Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Druck- und Lokalversion
Regelwerk, EU 2024, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Richtlinie (EU) 2024/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/790 vom 08.03.2024)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission gab in ihrer Mitteilung vom 24. September 2020 mit dem Titel "Eine Kapitalmarktunion für die Menschen und Unternehmen - neuer Aktionsplan" (im Folgenden "KMU-Aktionsplan") ihre Absicht bekannt, einen Gesetzgebungsvorschlag zur Schaffung eines kontinuierlichen elektronischen Live-Datenstroms vorzulegen, der dazu dienen sollte, für Eigenkapital- und eigenkapitalähnliche Finanzinstrumente eine umfassende Übersicht über Kurse und Volumen der an Handelsplätzen in der Union gehandelten Finanzinstrumente bereitzustellen (im Folgenden "konsolidierter Datenticker"). Der Rat forderte die Kommission in seinen Schlussfolgerungen vom 2. Dezember 2020 zu dem KMU-Aktionsplan der Kommission auf, durch die Verbesserung der Datenverfügbarkeit und der Transparenz Anreize für mehr Investitionstätigkeiten innerhalb der Union zu schaffen und hierzu weitere Bewertungen der Frage durchzuführen, wie die Hindernisse für die Einrichtung eines konsolidierten Datentickers in der Union beseitigt werden können.

(2) Die Kommission bekräftigte in ihrer Mitteilung vom 19. Januar 2021 mit dem Titel "Das europäische Wirtschafts- und Finanzsystem: Mehr Offenheit, Stärke und Resilienz" ihre Absicht, im Zuge der Überarbeitung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 2 und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 den Rahmen für die Transparenz an den Wertpapiermärkten zu verbessern, zu vereinfachen und weiter zu harmonisieren. Im Rahmen der Anstrengungen zur Stärkung der internationalen Rolle des Euro kündigt die Kommission ferner an, dass die Gestaltung und Einführung eines konsolidierten Datentickers, insbesondere für Emissionen von Unternehmensanleihen, Bestandteil einer solchen Reform sein würde, um den Sekundärhandel mit auf Euro lautenden Schuldtiteln zu fördern.

(3) Parallel zur Überprüfung der Richtlinie 2014/65/EU wird die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 durch die Verordnung (EU) 2024/791 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 geändert, wodurch die Haupthindernisse für die Entstehung eines konsolidierten Datentickers beseitigt werden. Mit der genannten Verordnung werden obligatorische Beiträge von Daten eingeführt, die an den Bereitsteller des konsolidierten Datentickers zu übermitteln sind, und es wird die Datenqualität verbessert, unter anderem durch die Harmonisierung der Synchronisierung von im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren. Ferner werden mit ihr Verbesserungen der Handelspflichten und des Verbots der Praxis der Annahme von Zahlungen für die Ausführung von Aufträgen bestimmter Kunden an einem bestimmten Ausführungsplatz oder für die Weiterleitung von Aufträgen dieser Kunden an Dritte zur Ausführung an einem bestimmten Ausführungsplatz (im Folgenden "Rückvergütungen für die Weiterleitung von Wertpapieraufträgen") eingeführt. Da die Richtlinie 2014/65/EU ebenfalls Bestimmungen zum konsolidierten Datenticker und zur Transparenz enthält, sollten die Änderungen an der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in die Richtlinie 2014/65/EU einfließen.

(4) Nach Artikel 1 Absatz 7 der Richtlinie 2014/65/EU müssen Systeme und Einrichtungen, in denen die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten zusammengeführt werden (im Folgenden "multilaterale Systeme"), im Einklang mit den Anforderungen für geregelte Märkte, multilaterale Handelsplattformen (im Folgenden "MTF") oder organisierte Handelssysteme (im Folgenden "OTF") arbeiten. Die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 errichtete Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (im Folgenden "ESMA") belegt in ihrem Abschlussbericht vom 23. März 2021 zur Funktionsweise des organisierten Handelssystems jedoch, dass der Grundsatz, dass für multilaterale Handelstätigkeiten eine Zulassung erforderlich ist, in der Union nicht gewahrt worden ist, was zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen zwischen multilateralen Systemen, die als geregelter Markt, MTF oder OTF zugelassen sind, und multilateralen Systemen, die nicht als solche zugelassen sind, führte. Diese Situation schuf darüber hinaus bei bestimmten Marktteilnehmern Rechtsunsicherheit bezüglich der behördlichen Erwartungen im Hinblick auf solche multilateralen Systeme. Um den Marktteilnehmern Klarheit zu verschaffen, gleiche Wettbewerbsbedingungen abzusichern, die Funktionsweise des Binnenmarkts zu verbessern und eine einheitliche Anwendung der Anforderung sicherzustellen, dass hybride Systeme nur dann multilaterale Handelstätigkeiten durchführen, wenn sie als geregelter Markt, als MTF oder als OTF zugelassen sind, sollte der Inhalt von Artikel 1 Absatz 7 der Richtlinie 2014/65/EU von der Richtlinie 2014/65/EU in die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verschoben werden. Da multilaterale Systeme aus dem Anwendungsbereich von Artikel 1 Absatz 7 der Richtlinie 2014/65/EU gestrichen und in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 aufgenommen werden, sollte die entsprechende Begriffsbestimmung für "multilaterales System" in diese Verordnung aufgenommen werden.

