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Durchführungsverordnung (EU) 2024/353 der Kommission vom 15. Januar 2024 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
(ABl. L 2024/353 vom 19.01.2024)
Ergänzende Informationen |
Liste von VO'en - zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
Erläuterungen 2019/C 119/01 zur kombinierten Nomenklatur |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um für eine einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 2 zu sorgen, ist es notwendig, Maßnahmen in Bezug auf die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.
(2) In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen - übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.
(3) In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sollten die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren aus den in Spalte 3 genannten Gründen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code eingereiht werden.
(4) Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.
(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren sind in der Kombinierten Nomenklatur in den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code einzureihen.
Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 während eines Zeitraums von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. Januar 2024
2) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1).
Anhang |
Warenbezeichnung | Einreihung (KN-Code) | Begründung |
(1) | (2) | (3) |
Zubereitung, bestehend zu 17 GHT aus dem polyzyklischen Peptid Nisin, vermischt mit 83 GHT Natriumchlorid. Das Natriumchlorid wird zunächst während einer Reinigungsphase bei der Herstellung von Nisin zugefügt. In einem späteren Schritt wird weiteres Natriumchlorid ausschließlich mit dem Ziel zugefügt, die Zubereitung mit einer definierten antibiotischen Wirkung zu standardisieren. Die Zubereitung wird als Lebensmittelzusatzstoff verwendet, um das Wachstum von Bakterien zu verhindern. | 3824 99 96 | Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 1 zu Kapitel 29 und dem Wortlaut der KN-Codes 3824, 3824 99 und 3824 99 96. Das in der Zubereitung enthaltene Natriumchlorid wird zu Standardisierungszwecken und nicht zu ernährungsphysiologischen Zwecken zugefügt. Die Zubereitung wird als technischer Lebensmittelzusatzstoff verwendet und gilt nicht als Mischung von chemischen Erzeugnissen und Lebensmitteln oder anderen Stoffen mit Nährwert im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 38. Daher ist eine Einreihung als Lebensmittelzubereitung in Position 2106 ausgeschlossen (siehe die HS-Erläuterungen zu Kapitel 38, Allgemeines, fünfter Absatz). Eine Einreihung in Kapitel 29 ist ausgeschlossen, da das Natriumchlorid absichtlich zugefügt wurde, um die Zubereitung für eine bestimmte Verwendung als Lebensmittelzusatzstoff mit einer definierten antibiotischen Wirkung besonders geeignet zu machen. Das Natriumchlorid stellt zudem keine Verunreinigung dar, die sich aus dem Herstellungsprozess ergibt (siehe Anmerkung 1 a) zu Kapitel 29 und die HS-Erläuterungen zu Kapitel 29 , Allgemeines, Buchstabe A zweiter und fünfter Absatz). Folglich ist die Zubereitung als andere Zubereitung der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in den KN-Code 3824 99 96 einzureihen (siehe analog dazu auch das HS-Einreihungsavis 3824.99/3). |
ENDE |