (Nennvolumen von mehr als 60 l)Anzugeben ist die Weinbauzone gemäß Anhang VII Anlage I der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, aus der die beförderte Ware stammt.n..2
cUrsprungsdrittlandC"R", wenn die Kategorie des Weinbauerzeugnisses in Feld 17.2a "4" (eingeführter Wein) lautetAnzugeben ist ein "Ländercode" gemäß Anhang II Codeliste 3, der kein Ländercode eines EU-Mitgliedstaats oder eines Gebiets ist, in dem die Richtlinie (EU) 2020/262 nicht anwendbar ist.a2
dSonstige InformationenOan..350
eSonstige Informationen_LNGC"R", wenn das betreffende Textfeld verwendet wirdFür die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.a2
17.2.1 CODE BEHANDLUNG DES WEINBAUERZEUGNISSESD"R" bei nicht abgefüllten Weinbauerzeugnissen (Nennvolumen von mehr als 60 l)99x
aCode Behandlung des WeinbauerzeugnissesRAnzugeben sind ein oder mehrere Code(s) für die Behandlung des Weinbauerzeugnisses gemäß der Liste in Anhang V Teil B Abschnitt 2.1 Buchstabe e Ziffer ii der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273.n..2
18 DOKUMENT - ZertifikatO9x
aKurzbeschreibung DokumentC"R", wenn Eingabefeld 18c oder 18e nicht verwendet wirdZu beschreiben sind alle die beförderten Waren betreffenden Zertifikate, z.B. Zertifikate über die in Feld 17l genannte Ursprungsbezeichnung.an..350
bKurzbeschreibung Dokument_LNGC"R", wenn das betreffende Textfeld verwendet wirdFür die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.a2
cDokumentenreferenzC"R", wenn Eingabefeld 18a oder 18e nicht verwendet wirdFür alle die beförderten Waren betreffenden Zertifikate ist eine Referenznummer anzugeben.an..350
dDokumentenreferenz_LNGC"R", wenn das betreffende Textfeld verwendet wirdFür die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.a2
eDokumentenartC"R", wenn Eingabefeld 18a oder 18c nicht verwendet wirdDie Dokumentenart ist anhand der Codes in Anhang II Codeliste 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/323 der Kommission 6 anzugeben.an..4
fDokumentenreferenzC"R", wenn Dokumentenart in Feld 18e verwendet wirdan..35
1) Durchführungsverordnung (EU) 2022/1637 der Kommission vom 5. Juli 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates hinsichtlich der Verwendung von Dokumenten im Zusammenhang mit der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung und der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr und zur Festlegung des für die Freistellungsbescheinigung zu verwendenden Formulars (ABl. L 247 vom 23.09.2022 S. 57).

2) Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.02.2018 S. 1).

3) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 671).

4) Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (ABl. L 130 vom 17.05.2019 S. 1).

5) Durchführungsverordnung (EU) 2021/2266 der Kommission vom 17. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 92/83/EWG des Rates hinsichtlich der Ausstellung von Bescheinigungen für kleine unabhängige Erzeuger alkoholischer Getränke und der Ausstellung von Bescheinigungen durch diese Erzeuger selbst für Verbrauchsteuerzwecke (ABl. L 455 vom 20.12.2021 S. 26).

6) Durchführungsverordnung (EU) 2016/323 der Kommission vom 24. Februar 2016 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten bezüglich der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates (ABl. L 66 vom 11.03.2016 S. 1).

Tabelle 2
(gemäß Artikel 5)
Annullierung des elektronischen Verwaltungsdokuments (entfällt bei v-e-VD)

ABCDEFG
1 ATTRIBUTR
aDatum und Uhrzeit der Validierung der AnnullierungCVon den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats bei Validierung des Entwurfs der Annullierungsmeldung anzugebenDie Uhrzeit ist als Ortszeit anzugeben.DatumUhrzeit
2 BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN: e-VDR
aReferenzcode (ARC)RAnzugeben ist der ARC des e-VD, dessen Annullierung beantragt wird.an21
3 ANNULLIERUNGR
aCode AnnullierungsgrundRDer Grund der Annullierung des e-VD ist anhand der Codes in Anhang II Codeliste 9 anzugeben.n1
bErgänzende InformationenC
  • "R", wenn der Code für den Annullierungsgrund "0" lautet
  • "O", wenn der Code für den Annullierungsgrund "1", "2", "3" oder "4" lautet

(Siehe Feld 3.a)

Anzugeben sind ergänzende Informationen zur Annullierung des e-VD.an..350
cErgänzende Informationen_LNGC"R", wenn das betreffende Textfeld verwendet wirdFür die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.a2

Tabelle 3
(gemäß Artikel 6 und Artikel 9 Absatz 2)
Meldungen über die Änderung des Bestimmungsorts

ABCDEFG
1 ATTRIBUTR
aDatum und Uhrzeit der Validierung der Änderung des BestimmungsortsCVon den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats bei Validierung des Entwurfs der Meldung über die Änderung des Bestimmungsorts anzugebenDie Uhrzeit ist als Ortszeit anzugeben.DatumUhrzeit
2 e-VD/v-e-VD: AktualisierungR
aOrdnungsnummerCVon den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats bei Validierung des Entwurfs der Meldung über die Änderung des Bestimmungsorts anzugebenDie Ordnungsnummer wird bei der Erstvalidierung des e-VD/v-e-VD auf "1" gesetzt und bei jeder Änderung des Bestimmungsorts um 1 erhöht.n..2
bReferenzcode (ARC)RAnzugeben ist der ARC des e-VD/v-e-VD, dessen Bestimmungsort geändert wird.an21
cBeförderungsdauerD"R", wenn sich die Beförderungsdauer infolge der Änderung des Bestimmungsorts ändertAnzugeben ist der normale Zeitaufwand für die Beförderung unter Berücksichtigung des Beförderungsmittels und der Entfernung in Stunden (H) oder Tagen (D), gefolgt von einer zweistelligen Zahl (Beispiele: H12 oder D04). Für "H" ist maximal die Zahl 24 anzugeben. Für "D" ist ein Wert kleiner als die möglichen Werte oder gleich den möglichen Werten für die maximale Beförderungsdauer entsprechend dem Code für die Beförderungsart gemäß Anhang II Codeliste 12 anzugeben.an3
dÄnderung bei der Veranlassung
der Beförderung
D"R", wenn die für die Veranlassung der Beförderung verantwortliche Person infolge der Änderung des Bestimmungsorts wechseltAnhand einer der folgenden Kennziffern ist anzugeben, wer für die Veranlassung der Beförderung verantwortlich ist:
1=Versender,
2=Empfänger,
3=Eigentümer der Waren,
4=Sonstiger.
n1
eRechnungsnummerD"R", wenn sich die Rechnung infolge der Änderung des Bestimmungsorts ändertAnzugeben ist die Rechnungsnummer der für die Waren ausgestellten Rechnung. Wurde die Rechnung noch nicht ausgestellt, so ist die Nummer des Lieferscheins oder eines sonstigen Beförderungsdokuments anzugeben.an..35
fRechnungsdatumODer Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als "R" einstufen, wenn sich die Rechnungsnummer infolge der Änderung des Bestimmungsorts ändertDatum des in Feld 2e ausgewiesenen Dokuments.Datum
gCode BeförderungsartC"R", wenn sich die Beförderungsart infolge der Änderung des Bestimmungsorts ändert
"R", wenn der Code für den Sicherheitsleistenden angegeben wird und auf "Keine Sicherheitsleistung gemäß Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2020/262" lautet
"O" in anderen Fällen
Die Beförderungsart ist anhand der Codes in Anhang II Codeliste 6 anzugeben.
Wenn der Code für den Sicherheitsleistenden in Feld 7a (sofern angegeben) oder im letzten e-VD (Feld 11a in Tabelle 1) oder ggf. in der letzten Meldung "Änderung des Bestimmungsorts" (Feld 7b), mit der die Änderung des Ortes der Lieferung mitgeteilt wurde, auf "Keine Sicherheitsleistung gemäß Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2020/262" lautet, muss der Code für die Beförderungsart "Festinstallierte Transporteinrichtungen" oder "Beförderung auf dem Seeweg" sein.
n..2
hErgänzende InformationenC"R", wenn der Code für die Beförderungsart "Sonstiger" lautetDie Beförderungsart ist in Worten zu beschreiben.an..350
iErgänzende Informationen_LNGC"R", wenn das betreffende Textfeld verwendet wirdFür die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.a2
3 GEÄNDERTER BESTIMMUNGSORTR
aCode BestimmungsortRDer neue Bestimmungsort der Beförderung ist anhand eines der folgenden Codes anzugeben:
1=Steuerlager (Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie (EU) 2020/262),
2=Registrierter Empfänger (Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Richtlinie (EU) 2020/262),
3=Registrierter Empfänger im Einzelfall (Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2020/262),
4=Direktlieferung (Artikel 16 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2020/262),
5=(vorbehalten),
6=Ausfuhr (Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern iii und v der Richtlinie (EU) 2020/262),
7=(vorbehalten),
8=(vorbehalten),
9=Bestimmungsort - Zertifizierter Empfänger (Artikel 33 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2020/262),
10=Bestimmungsort - Zertifizierter Empfänger im Einzelfall (Artikel 33 Absatz 1 und Artikel 35 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2020/262),
11=Bestimmungsort - Rückkehr zum Ort der Versendung des Zertifizierten Versenders.
n..2
4 NEUER EMPFÄNGERD"R", wenn sich der Empfänger infolge der Änderung des Bestimmungsorts ändert
aVerbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-IdentifikationsnummerC
  • "R" bei Code Bestimmungsort 1, 2, 3, 4, 9, 10 und 11
  • "O" bei Code Bestimmungsort 6