(5) Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii der Richtlinie 2014/65/EU nimmt für eigene Rechnung handelnde Personen von der Pflicht zur Zulassung als Wertpapierfirma oder Kreditinstitut aus, es sei denn, diese Personen sind Mitglieder oder Teilnehmer eines geregelten Marktes oder eines MTF oder verfügen über einen direkten elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz. Nichtfinanzielle Unternehmen, die Mitglied oder Teilnehmer eines geregelten Marktes oder MTF mit dem Zweck sind, Geschäfte im Zusammenhang mit dem Liquiditätsmanagement auszuführen oder Risiken zu verringern, die unmittelbar mit der Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Finanzmanagement zusammenhängen, sollten nicht als Wertpapierfirma zugelassen werden müssen, da eine solche Anforderung unverhältnismäßig wäre. Mit Blick auf einen direkten elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz schreiben die Artikel 17 Absatz 5 und Artikel 48 Absatz 7 der Richtlinie 2014/65/EU vor, dass die Bereitsteller direkter elektronischer Zugänge zugelassene Wertpapierfirmen oder Kreditinstitute sein müssen. Wertpapierfirmen oder Kreditinstitute, die einen direkten elektronischen Zugang bereitstellen, müssen sicherstellen, dass ihre Kunden die in Artikel 17 Absatz 5 und Artikel 48 Absatz 7 der Richtlinie 2014/65/EU festgelegten Anforderungen erfüllen. Diese Funktion der Zugangskontrolle ist effektiv, sodass es überflüssig wird, Kunden (einschließlich Personen, die auf eigene Rechnung handeln) von Bereitstellern eines direkten elektronischen Zugangs der Richtlinie 2014/65/EU zu unterwerfen. Darüber hinaus würde die Aufhebung dieser Anforderung zu gleichen Wettbewerbsbedingungen zwischen einerseits Personen, die in der Union ansässig sind, und andererseits Personen, die in Drittländern ansässig sind, die mittels eines direkten elektronischen Zugangs auf Handelsplätze der Union zugreifen und für die die Richtlinie 2014/65/EU keine Zulassung vorschreibt, beitragen.

(6)Nach Artikel 18 Absatz 7 der Richtlinie 2014/65/EU müssen MTF und OTF mindestens drei aktive Mitglieder oder Nutzer haben. Diese Anforderung sollte für alle multilateralen Systeme gelten. Daher sollte diese Anforderung auf geregelte Märkte ausgeweitet werden.

(7) Gemäß der Richtlinie 2014/65/EU gilt eine Wertpapierfirma nur dann als systematischer Internalisierer, wenn davon ausgegangen wird, dass sie ihre Tätigkeiten in organisierter und systematischer Weise häufig in erheblichem Umfang ausübt, oder wenn sie sich dafür entscheidet, sich den für die systematische Internalisierung geltenden Regeln zu unterwerfen. Ob es sich um Tätigkeiten handelt, die in systematischer Weise häufig in erheblichem Umfang ausgeübt werden, kann anhand quantitativer Kriterien festgestellt werden. Dies hat zu einer übermäßigen Belastung für die Wertpapierfirmen geführt, die zur Durchführung der Bewertung verpflichtet sind, und für die ESMA, die für die Zwecke der Bewertung Daten veröffentlichen muss. Die Bewertung auf der Grundlage dieser Kriterien sollte daher durch eine qualitative Bewertung ersetzt werden. Da die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 dahingehend geändert wird, dass systematische Internalisierer vom Anwendungsbereich der Vorhandelstransparenzanforderungen für Nichteigenkapitalinstrumente ausgenommen werden, sollte die qualitative Bewertung systematischer Internalisierer nur für Eigenkapitalinstrumente gelten. Eine Wertpapierfirma sollte jedoch die Möglichkeit haben, sich dafür zu entscheiden, ein systematischer Internalisierer für Nichteigenkapitalinstrumente zu werden.

