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Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel /Arzneimittel
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Beschluss (EU) 2024/832 des Rates vom 4. März 2024 über den im Namen der Europäischen Union auf der 67. Tagung der Suchtstoffkommission über die Aufnahme von Stoffen in die Anhänge des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Protokoll von 1972 geänderten Fassung und des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe zu vertretenden Standpunkt

(ABl. L 2024/832 vom 07.03.2024)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 83 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Einheits-Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Protokoll von 1972 geänderten Fassung (im Folgenden "Übereinkommen über Suchtstoffe") trat am 8. August 1975 in Kraft.

(2) Nach Artikel 3 des Übereinkommens über Suchtstoffe kann die Suchtstoffkommission beschließen, Stoffe in die Anhänge dieses Übereinkommens aufzunehmen. Sie kann Änderungen der Anhänge nur entsprechend den Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) vornehmen, kann aber auch beschließen, die von der WHO empfohlenen Änderungen nicht vorzunehmen.

(3) Das Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe (im Folgenden "Übereinkommen über psychotrope Stoffe") trat am 16. August 1976 in Kraft.

(4) Nach Artikel 2 des Übereinkommens über psychotrope Stoffe kann die Suchtstoffkommission auf der Grundlage der Empfehlungen der WHO beschließen, Stoffe in die Anhänge dieses Übereinkommens aufzunehmen oder aus den Anhängen dieses Übereinkommens zu streichen. Die Suchtstoffkommission verfügt über weitreichende Ermessensbefugnisse, um wirtschaftlichen, sozialen, rechtlichen, administrativen und sonstigen Faktoren Rechnung zu tragen, kann jedoch nicht willkürlich handeln.

(5) Änderungen der Anhänge des Übereinkommens über Suchtstoffe und des Übereinkommens über psychotrope Stoffe haben unmittelbare Auswirkungen auf die Tragweite des Unionsrechts im Bereich der Drogenkontrolle. Der Rahmenbeschluss 2004/757/JI des Rates 1 gilt für die in den Anhängen dieser Übereinkommen aufgeführten Stoffe. Jede Änderung der Anhänge dieser Übereinkommen wird daher direkt in die gemeinsamen Vorschriften der Union aufgenommen.

(6) Die Suchtstoffkommission wird auf ihrer für den 14. bis 22. März 2024 in Wien anberaumten 67. Tagung über die Aufnahme von fünf neuen Stoffen in die Anhänge des Übereinkommens über Suchtstoffe und des Übereinkommens über psychotrope Stoffe entscheiden.

(7) Die Union ist nicht Vertragspartei des Übereinkommens über Suchtstoffe oder des Übereinkommens über psychotrope Stoffe. Sie hat Beobachterstatus ohne Stimmrecht in der Suchtstoffkommission, in der auf ihrer 67. Tagung insgesamt 13 EU-Mitgliedstaaten stimmberechtigte Mitglieder sind 2 . Der Rat muss diese Mitgliedstaaten ermächtigen, den Standpunkt der Union zur Aufnahme von Stoffen in die Anhänge jener Übereinkommen vorzutragen, da solche Entscheidungen über die Aufnahme neuer Stoffe in deren Anhänge in die Zuständigkeit der Union fallen.

(8) Die WHO hat empfohlen, einen neuen Stoff in Anhang I des Übereinkommens über Suchtstoffe, drei neue Stoffe in Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe und einen neuen Stoff in Anhang IV des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufzunehmen.

(9) Alle vom Sachverständigenausschuss der WHO für Drogenabhängigkeit (im Folgenden "ECDD") überprüften und von der WHO zur Aufnahme in die Anhänge empfohlenen Stoffe werden nach der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 von der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EMCDDA) als neue psychoaktive Substanzen beobachtet.

(10) Nach Einschätzung des ECDD ist Bromazolam (IUPAC-Bezeichnung: 8-Brom-1-methyl-6-phenyl-4H-[1,2,4]triazol[4,3-a][1,4]benzodiazepin) ein Benzodiazepin mit einer relativ hohen Wirksamkeit. Der ECDD hat Bromazolam bereits im Rahmen seiner 45. Sitzung geprüft und unter Überwachung gestellt. Bromazolam hat keinen bekannten therapeutischen Nutzen und ist auch nicht zugelassen. Es liegen hinreichende Nachweise dafür vor, dass Bromazolam missbräuchlich verwendet wird oder ein Missbrauch wahrscheinlich ist und der Stoff ein Problem für die öffentliche Gesundheit und ein soziales Problem darstellen könnte, sodass internationale Kontrollmaßnahmen gerechtfertigt sind. Folglich empfiehlt die WHO, Bromazolam in Anhang IV des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufzunehmen.

