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Regelwerk, EU 2024, Energienutzung - EU Bund
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Durchführungsverordnung (EU) 2024/994 der Kommission vom 2. April 2024 zur Festlegung operativer Einzelheiten der gemäß der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Produktdatenbank

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/994 vom 02.04.2024, ber. L 2024/90603)



Ergänzende Informationen
Normenübersicht / Normen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU 1, insbesondere auf Artikel 12 Absatz 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission hat gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2017/1369 im Hinblick auf die Einrichtung einer Produktdatenbank das System der Europäischen Produktdatenbank für die Energieverbrauchskennzeichnung (European Product Registry for Energy Labelling, EPREL) eingeführt. Das EPREL-System umfasst zwei Teile: zum einen ein öffentliches System mit freiem Zugang zu öffentlichen Informationen über in der Union in Verkehr gebrachte Produktmodelle und zum anderen ein Konformitätssystem, das für die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten zugänglich ist und sowohl die öffentlichen als auch die technischen Informationen der Lieferanten zu diesen Produktmodellen enthält.

(2) Das EPREL-System enthält Informationen über energieverbrauchsrelevante Produkte, die unter die gemäß der Verordnung (EU) 2017/1369 und der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 2 erlassenen delegierten Verordnungen und - im Falle von Reifen - die Verordnung (EU) 2020/740 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 fallen.

(3) Um zu gewährleisten, dass die Informationen echt sind und aus Bona-fide-Quellen stammen, muss ein System zur Überprüfung der Identität und der Berechtigung zur Registrierung von Produktmodellen in EPREL eingeführt werden. Da Produktmodelle von Tausenden von Lieferanten in den Mitgliedstaaten in EPREL registriert werden, sollte die Überprüfung ihrer Identität im Einklang mit den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften und internationalen Normen elektronisch erfolgen. Nach der Definition in Artikel 2 der Verordnung (EU) 2017/1369 müssen die Lieferanten in der Union niedergelassen sein. Der Nachweis über die Niederlassung des Lieferanten in der Union sollte ebenfalls elektronisch erbracht werden. Nur Lieferanten, die das Überprüfungsverfahren in EPREL erfolgreich durchlaufen haben und ihre Identität sowie das Land ihrer Niederlassung nachgewiesen haben, sollten die Möglichkeit haben, neue Produktmodelle zu registrieren, bestehende Registrierungen zu ändern oder andere Maßnahmen an von ihnen registrierten Modellen vorzunehmen.

(4) Es bestehen Verfahren, Normen und Rechtsvorschriften zur elektronischen Überprüfung der Identität juristischer und natürlicher Personen. Darüber hinaus sollte der Nachweis der Niederlassung von Lieferanten in der Union durch Belege aus dem Unternehmens- oder Handelsregister eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 (im Folgenden "Unternehmensregister") erbracht werden. Zudem sollte der Nachweis der Niederlassung von einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter (Qualified Trust Service Provider, QTSP) mithilfe eines Zertifikats gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 (eIDAS-Verordnung) überprüft werden.

(5) Die Bedingung, dass ein Lieferant eine natürliche oder eine juristische Person sein muss, sollte im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften verstanden werden. Um Produktmodelle zu registrieren, bevor sie Exemplare dieser Modelle auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringen, sollten Lieferanten das elektronische Überprüfungsverfahren im Hinblick darauf durchlaufen, ihre Identität und ihre Niederlassung in der Union nachzuweisen.

(6) Natürliche Personen sollten in EPREL nur dann als Lieferanten betrachtet werden, wenn sie nachweisen, dass sie eine Wirtschaftstätigkeit ausüben, die mit dem Inverkehrbringen von Produkten auf dem Unionsmarkt vereinbar ist, und in der Union ansässig sind. Ist der Lieferant eine natürliche Person, können qualifizierte elektronische Signaturen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 als Möglichkeit akzeptiert werden, das elektronische Überprüfungsverfahren für Lieferanten erfolgreich zu durchlaufen. Da qualifizierte elektronische Signaturen jedoch keinen Nachweis für die Niederlassung einer natürlichen Person in einem Mitgliedstaat umfassen, sollten natürliche Personen in jedem Fall den Nachweis der Niederlassung für ihre berufliche Tätigkeit in der Union erbringen. Dies sollte über ihren Eintrag in das Unternehmens- oder Handelsregister eines Mitgliedstaats oder in ein Berufsverbandsregister erfolgen, der ihnen die Ausübung ihres Berufs ermöglicht und von einer zuständigen Behörde oder einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter bestätigt werden kann.

(7) Eine qualifizierte elektronische Signatur einer natürlichen Person, die als gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person fungiert, sollte für die Überprüfung dieser juristischen Person als Lieferant nicht akzeptiert werden können, da sie keinen Nachweis für die Niederlassung der juristischen Person in der Union umfasst. Die Norm EN 319.412-1 regelt Syntax und Semantik für qualifizierte elektronische Siegel und qualifizierte Signaturen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014.

(8) Qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter sollten ab dem Geltungsbeginn dieser Verordnung über eine angemessene Frist verfügen, um ihre Verfahren und ihre Software zur Erzeugung qualifizierter Zertifikate für elektronische Siegel, die die Informationen enthalten, mit denen sowohl die Identität der Lieferanten als auch ihre Niederlassung in der EU überprüft werden können, erforderlichenfalls anzupassen. Nach Ablauf dieser Frist sollten für das EPREL-Überprüfungsverfahren nur qualifizierte Zertifikate für elektronische Siegel, die auch den Nachweis der Niederlassung in der Union enthalten, anerkannt werden. Fällt die juristische Person in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2017/1132, sollten die Eintragungsnummer und die Registerkennung der einheitlichen europäischen Kennung (EUID) im Rahmen des in der Richtlinie genannten Systems der Registervernetzung, das auch als System zur Verknüpfung von Unternehmensregistern (BRIS) 6 bekannt ist, entsprechen.

(9) Zudem sollte eine zusätzliche, später endende Frist festgesetzt werden, damit juristische Personen, die die Überprüfung (z.B. freiwillig vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung) bereits mit einem qualifizierten elektronischen Siegel durchlaufen haben, das keine Eintragungsnummer eines nationalen Unternehmensregisters enthält, ein neues qualifiziertes elektronisches Siegel bereitstellen können, das sich auf ein qualifiziertes Zertifikat für elektronische Siegel stützt und die Eintragungsnummer enthält Nach Ablauf der zusätzlichen Frist sollten Lieferanten, die keinen Nachweis ihrer Niederlassung in der Union erbracht haben, wieder als "nicht überprüfte Lieferanten" gelten.