(8) Artikel 27 Absatz 3 und Absatz 6 der Richtlinie 2014/65/EU enthalten die Vorschrift, dass die Ausführungsplätze Berichte mit einer Liste mit Einzelheiten zu der Verpflichtung veröffentlichen müssen, Aufträge zu den für den Kunden bestmöglichen Bedingungen auszuführen (im Folgenden "bestmögliche Ausführung"). Belege und Rückmeldungen von Interessenträgern ergaben, dass diese Berichte nur selten gelesen werden und dass sie Anleger oder sonstige Nutzer dieser Berichte nicht in die Lage versetzen, auf der Grundlage der in ihnen übermittelten Informationen aussagekräftige Vergleiche vorzunehmen. Aufgrund dessen wurde die in Artikel 27 Absatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU genannte Berichtspflicht durch die Richtlinie (EU) 2021/338 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 für zwei Jahre ausgesetzt, damit diese Anforderung überprüft werden kann. Mit der Verordnung (EU) 2024/791 wird die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 geändert, um die Hindernisse, die bisher die Entstehung eines konsolidierten Datentickers verhindert haben, zu beseitigen. Bei den Daten, die der konsolidierte Datenticker verbreiten soll, handelt es sich um die europaweit beste Geld- und Briefnennung, Nachhandelsinformationen über Geschäfte mit Aktien und börsengehandelten Fonds sowie Nachhandelsinformationen über Geschäfte mit Anleihen und außerbörslichen (over-the-counter - OTC) Derivaten. Diese Informationen können als Beleg für eine bestmögliche Ausführung genutzt werden. Die in Artikel 27 Absatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU festgelegte Berichtspflicht wird daher nicht mehr relevant sein und sollte gestrichen werden.

(9) Artikel 27 der Richtlinie 2014/65/EU enthält auch allgemeinere Bestimmungen über die bestmögliche Ausführung. Die unterschiedliche Auslegung dieses Artikels durch die zuständigen nationalen Behörden hat jedoch zu voneinander abweichenden Vorgehensweisen bei der Anwendung der Anforderungen mit Blick auf die bestmögliche Ausführung und der Überwachung der Marktpraxis geführt. Diese Divergenz zeigt sich insbesondere darin, dass die Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der Annahme von Rückvergütungen für die Weiterleitung von Wertpapieraufträgen in der Union unterschiedlich geregelt sind. Mit der Verordnung (EU) 2024/791 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 wird Wertpapierfirmen untersagt, solche Rückvergütungen innerhalb der Union anzunehmen. In Rückmeldungen der Aufsichtsbehörden und Interessenträger wurde jedoch darauf hingewiesen, dass die für professionelle Kunden geltende Vorschrift zur bestmöglichen Ausführung weiter präzisiert werden könnte. Die ESMA sollte daher Entwürfe technischer Regulierungsstandards für die Kriterien ausarbeiten, die bei der Festlegung und Prüfung der Wirksamkeit der Grundsätze der Auftragsausführung gemäß Artikel 27 Absätze 5 und 7 der Richtlinie 2014/65/EU berücksichtigt werden sollten, wobei den Unterschieden zwischen Kleinanlegern und professionellen Kunden Rechnung zu tragen ist.

(10) Ob ein konsolidierter Datenticker ordnungsgemäß funktioniert, hängt von der Qualität der Daten ab, die der Bereitsteller des konsolidierten Datentickers erhält. In der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sind die Anforderungen an die Datenqualität festgelegt, die von Datenkontributoren, die zum konsolidierten Datenticker beitragen, einzuhalten sind. Damit MTF oder OTF betreibende Wertpapierfirmen und Marktbetreiber sowie geregelte Märkte diese Anforderungen wirksam erfüllen, sollten die Mitgliedstaaten verlangen, dass die betreffenden Wertpapierfirmen, Marktbetreiber und geregelten Märkte die entsprechenden Vorkehrungen treffen.

(11) Der Eingang hochwertiger Daten ist von äußerster Wichtigkeit für das Funktionieren des konsolidierten Datentickers und des Binnenmarkts und setzt voraus, dass alle Datenkontributoren und der Bereitsteller des konsolidierten Datentickers ihre Daten mit einem synchronisierten Zeitstempel versehen und folglich ihre im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren synchronisieren. Aus diesem Grund wird die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 durch die Verordnung (EU) 2024/791 dahingehend geändert, dass diese Vorschrift, die im Rahmen der Richtlinie 2014/65/EU nur für Handelsplätze und deren Mitglieder, Teilnehmer oder Nutzer gilt, auch auf systematische Internalisierer, benannte veröffentlichende Einrichtungen, genehmigte Veröffentlichungssysteme und Bereitsteller konsolidierter Datenticker ausgeweitet wurde. Da diese Anforderung nun in der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegt worden ist, kann sie in der Richtlinie 2014/65/EU gestrichen werden.