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3 a)

Angaben bei Code Bestimmungsort
  • 1, 2, 3, 4, 9 und 10: Anzugeben ist eine gültige SEED-Registrierungsnummer des zugelassenen Lagerinhabers, des registrierten Empfängers, des zertifizierten Empfängers oder des zertifizierten Empfängers im Einzelfall.
  • 6: Anzugeben ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Vertreters des Versenders bei der Ausfuhrzollstelle.
  • 11: Anzugeben ist eine gültige SEED-Registrierungsnummer des Empfängers, d. h. des ursprünglichen zertifizierten Versenders der Beförderung oder des zertifizierten Versenders der Beförderung im Einzelfall.
an..16
bNameRan..182
cStraßeRan..65
dHausnummerOan..11
ePostleitzahlRan..10
fOrtRan..50
gNAD_LNGRFür die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.a2
h EORI-NummerC
  • "O" bei Code Bestimmungsort 6
  • Dieses Datenelement entfällt bei Code Bestimmungsort 1, 2, 3, 4, 9, 10 und 11

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3 a)

Anzugeben ist die EORI-Nummer der für die Abgabe der Ausfuhranmeldung zuständigen Person gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2020/262.an..17
5 ORT DER LIEFERUNGC
  • "R" bei Code Bestimmungsort 1, 4, 9 und 10
  • "O" bei Code Bestimmungsort 2 und 3
  • Gilt nicht anderweitig

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3 a)

Anzugeben ist der Ort der tatsächlichen Lieferung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren.
Bei Code Bestimmungsort 2
  • ist die Datengruppe nach erfolgreicher Validierung des Entwurfs der Meldung über die Änderung des Bestimmungsorts "O", da der Abgangsmitgliedstaat in dieses Feld die Anschrift des im SEED angegebenen registrierten Empfängers eintragen kann;
  • entfällt die Datengruppe im Entwurf der Meldung über die Änderung des Bestimmungsorts.
aVerbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-IdentifikationsnummerC
  • "R" bei Code Bestimmungsort 1, 9 und 10
  • "O" bei Code Bestimmungsort 2 und 3

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3 a)

Angaben bei Code Bestimmungsort
  • 1: Anzugeben ist eine gültige SEED-Registrierungsnummer des Bestimmungssteuerlagers.
  • 2, 3, 9 und 10: Anzugeben ist eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder sonstige Kennung.
an..16
bNameC
  • "R" bei Code Bestimmungsort 1, 2, 3, 9 und 10
  • "O" bei Code Bestimmungsort 4

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3 a)

an..182
cStraßeCFür Feld 5c, 5e und 5f:
  • "R" bei Code Bestimmungsort 2, 3, 4, 9 und 10
  • "O" bei Code Bestimmungsort 1

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3 a)

an..65
dHausnummerOan..11
ePostleitzahlCan..10
fOrtCan..50
gNAD_LNGC"R", wenn das betreffende Textfeld verwendet wirdFür die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.a2
6 AUSFUHRZOLLSTELLEC"R" bei Ausfuhr (Code Bestimmungsort 6)
(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3 a)
aDienststellenschlüsselnummerRAnzugeben ist der Code der Ausfuhrzollstelle, bei der die Ausfuhranmeldung gemäß Artikel 221 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission 1 abzugeben ist. Siehe Anhang II Codeliste 4. Anzugeben ist der Code einer im Verzeichnis der Zollstellen aufgeführten Ausfuhrzollstelle.an8
7 SICHERHEITSLEISTUNGD"O" für Beförderungen unter Steueraussetzung.
Diese Datengruppe entfällt bei Beförderungen von bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführten Waren.
aCode SicherheitsleistenderRAnhand der Codes für den Sicherheitsleistenden in Anhang II Codeliste 5 ist anzugeben, wer für die Erbringung der Sicherheitsleistung verantwortlich ist.
Wenn der Code für den Sicherheitsleistenden auf "Keine Sicherheitsleistung gemäß Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2020/262" lautet, muss der Verbrauchsteuer-Produktcode im letzten e-VD (Feld 17b in Tabelle 1) oder ggf. in der letzten "Eingangs-/Ausfuhrmeldung" (Feld 7d in Tabelle 6), mit der eine teilweise Verweigerung mitgeteilt wurde, der Code eines Energieerzeugnisses sein.
n..4
7.1 SICHERHEITSLEISTENDERC"R", wenn einer der nachstehenden Codes für den Sicherheitsleistenden zutrifft:
2, 3, 12, 13, 23, 24, 34, 123, 124, 134, 234 oder 1234
(Siehe Code für den Sicherheitsleistenden in Anhang II Codeliste 5)
Anzugeben ist/sind der Beförderer und/oder der Eigentümer der Waren, wenn einer der beiden oder beide die Sicherheitsleistung erbringt bzw. erbringen.2X
aVerbrauchsteuernummerODer Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als "R" einstufen.Anzugeben ist eine gültige SEED-Registrierungsnummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Beförderers oder Eigentümers der verbrauchsteuerpflichtigen Waren.an13
bUmsatzsteuer-IdentifikationsnummerOan..14
cNameCBei 7c, d, f und g:
"O", wenn die Verbrauchsteuernummer des Wirtschaftsbeteiligten angegeben wird, andernfalls "R"
an..182
dStraßeCan..65
eHausnummerOan..11
fPostleitzahlCan..10
gOrtCan..50
hNAD_LNGC"R", wenn das betreffende Textfeld verwendet wirdFür die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.a2
8 NEUER VERANLASSER DER BEFÖRDERUNGC"R", um die für die Veranlassung der Beförderung verantwortliche Person zu identifizieren, wenn die Kennziffer in Feld 2d "3" oder "4" lautet
aUmsatzsteuer-IdentifikationsnummerODer Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als "R" einstufen.an..14
bNameRan..182
cStraßeRan..65
dHausnummerOan..11
ePostleitzahlRan..10
fOrtRan..50
gNAD_LNGRFür die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.a2
9 NEUER BEFÖRDERERDDer Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als "R" einstufen, wenn sich der Beförderer infolge der Änderung des Bestimmungsorts ändert.Angaben zur Identifizierung des neuen Beförderers
aUmsatzsteuer-IdentifikationsnummerOan..14
bNameRan..182
cStraßeRan..65
dHausnummerOan..11
ePostleitzahlRan..10
fOrtRan..50
gNAD_LNGRFür die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.a2
10 BEFÖRDERUNGSDETAILSD"R", wenn sich die Beförderungsdetails infolge der Änderung des Bestimmungsorts ändern99x
aCode Beförderungsmittel/ContainerRAnzugeben ist/sind in Bezug auf die in Feld 2g genannte Beförderungsart der oder die Code(s) für die Beförderungsmittel/Container, siehe Anhang II Codeliste 7.n..2
bKennzeichen Beförderungsmittel/ContainerC"R", wenn der Code für die Beförderungsmittel/Container anders als "5" lautet
(Siehe Feld 10 a)
Die Kennzeichen der Beförderungsmittel/Container sind anzugeben, wenn der Code für die Beförderungsmittel/Container anders als "5" lautet.an..35
cKennzeichen des VerschlussesD"R", wenn Verschlüsse verwendet werdenDie Kennzeichen der Verschlüsse sind anzugeben, wenn solche zum Verschluss der Beförderungsmittel/Container verwendet werden.an..35
dInformationen zum VerschlussOAnzugeben sind ergänzende Informationen zu den Verschlüssen (z.B. Verschlussart).an..350
eInformationen zum Verschluss_LNGC"R", wenn das betreffende Textfeld verwendet wirdAnzugeben ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1.a2
fErgänzende InformationenOAnzugeben sind ergänzende Informationen zur Beförderung, z.B. etwaige nachfolgende Beförderer oder Beförderungsmittel/Container.an..350
gErgänzende Informationen_LNGC"R", wenn das betreffende Textfeld verwendet wirdFür die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.a2
1) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015 S. 558).