(10) Im Interesse der Sicherheit und Zuverlässigkeit der von EPREL bereitgestellten Informationen sollte ein Produktmodell, das von einer Person registriert wurde, die nach Ablauf der in dieser Verordnung vorgesehenen Frist noch nicht überprüft wurde oder gemäß dieser Verordnung als "nicht überprüfter Lieferant" gilt, nicht in den Suchergebnissen der öffentlichen EPREL-Website aufgeführt werden. Beim Scannen eines QR-Codes auf einem Label für ein solches Modell sollte ein entsprechender Hinweis angezeigt werden. Im Konformitätsteil, in dem auch der Lieferantenstatus für die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten angezeigt wird, sollte das Modell jedoch sichtbar bleiben.

(11) EPREL sollte eine begrenzte Menge personenbezogener Daten von Lieferanten, die Modelle registrieren, verarbeiten; dabei sollte es sich um das absolute Minimum handeln, das gewährleistet, dass die von Dritten in die Datenbank eingegebenen Informationen aus einer Bona-fide-Quelle stammen (Authentizität) und dass es möglich ist, einen in der Union niedergelassenen Wirtschaftsteilnehmer zu bestimmen, gegen den die Bestimmungen durchgesetzt werden können. Alle in die Datenbank eingegebenen personenbezogenen Daten sollten ausschließlich im Einklang mit dem Ziel der Kommission verarbeitet werden, ihre Aufgaben im Zusammenhang mit der Pflege der Datenbank auszuüben und die Marktüberwachungsbehörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Für die Nutzerprofile erforderliche personenbezogene Daten sollten sich nicht mit den Daten überschneiden, die erstellt oder übermittelt werden, um Zugang zu elektronischen Datenressourcen der Kommission zu erhalten.

(12) Im Interesse einer besseren Nutzung der Informationen aus EPREL müssen die nationalen Marktüberwachungsbehörden möglicherweise direkten Kontakt zu den Lieferanten aufnehmen, um zusätzliche technische Informationen einzuholen oder Abweichungen von den Bestimmungen zu beheben. Die Lieferanten sollten daher im EPREL-Konformitätsteil für jedes Produktmodell eine spezielle Kontaktstelle angeben.

(13) Um einen angemessenen Schutz der Endnutzer in der Union zu gewährleisten, sollten die Lieferanten auch eine Kontaktstelle für die Öffentlichkeit angeben, die Kundenunterstützung anbietet. Dabei kann für jede Region, jedes Land oder jede Sprache eine andere Kontaktstelle vorgesehen werden.

(14) Die Angabe von Kontaktstellen durch die Lieferanten sollte nicht mit personenbezogenen Daten verbunden sein, da sich die Person, die diese besondere Aufgabe für den Lieferanten wahrnimmt, mit der Zeit ändern kann. Es sollten allgemeine Kontaktdaten wie eine Funktionsmailbox und die Telefonnummer des jeweiligen Dienstes angegeben werden, um die Kontinuität der Kontaktstellen in EPREL zu gewährleisten und die Verarbeitung personenbezogener Daten zu begrenzen.

(15) Aufgrund der möglichen Sensibilität nicht öffentlicher Daten und Unterlagen im Zusammenhang mit registrierten Modellen sollte es möglich sein, anhand der Nutzerkonten der Marktüberwachungsbehörden die Person zu identifizieren, die diese Konten verwaltet. Übt die Person diese berufliche Aufgabe nicht mehr aus, sollten alle personenbezogenen Daten gelöscht werden, außer wenn die Speicherung erforderlich ist, um die Rückverfolgbarkeit gemäß Artikel 12 Absatz 8 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/1369 zu gewährleisten. Ebenso sollten personenbezogene Daten im Zusammenhang mit den Benutzerkonten der Lieferanten vom Lieferanten oder von der Kommission spätestens ein Jahr nach Sperrung des Kontos gelöscht werden, sofern es noch möglich ist, den Anbieter rechtlich zu identifizieren, und der Nutzer keine zu protokollierenden Vorgänge durchgeführt hat.

(16) Rechtspersonen, die die Überprüfung nicht vor Ablauf der in dieser Verordnung vorgesehenen Frist erfolgreich durchlaufen haben, sollten ihre registrierten Produktmodelle auf einen überprüften Lieferanten übertragen können, der die Verantwortung für diese Modelle übernimmt. Diese Übertragung kann auch bei organisatorischen Änderungen überprüfter Lieferanten erfolgen, etwa bei einem Zusammenschluss, einer Aufspaltung oder einem Verkauf des Lieferanten oder eines seiner Teile, der Einstellung der Geschäftstätigkeit oder unter anderen Umständen.

(17) Technische Informationen können vertrauliche Daten enthalten, und der Inhalt kann Rechten des geistigen Eigentums unterliegen. Die nationalen Behörden sollten daher den Zugang zu diesen Informationen nach dem Grundsatz "Kenntnis nur, wenn nötig" beschränken.

(18) Eine natürliche Person, die im Namen des Lieferanten handelt, für den sie tätig ist, sollte sich als "EPREL-Lieferant" registrieren und das vollständige Überprüfungsverfahren verwalten, bevor ein Modell registriert werden kann. Ist der Lieferant eine juristische Person, sollte es dieser natürlichen Person auch gestattet sein, die Erstellung der Nutzerprofile und die Zugriffsrechte weiterer natürlicher Personen für diesen Lieferanten zu verwalten.

(19) Die Kommission sollte berechtigt sein, die Situation der Lieferanten zu überprüfen, insbesondere was Änderungen im Zusammenhang mit deren Eintragung in nationale öffentliche Register betrifft, und eine Aktualisierung bei allen relevanten Änderungen zu verlangen, soweit diese nicht unaufgefordert mit einem erneuerten Zertifikat mitgeteilt werden.

(20) Lieferanten, die nicht reagieren, da sie möglicherweise ihre Geschäftstätigkeit eingestellt haben, insolvent sind oder sich in einer ähnlichen Lage befinden, sollten als nicht überprüft gelten. Das Datum der Beendigung des Inverkehrbringens aller ihrer registrierten Modelle sollte vom EPREL-System festgelegt und vom System als festgelegt gekennzeichnet werden.