(12) Innerhalb des Rechtsrahmens, der die Unionsmärkte für Finanzinstrumente regelt, werden viele wesentliche in der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegte Anforderungen auf der Grundlage der Artikel 69 und 70 der Richtlinie 2014/65/EU auf nationaler Ebene beaufsichtigt und Sanktionen und Maßnahmen verhängt. Mit der Verordnung (EU) 2024/791 wird die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 dahingehend geändert, dass neue Vorschriften zum Mechanismus zur Volumenbegrenzung, zu den obligatorischen Beiträgen von Daten an den Bereitsteller des konsolidierten Datentickers, zu den Datenqualitätsstandards, die für Datenkontributoren gelten, und zum Verbot der Annahme von Rückvergütungen für die Weiterleitung von Wertpapieraufträgen aufgenommen wurden. Da die nationalen Behörden für die Aufsicht über die maßgeblichen Einrichtungen zuständig sind, sollten diese neuen, wesentlichen Anforderungen der in der Richtlinie 2014/65/EU enthaltenen Auflistung von Bestimmungen, für die die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene Sanktionen vorsehen müssen, hinzugefügt werden.

(13) Die Richtlinie 2014/65/EU enthält Vorschriften, nach denen Handelsplätze verpflichtet sind, Mechanismen zur Begrenzung übermäßiger Volatilität an den Märkten einzuführen, insbesondere das Aussetzen der Kursnotierung sowie Preisspannen. Die extremen Bedingungen, denen die Märkte für Energie- und Warenderivate während der Energiekrise im Jahr 2022 ausgesetzt werden, haben jedoch zu einer genaueren Betrachtung dieser Mechanismen geführt und gezeigt, dass es an Transparenz in Bezug auf die Aktivierung dieser Mechanismen durch die einschlägigen Handelsplätze in der Union mangelt, wie die ESMA in ihrer Antwort vom 22. September 2022 auf das Ersuchen der Kommission um Beratung hinsichtlich der Eindämmung der übermäßigen Volatilität auf den Märkten für Energiederivate hervorgehoben hat. Die Marktteilnehmer würden von weiteren Informationen und mehr Transparenz in Bezug auf die Umstände, die zur Einstellung oder Beschränkung des Handels führen, und in Bezug auf die Grundsätze, die geregelte Märkte bei der Festlegung der wichtigsten technischen Parameter für die Einstellung oder Beschränkung des Handels berücksichtigen müssen, durchaus profitieren. Die ESMA sollte mittels Entwürfen technischer Regulierungsstandards die Grundsätze festlegen, die die geregelten Märkte bei der Festlegung der wichtigsten technischen Parameter für die Einstellung oder Beschränkung des Handels zu berücksichtigen haben. Da es wichtig ist, für einen geordneten Handel zu sorgen, sollten geregelte Märkte über einen breiten Ermessensspielraum in Bezug auf die zu verwendenden Mechanismen und die für diese Mechanismen festzulegenden Parameter verfügen. Darüber hinaus sollten die zuständigen nationalen Behörden die Nutzung dieser Mechanismen durch Handelsplätze sorgfältig überwachen und gegebenenfalls von ihren Aufsichtsbefugnissen Gebrauch machen.

(14) Nach der Energiekrise von 2022 und den höheren und häufigeren Nachschussforderungen und der extremen Volatilität, die daraus resultierten, ist eine umfassende Bewertung der Angemessenheit des Gesamtrahmens für Märkte für Warenderivate, Märkte für Emissionszertifikate und Märkte für Derivate von Emissionszertifikaten erforderlich. Eine solche Bewertung sollte einen strategischen Schwerpunkt haben und die Liquidität und das ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte für Warenderivate, Emissionszertifikate und Derivate von Emissionszertifikaten in der Union berücksichtigen, um sicherzustellen, dass der Rahmen für diese Märkte seinen Zweck erfüllt und somit die Energiewende begünstigt und die Ernährungssicherheit und die Fähigkeit der Märkte, externen Schocks standzuhalten, sicherstellt. Die Kommission sollte bei ihrer Analyse auch berücksichtigen, dass die Warenderivatemärkte maßgeblich dazu beitragen, dass die Marktteilnehmer die sich aus ihren geschäftlichen Tätigkeiten ergebenden Risiken angemessen steuern können, und dass es überaus wichtig ist, die richtigen Parameter festzulegen, damit die Union über wettbewerbsfähige, liquide Warenderivatemärkte verfügt, mit denen die offene strategische Autonomie der Union und die Verwirklichung des europäischen Grünen Deals sichergestellt werden. Im Hinblick auf diese Ziele sollte die Kommission erstens bewerten, ob die Regelungen für die Positionslimits und die Positionsmanagementkontrollen zur Verhinderung von Marktmissbrauch und zur Förderung geordneter Preisbildungs- und Abrechnungsbedingungen beigetragen haben. Im Rahmen dieser Bewertung sollte auch ermittelt werden, inwieweit sich in der Union im Entstehen begriffene Märkte für Energiederivate entwickeln konnten.
Zweitens sollte die Kommission die Kriterien für die Festlegung, ab wann eine Tätigkeit als Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit auf Gruppenebene anzusehen ist, bewerten und dabei die Gesamtliquidität und das ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte für Warenderivate, für Emissionszertifikate und für Derivate von Emissionszertifikaten berücksichtigen. Energieunternehmen übernehmen zunehmend die Rolle von Market-Makern auf den Märkten für Energiederivate. Daher sollte die Kommission die Gesamtauswirkungen der Ausnahme für Nebentätigkeiten berücksichtigen und hierfür nicht nur die Zulassung, sondern auch die Auswirkungen der Aufsichtsanforderungen gemäß der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 und der Pflichten bezüglich Clearing, Einschuss und Besicherung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 prüfen. Drittens sollte die Kommission prüfen, inwieweit die Daten zu Geschäften auf Märkten für Warenderivate oder für Derivate von Emissionszertifikaten in einer einheitlichen Erhebungsstelle erfasst und in den Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 648/2012 hinsichtlich der Anzahl der Datenfelder, des Formats, der Übermittlungstechnologien, der technischen Bestätigungsverfahren und der Datenempfänger harmonisiert werden könnten. Die einheitliche Erhebungsstelle könnte der Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Derivate sein. Die Kommission sollte bewerten, welche Daten zu Geschäften für die Öffentlichkeit relevant wären und wie diese Daten am besten verbreitet werden könnten.