Tabelle 4
(gemäß den Artikeln 6 und 7)
Änderung des Bestimmungsorts/Aufteilung der Beförderung

ABCDEFG
1 VERBRAUCHSTEUER-MITTEILUNGR
aArt der MitteilungRVon den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats (bei der Mitteilung über die Änderung des Bestimmungsorts) oder des Abgangsmitgliedstaats (bei der Aufteilungsmitteilung) anzugebenDer Grund der Mitteilung ist anhand einer der folgenden Kennziffern anzugeben:
1=Änderung des Bestimmungsorts
2=Aufteilung
n1
bDatum und Uhrzeit der MitteilungRVon den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats (bei der Mitteilung über die Änderung des Bestimmungsorts) oder des Abgangsmitgliedstaats (bei der Aufteilungsmitteilung) anzugebenDie Uhrzeit ist als Ortszeit anzugeben.DatumUhrzeit
cReferenzcode (ARC)RVon den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats (bei der Mitteilung über die Änderung des Bestimmungsorts) oder des Abgangsmitgliedstaats (bei der Aufteilungsmitteilung) anzugebenAnzugeben ist der ARC des e-VD bzw. des v-e-VD (letzteres nur im Falle einer Änderung des Bestimmungsorts), für die die Meldung erfolgt.an21
dOrdnungsnummerRVon den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats (bei der Mitteilung über die Änderung des Bestimmungsorts) oder des Abgangsmitgliedstaats (bei der Aufteilungsmitteilung) anzugebenAnzugeben ist die Ordnungsnummer des e-VD bzw. des v-e-VD an (letzteres nur im Falle einer Änderung des Bestimmungsorts).
Die Ordnungsnummer wird bei der Erstvalidierung des e-VD bzw. des v-e-VD ((letzteres nur im Falle einer Änderung des Bestimmungsorts) auf "1" gesetzt und bei jeder Änderung des Bestimmungsorts um 1 erhöht.
n..2
2 NACHFOLGENDER ARCC"R", wenn die Art der Mitteilung in Feld 1 a "2" lautet
Von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats anzugeben
9x
aReferenzcode (ARC)RVon den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats anzugebenan21

Tabelle 5
(gemäß Artikel 7 und Artikel 9 Absatz 2)
Aufteilung der Sendung (entfällt bei v-e-VD)

ABCDEFG
1 e-VD: AUFTEILUNGR
aVorheriger ARCRAnzugeben ist der ARC des aufzuteilenden e-VD.
Siehe Anhang II Codeliste 2.
an21
2 MITGLIEDSTAAT DER AUFTEILUNGR
aCode MitgliedstaatRDer Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Beförderung aufgeteilt wird, ist anhand der Codes in Anhang II Codeliste 3 anzugeben.a2
3 ANGABEN ZUR AUFTEILUNG DES e-VDRBei der Aufteilung wird das betreffende e-VD vollständig durch zwei oder mehrere neue e-VD ersetzt.9x
aBezugsnummerRAnzugeben ist eine einmalige laufende Nummer, die der Versender dem e-VD zuordnet und anhand deren die Sendung in den Aufzeichnungen des Versenders identifizierbar ist.an..22
bBeförderungsdauerD"R", wenn sich die Beförderungsdauer infolge der Aufteilung ändertAnzugeben ist der normale Zeitaufwand für die Beförderung unter Berücksichtigung des Beförderungsmittels und der Entfernung in Stunden (H) oder Tagen (D), gefolgt von einer zweistelligen Zahl (Beispiele: H12 oder D04). Für "H" ist maximal die Zahl 24 anzugeben. Für "D" ist ein Wert kleiner als die möglichen Werte oder gleich den möglichen Werten für die maximale Beförderungsdauer entsprechend dem Code für die Beförderungsart gemäß Anhang II Codeliste 12 anzugeben.an3
cÄnderung bei der Veranlassung der BeförderungD"R", wenn die für die Veranlassung der Beförderung verantwortliche Person infolge der Aufteilung wechseltAnhand einer der folgenden Kennziffern ist anzugeben, wer für die Veranlassung der ersten Beförderung verantwortlich ist:
1=Versender,
2=Empfänger,
3=Eigentümer der Waren,
4=andere.
n1
3.1 GEÄNDERTER BESTIMMUNGSORTR
aCode BestimmungsortRDer Bestimmungsort der Beförderung ist anhand eines der folgenden Codes anzugeben:
1=Steuerlager (Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie (EU) 2020/262),
2=Registrierter Empfänger (Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Richtlinie (EU) 2020/262),
3=Registrierter Empfänger im Einzelfall (Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2020/262),
4=Direktlieferung (Artikel 16 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2020/262),
5=(vorbehalten),
6=Ausfuhr (Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern iii und v der Richtlinie (EU) 2020/262),
7=(vorbehalten),
8=Bestimmungsort unbekannt (noch nicht endgültig feststehender Empfänger; Artikel 22 der Richtlinie (EU) 2020/262).
n..2
3.2 NEUER EMPFÄNGERC"O", wenn der Code für den Bestimmungsort anders als "8" lautet
(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3.1 a)
Angaben bei Code Bestimmungsort
1, 2, 3, 4 und 6: "R", wenn der Empfänger infolge der Aufteilung wechselt.
aVerbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-IdentifikationsnummerC
  • "R" bei Code Bestimmungsort 1, 2, 3 und 4
  • "O" bei Code Bestimmungsort 6
  • Dieses Datenelement entfällt bei Code Bestimmungsort 8.

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3.1 a)

Angaben bei Code Bestimmungsort
  • 1, 2, 3 und 4: eine gültige SEED-Registrierungsnummer des zugelassenen Lagerinhabers oder des registrierten Empfängers
  • 6: Anzugeben ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Vertreters des Versenders bei der Ausfuhrzollstelle.
an..16
bNameRan..182
cStraßeRan..65
dHausnummerOan..11
ePostleitzahlRan..10
fOrtRan..50
gNAD_LNGRFür die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.a2
hEORI-NummerC
  • "O" bei Code Bestimmungsort 6
  • Dieses Datenelement entfällt bei Code Bestimmungsort 1, 2, 3, 4 und 8

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3.1 a)

Anzugeben ist die EORI-Nummer der für die Abgabe der Ausfuhranmeldung zuständigen Person gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2020/262.an..17
3.3 ORT DER LIEFERUNGC
  • "R" bei Code Bestimmungsort 1 und 4
  • "O" bei Code Bestimmungsort 3
  • Dieses Datenelement entfällt bei Code Bestimmungsort 2, 6 und 8

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3.1 a)

aVerbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-IdentifikationsnummerC
  • "R" bei Code Bestimmungsort 1
  • "O" bei Code Bestimmungsort 2 und 3
  • Gilt nicht anderweitig.

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3.1 a)

Angaben bei Code Bestimmungsort
  • 1: Anzugeben ist eine gültige SEED-Registrierungsnummer des Bestimmungssteuerlagers.
  • 2 und 3: Anzugeben ist eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder sonstige Kennung.
an..16
bNameC
  • "R" bei Code Bestimmungsort 1, 2 und 3
  • "O" bei Code Bestimmungsort 4
  • Gilt nicht anderweitig.

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3.1 a)

an..182
cStraßeCFür Feld 3.3 c, 3.3 e und 3.3 f:
  • "R" bei Code Bestimmungsort 2, 3 und 4
  • "O" bei Code Bestimmungsort 1
  • Gilt nicht anderweitig.

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3.1 a)

an..65
dHausnummerOan..11
ePostleitzahlCan..10
fOrtCan..50
gNAD_LNGC"R", wenn das betreffende Textfeld verwendet wirdFür die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.a2
3.4 AUSFUHRZOLLSTELLEC
  • "R" bei Ausfuhr (geänderter Code Bestimmungsort 6)
  • Gilt nicht für einen anderen Code für den Bestimmungsort.