(11) Bromazolam wurde in 19 Mitgliedstaaten entdeckt und wird in mindestens vier Mitgliedstaaten kontrolliert. Bromazolam wird derzeit von der EMCDDA beobachtet. Ein Mitgliedstaat hat eine akute Vergiftung nach einer bestätigten Exposition gegenüber Bromazolam gemeldet. Ein Mitgliedstaat hat eine weitere akute Vergiftung nach einer vermuteten Exposition gegenüber Bromazolam gemeldet. Fünf Mitgliedstaaten haben insgesamt 15 Todesfälle nach einer bestätigten Exposition gegenüber Bromazolam gemeldet.

(12) Daher sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass Bromazolam in Anhang IV des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufzunehmen ist.

(13) Nach Einschätzung des ECDD ist Butonitazen (IUPAC-Bezeichnung: 2-[(4-Butoxyphenyl)methyl]- N,N-diethyl-5-nitro-1 H-benzimidazol-1-ethanamin) ein von Benzimidazol abgeleitetes synthetisches Opioid ("Nitazen") mit einer ähnlichen chemischen Struktur und pharmakologischen Wirkung wie Stoffe in Anhang I des Übereinkommens über Suchtstoffe. Butonitazen wurde bislang nicht vom ECDD überprüft. Butonitazen hat keinen bekannten therapeutischen Nutzen und ist auch nicht zugelassen. Es liegen hinreichende Nachweise dafür vor, dass Butonitazen missbräuchlich verwendet wird oder ein Missbrauch wahrscheinlich ist und der Stoff ein Problem für die öffentliche Gesundheit und ein soziales Problem darstellen könnte, sodass internationale Kontrollmaßnahmen gerechtfertigt sind. Folglich empfiehlt die WHO, Butonitazen in Anhang I des Übereinkommens über Suchtstoffe aufzunehmen.

(14) Butonitazen wurde in sieben Mitgliedstaaten entdeckt und wird in mindestens drei Mitgliedstaaten kontrolliert. Butonitazen wird derzeit von der EMCDDA intensiv beobachtet. Ein Mitgliedstaat hat einen Todesfall nach einer bestätigten Exposition gegenüber Butonitazen gemeldet.

(15) Daher sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass Butonitazen in Anhang I des Übereinkommens über Suchtstoffe aufzunehmen ist.

(16) Nach Einschätzung des ECDD ist 3-Chloromethcathinon (3-CMC; IUPAC-Bezeichnung: 1-(3-Chlorophenyl)-2-(methylamino)propan-1-on) ein synthetisches Stimulans der Cathinonfamilie. 3-CMC ist ein Analogon der Droge Methcathinon, die gemäß Anhang I des Übereinkommens über psychotrope Stoffe kontrolliert wird. 3-CMC unterliegt derzeit keiner internationalen Kontrolle, aber sein Isomer 4-CMC wurde 2020 internationalen Kontrollmaßnahmen unterworfen. 3-CMC wurde bislang nicht vom ECDD überprüft. 3-CMC hat keinen bekannten therapeutischen Nutzen und ist auch nicht zugelassen. Es liegen hinreichende Nachweise dafür vor, dass 3-CMC missbräuchlich verwendet wird oder ein Missbrauch wahrscheinlich ist und der Stoff ein Problem für die öffentliche Gesundheit und ein soziales Problem darstellen könnte, sodass internationale Kontrollmaßnahmen gerechtfertigt sind. Folglich empfiehlt die WHO, 3-CMC in den Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufzunehmen.

(17) Die Risiken von 3-CMC wurden vom Wissenschaftlichen Ausschuss der EMCDDA bewertet, und es wurde bereits mit der Delegierten Richtlinie (EU) 2022/1326 der Kommission 4 in die Drogendefinition gemäß dem Rahmenbeschluss 2004/757/JI aufgenommen. Der Stoff wird derzeit von der EMCDDA beobachtet. Zum Zeitpunkt der Risikobewertung im November 2021 war 3-CMC in 23 Mitgliedstaaten entdeckt worden. Zwei Mitgliedstaaten haben insgesamt zehn Todesfälle nach einer bestätigten Exposition gegenüber 3-CMC gemeldet, und ein Mitgliedstaat hat eine akute Vergiftung nach einer bestätigten Exposition gegenüber 3-CMC gemeldet.

(18) Daher sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass 3-CMC in Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufzunehmen ist.

(19) Nach Einschätzung des ECDD ist Dipentylon (IUPAC-Bezeichnung: 1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)-2-(dimethylamino)pentan-1-on) ein synthetisches Stimulans der Cathinonfamilie. Es hat eine ähnliche chemische Struktur und pharmakologische Wirkung wie andere synthetische Cathinone in Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe. Dipentylon wurde bislang nicht vom ECDD überprüft. Dipentylon hat keinen bekannten therapeutischen Nutzen und ist auch nicht zugelassen. Es liegen hinreichende Nachweise dafür vor, dass Dipentylon missbräuchlich verwendet wird oder ein Missbrauch wahrscheinlich ist und der Stoff ein Problem für die öffentliche Gesundheit und ein soziales Problem darstellen könnte, sodass internationale Kontrollmaßnahmen gerechtfertigt sind. Es liegen keine Meldungen über eine Genehmigung zur medizinischen Anwendung vor. Folglich empfiehlt die WHO, Dipentylon in den Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufzunehmen.