(15) Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, die von der ESMA ausgearbeiteten technischen Regulierungsstandards in Bezug auf Folgendes zu erlassen: die Kriterien, die bei der Festlegung und Bewertung der Wirksamkeit der Grundsätze der Auftragsausführung zu berücksichtigen sind; die Grundsätze, die geregelte Märkte bei der Festlegung ihrer Mechanismen zur Einstellung oder Beschränkung des Handels zu berücksichtigen haben, und die Informationen, die geregelte Märkte über die Umstände, die zu einer Einstellung oder Beschränkung des Handels führen, offenlegen müssen, einschließlich der Parameter für die Einstellung des Handels, die die geregelten Märkte den zuständigen Behörden melden müssen. Die Kommission sollte diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und im Einklang mit den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 erlassen.

(16) Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Erhöhung der Transparenz auf den Märkten für Finanzinstrumente und die Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der Kapitalmärkte der Union, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkung auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(17) Die Richtlinie 2014/65/EU sollte daher entsprechend geändert werden

- haben folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1 Änderung der Richtlinie 2014/65/EU

Die Richtlinie 2014/65/EU wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Absatz 7 wird gestrichen.

2. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii erhält folgende Fassung:

"ii) sind Mitglied oder Teilnehmer eines geregelten Marktes oder MTF mit Ausnahme nichtfinanzieller Unternehmen, die an einem Handelsplatz zum Zwecke des Liquiditätsmanagements Geschäfte tätigen oder die in objektiv messbarer Weise die direkt mit der Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Finanzmanagement verbundenen Risiken dieser nichtfinanziellen Unternehmen oder ihrer Gruppen verringern,"

3. Artikel 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 19 erhält folgende Fassung:

"19. "multilaterales System" ein System im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;"

b) Nummer 20 erhält folgende Fassung:

"20. "systematischer Internalisierer" eine Wertpapierfirma, die in organisierter, häufiger und systematischer Weise Handel mit Eigenkapitalinstrumenten für eigene Rechnung treibt, indem sie Kundenaufträge außerhalb eines geregelten Marktes oder eines MTF bzw. OTF ausführt, ohne ein multilaterales System zu betreiben, oder die sich für den Status eines systematischen Internalisierers entscheidet;"

4. Artikel 27 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird gestrichen.

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Die Mitgliedstaaten müssen bei Finanzinstrumenten, die den Handelspflichten nach den Artikeln 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegen, vorsehen, dass die Wertpapierfirmen nach der Ausführung eines Auftrags im Namen eines Kunden ebendiesen darüber unterrichten, auf welchem Handelsplatz der Auftrag ausgeführt wurde."

c) Absatz 6 wird gestrichen.

d) Absatz 7 erhält folgende Fassung:

"(7) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Wertpapierfirmen, die Kundenaufträge ausführen, die Wirksamkeit ihrer Vorkehrungen zur Auftragsausführung und ihrer Grundsätze der Auftragsausführung mit dem Ziel überwachen, etwaige Mängel festzustellen und diese gegebenenfalls zu beheben. Insbesondere verlangen die Mitgliedstaaten von den Wertpapierfirmen, dass sie regelmäßig bewerten, ob die in den Grundsätzen der Auftragsausführung genannten Ausführungsplätze das bestmögliche Ergebnis für die Kunden erbringen bzw. ob sie ihre Vorkehrungen zur Auftragsausführung ändern müssen. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Wertpapierfirmen ihren Kunden, mit denen sie eine laufende Geschäftsbeziehung unterhalten, wesentliche Änderungen ihrer Vorkehrungen zur Auftragsausführung oder ihrer Grundsätze der Auftragsausführung mitteilen."

e) Absatz 10 erhält folgende Fassung:

"(10) Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Kriterien zu bestimmen, die bei der Festlegung und Bewertung der Wirksamkeit der Grundsätze der Auftragsausführung gemäß den Absätzen 5 und 7 zu berücksichtigen sind, wobei zu prüfen ist, ob die Aufträge im Namen von Kleinanlegern oder professionellen Kunden ausgeführt werden.