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3.1 a)

aDienststellenschlüsselnummerRAnzugeben ist der Code der Ausfuhrzollstelle, bei der die Ausfuhranmeldung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission 1 abzugeben ist.Siehe Anhang II Codeliste 4.an8
3.5 NEUER VERANLASSER DER BEFÖRDERUNGC"R", um die für die Veranlassung der Beförderung verantwortliche Person zu identifizieren, wenn die Kennziffer in Feld 3 c "3" oder "4" lautet
aUmsatzsteuer-IdentifikationsnummerODer Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als "R" einstufen.an..14
bNameRan..182
cStraßeRan..65
dHausnummerOan..11
ePostleitzahlRan..10
fOrtRan..50
gNAD_LNGRFür die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.a2
3.6 NEUER BEFÖRDERERODer Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als "R" einstufen, wenn der Beförderer infolge der Aufteilung wechselt.Angaben zur Identifizierung des neuen Beförderers
aUmsatzsteuer-IdentifikationsnummerOan..14
bNameRan..182
cStraßeRan..65
dHausnummerOan..11
ePostleitzahlRan..10
fOrtRan..50
gNAD_LNGRFür die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.a2
3.7 BEFÖRDERUNGSDETAILSD"R", wenn sich die Angaben zur Beförderung infolge der Aufteilung ändern 99X
aCode Beförderungsmittel/ContainerRAnzugeben ist/sind der/die Code(s) für die Beförderungsmittel/Container. Siehe Anhang II Codeliste 7.n..2
bKennzeichen Beförderungsmittel/ContainerC"R", wenn der Code für die Beförderungsmittel/Container anders als "5" lautet
(Siehe Feld 3.7 a)
Die Kennzeichen der Beförderungsmittel/Container sind anzugeben, wenn der Code für die Beförderungsmittel/Container anders als "5" lautet.an..35
cKennzeichen des VerschlussesD"R", wenn Verschlüsse verwendet werdenDie Kennzeichen der Verschlüsse sind anzugeben, wenn solche zum Verschluss der Beförderungsmittel/Container verwendet werden.an..35
dInformationen zum VerschlussOAnzugeben sind ergänzende Informationen zu den Verschlüssen (z.B. Verschlussart).an..350
eInformationen zum Verschluss_LNGC"R", wenn das betreffende Textfeld verwendet wirdFür die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.a2
fErgänzende InformationenOAnzugeben sind ergänzende Informationen zur Beförderung, z.B. etwaige nachfolgende Beförderer oder Beförderungsmittel/Container.an..350
gErgänzende Informationen_LNGC"R", wenn das betreffende Textfeld verwendet wirdFür die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.a2
3.8 POSITIONSDATEN e-VDRFür jede Ware, die eine Sendung enthält, ist eine gesonderte Datengruppe zu verwenden. 999x
aPositionsnummerRAnzugeben ist die Positionsnummer der Ware im ursprünglichen, aufzuteilenden e-VD. Die Positionsnummer ist je "Angaben zur Aufteilung des e-VD" nur einmal zu verwenden.
Der Wert dieses Datenelements muss größer als null sein.
n..3
bVerbrauchsteuer-ProduktcodeRAnzugeben ist der jeweilige Verbrauchsteuer-Produktcode, siehe Anhang II Codeliste 10.an..4
cKN-CodeRAnzugeben ist der am Tag der Meldung über die Aufteilung gültige KN-Code.
Der Wert dieses Datenelements muss größer als null sein.
n8
dMengeRAnzugeben ist die Menge (in der zum Produktcode gehörigen Maßeinheit - siehe Anhang II Codelisten 10 und 11).
Bei einer Beförderung an einen registrierten Empfänger gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2020/262 darf die Menge nicht größer sein als die Menge, zu deren Empfang der Empfänger berechtigt ist.
Bei einer Beförderung an eine gemäß Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2020/262 steuerbefreite Einrichtung darf die Menge nicht größer sein als die in der Verbrauchsteuerfreistellungsbescheinigung genannte Menge.
Der Wert dieses Datenelements muss größer als null sein.
n..15,3
eRohmasseRAnzugeben ist die Rohmasse der Sendung (der verbrauchsteuerpflichtigen Waren einschließlich Verpackung).
Der Wert dieses Datenelements muss größer als null sein.
Die Rohmasse muss gleich der Eigenmasse oder höher als diese sein.
n..16,6
fEigenmasseRAnzugeben ist die Masse der verbrauchsteuerpflichtigen Waren ohne Verpackung.
Der Wert dieses Datenelements muss größer als null sein.
Die Rohmasse muss gleich der Eigenmasse oder höher als diese sein.
n..16,6
iSteuerzeichen/KennzeichenOAnzugeben sind ergänzende Informationen zu den im Bestimmungsmitgliedstaat erforderlichen Steuerzeichen/Kennzeichen.an..350
jSteuerzeichen/Kennzeichen_LNGC"R", wenn das betreffende Textfeld verwendet wirdFür die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.a2
kSteuerzeichen/Kennzeichen verwendetD"R", wenn Steuerzeichen/Kennzeichen verwendet werdenAnzugeben ist "1", wenn die Waren Steuerzeichen tragen oder enthalten; anzugeben ist "0", wenn die Waren keine Steuerzeichen tragen oder enthalten.n1
oDichteC"R", wenn auf die betreffende verbrauchsteuerpflichtige Ware anwendbarWenn anwendbar, ist die Dichte bei 15 °C gemäß Anhang II Codeliste 10 anzugeben.
Der Wert dieses Datenelements muss größer als null sein.
n..5,2
pWarenbeschreibungODer Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als "R" einstufen.Zur Identifizierung der beförderten Waren ist die Warenbeschreibung anzugeben.an..350
qWarenbeschreibung_LNGC"R", wenn das betreffende Textfeld verwendet wirdFür die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.a2
rMarkennameD"R", wenn die verbrauchsteuerpflichtigen Waren einen Markennamen tragenWenn anwendbar, ist der Markenname der Waren anzugeben.an..350
sMarkenname_LNGC"R", wenn das betreffende Textfeld verwendet wirdFür die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.a2
3.8.1 PACKSTÜCKER 99x
aArtRDie Art der Packstücke ist anhand der Codes in Anhang II Codeliste 8 anzugeben.an2
bAnzahlC"R", wenn als "zählbar" gekennzeichnetWenn die Packstücke gemäß Anhang II Codeliste 8 zählbar sind, ist die Anzahl der Packstücke anzugeben.
Ist die "Anzahl" mit "0" angegeben, so sollte mindestens ein PACKSTÜCK mit identischen "Versandzeichen" existieren, bei dem die "Anzahl" größer als "0" ist.
n..15
cKennzeichen des VerschlussesD"R", wenn Verschlüsse verwendet werdenDie Kennzeichen der Verschlüsse sind anzugeben, wenn solche zum Verschluss der Packstücke verwendet werden.an..35
dInformationen zum VerschlussOAnzugeben sind ergänzende Informationen zu den Verschlüssen (z.B. Verschlussart).an..350
eInformationen zum Verschluss_LNGC"R", wenn das betreffende Textfeld verwendet wirdFür die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.a2
cVersandzeichenC
  • "R", wenn Anzahl der Packstücke "0"
  • "O" in anderen Fällen
an..999
1) Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015 S. 1).

Tabelle 6
(gemäß Artikel 8 und Artikel 9 Absatz 3)
Eingangsmeldung/Ausfuhrmeldung

ABCDEFG
1 ATTRIBUTR
aDatum und Uhrzeit der Validierung der Eingangs- bzw. AusfuhrmeldungCVon den zuständigen Behörden des Bestimmungs-/Ausfuhrmitgliedstaats bei Validierung der Eingangsmeldung bzw. Ausfuhrmeldung anzugebenDie Uhrzeit ist als Ortszeit anzugeben.DatumUhrzeit
2 BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WARENR
aReferenzcode (ARC)RAnzugeben ist der ARC des e-VD/v-e-VD. Siehe Anhang II Codeliste 2.an21
bOrdnungsnummerRAnzugeben ist die Ordnungsnummer des e-VD/v-e-VD.
Die Ordnungsnummer wird bei der Erstvalidierung des e-VD/v-e-VD auf "1" gesetzt und bei jeder Änderung des Bestimmungsorts um 1 erhöht.
n..2
3 EMPFÄNGERR
aVerbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-IdentifikationsnummerC
  • "R" bei Code Bestimmungsort 1, 2, 3, 4, 9, 10 und 11
  • "O" bei Code Bestimmungsort 6
  • Dieses Datenelement entfällt bei Code Bestimmungsort 5

(Siehe Code Bestimmungsort in Tabelle 1 Feld 1a)

Angaben bei Code Bestimmungsort
  • 1, 2, 3, 4, 9 und 10: Anzugeben ist eine gültige SEED-Registrierungsnummer des zugelassenen Lagerinhabers, des registrierten Empfängers, des registrierten Empfängers im Einzelfall, des zertifizierten Empfängers oder des zertifizierten Empfängers im Einzelfall.
  • 6: Anzugeben ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Vertreters des Versenders bei der Ausfuhrzollstelle.
  • 11: Anzugeben ist eine gültige SEED-Registrierungsnummer des Empfängers, d. h. des ursprünglichen zertifizierten Versenders oder des zertifizierten Versenders im Einzelfall.
an..16
bNameRan..182
cStraßeRan..65
dHausnummerOan..11
ePostleitzahlRan..10
fOrtRan..50
gNAD_LNGRFür die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.a2
hEORI-NummerC
  • "O" bei Code Bestimmungsort 6
  • Dieses Datenelement entfällt bei Code Bestimmungsort 1, 2, 3, 4, 5, 8, 9, 10 und 11.

