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Delegierte Verordnung (EU) 2024/363 der Kommission vom 11. Oktober 2023 zur Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2205 festgelegten technischen Regulierungsstandards mit dem Ziel, der Umstellung auf die Referenzzinssätze TONA und SOFR bei bestimmten OTC-Derivatkontrakten Rechnung zu tragen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/363 vom 22.01.2024)
Ergänzende Informationen |
Liste zur Ergänzung/Verlängerung /Festlegung und über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens der VO 648/2012 ... |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2205 der Kommission 2 ist unter anderem festgelegt, welche Kategorien außerbörslich gehandelter Zinsderivate (OTC-Zinsderivate) der Clearingpflicht unterliegen. Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2205 wurde durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/750 der Kommission 3 im Hinblick auf die Kategorien der auf Euro (EUR), Pfund Sterling (GBP), Japanischer Yen (JPY) und US-Dollar (USD) lautenden OTC-Zinsderivate, die der Clearingpflicht unterliegen, geändert. Diese Änderung des Geltungsbereichs der clearingpflichtigen Kategorien ist Ergebnis der Umstellung auf die neuen Referenzzinssätze bei OTC-Derivaten - weg von den Zinssätzen Euro Overnight Index Average (EONIA) und London Inter-Bank Offered Rate (LIBOR) und hin zu neuen risikofreien Zinssätzen - und wurde vorgenommen, da einige Kategorien die für die Clearingpflicht wesentlichen Kriterien nicht mehr erfüllten, wohingegen neue Kategorien diese nunmehr erfüllten.
(2) Der LIBOR-Administrator (die ICE Benchmark Administration) hatte für Ende 2021 die Einstellung des JPY LIBOR und bestimmter USD-LIBOR-Werte angekündigt, während alle verbleibenden USD-LIBOR-Werte noch bis Juni 2023 veröffentlicht wurden. Zusätzlich dazu haben die Kommission, die Europäische Zentralbank in ihrer Eigenschaft als Bankenaufsichtsbehörde (EZB-Bankenaufsicht), die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) eine gemeinsame Erklärung abgegeben, in der sie die Gegenparteien nachdrücklich dazu anhalten, ab dem 31. Dezember 2021 bei neuen Verträgen keinerlei LIBOR-Werte - auch keine USD-LIBOR-Werte - als Referenzzinssätze mehr zu verwenden. Seit dem 1. Januar 2022 können Gegenparteien somit keine OTC-Zinsderivatkontrakte mit dem JPY LIBOR als Referenzzinssatz mehr schließen, da dieser eingestellt ist, und es wird von ihnen erwartet, dass sie keine OTC-Zinsderivatkontrakte mit dem USD LIBOR als Referenzzinssatz mehr schließen.
(3) Regulierungsbehörden und Marktteilnehmer haben an Ersatzzinssätzen für diese Währungen gearbeitet, insbesondere an der Entwicklung neuer risikofreier Zinssätze, die nun als Referenzwerte für Finanzinstrumente und -kontrakte verwendet werden. So werden insbesondere der Secured Overnight Financing Rate (SOFR) und der Tokyo Overnight Average Rate (TONA) als risikofreie Zinssätze für USD bzw. JPY erstellt. Auf dem OTC-Derivatemarkt werden OTC-Zinsderivatkontrakte mit dem SOFR oder TONA als Referenzzinssatz von Gegenparteien gehandelt und durch bestimmte zentrale Gegenparteien (CCPs) gecleart.
(4) Der ESMA wurde mitgeteilt, für welche Kategorien von OTC-Zinsderivaten, deren Referenzzinssatz der SOFR oder TONA ist, bestimmte CCPs eine Clearing-Erlaubnis erhalten haben. Für jede dieser Kategorien hat die ESMA erneut die Kriterien geprüft, die ausschlaggebend dafür sind, ob die jeweiligen Kategorien der Clearingpflicht unterworfen werden; zu diesen Kriterien zählen der Grad der Standardisierung, das Volumen und die Liquidität sowie die Verfügbarkeit von Preisbildungsinformationen. Mit dem übergeordneten Ziel, die Systemrisiken zu verringern, hat die ESMA nach dem in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorgesehenen Verfahren beschlossen, dass die genannten Kategorien von OTC-Zinsderivaten, für die die genannten risikofreien Zinssätze als Referenzsätze dienen, nun der Clearingpflicht unterliegen sollten. Diese Kategorien sollten daher in den Geltungsbereich der Clearingpflicht aufgenommen werden.