Diese Kriterien umfassen mindestens Folgendes:

  1. Faktoren, die für die Wahl der Ausführungsplätze ausschlaggebend sind, die in den Grundsätzen der Auftragsausführung enthalten sind;
  2. die Häufigkeit, mit der die Grundsätze der Auftragsausführung zu bewerten und zu aktualisieren sind;
  3. die Art und Weise, in der die in Absatz 5 genannten Kategorien von Finanzinstrumenten identifiziert werden können.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 29. Dezember 2024.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Richtlinie durch Erlass der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen."

5. In Artikel 31 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz hinzugefügt:

"Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Wertpapierfirmen und Marktbetreiber, die einen MTF oder OTF betreiben, Vorkehrungen treffen, um sicherzustellen, dass sie die in Artikel 22b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegten Standards für die Datenqualität erfüllen."

6. In Artikel 47 Absatz 1 werden folgende Buchstaben angefügt:

"g) Vorkehrungen trifft, um sicherzustellen, dass er die in Artikel 22b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegten Standards für die Datenqualität erfüllt,

h) mindestens drei aktive Mitglieder oder Nutzer hat, die die Möglichkeit haben, mit allen anderen zum Zwecke der Preisbildung in Verbindung zu treten."

7. Artikel 48 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

i) Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass ein geregelter Markt in der Lage sein muss, den Handel vorübergehend einzustellen oder zu beschränken, wenn eine Notfallsituation vorliegt oder es kurzfristig zu einer erheblichen Preisbewegung bei einem Finanzinstrument auf diesem Markt oder einem benachbarten Markt kommt, und dass er bei Ausnahmefällen in der Lage sein muss, jedwedes Geschäft zu stornieren, zu ändern oder zu berichtigen. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass ein geregelter Markt sicherzustellen hat, dass die Parameter für die Einstellung oder Beschränkung des Handels in geeigneter Weise so austariert werden, dass der Liquidität der einzelnen Kategorien und Teilkategorien von Vermögenswerten, der Art des Marktmodells und der Art der Nutzer Rechnung getragen wird, und die Möglichkeit besteht, wesentliche Störungen eines ordnungsgemäßen Handels zu unterbinden."

ii) Folgende Unterabsätze werden angefügt:

"Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass ein geregelter Markt auf seiner Website Angaben zu den Umständen, die zur Einstellung oder Beschränkung des Handels führen, und die Grundsätze für die Festlegung der wichtigsten technischen Parameter, die dazu verwendet werden, veröffentlicht.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden geeignete Maßnahmen ergreifen können, um das normale Funktionieren der Märkte wiederherzustellen, was auch die Nutzung der in Artikel 69 Absatz 2 Buchstaben m bis p genannten Aufsichtsbefugnisse einschließt, wenn ein geregelter Markt den Handel gemäß Unterabsatz 1 trotz erheblicher Kursbewegungen, die ein Finanzinstrument oder damit zusammenhängende Finanzinstrumente betreffen und zu marktstörenden Handelsbedingungen auf einem oder mehreren Märkten geführt haben, nicht einstellt oder beschränkt."

b) Absatz 12 wird wie folgt geändert:

i) In Unterabsatz 1 werden die folgenden Buchstaben angefügt:

"h) um die Grundsätze festzulegen, die geregelte Märkte bei der Einrichtung ihrer Mechanismen zur Einstellung oder Beschränkung des Handels gemäß Absatz 5 berücksichtigen müssen, wobei die Liquidität der verschiedenen Anlageklassen und -unterklassen, die Art des Marktmodells und die Arten von Nutzern zu berücksichtigen sind und der Ermessensspielraum der geregelten Märkte bei der Festlegung dieser Mechanismen unberührt bleibt;

i) um die Informationen zu bestimmen, die geregelte Märkte offenlegen müssen, einschließlich der Parameter für die Einstellung des Handels, die geregelte Märkte den zuständigen Behörden gemäß Absatz 5 melden müssen."

ii) Die Unterabsätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

"Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 29. März 2025.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Richtlinie durch Erlass der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen."

c) Absatz 13 wird gestrichen;

8. In Artikel 49 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz hinzugefügt:

"In Bezug auf Aktien mit einer internationalen Wertpapierkennnummer (ISIN), die außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) vergeben wurde, oder Aktien mit einer EWR-ISIN, die an einem Handelsplatz in einem Drittstaat in der Landeswährung oder in einer nicht dem EWR zuzuordnenden Währung im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gehandelt werden, für die der Handelsplatz, der in Bezug auf die Liquidität der wichtigste Markt ist, in einem Drittstaat liegt, können die geregelten Märkte die gleiche Tick-Größe vorsehen, die an diesem Handelsplatz gilt."