(21) Die Wahlmöglichkeiten der Verbraucher sollten dadurch gefördert werden, dass eine korrekte Identifizierung und Unterscheidung der Produkte in EPREL gewährleistet wird, auch im Hinblick auf die Vergabe öffentlicher Aufträge gemäß der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates 7. Dazu sollten die Lieferanten die Möglichkeit haben, die Werte relevanter Parameter, die nicht im Produktdatenblatt enthalten sind, freiwillig einzugeben, z.B. die Global Trade Item Number, den/die Mitgliedstaat(en), in dem/denen sie Exemplare eines Produktmodells in Verkehr bringen, oder Angaben zur Intelligenzfähigkeit ("Smart Readiness"). In hinreichend begründeten Fällen können Parameter ergänzt werden, die erforderlich sind, um zwischen verschiedenen Modellen mit unterschiedlichen Verwendungszwecken zu unterscheiden. Diese zusätzlichen Parameter sollten nach Konsultation der einschlägigen Interessenträger in EPREL aufgenommen werden. Die Parameter sollten den Aufwand für den Lieferanten und die Marktüberwachung nicht erhöhen und nicht Teil der Konformitätsbewertung und -überprüfung sein.

(22) Bei der Registrierung eines Modells muss der Lieferant nicht bereits ein Enddatum für das Inverkehrbringen angeben. Wenn keine Exemplare eines Modells mehr in Verkehr gebracht werden, sollten die Lieferanten dies nach Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1369 jedoch in der Datenbank angeben. Die Registrierung des Modells sollte daher innerhalb einer angemessenen Frist mit diesen Informationen aktualisiert werden, sobald der Lieferant beschlossen hat, keine Exemplare dieses Modells mehr in Verkehr zu bringen. Das Enddatum für das Inverkehrbringen dieser Produkte ist auch ein möglicher Bezugspunkt für die in der Verordnung gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 8 für die jeweilige Produktgruppe festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf die Verfügbarkeit von Ersatzteilen, Software- oder Firmware-Aktualisierungen und ähnliche Verpflichtungen. Die Daten des Inverkehrbringens und der Beendigung des Inverkehrbringens sollten in EPREL öffentlich zugänglich sein.

(23) Nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2017/1369 müssen Händler das Label des Lieferanten auch im Online-Fernabsatz sichtbar anzeigen und den Kunden das Produktdatenblatt zur Verfügung stellen. Spezifische Anforderungen an die Informationen, die in visuell wahrnehmbarer Werbung, technischem Werbematerial, im Fernabsatz und Telemarketing, einschließlich des Fernabsatzes über das Internet, bereitzustellen sind, werden ebenfalls produktgruppenspezifisch festgelegt. Zur Unterstützung der Einhaltung dieser Verpflichtungen sollten die Lieferanten den Händlern die EPREL-Eintragungsnummer mitteilen, die erforderlich ist, um das korrekte Label und das Produktdatenblatt, das in allen Amtssprachen in EPREL verfügbar ist, elektronisch abzurufen.

(24) Wenn Händler das Label des Lieferanten anzeigen, insbesondere wenn es sich dabei nicht um das Label aus der Verpackung, sondern um eine Kopie handelt, sollten sie sicherstellen, dass ein gegebenenfalls vorhandener QR-Code sichtbar und lesbar ist, damit die Verbraucher die einschlägigen Informationen in EPREL abrufen und mit ihren mobilen Endgeräten Vergleiche vornehmen können.

(25) Lieferanten können mithilfe des von der Kommission bereitgestellten sogenannten "Datenaustauschmodells" mit einer spezifischen Datenstruktur und -semantik automatisierte Systeme nutzen, um mehrere Modellregistrierungen gleichzeitig vorzunehmen. Bei einer Änderung des Datenaustauschmodells durch die Kommission muss der Lieferant oder sein Dienstleister möglicherweise Software entwickeln oder testen, weshalb sie mit einer angemessenen Vorlaufzeit bekannt gegeben werden sollte.

(26) Lieferanten und Marktüberwachungsbehörden sollten technische Unterstützung bei der Nutzung von EPREL erhalten. Neben den Leitlinien und Anleitungen, die über das Online-Portal zur Verfügung gestellt werden, sollte daher an den Arbeitstagen der Kommission mindestens zwischen 9.00 Uhr und 17.00 Uhr mitteleuropäischer Zeit (MEZ) bzw. mitteleuropäischer Sommerzeit (MESZ) ein Helpdesk zur Verfügung stehen. Die Lieferanten sollten klare und korrekte Informationen darüber erhalten, an welchen Tagen die Helpdesk-Dienste verfügbar sind.

(27) Die für Endnutzer und Händler relevanten Informationen sollten im öffentlichen Teil von EPREL als offene Daten öffentlich zugänglich gemacht werden, um den Endnutzern Vergleiche zu ermöglichen. Ein einfacher direkter Zugang zum öffentlichen Teil von EPREL sollte durch Instrumente für die Kommunikation zwischen Softwarekomponenten, die bestimmte Definitionen und Protokolle wie z.B. Anwendungsprogrammierschnittstellen (Application Programming Interfaces, API) nutzen, erleichtert werden.

(28) Die Kommission sollte die erforderlichen Maßnahmen ergreifen können, wenn sie betrügerische Tätigkeiten in EPREL feststellt, wozu auch das unberechtigte Herunterladen von Informationen gehören kann.

(29) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 angehört und hat am 14. Dezember 2023 eine Stellungnahme abgegeben.

(30) Das nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1369 eingerichtete Konsultationsforum wurde konsultiert.

(31) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2017/1369 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung enthält operative Einzelheiten für die Funktionsweise der gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2017/1369 eingerichteten Produktdatenbank und detaillierte Vorschriften für Lieferanten, die in der Union Folgendes in Verkehr bringen:

  1. energieverbrauchsrelevante Produkte, die delegierten Rechtsakten zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 und der Richtlinie 2010/30/EU unterliegen;
  2. Reifen, die der Verordnung (EU) 2020/740 oder delegierten Rechtsakten zu deren Ergänzung unterliegen.