(Siehe Code Bestimmungsort in Tabelle 1 Feld 1a)

Anzugeben ist die EORI-Nummer der für die Abgabe der Ausfuhranmeldung zuständigen Person gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2020/262.an..17
4 ORT DER LIEFERUNGC
  • "R" bei Code Bestimmungsort 1 und 4
  • "O" bei Code Bestimmungsort 2, 3, 5, 9 und 10
  • Gilt nicht anderweitig.

(Siehe Code Bestimmungsort in Tabelle 1 Feld 1a)

Anzugeben ist der Ort der tatsächlichen Lieferung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren.
aVerbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-IdentifikationsnummerC
  • "R" bei Code Bestimmungsort 1, 9 und 10
  • "O" bei Code Bestimmungsort 2, 3 und 5
  • Gilt nicht anderweitig.

(Siehe Code Bestimmungsort in Tabelle 1 Feld 1a)

Angaben bei Code Bestimmungsort
  • 1: Anzugeben ist eine gültige SEED-Registrierungsnummer des Bestimmungssteuerlagers.
  • 2, 3, 5, 9 und 10: Anzugeben ist eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder sonstige Kennung.
an..16
bNameC
  • "R" bei Code Bestimmungsort 1, 2, 3, 5, 9 und 10
  • "O" bei Code Bestimmungsort 4

(Siehe Code Bestimmungsort in Tabelle 1 Feld 1a)

an..182
cStraßeCFür Feld 4c, 4e und 4f:
  • "R" bei Code Bestimmungsort 2, 3, 4, 5, 9 und 10
  • "O" bei Code Bestimmungsort 1

(Siehe Code Bestimmungsort in Tabelle 1 Feld 1a)

an..65
dHausnummerOan..11
ePostleitzahlCan..10
fOrtCan..50
gNAD_LNGC"R", wenn das betreffende Textfeld verwendet wirdFür die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.a2
5 ZUSTÄNDIGE DIENSTSTELLE FÜR DEN EMPFÄNGERC"R" bei Code Bestimmungsort 1, 2, 3, 4, 5, 9, 10 und 11
(Siehe Code Bestimmungsort in Tabelle 1 Feld 1a)
aDienststellenschlüsselnummerRAnzugeben ist der Code der für die Verbrauchsteuerkontrolle am Bestimmungsort zuständigen Stelle der zuständigen Behörden im Bestimmungsmitgliedstaat. Siehe Anhang II Codeliste 4.n8
6 EINGANGS-/AUSFUHRMELDUNGR
aAnkunftsdatum der verbrauchsteuerpflichtigen WarenRDatum des Endes der Beförderung gemäß Artikel 19 Absatz 2 und Artikel 33 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2020/262Datum
bEmpfangsergebnisRMögliche Kennziffern:
1=Empfang der Waren erfolgt, keine Beanstandung,
2=Empfang der Waren erfolgt trotz Beanstandung,
3=Empfang der Waren verweigert,
4=Empfang der Waren teilweise verweigert,
21=Ausgang der Waren erfolgt, keine Beanstandung,
22=Ausgang der Waren erfolgt, geringfügige Abweichungen wurden festgestellt,
23=Ausgang der Waren verweigert.
n..2
cErgänzende InformationenOAnzugeben sind ergänzende Informationen zum Empfang der verbrauchsteuerpflichtigen Waren.an..350
dErgänzende Informationen_LNGC"R", wenn das betreffende Textfeld verwendet wirdFür die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.a2
7 POSITIONSDATEN DER EINGANGS-/AUSFUHRMELDUNGC"R", wenn die Kennziffer für das Empfangsergebnis weder "1" noch "21" lautet
(Siehe Feld 6b)
999X
aPositionsnummerRBei verbrauchsteuerpflichtigen Waren, bei denen die Kennziffer für das Empfangsergebnis weder "1" noch "21" lautet, ist die Positionsnummer des zugehörigen e-VD/v-e-VD (Tabelle 1 Feld 17a) anzugeben.
Der Wert dieses Datenelements muss größer als null sein.
n..3
bKennzeichen Fehl-/MehrmengeD"R", wenn für den betreffenden Datensatz eine Fehlmenge oder eine Mehrmenge festgestellt wirdMögliche Kennziffern:
S=Fehlmenge (Shortage),
E=Mehrmenge (Excess),
a1
cFestgestellte Fehl-/MehrmengeC"R" bei Anzeige in Feld 7bAnzugeben ist die Menge (in der zum Produktcode gehörigen Maßeinheit - siehe Anhang II Codelisten 10 und 11).
Der Wert dieses Datenelements muss größer als null sein.
n..15,3
dVerbrauchsteuer-ProduktcodeRAnzugeben ist der jeweilige Verbrauchsteuer-Produktcode, siehe Anhang II Codeliste 10.an4
eZurückgewiesene MengeC"R", wenn die Kennziffer für das Gesamtergebnis des Warenempfangs "4" lautet
(Siehe Feld 6b)
Für jeden einzelnen Datensatz ist die Menge der abgelehnten verbrauchsteuerpflichtigen Waren (in der zum Produktcode gehörigen Maßeinheit - siehe Anhang II Codelisten 10 und 11) anzugeben.
Der Wert dieses Datenelements muss größer als null sein.
n..15,3
7.1 GRUND DER BEANSTANDUNGD"R" für jeden einzelnen Datensatz, wenn die Kennziffer für das Gesamtergebnis des Warenempfangs "2", "3", "4", "22" oder "23" lautet
(Siehe Feld 6b)
9X
aGrund der BeanstandungRMögliche Kennziffern:
0=Sonstiges,
1=Mehrmenge,
2=Fehlmenge,
3=Waren beschädigt,
4=Verschluss aufgebrochen,
5=Meldung durch AES (Ausfuhrkontrollsystem),
7=Menge größer als in der Ermächtigung des registrierten bzw. zertifizierten Empfängers im Einzelfall genannt.
n1
bErgänzende InformationenC
  • "R", wenn die Kennziffer für den Grund der Beanstandung "0" lautet
  • "O", wenn die Kennziffer für den Grund der Beanstandung "1", "2", "3", "4", "5" oder "7" lautet

(Siehe Feld 7.1a)

Anzugeben sind ergänzende Informationen zum Empfang der verbrauchsteuerpflichtigen Waren.an..350
cErgänzende Informationen_LNGC"R", wenn das betreffende Textfeld verwendet wirdFür die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.a2

Tabelle 7
(gemäß Artikel 6a Absatz 1)
Meldung über eine angenommene Ausfuhr (entfällt bei v-e-VD)

ABCDEFG
1 ATTRIBUTR
aDatum und Uhrzeit des AusgangsRDatumUhrzeit
2 EMPFÄNGERR
aVerbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-IdentifikationsnummerC
  • "O" bei Code Bestimmungsort 6

(Siehe Code Bestimmungsort in Tabelle 1 Feld 1a)

Anzugeben ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Vertreters des Versenders bei der Ausfuhrzollstelle.an..16
bNameRan..182
cStraßeRan..65
dHausnummerOan..11
ePostleitzahlRan..10
fOrtRan..50
gNAD_LNGRFür die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.a2
hEORI-NummerC
  • "O" bei Code Bestimmungsort 6
  • Dieses Datenelement entfällt bei Code Bestimmungsort 1, 2, 3, 4, 5, 8, 9, 10 und 11.