9. Artikel 50 wird gestrichen.

10. Artikel 57 wird wie folgt geändert:

a) Der Titel erhält folgende Fassung:

"Positionslimits für Warenderivate und Positionsmanagementkontrollen bei Warenderivaten und Derivaten von Emissionszertifikaten"

b) Absatz 8 Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:

i) Der Einleitungssatz erhält folgende Fassung:

"Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber, die einen Handelsplatz betreiben, an dem Warenderivate, oder Derivate von Emissionszertifikaten gehandelt werden, Positionsmanagementkontrollen durchführen, die unter anderem die Befugnis des Handelsplatzes umfassen, um".

ii) Buchstabe b erhält folgende Fassung:

"b) von Personen Zugang zu Informationen, einschließlich aller einschlägigen Unterlagen, über Größe und Zweck einer eingegangenen Position oder offenen Forderung, über wirtschaftliche oder tatsächliche Eigentümer, etwaige Absprachen sowie alle etwaigen zugehörigen Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten im einschlägigen Basiswert zu erhalten, gegebenenfalls auch zu Positionen, die in Warenderivaten mit demselben Basiswert und denselben Eigenschaften an anderen Handelsplätzen und in wirtschaftlich gleichwertigen OTC-Kontrakten über Mitglieder und Teilnehmer gehalten werden,

11. Artikel 58 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i) Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:

- Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:

"Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber, die Handelsplätze betreiben, an denen Warenderivate oder Derivate von Emissionszertifikaten gehandelt werden,"

- Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a) Folgendes veröffentlichen:

  1. im Fall von Handelsplätzen, an denen Optionen gehandelt werden, zwei wöchentliche Berichte, von denen einer Optionen ausklammert, mit den aggregierten Positionen, die von den unterschiedlichen Personenkategorien in den verschiedenen an ihrem Handelsplatz gehandelten Warenderivaten oder Derivaten von Emissionszertifikaten gehalten werden, und darin die Zahl der Kauf- und Verkaufspositionen nach diesen Kategorien, diesbezügliche Änderungen seit dem letzten Bericht, den Prozentsatz der gesamten offenen Kontraktpositionen für jede Kategorie sowie die Anzahl der Positionsinhaber in jeder Kategorie gemäß Absatz 4 angeben;
  2. für Handelsplätze, an denen keine Optionen gehandelt werden, einen wöchentlichen Bericht zu den unter Ziffer i genannten Elementen;

ii) Folgender Unterabsatz wird angefügt:

"die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber, die einen Handelsplatz betreiben, an denen Warenderivate oder Derivate von Emissionszertifikaten gehandelt werden, die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Berichte der zuständigen Behörde und der ESMA übermitteln; die ESMA nimmt im Anschluss eine zentrale Veröffentlichung der in diesen Berichten enthaltenen Informationen vor,"

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Wertpapierfirmen, die außerhalb eines Handelsplatzes mit Warenderivaten oder Derivaten von Emissionszertifikaten handeln, der in Artikel 57 Absatz 6 genannten zentralen zuständigen Behörde oder - falls es keine zentrale zuständige Behörde gibt - der zuständigen Behörde des Handelsplatzes, an dem die Warenderivate oder Derivate von Emissionszertifikaten gehandelt werden, mindestens einmal täglich eine vollständige Aufschlüsselung ihrer Positionen in wirtschaftlich gleichwertigen OTC-Kontrakten sowie der Positionen ihrer Kunden und der Kunden dieser Kunden bis zum Endkunden gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und gegebenenfalls Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 übermitteln."

c) Absatz 4 Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:

i) Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:

"Inhaber einer Position in einem Warenderivat oder einem Derivat von Emissionszertifikaten werden von der Wertpapierfirma bzw. dem Marktbetreiber, die/der diesen Handelsplatz betreibt, je nach der Art ihrer Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der geltenden Zulassungen einer der folgenden Kategorien zugeordnet:"

ii) Buchstabe e erhält folgende Fassung:

"e) Betreiber mit der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG, bei Derivaten von Emissionszertifikaten.

d) Absatz 5 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

"Im Fall von Derivaten von Emissionszertifikaten berührt diese Meldung nicht die Einhaltungspflichten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG."