(2) Diese operativen Einzelheiten und Vorschriften beziehen sich auf

  1. das Überprüfungsverfahren, das natürliche und juristische Personen durchlaufen müssen, bevor sie überprüfte Lieferanten werden können, und das die Vertraulichkeit, Integrität und Authentizität der von diesen registrierten Informationen gewährleistet;
  2. Informationen, die für die Registrierung von Produktmodellen erforderlich sind;
  3. Datenaustauschmodelle und das Softwarefreigabemanagement;
  4. die Verfügbarkeit des Systems und der Daten.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen unter den Nummern 5 ("Authentifizierung"), 12 ("qualifizierte elektronische Signatur"), 19 ("Vertrauensdienstleister"), 20 ("qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter"), 27 ("qualifiziertes elektronisches Siegel") und 30 ("qualifiziertes Zertifikat für elektronische Siegel") in Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und in Artikel 3 Nummer 16 ("Händler") der Verordnung (EU) 2020/740.

Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. "EPREL" (European Product Registry for Energy Labelling) oder "Europäische Produktdatenbank für die Energieverbrauchskennzeichnung" bezeichnet die von der Kommission gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2017/1369 eingerichtete und gepflegte Produktdatenbank;

2. "Überprüfungsverfahren" bezeichnet das Verfahren, mit dem eine natürliche oder juristische Person ihre Identität und ihre Niederlassung in der Union nachweist, um Produkte in EPREL registrieren zu können;

3. "Unternehmensregisterkennung" oder "Register-ID" bezeichnet den alphanumerischen Code, den die Behörde eines Mitgliedstaats oder eine in ihrem Namen handelnde Person der Abteilung oder dem Büro des Unternehmensregisters, die/das natürlichen oder juristischen Personen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit wie den Betrieb eines Unternehmens oder eines Gewerbes ausüben, die Unternehmensregisternummer zuteilt, zugewiesen hat; Fällt die juristische Person in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2017/1132, so ist diese Nummer Teil der europäischen eindeutigen Kennung (EUID) gemäß Artikel 16 Absatz 1 der genannten Richtlinie und Nummer 9 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1042 der Kommission 10;

4. "Unternehmensregisternummer" bezeichnet den alphanumerischen Code, der der juristischen oder natürlichen Person für deren wirtschaftliche Tätigkeit von einem Unternehmensregister auf nationaler Ebene zugewiesen wurde und deren Identität sowie die Niederlassung in dem Mitgliedstaat, in dem das Register seinen Sitz hat, belegt. Fällt die Person in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2017/1132, so ist diese Nummer Teil der europäischen eindeutigen Kennung (EUID) gemäß Artikel 16 Absatz 1 der genannten Richtlinie und Nummer 9 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1042;

5. "überprüfter Lieferant" bezeichnet einen EPREL-Lieferanten, der das Überprüfungsverfahren für Lieferanten im EPREL-Konformitätssystem gemäß den Artikeln 4, 5 und 6 erfolgreich durchlaufen hat;

6. "nicht überprüfter Lieferant" bezeichnet einen EPREL-Lieferanten, der das Überprüfungsverfahren im EPREL-Konformitätssystem noch nicht erfolgreich durchlaufen hat, einschließlich Lieferanten, die das qualifizierte elektronische Siegel nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erneuert haben;

7. "EPREL-Lieferant" bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die bei der Registrierung von Produktmodellen in der Produktdatenbank als Lieferant fungiert;

8. "Datenaustauschmodell" bezeichnet ein XML-Modell, das zur Festlegung der Datenstruktur und -semantik der Produktdaten mithilfe von XML (Extensible Markup Language) verwendet wird und den Datenimport für die Parameterwerte des Produktmodells von der Lieferanten-Datenbank in die Produktdatenbank ermöglicht;

9. "EPREL-Konformitätssystem" bezeichnet die über die EPREL-Konformitäts-Website nach Nutzerauthentifizierung zugängliche Datenbank und die Software für die Verwaltung ihres Inhalts, die den Lieferanten die Eintragung öffentlicher Daten und Konformitätsdaten in der Produktdatenbank und den Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten die Wahrnehmung ihrer Aufgaben ermöglichen;

10. "EPREL-Konformitäts-Website" bezeichnet die Website, die für die Zwecke der Konformitätsüberprüfung Zugang zur Produktdatenbank bietet und für die eine Registrierung und Authentifizierung der Nutzer erforderlich ist, wobei nur die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Bediensteten der Kommission Zugang zu öffentlichen und technischen Informationen über registrierte Produktmodelle sowie zu den Informationen über den EPREL-Lieferanten haben;

11. "öffentliches EPREL-System" bezeichnet die Datenbank und die für den Zugang zu deren Inhalt erforderliche Software, die über die öffentliche EPREL-Website frei zugänglich ist und es den Besuchern der Website ermöglicht, die öffentlichen Daten jedes registrierten Produktmodells seit dem Datum des Inverkehrbringens einzusehen;

12. "öffentliche EPREL-Website" bezeichnet die frei zugängliche Website, auf der Besucher die öffentlichen Daten jedes seit dem Datum des Inverkehrbringens registrierten Produktmodells einsehen können;

13. "Anwendungsprogrammierschnittstelle" oder "API" (Application Programming Interface) bezeichnet eine Reihe von Definitionen und Protokollen für den Aufbau und die Integration von Anwendungssoftware für den Datenaustausch;

14. "Unternehmensregister" oder "Handelsregister" bezeichnet die nationale öffentliche Stelle eines Mitgliedstaats, die natürlichen oder juristischen Personen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit wie den Betrieb eines Unternehmens oder ein Gewerbe ausüben, Unternehmensregisternummern zuweist und deren Niederlassung in dem Mitgliedstaat, in dem die nationale öffentliche Stelle ihren Sitz hat, belegt;

15. "Global Trade Item Number" oder "GTIN" bezeichnet eine eindeutige und international anerkannte, von der internationalen Organisation GS1 zugewiesene Kennung von Handelsartikeln, die eine genaue Identifizierung dieser Artikel erleichtert; GTINs können als Strichcode-Tags, die auf Produkten oder ihrer Verpackung angebracht sind, oder als RFID-Tags (Radio Frequency Identification) kodiert sein;

16. "Datum des Inverkehrbringens" bezeichnet das Datum des Inverkehrbringens des ersten Exemplars eines Produktmodells;

17. "Datum der Beendigung des Inverkehrbringens" bezeichnet das Datum des Inverkehrbringens des letzten Exemplars eines Produktmodells;