(20) Dipentylon wurde in 16 Mitgliedstaaten entdeckt und wird in mindestens vier Mitgliedstaaten kontrolliert. Dipentylon wird derzeit von der EMCDDA beobachtet.

(21) Daher sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass Dipentylon in Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufzunehmen ist.

(22) Nach Einschätzung des ECDD ist 2-Fluorodeschloroketamin (2-FDCK; IUPAC-Bezeichnung: 2-(2-Fluorophenyl)-2-methylamino-cyclohexanon) ein Arylcyclohexylamin, das mit dem dissoziativ wirkenden Anästhetikum Ketamin chemisch verwandt ist. 2-FDCK wurde bislang nicht vom ECDD überprüft. 2-FDCK hat keinen bekannten therapeutischen Nutzen und ist auch nicht zugelassen. Es liegen hinreichende Nachweise dafür vor, dass 2-FDCK missbräuchlich verwendet wird oder ein Missbrauch wahrscheinlich ist und der Stoff ein Problem für die öffentliche Gesundheit und ein soziales Problem darstellen könnte, sodass internationale Kontrollmaßnahmen gerechtfertigt sind. Folglich empfiehlt die WHO, 2-FDCK in den Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufzunehmen.

(23) 2-FDCK wurde in 22 Mitgliedstaaten entdeckt und wird in mindestens fünf Mitgliedstaaten kontrolliert. 2-FDCK wird derzeit von der EMCDDA intensiv beobachtet. Zwei Mitgliedstaaten haben zwei Todesfälle nach einer bestätigten Exposition gegenüber 2-FDCK gemeldet. Drei Mitgliedstaaten haben insgesamt elf Fälle akuter Vergiftung nach einer bestätigten Exposition gegenüber 2-FDCK gemeldet. Ein Mitgliedstaat hat eine weitere akute Vergiftung nach einer vermuteten Exposition gegenüber 2-FDCK gemeldet.

(24) Daher sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass 2-FDCK in Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufzunehmen ist.

(25) Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union in der Suchtstoffkommission zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die Beschlüsse über die Aufnahme der fünf Stoffe in die einschlägigen Anhänge den Inhalt des Unionsrechts, insbesondere den Rahmenbeschluss 2004/757/JI, direkt beeinflussen werden.

(26) Der Standpunkt der Union ist von den Mitgliedstaaten vorzutragen, die Mitglieder der Suchtstoffkommission sind und gemeinsam im Interesse der Union handeln.

(27) Dänemark ist durch den Rahmenbeschluss 2004/757/JI gebunden und beteiligt sich daher an der Annahme und Anwendung des vorliegenden Beschlusses.

(28) Irland ist durch den Rahmenbeschluss 2004/757/JI gebunden und beteiligt sich daher an der Annahme und Anwendung des vorliegenden Beschlusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Standpunkt, der durch die Mitgliedstaaten im Namen der Union auf der 67. Tagung der Suchtstoffkommission vom 14. bis 22. März 2024 im Hinblick auf die Annahme von Beschlüssen zur Aufnahme von Stoffen in die Anhänge des Einheits-Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Protokoll von 1972 geänderten Fassung und des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe zu vertreten ist, steht im Einklang mit dem im Anhang dieses Beschlusses dargelegten Standpunkt.

Artikel 2

Der Standpunkt nach Artikel 1 wird von den Mitgliedstaaten vorgetragen, die Mitglieder der Suchtstoffkommission sind, und die gemeinsam im Interesse der Union handeln.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 4. März 2024.

1) Rahmenbeschluss 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004 S. 8).

2) Belgien, Spanien, Frankreich, Italien, Litauen, Ungarn, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Slowenien und Finnland.

3) Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 1).

4) Delegierte Richtlinie (EU) 2022/1326 der Kommission vom 18. März 2022 zur Änderung des Anhangs des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates zur Aufnahme neuer psychoaktiver Substanzen in die Drogendefinition (ABl. L 200 vom 29.07.2022 S. 148).


.

Anhang

Von den Mitgliedstaaten, die Mitglieder der Suchtstoffkommission sind und gemeinsam im Interesse der Union handeln, auf der für den 14. bis 22. März 2024 anberaumten 67. Tagung der Suchtstoffkommission über die Erfassung von Stoffen zu vertretender Standpunkt:

  1. Bromazolam ist in Anhang IV des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufzunehmen.
  2. Butonitazen ist in Anhang I des Übereinkommens über Suchtstoffe aufzunehmen.
  3. 3-Chloromethcathinon (3-CMC) ist in Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufzunehmen.
  4. Dipentylon ist in Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufzunehmen.
  5. 2-Fluorodeschloroketamin (2-FDCK) ist in Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufzunehmen.
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