12. Artikel 70 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a wird Ziffer xxx gestrichen.

b) Buchstabe b wird wie folgt geändert:

i) Folgende Ziffer wird eingefügt:

"iia) Artikel 5,

ii) Ziffer v erhält folgende Fassung:

"v) Artikel 8 Absatz 1,

va) Artikel 8a Absätze 1 und 2,

vb) Artikel 8b,

iii) Ziffer vii erhält folgende Fassung:

"vii) Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1, Artikel 11 Absatz 1a Unterabsatz 2, Artikel 11 Absatz 1b und Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 4,

viia) Artikel 11a Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 und Artikel 11a Absatz 1 Unterabsatz 4,

iv) Die Ziffern ix, x und xi erhalten folgende Fassung:

"ix) Artikel 13 Absätze 1 und 2,

x) Artikel 14 Absätze 1, 2 und 3,

xi) Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1, Unterabsatz 2 Sätze 1 und 3 sowie Unterabsatz 4, Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 4 Satz 2,

v) Ziffer xiii wird gestrichen.

vi) Ziffer xiv erhält folgende Fassung:

"xiv) Artikel 20 Absatz 1 und Absatz 1a und Artikel 20 Absatz 2 Satz 1,

vii) Die folgenden Ziffern werden eingefügt:

"xvia) Artikel 22a Absatz 1 und Absätze 5 bis 8,

xvib) Artikel 22b Absatz 1,

xvic) Artikel 22c Absatz 1,

viii) Ziffer xxi erhält folgende Fassung:

"xxi) Artikel 28 Absatz 1,

ix) Ziffer xxiv erhält folgende Fassung:

"xxiv) Artikel 31 Absatz 3,

x) Folgende Ziffer wird eingefügt:

"xxviia) Artikel 39a,

13. In Artikel 90 wird folgender Absatz angefügt:

"(5) Die Kommission legt nach Konsultation der ESMA, der EBA und der ACER dem Europäischen Parlament und dem Rat Berichte vor, die eine umfassende Bewertung der Märkte für Warenderivate, Emissionszertifikate und Derivate von Emissionszertifikaten enthalten. In diesen Berichten wird mindestens für jedes der folgenden Elemente bewertet, welchen Beitrag sie zur Liquidität und zum ordnungsgemäßen Funktionieren der Märkte der Union für Warenderivate, Emissionszertifikate bzw. Derivate von Emissionszertifikaten leisten:

  1. die Regelungen für die Positionslimits und die Positionsmanagementkontrollen auf der Grundlage der Daten, die die zuständigen Behörden der ESMA gemäß Artikel 57 Absätze 5 und 10 übermitteln;
  2. die in Artikel 2 Absatz 4 Unterabsätze 2 und 3 dieser Richtlinie genannten Elemente und die Kriterien gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1833 der Kommission 1 für die Feststellung, wann eine Tätigkeit als Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit auf Gruppenebene zu betrachten ist, wobei die Fähigkeit von Personen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe j der vorliegenden Richtlinie, Geschäfte zur wirksamen Verringerung der direkt mit der Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Finanzmanagement verbundenen Risiken abzuschließen, zu berücksichtigen ist sowie die Anwendung der Anforderungen gemäß der Verordnung (EU) 2019/2033 ab dem 26. Juni 2026 auf Wertpapierfirmen, die auf Warenderivate oder Emissionszertifikate oder Derivate davon spezialisiert sind, und die in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Anforderungen an finanzielle Gegenparteien;
  3. bei Geschäften in Märkten für Warenderivate oder für Derivate von Emissionszertifikaten die Schlüsselelemente für die Erlangung eines harmonisierten Datensatzes, die Erhebung von Daten zu Geschäften zugunsten einer einheitlichen Erhebungsstelle sowie die einschlägigen Angaben über und das am besten geeignete Format für die zu veröffentlichenden Daten zu Geschäften.

    Die Kommission veröffentlicht

    Diesen Berichten wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag über gezielte Änderungen der Marktvorschriften des Rahmens für Warenderivate, Emissionszertifikate bzw. Derivate von Emissionszertifikaten beigefügt.

___
1) Delegierte Verordnung (EU) 2021/1833 der Kommission vom 14. Juli 2021 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der Kriterien für die Feststellung, wann eine Tätigkeit als Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit auf Gruppenebene gilt (ABl. L 372 vom 20.10.2021 S. 1)."

Artikel 2 Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 29. September 2025 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4 Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 28. Februar 2024.

1) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 20. Februar 2024.

2) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 349).

3) Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 84).

4) Verordnung (EU) 2024/791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in Bezug auf die Erhöhung der Datentransparenz, die Beseitigung von Hindernissen für die Entstehung konsolidierter Datenticker, die Optimierung der Handelspflichten und das Verbot der Annahme von Rückvergütungen für die Weiterleitung von Wertpapieraufträgen (OJ L, 2024/791, 8.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/791/oj).

5) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 84).

6) Richtlinie (EU) 2021/338 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2021 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU im Hinblick auf die Informationspflichten, die Produktüberwachung und die Positionslimits sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/878 im Hinblick auf ihre Anwendung auf Wertpapierfirmen, zur Förderung der wirtschaftlichen Erholung von der COVID-19-Krise (ABl. L 68 vom 26.02.2021 S. 14).

7) Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 314 vom 05.12.2019 S. 1).

8) Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.07.2012 S. 1).


UWS Umweltmanagement GmbHENDE