18. "registriertes Modell" oder "registriertes Produktmodell" bezeichnet ein Produktmodell, dessen Parameterwerte in EPREL eingegeben wurden. Das registrierte Modell muss nicht unbedingt öffentlich sichtbar sein;

19. "EPREL-Konformitätsproduktionssystem" bezeichnet eine Kopie des Konformitätssystems, in der die Kommission die neuesten Softwareversionen installiert und in der die Lieferanten die echten Produktmodelle vor dem Inverkehrbringen registrieren;

20. "EPREL-Konformitätsannahmesystem" bezeichnet ein System, in dem die Kommission die neuesten Softwareversionen installiert und in dem die Lieferanten probeweise Lieferanten und Produktmodelle für Testzwecke registrieren können. Jede neue Softwareversion wird zuerst in diesem System zur Verfügung gestellt und erst nach Ablauf des entsprechenden Test- und Abnahmezeitraums im EPREL-Konformitätsproduktionssystem bereitgestellt;

21. "Übertragungsprotokoll" bezeichnet das Protokoll für die elektronische Kommunikation über das Internet für einen sicheren Informationsaustausch zwischen den Computersystemen des Lieferanten und der Kommission;

22. "Online-Portal" bezeichnet die Website, die Zugang zum öffentlichen Teil und zum Konformitätsteil von EPREL bietet und die in Anhang I Nummer 2 der Verordnung (EU) 2017/1369 genannten Informationen sowie weitere relevante Informationen zur Energieeffizienz von Produkten enthält 11;

23. "NTR" (National Trade Register) ist das Akronym für die Identifizierung auf der Grundlage einer Kennung aus einem nationalen Handelsregister gemäß Abschnitt 5.1.4 der Norm EN 319.412-1.

Artikel 3 Überprüfungspflicht für Lieferanten

(1) Die Lieferanten der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Produkte müssen überprüft sein.

(2) Nur überprüfte Lieferanten dürfen Produktmodelle in EPREL registrieren und Änderungen an bestehenden Registrierungen vornehmen. Dies gilt sowohl für juristische Personen als auch für natürliche Personen.

Artikel 4 Überprüfung juristischer Personen

(1) Lieferanten, bei denen es sich um juristische Personen handelt, müssen ihre Identität und ihre Niederlassung in der Union mithilfe eines qualifizierten elektronischen Siegels nachweisen, das sich auf ein qualifiziertes Zertifikat für elektronische Siegel stützt, das von einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 ausgestellt wurde. Ist der Lieferant eine juristische Person, so wird eine elektronische Signatur seines Bevollmächtigten nicht als Nachweis für die Niederlassung dieser juristischen Person in der Union akzeptiert.

(2) Das qualifizierte Zertifikat für elektronische Siegel, auf das sich das qualifizierte elektronische Siegel stützt, muss den Namen der juristischen Person genau so enthalten, wie er im Unternehmensregister eines Mitgliedstaats eingetragen ist, einschließlich etwaiger Leerstellen, Interpunktionszeichen oder sonstiger Sonderzeichen. Das Zertifikat muss den Normen EN 319.412-1 und EN 319.412-3 entsprechen.

(3) Das Feld "Subject" im qualifizierten Zertifikat für elektronische Siegel muss das Attribut "organizationIdentifier" aufweisen, das Informationen mit folgender Struktur und in folgender Reihenfolge enthält:

  1. dreistellige, auf den Wert "NTR" festgelegte Referenz für die Art der Identität der juristischen Person;
  2. zweistelliger Ländercode nach ISO 3166 12 zur Angabe des Landes der Niederlassung;
  3. Bindestrichzeichen "-" (U+ 002D);
  4. die Kennung gemäß der Referenz "NTR" für die Art der Identität unter Verwendung der folgenden Struktur und Reihenfolge, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1042 als europäische eindeutige Kennung (European Unique Identifier, EUID) festgelegt ist:
    1. die Unternehmensregisterkennung für die Abteilung oder das Büro des öffentlichen Registers, die/das der betreffenden juristischen Person die Unternehmensregisternummer zugewiesen hat;
    2. Punkt-Zeichen "." (U+002E);
    3. die Unternehmensregisternummer, die der juristischen Person vom nationalen Unternehmensregister gemäß Ziffer i zugewiesen wurde.

    Der Ländercode, der Teil der EUID ist und den drei vorstehend genannten Feldern vorangeht, sowie die Prüfziffer sind fakultativ.

(4) Natürliche Personen, die Modelle für Lieferanten registrieren, bei denen es sich um juristische Personen handelt, dürfen das elektronische Überprüfungsverfahren nicht anstelle dieser juristischen Personen durchlaufen.

Artikel 5 Überprüfung natürlicher Personen

(1) Lieferanten, bei denen es sich um natürliche Personen handelt, müssen ihre Identität mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nachweisen.

(2) Das qualifizierte Zertifikat für elektronische Signaturen, auf das sich die qualifizierte elektronische Signatur stützt, muss den Namen der natürlichen Person genau so enthalten, wie er im Unternehmens- oder Handelsregister des Mitgliedstaats eingetragen ist, einschließlich etwaiger Leerstellen, Interpunktionszeichen oder sonstiger Sonderzeichen. Das Zertifikat muss den Normen EN 319.412-1 und EN 319.412-2 entsprechen.

(3) Lieferanten, bei denen es sich um natürliche Personen handelt, müssen zudem mit den folgenden zusätzlichen Informationen nachweisen, dass sie in der Union niedergelassen sind und gegebenenfalls als Bevollmächtigter eines nicht in der Union niedergelassenen Herstellers von diesem den schriftlichen Auftrag erhalten haben, in seinem Namen in EPREL Produktmodelle dieses Herstellers zu registrieren:

  1. Unternehmensregisterkennung für die Abteilung oder das Büro des öffentlichen Registers, die/das der betreffenden natürlichen Person auf nationaler Ebene die Unternehmens- oder Handelsregisternummer zugewiesen hat;
  2. Unternehmensregisternummer, die der natürlichen Person auf nationaler Ebene zugewiesen wurde;
  3. schriftlicher Auftrag des Herstellers/der Hersteller, in dem alle Marken/Handelsnamen aufgeführt sind, für die der Auftrag gilt.