(Siehe Code Bestimmungsort in Tabelle 1 Feld 1a)

Anzugeben ist die EORI-Nummer der für die Abgabe der Ausfuhranmeldung zuständigen Person gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2020/262.an..17
3 BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN: E-VDR 999X
aAdministrativer ReferenzcodeRAnzugeben ist der ARC des e-VD. Siehe Anhang II Codeliste 2.an21
bOrdnungsnummerRDer Wert dieses Datenelements muss größer als null sein.n..2
cAusfuhranmeldung oder Waren zur Ausfuhr überlassenRMögliche Kennziffern:
0=nein oder falsch
1=ja oder richtig

"0" entspricht der Annahme der Ausfuhranmeldung und "1" der Überlassung von Waren zur Ausfuhr.

n1
4 Zollstelle AusfuhrortO
aReferenznummerRAnzugeben ist der Code der für die Verbrauchsteuerkontrolle im Ausfuhrmitgliedstaat zuständigen Stelle der zuständigen Behörden am Ausfuhrort. Siehe Anhang II Codeliste 4.an8
5 ANNAHME DER AUSFUHRANMELDUNG/ÜBERLASSUNGR
aSchlüsselnummer der sendenden DienststelleRAnzugeben ist der Code der für die Verbrauchsteuerkontrolle im Ausfuhrmitgliedstaat zuständigen Stelle der zuständigen Behörden am Ausfuhrort. Siehe Anhang II Codeliste 4.an8
bSendender BeamterOan..35
cDatum der AnnahmeC
  • "R" für die Annahme der Ausfuhranmeldung
  • Gilt nicht für zur Ausfuhr überlassene Waren

(Siehe Feld 3c)

Datum
dDatum der ÜberlassungC
  • "R" für zur Ausfuhr überlassene Waren
  • Gilt nicht für die Annahme der Ausfuhranmeldung

(Siehe Feld 3c)

Datum
eReferenznummer des DokumentsRGeben Sie eine gültige Nummer der MRN oder der Ausfuhranmeldung an, die mit den Zolldaten bestätigt wurde.an..21

Tabelle 8
(gemäß Artikel 6a Absatz 1)
Ablehnung des elektronischen Verwaltungsdokuments durch die Zollbehörden (entfällt bei v-e-VD)

ABCDEFG
1 ATTRIBUTR
aDatum und Uhrzeit des AusgangsRDatumUhrzeit
2 EMPFÄNGERR
aVerbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-IdentifikationsnummerC"R" bei Code Bestimmungsort 1, 2, 3 und 4
"O" bei Code Bestimmungsort 6
Entfällt bei Code Bestimmungsort 5, 8, 9, 10 und 11
(Siehe Code Bestimmungsort in Tabelle 1 Feld 1a)
Angaben bei Code Bestimmungsort
1, 2, 3 und 4: Anzugeben ist eine gültige SEED-Registrierungsnummer des zugelassenen Lagerinhabers, des registrierten Empfängers oder des registrierten Empfängers im Einzelfall.
6: Anzugeben ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Vertreters des Versenders bei der Ausfuhrzollstelle.
an..16
bNameRan..182
cStraßeRan..65
dHausnummerOan..11
ePostleitzahlRan..10
fOrtRan..50
gNAD_LNGRFür die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.a2
hEORI-NummerC"O" bei Code Bestimmungsort 6
Dieses Datenelement entfällt bei Code Bestimmungsort 1, 2, 3, 4, 5, 8, 9, 10 und 11.
(Siehe Code Bestimmungsort in Tabelle 1 Feld 1a)
Anzugeben ist die EORI-Nummer der für die Abgabe der Ausfuhranmeldung zuständigen Person gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2020/262.an..17
3 ZOLLSTELLE AusfuhrortO
aReferenznummerRAnzugeben ist der Code der für die Verbrauchsteuerkontrolle im Ausfuhrmitgliedstaat zuständigen Stelle der zuständigen Behörden am Ausfuhrort. Siehe Anhang II Codeliste 4.an8
4 ABLEHNUNGR
aDatum und Uhrzeit der AblehnungRDatumUhrzeit
bCode für die Gründe der AblehnungRMögliche Kennziffern:
1=Einfuhrdaten nicht gefunden
2=Inhalt des e-VD stimmt nicht mit den Einfuhrdaten überein
3=(vorbehalten)
4=Ergebnis der Gegenkontrolle negativ
5=Ergebnis der Kontrolle bei der Ausfuhrzollstelle nicht zufriedenstellend
n1
5 ANGABEN ZUR AUSFUHRANMELDUNGC"R" bei Code Ablehnungsgrund 4 oder 5
Dieses Datenelement entfällt bei Code Ablehnungsgrund 1 und 2
(Siehe Feld 4b)
aBezugsnummerC"R" bei Code Ablehnungsgrund 4
Dieses Datenelement entfällt bei Code Ablehnungsgrund 5
(Siehe Feld 4b)
an..22
bReferenznummer des DokumentsC"R" bei Code Ablehnungsgrund 5
Dieses Datenelement entfällt bei Code Ablehnungsgrund 4
(Siehe Feld 4b)
an..21
5.1 ERGEBNISSSE DER VALIDIERUNG DER GEGENKONTROLLE NEGATIVC"R" bei Code Ablehnungsgrund 4
Dieses Datenelement entfällt bei Code Ablehnungsgrund 1, 2 und 5
(Siehe Feld 4b)
99X
5.1.1 ERGEBNIS DER POSITIONSNUMMER-GEGENKONTROLLER 999X
aAdministrativer ReferenzcodeRAnzugeben ist der ARC des e-VD. Siehe Anhang II Codeliste 2.an21
bPositionsnummerRn..3
cCode für BefundRMögliche Kennziffern:
1=(vorbehalten)
2=Positionsnummer im e-VD nicht enthalten oder KEINE entsprechende WARENPOSITION in der Ausfuhranmeldung
3=(vorbehalten)
4=Gewicht/Masse stimmt nicht überein
5=(vorbehalten)
6=KN-Codes stimmen nicht überein
7=Gewicht/Masse stimmt nicht überein und KN-Codes stimmen nicht überein
n1
dValidierungsergebnisRMögliche Kennziffern:
0 =nein oder falsch
1 =ja oder richtig
  • Der Wert "0" wird verwendet, wenn eine Positionsnummer fehlt;
  • Wert "1" wird verwendet, wenn das Ergebnis der GEGENKONTROLLE DES KN-CODES und/oder der GEGENKONTROLLE DER NETTOMASSE eine Abweichung ergeben hat.
n1
eBegründung der AblehnungOan..512
5.1.1.1 ERGEBNIS DER GEGENKONTROLLE DER KN-CODESC
  • 5.1.1.1 und/oder 5.1.1.2 sind "R", wenn der Wert in Feld 5.1.1.d "1" lautet (Validierungsergebnis gleich "1"), oder
  • 5.1.1.1 und 5.1.1.2 gelten nicht, wenn der Wert in Feld 5.1.1.d "0" lautet (Validierungsergebnis entspricht "0")
aValidierungsergebnisRMögliche Kennziffern:
0 =nein oder falsch
1 =ja oder richtig
  • Der Wert "0" wird verwendet, wenn das Ergebnis der Validierung der Gegenkontrolle von 5.1.1.1 nicht erfolgreich ist
  • Der Wert "1" wird verwendet, wenn das Ergebnis der Validierung der Gegenkontrolle erfolgreich ist
n1
bBegründung der AblehnungOan..512
5.1.1.2 ERGEBNIS DER GEGENKONTROLLE DER NETTOMASSEC
  • 5.1.1.1 und/oder 5.1.1.2 sind "R", wenn der Wert in Feld 5.1.1.d "1" lautet (Validierungsergebnis entspricht "1"), oder
  • 5.1.1.1 und 5.1.1.2 gelten nicht, wenn der Wert in Feld 5.1.1.d "0" lautet (Validierungsergebnis entspricht "0")
aValidierungsergebnisRMögliche Kennziffern:
0 =nein oder falsch
1 =ja oder richtig
  • Der Wert "0" wird verwendet, wenn das Ergebnis der Validierung der Gegenkontrolle von 5.1.1.2 nicht erfolgreich ist,
  • Der Wert "1" wird verwendet, wenn das Ergebnis der Validierung der Gegenkontrolle erfolgreich ist:
n1
bBegründung der AblehnungOan..512
5.2 NICHTÜBERLASSUNG ZUR AUSFUHRC"R" bei Code Ablehnungsgrund 5
Dieses Datenelement entfällt bei Code Ablehnungsgrund 1, 2 und 4
(Siehe Feld 4b)
Nichtüberlassung zur Ausfuhr, Mitteilung an den Ausfuhrmitgliedstaat
aReferenznummer des DokumentsRan..21
6 BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN: E-VDC"R" bei Code Ablehnungsgrund 4 oder 5
Dieses Datenelement entfällt bei Code Ablehnungsgrund 1 und 2
(Siehe Feld 4b)
999X
aAdministrativer ReferenzcodeRAnzugeben ist der ARC des e-VD. Siehe Anhang II Codeliste 2.an21
bOrdnungsnummerRDer Wert dieses Datenelements muss größer als null sein.n..2
7 ENTWURF E-VDC"R" bei Code Ablehnungsgrund 1 oder 2
Dieses Datenelement entfällt bei Code Ablehnungsgrund 4 und 5
(Siehe Feld 4b)
aBezugsnummerRGeben Sie die lokale Referenznummer der Einfuhrzollanmeldung an.an..22