(5) Im Allgemeinen benötigen unterschiedliche Gegenparteien unterschiedlich viel Zeit, um die erforderlichen Vorkehrungen für das Clearing ihrer clearingpflichtigen OTC-Zinsderivate zu treffen. In diesem Fall hatten die Gegenparteien jedoch Zeit, sich auf die Umstellung auf die neuen Referenzzinssätze vorzubereiten, einschließlich auf die Einstellung des JPY LIBOR Ende 2021 und die für Juni 2023 vorgesehene Einstellung der meisten USD-LIBOR-Werte, auch in Bezug auf ihre Clearingvereinbarungen. Bei Gegenparteien, die bereits der Clearingpflicht unterliegen und OTC-Zinsderivate in JPY oder in USD clearen, erfordert das Clearing der neuen Kategorien, bei denen die auf JPY oder USD lautenden risikofreien Zinssätze als Referenzzinssätze herangezogen werden, wenn überhaupt, nur geringfügige Änderungen an ihren Clearingkontrakten oder -prozessen. Wenn Gegenparteien Vereinbarungen für das Clearing von auf JPY lautenden OTC-Zinsderivaten geschlossen haben, erfordert das Clearing von OTC-Zinsderivaten, für die der auf diese Währung lautende risikofreie Zinssatz als Referenzzinssatz dient, keine völlig neuen Clearingvereinbarungen, wie dies der Fall war, als die auf diese Währung lautenden OTC-Zinsderivate erstmals von ihnen gecleart werden mussten. Tagesgeld-Swaps, bei denen der SOFR als Referenzzinssatz dient, fallen bei Laufzeiten von bis zu drei Jahren bereits unter die Clearingpflicht, sodass Gegenparteien, die Vereinbarungen über das Clearing solcher OTC-Zinsderivate geschlossen haben, für das Clearing entsprechender OTC-Zinsderivate mit längeren Laufzeiten keine völlig neuen Clearingvereinbarungen treffen und umsetzen müssen. Eine zusätzliche Übergangsphase zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und fristgerechten Umsetzung dieser Verpflichtung ist nicht erforderlich. Die Änderungen im Zusammenhang mit der Einführung der neuen Kategorien von OTC-Zinsderivaten, bei denen die risikofreien Zinssätze als Referenzsätze dienen und die auf JPY und USD lauten, sollten am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung wirksam werden.
(6) Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2205 sollte daher entsprechend geändert werden.
(7) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der ESMA vorgelegt wurde.
(8) Die ESMA hat zu diesem Entwurf eine öffentliche Konsultation durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert, die Empfehlung der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt und den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken konsultiert
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2205 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 3 wird folgender Absatz 1c eingefügt:
"1c. Abweichend von Absatz 1 und mit Ausnahme der in Absatz 1b genannten Kontrakte wird bei Kontrakten, die einer im Anhang in Tabelle 4 Zeilen E.4.1 und E.4.2 aufgeführten Kategorie von OTC-Derivaten angehören, die Clearingpflicht wirksam am 11. Februar 2024.";
2. der Anhang wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. Oktober 2023
2) Delegierte Verordnung (EU) 2015/2205 der Kommission vom 6. August 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht (ABl. L 314 vom 01.12.2015 S. 13).
3) Delegierte Verordnung (EU) 2022/750 der Kommission vom 8. Februar 2022 zur Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2205 festgelegten technischen Regulierungsstandards mit dem Ziel, der Umstellung auf neue Referenzzinssätze bei bestimmten OTC-Derivatkontrakten Rechnung zu tragen (ABl. L 138 vom 17.05.2022 S. 6).
4) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 84).
Anhang |
Im Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2205 wird Tabelle 4 wie folgt geändert:
1. Die Zeile für Eintrag D.4.3 wird gestrichen;
2. die folgenden Zeilen für die Einträge E.4.1 und E.4.2 werden angefügt:
"E.4.1 | OIS | SOFR | USD | 7D-50Y | dieselbe Währung | nein | konstant oder variabel |
E.4.2 | OIS | TONA | JPY | 7D-30Y | dieselbe Währung | nein | konstant oder variabel" |
ENDE |