Die unter den Buchstaben a und b genannten Informationen sind in einem Dokument zu übermitteln, das

  1. von der natürlichen Person digital signiert und
  2. von der auf nationaler Ebene für das Unternehmens- oder Handelsregister zuständigen Behörde digital versiegelt oder digital signiert oder, falls dies nicht möglich ist, mit Bestätigung der Authentizität von einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter digital versiegelt ist.

Die unter Buchstabe c genannten Informationen sind in einem Dokument zu übermitteln, das

  1. von jedem nicht in der EU niedergelassenen Hersteller digital versiegelt oder
  2. von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) dieser Nicht-EU-Hersteller digital signiert ist.

Artikel 6 Übergangsmaßnahmen für den Abschluss der elektronischen Überprüfung von juristischen Personen

(1) Abweichend von Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben a und d und bis zum 22. April 2025 können Lieferanten, bei denen es sich um juristische Personen handelt, ein qualifiziertes elektronisches Siegel vorlegen, bei dem die dreistellige Referenz für die Art der Identität einer juristischen Person auf einen der folgenden Werte festgelegt werden kann:

  1. "VAT" (Value Added Tax) für die Identifizierung auf der Grundlage einer nationalen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer;
  2. "PSD" (Payments Service Directive) für die Identifizierung auf der Grundlage der nationalen Zulassungsnummer eines Zahlungsdienstleisters gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates 13 über Zahlungsdienste;
  3. "LEI" (Legal Entity Identifier) für die globale Rechtsträgerkennung gemäß ISO 17442 14. Der zweistellige Ländercode nach ISO 3166-1 wird auf "XG" gesetzt;
  4. zwei Zeichen gemäß einer lokalen Definition innerhalb des jeweiligen Landes und der für die Registrierung des Namens zuständigen Behörde, als Kennung eines nationalen Systems, das auf nationaler und europäischer Ebene als angemessen erachtet wird, gefolgt von dem Zeichen ":" (Doppelpunkt).
    Die Kennung (je nach Land und Referenz für die Art der Identität) muss mit der dreistelligen Referenz für die Art der Identität der juristischen Person im Einklang stehen.

(2) Lieferanten, die mit einem elektronischen Siegel nach dem in Absatz 1 festgelegten Format überprüft wurden, müssen ihre Überprüfung bis zum 22. April 2027 durch Vorlage eines qualifizierten elektronischen Siegels gemäß Artikel 4 erneuern.

Artikel 7 Von nicht überprüften Lieferanten registrierte Produktmodelle

(1) Modelle, die von nicht überprüften juristischen oder natürlichen Personen in EPREL registriert wurden, werden nicht in den Suchergebnissen der öffentlichen EPREL-Website aufgeführt. Wird ein solches Modell in EPREL durch Scannen eines QR-Codes oder auf andere Weise abgerufen, so erscheint der Hinweis, dass das Modell von einem nicht überprüften Lieferanten registriert wurde.

(2) Die Informationen zu Modellen, die von nicht überprüften Lieferanten registriert wurden, werden über keine Anwendungsprogrammierschnittstelle oder mit anderen Exportfunktionen exportiert.

(3) Die Informationen und ihre Zugänglichkeit im Konformitätsteil bleiben unverändert.

Artikel 8 Öffentliche Kontaktstellen und Konformitäts-Kontaktstellen der Lieferanten

(1) Die Anbieter geben im öffentlichen Teil von EPREL als öffentliche Kontaktstelle die Kontaktdaten der Abteilung oder Stelle an, die die Kommunikation mit der Öffentlichkeit im Hinblick auf die Verwendung des Produkts und die Kundenunterstützung sicherstellt, einschließlich einer allgemeinen E-Mail-Adresse, die keine personenbezogenen Daten enthält. Für andere geografische oder sprachliche Gebiete oder Länder können im Einklang mit der Website des Lieferanten weitere Kontaktstellen bereitgestellt werden.

(2) Die Lieferanten geben im Konformitätsteil von EPREL als ihre Konformitäts-Kontaktstelle auch die Kontaktdaten der Abteilung oder Stelle an, die die Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden sicherstellt, einschließlich einer Telefonnummer, einer physischen Anschrift innerhalb der EU und einer allgemeinen E-Mail-Adresse, die keine personenbezogenen Daten enthält.

(3) Für jedes Produktmodell, für den öffentlichen Teil und für den Konformitätsteil können unterschiedliche Kontaktstellen bereitgestellt werden.

(4) Der Lieferant ist für die Richtigkeit der Angaben zu den Kontaktstellen verantwortlich und aktualisiert sie.

Artikel 9 Übertragung registrierter Modelle zwischen Lieferanten

Registrierte Produktmodelle können ab dem für die Übertragung angegebenen Zeitpunkt auf einen überprüften Lieferanten übertragen werden, der die Verpflichtungen des übertragenden Lieferanten in Bezug auf diese Produktmodelle übernimmt.

Artikel 10 Zugang der Marktüberwachungsbehörden zu EPREL

(1) Die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten haben über einen zentralen nationalen Verwalter, der die einzige offizielle Kontaktstelle für die Kommission darstellt, Zugang zum EPREL-Konformitätsteil.

(2) Die Marktüberwachungsbehörden teilen der Kommission den Namen und die Kontaktdaten des zentralen nationalen Verwalters sowie alle ihn betreffenden Änderungen mit. Sie können in eigener Verantwortung unter Berücksichtigung der Sicherheit, Integrität und Vertraulichkeit der Daten Zugangsrechte weiterübertragen.

(3) In den Nutzerprofilen der Marktüberwachungsbehörde enthaltene personenbezogene Daten werden von der Kommission im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 (Datenschutzverordnung) verwaltet, und sie werden gelöscht, wenn das betreffende EPREL-Konto gelöscht wird, außer wenn der Nutzer Vorgänge durchgeführt hat, die für die Zwecke der Rückverfolgbarkeit des Zugangs zur technischen Dokumentation der Lieferanten protokolliert werden müssen.

Artikel 11 Verwaltung der Nutzerprofile von Lieferanten und der Überprüfung

(1) Jeder Lieferant ist für die Verwaltung der Zugangsrechte der Mitglieder seiner eigenen EPREL-Lieferantenorganisation zu seinen eigenen Daten verantwortlich. Es wird mindestens ein Nutzer benannt, der für den Lieferanten zuständig ist und die Erstellung anderer Nutzerprofile sowie deren Zugriffsrechte verwaltet.