Tabelle 9
(gemäß Artikel 6a Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 3)
Mitteilung über die Ungültigerklärung der Ausfuhranmeldung an die Behörden des Abgangsmitgliedstaat/Versenders (entfällt bei v-e-VD)

ABCDEFG
1 BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WARENR 999X
aAdministrativer ReferenzcodeRAnzugeben ist der ARC des e-VD. Siehe Anhang II Codeliste 2.an21
bOrdnungsnummerRDer Wert dieses Datenelements muss größer als null sein.n..2
1.1 AUSFUHRVORGANGR
aAusstellungsdatum:Ran18
bDatum der StornierungRDatum
1.2 AUSFUHRZOLLSTELLER
aReferenznummerRAnzugeben ist der Code der für die Verbrauchsteuerkontrolle im Ausfuhrmitgliedstaat zuständigen Stelle der zuständigen Behörden am Ausfuhrort. Siehe Anhang II Codeliste 4.an8
1.3 DIENSTSTELLE DES AUSFUHRMITGLIEDSTAATSR
aLändercodeRDer Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Ausfuhr der verbrauchsteuerpflichtigen Waren ausgeführt wird, ist anhand der Codes in Anhang II Codeliste 3 anzugeben.a2
1.4 WARENBEFÖRDERUNGO
1.4.1 VORPAPIERO 999X
aLaufende NummerRn..5
bTypRan4
cReferenznummerRan..70


1) Gelten gemäß Artikel 9 dieser Verordnung bestimmte Anforderungen dieses Anhangs für die in den Artikeln 26, 27, 37 und 38 der Richtlinie (EU) 2020/262 genannten Ausfalldokumente, so gelten die Erläuterungen entsprechend für diese Dokumente.

2) Verordnung (EU) Nr. 389/2012 dieser Verordnung bestimmte Anforderungen dieses Anhangs für die in den Artikeln 26, 27, 37 und 38 der Richtlinie (EU) 2020/262 genannten Ausfalldokumente, so gelten die Erläuterungen entsprechend für diese Dokumente.

.

CodelistenAnhang II 24


1. Sprachencodes 24

CodeBeschreibung
bgBulgarisch
btBulgarisch (lateinische Schrift)
hrKroatisch
csTschechisch
daDänisch
nlNiederländisch
deEnglisch
etEstnisch
fiFinnisch
frFranzösisch
gaIrisch
grGriechisch (lateinische Schrift)
deDeutsch
elGriechisch
huUngarisch
itItalienisch
lvLettisch
ltLitauisch
mtMaltesisch
plPolnisch
ptPortugiesisch
roRumänisch
skSlowakisch
slSlowenisch
esSpanisch
svSchwedisch

2. Administrativer Referenzcode (ARC) 24

FeldInhaltFeldtypBeispiel
1JahrNumerisch 205
2Kennung des Mitgliedstaats, in dem das e-VD/v-e-VD ursprünglich eingereicht wurdeAlphabetisch 2ES
3Auf nationaler Ebene vergebener einmaliger CodeAlphanumerisch 15 (Ziffern und Großbuchstaben)7R19YTE17UIC8J4
4Art der BeförderungAlphanumerisch 1P
5PrüfzifferNumerisch 19


In Feld 1werden die letzten beiden Ziffern des Jahres angegeben, in dem die Beförderung förmlich genehmigt wurde.
In Feld 2wird der Ländercode gemäß Codeliste 3 angegeben.
In Feld 3ist für jede Beförderung im Rahmen des EMCS eine einmalige Kennung anzugeben. Wie dieses Feld verwendet wird, ist Sache der Verwaltungen der Mitgliedstaaten, aber jede Beförderung im Rahmen des EMCS bedarf einer eigenen Nummer.
In Feld 4wird die Kennung für die Art der Beförderung angegeben. Bei einer Beförderung von bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführten Waren lautet der Wert "P"; bei einer Beförderung von Waren unter Steueraussetzung ist ein beliebiger anderer Wert anzugeben.
In Feld 5wird die Prüfziffer für den gesamten ARC angegeben, wodurch Fehler bei dessen Eingabe leichter zu entdecken sind.

3. Ländercodes 24

Die Codes entsprechen denen im Verzeichnis der Länder und Gebiete für die europäischen Statistiken über den internationalen Warenverkehr gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1470 der Kommission 1 mit Ausnahme

4. Dienststellenschlüsselnummer (COR) 24

Die Dienststellenschlüsselnummer besteht aus dem Ländercode des Mitgliedstaats, gefolgt von einer aus sechs Zeichen gebildeten alphanumerischen nationalen Kombination, Beispiel IT0830AB.

5. Code Sicherheitsleistender 24

CodeBeschreibung
1Versender
2Beförderer
3Eigentümer der verbrauchsteuerpflichtigen Waren
4Empfänger
5Keine Sicherheitsleistung gemäß Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2020/262
12Gemeinsame Sicherheitsleistung durch den Versender und den Beförderer
13Gemeinsame Sicherheitsleistung durch den Versender und den Eigentümer der verbrauchsteuerpflichtigen Waren
14Gemeinsame Sicherheitsleistung durch den Versender und den Empfänger
23Gemeinsame Sicherheitsleistung durch den Beförderer und den Eigentümer der verbrauchsteuerpflichtigen Waren
24Gemeinsame Sicherheitsleistung durch den Beförderer und den Empfänger
34Gemeinsame Sicherheitsleistung durch den Eigentümer der verbrauchsteuerpflichtigen Waren und den Empfänger
123Gemeinsame Sicherheitsleistung durch den Versender, den Beförderer und den Eigentümer der verbrauchsteuerpflichtigen Waren
124Gemeinsame Sicherheitsleistung durch den Versender, den Beförderer und den Empfänger
134Gemeinsame Sicherheitsleistung durch den Versender, den Eigentümer der verbrauchsteuerpflichtigen Waren und den Empfänger
234Gemeinsame Sicherheitsleistung durch den Beförderer, den Eigentümer der verbrauchsteuerpflichtigen Waren und den Empfänger
1234Gemeinsame Sicherheitsleistung durch den Versender, den Beförderer, den Eigentümer der verbrauchsteuerpflichtigen Waren und den Empfänger

6. Code Beförderungsart 24

CodeBeschreibung
0Sonstiger
1Beförderung auf dem Seeweg
2Beförderung auf der Schiene
3Beförderung auf der Straße
4Beförderung auf dem Luftweg
5Postsendungen
7Festinstallierte Transporteinrichtungen
8Beförderung auf Binnenwasserstraßen

7. Code Beförderungsmittel/Container 24

CodeBeschreibung
1Container
2Fahrzeug
3Anhänger
4Zugmaschine
5Festinstallierte Transporteinrichtung

8. Code Packstücke 24

Es sind die Codes gemäß Anhang VI der jüngsten Fassung der UN/ECE-Empfehlung Nr. 21 zu verwenden.