(2) Im Rahmen des Nutzerprofils des Lieferanten eingegebene personenbezogene Daten werden im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 verarbeitet.

(3) Die personenbezogenen Daten der Nutzer werden gleichzeitig mit der Löschung des Nutzerkontos gelöscht, außer wenn

  1. diese Daten erforderlich sind, um den Lieferanten rechtlich zu identifizieren;
  2. sie erforderlich sind, um den Zugang zu technischen Modellinformationen nachzuverfolgen.

(4) Ein EPREL-Lieferanten-Nutzerprofil, das länger als ein Jahr inaktiv ist, wird nach zweimaliger E-Mail-Erinnerung gesperrt, außer wenn das Nutzerprofil das Profil des einzigen für den Lieferanten zuständigen Nutzers ist. Personenbezogene Daten des Nutzers werden ein Jahr nach dem Tag der Kontosperrung automatisch gelöscht, außer wenn

  1. die Speicherung dieser Daten erforderlich ist, um den Lieferanten rechtlich zu identifizieren;
  2. der Nutzer Vorgänge durchgeführt hat, die gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2017/1369 protokolliert werden müssen.

(5) Der Lieferant ist für die Verwaltung des elektronischen Überprüfungsverfahrens verantwortlich.

(6) Der Lieferant muss sicherstellen, dass die EPREL-Lieferantendaten bei einer relevanten Änderung, auch in Bezug auf den gesetzlichen Vertreter, aktualisiert werden.

(7) Die Kommission kann die mit dem Überprüfungsverfahren zusammenhängenden Informationen in regelmäßigen Abständen überprüfen. Entsprechen die Informationen nicht mehr den in EPREL registrierten Angaben, fordert die Kommission den Lieferanten auf, das Überprüfungsverfahren innerhalb von drei Monaten erneut zu durchlaufen.

(8) Ein zuvor überprüfter Lieferant verliert den Status "überprüft", wenn er den Aktivitätsprotokollen zufolge offenbar seit mehr als einem Jahr inaktiv ist und auf zweimalige E-Mail-Erinnerung nicht reagiert hat. In diesem Fall findet Artikel 7 Anwendung.

(9) Hat ein Lieferant seinen Status als überprüfter Lieferant gemäß Absatz 8 verloren, so wird das Datum der Beendigung des Inverkehrbringens aller seiner registrierten Modelle vom EPREL-System festgelegt und vom System als festgelegt gekennzeichnet.

Artikel 12 Für die Identifikation oder Unterscheidung von Produktmodellen erforderliche Parameter

(1) Die Kommission kann es Lieferanten für jedes registrierte Produktmodell ermöglichen, freiwillig Werte für die folgenden Parameter bereitzustellen, wenn diese nicht bereits in der für die Produktgruppe geltenden spezifischen delegierten Verordnung gemäß der Verordnung (EU) 2017/1369 oder in der Verordnung (EU) 2020/740 vorgesehen sind:

  1. den GTIN-Produktcode, falls vorhanden;
  2. die Mitgliedstaaten, in denen sie ihre Produkte in Verkehr bringen;
  3. in hinreichend begründeten Fällen und nach Konsultation der Interessenträger andere Parameter, die nicht Teil der Konformitätsbewertung durch den Lieferanten und der Konformitätsprüfung durch die Marktüberwachungsbehörden sind, gemäß Artikel 12 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2017/1369;
  4. die in Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/1369 genannten Arten von Angaben.

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Parameter können auf der öffentlichen EPREL-Website zur Information zusätzlich zum Produktdatenblatt zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 13 Inverkehrbringen und Beendigung des Inverkehrbringens von Produktmodellen

(1) Die Registrierung eines Produktmodells in EPREL durch einen Lieferanten gilt erst als abgeschlossen, wenn alle folgenden Parameterwerte eingegeben und die entsprechenden Dokumente für jedes Modell in EPREL hochgeladen wurden:

  1. alle Werte im Zusammenhang mit den Parametern und Dokumenten, die gemäß der Verordnung (EU) 2017/1369, der Verordnung (EU) 2020/740 oder einem auf der Grundlage dieser Verordnungen erlassenen delegierten Rechtsakt, dem das Produkt unterliegt, erforderlich sind;
  2. Datum des Inverkehrbringens des ersten Exemplars des jeweiligen Modells.

(2) Das EPREL-Konformitätssystem bestätigt die Vollständigkeit der bei der Registrierung des Modells eingegebenen Parameterwerte.

(3) Datum und Uhrzeit des Inverkehrbringens werden nach mitteleuropäischer Zeit (MEZ) bzw. mitteleuropäischer Sommerzeit (MESZ) festgelegt.

(4) Ab dem in Absatz 3 genannten Datum haben die Marktüberwachungsbehörden Zugang zu den vom Lieferanten eingegebenen Informationen und der öffentliche Teil ist öffentlich zugänglich.

(5) Das Datum der Beendigung des Inverkehrbringens kann für jedes Produktmodell als Datum in der Zukunft eingegeben werden, muss aber spätestens 90 Tage nach der Beendigung des Inverkehrbringens in EPREL angegeben werden; es kann geändert oder gelöscht werden, falls der Lieferant das Modell weiterhin in Verkehr bringt.

Artikel 14 Erleichterung des Zugangs zu Modellregistrierungen in EPREL

(1) Zur Erleichterung der Anzeige von Labels oder der Energieeffizienzklasse und -skala, auch beim Online-Fernabsatz, in visuell wahrnehmbarer Werbung, in technischem Werbematerial und im Internet, teilen die Lieferanten den Händlern die EPREL-Modelleintragungsnummer mit.

(2) Damit die Registrierung eines Modells in EPREL eingesehen werden kann, stellt der Händler sicher, dass der QR-Code lesbar ist, wenn er ein Produktmodell oder einen Reifen zum Verkauf anbietet.

Artikel 15 Datenaustauschmodell und Softwarefreigabeverwaltung

(1) Die Lieferanten registrieren Produktmodelle entweder über die interaktive EPREL-Konformitäts-Website oder durch Hochladen der Modelldaten, wobei sie die neueste verfügbare Version des Datenaustauschmodells verwenden. Dies gilt insbesondere für die Angaben in den Tabellen des Produktdatenblatts und für die technischen Angaben im einschlägigen delegierten Rechtsakt.