9. Code Annullierungsgrund 24

CodeBeschreibung
0Sonstiger
1Tippfehler
2Unterbrochenes Handelsgeschäft
3Doppeltes e-VD
4Beförderung wurde nicht am Tag der Versendung begonnen

10. Verbrauchsteuer-Produktcode (EPC) 24

EPCCATUNITBeschreibungAPD
T200T4Zigaretten gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2011/64/EU des Rates 1 und Zigaretten gleichgestellte Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 2 der genannten RichtlinieNNN
T300T4Zigarren und Zigarillos gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/64/EUNNN
T400T1Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2011/64/EUNNN
T500T1Rauchtabak gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2011/64/EU, ausgenommen Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten gemäß Artikel 5 Absatz 2 der genannten Richtlinie, sowie Rauchtabak gleichgestellte Erzeugnisse, ausgenommen Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten gemäß Artikel 2 Absatz 2 der genannten RichtlinieNNN
B000B3Bier gemäß Artikel 2 der Richtlinie 92/83/EWGYYN
W200W3Nicht schäumender Wein und andere nicht schäumende gegorene Getränke mit Ausnahme von Wein und Bier gemäß Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 92/83/EWGYNN
W300W3Schaumwein und andere schäumende gegorene Getränke mit Ausnahme von Wein und Bier gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 92/83/EWGYNN
I000I3Zwischenerzeugnisse gemäß Artikel 17 der Richtlinie 92/83/EWGYNN
S200S3Alkoholische Getränke gemäß Artikel 20 erster, zweiter und dritter Gedankenstrich der Richtlinie 92/83/EWGYNN
S300S3Ethylalkohol gemäß Artikel 20 erster Gedankenstrich der Richtlinie 92/83/EWG, der unter die KN-Codes 2207 und 2208 fällt, mit Ausnahme von alkoholischen Getränken (S200)YNN
S400S3Teilweise denaturierter Alkohol gemäß Artikel 20 der Richtlinie 92/83/EWG, der zwar denaturierter Alkohol ist, aber noch nicht die in Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung erfüllt, mit Ausnahme von alkoholischen Getränken (S200)YNN
S500S3Erzeugnisse, die Ethylalkohol gemäß Artikel 20 erster Gedankenstrich der Richtlinie 92/83/EWG enthalten und unter andere KN-Codes fallen als 2207 und 2208YNN
S600S3Vollständig denaturierter Alkohol gemäß Artikel 20 der Richtlinie 92/83/EWG, der denaturierter Alkohol ist und die in Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung erfülltYNN
E200E2Pflanzliche oder tierische Öle - Erzeugnisse der KN-Codes 1507 bis 1518, die als Kraftstoff oder zu Heizzwecken verwendet werden (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2003/96/EG des Rates 2)NNY
E300E2Mineralöle (Energieerzeugnisse) - Erzeugnisse der KN-Codes 2707 10, 2707 20, 2707 30 und 2707 50 (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2003/96/EG)NNY
E410E2Verbleites Benzin der KN-Codes 2710 12 31, 2710 12 51 und 2710 12 59 (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/96/EG)NNY
E420E2Bleifreies Benzin der KN-Codes 2710 12 31, 2710 12 41, 2710 12 45 und 2710 12 49 (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/96/EG)NNY
E430E2Unmarkiertes Gasöl der KN-Codes 2710 19 43, 2710 19 46, 2710 19 47, 2710 19 48, 2710 20 11, 2710 20 15, 2710 20 17 und 2710 20 19 (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/96/EG)NNY
E440E2Markiertes Gasöl der KN-Codes 2710 19 43, 2710 19 46, 2710 19 47, 2710 19 48, 2710 20 11, 2710 20 15, 2710 20 17 und 2710 20 19 (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/96/EG)NNY
E450E2Leuchtöl (Kerosin) des KN-Codes 2710 19 21 und unmarkiertes Leuchtöl (Kerosin) des KN-Codes 2710 19 25 (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/96/EG)NNY
E460E2Markiertes Leuchtöl (Kerosin) des KN-Codes 2710 19 25 (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/96/EG)NNY
E470E1Schweres Heizöl der KN-Codes 2710 19 62, 2710 19 64, 2710 19 68, 2710 20 31, 2710 20 35 und 2710 20 39 (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/96/EG)NNN
E480E2Erzeugnisse der KN-Codes 2710 12 21, 2710 12 25, 2710 19 29 and 2710 20 90 (nur bei Erzeugnissen, bei deren Destillation nach ISO 3405 (entspricht ASTM D86-Methode) bei 210 °C weniger als 90 RHT (einschließlich Verlusten) und bei 250 °C mindestens 65 RHT (einschließlich Verlusten) übergehen), sofern sie als lose Ware befördert werden (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/96/EG)NNY
E490E2Erzeugnisse der KN-Codes 2710 12 11, 2710 12 15, 2710 12 70, 2710 12 90, 2710 19 11, 2710 19 15, 2710 19 31, 2710 19 35, 2710 19 51 und 2710 19 55 (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/96/EG)NNY
E500E1Verflüssigtes Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe der KN-Codes 2711 12 11 bis 2711 19 00 (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2003/96/EG)NNN
E600E1Gesättigte acyclische Kohlenwasserstoffe des KN-Codes 2901 10 (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2003/96/EG)NNN
E700E2Cyclische Kohlenwasserstoffe der KN-Codes 2902 20, 2902 30, 2902 41, 2902 42, 2902 43 und 2902 44 (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2003/96/EG)NNY
E800E2Erzeugnisse des KN-Codes 2905 11 00 (Methanol (Methylalkohol)), die nicht von synthetischer Herkunft sind und die als Kraftstoff oder zu Heizzwecken verwendet werden (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2003/96/EG)NNY
E910E2Fettsäuremonoalkylester mit einem Estergehalt von 96,5 GHT oder mehr, die unter den KN-Code 3826 00 10 fallen (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2003/96/EG)NNY
E920E2Erzeugnisse der KN-Codes 3824 99 86, 3824 99 92 (ausgenommen zubereitete Rostschutzmittel, Amine als wirksame Bestandteile enthaltend, sowie zusammengesetzte anorganische Löse- und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse) 3824 99 93, 3824 99 96 (ausgenommen zubereitete Rostschutzmittel, Amine als wirksame Bestandteile enthaltend, sowie zusammengesetzte anorganische Löse- und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse) und 3826 00 90, die als Kraftstoff oder zu Heizzwecken verwendet werden (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2003/96/EG)NNY
E930E2Additive der KN-Codes 3811 11, 3811 19 00 und 3811 90 00NNN
1) (1) Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21. Juni 2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren (ABl. L 176 vom 05.07.2011 S. 24).

2) (2) Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283 vom 31.10.2003 S. 51).

Anmerkung zur Tabelle: Die in der Tabelle für Energieerzeugnisse verwendeten KN-Codes entsprechen denen der Verordnung (EG) Nr. 2031/2001 der Kommission (ABl. L 279 vom 23.10.2001 S. 1) und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1925 der Kommission (ABl. L 282 vom 31.10.2017 S. 1), wie sie in der Richtlinie 2003/96/EG und dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/552 der Kommission (ABl. L 91 vom 09.04.2018 S. 27) festgelegt sind.

Spaltenbeschriftung:

EPCVerbrauchsteuer-Produktcode
CATKategorie verbrauchsteuerpflichtiger Waren (Excise Product Category)
UNITMaßeinheit (aus Liste 11)
A:Angabe des Alkoholgehalts erforderlich (Ja/Nein)
P:Angabe von Grad Plato möglich (Ja/Nein)
D:Angabe der Dichte bei 15 °C erforderlich (Ja/Nein)

11. Code Maßeinheit 24

Code MaßeinheitBeschreibung
1Kilogramm
2Liter (bei 15 °C)
3Liter (bei 20 °C)
41.000 Stück

12. Maximale Beförderungsdauer entsprechend dem Code für die Beförderungsart 24

Code BeförderungsartMaximale Beförderungsdauer
0D45
1D45
2D35
3D35
4D20
5D30
7D15
8D35


Anmerkung 1:Der Wert "0" bezieht sich auf die multimodale Beförderung (mit Umladen der Fracht) und deckt die Fälle Gruppensendung, Ausfuhr, Aufteilung und Änderung des Bestimmungsorts ab.
Anmerkung 2:Im Fall der Ausfuhr bezeichnet die Beförderungsdauer die geschätzte Dauer der Beförderung bis zum Verlassen des Zollgebiets der Union.
Anmerkung 3:Bei der Beförderung von bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführten Waren (v-e-VD) werden zur maximalen Beförderungsdauer 30 Tage hinzugerechnet.

13. Nationale Verwaltung - Grad Plato 24

LandSteuersätze für Bier nach Grad Plato
AT - ÖsterreichJa
BE - BelgienJa
BG - BulgarienJa
CZ - TschechienJa
DE - DeutschlandJa
EL - GriechenlandJa
ES - SpanienJa
IT - ItalienJa
LU - LuxemburgJa
MT - MaltaJa
PL - PolenJa
PT - PortugalJa
RO - RumänienJa

1) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1470 der Kommission vom 12. Oktober 2020 über das Verzeichnis der Länder und Gebiete für die europäischen Statistiken über den internationalen Warenverkehr und die geografische Aufgliederung für sonstige Unternehmensstatistiken (ABl. L 334 vom 13.10.2020 S. 2).

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