(2) Jede Änderung des Datenaustauschmodells, die Änderungen an der von den Lieferanten verwendeten Software erfordert, wird von der Kommission mindestens zwei Monate vor ihrer Anwendung im EPREL-Konformitätsproduktionssystem angekündigt und für Vortests im EPREL-Konformitätsannahmesystem zur Verfügung gestellt.

(3) Eine Vorankündigung ist nur erforderlich, wenn die Änderung eine Funktionsstörung oder einen Fehler aufseiten des Lieferanten oder in das EPREL-Konformitätssystem hochgeladene fehlerhafte Daten nach sich zieht.

(4) Die Verpflichtung, die Modelldaten von Produkten unter Verwendung eines neuen Datenaustauschmodells hochzuladen, gilt nur für die Registrierung neuer Modelle.

(5) Jede Änderung des Übertragungsprotokolls, die Änderungen an der von den Lieferanten verwendeten Software erfordert, wird von der Kommission angekündigt und im EPREL-Konformitätsannahmesystem mit ausreichender Dokumentation mindestens vier Monate vor der Anwendung im EPREL-Konformitätsproduktionssystem bereitgestellt.

Artikel 16 Wartung, Systemverfügbarkeit und Datenverfügbarkeit

(1) Die Kommission stellt über das Online-Portal Leitlinien und Anleitungen für die Registrierung und Verwaltung von Modellen im EPREL-Konformitätssystem bereit.

(2) Die Kommission stellt ein Helpdesk bereit, um die technische Unterstützung von Lieferanten und Marktüberwachungsbehörden sicherzustellen. Das Helpdesk ist während der normalen Arbeitszeiten an den Arbeitstagen der Kommission verfügbar, die jährlich im Beschluss der Kommission über Feiertage für die Bediensteten der Europäischen Organe in Brüssel und Luxemburg festgelegt sind. Diese Arbeitstage werden auf dem Online-Portal veröffentlicht. Bei dringenden Ersuchen wird technische Unterstützung auch zwischen dem 27. und dem 31. Dezember gewährleistet.

(3) Der schriftliche Austausch zwischen Lieferanten und dem Helpdesk wird für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Abschluss der Angelegenheit gespeichert und den Marktüberwachungsbehörden auf Anfrage zur Verfügung gestellt.

(4) Die Kommission kann die Verfügbarkeit des EPREL-Konformitätssystems oder des öffentlichen EPREL-Systems bei einer Störung, einem Cyberangriff oder einer dringenden Sicherheitsmaßnahme ohne Vorankündigung unterbrechen und den Zugang zu den Systemen so lange sperren, bis die Sicherheit wiederhergestellt ist.

(5) Ist eine Registrierung aufgrund einer vorübergehenden Nichtverfügbarkeit oder Fehlfunktion des EPREL-Konformitätssystems nicht möglich, erfasst die Kommission die Daten und die Zeit der Nichtverfügbarkeit, speichert die Aufzeichnungen über die Nichtverfügbarkeit und stellt sie den Marktüberwachungsbehörden und Lieferanten auf Anfrage mindestens fünf Jahre lang zur Verfügung.

(6) Sowohl das EPREL-Konformitätssystem als auch das öffentliche EPREL-System muss jederzeit zugänglich sein, außer bei notwendigen und zuvor angekündigten Wartungstätigkeiten, wie der Einführung neuer Softwareversionen. Die Kommission kündigt die Unzugänglichkeit auf der Konformitäts-Website bzw. auf der öffentlichen Website im Voraus an.

(7) Weder die Kommission noch die Lieferanten haften für einen Verlust von in EPREL eingegebenen Daten, der auf Ursachen zurückzuführen ist, die nicht ihrer Kontrolle unterliegen.

Artikel 17 Verfügbarkeit der öffentlichen Daten

Die Kommission stellt die öffentlichen Parameterwerte, das Label und das Produktdatenblatt registrierter Modelle vorbehaltlich der Annahme der Nutzungsbedingungen über Anwendungsprogrammierschnittstellen (API) zur Verfügung.

Artikel 18 Unangemessene oder betrügerische Nutzung von EPREL

Stellt die Kommission eine unangemessene oder betrügerische Tätigkeit fest, auch im Zusammenhang mit dem Herunterladen großer Datenmengen, ergreift sie die erforderlichen Maßnahmen, um einen Missbrauch von EPREL zu verhindern.

Artikel 19 Personenbezogene Daten

(1) Die folgenden personenbezogenen Daten werden in EPREL gespeichert, um die Überprüfung der Identität der Lieferanten sicherzustellen:

  1. Vor- und Nachname der Person, die rechtlich befugt ist, als gesetzlicher Vertreter des Lieferanten aufzutreten;
  2. geschäftliche E-Mail-Adresse.

(2) Nutzer von EPREL-Konten für Lieferanten und Marktüberwachungsbehörden stellen folgende Informationen bereit:

  1. Vor- und Nachname;
  2. geschäftliche E-Mail-Adresse.

(3) Die aufgrund dieser Verordnung erhobenen personenbezogenen Daten werden gegebenenfalls gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 verarbeitet.

Artikel 20 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab demselben Tag. Die Artikel 3, 4, 5, 7, 11 und 15 gelten ab dem 22. Oktober 2024.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. April 2024

1) ABl. L 198 vom 28.07.2017 S. 1.

2) Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (ABl. L 153 vom 18.06.2010 S. 1).

3) Verordnung (EU) 2020/740 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere Parameter, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1369 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 (ABl. L 177 vom 05.06.2020 S. 1).

4) Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (kodifizierter Text) (ABl. L 169 vom 30.06.2017 S. 46).

5) Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.08.2014 S. 73).

6) https://e-justice.europa.eu/489/EN/business_registers__search_for_a_company_in_the_eu.

7) Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen (ABl. L 198 vom 22.06.2020 S. 13).

8) Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009 S. 10).

9) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39).

10) Durchführungsverordnung (EU) 2021/1042 der Kommission vom 18. Juni 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf technische Spezifikationen und Verfahren für das System der Registervernetzung und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2244 der Kommission (ABl. L 225 vom 25.06.2021 S. 7).

11) https://energy-efficient-products.ec.europa.eu/.

12) ISO 3166-1: "Codes für die Namen von Ländern und deren Untereinheiten - Teil 1: Ländercode".

13) Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015 S. 35).

14) ISO 17442: "Financial services - Legal Entity Identifier (LEI)".

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